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E-5085/2023

E-5085/2023

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2023 um Asyl in der Schweiz nach. Am 27. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme und am 10. August 2023 die vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______, und habe vor seiner Ausreise in D._______ gelebt. Als kurdischer Alevit habe er an seinem Herkunftsort Unterdrückung und Diskriminierung erfahren, unter anderem in der Schule. Sein Vater sei beschuldigt worden, der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) anzugehören und es seien bei ihnen zu Hause Razzien durchgeführt worden. Deshalb sei er mit (...) Jahren nach D._______ gegangen. Auch während seines (...) Dienstes im Militär habe er wegen seiner ethnischen und religiösen Abstammung Nachteile erfahren. Wegen seiner Mitgliedschaft bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), welche er finanziell unterstützt und an deren Veranstaltungen er teilgenommen habe, sei er in den Fokus der Behörden geraten. Im (...) 20(...) habe die Polizei ihn zu Hause und bei der Arbeit gesucht. Als sie ihn schliesslich zu Hause angetroffen hätten, sei er auf den Polizeiposten gebracht worden. Dort hätten vier Polizisten ihm die Kleider vom Leibe gerissen, seine Geschlechtsorgane angefasst und auf ihn uriniert. Nach seiner Erinnerung habe das Ganze zirka eine Stunde gedauert. Danach sei er nach Hause gebracht worden. Anzeige habe er nicht erstattet, jedoch psychische Betreuung in Anspruch genommen. Anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er mit anderen Landsleuten in der Unterkunft das Newroz-Fest gefeiert. Dabei habe einer seiner Kollegen Fotos in den sozialen Medien veröffentlicht und er befürchte, auch deshalb in den Fokus der heimatlichen Behörde geraten zu können. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem politischen Engagement zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ferner sei durch einen unabhängigen Facharzt ein Gutachten zu seiner psychischen Erkrankung zu erstellen. Weiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht vom 7. September 2023 zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 21. Januar 2024 zu den Akten. G. Am 5. November 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom 30. Oktober 2025 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 23. August 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des (...) Spital, (...) vom 17. August 2026 sowie drei Lohnblätter vom Mai bis Juli 2026 ein, gemäss welchen er mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % arbeitet und nach Abzug aller Sozialbeiträge und der Quellensteuer über ein Monatseinkommen von netto Fr. (...) verfügt. Weiter ersucht er um Bekanntgabe der Spruchkörperbesetzung sowie deren Zustandekommen. I. Mit Eingabe vom 18. September 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob der Spruchkörper durch Software generiert oder von Hand verändert worden sei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-Virus [SR 142.318; gültig bis 30. Juni 2024]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Betreffend das Ersuchen um Bekanntgabe der Spruchkörperbesetzung kann auf das Rubrum verwiesen werden. Zum weiteren Ersuchen, es sei mitzuteilen, ob der Spruchkörper durch eine Zuteilungssoftware oder manuell generiert wurde, ist festzuhalten, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge Ferienabwesenheit mittels manueller Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 ff. VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (zur Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 6 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse wiederholt widersprüchlich und unplausibel geäussert, namentlich bei der zeitlichen Verortung der Vorkommnisse. Gleiches sei im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Entschluss zur Ausreise festzustellen. Seine Ausführungen zu den polizeilichen Misshandlungen seien stereotyp sowie wenig erlebnisbasiert ausgefallen und vermöchten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Schikanen als ethnischer Kurde und Alevit, welche er und die Familie hätten erdulden müssen, namentlich die Erlebnisse während der Schul- und Militärzeit, vermöchten sodann keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Aufgrund der politischen Tätigkeit als Mitglied der HDP im Heimatland sowie des exilpolitischen Engagements sei ferner nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe deshalb in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der heimatlichen Behörden. Sodann seien keine Strafverfahren aktenkundig. Zu den Einwänden im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass grundsätzlich auch traumatisierte Personen in der Lage seien, konsistente Aussagen zu machen, insbesondere Erlebtes zeitlich schlüssig einzuordnen. Weiter sei der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme darauf hingewiesen worden, dass er bei Bedarf von einem reinen Männerteam angehört werden könne. Sodann habe er auf entsprechende Rückfrage stets bestätigt, dass er sich frei habe äussern können und er sich wohl fühle, weshalb keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zusammensetzung des Anhörungsteams sich in negativer Weise auf seine Aussagequalität ausgewirkt haben könnte.

E. 7 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche gehe diese von falschen Annahmen aus, interpretiere seine Aussagen falsch und es sei zu Übersetzungsfehlern gekommen. Dass er die Ereignisse zeitlich nicht immer korrekt habe verorten können, sei unter anderem seiner psychischen Belastung infolge Traumatisierung als auch dem kulturellen Hintergrund geschuldet. Es sei realitätsnah, dass er das Erlebte verdrängen wolle und zudem bekannt, dass traumatisierte Personen erhebliche Schwierigkeiten hätten, ihre Fluchtgründe darzulegen. Bei der Gesamtwürdigung lasse die Vorinstanz die psychische Erkrankung ausser Acht, welche auf Beschwerdeebene ärztlichen ausgewiesen werde. Ferner werde die Einholung eines psychologischen Fachberichts oder ein Gutachten gestützt auf das Istanbuler-Protokoll beantragt.

E. 8 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei sie der Auffassung, dass sie dessen bisweilen vagen Angaben und Erklärungen korrekt interpretiert beziehungsweise daraus die richtigen Schlüsse gezogen habe. Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht werde, dass sich Vergewaltigungsopfer oftmals nicht mehr an Einzelheiten erinnern könnten, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend mache, er sei vergewaltigt worden. Sodann seien erfahrungsgemäss auch traumatisierte Personen in der Lage, sich kohärent über das Erlebte zu äussern. Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erst einen Psychiater aufgesucht habe, nachdem ihm der abschlägige Asylentscheid eröffnet worden sei. Darüber hinaus würden die aktuellen Arztberichte lediglich Verdachtsdiagnosen enthalten und die im angefochtenen Entscheid festgestellte mangelnde Substanz in den Vorbringen des Beschwerdeführers sei dadurch nicht widerlegt. Zweifellos seien Arztberichte bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen und es sei unbestritten, dass bei Traumafolgestörungen Unstimmigkeiten und Lücken in der Erzählung auftreten könnten. Es sei aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Rolle die Aussagen der sie Konsultierenden in der Regel nicht hinterfragen würden und sich diametral widersprechende Aussagen nicht leichthin und durchwegs mit einer angeblichen Traumatisierung zu erklären vermögen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, die von ihm geschilderten polizeilichen Übergriffe im (...) 20(...) beziehungsweise ca. (...) 20(...)/(...)20(...), seien der Grund gewesen, weshalb er das Heimatland verlassen habe (SEM-Akten A15/21 F97, F125 und F150). Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen zeitlichen Angaben ungenau beziehungsweise widersprüchlich sind, ist weiter festzustellen, dass er - wie im angefochtenen Entscheid festgestellt - unter anderem bereits im (...) 20(...) sowie im (...) 2022 Visa-Anträge für E._______ und F._______ stellte, welche jeweils abgelehnt wurden. Bereits aufgrund dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel daran, ob es sich bei den von ihm genannten Gründen um die wahren Motive für die Ausreise handelt. Sodann verweilte der Beschwerdeführer - je nach Version seiner Schilderung - nach dem Vorfall mit den Behörden noch etwa zwölf beziehungsweise sechs Monate im Heimatland, ohne dass es zu weiteren behördlichen Behelligungen gekommen wäre. Weiter fällt auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise auch Inkonsistenzen in Punkten aufweisen, welche keinen direkten Bezug zu den geltend gemachten Übergriffen haben. Dies insbesondere indem er vorbringt, nach der Vollendung des Militärdienstes im Jahre im Jahre 20(...) ein Jahr in einem (...) gearbeitet zu haben und danach keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen beziehungsweise «praktisch» keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen zu sein (vgl. a.a.O. F60 ff.). Wie im angefochtenen Entscheid festgestellt, würde sich bei der ersten Variante ein Widerspruch zur Aussage ergeben, er sei im (...) 20(...) von Polizeibeamten auf der Arbeitsstelle gesucht worden. Anstatt dass die Beschwerdeschrift diesbezüglich Klarheit schafft, wird lediglich darauf hingewiesen, die Aussage könne auch so verstanden werden, dass der Be-schwerdeführer gelegentlich noch gearbeitet habe und ihn die Polizei deshalb an der Arbeitsstelle habe verhaften wollen. Es wird hier bloss ein weiterer und wenig substantiierter Interpretationsvorschlag der Aussagen des Beschwerdeführers offeriert, ohne klar darzulegen, wann und wo er noch tatsächlich gearbeitet habe. Weiter ist entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht im Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal ausführt, der Grund für die Verhaftung sei ihm bekannt gewesen und später erklärt, dieser sei ihm nicht mitgeteilt worden (vgl. SEM-Akten A15/21 F52, F131, F146 f.), ein klarer Widerspruch zu erblicken. Im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Arztberichten vom 7. September 2023, 21. Januar 2024, 30. Oktober 2025 und 17. August 2026 (vgl. Beilage 3 zu act. 1, Beilagen zu act. 8 bis 10) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort teilweise nicht den gleichen Sachverhalt schilderte, wie im Rahme des Asylverfahrens (unter anderem in Bezug auf die Anzahl der «Abholungen» bzw. Verhaftungen, vgl. act. 8 und 9). Andererseits äussert sich der mit Beschwerdeschrift eingereichte Arztbericht (Beilage 3) dergestalt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ursachen, welche zum damaligen Wegzug vom Heimatort nach D._______ geführt haben, um eine «(...)» oder «(...)» handeln könnte. In der Beurteilung werden ferner Hinweise auf (...) erkannt. Dabei wird in diesem Zusammenhang weiter festgehalten: «Das könnte letztendlich auch zu Verhaltensauffälligkeiten geführt haben, die Probleme mit den Behörden machten (..)». Der jüngste Arztbericht vom 17. August 2026 enthält keine eigentliche Diagnose, sondern beantwortet spezifische, vom Rechtsvertreter formulierte Fragen. Soweit in diesem Zusammenhang insbesondere geltend gemacht wird, der Bericht belege die Ursache der psychischen Erkrankung, ist festzustellen, dass dieser vielmehr ausführt, der Wahrheitsgehalt der beschriebenen Erfahrungen könne nicht überprüft werden, wobei dem Bericht nicht zu entnehmen ist, von welchen Erfahrungen konkret die Rede ist. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht von einem exponierten politischen Engagement auszugehen ist, ist festzuhalten, dass er gestützt auf seine inkonsistenten Angaben nicht glaubhaft machen kann, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden stand oder im Falle seiner Rückkehr stehen würde. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist ferner nicht ersichtlich, dass aufgrund eines weiteren Gutachtens durch einen Facharzt in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Prozessgenstand erhebliche beziehungsweise relevante Erkenntnisse gewonnen würden. Insbesondere erscheint mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen die Erstellung eines Gutachtes nach dem Istanbuler-Protokoll nicht als angezeigt (zu Inhalt sowie entsprechendem Beurteilungsspielraum des Gerichts vgl. Urteil des BVGer D-3753/2023 vom 17. Dezember 2025 E. 4.3 m.w.H.). Der entsprechende prozessuale Antrag ist abzuweisen.

E. 9.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht in genereller Weise von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.).

E. 12.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz, hat bis zum (...). Altersjahr die Schule besucht und hat Berufserfahrung in der (...) sowohl im Heimatland (SEM-Akten A15/21 F17 ff.) als auch in der Schweiz erlangt, womit ihm seine soziale sowie wirtschaftlichen Reintegration gelingen dürfte. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er leide unter psychischen Problemen, ist darauf hinzuweisen, dass die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt. Sollte bei der Rückkehr diesbezüglich Bedarf nach entsprechender Behandlung bestehen, kann er sich gemäss konstanter Rechtsprechung auch im Heimatland behandeln lassen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-579/2022 vom 28. Mai 2026 E. 12.2.2. m.w.H.). Im Übrigen steht es ihm frei, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 12.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2025 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht und er gemäss den deklarierten finanziellen Verhältnissen nicht mehr als bedürftig zu qualifizieren ist. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; Urteil des BVGer E-3491/2021 vom 24. Februar 2026 E. 9.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

E. 13.2 Mit dem festgestellten Wegfall der Bedürftigkeit mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc (vgl. Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) aufzuheben. Demnach ist ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 13.3 Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwägungen wiedererwägungsweise aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
  4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'400.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5085/2023 Urteil vom 30. September 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2023 um Asyl in der Schweiz nach. Am 27. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme und am 10. August 2023 die vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______, und habe vor seiner Ausreise in D._______ gelebt. Als kurdischer Alevit habe er an seinem Herkunftsort Unterdrückung und Diskriminierung erfahren, unter anderem in der Schule. Sein Vater sei beschuldigt worden, der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) anzugehören und es seien bei ihnen zu Hause Razzien durchgeführt worden. Deshalb sei er mit (...) Jahren nach D._______ gegangen. Auch während seines (...) Dienstes im Militär habe er wegen seiner ethnischen und religiösen Abstammung Nachteile erfahren. Wegen seiner Mitgliedschaft bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), welche er finanziell unterstützt und an deren Veranstaltungen er teilgenommen habe, sei er in den Fokus der Behörden geraten. Im (...) 20(...) habe die Polizei ihn zu Hause und bei der Arbeit gesucht. Als sie ihn schliesslich zu Hause angetroffen hätten, sei er auf den Polizeiposten gebracht worden. Dort hätten vier Polizisten ihm die Kleider vom Leibe gerissen, seine Geschlechtsorgane angefasst und auf ihn uriniert. Nach seiner Erinnerung habe das Ganze zirka eine Stunde gedauert. Danach sei er nach Hause gebracht worden. Anzeige habe er nicht erstattet, jedoch psychische Betreuung in Anspruch genommen. Anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er mit anderen Landsleuten in der Unterkunft das Newroz-Fest gefeiert. Dabei habe einer seiner Kollegen Fotos in den sozialen Medien veröffentlicht und er befürchte, auch deshalb in den Fokus der heimatlichen Behörde geraten zu können. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem politischen Engagement zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ferner sei durch einen unabhängigen Facharzt ein Gutachten zu seiner psychischen Erkrankung zu erstellen. Weiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht vom 7. September 2023 zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 21. Januar 2024 zu den Akten. G. Am 5. November 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom 30. Oktober 2025 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 23. August 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des (...) Spital, (...) vom 17. August 2026 sowie drei Lohnblätter vom Mai bis Juli 2026 ein, gemäss welchen er mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % arbeitet und nach Abzug aller Sozialbeiträge und der Quellensteuer über ein Monatseinkommen von netto Fr. (...) verfügt. Weiter ersucht er um Bekanntgabe der Spruchkörperbesetzung sowie deren Zustandekommen. I. Mit Eingabe vom 18. September 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob der Spruchkörper durch Software generiert oder von Hand verändert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-Virus [SR 142.318; gültig bis 30. Juni 2024]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Betreffend das Ersuchen um Bekanntgabe der Spruchkörperbesetzung kann auf das Rubrum verwiesen werden. Zum weiteren Ersuchen, es sei mitzuteilen, ob der Spruchkörper durch eine Zuteilungssoftware oder manuell generiert wurde, ist festzuhalten, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge Ferienabwesenheit mittels manueller Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 ff. VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (zur Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

6. In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse wiederholt widersprüchlich und unplausibel geäussert, namentlich bei der zeitlichen Verortung der Vorkommnisse. Gleiches sei im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Entschluss zur Ausreise festzustellen. Seine Ausführungen zu den polizeilichen Misshandlungen seien stereotyp sowie wenig erlebnisbasiert ausgefallen und vermöchten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Schikanen als ethnischer Kurde und Alevit, welche er und die Familie hätten erdulden müssen, namentlich die Erlebnisse während der Schul- und Militärzeit, vermöchten sodann keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Aufgrund der politischen Tätigkeit als Mitglied der HDP im Heimatland sowie des exilpolitischen Engagements sei ferner nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe deshalb in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der heimatlichen Behörden. Sodann seien keine Strafverfahren aktenkundig. Zu den Einwänden im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass grundsätzlich auch traumatisierte Personen in der Lage seien, konsistente Aussagen zu machen, insbesondere Erlebtes zeitlich schlüssig einzuordnen. Weiter sei der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme darauf hingewiesen worden, dass er bei Bedarf von einem reinen Männerteam angehört werden könne. Sodann habe er auf entsprechende Rückfrage stets bestätigt, dass er sich frei habe äussern können und er sich wohl fühle, weshalb keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zusammensetzung des Anhörungsteams sich in negativer Weise auf seine Aussagequalität ausgewirkt haben könnte.

7. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche gehe diese von falschen Annahmen aus, interpretiere seine Aussagen falsch und es sei zu Übersetzungsfehlern gekommen. Dass er die Ereignisse zeitlich nicht immer korrekt habe verorten können, sei unter anderem seiner psychischen Belastung infolge Traumatisierung als auch dem kulturellen Hintergrund geschuldet. Es sei realitätsnah, dass er das Erlebte verdrängen wolle und zudem bekannt, dass traumatisierte Personen erhebliche Schwierigkeiten hätten, ihre Fluchtgründe darzulegen. Bei der Gesamtwürdigung lasse die Vorinstanz die psychische Erkrankung ausser Acht, welche auf Beschwerdeebene ärztlichen ausgewiesen werde. Ferner werde die Einholung eines psychologischen Fachberichts oder ein Gutachten gestützt auf das Istanbuler-Protokoll beantragt.

8. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei sie der Auffassung, dass sie dessen bisweilen vagen Angaben und Erklärungen korrekt interpretiert beziehungsweise daraus die richtigen Schlüsse gezogen habe. Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht werde, dass sich Vergewaltigungsopfer oftmals nicht mehr an Einzelheiten erinnern könnten, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend mache, er sei vergewaltigt worden. Sodann seien erfahrungsgemäss auch traumatisierte Personen in der Lage, sich kohärent über das Erlebte zu äussern. Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erst einen Psychiater aufgesucht habe, nachdem ihm der abschlägige Asylentscheid eröffnet worden sei. Darüber hinaus würden die aktuellen Arztberichte lediglich Verdachtsdiagnosen enthalten und die im angefochtenen Entscheid festgestellte mangelnde Substanz in den Vorbringen des Beschwerdeführers sei dadurch nicht widerlegt. Zweifellos seien Arztberichte bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen und es sei unbestritten, dass bei Traumafolgestörungen Unstimmigkeiten und Lücken in der Erzählung auftreten könnten. Es sei aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Rolle die Aussagen der sie Konsultierenden in der Regel nicht hinterfragen würden und sich diametral widersprechende Aussagen nicht leichthin und durchwegs mit einer angeblichen Traumatisierung zu erklären vermögen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, die von ihm geschilderten polizeilichen Übergriffe im (...) 20(...) beziehungsweise ca. (...) 20(...)/(...)20(...), seien der Grund gewesen, weshalb er das Heimatland verlassen habe (SEM-Akten A15/21 F97, F125 und F150). Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen zeitlichen Angaben ungenau beziehungsweise widersprüchlich sind, ist weiter festzustellen, dass er - wie im angefochtenen Entscheid festgestellt - unter anderem bereits im (...) 20(...) sowie im (...) 2022 Visa-Anträge für E._______ und F._______ stellte, welche jeweils abgelehnt wurden. Bereits aufgrund dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel daran, ob es sich bei den von ihm genannten Gründen um die wahren Motive für die Ausreise handelt. Sodann verweilte der Beschwerdeführer - je nach Version seiner Schilderung - nach dem Vorfall mit den Behörden noch etwa zwölf beziehungsweise sechs Monate im Heimatland, ohne dass es zu weiteren behördlichen Behelligungen gekommen wäre. Weiter fällt auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise auch Inkonsistenzen in Punkten aufweisen, welche keinen direkten Bezug zu den geltend gemachten Übergriffen haben. Dies insbesondere indem er vorbringt, nach der Vollendung des Militärdienstes im Jahre im Jahre 20(...) ein Jahr in einem (...) gearbeitet zu haben und danach keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen beziehungsweise «praktisch» keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen zu sein (vgl. a.a.O. F60 ff.). Wie im angefochtenen Entscheid festgestellt, würde sich bei der ersten Variante ein Widerspruch zur Aussage ergeben, er sei im (...) 20(...) von Polizeibeamten auf der Arbeitsstelle gesucht worden. Anstatt dass die Beschwerdeschrift diesbezüglich Klarheit schafft, wird lediglich darauf hingewiesen, die Aussage könne auch so verstanden werden, dass der Be-schwerdeführer gelegentlich noch gearbeitet habe und ihn die Polizei deshalb an der Arbeitsstelle habe verhaften wollen. Es wird hier bloss ein weiterer und wenig substantiierter Interpretationsvorschlag der Aussagen des Beschwerdeführers offeriert, ohne klar darzulegen, wann und wo er noch tatsächlich gearbeitet habe. Weiter ist entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht im Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal ausführt, der Grund für die Verhaftung sei ihm bekannt gewesen und später erklärt, dieser sei ihm nicht mitgeteilt worden (vgl. SEM-Akten A15/21 F52, F131, F146 f.), ein klarer Widerspruch zu erblicken. Im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Arztberichten vom 7. September 2023, 21. Januar 2024, 30. Oktober 2025 und 17. August 2026 (vgl. Beilage 3 zu act. 1, Beilagen zu act. 8 bis 10) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort teilweise nicht den gleichen Sachverhalt schilderte, wie im Rahme des Asylverfahrens (unter anderem in Bezug auf die Anzahl der «Abholungen» bzw. Verhaftungen, vgl. act. 8 und 9). Andererseits äussert sich der mit Beschwerdeschrift eingereichte Arztbericht (Beilage 3) dergestalt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ursachen, welche zum damaligen Wegzug vom Heimatort nach D._______ geführt haben, um eine «(...)» oder «(...)» handeln könnte. In der Beurteilung werden ferner Hinweise auf (...) erkannt. Dabei wird in diesem Zusammenhang weiter festgehalten: «Das könnte letztendlich auch zu Verhaltensauffälligkeiten geführt haben, die Probleme mit den Behörden machten (..)». Der jüngste Arztbericht vom 17. August 2026 enthält keine eigentliche Diagnose, sondern beantwortet spezifische, vom Rechtsvertreter formulierte Fragen. Soweit in diesem Zusammenhang insbesondere geltend gemacht wird, der Bericht belege die Ursache der psychischen Erkrankung, ist festzustellen, dass dieser vielmehr ausführt, der Wahrheitsgehalt der beschriebenen Erfahrungen könne nicht überprüft werden, wobei dem Bericht nicht zu entnehmen ist, von welchen Erfahrungen konkret die Rede ist. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht von einem exponierten politischen Engagement auszugehen ist, ist festzuhalten, dass er gestützt auf seine inkonsistenten Angaben nicht glaubhaft machen kann, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden stand oder im Falle seiner Rückkehr stehen würde. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist ferner nicht ersichtlich, dass aufgrund eines weiteren Gutachtens durch einen Facharzt in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Prozessgenstand erhebliche beziehungsweise relevante Erkenntnisse gewonnen würden. Insbesondere erscheint mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen die Erstellung eines Gutachtes nach dem Istanbuler-Protokoll nicht als angezeigt (zu Inhalt sowie entsprechendem Beurteilungsspielraum des Gerichts vgl. Urteil des BVGer D-3753/2023 vom 17. Dezember 2025 E. 4.3 m.w.H.). Der entsprechende prozessuale Antrag ist abzuweisen. 9.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.2 12.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht in genereller Weise von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). 12.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz, hat bis zum (...). Altersjahr die Schule besucht und hat Berufserfahrung in der (...) sowohl im Heimatland (SEM-Akten A15/21 F17 ff.) als auch in der Schweiz erlangt, womit ihm seine soziale sowie wirtschaftlichen Reintegration gelingen dürfte. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er leide unter psychischen Problemen, ist darauf hinzuweisen, dass die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt. Sollte bei der Rückkehr diesbezüglich Bedarf nach entsprechender Behandlung bestehen, kann er sich gemäss konstanter Rechtsprechung auch im Heimatland behandeln lassen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-579/2022 vom 28. Mai 2026 E. 12.2.2. m.w.H.). Im Übrigen steht es ihm frei, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach in individueller Hinsicht als zumutbar. 12.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2025 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht und er gemäss den deklarierten finanziellen Verhältnissen nicht mehr als bedürftig zu qualifizieren ist. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; Urteil des BVGer E-3491/2021 vom 24. Februar 2026 E. 9.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 13.2 Mit dem festgestellten Wegfall der Bedürftigkeit mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc (vgl. Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) aufzuheben. Demnach ist ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 13.3 Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwägungen wiedererwägungsweise aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'400.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: