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E-5081/2026

E-5081/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einezlrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5081/2026 Urteil vom 10. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Verfügung vom 5. August 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor dem Hintergrund dessen Trennung von seiner Schweizer Ehefrau abwies und die Wegweisung verfügte, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 4. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (...) geschieden wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte und festhielt, die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 5. August 2025 betreffend Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-9097/2025 vom 11. Dezember 2025 die Beschwerde guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass die Vorinstanz am 5. März 2026 eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchführte und er in der Folge weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gab, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juni 2026 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel diverse Arztberichte zu den Akten gab, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, welchen dieser innert auferlegter Frist bezahlte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Gericht im Urteil E-9097/2025 vom 11. Dezember 2025 festhielt, die Verfügung vom 18. November 2025 sei in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen und die Vorinstanz im Rahmen der Bindungswirkung des Kassationsentscheids (vgl. dazu Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1158, S. 465) lediglich gehalten war, sich mit der Frage des Wegeweisungsvollzuges zu befassen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens damit lediglich die Frage des Wegweisungsvollzuges bildet, nicht aber die Fragen der Flüchtlingseigenschaft oder des Asyls, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Ägypten grundsätzlich von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-5761/2025 vom 17. November 2025 und D-7279/2025 vom 6. November 2025), dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde im Heimatland von einer Privatperson bedroht, die Vorinstanz ihn bereits zutreffend an die heimatlichen Polizeibehörden verwiesen hat und er dem auf Beschwerdeebene nichts Substantiiertes entgegenzuhalten vermag, zumal er unter anderem der Auffassung zu sein scheint, die Polizei müsse ihn ständig begleiten und jederzeit Gefahr von ihm abwehren können, was kein Staat in der Lage ist zu leisten, dass die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (siehe vorstehend), dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eingehend mit der psychischen und physischen Gesundheit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, insbesondere mit den geltend gemachten Leiden in den Bereichen (...), (...) und (...), dass sie sich im Zusammenhang mit seinen psychischen Leiden ausführlich mit der Erhältlichkeit von Medikamenten und Behandlung sowie mit den Kostenfragen auseinandergesetzt und ferner auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen hat, dass damit der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe seine gesundheitliche Situation im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht genügend geprüft, auch vor dem Hintergrund der geltenden länderspezifischen Praxis, ins Leere geht, dass die Vorinstanz ferner unter Erwähnung des familiären Beziehungsnetzes sowie der akademischen Ausbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer die soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland gelingen sollte, und daran der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Alter (49jährig) nichts zu ändern vermag, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift damit begnügt zu monieren, die Vorinstanz stütze sich hier auf Annahmen, ohne dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowie der ihn treffenden Substantiierungslast konkret darlegen würde, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz nicht zutreffe, dass im Ergebnis keine Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt beziehungsweise ersichtlich sind, die Vorinstanz diese somit zutreffend verneint und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 11. August 2026 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einezlrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: