Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 3 und 4 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-508/2009 Urteil vom 13. Oktober 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 14. Juli 2008 verliess und am 14. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. September 2008 bzw. anlässlich der Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 29. Dezember 2008 (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG) geltend machte, er sei ethnischer Kurde aus dem von (...) bewohnten Dorf C._______ bei Mosul im Zentralirak, sein Vater sei "(...)" der Baath-Partei gewesen, dieser sei nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein zweimal von einer Person namens D._______ und fünf weiteren, ihm unbekannten Personen aufgesucht worden - während der Beschwerdeführer abwesend gewesen sei - und sei von diesen Personen aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen, sein Vater habe sich beide Male geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen, und sei beim zweiten Vorfall, am 7. Juli (...) um 14.00, von D._______ getötet worden, anschliessend hätten sich (...) und er aus Furcht vor weiteren Übergriffen nach Mosul begeben, während aber (...) dort verblieben sei, habe er seinen Heimatstaat verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am 15. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden seit Einreichen des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere zu den Akten gegeben, ihm sei nicht gelungen, entschuldbare Gründe für das Fehlen solcher Papiere glaubhaft zu machen, vielmehr sei davon auszugehen, dass er über einen relevanten Identitätsausweis verfüge und davon absehe, diesen dem BFM zu übergeben, dass das BFM die zwischen der Erstbefragung und der vertieften Anhörung eingereichte Identitätskarte des Beschwerdeführers als Fälschung erachtete und einzog, dass es ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers für offenkundig unglaubhaft hielt, so dass keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, insbesondere weil auf Grund fehlender Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers und weiterer Indizien davon auszugehen sei, dass er entgegen seinen Aussagen nicht aus dem Zentralirak, sondern aus dem Nordirak stamme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die Verfahrenskosten seien zu erlassen und ihm sei eine Parteientschädigung auszurichten, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe ein Arbeitszeugnis vom Januar 2009 beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2009 feststellte, dass die Beschwerde hinsichtlich ihrer Anträge unklar sei, da sie ausdrücklich nur die Dispositivziffern 3 und 4 (Vollzugspunkt) der Verfügung des BFM anfechte, eventualiter mit Verweis auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG aber die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung verlange, dass das Bundesverwaltungsgericht mit genannter Zwischenverfügung Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2009 der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung fristgerecht nachkam und damit die gesamte Verfügung anfocht, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 an seiner Verfügung festhielt und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, dass die Vernehmlassung mit Schreiben vom 16. März 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE 2007/8 E. 3.2), dass insbesondere die in der Erstbefragung (A1/9 S. 3) angebotene Erklärung für das Fehlen einer Identitätskarte - jene habe sich zu Hause befunden, er sei aber nach dem Tod seines Vaters nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich vom Arbeitsplatz aus direkt nach Mosul begeben - nicht geglaubt werden kann, da sie sich im Wesentlichen auf seine, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, unglaubhaften Vorbringen zu den Fluchtgründen stützt, dass vielmehr davon ausgegangen werden muss, dass entweder die Einschätzung des BFM zutrifft, wonach der Beschwerdeführer über ein relevantes Ausweispapier verfügte und davon absah, dieses innert Frist zu den Akten zu geben, oder der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zwar in seinem Heimatstaat zurückgelassen hat, aber ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sie mitzunehmen, dass für die erste Annahme die Tatsache spricht, dass der Beschwerdeführer eine Identitätskarte verspätet zu den Akten reichte, welche ihm angeblich aus dem Irak nachgesandt worden war, ohne dass er dafür ein Beweismittel anbot wie etwa den Briefumschlag, der für den Versand verwendet wurde, dass indes offen gelassen werden kann, welche Sachverhaltsvariante zutrifft, da, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, in beiden Fällen keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen relevanter Ausweispapiere innert der gesetzlichen Frist bestünden, dass es nämlich dem Beschwerdeführer obliegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er nicht imstande ist, fristgerecht relevante Ausweispapiere vorzulegen, und dass für dieses Unvermögen entschuldbare Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.5; Walter Söckli, Asyl, in: Peter Uebersax/ Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/ Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Basel 2009, S. 561 Rz. 11.118), dass Gründe insbesondere dann entschuldbar sind, wenn sie nicht auf der Absicht beruhen, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6), dass, sofern der Beschwerdeführer seine Identitätskarte tatsächlich zu Hause gelassen haben sollte, aus dem Umstand, dass er den Grund dafür mit unglaubhaften Vorbringen zu erklären versucht, auf eine solche unentschuldbare Absicht schliessen lässt, dass ihm der Nachweis entschuldbarer Gründe nicht gelingt, dass es bei dieser Sachlage (in Bezug auf die Frage des Eintretens auf das Asylgesuch) auch auf die Echtheit der verspätet nachgereichten Identitätskarte nicht ankommt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 29. Dezember 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Vorbringen unglaubhaft sind, da sie zu wenig konkret und differenziert sind und zudem einige Unstimmigkeiten enthalten, wobei auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe nicht gelungen ist, diese Unstimmigkeiten auszuräumen, zumal er nicht zu substanziieren vermochte, worin Aufgabe und Stellung seines Vaters bei der Baath-Partei bestanden hatte, er über die Identität derjenigen Personen, die ihn und seine Familie angeblich verfolgten und im selben Dorf wie er wohnten, keine näheren Angaben machen konnte und die Verfolgungsmotive sehr vage hielt, zwar in der Erstbefragung noch angedeutet hatte, dass ein Zusammenhang mit (...), die im Jahre 2003 stattgefunden haben sollen, bestehen könnte, auf diesen Punkt aber weder bei der Anhörung noch in der Beschwerdeschrift näher einging und nur ganz allgemein auf die politische Vergangenheit seines Vaters hinwies, dass die auf Beschwerdeebene gemachten Erklärungen für die vom BFM monierten Widersprüche nicht überzeugen und darüber hinaus an der Substanzlosigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nötig sind, zumal die nachgereichte Identitätskarte, deren Echtheit strittig ist, nicht geeignet ist, die vorgebrachten Fluchtgründe zu beweisen, sondern lediglich allenfalls über die Herkunft des Beschwerdeführers Aufschluss geben kann, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM den Wegweisungsvollzug in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Nordirak) auf Grund der dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich für zumutbar hält (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5.8), dass es auf Grund der Unstimmigkeiten bei den Vorbringen und der fehlenden Arabisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers dessen behauptete Herkunft aus dem Zentralirak nicht glaubt und wegen seiner kurdischen Ethnie und der fehlenden Arabisch-Kenntnisse annimmt, dass er aus dem Nordirak stamme und dort über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit seiner unentschuldbar verspätet eingereichten Identitätskarte (siehe vorstehende Erwägungen) seine behauptete Herkunft aus dem Zentralirak zu beweisen sucht, dass das BFM dieses Beweismittel in seiner Verfügung für nicht authentisch hält, da "die für solche Dokumente üblichen Sicherheitsmerkmale" fehlten und "behördliche vorgenommene Einträge nicht von jener Art" seien, "wie sie in echten irakischen Identitätskarten angebracht" würden, wobei es offen lässt, welche Sicherheitsmerkmale und welche behördlichen Einträge es anspricht und inwiefern diese unecht sein sollen, dass das BFM offenbar auf Grund einer am 12. Januar 2009 (am Vortag der Verfügung) von einem Mitarbeiter des BFM erstellten Aktennotiz (A11/9), welche gemäss Aktenverzeichnis nicht zur Edition vorgesehen ist, festhält, dass die Identitätskarte nicht echt sei, dass das BFM es damit versäumt, das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundeverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, zu gewähren, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör einerseits zur Aufklärung des Sachverhalts dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG eine Behörde die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt, dass der Anspruch auf vorgängige Anhörung insbesondere beinhaltet, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffenen Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte, dass eng mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden ist, dass sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und den Beweis führen beziehungsweise geeignete Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, dass es beim Umfang des Akteneinsichtsrechts auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder geheimes Papier, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör überdies beinhaltet, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und eintscheidwesentlich sein kann, dass daraus die Pflicht resultiert, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (BGE 130 II 473 E. 4.2), dass die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein hat, dass ersichtlich sein muss, wer eine Akte erstellt hat und wie sie zustande gekommen ist (vgl. Marc Häusler / Reto Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, in Jusletter 8. August 2011 S. 4 f., René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 339 ff.), dass das Recht auf Akteneinsicht zwar eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist, dass dies aber auf Grund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden muss, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist, d.h. je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und 28 VwVG sowie zum Ganzen Häusler / Ferrari-Visca, a.a.O. S. 2 mit weiteren Hinweisen), dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs sich schliesslich ergibt, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, dass sich dabei die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen - und darum handelt es sich beim Wegweisungsvollzug - des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256), dass auf Grund der Bedeutung des Inhalts für den Entscheid, den Beschwerdeführer in den Nordirak wegzuweisen, es sich bei der Aktennotiz A13/1 nicht, wie im Aktenverzeichnis vermerkt, um eine geheime Akte handeln kann, dass nämlich die in der Notiz enthaltenen Informationen für den Entscheid von solcher Relevanz sind, dass diese vorbehältlich von Geheimhaltungsinteresse dem Akteneinsichtsrecht unterstehen, dass das BFM auf Grund der Aktenführungspflicht zudem gehalten gewesen wäre, die Abklärungen zur Authentizität der Identitätskarte in den Akten so zu dokumentieren, dass jederzeit nachvollzogen werden kann, wie das BFM zu seinen diesbezüglichen Erkenntnissen gelangt ist, dass aus der erwähnten Aktennotiz indessen nicht hervorgeht, wie der Mitarbeiter des BFM an die von ihm festgehaltenen Informationen gelangt ist und aufgrund welcher Erkenntnisse diese ihrerseits zustande gekommen sind, dass das BFM mit diesem Versäumnis die Aktenführungspflicht verletzt hat (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-812/2009 vom 19. September 2011 E. 5.4.3), dass das BFM es darüber hinaus unterlassen hat, dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben, sich zu den in der Aktennotiz festgehaltenen Fälschungsmerkmalen seiner Identitätskarte zu äussern, dass der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Gesuchsteller oder Dritte zu befürchten ist, zwar rechtfertigen kann, die Einsicht in ein Aktenstück ganz oder teilweise zu verweigern (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c), dass das BFM dennoch gemäss Art. 28 VwVG gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer über die festgestellten Fälschungsmerkmale auf eine Art und Weise in Kenntnis zu setzen, welche es ihm ermöglicht, vor Erlass der Verfügung konkret Einwände gegen die vom BFM in Bezug auf die Identitätskarte gewonnenen Erkenntnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen anzubringen, dass es mit dieser Unterlassung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 30 Abs. 1 und Art. 28 VwVG verletzt hat (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-812/2009 vom 19. September 2011 E. 5.4.4), dass, da weder in der erwähnten Aktennotiz noch in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, auf welche Weise die Erkenntnis des BFM zustande gekommen ist, auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend nachvollziehbar ist, wie das BFM zur Feststellung gelangt ist, die Identitätskarte sei nicht authentisch, so dass es sich bei den vom BFM in der Verfügung bezüglich der Identitätskarte festgestellten Unstimmigkeiten letztlich um nicht nachvollziehbare Behauptungen handelt, womit das BFM hat insofern auch die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt hat (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-812/2009 vom 19. September 2011 E. 5.4.5), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat, indem es ihm nicht zur Kenntnis brachte, dass und weshalb es seine Identitätskarte als nicht authentisch erachtet und ihm keine Gelegenheit bot, sich vorgängig dazu zu äussern, und indem es seiner Aktenführungs- und Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Art. 28, Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 VwVG), dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt ohne Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, und dass sie von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt wird, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185), dass aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken zwar geheilt werden (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773 mit weiteren Hinweisen), aber im vorliegenden Fall die mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des BFM als schwerwiegend zu erachten ist, weshalb eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt zu kassieren ist, die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben sind und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Kassation der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt an der Abweisung der Beschwerde bezüglich des Nichteintretens nichts ändert, dass sich nämlich der Vorbehalt in Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gemäss einem Grundsatzentscheid vom 8. Dezember 2009 (BVGE 2009/50 E. 5-8) bezüglich weiterer Abklärungen bei den Wegweisungshindernissen lediglich auf die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs, nicht aber auf die Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs bezieht, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Erledigungsentscheid gegenstandslos geworden ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass auf Grund der Aktenlage und der Einträge in der Datenbank ZEMIS von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auszugehen ist, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung auch nicht als aussichtslos erscheinen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer, da er im Vollzugspunkt und insofern teilweise obsiegt hat, eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 37 VGG; Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass er jedoch unvertreten ist, so dass ihm keine Vertretungskosten entstanden sind und ihm folglich auch keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 3 und 4 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer