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E-509/2017

E-509/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - Paschtunen aus D._______ im Distrikt E._______ (Provinz Nangarhar) - ihren Heimatstaat ungefähr Anfang September 2015 und durchquerten auf ihrer Reise nach Europa diverse Länder, bevor sie am 30. September 2015 die Schweiz erreichten und am 1. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Asylgesuche stellten. B. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 ernannte die zuständige Behörde des Kantons F._______ G._______ vorübergehend als Vertrauensperson für die unbegleiteten damals (...) - und (...)-jährigen Beschwerdeführenden 1 und 2. Am 21. Juli 2016 setzte die zuständige kantonale Behörde H._______ als Vertrauensperson ein. C. C.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 trugen an der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2015 und an der einlässlichen Anhörung vom9. November 2016 - unter Begleitung von I._______ von der zuständigen kantonalen Behörde - als Grund ihres Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Bei einem Brand ihres Wohnhauses sei ihre jüngste Schwester, J._______, ums Leben gekommen. Daraufhin seien sie mit der ganzen Familie (den Eltern und dem ältesten Bruder K._______) nach Kabul geflüchtet. Circa einen Monat später habe ihre Mutter sie in grosser Besorgnis aufgefordert, das Land zu verlassen ("Ihr drei müsst zuerst weggehen", vgl. A23/8 F28); andernfalls würden sie in eine Gefahrensituation geraten. Der Beschwerdeführer 2 machte zusätzlich geltend, er sei von einem Gelehrten der Islamschule aufgefordert worden, zu Ausbildungszwecken nach Wasiristan (Pakistan) zu gehen. Der ältere Beschwerdeführer 3 habe ihm jedoch verboten, auf dieses Angebot einzugehen, da man dort zum Selbstmordattentäter ausgebildet werde. Um sie (Beschwerdeführende 1 und 2) vor weiteren Rekrutierungsbemühungen zu schützen, habe der Beschwerdeführer 3 seinen beiden Geschwistern den Besuch der Islamschule fortan verboten. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 jeweils ihre Tazkira (afghanischer Identitätsausweis) zu den Akten. C.b Der Beschwerdeführer 3 brachte anlässlich seiner BzP vom 7. Oktober 2015 sowie seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 8. November 2016 folgenden Sachverhalt vor: Als die Daesh (abfällige Bezeichnung für die dschihadistische Terrororganisation Islamischer Staat [nachfolgend: IS]) seinen Heimatort erobert hätten, sei von allen ansässigen Familien verlangt worden, jeweils eine Person für den Einzug in den Dschihad zu stellen. Seine Familie habe ebenfalls einen diesbezüglichen Drohbrief erhalten. Sein Vater habe gegenüber dem Vorhaben der Daesh eine ablehnende Haltung eingenommen und ihnen gegenüber auch geäussert. Einige Tage später seien vier vermummte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn (Beschwerdeführer 3) als Dschihadisten gewinnen wollen; er habe nicht direkt absagen können und deshalb um Bedenkzeit gebeten. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer 2 in der Islamschule von einem Mullah gesagt worden, er solle seine Ausbildung in Wasiristan fortsetzen. Da dort Selbstmordattentäter ausgebildet würden, habe er (Beschwerdeführer 3) seinem jüngeren Bruder verboten, die Islamschule weiterhin zu besuchen. 15 Tage später sei derselbe Mullah mit 15 Personen bei ihm zu Hause erschienen; er habe einen Jungen bei sich gehabt, den er mit der Beschwerdeführerin 1 habe verheiraten wollen. Er (Beschwerdeführer 3) habe dies vehement abgelehnt; die Männer seien daraufhin wortlos davongegangen. Nach circa vier Tagen seien erneut vier vermummte Männer zu Hause erschienen; sie hätten ihm ein paar Ohrfeigen verpasst und von ihm unter Todesdrohung verlangt, keinen Widerstand mehr zu leisten. Später sei das Haus der Beschwerdeführenden - vermutlich durch die Daesh - niedergebrannt worden. Die jüngste Schwester J._______ sei beim Brand ums Leben gekommen; der Rest der Familie sei nach Kabul geflohen. Dort habe er einen Dorfbewohner und Daesh namens L._______ gesehen, was ihn dazu veranlasst habe, zusammen mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren Heimatstaat zu verlassen. Sein älterer Bruder K._______ sei mit den betagten Eltern in Kabul geblieben; später seien die Angehörigen nach M._______ weiter gezogen. Der Beschwerdeführer 3 konnte keine heimatlichen Identitätspapiere vorweisen. Dagegen reichte er eine Fotografie seines gehbehinderten Vaters als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Das SEM begründete den negativen Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und - soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend - zusätzlich mit ihrer fehlenden asylrechtlichen Relevanz. E. E.a Mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2017 focht die Rechtsvertreterin zunächst die Asylentscheide der Beschwerdeführenden 1 und 2 an und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Verfügungen des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Begründung der Beschwerdeanträge, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde um den gegenseitigen Beizug der Verfahrensakten der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie um Beizug der Akten des Beschwerdeführers 3 ersucht. Als Beilage zu den Beschwerden wurden zwei Ernennungsurkunden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region F._______ eingereicht, worin N._______ als Beiständin gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für die Beschwerdeführerin 1 respektive den Beschwerdeführer 2 eingesetzt wurde. E.b Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 1 und 2 focht auch den Entscheid der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 3 mit Eingabe vom 13. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie stellte dabei die gleichen Rechtsbegehren und im Wesentlichen analoge prozessuale Anträge. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 2017 wurden die Verfahren E-509/2017 und E-514/2017 vereinigt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden 1 und 2 eingesetzt. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur weiteren Begründung der Beschwerde wurde abgewiesen. F.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wurden auch die Gesuche des Beschwerdeführers 3 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen und die Rechtsvertreterin ebenfalls als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ausserdem lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 hielt die Vorinstanz an den angefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 am 2. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2.1 Angesichts der persönlichen und sachlichen Zusammenhänge ist auch das Verfahren E-927/2017 des Beschwerdeführers 3 mit den (bereits vereinigten) Beschwerdeverfahren seiner Geschwister zu vereinigen.

E. 2.2 Das SEM hat zunächst über die Asylgesuche der minderjährigen Beschwerdeführenden 1 und 2 entschieden und - ohne ersichtlichen Grund - erst rund einen Monat später einen Entscheid über das Asylgesuch ihres erwachsenen Bruders (Beschwerdeführer 3) gefällt. Angesichts des engen Sachzusammenhangs in den Vorbringen der drei Beschwerdeführenden war die Vorgehensweise des SEM, die Asylverfahren separat zu behandeln und (ausgerechnet) das Verfahren des einzigen erwachsenen Familienmitglieds später abzuschliessen, offensichtlich nicht sachgerecht. Es führte überdies zu unnötigem Zusatzaufwand für das Gericht und für die Rechtsvertretung, die für den Beschwerdeführer 3 ein separates Rechtsmittel erarbeiten musste. Nachdem die unumgängliche Verfahrenskoordination nun wenigstens auf Beschwerdeebene sichergestellt werden konnte, sind den Beschwerdeführenden inhaltlich schlussendlich keine Nachteile erwachsen weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz aus diesem Grund abgesehen werden kann. Dem durch das SEM verursachten unnötigen Vertretungsaufwand wird im Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen sein.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihren ablehnenden Verfügungen betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 fest, dass es ihren Vorbringen offensichtlich an Asylrelevanz fehle, weshalb auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne. So sei ihren Angaben keine Hinweise auf gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu entnehmen, da sie keinerlei weiterführende Angaben zum vorgebrachten Hausbrand oder den Gründen für ihre spätere Ausreise aus Kabul beziehungsweise Afghanistan zu machen vermöchten. Unter diesen Umständen gelinge es ihnen nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Übrigen würden ihre Schilderungen Unstimmigkeiten aufweisen, da sich ihre Angaben an der Anhörung vom 9. November 2016 in wesentlichen Punkten von den Ausführungen, die an der BzP vom 7. Oktober 2015 protokolliert worden seien, unterscheiden würden (vgl. Seite 3 der entsprechenden Verfügungen des SEM, jeweils Ziffer II, 2. Punkt).

E. 5.2.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 führte das SEM in seiner Verfügung aus, dass dieser die Beweggründe seiner Ausreise zwar recht ausführlich dargelegt habe, seine Aussagen allerdings auffallend oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien. So habe er die Eroberung seines Heimatdorfes durch den IS oder den Verlauf des angeblichen Gesprächs mit den vier vermummten Personen, trotz Präzisierungsaufforderung des SEM nur dürftig schildern können. In seinen Schilderungen fehle es an Realkennzeichen wie persönliche Betroffenheit oder Detailreichtum. Obwohl es nach dem Gespräch zu keiner Zusammenarbeit mit dem IS gekommen sei, mache er weder geltend, eine erneute Aufforderung zur Zusammenarbeit erhalten zu haben, noch bringe er vor, dass die faktische Weigerung, sich dem IS anzuschliessen, konkrete Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Vielmehr habe sich das Augenmerk des Beschwerdeführers in der weiteren Anhörung auf die Ereignisse rund um die Beschwerdeführenden 1 und 2 gerichtet. Unklar bleibe dagegen, weshalb der Beschwerdeführer 3 und der älteste Bruder danach nicht mehr von den IS angegangen worden seien.

E. 5.2.2 Im Übrigen mute es sonderbar an, dass der Mullah es ohne Weiteres akzeptiert haben solle, dass der Beschwerdeführer 3 seinen Bruder (Beschwerdeführer 2) nicht mehr zum Religionsunterricht geschickt habe und sich überdies geweigert habe, seine Schwester zu verheiraten.

E. 5.2.3 Obwohl der Beschwerdeführer 3 selbst ausgeführt habe, dass die vier Personen ihn und seine anderen Familienmitglieder hätten töten und die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten mitnehmen wollen, habe dieser Umstand ihn erstaunlicherweise nicht dazu bewegt, den Wohnort zusammen mit seiner Familie zu verlassen. In diesem Zusammenhang erstaune auch seine Äusserung, wonach sich die Lage im Anschluss an den Besuch der vier vermummten Personen (und vor dem vorgebrachten Hausbrand) wieder derart beruhigt haben solle, dass er seine Schwester - die er zu ihrem Schutz zunächst bei einem Onkel untergebracht gehabt habe - wieder nach Hause habe holen können.

E. 5.2.4 Schliesslich bestünden auch Unstimmigkeiten bezüglich der vorgebrachten Brandstiftung durch mutmassliche Angehörige des IS. So sei schwer vorstellbar, wie eine Familie mit kleinen Kindern und einem geh-behinderten Vater hätte unbemerkt aus dem Hintereingang eines brennenden Hauses fliehen sollen, wenn sich die Brandstifter zur selben Zeit am Haupteingang des Hauses aufgehalten haben sollen.

E. 5.2.5 Im Ergebnis könne dem Beschwerdeführer 3 die vorgebrachte Verfolgungssituation im Zusammenhang mit dem IS aufgrund seiner substanzarmen und stereotypen Schilderungen sowie wegen der zahlreichen Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung erlitten habe oder von einer solchen bedroht gewesen wäre.

E. 6.1 In den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde zunächst festgehalten, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführenden aufgrund ihres Alters von ihrer Familie nicht über alle Geschehnisse unterrichtet worden seien. Sie hätten einzig über den Hausbrand berichten können, der Beschwerdeführer 2 zusätzlich über die Rekrutierungsversuche des Mullahs in der Islamschule. Von den übrigen Ereignissen hätten sie gar nichts erfahren. Weiter wird vorgebracht, dass die BzP wegen der angespannten Unterbringungssituation im EVZ stark verkürzt ausgefallen sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei, wie sich aus den Anmerkungen der mitwirkenden Hilfswerksvertretung ergebe, in der Anhörung etwas eingeschüchtert gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht durch ihre Vertrauensperson oder Beiständin an die Anhörung begleitet worden seien, sondern von einer Sachbearbeiterin des Amts (...) des Kantons F._______. Es sei deshalb fraglich, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 rechtsgenüglich auf die Anhörung vorbereitet worden seien. Sodann hätten der Aspekt der Reife der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie ihr jeweiliger Kenntnisstand über ihre Asylgründe bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie der Asylrelevanz ihrer Vorbringen miteinbezogen werden müssen. Die Vorinstanz habe diese Würdigung jedoch gänzlich unterlassen und damit fälschlicherweise die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Darlegungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 verneint. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei deshalb nicht richtig und vollständig festgestellt worden. Schliesslich würden - entgegen der Einschätzung des SEM - die Akten des Beschwerdeführers 3 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 untermauern. Dieser habe lebensnah und ausführlich über die Verfolgungssituation im Heimatstaat berichtet.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer 3 nahm in seinem Rechtsmittel zu den Erwägungen des SEM einzeln Stellung. Er habe die Eroberung seines Heimatdorfs deshalb nicht eingehender beschrieben, weil der IS dort am Ende nicht an die Macht gekommen sei, sondern das fragliche Gebiet nach wie vor im Einflussbereich der Taliban und des Staates stehe.

E. 6.2.2 Er habe sich zwar tatsächlich nicht mehr an alle Details erinnern können; indessen sei er trotz der Aufforderung des SEM zur Präzisierung bei den bereits erwähnten und ihm bekannten Angaben geblieben, was für seine Glaubhaftigkeit spreche. Entgegen der Ansicht des SEM habe seine Weigerung, sich dem IS anzuschliessen, konkrete Konsequenzen für ihn gehabt - schliesslich seien er und seine Familie etliche Male bedroht worden seien und schliesslich sei ihr Haus niedergebrannt worden.

E. 6.2.3 Der Grund weshalb sein älterer Bruder K._______ weniger im Visier des IS gewesen sei, liege darin, dass dieser sich vornehmlich im Nachbarsdorf in seinem Laden aufgehalten und das Gymnasium besucht habe. Nachdem er (Beschwerdeführer 3) Widerstand geleistet habe, hätten die Mitglieder der IS die jüngeren Beschwerdeführenden 1 und 2 zu rekrutieren versucht.

E. 6.2.4 Bis zum Hausbrand habe er versucht, den Drohungen Widerstand zu leisten. Nach dem Tod der jüngsten Schwester durch den Brand sei ihm und seiner Familie bewusst geworden, dass ein Verbleib in der Heimatregion nicht mehr möglich und zumutbar gewesen sei.

E. 6.2.5 Er habe seine Schwester (Beschwerdeführerin 1) deshalb wieder nach Hause geholt, da zwischenzeitlich keine Drohungen mehr seitens der IS-Leute mehr eingegangen seien und die Schwester sich nach der Familie gesehnt habe

E. 6.2.6 Er habe äusserst lebensnah und ausführlich ausgeführt, wie die Familie vom IS verfolgt worden sei. Dies einerseits wegen seiner Eigenschaft als wehrfähiger Mann und andererseits, weil er sich geweigert habe, den IS zu unterstützen. Die Verfolgungshandlungen seien zwar nicht von Staatsträgern ausgegangen, jedoch sei sein Heimatstaat nicht schutzfähig, da die Heimatregion teilweise vom IS besetzt gewesen sei. Ausserdem seien die Familienangehörigen auch nach ihrer Umsiedlung nach Kabul noch in Gefahr gewesen. Schliesslich hätten IS-Mitglieder ihren Vater nach ihrer Ausreise aufgesucht und bedroht.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung aller Akten zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen des SEM im Ergebnis zu bestätigen sind, weshalb vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. oben, E. 5). Den Beschwerdeführenden ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.

E. 7.2.1 Zunächst ist die prozessuale Rüge zu behandeln, es sei dem Alter und Reifegrad der minderjährigen Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht gebührend Rechnung getragen worden, zumal diese Beschwerdeführenden nur durch eine Sachbearbeiterin des kantonalen Amts für soziale Sicherheit (an Stelle ihrer Vertrauensperson oder Beiständin) an die Anhörung begleitet worden seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1, wie von der Hilfswerksvertreterin festgehalten, durch die Anhörungssituation "etwas eingeschüchtert" gewesen. Es sei deshalb fraglich, ob der Sachverhalt unter diesen Umständen rechtsgenüglich abgeklärt worden sei.

E. 7.2.2 Das Gericht stellt bei der Sichtung der Anhörungsprotokolle (abgesehen von der erwähnten Bemerkung der Hilfswerksvertretung hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1) keine Hinweise auf Schwierigkeiten oder Probleme seitens der Befragten fest. Den Protokollen ist zu entnehmen, dass die Befragungen der beiden Kinder altersgerecht und auch sonst sorgfältig durchgeführt worden sind. Mit der Begleitung der Beschwerdeführenden durch die Sachbearbeiterin des kantonalen Amts, I._______, wurde den beiden minderjährigen Gesuchstellern jemand für die Anhörung zur Seite gestellt, die gemäss Aktenlage zu deren Interessenwahrnehmung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG geeignet war. Sodann hat das SEM bei der Würdigung der Vorbringen die persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführenden hinreichend berücksichtigt, was auch die Berücksichtigung der Schüchternheit der Beschwerdeführerin 1 miteinschliesst. Demnach können vorliegend keine Verfahrensmängel im Zusammenhang mit den Befragungen festgestellt werden. Damit erweist sich die entsprechende Rüge als unbegründet.

E. 7.2.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist korrekt und vollständig festgestellt worden. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Verfahren an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 7.3 Dem Vorbringen, der IS habe sich in der Heimatregion ausgebreitet und von allen Familien Unterstützung verlangt, mangelt es an flüchtlingsrechtlicher Relevanz.

E. 7.3.1 Solche Ereignisse sind typische Nebenfolgen von Bürgerkriegen respektive Situationen allgemeiner Gewalt mit wechselnden Frontverläufen von denen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Es wird von den Beschwerdeführenden ja auch dargelegt, dass hiervon alle Familien betroffen gewesen seien. Das Gleiche muss grundsätzlich auch für Drohungen und Übergriffe für denjenigen Teil der Bevölkerung gelten, die nicht in der gewünschten Weise mit den Islamisten kooperieren will. Solchen Ereignissen trägt die schweizerische Asylpraxis grundsätzlich nicht im Asylpunkt, sondern bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung. Andernfalls wäre in allen vom IS eroberten Gebieten von einer Kollektiv-Verfolgung der gesamten betroffenen Bevölkerung auszugehen - was die schweizerische Praxis nur annimmt, wenn die Übergriffe sich gegen bestimmte Teile der Bevölkerung richten, die durch ein spezielles - insbesondere ethnisches oder religiöses - Merkmal gekennzeichnet ist (vgl. etwa das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 betreffend Jeziden in der irakischen Provinz Ninawa,). Aus den Akten der paschtunischen Beschwerdeführenden wird solches nicht ersichtlich.

E. 7.3.2 Materiell-rechtlich mangelt es den Vorbringen der Beschwerdeführenden konkret insbesondere an einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation. Zudem sind Drohungen und Vergeltungsmassnahmen, die sich gegen alle (passiven) Nicht-Unterstützer des IS gleichermassen richten, auch nicht als hinreichend gezielte Verfolgung zu qualifizieren.

E. 7.3.3 Im Übrigen habe sich die Familie in Kabul vor den Nachstellungen in Sicherheit bringen können; die konkrete Bedrohung durch den IS war mit dem Ergreifen dieser Schutzalternative demnach bereits nicht mehr aktuell; an dieser Feststellung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 3 in dieser Grossstadt einmal einen Dorfbewohner gesehen haben will, zumal er nicht einmal sicher war, ob dieser ihn ebenfalls gesehen habe (vgl. N [...], A14/6 F38 S. 7).

E. 7.4 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle auch festgehalten werden dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden auch klare Unglaubhaftigkeitsindizien aufweisen:

E. 7.4.1 Die Schilderung der Kontakte des Beschwerdeführers 3 zu den Daesh wirken wenig plausibel und teilweise gar lebensfremd. Es ist kaum vorstellbar, dass der IS sich von dieser Familie - beziehungsweise vom Beschwerdeführer 3 - immer wieder auf die geschilderte Weise hätte vertrösten beziehungsweise vertreiben lassen (vgl. N [...], A14/16 F38).

E. 7.4.2 Sodann ist die vom Beschwerdeführer 3 dargestellte Flucht der gesamten Familie mit den Kindern und dem gehbehinderten Vater durch die Hintertüre ihres brennenden Hauses (vgl. zum Ganzen N [...], A14/16 F38 und F71) unlogisch und kaum nachvollziehbar. Die Schilderung dieser Fluchtsituation - die Daesh, deren Stimmen durch die dünnen Wände gut zu hören gewesen seien, hätten sich bei der Brandstiftung beim Haupteingang des Hauses befunden und die Beschwerdeführenden seien deshalb durch den Hinterausgang auf die Gartenseite des Hauses geflohen - ist weitgehend oberflächlich, unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 konnte unter den von ihrem Bruder geschilderten Umständen auch nicht entgehen, dass die brandschatzenden Männer vor dem Haus für die Feuersbrunst verantwortlich waren. Solche Hintergründe erwähnten sie aber bei ihren Befragungen mit keinen Wort; der Beschwerdeführer 2 gab vielmehr ausdrücklich an, nicht zu wissen, wieso ihr Haus gebrannt habe (vgl. N [...], A23/8 S. 3 ff. [insbes. ad F20], A24/6 S. 3 f.).

E. 7.4.3 Die einzigen aus den Anhörungsprotokollen hervorgehenden (schwachen) Realitätskennzeichen betreffen die Schilderung des Todes der Schwester J._______, die bei der Evakuierung der Familie aus einem brennenden Haus vergessen worden sei (vgl. N [...], A23/8 ad F22; N [...], A14/16 ad F38 S. 7). Ein solches tragisches Ereignis ist zwar nicht auszuschliessen; die behaupteten Hintergründe eines gezielten Mordanschlags durch den IS sind jedoch nicht glaubhaft.

E. 7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnten, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerden ist nicht näher einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, an dieser Feststellung etwas zu ändern.

E. 7.6 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 23. Dezember 2016 13. Januar 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufigen Aufnahmen treten mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügungen vom 2. und 22. Februar 2017 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

E. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 respektive 22. Februar 2017 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt. Ihr Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, ist das Honorar gestützt auf die Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar für die drei vereinigten Verfahren auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. sämtlicher Auslagen) festzulegen.

E. 12.2 Der unnötige Zusatzaufwand der Rechtsbeiständin, der durch die unsachgemässe Verfahrensführung des SEM verursacht worden ist (vgl. oben, E. 2.2), ist auf einen Drittel dieses Vertretungsaufwands zu schätzen und dem SEM zur Vergütung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Verfahren E-927/2017 wird mit den (bereits vereinigten) Beschwerdeverfahren E-509/2017 und E-514/2017 vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1500.- bestimmt. Ein Drittel dieses Betrags, Fr. 500.-, wird dem SEM zur Vergütung auf-erlegt. Die restlichen Fr. 1000.- werden durch die Gerichtskasse vergütet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-509/2017, E-514/2017, E-927/2017 Urteil vom 23. Februar 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien

1. A._______, geboren (...) (Verfahren E-509/2017)

2. B._______, geboren (...), (Verfahren E-514/2017)

3. C._______, geboren (...), (Verfahren E-927/2017) alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 23. Dezember 2016 und 13. Januar 2017 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - Paschtunen aus D._______ im Distrikt E._______ (Provinz Nangarhar) - ihren Heimatstaat ungefähr Anfang September 2015 und durchquerten auf ihrer Reise nach Europa diverse Länder, bevor sie am 30. September 2015 die Schweiz erreichten und am 1. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Asylgesuche stellten. B. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 ernannte die zuständige Behörde des Kantons F._______ G._______ vorübergehend als Vertrauensperson für die unbegleiteten damals (...) - und (...)-jährigen Beschwerdeführenden 1 und 2. Am 21. Juli 2016 setzte die zuständige kantonale Behörde H._______ als Vertrauensperson ein. C. C.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 trugen an der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2015 und an der einlässlichen Anhörung vom9. November 2016 - unter Begleitung von I._______ von der zuständigen kantonalen Behörde - als Grund ihres Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Bei einem Brand ihres Wohnhauses sei ihre jüngste Schwester, J._______, ums Leben gekommen. Daraufhin seien sie mit der ganzen Familie (den Eltern und dem ältesten Bruder K._______) nach Kabul geflüchtet. Circa einen Monat später habe ihre Mutter sie in grosser Besorgnis aufgefordert, das Land zu verlassen ("Ihr drei müsst zuerst weggehen", vgl. A23/8 F28); andernfalls würden sie in eine Gefahrensituation geraten. Der Beschwerdeführer 2 machte zusätzlich geltend, er sei von einem Gelehrten der Islamschule aufgefordert worden, zu Ausbildungszwecken nach Wasiristan (Pakistan) zu gehen. Der ältere Beschwerdeführer 3 habe ihm jedoch verboten, auf dieses Angebot einzugehen, da man dort zum Selbstmordattentäter ausgebildet werde. Um sie (Beschwerdeführende 1 und 2) vor weiteren Rekrutierungsbemühungen zu schützen, habe der Beschwerdeführer 3 seinen beiden Geschwistern den Besuch der Islamschule fortan verboten. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 jeweils ihre Tazkira (afghanischer Identitätsausweis) zu den Akten. C.b Der Beschwerdeführer 3 brachte anlässlich seiner BzP vom 7. Oktober 2015 sowie seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 8. November 2016 folgenden Sachverhalt vor: Als die Daesh (abfällige Bezeichnung für die dschihadistische Terrororganisation Islamischer Staat [nachfolgend: IS]) seinen Heimatort erobert hätten, sei von allen ansässigen Familien verlangt worden, jeweils eine Person für den Einzug in den Dschihad zu stellen. Seine Familie habe ebenfalls einen diesbezüglichen Drohbrief erhalten. Sein Vater habe gegenüber dem Vorhaben der Daesh eine ablehnende Haltung eingenommen und ihnen gegenüber auch geäussert. Einige Tage später seien vier vermummte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn (Beschwerdeführer 3) als Dschihadisten gewinnen wollen; er habe nicht direkt absagen können und deshalb um Bedenkzeit gebeten. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer 2 in der Islamschule von einem Mullah gesagt worden, er solle seine Ausbildung in Wasiristan fortsetzen. Da dort Selbstmordattentäter ausgebildet würden, habe er (Beschwerdeführer 3) seinem jüngeren Bruder verboten, die Islamschule weiterhin zu besuchen. 15 Tage später sei derselbe Mullah mit 15 Personen bei ihm zu Hause erschienen; er habe einen Jungen bei sich gehabt, den er mit der Beschwerdeführerin 1 habe verheiraten wollen. Er (Beschwerdeführer 3) habe dies vehement abgelehnt; die Männer seien daraufhin wortlos davongegangen. Nach circa vier Tagen seien erneut vier vermummte Männer zu Hause erschienen; sie hätten ihm ein paar Ohrfeigen verpasst und von ihm unter Todesdrohung verlangt, keinen Widerstand mehr zu leisten. Später sei das Haus der Beschwerdeführenden - vermutlich durch die Daesh - niedergebrannt worden. Die jüngste Schwester J._______ sei beim Brand ums Leben gekommen; der Rest der Familie sei nach Kabul geflohen. Dort habe er einen Dorfbewohner und Daesh namens L._______ gesehen, was ihn dazu veranlasst habe, zusammen mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren Heimatstaat zu verlassen. Sein älterer Bruder K._______ sei mit den betagten Eltern in Kabul geblieben; später seien die Angehörigen nach M._______ weiter gezogen. Der Beschwerdeführer 3 konnte keine heimatlichen Identitätspapiere vorweisen. Dagegen reichte er eine Fotografie seines gehbehinderten Vaters als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Das SEM begründete den negativen Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und - soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend - zusätzlich mit ihrer fehlenden asylrechtlichen Relevanz. E. E.a Mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2017 focht die Rechtsvertreterin zunächst die Asylentscheide der Beschwerdeführenden 1 und 2 an und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Verfügungen des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Begründung der Beschwerdeanträge, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde um den gegenseitigen Beizug der Verfahrensakten der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie um Beizug der Akten des Beschwerdeführers 3 ersucht. Als Beilage zu den Beschwerden wurden zwei Ernennungsurkunden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region F._______ eingereicht, worin N._______ als Beiständin gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für die Beschwerdeführerin 1 respektive den Beschwerdeführer 2 eingesetzt wurde. E.b Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 1 und 2 focht auch den Entscheid der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 3 mit Eingabe vom 13. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie stellte dabei die gleichen Rechtsbegehren und im Wesentlichen analoge prozessuale Anträge. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 2017 wurden die Verfahren E-509/2017 und E-514/2017 vereinigt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden 1 und 2 eingesetzt. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur weiteren Begründung der Beschwerde wurde abgewiesen. F.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wurden auch die Gesuche des Beschwerdeführers 3 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen und die Rechtsvertreterin ebenfalls als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ausserdem lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 hielt die Vorinstanz an den angefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 am 2. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. 2.1 Angesichts der persönlichen und sachlichen Zusammenhänge ist auch das Verfahren E-927/2017 des Beschwerdeführers 3 mit den (bereits vereinigten) Beschwerdeverfahren seiner Geschwister zu vereinigen. 2.2 Das SEM hat zunächst über die Asylgesuche der minderjährigen Beschwerdeführenden 1 und 2 entschieden und - ohne ersichtlichen Grund - erst rund einen Monat später einen Entscheid über das Asylgesuch ihres erwachsenen Bruders (Beschwerdeführer 3) gefällt. Angesichts des engen Sachzusammenhangs in den Vorbringen der drei Beschwerdeführenden war die Vorgehensweise des SEM, die Asylverfahren separat zu behandeln und (ausgerechnet) das Verfahren des einzigen erwachsenen Familienmitglieds später abzuschliessen, offensichtlich nicht sachgerecht. Es führte überdies zu unnötigem Zusatzaufwand für das Gericht und für die Rechtsvertretung, die für den Beschwerdeführer 3 ein separates Rechtsmittel erarbeiten musste. Nachdem die unumgängliche Verfahrenskoordination nun wenigstens auf Beschwerdeebene sichergestellt werden konnte, sind den Beschwerdeführenden inhaltlich schlussendlich keine Nachteile erwachsen weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz aus diesem Grund abgesehen werden kann. Dem durch das SEM verursachten unnötigen Vertretungsaufwand wird im Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen sein.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihren ablehnenden Verfügungen betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 fest, dass es ihren Vorbringen offensichtlich an Asylrelevanz fehle, weshalb auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne. So sei ihren Angaben keine Hinweise auf gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu entnehmen, da sie keinerlei weiterführende Angaben zum vorgebrachten Hausbrand oder den Gründen für ihre spätere Ausreise aus Kabul beziehungsweise Afghanistan zu machen vermöchten. Unter diesen Umständen gelinge es ihnen nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Übrigen würden ihre Schilderungen Unstimmigkeiten aufweisen, da sich ihre Angaben an der Anhörung vom 9. November 2016 in wesentlichen Punkten von den Ausführungen, die an der BzP vom 7. Oktober 2015 protokolliert worden seien, unterscheiden würden (vgl. Seite 3 der entsprechenden Verfügungen des SEM, jeweils Ziffer II, 2. Punkt). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 führte das SEM in seiner Verfügung aus, dass dieser die Beweggründe seiner Ausreise zwar recht ausführlich dargelegt habe, seine Aussagen allerdings auffallend oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien. So habe er die Eroberung seines Heimatdorfes durch den IS oder den Verlauf des angeblichen Gesprächs mit den vier vermummten Personen, trotz Präzisierungsaufforderung des SEM nur dürftig schildern können. In seinen Schilderungen fehle es an Realkennzeichen wie persönliche Betroffenheit oder Detailreichtum. Obwohl es nach dem Gespräch zu keiner Zusammenarbeit mit dem IS gekommen sei, mache er weder geltend, eine erneute Aufforderung zur Zusammenarbeit erhalten zu haben, noch bringe er vor, dass die faktische Weigerung, sich dem IS anzuschliessen, konkrete Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Vielmehr habe sich das Augenmerk des Beschwerdeführers in der weiteren Anhörung auf die Ereignisse rund um die Beschwerdeführenden 1 und 2 gerichtet. Unklar bleibe dagegen, weshalb der Beschwerdeführer 3 und der älteste Bruder danach nicht mehr von den IS angegangen worden seien. 5.2.2 Im Übrigen mute es sonderbar an, dass der Mullah es ohne Weiteres akzeptiert haben solle, dass der Beschwerdeführer 3 seinen Bruder (Beschwerdeführer 2) nicht mehr zum Religionsunterricht geschickt habe und sich überdies geweigert habe, seine Schwester zu verheiraten. 5.2.3 Obwohl der Beschwerdeführer 3 selbst ausgeführt habe, dass die vier Personen ihn und seine anderen Familienmitglieder hätten töten und die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten mitnehmen wollen, habe dieser Umstand ihn erstaunlicherweise nicht dazu bewegt, den Wohnort zusammen mit seiner Familie zu verlassen. In diesem Zusammenhang erstaune auch seine Äusserung, wonach sich die Lage im Anschluss an den Besuch der vier vermummten Personen (und vor dem vorgebrachten Hausbrand) wieder derart beruhigt haben solle, dass er seine Schwester - die er zu ihrem Schutz zunächst bei einem Onkel untergebracht gehabt habe - wieder nach Hause habe holen können. 5.2.4 Schliesslich bestünden auch Unstimmigkeiten bezüglich der vorgebrachten Brandstiftung durch mutmassliche Angehörige des IS. So sei schwer vorstellbar, wie eine Familie mit kleinen Kindern und einem geh-behinderten Vater hätte unbemerkt aus dem Hintereingang eines brennenden Hauses fliehen sollen, wenn sich die Brandstifter zur selben Zeit am Haupteingang des Hauses aufgehalten haben sollen. 5.2.5 Im Ergebnis könne dem Beschwerdeführer 3 die vorgebrachte Verfolgungssituation im Zusammenhang mit dem IS aufgrund seiner substanzarmen und stereotypen Schilderungen sowie wegen der zahlreichen Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung erlitten habe oder von einer solchen bedroht gewesen wäre. 6. 6.1 In den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde zunächst festgehalten, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführenden aufgrund ihres Alters von ihrer Familie nicht über alle Geschehnisse unterrichtet worden seien. Sie hätten einzig über den Hausbrand berichten können, der Beschwerdeführer 2 zusätzlich über die Rekrutierungsversuche des Mullahs in der Islamschule. Von den übrigen Ereignissen hätten sie gar nichts erfahren. Weiter wird vorgebracht, dass die BzP wegen der angespannten Unterbringungssituation im EVZ stark verkürzt ausgefallen sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei, wie sich aus den Anmerkungen der mitwirkenden Hilfswerksvertretung ergebe, in der Anhörung etwas eingeschüchtert gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht durch ihre Vertrauensperson oder Beiständin an die Anhörung begleitet worden seien, sondern von einer Sachbearbeiterin des Amts (...) des Kantons F._______. Es sei deshalb fraglich, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 rechtsgenüglich auf die Anhörung vorbereitet worden seien. Sodann hätten der Aspekt der Reife der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie ihr jeweiliger Kenntnisstand über ihre Asylgründe bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie der Asylrelevanz ihrer Vorbringen miteinbezogen werden müssen. Die Vorinstanz habe diese Würdigung jedoch gänzlich unterlassen und damit fälschlicherweise die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Darlegungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 verneint. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei deshalb nicht richtig und vollständig festgestellt worden. Schliesslich würden - entgegen der Einschätzung des SEM - die Akten des Beschwerdeführers 3 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 untermauern. Dieser habe lebensnah und ausführlich über die Verfolgungssituation im Heimatstaat berichtet. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer 3 nahm in seinem Rechtsmittel zu den Erwägungen des SEM einzeln Stellung. Er habe die Eroberung seines Heimatdorfs deshalb nicht eingehender beschrieben, weil der IS dort am Ende nicht an die Macht gekommen sei, sondern das fragliche Gebiet nach wie vor im Einflussbereich der Taliban und des Staates stehe. 6.2.2 Er habe sich zwar tatsächlich nicht mehr an alle Details erinnern können; indessen sei er trotz der Aufforderung des SEM zur Präzisierung bei den bereits erwähnten und ihm bekannten Angaben geblieben, was für seine Glaubhaftigkeit spreche. Entgegen der Ansicht des SEM habe seine Weigerung, sich dem IS anzuschliessen, konkrete Konsequenzen für ihn gehabt - schliesslich seien er und seine Familie etliche Male bedroht worden seien und schliesslich sei ihr Haus niedergebrannt worden. 6.2.3 Der Grund weshalb sein älterer Bruder K._______ weniger im Visier des IS gewesen sei, liege darin, dass dieser sich vornehmlich im Nachbarsdorf in seinem Laden aufgehalten und das Gymnasium besucht habe. Nachdem er (Beschwerdeführer 3) Widerstand geleistet habe, hätten die Mitglieder der IS die jüngeren Beschwerdeführenden 1 und 2 zu rekrutieren versucht. 6.2.4 Bis zum Hausbrand habe er versucht, den Drohungen Widerstand zu leisten. Nach dem Tod der jüngsten Schwester durch den Brand sei ihm und seiner Familie bewusst geworden, dass ein Verbleib in der Heimatregion nicht mehr möglich und zumutbar gewesen sei. 6.2.5 Er habe seine Schwester (Beschwerdeführerin 1) deshalb wieder nach Hause geholt, da zwischenzeitlich keine Drohungen mehr seitens der IS-Leute mehr eingegangen seien und die Schwester sich nach der Familie gesehnt habe 6.2.6 Er habe äusserst lebensnah und ausführlich ausgeführt, wie die Familie vom IS verfolgt worden sei. Dies einerseits wegen seiner Eigenschaft als wehrfähiger Mann und andererseits, weil er sich geweigert habe, den IS zu unterstützen. Die Verfolgungshandlungen seien zwar nicht von Staatsträgern ausgegangen, jedoch sei sein Heimatstaat nicht schutzfähig, da die Heimatregion teilweise vom IS besetzt gewesen sei. Ausserdem seien die Familienangehörigen auch nach ihrer Umsiedlung nach Kabul noch in Gefahr gewesen. Schliesslich hätten IS-Mitglieder ihren Vater nach ihrer Ausreise aufgesucht und bedroht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung aller Akten zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen des SEM im Ergebnis zu bestätigen sind, weshalb vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. oben, E. 5). Den Beschwerdeführenden ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. 7.2 7.2.1 Zunächst ist die prozessuale Rüge zu behandeln, es sei dem Alter und Reifegrad der minderjährigen Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht gebührend Rechnung getragen worden, zumal diese Beschwerdeführenden nur durch eine Sachbearbeiterin des kantonalen Amts für soziale Sicherheit (an Stelle ihrer Vertrauensperson oder Beiständin) an die Anhörung begleitet worden seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1, wie von der Hilfswerksvertreterin festgehalten, durch die Anhörungssituation "etwas eingeschüchtert" gewesen. Es sei deshalb fraglich, ob der Sachverhalt unter diesen Umständen rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. 7.2.2 Das Gericht stellt bei der Sichtung der Anhörungsprotokolle (abgesehen von der erwähnten Bemerkung der Hilfswerksvertretung hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1) keine Hinweise auf Schwierigkeiten oder Probleme seitens der Befragten fest. Den Protokollen ist zu entnehmen, dass die Befragungen der beiden Kinder altersgerecht und auch sonst sorgfältig durchgeführt worden sind. Mit der Begleitung der Beschwerdeführenden durch die Sachbearbeiterin des kantonalen Amts, I._______, wurde den beiden minderjährigen Gesuchstellern jemand für die Anhörung zur Seite gestellt, die gemäss Aktenlage zu deren Interessenwahrnehmung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG geeignet war. Sodann hat das SEM bei der Würdigung der Vorbringen die persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführenden hinreichend berücksichtigt, was auch die Berücksichtigung der Schüchternheit der Beschwerdeführerin 1 miteinschliesst. Demnach können vorliegend keine Verfahrensmängel im Zusammenhang mit den Befragungen festgestellt werden. Damit erweist sich die entsprechende Rüge als unbegründet. 7.2.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist korrekt und vollständig festgestellt worden. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Verfahren an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 7.3 Dem Vorbringen, der IS habe sich in der Heimatregion ausgebreitet und von allen Familien Unterstützung verlangt, mangelt es an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. 7.3.1 Solche Ereignisse sind typische Nebenfolgen von Bürgerkriegen respektive Situationen allgemeiner Gewalt mit wechselnden Frontverläufen von denen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Es wird von den Beschwerdeführenden ja auch dargelegt, dass hiervon alle Familien betroffen gewesen seien. Das Gleiche muss grundsätzlich auch für Drohungen und Übergriffe für denjenigen Teil der Bevölkerung gelten, die nicht in der gewünschten Weise mit den Islamisten kooperieren will. Solchen Ereignissen trägt die schweizerische Asylpraxis grundsätzlich nicht im Asylpunkt, sondern bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung. Andernfalls wäre in allen vom IS eroberten Gebieten von einer Kollektiv-Verfolgung der gesamten betroffenen Bevölkerung auszugehen - was die schweizerische Praxis nur annimmt, wenn die Übergriffe sich gegen bestimmte Teile der Bevölkerung richten, die durch ein spezielles - insbesondere ethnisches oder religiöses - Merkmal gekennzeichnet ist (vgl. etwa das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 betreffend Jeziden in der irakischen Provinz Ninawa,). Aus den Akten der paschtunischen Beschwerdeführenden wird solches nicht ersichtlich. 7.3.2 Materiell-rechtlich mangelt es den Vorbringen der Beschwerdeführenden konkret insbesondere an einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation. Zudem sind Drohungen und Vergeltungsmassnahmen, die sich gegen alle (passiven) Nicht-Unterstützer des IS gleichermassen richten, auch nicht als hinreichend gezielte Verfolgung zu qualifizieren. 7.3.3 Im Übrigen habe sich die Familie in Kabul vor den Nachstellungen in Sicherheit bringen können; die konkrete Bedrohung durch den IS war mit dem Ergreifen dieser Schutzalternative demnach bereits nicht mehr aktuell; an dieser Feststellung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 3 in dieser Grossstadt einmal einen Dorfbewohner gesehen haben will, zumal er nicht einmal sicher war, ob dieser ihn ebenfalls gesehen habe (vgl. N [...], A14/6 F38 S. 7). 7.4 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle auch festgehalten werden dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden auch klare Unglaubhaftigkeitsindizien aufweisen: 7.4.1 Die Schilderung der Kontakte des Beschwerdeführers 3 zu den Daesh wirken wenig plausibel und teilweise gar lebensfremd. Es ist kaum vorstellbar, dass der IS sich von dieser Familie - beziehungsweise vom Beschwerdeführer 3 - immer wieder auf die geschilderte Weise hätte vertrösten beziehungsweise vertreiben lassen (vgl. N [...], A14/16 F38). 7.4.2 Sodann ist die vom Beschwerdeführer 3 dargestellte Flucht der gesamten Familie mit den Kindern und dem gehbehinderten Vater durch die Hintertüre ihres brennenden Hauses (vgl. zum Ganzen N [...], A14/16 F38 und F71) unlogisch und kaum nachvollziehbar. Die Schilderung dieser Fluchtsituation - die Daesh, deren Stimmen durch die dünnen Wände gut zu hören gewesen seien, hätten sich bei der Brandstiftung beim Haupteingang des Hauses befunden und die Beschwerdeführenden seien deshalb durch den Hinterausgang auf die Gartenseite des Hauses geflohen - ist weitgehend oberflächlich, unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 konnte unter den von ihrem Bruder geschilderten Umständen auch nicht entgehen, dass die brandschatzenden Männer vor dem Haus für die Feuersbrunst verantwortlich waren. Solche Hintergründe erwähnten sie aber bei ihren Befragungen mit keinen Wort; der Beschwerdeführer 2 gab vielmehr ausdrücklich an, nicht zu wissen, wieso ihr Haus gebrannt habe (vgl. N [...], A23/8 S. 3 ff. [insbes. ad F20], A24/6 S. 3 f.). 7.4.3 Die einzigen aus den Anhörungsprotokollen hervorgehenden (schwachen) Realitätskennzeichen betreffen die Schilderung des Todes der Schwester J._______, die bei der Evakuierung der Familie aus einem brennenden Haus vergessen worden sei (vgl. N [...], A23/8 ad F22; N [...], A14/16 ad F38 S. 7). Ein solches tragisches Ereignis ist zwar nicht auszuschliessen; die behaupteten Hintergründe eines gezielten Mordanschlags durch den IS sind jedoch nicht glaubhaft. 7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnten, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerden ist nicht näher einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, an dieser Feststellung etwas zu ändern. 7.6 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 23. Dezember 2016 13. Januar 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufigen Aufnahmen treten mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügungen vom 2. und 22. Februar 2017 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 12. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 respektive 22. Februar 2017 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt. Ihr Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, ist das Honorar gestützt auf die Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar für die drei vereinigten Verfahren auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. sämtlicher Auslagen) festzulegen. 12.2 Der unnötige Zusatzaufwand der Rechtsbeiständin, der durch die unsachgemässe Verfahrensführung des SEM verursacht worden ist (vgl. oben, E. 2.2), ist auf einen Drittel dieses Vertretungsaufwands zu schätzen und dem SEM zur Vergütung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Verfahren E-927/2017 wird mit den (bereits vereinigten) Beschwerdeverfahren E-509/2017 und E-514/2017 vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1500.- bestimmt. Ein Drittel dieses Betrags, Fr. 500.-, wird dem SEM zur Vergütung auf-erlegt. Die restlichen Fr. 1000.- werden durch die Gerichtskasse vergütet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: