Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2016. Am 16. Oktober 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 25. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Dort wohnten seine Eltern und (...) Geschwister. Ein Bruder lebe in der Schweiz (C._______, N [...]). Seiner Familie gehe es finanziell gut. Die Schule habe er (...) Jahre lang besucht. Einen Abschluss habe er nicht erworben. Bis im Jahr (...) habe er mit seiner Familie einen (...) betrieben. Danach sei er als (...) und (...) tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (...) 2007 sei er im (...) der Familie von unbekannten Personen, vermutlich Armeeangehörige, angeschossen und im (...) getroffen worden. Er sei schwer verletzt und (...) Mal im Spital in D._______ operiert worden. Nach (...) Wochen sei er aus dem Spital entlassen worden und habe ein normales Leben führen können. Der Schuss habe seinem Bruder C._______, welcher habe fliehen können, gegolten. Dieser habe früher mit (...), weshalb die Behörden davon ausgegangen seien, er habe Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE). Im Jahr 2012, 2013 oder 2014 sei er erstmals vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause aufgesucht und befragt worden. Sie hätten wissen wollen, wie er verletzt worden sei und ob er Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Zudem hätten sie ihm Fragen zu seinem Bruder C._______ gestellt. Er vermute, dass er von Leuten aus dem Dorf denunziert worden sei. Weder er selbst noch sein Bruder hätten etwas mit den LTTE zu tun gehabt. In der Folge habe er sich versteckt gehalten und mehrmals den Wohnort gewechselt. Als er am (...) 2013 respektive (...) 2015 nach einer Untersuchung im Spital auf dem Weg nach Hause gewesen sei, sei er von zwei unbekannten Personen mitgenommen worden. Er sei in einem dunklen Zimmer eingesperrt und mehrmals an der Stelle, wo er operiert worden sei, geschlagen worden. Aufgrund der Verletzungen sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zudem hätten sie seinen Bruder verhaften wollen, welcher sich zu jenem Zeitpunkt aber bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Nach (...) oder (...) Tagen sei er freigelassen worden. Er sei zirka sieben Mal zu Hause aufgesucht worden; das letzte Mal (...) oder (...) Monate vor der Ausreise. Im Oktober 2016 habe er Sri Lanka schliesslich mit seinem eigenen Pass verlassen. Nach seiner Ausreise sei er einmal bei seiner Mutter gesucht worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Führerausweis - beides im Original - und medizinische Unterlagen aus Sri Lanka zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. August 2019 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Einwilligungserklärung seines Bruders, ein Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 18. Oktober 2015, ein Schreiben einer Polizeistation in D._______ vom 24. Oktober 2015, zwei Kurzberichte von Ärzten vom 24. Juni 2014 und 30. März 2016, einen undatierten Bericht eines Krankenhauses in D._______, Fotos von Narben und diverse Zeitungsartikel zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. D.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5 Die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, C._______ (N [...]), wurden antragsgemäss beigezogen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 2; 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
E. 6.4.1 Die Vorinstanz habe die Asylakten seines Bruders nicht umfassend berücksichtigt und nicht als Verweisdossier beigezogen. Im Dossier seines Bruders befänden sich medizinische Originalakten, die ihn selbst betreffen würden. Diese Beweismittel seien zur Würdigung des Sachverhalts nicht herangezogen worden. Zudem begründe die Vorinstanz nicht, weshalb sie die beiden Fälle trotz ähnlicher Gefährdungslage unterschiedlich beurteile. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass sie zur Beurteilung des vorliegenden Falles die Akten des Bruders (N [...]) beigezogen hat. Zudem hat sie erwähnt, der Beschwerdeführer habe als Beweismittel medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben. Im Dossier des Bruders befinden sich mehrere ärztliche Berichte, welche die Behandlung einer vom Beschwerdeführer erlittenen Schussverletzung belegen. In den Akten des Beschwerdeführers befindet sich sodann eine Kopie eines dieser Dokumente. Da die Vorinstanz die Schussverletzung nicht in Abrede gestellt hat, erübrigte sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz ausführte, der Bruder des Beschwerdeführers sei am (...) 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden. In den Erwägungen gelangte sie indes zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der behördlichen Suche nach seinem Bruder. Die Frage, ob die Vorinstanz die Gefährdungslage des Beschwerdeführers und diejenige seines Bruders zu Recht unterschiedlich beurteilt hat, betrifft nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 6.4.2 Eine weitere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt der Beschwerdeführer darin, dass seine Narben nicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als Risikofaktor gelten würden. Vorab ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz die Schussverletzungen und damit die Narben am Körper des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Entsprechend waren auch keine weiteren Abklärungen seitens der Vorinstanz notwendig. Sodann hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bei der Prüfung der Risikofaktoren die Schussverletzungen des Beschwerdeführers erwähnt. Weitere Narben hat er nicht geltend gemacht. Ob die Vorinstanz das Vorliegen von Risikofaktoren zu Recht verneint hat, ist indes nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Würdigung.
E. 6.4.3 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bei der Würdigung seiner Gefährdungslage die aktuelle sicherheitspolitische Lage infolge der Osteranschläge und die bevorstehenden Wahlen nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 6.4.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
E. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahr 2007 angeschossen und Jahre später von den Behörden gesucht worden zu sein. Er habe jedoch nicht plausibel darlegen können, weshalb ihn Mitarbeiter des CID erst nach vielen Jahren aufsuchen und nach dem Ursprung seiner Verletzungen befragen sollten. Als Erklärung habe er angegeben, Leute aus dem Dorf hätten ihn denunziert. Wer und weshalb ihn jemand denunziert haben sollte, habe er aber nicht ausführen können. Zudem habe er sich zum Zeitpunkt der erstmaligen behördlichen Suche unvereinbar geäussert. In der BzP im Oktober 2016 habe er angegeben, dies sei vor zirka vier Jahren gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst ausgeführt, er habe es vergessen. Es sei im Jahr 2013 oder 2014 gewesen. An anderer Stelle habe er angegeben, es sei im Jahr 2012 oder 2013 erstmals gesucht worden. Diese unterschiedlichen Angaben seien nicht nachvollziehbar, zumal er die behördlichen Suchen als Ausreisegrund vorgebracht habe. Ferner habe er nicht erklären können, wie es möglich gewesen sei, von den Behörden jahrelang gesucht zu werden und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, ohne jemals aufgefunden worden zu sein. Sodann habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der einmaligen behördlichen Mitnahme widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er angegeben, er sei auf dem Weg ins Krankenhaus mitgenommen worden. Im freien Bericht der Anhörung habe er ausgeführt, dies sei am (...) 2013 geschehen. An anderer Stelle in der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei am (...) 2015 von zwei Personen in Zivil angehalten worden. Auf den Widerspruch bezüglich des Jahres angesprochen, habe er diesen nicht auflösen können, sondern beteuert, im Jahr 2015 mitgenommen worden zu sein. Zudem sei die Schilderung seiner Mitnahme substanzlos und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Er habe lediglich angegeben, er sei in ein Fahrzeug gezerrt und während (...) oder (...) Tagen in einem dunklen Zimmer eingesperrt worden, wo er nach seinem Bruder befragt und geschlagen worden sei. Er habe auch nicht darlegen können, wieso er freigelassen worden sei, zumal man ihn aufgefordert habe, seinen Bruder an die Behörden «auszuliefern». Dieser habe sich zu jener Zeit allerdings bereits in der Schweiz aufgehalten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund der substanzlosen, widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen nicht glaubhaft machen können, von den Behörden nach einer erlittenen Schussverletzung gesucht und mitgenommen worden zu sein. Demnach sei unwahrscheinlich, dass er nach der Ausreise bei seiner Mutter aufgesucht worden sei. An dieser Schlussfolgerung würde auch die Schussverletzung nichts ändern, zumal er ausgeführt habe, der Schuss im Jahr 2007 habe nicht ihm gegolten. Eine nachfolgende Verfolgung werde damit jedenfalls nicht belegt. Betreffend allfällige Risikofaktoren führte die Vorinstanz aus, allein die Befragung am Flughafen durch die Behörden bei einer Rückkehr und die Eröffnung eines allfälligen Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Massnahme dar. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch sieben Jahre bis im Oktober 2016 in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auszulösen. Die Schussverletzung allein sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch die behördliche Suche nach dem Bruder vermöge keine begründete Furcht vor Verfolgung herbeizuführen, zumal der Bruder zwei Jahre vor dem Beschwerdeführer ausgereist sei und Letzterer nicht habe glaubhaft machen können, wegen seines Bruders verfolgt worden zu sein.
E. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Er habe anlässlich der Anhörung geltend gemacht, an Erinnerungsschwierigkeit und Gedächtnisverlust zu leiden. Gerade die Tatsache, dass er offen zugebe, sich nicht an die Daten und Anzahl der behördlichen Suchen zu erinnern, untermaure die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Zudem sei bekannt, dass traumatisierte Personen nicht in der Lage seien, mehrere Jahre zurückliegende Geschehnisse detailliert und chronologisch wiederzugeben. Nichtdestotrotz habe er die Vorfälle mit Details versehen und substanzreich beschreiben können. Er habe ausgeführt, dass die Täter Armeeangehörige gewesen seien und er verdächtigt werde, die LTTE unterstützt zu haben. Bei einer Rückkehr würde er erneut ins Visier der Behörden geraten. Schliesslich habe sich die Sicherheitslage seit den Osteranschlägen massiv verschlechtert und Präsidentschaftswahlen würden unmittelbar bevorstehen.
E. 9.1 Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach sich der Beschwerdeführer infolge einer Traumatisierung, Gedächtnisverlusts und Erinnerungsschwierigkeiten nicht an Daten und Jahre zurückliegende Ereignisse erinnern könne. Dazu ist festzuhalten, dass er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, in welchem er anwaltlich vertreten ist, ein Arztzeugnis eingereicht hat, welches eine psychische Erkrankung oder eine allfällige Traumatisierung bestätigen würde. Anlässlich der Anhörung gab er sodann auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand lediglich an, er sei vor zirka acht Monaten wegen (...)beschwerden infolge der Schussverletzung bei einem Arzt gewesen. Derzeit sei er nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente (vgl. SEM-Akten A12/14 F3 ff.). Dem Protokoll der Anhörung lassen sich sodann keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach er nicht in der Lage gewesen sein sollte, der Anhörung zu folgen und die Fragen zu beantworten. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten und keine Einwände gegen das Protokoll erhoben. Der Beschwerdeführer hat sich demnach bei seinen Aussagen behaften zu lassen.
E. 9.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann die erlittene Schussverletzung nicht in Abrede gestellt, zumal diese durch zahlreiche medizinische Berichte belegt ist. Der Beschwerdeführer gab aber selbst an, die Kugel habe nicht ihm, sondern seinem Bruder gegolten. Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, nach der erlittenen Schussverletzung wiederholt von den Behörden aufgesucht, nach seinem Bruder sowie der Herkunft seiner Verletzung befragt worden zu sein. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt und der Anzahl der behördlichen Suchen unvereinbar geäussert hat. Zudem fiel seine Schilderung zur angeblichen Mitnahme im (...) 2015 substanzlos und ohne persönliche Betroffenheit aus (vgl. SEM-Akten A12/14 F45 ff.). Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer nach wenigen Tagen freigelassen haben sollen, obwohl er deren Aufforderung, seinen Bruder «auszuliefern», nicht nachgekommen ist. Ferner hat der Beschwerdeführer Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 4.02), was kaum möglich gewesen wäre, wenn die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 9.3 Das Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 18. Oktober 2015 und die Bestätigung einer Polizeistation in D._______ vom 24. Oktober 2015 sind schliesslich nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Beide Dokumente bestätigen zwar die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, können aber den Inhalt dieser Aussagen nicht belegen.
E. 9.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen.
E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 10.2 Wie vorstehend dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein ernsthaftes behördliches Interesse an seiner Person bestanden hat oder er deshalb zu einem früheren Zeitpunkt einmal ernsthaft im Fokus der Behörden war. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat und Gefahr laufen könnte, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden. Daran vermögen die Narben aufgrund der Schussverletzung, das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung in dieses Land nichts zu ändern. Auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und die rund fünfjährige Landesabwesenheit begründen keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung. Schliesslich teilt das Gericht die vorinstanzliche Auffassung, aus den Akten des Bruders ergebe sich unter den vorliegenden Umständen keine Verfolgungsfurcht für den Beschwerdeführer.
E. 10.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei vorliegend namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka sowie die nachfolgenden Entwicklungen entscheidend sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/1 7/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 6. Juli 2021). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 6. Juli 2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 6. Juli 2021). Gotabaya Rajapaksa, der während der Präsidentschaft seines älteren Bruder Mahinda Rajapaksa (2005 bis 2015) Verteidigungssekretär war, wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020).
E. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich.
E. 10.5 Schliesslich sind weder die im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitungsartikel noch die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Publikationen geeignet, an der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten.
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 11 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 12.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der seither ergangenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten.
E. 12.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 sowie die Präsidentschaftswahlen vom November 2019 und die seitherigen Entwicklungen (vgl. E. 10.3) nichts zu ändern.
E. 12.4.2 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt im Dorf B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er mit seinen Eltern und drei Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Er hat (...) Jahre die Schule besucht. Zuletzt war er in seinem Heimatland als (...) und (...) tätig. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich angesichts dieser Berufserfahrung auch in wirtschaftlicher Sicht wird integrieren können. Sodann lebt ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz, welcher ihn allenfalls zu Beginn finanziell unterstützen kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 12.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5069/2019 Urteil vom 22. Juli 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2016. Am 16. Oktober 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 25. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Dort wohnten seine Eltern und (...) Geschwister. Ein Bruder lebe in der Schweiz (C._______, N [...]). Seiner Familie gehe es finanziell gut. Die Schule habe er (...) Jahre lang besucht. Einen Abschluss habe er nicht erworben. Bis im Jahr (...) habe er mit seiner Familie einen (...) betrieben. Danach sei er als (...) und (...) tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (...) 2007 sei er im (...) der Familie von unbekannten Personen, vermutlich Armeeangehörige, angeschossen und im (...) getroffen worden. Er sei schwer verletzt und (...) Mal im Spital in D._______ operiert worden. Nach (...) Wochen sei er aus dem Spital entlassen worden und habe ein normales Leben führen können. Der Schuss habe seinem Bruder C._______, welcher habe fliehen können, gegolten. Dieser habe früher mit (...), weshalb die Behörden davon ausgegangen seien, er habe Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE). Im Jahr 2012, 2013 oder 2014 sei er erstmals vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause aufgesucht und befragt worden. Sie hätten wissen wollen, wie er verletzt worden sei und ob er Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Zudem hätten sie ihm Fragen zu seinem Bruder C._______ gestellt. Er vermute, dass er von Leuten aus dem Dorf denunziert worden sei. Weder er selbst noch sein Bruder hätten etwas mit den LTTE zu tun gehabt. In der Folge habe er sich versteckt gehalten und mehrmals den Wohnort gewechselt. Als er am (...) 2013 respektive (...) 2015 nach einer Untersuchung im Spital auf dem Weg nach Hause gewesen sei, sei er von zwei unbekannten Personen mitgenommen worden. Er sei in einem dunklen Zimmer eingesperrt und mehrmals an der Stelle, wo er operiert worden sei, geschlagen worden. Aufgrund der Verletzungen sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zudem hätten sie seinen Bruder verhaften wollen, welcher sich zu jenem Zeitpunkt aber bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Nach (...) oder (...) Tagen sei er freigelassen worden. Er sei zirka sieben Mal zu Hause aufgesucht worden; das letzte Mal (...) oder (...) Monate vor der Ausreise. Im Oktober 2016 habe er Sri Lanka schliesslich mit seinem eigenen Pass verlassen. Nach seiner Ausreise sei er einmal bei seiner Mutter gesucht worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Führerausweis - beides im Original - und medizinische Unterlagen aus Sri Lanka zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. August 2019 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Einwilligungserklärung seines Bruders, ein Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 18. Oktober 2015, ein Schreiben einer Polizeistation in D._______ vom 24. Oktober 2015, zwei Kurzberichte von Ärzten vom 24. Juni 2014 und 30. März 2016, einen undatierten Bericht eines Krankenhauses in D._______, Fotos von Narben und diverse Zeitungsartikel zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. D.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5. Die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, C._______ (N [...]), wurden antragsgemäss beigezogen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 2; 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.4 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 6.4.1 Die Vorinstanz habe die Asylakten seines Bruders nicht umfassend berücksichtigt und nicht als Verweisdossier beigezogen. Im Dossier seines Bruders befänden sich medizinische Originalakten, die ihn selbst betreffen würden. Diese Beweismittel seien zur Würdigung des Sachverhalts nicht herangezogen worden. Zudem begründe die Vorinstanz nicht, weshalb sie die beiden Fälle trotz ähnlicher Gefährdungslage unterschiedlich beurteile. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass sie zur Beurteilung des vorliegenden Falles die Akten des Bruders (N [...]) beigezogen hat. Zudem hat sie erwähnt, der Beschwerdeführer habe als Beweismittel medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben. Im Dossier des Bruders befinden sich mehrere ärztliche Berichte, welche die Behandlung einer vom Beschwerdeführer erlittenen Schussverletzung belegen. In den Akten des Beschwerdeführers befindet sich sodann eine Kopie eines dieser Dokumente. Da die Vorinstanz die Schussverletzung nicht in Abrede gestellt hat, erübrigte sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz ausführte, der Bruder des Beschwerdeführers sei am (...) 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden. In den Erwägungen gelangte sie indes zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der behördlichen Suche nach seinem Bruder. Die Frage, ob die Vorinstanz die Gefährdungslage des Beschwerdeführers und diejenige seines Bruders zu Recht unterschiedlich beurteilt hat, betrifft nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht liegt nicht vor. 6.4.2 Eine weitere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt der Beschwerdeführer darin, dass seine Narben nicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als Risikofaktor gelten würden. Vorab ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz die Schussverletzungen und damit die Narben am Körper des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Entsprechend waren auch keine weiteren Abklärungen seitens der Vorinstanz notwendig. Sodann hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bei der Prüfung der Risikofaktoren die Schussverletzungen des Beschwerdeführers erwähnt. Weitere Narben hat er nicht geltend gemacht. Ob die Vorinstanz das Vorliegen von Risikofaktoren zu Recht verneint hat, ist indes nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Würdigung. 6.4.3 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bei der Würdigung seiner Gefährdungslage die aktuelle sicherheitspolitische Lage infolge der Osteranschläge und die bevorstehenden Wahlen nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. 6.4.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 8. 8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahr 2007 angeschossen und Jahre später von den Behörden gesucht worden zu sein. Er habe jedoch nicht plausibel darlegen können, weshalb ihn Mitarbeiter des CID erst nach vielen Jahren aufsuchen und nach dem Ursprung seiner Verletzungen befragen sollten. Als Erklärung habe er angegeben, Leute aus dem Dorf hätten ihn denunziert. Wer und weshalb ihn jemand denunziert haben sollte, habe er aber nicht ausführen können. Zudem habe er sich zum Zeitpunkt der erstmaligen behördlichen Suche unvereinbar geäussert. In der BzP im Oktober 2016 habe er angegeben, dies sei vor zirka vier Jahren gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst ausgeführt, er habe es vergessen. Es sei im Jahr 2013 oder 2014 gewesen. An anderer Stelle habe er angegeben, es sei im Jahr 2012 oder 2013 erstmals gesucht worden. Diese unterschiedlichen Angaben seien nicht nachvollziehbar, zumal er die behördlichen Suchen als Ausreisegrund vorgebracht habe. Ferner habe er nicht erklären können, wie es möglich gewesen sei, von den Behörden jahrelang gesucht zu werden und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, ohne jemals aufgefunden worden zu sein. Sodann habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der einmaligen behördlichen Mitnahme widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er angegeben, er sei auf dem Weg ins Krankenhaus mitgenommen worden. Im freien Bericht der Anhörung habe er ausgeführt, dies sei am (...) 2013 geschehen. An anderer Stelle in der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei am (...) 2015 von zwei Personen in Zivil angehalten worden. Auf den Widerspruch bezüglich des Jahres angesprochen, habe er diesen nicht auflösen können, sondern beteuert, im Jahr 2015 mitgenommen worden zu sein. Zudem sei die Schilderung seiner Mitnahme substanzlos und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Er habe lediglich angegeben, er sei in ein Fahrzeug gezerrt und während (...) oder (...) Tagen in einem dunklen Zimmer eingesperrt worden, wo er nach seinem Bruder befragt und geschlagen worden sei. Er habe auch nicht darlegen können, wieso er freigelassen worden sei, zumal man ihn aufgefordert habe, seinen Bruder an die Behörden «auszuliefern». Dieser habe sich zu jener Zeit allerdings bereits in der Schweiz aufgehalten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund der substanzlosen, widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen nicht glaubhaft machen können, von den Behörden nach einer erlittenen Schussverletzung gesucht und mitgenommen worden zu sein. Demnach sei unwahrscheinlich, dass er nach der Ausreise bei seiner Mutter aufgesucht worden sei. An dieser Schlussfolgerung würde auch die Schussverletzung nichts ändern, zumal er ausgeführt habe, der Schuss im Jahr 2007 habe nicht ihm gegolten. Eine nachfolgende Verfolgung werde damit jedenfalls nicht belegt. Betreffend allfällige Risikofaktoren führte die Vorinstanz aus, allein die Befragung am Flughafen durch die Behörden bei einer Rückkehr und die Eröffnung eines allfälligen Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Massnahme dar. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch sieben Jahre bis im Oktober 2016 in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auszulösen. Die Schussverletzung allein sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch die behördliche Suche nach dem Bruder vermöge keine begründete Furcht vor Verfolgung herbeizuführen, zumal der Bruder zwei Jahre vor dem Beschwerdeführer ausgereist sei und Letzterer nicht habe glaubhaft machen können, wegen seines Bruders verfolgt worden zu sein. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Er habe anlässlich der Anhörung geltend gemacht, an Erinnerungsschwierigkeit und Gedächtnisverlust zu leiden. Gerade die Tatsache, dass er offen zugebe, sich nicht an die Daten und Anzahl der behördlichen Suchen zu erinnern, untermaure die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Zudem sei bekannt, dass traumatisierte Personen nicht in der Lage seien, mehrere Jahre zurückliegende Geschehnisse detailliert und chronologisch wiederzugeben. Nichtdestotrotz habe er die Vorfälle mit Details versehen und substanzreich beschreiben können. Er habe ausgeführt, dass die Täter Armeeangehörige gewesen seien und er verdächtigt werde, die LTTE unterstützt zu haben. Bei einer Rückkehr würde er erneut ins Visier der Behörden geraten. Schliesslich habe sich die Sicherheitslage seit den Osteranschlägen massiv verschlechtert und Präsidentschaftswahlen würden unmittelbar bevorstehen. 9. 9.1 Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach sich der Beschwerdeführer infolge einer Traumatisierung, Gedächtnisverlusts und Erinnerungsschwierigkeiten nicht an Daten und Jahre zurückliegende Ereignisse erinnern könne. Dazu ist festzuhalten, dass er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, in welchem er anwaltlich vertreten ist, ein Arztzeugnis eingereicht hat, welches eine psychische Erkrankung oder eine allfällige Traumatisierung bestätigen würde. Anlässlich der Anhörung gab er sodann auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand lediglich an, er sei vor zirka acht Monaten wegen (...)beschwerden infolge der Schussverletzung bei einem Arzt gewesen. Derzeit sei er nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente (vgl. SEM-Akten A12/14 F3 ff.). Dem Protokoll der Anhörung lassen sich sodann keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach er nicht in der Lage gewesen sein sollte, der Anhörung zu folgen und die Fragen zu beantworten. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten und keine Einwände gegen das Protokoll erhoben. Der Beschwerdeführer hat sich demnach bei seinen Aussagen behaften zu lassen. 9.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann die erlittene Schussverletzung nicht in Abrede gestellt, zumal diese durch zahlreiche medizinische Berichte belegt ist. Der Beschwerdeführer gab aber selbst an, die Kugel habe nicht ihm, sondern seinem Bruder gegolten. Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, nach der erlittenen Schussverletzung wiederholt von den Behörden aufgesucht, nach seinem Bruder sowie der Herkunft seiner Verletzung befragt worden zu sein. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt und der Anzahl der behördlichen Suchen unvereinbar geäussert hat. Zudem fiel seine Schilderung zur angeblichen Mitnahme im (...) 2015 substanzlos und ohne persönliche Betroffenheit aus (vgl. SEM-Akten A12/14 F45 ff.). Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer nach wenigen Tagen freigelassen haben sollen, obwohl er deren Aufforderung, seinen Bruder «auszuliefern», nicht nachgekommen ist. Ferner hat der Beschwerdeführer Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 4.02), was kaum möglich gewesen wäre, wenn die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 9.3 Das Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 18. Oktober 2015 und die Bestätigung einer Polizeistation in D._______ vom 24. Oktober 2015 sind schliesslich nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Beide Dokumente bestätigen zwar die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, können aber den Inhalt dieser Aussagen nicht belegen. 9.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 10.2 Wie vorstehend dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein ernsthaftes behördliches Interesse an seiner Person bestanden hat oder er deshalb zu einem früheren Zeitpunkt einmal ernsthaft im Fokus der Behörden war. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat und Gefahr laufen könnte, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden. Daran vermögen die Narben aufgrund der Schussverletzung, das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung in dieses Land nichts zu ändern. Auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und die rund fünfjährige Landesabwesenheit begründen keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung. Schliesslich teilt das Gericht die vorinstanzliche Auffassung, aus den Akten des Bruders ergebe sich unter den vorliegenden Umständen keine Verfolgungsfurcht für den Beschwerdeführer. 10.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei vorliegend namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka sowie die nachfolgenden Entwicklungen entscheidend sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/1 7/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 6. Juli 2021). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 6. Juli 2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 6. Juli 2021). Gotabaya Rajapaksa, der während der Präsidentschaft seines älteren Bruder Mahinda Rajapaksa (2005 bis 2015) Verteidigungssekretär war, wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. 10.5 Schliesslich sind weder die im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitungsartikel noch die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Publikationen geeignet, an der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 11. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 12.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der seither ergangenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. 12.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 sowie die Präsidentschaftswahlen vom November 2019 und die seitherigen Entwicklungen (vgl. E. 10.3) nichts zu ändern. 12.4.2 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt im Dorf B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er mit seinen Eltern und drei Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Er hat (...) Jahre die Schule besucht. Zuletzt war er in seinem Heimatland als (...) und (...) tätig. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich angesichts dieser Berufserfahrung auch in wirtschaftlicher Sicht wird integrieren können. Sodann lebt ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz, welcher ihn allenfalls zu Beginn finanziell unterstützen kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 12.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: