Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Gesuchsteller reichte am 17. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei (...) im Geschäft der Familie angeschossen worden, wobei der Schuss seinem Bruder (...) gegolten habe, welcher habe fliehen können. Die Behörden hätten (...) Verbindungen zu den LTTE unterstellt. Zwischen (...) und (...) sei er vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause befragt worden; sie hätten nach der Ursache seiner Verletzung und nach Verbindungen zu den LTTE gefragt sowie Fragen zu (...) gestellt. Tatsächlich hätten weder er selbst noch (...) Verbindungen zu dieser Bewegung gehabt. (...) sei er dann einmal festgenommen und es seien ihm unter Schlägen dieselben Fragen gestellt worden. Nach einigen Tagen sei er freigelassen, jedoch auch danach wieder zu Hause aufgesucht worden, bis er Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 22. August 2019 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Oktober 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. September 2019 mit Urteil E-5069/2019 vom 22. Juli 2021 ab. Es gelangte in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es erwog insbesondere, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche seitens der sri-lankischen Behörden sowie die einmalige Festnahme in den Jahren nach seiner Schussverletzung ([...]) bis zu seiner Ausreise habe er nicht glaubhaft gemacht, weil seine zeitlichen Angaben dazu widersprüchlich und seine Schilderungen auch substanzlos und nicht plausibel ausgefallen seien. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er vor und nach der Ausreise bei seiner Mutter gesucht worden sei. Eine Verfolgungsfurcht sei auch nicht gegeben im Zusammenhang mit seinem Bruder (...), zumal nicht glaubhaft sei, dass er vor der Ausreise in diesem Zusammenhang gesucht respektive befragt worden sei. Auch aus den Akten des Bruders ergebe sich keine solche. B. B.a Mit Eingabe vom 22. September 2021 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» ein. Er beantragte darin, die Verfügung des SEM vom 22. August 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Der Gesuchsteller beantragte in prozessualer Hinsicht weiter, sollte das SEM seine Eingabe als Revisionsgesuch qualifizieren, sei diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Bis über sein Gesuch rechtskräftig entschieden sei, sei zudem der Wegweisungsvollzug aufzuschieben. Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe als Beweismittel zwei als «Message Form Sri Lanka Police» betitelte, teilweise in englischer und teilweise in fremder Sprache verfasste Formulare im Original zu den Akten, bei welchen es sich um Vorladungen des Terrorist Investigation Departement (TID) handle. B.b Mit Schreiben vom 27. September 2021 stellte das SEM fest, mit den neu eingereichten Beweismitteln führe der Gesuchsteller keine neuen Asylgründe an, welche im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Vielmehr ziele er auf eine Neubeurteilung eines Sachverhalts ab, welcher bereits vom Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt worden sei. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich somit um mögliche Revisionsgründe, zu deren Beurteilung ausschliesslich diese Instanz funktional zuständig sei. Entsprechend überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers am 22. September 2021 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. II. C. Am 28. September 2021 ging die Eingabe des Gesuchstellers vom 22. September 2021 zusammen mit den Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. D. Mittels vorsorglicher Massnahme vom 28. September 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 forderte sie den Gesuchsteller zur Leistungen eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- sowie zur Einreichung einer Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel in eine Schweizerische Amtssprache auf. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Oktober 2021 fristgerecht geleistet. G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller fristgerecht Übersetzungen der genannten Beweismittel in die deutsche Sprache zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen(vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E. 2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-5069/2019 vom 22. Juli 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl.Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70). Das Revisionsgesuch ist sodann als rechtzeitig im Sinne von Art. 124 BGG zu erachten. Der Gesuchsteller nennt in seiner Laieneingabe mindestens sinngemäss den angerufenen Revisionsgrund und stellt Begehren für den Fall der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Sodann sind auch die übrigen Formvorschriften erfüllt.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Nova), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Nova). Auf Revisionsgesuche, die auf echten Nova gründen ist, unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel, weder einzutreten noch sind sie von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
E. 3.2 Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. Dominik Vock in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640).
E. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich zumindest sinngemäss auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und reicht dazu mit seinem Revisionsgesuch folgende Beweismittel ein, mit welchen er nun die im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Sachdarstellung belegen will: ein handschriftlich ausgefülltes Formular in fremder Sprache im Original (datiert vom 6. Februar 2020), bei dem es sich um ein Meldeformular der Polizei von Sri Lanka handle und das bestätige, dass seitens des TID ein grosses Interesse an seiner Person bestehe (Beilage 1 des Revisionsgesuchs), ein zweites, ebenfalls handschriftlich ausgefülltes Formular in fremder Sprache (datiert vom 3. Januar 2021), bei dem es sich um ein weiteres Meldeformular der Polizei von Sri Lanka handle und das bestätige, dass seitens der Polizei in Colombo ebenfalls ein Interesse an seiner Person bestehe (Beilage 2).
E. 4.2 Diese Beweismittel sind vor dem Urteil E-5069/2019 vom 22. Juli 2021 entstanden und damit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG der Revision grundsätzlich zugänglich. Demgegenüber fällt auf, dass beide Beweismittel spät, eingereicht werden, und es stellt sich die Frage, ob sie im Sinne von Art. 46 VGG als rechtzeitig eingereicht gelten respektive, ob die Gründe für das verspätete Einreichen entschuldbar sind. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, er habe die Beweismittel, unmittelbar nachdem er sie am 13. September 2021 von seiner Familie aus Sri Lanka per Post zugeschickt erhalten habe, mit Eingabe vom 28. September 2021 eingereicht. Seine Familie sei, wie er selbst, irrtümlicherweise davon ausgegangen, seinem Asylgesuch werde stattgegeben. Sie habe ihn vor weiteren Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden schützen wollen und es deshalb unterlassen, die Dokumente früher, beziehungsweise unmittelbar nachdem sie diese erhalten hätten, an ihn weiterzuleiten. Zudem hätten seine Verwandten befürchtet, die sri-lankischen Behörden könnten den entsprechenden Brief abfangen und es würden sich so weitere Schwierigkeiten für den Gesuchsteller ergeben. Vor deren Eintreffen in der Schweiz am 13. September 2021 habe er nichts von der Existenz dieser Dokumente gewusst. Entsprechend seien die Beweismittel als fristgerecht beziehungsweise als entschuldbar verspätet eingereicht zu betrachten. Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Ausschlaggebend ist nicht, dass der Gesuchsteller sie am 28. September 2021 beziehungsweise fünfzehn Tage nachdem er sie erhielt an die Vorinstanz weiterleitete. Vielmehr ist entscheidend, dass er bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Beweismittel vor Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Urteil vom 22. Juli 2021 hätte einreichen können. Der vorgebrachte Grund, warum er die Beweismittel nicht vor dem Urteilszeitpunkt im Verfahren E-5069/2019 - also innert rund achtzehn Monaten beziehungsweise sechs Monate nach deren Entstehung -, habe einreichen können, überzeugt nicht. Dies umso weniger, als der Gesuchsteller sowohl anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2018 (vgl. SEM-Akten N 684 627, A12/14, F12 ff.) als auch in seinem Revisionsgesuch vom 22. September 2021 angab (vgl. a.a.O. S. 3 f.), er stehe in Kontakt mit seiner Familie. Es wäre, insbesondere im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, in seiner Verantwortung gelegen, sich über die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka zu informieren und nach neuen Ereignissen zu fragen. Der pauschale Hinweis, seine Familie habe ihn vor weiteren Behördenkontakten schützen wollen und die Beweismittel als unwichtig eingeschätzt, rechtfertigt eine revisionsrechtliche materielle Prüfung nicht. Auch mit dem Verweis, seine Familie habe ihn vor weiteren Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden bewahren wollen, stellt kein entschuldbarer Grund für eine verspätete Einreichung dar. Vielmehr ist nicht ersichtlich, wieso sich seine Familie schliesslich doch noch dazu entschlossen habe, das geltend gemachte Risiko doch einzugehen und die Beweismittel in die Schweiz zu schicken.
E. 4.3 Der Gesuchsteller bringt sodann vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-5069/2019 vom 22. Juli 2021 offensichtlich mit der tatsächlich stattfindenden Verfolgung seiner Person in seinem Heimatstaat nicht auseinandergesetzt. Damit rügt er sinngemäss, dieses Urteil sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Dieser Aspekt ist jedoch von einer revisionsweisen Überprüfung ebenso ausgeschlossen (vgl. BVGE 2015/20) wie reine Urteilskritik. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf das Argument, die Lage in Sri Lanka habe sich inzwischen zu Ungunsten des Gesuchstellers verändert (vgl. E. 3.1 in fine).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neuen Beweismittel im Sinne von Art. 46 VGG verspätet eingereicht wurden und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen, weshalb grundsätzlich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre.
E. 5.1 Verspätete revisionsweise Vorbringen können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 in fine m.H.). Dabei genügt es nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
E. 5.2 Mit den beiden eingereichten Formularen wird die (Polizei)station Chavakachcheri benachrichtigt, dass sich der Gesuchsteller jeweils wenige Tage später in der Abteilung für Terrorismusermittlung in Colombo zur Befragung melden solle. Die Beweismittel geben zu Zweifeln Anlass. So ist erstaunlich, dass sie keinerlei genauere Informationen enthalten. Insbesondere aber ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller plötzlich im Jahr 2020 und damit lange Zeit nach der geltend gemachten letzten Suche plötzlich nach Colombo vorgeladen werden sollte. Hinzu kommt, dass sein Nichterscheinen offenbar dann nahezu ein Jahr lang keine Konsequenzen hatte, bevor die lokale Polizeistation wiederum benachrichtigt worden sein soll, den Gesuchsteller einzuladen. Aber auch ungeachtet der Frage ihrer Echtheit, wird mit diesen revisionsweise und verspätet eingereichten Beweismitteln - vor dem Hintergrund der als unglaubhaft erkannten Asylgründe - nicht offensichtlich, dass dem Gesuchsteller mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ernsthafte Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung droht, zumal es alleine um eine Befragung gehe.
E. 5.3 Es liegen zusammenfassend aus völkerrechtlicher Sicht keine Gründe vor, die verspäteten revisionsweisen Vorbringen materiell zu beurteilen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
E. 7 Mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch ist die am 28. September 2020 angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) hinfällig.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie belaufen sich für das als aussichtslos zu beurteilende Revisionsgesuch praxisgemäss auf Fr. 1'500.- (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind durch den am 11. Oktober 2021 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Cyril Treichler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4285/2021 Urteil vom 2. Dezember 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Cyril Treichler. Parteien A._______,geboren am (...), Sri Lanka, c/o B._______,(...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision;Urteil des BVGer E-5069/2019 vom 22. Juli 2021N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Gesuchsteller reichte am 17. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei (...) im Geschäft der Familie angeschossen worden, wobei der Schuss seinem Bruder (...) gegolten habe, welcher habe fliehen können. Die Behörden hätten (...) Verbindungen zu den LTTE unterstellt. Zwischen (...) und (...) sei er vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause befragt worden; sie hätten nach der Ursache seiner Verletzung und nach Verbindungen zu den LTTE gefragt sowie Fragen zu (...) gestellt. Tatsächlich hätten weder er selbst noch (...) Verbindungen zu dieser Bewegung gehabt. (...) sei er dann einmal festgenommen und es seien ihm unter Schlägen dieselben Fragen gestellt worden. Nach einigen Tagen sei er freigelassen, jedoch auch danach wieder zu Hause aufgesucht worden, bis er Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 22. August 2019 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Oktober 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. September 2019 mit Urteil E-5069/2019 vom 22. Juli 2021 ab. Es gelangte in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es erwog insbesondere, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche seitens der sri-lankischen Behörden sowie die einmalige Festnahme in den Jahren nach seiner Schussverletzung ([...]) bis zu seiner Ausreise habe er nicht glaubhaft gemacht, weil seine zeitlichen Angaben dazu widersprüchlich und seine Schilderungen auch substanzlos und nicht plausibel ausgefallen seien. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er vor und nach der Ausreise bei seiner Mutter gesucht worden sei. Eine Verfolgungsfurcht sei auch nicht gegeben im Zusammenhang mit seinem Bruder (...), zumal nicht glaubhaft sei, dass er vor der Ausreise in diesem Zusammenhang gesucht respektive befragt worden sei. Auch aus den Akten des Bruders ergebe sich keine solche. B. B.a Mit Eingabe vom 22. September 2021 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» ein. Er beantragte darin, die Verfügung des SEM vom 22. August 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Der Gesuchsteller beantragte in prozessualer Hinsicht weiter, sollte das SEM seine Eingabe als Revisionsgesuch qualifizieren, sei diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Bis über sein Gesuch rechtskräftig entschieden sei, sei zudem der Wegweisungsvollzug aufzuschieben. Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe als Beweismittel zwei als «Message Form Sri Lanka Police» betitelte, teilweise in englischer und teilweise in fremder Sprache verfasste Formulare im Original zu den Akten, bei welchen es sich um Vorladungen des Terrorist Investigation Departement (TID) handle. B.b Mit Schreiben vom 27. September 2021 stellte das SEM fest, mit den neu eingereichten Beweismitteln führe der Gesuchsteller keine neuen Asylgründe an, welche im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Vielmehr ziele er auf eine Neubeurteilung eines Sachverhalts ab, welcher bereits vom Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt worden sei. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich somit um mögliche Revisionsgründe, zu deren Beurteilung ausschliesslich diese Instanz funktional zuständig sei. Entsprechend überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers am 22. September 2021 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. II. C. Am 28. September 2021 ging die Eingabe des Gesuchstellers vom 22. September 2021 zusammen mit den Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. D. Mittels vorsorglicher Massnahme vom 28. September 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 forderte sie den Gesuchsteller zur Leistungen eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- sowie zur Einreichung einer Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel in eine Schweizerische Amtssprache auf. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Oktober 2021 fristgerecht geleistet. G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller fristgerecht Übersetzungen der genannten Beweismittel in die deutsche Sprache zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen(vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
2. Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-5069/2019 vom 22. Juli 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl.Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70). Das Revisionsgesuch ist sodann als rechtzeitig im Sinne von Art. 124 BGG zu erachten. Der Gesuchsteller nennt in seiner Laieneingabe mindestens sinngemäss den angerufenen Revisionsgrund und stellt Begehren für den Fall der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Sodann sind auch die übrigen Formvorschriften erfüllt. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Nova), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Nova). Auf Revisionsgesuche, die auf echten Nova gründen ist, unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel, weder einzutreten noch sind sie von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. Dominik Vock in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640). 4. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich zumindest sinngemäss auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und reicht dazu mit seinem Revisionsgesuch folgende Beweismittel ein, mit welchen er nun die im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Sachdarstellung belegen will: ein handschriftlich ausgefülltes Formular in fremder Sprache im Original (datiert vom 6. Februar 2020), bei dem es sich um ein Meldeformular der Polizei von Sri Lanka handle und das bestätige, dass seitens des TID ein grosses Interesse an seiner Person bestehe (Beilage 1 des Revisionsgesuchs), ein zweites, ebenfalls handschriftlich ausgefülltes Formular in fremder Sprache (datiert vom 3. Januar 2021), bei dem es sich um ein weiteres Meldeformular der Polizei von Sri Lanka handle und das bestätige, dass seitens der Polizei in Colombo ebenfalls ein Interesse an seiner Person bestehe (Beilage 2). 4.2 Diese Beweismittel sind vor dem Urteil E-5069/2019 vom 22. Juli 2021 entstanden und damit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG der Revision grundsätzlich zugänglich. Demgegenüber fällt auf, dass beide Beweismittel spät, eingereicht werden, und es stellt sich die Frage, ob sie im Sinne von Art. 46 VGG als rechtzeitig eingereicht gelten respektive, ob die Gründe für das verspätete Einreichen entschuldbar sind. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, er habe die Beweismittel, unmittelbar nachdem er sie am 13. September 2021 von seiner Familie aus Sri Lanka per Post zugeschickt erhalten habe, mit Eingabe vom 28. September 2021 eingereicht. Seine Familie sei, wie er selbst, irrtümlicherweise davon ausgegangen, seinem Asylgesuch werde stattgegeben. Sie habe ihn vor weiteren Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden schützen wollen und es deshalb unterlassen, die Dokumente früher, beziehungsweise unmittelbar nachdem sie diese erhalten hätten, an ihn weiterzuleiten. Zudem hätten seine Verwandten befürchtet, die sri-lankischen Behörden könnten den entsprechenden Brief abfangen und es würden sich so weitere Schwierigkeiten für den Gesuchsteller ergeben. Vor deren Eintreffen in der Schweiz am 13. September 2021 habe er nichts von der Existenz dieser Dokumente gewusst. Entsprechend seien die Beweismittel als fristgerecht beziehungsweise als entschuldbar verspätet eingereicht zu betrachten. Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Ausschlaggebend ist nicht, dass der Gesuchsteller sie am 28. September 2021 beziehungsweise fünfzehn Tage nachdem er sie erhielt an die Vorinstanz weiterleitete. Vielmehr ist entscheidend, dass er bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Beweismittel vor Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Urteil vom 22. Juli 2021 hätte einreichen können. Der vorgebrachte Grund, warum er die Beweismittel nicht vor dem Urteilszeitpunkt im Verfahren E-5069/2019 - also innert rund achtzehn Monaten beziehungsweise sechs Monate nach deren Entstehung -, habe einreichen können, überzeugt nicht. Dies umso weniger, als der Gesuchsteller sowohl anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2018 (vgl. SEM-Akten N 684 627, A12/14, F12 ff.) als auch in seinem Revisionsgesuch vom 22. September 2021 angab (vgl. a.a.O. S. 3 f.), er stehe in Kontakt mit seiner Familie. Es wäre, insbesondere im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, in seiner Verantwortung gelegen, sich über die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka zu informieren und nach neuen Ereignissen zu fragen. Der pauschale Hinweis, seine Familie habe ihn vor weiteren Behördenkontakten schützen wollen und die Beweismittel als unwichtig eingeschätzt, rechtfertigt eine revisionsrechtliche materielle Prüfung nicht. Auch mit dem Verweis, seine Familie habe ihn vor weiteren Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden bewahren wollen, stellt kein entschuldbarer Grund für eine verspätete Einreichung dar. Vielmehr ist nicht ersichtlich, wieso sich seine Familie schliesslich doch noch dazu entschlossen habe, das geltend gemachte Risiko doch einzugehen und die Beweismittel in die Schweiz zu schicken. 4.3 Der Gesuchsteller bringt sodann vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-5069/2019 vom 22. Juli 2021 offensichtlich mit der tatsächlich stattfindenden Verfolgung seiner Person in seinem Heimatstaat nicht auseinandergesetzt. Damit rügt er sinngemäss, dieses Urteil sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Dieser Aspekt ist jedoch von einer revisionsweisen Überprüfung ebenso ausgeschlossen (vgl. BVGE 2015/20) wie reine Urteilskritik. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf das Argument, die Lage in Sri Lanka habe sich inzwischen zu Ungunsten des Gesuchstellers verändert (vgl. E. 3.1 in fine). 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neuen Beweismittel im Sinne von Art. 46 VGG verspätet eingereicht wurden und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen, weshalb grundsätzlich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre. 5. 5.1 Verspätete revisionsweise Vorbringen können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 in fine m.H.). Dabei genügt es nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 5.2 Mit den beiden eingereichten Formularen wird die (Polizei)station Chavakachcheri benachrichtigt, dass sich der Gesuchsteller jeweils wenige Tage später in der Abteilung für Terrorismusermittlung in Colombo zur Befragung melden solle. Die Beweismittel geben zu Zweifeln Anlass. So ist erstaunlich, dass sie keinerlei genauere Informationen enthalten. Insbesondere aber ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller plötzlich im Jahr 2020 und damit lange Zeit nach der geltend gemachten letzten Suche plötzlich nach Colombo vorgeladen werden sollte. Hinzu kommt, dass sein Nichterscheinen offenbar dann nahezu ein Jahr lang keine Konsequenzen hatte, bevor die lokale Polizeistation wiederum benachrichtigt worden sein soll, den Gesuchsteller einzuladen. Aber auch ungeachtet der Frage ihrer Echtheit, wird mit diesen revisionsweise und verspätet eingereichten Beweismitteln - vor dem Hintergrund der als unglaubhaft erkannten Asylgründe - nicht offensichtlich, dass dem Gesuchsteller mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ernsthafte Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung droht, zumal es alleine um eine Befragung gehe. 5.3 Es liegen zusammenfassend aus völkerrechtlicher Sicht keine Gründe vor, die verspäteten revisionsweisen Vorbringen materiell zu beurteilen.
6. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
7. Mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch ist die am 28. September 2020 angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) hinfällig.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie belaufen sich für das als aussichtslos zu beurteilende Revisionsgesuch praxisgemäss auf Fr. 1'500.- (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind durch den am 11. Oktober 2021 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Cyril Treichler Versand: