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E-5051/2022

E-5051/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie und christlichen Glaubens aus B._______ – suchte am

27. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er und seine Familie hätten 20(…) nach Be- endigung des Krieges seiner bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aktiv gewesenen Tante mütterlicherseits geholfen, ein Kranken- haus zu verlassen, in dem sie sich damals wegen der Erkrankung ihrer (…) Kinder befunden habe. Zu diesem Zweck hätten ihn seine Eltern bei den Behörden als Kind seiner Tante registrieren lassen. Er sei damals noch klein gewesen. Sein Cousin C._______ habe die Soldaten zwecks Entlas- sung seiner Tante aus dem Krankenhaus bestochen. Seine Tante sei noch im gleichen Jahr ausgereist. 20(…) habe auch C._______ Sri Lanka ver- lassen. Seitdem habe er Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Im (…) 2010 seien Soldaten zu ihm gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er habe sie auf sein Alter aufmerksam gemacht, woraufhin sein Vater an seiner Stelle für einen halben Tag mitgenommen worden sei. Un- gefähr im (…) 2011 hätten ihn zwei oder drei Personen in Zivil respektive zwei Soldaten in der Nähe eines Sportplatzes angehalten und aufgefordert, in ihren Lieferwagen einzusteigen. Beim Versuch, wegzulaufen, sei er in eine Grube gestürzt und habe sich dabei einen Meniskusriss zugezogen. Die Singalesisch sprechenden Entführer hätten ihn nach seiner Mitnahme in einem Haus in einem Käfig festgehalten und hauptsächlich über einen seiner Onkel befragt. Seinem Vater sei es durch Bezahlung von viel Geld gelungen, seine Freilassung zu erwirken. Nach seinem Schulabschluss habe er ihm die Stelle als Protokollführer beim (…)amt in B._______ ver- mittelt. Gegen Mitte 2014 hätten ihn die gleichen Personen, die ihn 2011 entführt hätten, bedroht und von ihm die Prüfungsfragen verlangt, was er jedoch abgelehnt habe. Überhaupt hätten sie ihn immer wieder bedroht, wobei sie in der Regel seinen Vater kontaktiert hätten. Nach der Kündigung seiner Stelle beim (…)amt habe er auf Bitte des Direktors noch ein paar Monate bis ungefähr (…) 2014 weitergearbeitet. Im (…) 2015 habe ihn sein Vater nach einem Telefonanruf zum CID (Criminal Investigation Depart- ment) begleitet, wo er zu seiner Tante befragt und ihm auch ein Foltervideo gezeigt worden sei. Nach der anschliessenden Befragung seines Vaters habe dieser beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Im (…) 2015 habe er Sri Lanka ein erstes Mal verlassen und sei über Katar in die Türkei ge- reist. Die türkischen Behörden hätten ihn indessen nach Katar zurückge- schickt, von wo aus er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Nach der

E-5051/2022 Seite 3 Rückkehr aus Katar habe er sich bis zur definitiven Ausreise ungefähr im (…) 2015 hauptsächlich bei seinem Vater in Colombo aufgehalten. A.b Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 (eröffnet am 21. Februar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 27. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde vom 23. März 2018 mit Urteil E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 27. Oktober 2022, betitelt mit «Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch», beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er könne mit neuen, nach dem Urteil des BVGer E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 datierten Be- weismitteln die ursprünglich vom SEM und vom BVGer als unglaubhaft er- wogene Verfolgung sowie ein aktuelles Verfolgungsinteresse der sri-lanki- schen Behörden nachweisen. Namentlich habe das CID seine Eltern in Sri Lanka aufgesucht, ihnen Informationsmaterial über seine politischen Tätig- keiten in der Schweiz vorgelegt und diese insoweit bedroht, dass er, der Beschwerdeführer, seine Aktivitäten im Ausland einstelle. Aufgrund dieser Drohungen hätten seine Eltern am (…) 2022 Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) erstattet. Der Familienanwalt seiner Eltern bestätige ferner in seinem Referenzschreiben vom (…) 2022 einerseits die Verbindungen zu seiner Tante und die deshalb gegen seine Familie und ihn in Sri Lanka erfolgten Nachstellungen. Er bestätigte auch die nach sei- ner Ausreise erfolgten Nachstellungen und Drohungen seitens des CID ge- gen seine Eltern. Zudem sei aufgrund der gegenwärtig verschlechterten Lage in Sri Lanka auch sein Risikoprofil neu zu beurteilen. Zudem sei er aufgrund der derzeitigen Wirtschafts- und Lebensmittelkrise in Sri Lanka in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. B.b Das SEM nahm die Eingabe als qualifiziertes respektive als einfaches Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 9. Februar 2018 (er- öffnet am 21. Februar 2018) entgegen und wies dieses mit Verfügung vom

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31. Oktober 2022, eröffnet am 2. November 2022, ab. Es bezeichnete seine ursprüngliche Verfügung als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2022 am 5. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuhe- ben, es sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Der Beschwerde lag eine Kopie einer Vollmacht, eine Kopie einer anony- misierten Verfügung vom 19. Oktober 2022 sowie eine Kopie eines Visums bei. D. Mit Verfügung vom 7. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form – wie vorliegend betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt – bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sogenanntes einfa- ches Wiedererwägungsgesuch). Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, han- delt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein ein- geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab- geschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf

E-5051/2022 Seite 6 Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Dies gilt auch bezüg- lich Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach einem Urteil der Beschwer- deinstanz entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen bezie- hen – wie vorliegend hinsichtlich des eingereichten Schreibens eines An- walts und der Anzeige an die Human Rights Comission, das die Flücht- lingseigenschaft hinsichtlich eines bereits vorgebrachten Sachverhalts be- gründen soll.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begehrt im Sinne eines Eventualantrags die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dazu macht er diverse formellen Rügen geltend, namentlich eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Würdigung des Sachverhaltes und der angebotenen Beweise. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation des an- gefochtenen Entscheids führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem An- spruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö- ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu be- rücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E-5051/2022 Seite 7 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer führt aus, das SEM habe sich vorliegend primär auf den Standpunkt gestellt, die aktuelle Lage gebe keinen Anlass, den Vollzug der Wegeweisung als unzulässig zu beurteilen. Es würden sich we- der aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür erge- ben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit verkenne das SEM, dass ausdrücklich geltend gemacht worden sei, eine Rückführung in den Staat Sri Lanka sei nicht zumutbar, nicht zulässig und auch nicht rechtmässig. Zudem setze sich das SEM in ungenügender Art und Weise mit den derzeitigen Entwicklungen in Sri Lanka auseinander und verkenne, dass sich die Lage weiterhin verschlechtere und die ganze Bevölkerung unter den Folgen der jüngsten Geschehnisse im Land massiv leide. Zudem sei das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gebe, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich «konstruieren- den» Regierung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfol- gungsgefahr ausgesetzt wären. Im direkten Widerspruch äussere sich das SEM in der beigelegten anonymisierten Verfügung, mit welcher es den An- trag auf ein Schengenvisum abgelehnt habe (vgl. Beweismittel 3 zur Be- schwerde). Weiter habe das SEM die neuen Beweismittel, welche im Rah- men des Gesuches vom 27. Oktober 2022 eingereicht worden seien, nicht gewürdigt und in Bezug auf die nach wie vor bestehende asylrelevante Verfolgung den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM alle seine Vorbringen und Beweis- mittel erfasst, sich mit diesen auseinandergesetzt und sie in rechtsgenüg- licher Weise beurteilt hat. Insbesondere hielt es in IV. Ziffer 3 der angefoch- tenen Verfügung fest, weshalb es zum Schluss gekommen sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu keiner vorläufigen Aufnahme we- gen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung

E-5051/2022 Seite 8 führen. Der Beschwerdeführer reichte weiter die Kopie einer Verfügung ein, mit welcher eine Einsprache gegen einen ablehnenden Visumentscheid abgewiesen wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in der ge- nannten Verfügung eine Interessensabwägung durchgeführt wurde. So wurde die schwierige wirtschaftliche Situation in Sri Lanka zwar dargelegt, diese aber mit dem Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise abge- wogen und, aufgrund des Überwiegens von Letzterem, die Einsprache ab- gewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, es werde mit «zweierlei Mass gemessen» ist offensichtlich falsch und lässt vermuten, dass dieser die Erwägungen der besagten Verfügung nicht verstanden hat. Die Vor- instanz hat somit den Sachverhalt ohne in Willkür zu verfallen festgestellt und hat dabei weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet und ist der relevante Sachverhalt als erstellt zu erachten. Mithin fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, betreffend die ein- gereichte Bestätigung, wonach die Eltern des Beschwerdeführers am (…)

E-5051/2022 Seite 9 2022 bei der HRC Anzeige wegen angeblicher Drohungen des CID erstat- ten hätten, sei festzustellen, dass es sich dabei um eine Parteiaussage handle. Diese würde keine Gefährdung seinerseits glaubhaft machen, son- dern bei blosser hypothetischer Wahrunterstellung lediglich nachweisen, dass seine Eltern Anzeige erstattet hätten, weshalb der Beweiswert der Anzeige entsprechend gering sei. Diese Schlussfolgerung treffe auch auf das Bestätigungsschreiben des Anwaltes zu. Zu den eingereichten Berich- ten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka hielt das SEM fest, es reiche nicht aus, pauschal auf die politischen Entwicklungen oder mögliche Zukunfts- szenarien zu verweisen und dazu allgemeine Berichte über Sri Lanka ein- zureichen. Stattdessen würden nähere Erläuterungen im Einzelfall notwen- dig sein. Die eingereichten Berichte vermöchten daher die Schlussfolge- rung betreffend Risikofaktoren im rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren nicht zu widerlegen. Auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führe das Verweisen auf die schwierige wirtschaftliche Situation nicht zu einer vor- läufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, aus den Be- weismitteln gehe hervor, dass er noch immer gesucht werde und das CID ihn weiterhin im Visier habe. Erst kürzlich sei sein Vater an seinem Wohnort erneut durch Männer des CID besucht und nach dem Verbleib seines Soh- nes gefragt worden. Diese Männer hätten ausgeführt, es bestünden Be- weise gegen ihn, dass er via die sozialen Medien für politische Aktivitäten gegen die sri-lankische Regierung sympathisiere und diese aktiv unter- stütze. Seinen Eltern seien ernsthafte Folgen angedroht worden, sollte er nicht von solchen Aktionen ablassen. Der Anwalt der Familie habe seiner Mutter daraufhin geraten, eine Anzeige an die HRC zu erstatten, was sie auch getan habe. Folglich sei die Suche nach ihm nach wie vor aktuell und es lägen diesbezügliche Asylgründe vor. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt er aus, seine Mutter und seine Schwester seien aufgrund der nicht mehr zumutbaren Lebensbedin- gungen nach D._______ ausgereist. Dies mache deutlich, dass hunderte oder gar tausende Menschen vor den untragbaren Zuständen in Sri Lanka fliehen müssten. Insbesondere habe der «neue» Präsident eine Verord- nung verabschiedet, nach welcher jede nicht genehmigte Versammlung von Menschen gewaltsam aufgelöst werden und die Beteiligten inhaftiert werden dürften. Im Weiteren sei eine Wiedereingliederung in seinem Hei- matstaat als unzumutbar zu betrachten, da er insbesondere nach dem Weggang seiner Mutter und seiner Schwester nach D._______ kein tra- gendes soziales Netzwerk mehr in Sri Lanka habe. Zudem lebe er seit über

E-5051/2022 Seite 10 sieben Jahren in der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzu- mutbar und – da Übergriffe an Zivilpersonen drohten und daher Art. 3 EMRK verletzt sein würde – auch unzulässig.

E. 8.1 Vorab ist zu erörtern, ob das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2022 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Dies ist aus den folgenden Gründen zu bejahen:

E. 8.2 Die Eingabe vom 27. Oktober 2022 stützt sich auf das Anwaltsschrei- ben vom (…) 2022 und die Anzeige bei der Human Rights Commission vom (…) 2022. Die beiden Beweismittel sind nach dem (mit Urteil des BVGer E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 rechtskräftig gewordenen) Asylent- scheid der Vorinstanz vom 9. Februar 2018 (eröffnet am 21. Februar 2018) entstanden. Soweit aus diesen Beweismitteln abgeleitet wird, die im or- dentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtete Verfolgung sei damit be- legt, hat das SEM die Eingabe zu Recht als qualifizierten Wiedererwä- gungsgrund eingestuft und entsprechend geprüft.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht mit den eingereichten Berichten, welche nach dem 7. Juli 2021 entstanden sind, geltend, der Wegweisungsvollzug sei weder zulässig noch zumutbar. Das SEM hat die Eingabe diesbezüglich ebenfalls zu Recht als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.

E. 9.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. E. 7.1 hiervor).

E. 9.2 Im mit dem Wiedererwägungsgesuch als Beweismittel eingereichten Schreiben vom (…) 2022 des sri-lankischen Familienanwalts wird lediglich der im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft befundene Sachverhalt wie- dergegeben. Diesbezüglich vermag es das Schreiben offensichtlich nicht, diesen Sachverhalt zu beweisen. Bei den Schreiben vom (…) 2022, welche bestätigen sollen, dass die Eltern des Beschwerdeführers Anzeige beim HRC eingereicht hätten, verhält es sich betreffend die Beweiseignung gleich. Auch diese Schreiben können lediglich bestätigen, dass eine An- zeige eingereicht wurde. Über eine Anhandnahme oder den Verlauf einer allfälligen Untersuchung des HRC vermögen die Schreiben keinen Beweis zu erbringen. Im Übrigen kann, wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt,

E-5051/2022 Seite 11 jede beliebige Person eine solche Anzeige einreichen und eine Kopie da- von verlangen. Die eingereichten Beweismittel vermögen daher den im or- dentlichen Verfahren als unglaubhaft erkannten Sachverhalt offensichtlich nicht zu belegen.

E. 9.3 Unter Berücksichtigung der weiteren in der Beschwerdeschrift aufge- führten Umstände und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist sodann festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, hinsichtlich der geltend ge- machten Gefährdung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu ge- langen. An dieser Feststellung ändern auch die diesbezüglich eingereich- ten Zeitungsartikel, Berichte und (Internet-)Auszüge nichts. Der Verweis auf die aktuelle schwere Wirtschaftskrise und die jüngsten po- litischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gota- baya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten – sind sodann ebenfalls nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auch nur glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer lediglich pauschal vorbringt, Tamilen seien deswegen einer zunehmenden Verfolgung ausge- setzt, jedoch in keiner Art und Weise darlegt, inwiefern er persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Wirtschaftskrise konkret und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Die anhaltende Wirtschaftskrise wie auch die politischen Entwicklungen sind ferner auch nicht geeignet, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage im Vollzugspunkt zu begründen. Sowohl im Be- schwerdeurteil BVGer E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 als auch in der vor- instanzlichen Verfügung vom 9. Februar 2018 (eröffnet am 21. Februar

2018) wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2– 4 AIG (SR 142.20) bezeichnet. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen Krankheiten leidet uns am Herkunftsort über ein Be- ziehungsnetz verfügt (wenn auch seine Schwester und seine Mutter nach D._______ geflohen sein sollten, lebt sein Vater, welcher als (…) tätig ist, noch immer in Sri Lanka [gemäss BVGer E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 E. 12.3.3]). Der Beschwerdeführer legt weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde konkret und substanziiert dar, inwiefern sich für

E-5051/2022 Seite 12 ihn aufgrund der Krise in Sri Lanka individuelle Vollzugshindernisse erge- ben; insbesondere vermögen die eingereichten Dokumente keinen persön- lichen Bezug zu ihm herzustellen. Im Übrigen wurde das Vorbringen, bei einer Rückkehr würden Übergriffe an Zivilpersonen drohen und daher Art. 3 EMRK verletzt sein, nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Demnach ist trotz der herrschenden, schweren Wirt- schaftskrise weiterhin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 9.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe dar- zulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Februar 2018 (eröffnet am 21. Februar 2018) hinsichtlich der Ein- schätzung der Verfolgungssituation führen könnten. Folglich hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und es ist festzustel- len, dass die Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Damit ist auch die damals verfügte Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu bestäti- gen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 12 Mit vorliegendem Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Die mit superpro- visorischer Massnahme vom 7. November 2022 verfügte einstweilige Aus- setzung des Vollzugs der Wegweisung ist aufzuheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5051/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Der mit Verfügung vom 7. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5051/2022 Urteil vom 14. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens aus B._______ - suchte am 27. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er und seine Familie hätten 20(...) nach Beendigung des Krieges seiner bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aktiv gewesenen Tante mütterlicherseits geholfen, ein Krankenhaus zu verlassen, in dem sie sich damals wegen der Erkrankung ihrer (...) Kinder befunden habe. Zu diesem Zweck hätten ihn seine Eltern bei den Behörden als Kind seiner Tante registrieren lassen. Er sei damals noch klein gewesen. Sein Cousin C._______ habe die Soldaten zwecks Entlassung seiner Tante aus dem Krankenhaus bestochen. Seine Tante sei noch im gleichen Jahr ausgereist. 20(...) habe auch C._______ Sri Lanka verlassen. Seitdem habe er Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Im (...) 2010 seien Soldaten zu ihm gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er habe sie auf sein Alter aufmerksam gemacht, woraufhin sein Vater an seiner Stelle für einen halben Tag mitgenommen worden sei. Ungefähr im (...) 2011 hätten ihn zwei oder drei Personen in Zivil respektive zwei Soldaten in der Nähe eines Sportplatzes angehalten und aufgefordert, in ihren Lieferwagen einzusteigen. Beim Versuch, wegzulaufen, sei er in eine Grube gestürzt und habe sich dabei einen Meniskusriss zugezogen. Die Singalesisch sprechenden Entführer hätten ihn nach seiner Mitnahme in einem Haus in einem Käfig festgehalten und hauptsächlich über einen seiner Onkel befragt. Seinem Vater sei es durch Bezahlung von viel Geld gelungen, seine Freilassung zu erwirken. Nach seinem Schulabschluss habe er ihm die Stelle als Protokollführer beim (...)amt in B._______ vermittelt. Gegen Mitte 2014 hätten ihn die gleichen Personen, die ihn 2011 entführt hätten, bedroht und von ihm die Prüfungsfragen verlangt, was er jedoch abgelehnt habe. Überhaupt hätten sie ihn immer wieder bedroht, wobei sie in der Regel seinen Vater kontaktiert hätten. Nach der Kündigung seiner Stelle beim (...)amt habe er auf Bitte des Direktors noch ein paar Monate bis ungefähr (...) 2014 weitergearbeitet. Im (...) 2015 habe ihn sein Vater nach einem Telefonanruf zum CID (Criminal Investigation Department) begleitet, wo er zu seiner Tante befragt und ihm auch ein Foltervideo gezeigt worden sei. Nach der anschliessenden Befragung seines Vaters habe dieser beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Im (...) 2015 habe er Sri Lanka ein erstes Mal verlassen und sei über Katar in die Türkei gereist. Die türkischen Behörden hätten ihn indessen nach Katar zurückgeschickt, von wo aus er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr aus Katar habe er sich bis zur definitiven Ausreise ungefähr im (...) 2015 hauptsächlich bei seinem Vater in Colombo aufgehalten. A.b Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 (eröffnet am 21. Februar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 27. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. März 2018 mit Urteil E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 27. Oktober 2022, betitelt mit «Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch», beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er könne mit neuen, nach dem Urteil des BVGer E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 datierten Beweismitteln die ursprünglich vom SEM und vom BVGer als unglaubhaft erwogene Verfolgung sowie ein aktuelles Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden nachweisen. Namentlich habe das CID seine Eltern in Sri Lanka aufgesucht, ihnen Informationsmaterial über seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz vorgelegt und diese insoweit bedroht, dass er, der Beschwerdeführer, seine Aktivitäten im Ausland einstelle. Aufgrund dieser Drohungen hätten seine Eltern am (...) 2022 Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) erstattet. Der Familienanwalt seiner Eltern bestätige ferner in seinem Referenzschreiben vom (...) 2022 einerseits die Verbindungen zu seiner Tante und die deshalb gegen seine Familie und ihn in Sri Lanka erfolgten Nachstellungen. Er bestätigte auch die nach seiner Ausreise erfolgten Nachstellungen und Drohungen seitens des CID gegen seine Eltern. Zudem sei aufgrund der gegenwärtig verschlechterten Lage in Sri Lanka auch sein Risikoprofil neu zu beurteilen. Zudem sei er aufgrund der derzeitigen Wirtschafts- und Lebensmittelkrise in Sri Lanka in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. B.b Das SEM nahm die Eingabe als qualifiziertes respektive als einfaches Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 9. Februar 2018 (eröffnet am 21. Februar 2018) entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 31. Oktober 2022, eröffnet am 2. November 2022, ab. Es bezeichnete seine ursprüngliche Verfügung als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2022 am 5. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Der Beschwerde lag eine Kopie einer Vollmacht, eine Kopie einer anonymisierten Verfügung vom 19. Oktober 2022 sowie eine Kopie eines Visums bei. D. Mit Verfügung vom 7. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form - wie vorliegend betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt - bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch). Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Dies gilt auch bezüglich Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach einem Urteil der Beschwerdeinstanz entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen beziehen - wie vorliegend hinsichtlich des eingereichten Schreibens eines Anwalts und der Anzeige an die Human Rights Comission, das die Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich eines bereits vorgebrachten Sachverhalts begründen soll. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begehrt im Sinne eines Eventualantrags die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dazu macht er diverse formellen Rügen geltend, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Würdigung des Sachverhaltes und der angebotenen Beweise. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation des angefochtenen Entscheids führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem Anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer führt aus, das SEM habe sich vorliegend primär auf den Standpunkt gestellt, die aktuelle Lage gebe keinen Anlass, den Vollzug der Wegeweisung als unzulässig zu beurteilen. Es würden sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit verkenne das SEM, dass ausdrücklich geltend gemacht worden sei, eine Rückführung in den Staat Sri Lanka sei nicht zumutbar, nicht zulässig und auch nicht rechtmässig. Zudem setze sich das SEM in ungenügender Art und Weise mit den derzeitigen Entwicklungen in Sri Lanka auseinander und verkenne, dass sich die Lage weiterhin verschlechtere und die ganze Bevölkerung unter den Folgen der jüngsten Geschehnisse im Land massiv leide. Zudem sei das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gebe, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich «konstruierenden» Regierung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Im direkten Widerspruch äussere sich das SEM in der beigelegten anonymisierten Verfügung, mit welcher es den Antrag auf ein Schengenvisum abgelehnt habe (vgl. Beweismittel 3 zur Beschwerde). Weiter habe das SEM die neuen Beweismittel, welche im Rahmen des Gesuches vom 27. Oktober 2022 eingereicht worden seien, nicht gewürdigt und in Bezug auf die nach wie vor bestehende asylrelevante Verfolgung den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt. 5.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM alle seine Vorbringen und Beweismittel erfasst, sich mit diesen auseinandergesetzt und sie in rechtsgenüglicher Weise beurteilt hat. Insbesondere hielt es in IV. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung fest, weshalb es zum Schluss gekommen sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu keiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen. Der Beschwerdeführer reichte weiter die Kopie einer Verfügung ein, mit welcher eine Einsprache gegen einen ablehnenden Visumentscheid abgewiesen wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in der genannten Verfügung eine Interessensabwägung durchgeführt wurde. So wurde die schwierige wirtschaftliche Situation in Sri Lanka zwar dargelegt, diese aber mit dem Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise abgewogen und, aufgrund des Überwiegens von Letzterem, die Einsprache abgewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, es werde mit «zweierlei Mass gemessen» ist offensichtlich falsch und lässt vermuten, dass dieser die Erwägungen der besagten Verfügung nicht verstanden hat. Die Vor-instanz hat somit den Sachverhalt ohne in Willkür zu verfallen festgestellt und hat dabei weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet und ist der relevante Sachverhalt als erstellt zu erachten. Mithin fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, betreffend die eingereichte Bestätigung, wonach die Eltern des Beschwerdeführers am (...) 2022 bei der HRC Anzeige wegen angeblicher Drohungen des CID erstatten hätten, sei festzustellen, dass es sich dabei um eine Parteiaussage handle. Diese würde keine Gefährdung seinerseits glaubhaft machen, sondern bei blosser hypothetischer Wahrunterstellung lediglich nachweisen, dass seine Eltern Anzeige erstattet hätten, weshalb der Beweiswert der Anzeige entsprechend gering sei. Diese Schlussfolgerung treffe auch auf das Bestätigungsschreiben des Anwaltes zu. Zu den eingereichten Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka hielt das SEM fest, es reiche nicht aus, pauschal auf die politischen Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen und dazu allgemeine Berichte über Sri Lanka einzureichen. Stattdessen würden nähere Erläuterungen im Einzelfall notwendig sein. Die eingereichten Berichte vermöchten daher die Schlussfolgerung betreffend Risikofaktoren im rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren nicht zu widerlegen. Auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führe das Verweisen auf die schwierige wirtschaftliche Situation nicht zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit. 7.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, aus den Beweismitteln gehe hervor, dass er noch immer gesucht werde und das CID ihn weiterhin im Visier habe. Erst kürzlich sei sein Vater an seinem Wohnort erneut durch Männer des CID besucht und nach dem Verbleib seines Sohnes gefragt worden. Diese Männer hätten ausgeführt, es bestünden Beweise gegen ihn, dass er via die sozialen Medien für politische Aktivitäten gegen die sri-lankische Regierung sympathisiere und diese aktiv unterstütze. Seinen Eltern seien ernsthafte Folgen angedroht worden, sollte er nicht von solchen Aktionen ablassen. Der Anwalt der Familie habe seiner Mutter daraufhin geraten, eine Anzeige an die HRC zu erstatten, was sie auch getan habe. Folglich sei die Suche nach ihm nach wie vor aktuell und es lägen diesbezügliche Asylgründe vor. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt er aus, seine Mutter und seine Schwester seien aufgrund der nicht mehr zumutbaren Lebensbedingungen nach D._______ ausgereist. Dies mache deutlich, dass hunderte oder gar tausende Menschen vor den untragbaren Zuständen in Sri Lanka fliehen müssten. Insbesondere habe der «neue» Präsident eine Verordnung verabschiedet, nach welcher jede nicht genehmigte Versammlung von Menschen gewaltsam aufgelöst werden und die Beteiligten inhaftiert werden dürften. Im Weiteren sei eine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat als unzumutbar zu betrachten, da er insbesondere nach dem Weggang seiner Mutter und seiner Schwester nach D._______ kein tragendes soziales Netzwerk mehr in Sri Lanka habe. Zudem lebe er seit über sieben Jahren in der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar und - da Übergriffe an Zivilpersonen drohten und daher Art. 3 EMRK verletzt sein würde - auch unzulässig. 8. 8.1 Vorab ist zu erörtern, ob das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2022 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Dies ist aus den folgenden Gründen zu bejahen: 8.2 Die Eingabe vom 27. Oktober 2022 stützt sich auf das Anwaltsschreiben vom (...) 2022 und die Anzeige bei der Human Rights Commission vom (...) 2022. Die beiden Beweismittel sind nach dem (mit Urteil des BVGer E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 rechtskräftig gewordenen) Asylentscheid der Vorinstanz vom 9. Februar 2018 (eröffnet am 21. Februar 2018) entstanden. Soweit aus diesen Beweismitteln abgeleitet wird, die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtete Verfolgung sei damit belegt, hat das SEM die Eingabe zu Recht als qualifizierten Wiedererwägungsgrund eingestuft und entsprechend geprüft. 8.3 Der Beschwerdeführer macht mit den eingereichten Berichten, welche nach dem 7. Juli 2021 entstanden sind, geltend, der Wegweisungsvollzug sei weder zulässig noch zumutbar. Das SEM hat die Eingabe diesbezüglich ebenfalls zu Recht als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. E. 7.1 hiervor). 9.2 Im mit dem Wiedererwägungsgesuch als Beweismittel eingereichten Schreiben vom (...) 2022 des sri-lankischen Familienanwalts wird lediglich der im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft befundene Sachverhalt wiedergegeben. Diesbezüglich vermag es das Schreiben offensichtlich nicht, diesen Sachverhalt zu beweisen. Bei den Schreiben vom (...) 2022, welche bestätigen sollen, dass die Eltern des Beschwerdeführers Anzeige beim HRC eingereicht hätten, verhält es sich betreffend die Beweiseignung gleich. Auch diese Schreiben können lediglich bestätigen, dass eine Anzeige eingereicht wurde. Über eine Anhandnahme oder den Verlauf einer allfälligen Untersuchung des HRC vermögen die Schreiben keinen Beweis zu erbringen. Im Übrigen kann, wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, jede beliebige Person eine solche Anzeige einreichen und eine Kopie davon verlangen. Die eingereichten Beweismittel vermögen daher den im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erkannten Sachverhalt offensichtlich nicht zu belegen. 9.3 Unter Berücksichtigung der weiteren in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umstände und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist sodann festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. An dieser Feststellung ändern auch die diesbezüglich eingereichten Zeitungsartikel, Berichte und (Internet-)Auszüge nichts. Der Verweis auf die aktuelle schwere Wirtschaftskrise und die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten - sind sodann ebenfalls nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auch nur glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer lediglich pauschal vorbringt, Tamilen seien deswegen einer zunehmenden Verfolgung ausgesetzt, jedoch in keiner Art und Weise darlegt, inwiefern er persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Wirtschaftskrise konkret und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Die anhaltende Wirtschaftskrise wie auch die politischen Entwicklungen sind ferner auch nicht geeignet, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage im Vollzugspunkt zu begründen. Sowohl im Beschwerdeurteil BVGer E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 als auch in der vor-instanzlichen Verfügung vom 9. Februar 2018 (eröffnet am 21. Februar 2018) wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) bezeichnet. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen Krankheiten leidet uns am Herkunftsort über ein Beziehungsnetz verfügt (wenn auch seine Schwester und seine Mutter nach D._______ geflohen sein sollten, lebt sein Vater, welcher als (...) tätig ist, noch immer in Sri Lanka [gemäss BVGer E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 E. 12.3.3]). Der Beschwerdeführer legt weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde konkret und substanziiert dar, inwiefern sich für ihn aufgrund der Krise in Sri Lanka individuelle Vollzugshindernisse ergeben; insbesondere vermögen die eingereichten Dokumente keinen persönlichen Bezug zu ihm herzustellen. Im Übrigen wurde das Vorbringen, bei einer Rückkehr würden Übergriffe an Zivilpersonen drohen und daher Art. 3 EMRK verletzt sein, nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Demnach ist trotz der herrschenden, schweren Wirtschaftskrise weiterhin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 9.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Februar 2018 (eröffnet am 21. Februar 2018) hinsichtlich der Einschätzung der Verfolgungssituation führen könnten. Folglich hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und es ist festzustellen, dass die Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Damit ist auch die damals verfügte Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu bestätigen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

12. Mit vorliegendem Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 7. November 2022 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ist aufzuheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Der mit Verfügung vom 7. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: