Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons Bern. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons Bern. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5088/2011 Urteil vom 20. September 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), dessen (...) B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer am (...) erfolgten Rückführung nach Italien in die Schweiz zurückkehrten und am 8. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel für sich und ihre Kinder erneut um Asyl nachsuchten, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragungen vom 14. Juli 2011 mitteilte, aufgrund der am (...) erfolgten Ausschaffung, ihrer Vorbringen und eines ERODAC-Treffers sei mutmasslich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin anführte, sie seien in Italien nicht gut behandelt worden, seine Tochter habe trotz (...) nicht zum Arzt gehen können, lieber gehe er hier fünf Jahre ins Gefängnis, dass die Beschwerdeführerin bei gleicher Gelegenheit geltend machte, sie möchte in der Schweiz bleiben, in Italien seien sie schlecht behandelt worden, nicht einmal einen Arzt hätten sie aufsuchen dürfen, dass die italienischen Behörden die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO übermittelten Ersuchen des BFM vom 8. August 2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und deren Kinder unbeantwortet liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2011 - eröffnet am 13. September 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden mit ihrer Kinder in Italien und die implizit erfolgte Zustimmung der italienischen Behörden zum Transfer - auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche verwies, dass das Bundesamt festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung beantragen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Auszug aus dem Asylgesetz zu den Akten reichten sowie gleichzeitig ein Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin und eine Fürsorgebestätigung in Aussicht stellen, dass sie am 15. September 2011 die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einreichten und die Nachreichung des Arztberichts betreffend die Beschwerdeführerin ankündigten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 16. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM in Anwendung von Art. 1 Ziff. 1 DAA die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin-II-VO prüft (Art. 29a Abs. 1 AsylV 1), dass das Bundesamt einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn die Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist und dieser der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass das Bundesamt aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz Dublin-II-VO), dass indessen gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung nicht zuständig ist, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat zu verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht angezeigt erscheint, dass vorliegend, gestützt auf einen EURODAC-Treffer, die am (...) erfolgte Rückführung und die Vorbringen der Beschwerdeführenden Italien für die Behandlung der Asylgesuche zuständig ist, dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 8. August 2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und Italien innert der festgelegten Frist keine Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder somit - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt - in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend machen, die aktuellen Aufnahme- und Lebensbedingungen in Italien stellten für die überwiegende Anzahl der Flüchtlinge einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK und gegen die EU-Aufnahmerichtlinien dar, dass sie zur Begründung auf mehrere Berichte ("Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Juss-Buss, Bern und Oslo, Mai 2011", "The Norwegian Organization for Asylum Seekers [NOAS], The Italian approach to asylum: System and core problems, April 2011", "Juss-Buss, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylum procedure and reception conditions in Italy, Mai 2011") und auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Giessen vom 16. März 2011 und Köln vom 10. Januar 2011 verweisen lassen, dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Folterkonvention ist, dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen, dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2005 S. 0013 - 0034) respektiert, und an dieser Einschätzung auch die vorstehend erwähnten Beschlüsse deutscher Gerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind, dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 31 vom 06/02/2003 S. 0018 - 0025), dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass es vorliegend den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihnen und ihren Kindern drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollten, mit ihren Kindern in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-de und - wie vorliegend die Beschwerdeführenden - verletzliche Personen mit kleinen Kindern bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren, dass vorliegend davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder könnten allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat direkt in Anspruch nehmen, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90), dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus nichts vorbringen, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten vom 22. August und 23. August 2011 keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme psychischer oder physischer Natur der Töchter (...) und (...) ergeben, dass hinsichtlich der erst in der Beschwerde geltend gemachten, nicht näher spezifizierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass diese auch in Italien behandelt werden können, weshalb es sich erübrigt, den Eingang des in Aussicht gestellten Arztberichtes abzuwarten oder eine Frist für dessen Beibringung anzusetzen, dass es bei einer ernsthaften Erkrankung der Beschwerdeführerin Sache der Vollzugsbehörde sein wird, diesem Umstand Rechnung zu tragen, dass somit im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die bei pflichtgemässem Ermessen eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und dem zu deren Stützung eingereichten Dokument (Auszug aus dem Asylgesetz) erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und E-2908/2011 vom 25. Mai 2011), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wer-den, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons Bern. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: