Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5108/2026
Urteil vom 24. August 2026
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Ladina Hautle,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und ihr Gesuch vom SEM in der Folge im erweiterten Asyl-verfahren behandelt wurde,
dass sie anlässlich ihrer Anhörungen vom 27. Juni 2024 und 16. April 2025 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, ihr Vater und der Bruder hätten sie gedrängt, zu heiraten, obwohl sie sich auf der zuvor besuchten Mädchenschule wohl gefühlt und dort viel Zeit mit ihren Freundinnen verbracht habe,
dass sie aufgrund dieses Verheiratungsdrucks im Jahr 2017 einen Suizidversuch unternommen habe und ihr Vater sie später im selben Jahr zu einem Haus gebracht und sie dort zeremoniell verheiratet habe,
dass der Mann, mit dem sie verheiratet worden sei, mit zu ihnen nach Hause gekommen sei und es in der Folge zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei, weshalb sie anschliessend in selbst-verletzendes Verhalten verfallen sei, was den Mann zum Gehen veranlasst habe,
dass ihr Vater und der Bruder die Verheiratungsbemühungen 2023 wieder aufgenommen hätten, woraufhin sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden habe, weil sie von den beiden geschlagen, bedrängt und bedroht worden sei,
das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2026 - eröffnet am 22. Juni 2026 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Kostenvorschuss-erhebung) und der amtlichen Rechtsverbeiständung beantragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. August 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Be-schwerde abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte,
dass der Kostenvorschuss am 14. August 2026 geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), sie glaubhaft ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG, vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die geltend gemachten Fluchtgründe hätten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, weil sie weder die heimatlichen Behörden noch nicht-staatliche Stellen je um Schutz vor den behaupteten innerfamiliären Drangsalierungen ersucht habe und sie dieses Versäumnis nicht überzeugend zu erklären vermocht habe,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Homosexualität ausserdem keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erkennbar seien,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen erklärte, homosexuell zu sein, weshalb ihr in Sri Lanka Diskriminierung, Stigmatisierung, Kriminalisierung und - seitens ihrer Familie - Zwangsverheiratung drohe und sich ihr in ihrem Heimatland keine wirksame Schutz-infrastruktur biete,
dass ihre Rückkehr angesichts ihrer sexuellen Orientierung ausserdem unerträglichen psychischen Druck auslöse,
dass die Erwägungen des SEM hinsichtlich der unterbliebenen Bemühungen zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ohne überzeugenden Grund ebenso zu bestätigen sind wie die Ausführungen zum Vorhandensein nicht-staatlicher Schutzangebote,
dass diesbezüglich insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, unter der Woche bei einer Freundin in B._______ gelebt zu haben und ausserdem durch mehrere Familienangehörige unterstützt und bestärkt worden zu sein (vgl. SEM-act. A17 F30 ff.; A29 F11, F22, F61, F114 ff.),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zweimal in einer reinen Frauengruppe angehört wurde und dabei eine homosexuelle Orientierung nicht explizit erwähnte, sondern bloss indirekt antönte (vgl. SEM-act. A29 F132),
dass sie gerade keine Verfolgung aufgrund ihrer angeblichen sexuellen Orientierung - etwa wegen einer lesbischen Liebesbeziehung erlittene Nachteile - behauptet hat, sondern die von ihrem Vater und Bruder ausgehenden Drangsalierungen auf ihren Zivilstand zurückführte,
dass im Übrigen sowohl bezüglich der angeblichen Behelligungen - ins-besondere auch der angeblichen traditionellen Eheschliessung im Jahr 2017 - als auch der auf Beschwerdeebene erstmals ausdrücklich behaupteten Homosexualität erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen, zumal die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin auffallend stereotyp und kaum substanziiert geschildert worden sind (vgl. etwa SEM-act. A17 F53, F88, F94; A29 F61, F75, F100),
dass weder die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu einem angeblichen Übergriff auf ihre Tante noch die Ausführungen in ihrem Rechtsmittel geeignet sind, den zutreffenden Feststellungen der Vor-instanz etwas entgegenzusetzen und sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen unerträglichen psychischen Drucks im Sinn der asylrechtlichen Rechtsprechung ergeben,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet (vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder Strafe ersichtlich sind (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie Art. 3 EMRK),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 [zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien in Bezug auf die Rückkehr in die Nordprovinz] sowie Urteil E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.2 f. betreffend die aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka [Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024], die ebenfalls nicht zur Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen) noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage gesund ist, sie sowohl über eine Ausbildung als auch mehrjährige Berufserfahrung verfügt und angesichts der vorstehenden Ausführungen anzunehmen ist, sie verfüge über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, weshalb im Falle einer Rückkehr nicht auf eine konkrete Gefährdung zu schliessen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und für die eventualiter beantragte Rückweisung keine Veranlassung besteht, nachdem das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin gewahrt hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Markus König
Karin Parpan
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