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E-5051/2016

E-5051/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Eritrea im Februar 2012 Richtung Sudan. Im Juli 2014 reisten sie weiter nach Libyen, von dort nach Italien und am 23. August 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, minderjährig zu sein. A.b Am 2. September 2014 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Ehemann respektive Vater sei im Jahr 2000 im Krieg gestorben. Eritrea hätten sie wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen. Anlässlich der BzP gewährte das SEM dem Beschwerdeführer überdies das rechtliche Gehör zu seiner Altersangebe (geboren [...]) und teilte ihm mit, dass diese als unglaubhaft und er als volljährig beurteilt werde. Entsprechend passte das SEM sein Geburtsdatum auf den (...) an. A.c Am 30. Juni respektive 21. Juli 2016 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie gaben im Wesentlichen zu Protokoll, die Beschwerdeführerin sei vom eritreischen Regime zur Kollaboration aufgefordert worden. Die Behörden hätten von ihr verlangt, Deserteure auszuspionieren. Da sie diese Aufgabe nicht habe übernehmen wollen und entsprechende Konsequenzen befürchtet habe, sei sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist. Letzterer sei überdies dem Nationaldienst ablehnend gegenüber gestanden; ein Aufgebot habe er aber noch nicht erhalten. Bei einer Rückkehr befürchte er, wegen seiner illegalen Ausreise und der Flucht vor dem Nationaldienst getötet oder inhaftiert zu werden. B. Mit separaten Verfügungen vom 3. August 2016, eröffnet am 5. August 2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie deren vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit weitgehend gleichlautenden, separaten Beschwerden vom 19. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der vorinstanzlichen Verfügungen, die Rückweisung der Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Fürsorgebestätigungen vom 19. August 2016 ein sowie zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. und 15. August 2016 zur Rückkehr von illegal ausgereisten Eritreern in ihr Heimatland sowie zur Bestrafung minderjähriger Eritreer wegen illegaler Ausreise. D. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und es wird vorliegend ein Urteil gefällt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 16. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Beschwerdeschrift ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (illegale Ausreise) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Demgegenüber sind die Abweisung ihrer Asylgesuche und ihre Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der Dispositive der angefochtenen Verfügungen) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um Beschwerden, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (D-7897/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offensichtlich unbegründet geworden sind, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügungen qualifizierte die Vorin-stanz den Fluchtgrund der behördlichen Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Kollaboration als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Die Beschwerdeführenden hätten das entsprechende Vorbringen an der BzP unerwähnt gelassen und erst bei ihrer Anhörung zu Protokoll gegeben. Es sei damit als nachgeschoben zu beurteilen. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie seien an der BzP wegen der schwierigen Reiseumstände geschwächt gewesen, könne aufgrund fehlender bestätigender Hinweise in den BzP-Protokollen nicht geglaubt werden. Sie hätten an der BzP sogar explizit ausgesagt, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Auch ihr Einwand, die dolmetschende Person an der BzP habe auf sie wie eine Vertreterin der eritreischen Regierung gewirkt und sie hätten deswegen nicht frei gesprochen, sei wenig behilflich. Im Vorfeld der Anhörung (recte: BzP) seien sie auf die Unparteilichkeit der Dolmetscherin aufmerksam gemacht geworden. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt das SEM fest, diese Tatsache alleine genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die sogenannte Disporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Gemäss Akten hätten die Beschwerdeführenden weder den Nationaldienst verweigert noch seien sie aus diesem desertiert. Somit hätten sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Zudem seien den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte für drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr zu entnehmen, womit die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Ferner seien ihre anlässlich der BzP vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme auf die allgemeinen Lebensumstände in Eritrea zurückzuführen, sodass den entsprechenden Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zukomme.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe gegen ihre Verpflichtung zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts verstossen, indem sie auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise verzichtet habe. Des Weiteren habe sie die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden - die bereits für sich einen Akt politischer Opposition darstelle - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt. Bei der diesbezüglich angestrebten Praxisänderung habe das SEM zudem die vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 definierten Anforderungen für das Vorgehen bei solchen Anpassungen nicht beachtet und die geltenden Standards bezüglich der Country of Origin Information (COI) nicht respektiert. Im Übrigen seien die Informationsgrundlagen nicht als ausreichend zu erachten, um die beabsichtigte Praxisänderung zu begründen. Es sei sodann vom Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von erheblichen Nachteilen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen und die Behörden hätten sich auf die Beurteilung zu beschränken, ob im Falle einer illegalen Ausreise aus Eritrea ein effektives Risiko für asylrelevante Nachteile vorliege. Aufgrund der Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes in Kombination mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, sei ein solches Risiko gegeben. Der Beschwerdeführer sei überdies im nationaldienstpflichtigen Alter. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde sich seine oppositionelle Einstellung spätestens dann manifestieren, wenn er sich dem Aufgebot für den Nationaldienst zu widersetzen versuchen würde. Dies würde eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich ziehen. Zudem würden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der Wegweisung bedeuten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auf ihre politische Einstellung verzichten müssten. Dies käme einem unzulässigen Diskretionserfordernis gleich. Überdies müssten sie sich für die Heimreise einen eritreischen Reisepass ausstellen lassen und sich zu diesem Zweck mit einem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig bekennen respektive entschuldigen sowie die Diasporasteuer entrichten, was unzumutbar sei.

E. 6.3 In der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2017 nehmen die Beschwerdeführenden Bezug auf das erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht vom Januar 2017 und weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Ausreise von den Behörden zur Kollaboration aufgefordert worden sei, was diese jedoch verweigert habe. Damit bestehe neben der illegalen Ausreise ein zusätzliches Element, welches beide Beschwerdeführenden bei den heimatlichen Behörden als missliebige Personen erscheinen liesse. Aufgrund dessen sei ihre Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung begründet. Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der besagten Aufforderung zur Kollaboration merken die Beschwerdeführenden an, sie kämen aus einem Land mit einem geringen Behördenvertrauen. Aufgrund ihrer persönlichen Erfahrung mit dem eritreischen Regime sei die Beschwerdeführerin an der BzP von besonderem Misstrauen geprägt gewesen, weswegen sie sich damals nicht frei zu ihren Asylgründen geäussert habe. Ihre diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung seien jedoch substantiiert ausgefallen (Nennung von konkreten Geldbeträgen und Namen der Kontaktpersonen). Im Übrigen würde dieser Fluchtgrund nicht ihrer Angabe an der BzP, sie habe ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, widersprechen. Mit der Ablehnung der behördlichen Aufforderung zur Kollaboration sei sie ohne jegliche berufliche Perspektive gewesen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die Vorin-stanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb die Beschwerdeführenden aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die langjährige bisherige Praxis der Vor-instanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

E. 7.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführenden aufgrund des Umstandes, dass sie Eritrea - wie behauptet - illegal verlassen haben, zu Flüchtlingen geworden sind, weil sie sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.3 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im mehrfach genannten Referenzurteil geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesem Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 7.4 Solche Anknüpfungspunkte sind weder hinsichtlich den Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin vorhanden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Vorbringen betreffend die behördliche Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Kollaboration den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben und mangels stichhaltiger Begründung für dessen Verschweigen an der BzP als unglaubhaft zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtenen Verfügungen (dort E. II) und obiger Zusammenfassung in E. 6.1 verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Hinsichtlich des in der Beschwerdeergänzung bestärkten Misstrauens der Beschwerdeführenden gegenüber der Dolmetscherin bei der BzP ist festzuhalten, dass sie ihre entsprechenden Vorbehalte erst an der Anhörung - rund 22 Monate nach der BzP - und auf Vorhalt des nachgeschobenen Fluchtgrundes angebracht haben. Aufgrund dessen und weil sie, wie von der Vorinstanz erwähnt, anlässlich der BzP auf die Unabhängigkeit und Neutralität der Dolmetscherin hingewiesen wurden, kann dieser Einwand nicht gehört werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Aufforderung der Kollaboration anlässlich der Anhörung entgegen ihrer Auffassung nur oberflächlich geblieben sind (vgl. Akten der Vorinstanz N 626 670 A18 D 26, 29 und N 627 212 A20 D 46).

E. 7.5 Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden für die heimatlichen Behörden missliebige Personen sein könnten. Ihre illegal erfolgte Ausreise vermag daher - ungeachtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit - keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM war deshalb nicht gehalten, die vorgebrachte Republikflucht einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Es hat zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und auf Beschwerdeebene zudem nicht angefochten.

E. 8.3 Da die Beschwerdeführenden mit den angefochtenen Verfügungen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Die vorläufigen Aufnahmen treten mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung. Es erübrigt sich, auf die Beweismittel und Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2016 gutgeheissenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 10.2 Mit der gleichen Verfügung wurde der Rechtvertreter der Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter macht in den Eingaben vom 19. August 2016 und 16. Juni 2017 einen Aufwand von fünf Stunden zu Fr. 150.- zuzüglich Auslagen von Fr. 108.- und Mehrwertsteuer geltend. Der angegebene zeitliche Aufwand erscheint leicht überhöht, da er bereits in ähnlichen Verfahren vergleichbare Rechtsschriften eingereicht hat. Die amtliche Entschädigung ist auf total Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 600.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5051/2016, E-5048/2016 Urteil vom 15. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 3. August 2016 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Eritrea im Februar 2012 Richtung Sudan. Im Juli 2014 reisten sie weiter nach Libyen, von dort nach Italien und am 23. August 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, minderjährig zu sein. A.b Am 2. September 2014 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Ehemann respektive Vater sei im Jahr 2000 im Krieg gestorben. Eritrea hätten sie wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen. Anlässlich der BzP gewährte das SEM dem Beschwerdeführer überdies das rechtliche Gehör zu seiner Altersangebe (geboren [...]) und teilte ihm mit, dass diese als unglaubhaft und er als volljährig beurteilt werde. Entsprechend passte das SEM sein Geburtsdatum auf den (...) an. A.c Am 30. Juni respektive 21. Juli 2016 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie gaben im Wesentlichen zu Protokoll, die Beschwerdeführerin sei vom eritreischen Regime zur Kollaboration aufgefordert worden. Die Behörden hätten von ihr verlangt, Deserteure auszuspionieren. Da sie diese Aufgabe nicht habe übernehmen wollen und entsprechende Konsequenzen befürchtet habe, sei sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist. Letzterer sei überdies dem Nationaldienst ablehnend gegenüber gestanden; ein Aufgebot habe er aber noch nicht erhalten. Bei einer Rückkehr befürchte er, wegen seiner illegalen Ausreise und der Flucht vor dem Nationaldienst getötet oder inhaftiert zu werden. B. Mit separaten Verfügungen vom 3. August 2016, eröffnet am 5. August 2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie deren vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit weitgehend gleichlautenden, separaten Beschwerden vom 19. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der vorinstanzlichen Verfügungen, die Rückweisung der Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Fürsorgebestätigungen vom 19. August 2016 ein sowie zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. und 15. August 2016 zur Rückkehr von illegal ausgereisten Eritreern in ihr Heimatland sowie zur Bestrafung minderjähriger Eritreer wegen illegaler Ausreise. D. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und es wird vorliegend ein Urteil gefällt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 16. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Beschwerdeschrift ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (illegale Ausreise) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Demgegenüber sind die Abweisung ihrer Asylgesuche und ihre Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der Dispositive der angefochtenen Verfügungen) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um Beschwerden, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (D-7897/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offensichtlich unbegründet geworden sind, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügungen qualifizierte die Vorin-stanz den Fluchtgrund der behördlichen Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Kollaboration als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Die Beschwerdeführenden hätten das entsprechende Vorbringen an der BzP unerwähnt gelassen und erst bei ihrer Anhörung zu Protokoll gegeben. Es sei damit als nachgeschoben zu beurteilen. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie seien an der BzP wegen der schwierigen Reiseumstände geschwächt gewesen, könne aufgrund fehlender bestätigender Hinweise in den BzP-Protokollen nicht geglaubt werden. Sie hätten an der BzP sogar explizit ausgesagt, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Auch ihr Einwand, die dolmetschende Person an der BzP habe auf sie wie eine Vertreterin der eritreischen Regierung gewirkt und sie hätten deswegen nicht frei gesprochen, sei wenig behilflich. Im Vorfeld der Anhörung (recte: BzP) seien sie auf die Unparteilichkeit der Dolmetscherin aufmerksam gemacht geworden. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt das SEM fest, diese Tatsache alleine genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die sogenannte Disporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Gemäss Akten hätten die Beschwerdeführenden weder den Nationaldienst verweigert noch seien sie aus diesem desertiert. Somit hätten sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Zudem seien den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte für drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr zu entnehmen, womit die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Ferner seien ihre anlässlich der BzP vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme auf die allgemeinen Lebensumstände in Eritrea zurückzuführen, sodass den entsprechenden Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zukomme. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe gegen ihre Verpflichtung zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts verstossen, indem sie auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise verzichtet habe. Des Weiteren habe sie die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden - die bereits für sich einen Akt politischer Opposition darstelle - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt. Bei der diesbezüglich angestrebten Praxisänderung habe das SEM zudem die vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 definierten Anforderungen für das Vorgehen bei solchen Anpassungen nicht beachtet und die geltenden Standards bezüglich der Country of Origin Information (COI) nicht respektiert. Im Übrigen seien die Informationsgrundlagen nicht als ausreichend zu erachten, um die beabsichtigte Praxisänderung zu begründen. Es sei sodann vom Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von erheblichen Nachteilen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen und die Behörden hätten sich auf die Beurteilung zu beschränken, ob im Falle einer illegalen Ausreise aus Eritrea ein effektives Risiko für asylrelevante Nachteile vorliege. Aufgrund der Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes in Kombination mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, sei ein solches Risiko gegeben. Der Beschwerdeführer sei überdies im nationaldienstpflichtigen Alter. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde sich seine oppositionelle Einstellung spätestens dann manifestieren, wenn er sich dem Aufgebot für den Nationaldienst zu widersetzen versuchen würde. Dies würde eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich ziehen. Zudem würden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der Wegweisung bedeuten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auf ihre politische Einstellung verzichten müssten. Dies käme einem unzulässigen Diskretionserfordernis gleich. Überdies müssten sie sich für die Heimreise einen eritreischen Reisepass ausstellen lassen und sich zu diesem Zweck mit einem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig bekennen respektive entschuldigen sowie die Diasporasteuer entrichten, was unzumutbar sei. 6.3 In der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2017 nehmen die Beschwerdeführenden Bezug auf das erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht vom Januar 2017 und weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Ausreise von den Behörden zur Kollaboration aufgefordert worden sei, was diese jedoch verweigert habe. Damit bestehe neben der illegalen Ausreise ein zusätzliches Element, welches beide Beschwerdeführenden bei den heimatlichen Behörden als missliebige Personen erscheinen liesse. Aufgrund dessen sei ihre Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung begründet. Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der besagten Aufforderung zur Kollaboration merken die Beschwerdeführenden an, sie kämen aus einem Land mit einem geringen Behördenvertrauen. Aufgrund ihrer persönlichen Erfahrung mit dem eritreischen Regime sei die Beschwerdeführerin an der BzP von besonderem Misstrauen geprägt gewesen, weswegen sie sich damals nicht frei zu ihren Asylgründen geäussert habe. Ihre diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung seien jedoch substantiiert ausgefallen (Nennung von konkreten Geldbeträgen und Namen der Kontaktpersonen). Im Übrigen würde dieser Fluchtgrund nicht ihrer Angabe an der BzP, sie habe ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, widersprechen. Mit der Ablehnung der behördlichen Aufforderung zur Kollaboration sei sie ohne jegliche berufliche Perspektive gewesen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die Vorin-stanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb die Beschwerdeführenden aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die langjährige bisherige Praxis der Vor-instanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 7.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführenden aufgrund des Umstandes, dass sie Eritrea - wie behauptet - illegal verlassen haben, zu Flüchtlingen geworden sind, weil sie sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im mehrfach genannten Referenzurteil geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesem Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.4 Solche Anknüpfungspunkte sind weder hinsichtlich den Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin vorhanden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Vorbringen betreffend die behördliche Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Kollaboration den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben und mangels stichhaltiger Begründung für dessen Verschweigen an der BzP als unglaubhaft zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtenen Verfügungen (dort E. II) und obiger Zusammenfassung in E. 6.1 verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Hinsichtlich des in der Beschwerdeergänzung bestärkten Misstrauens der Beschwerdeführenden gegenüber der Dolmetscherin bei der BzP ist festzuhalten, dass sie ihre entsprechenden Vorbehalte erst an der Anhörung - rund 22 Monate nach der BzP - und auf Vorhalt des nachgeschobenen Fluchtgrundes angebracht haben. Aufgrund dessen und weil sie, wie von der Vorinstanz erwähnt, anlässlich der BzP auf die Unabhängigkeit und Neutralität der Dolmetscherin hingewiesen wurden, kann dieser Einwand nicht gehört werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Aufforderung der Kollaboration anlässlich der Anhörung entgegen ihrer Auffassung nur oberflächlich geblieben sind (vgl. Akten der Vorinstanz N 626 670 A18 D 26, 29 und N 627 212 A20 D 46). 7.5 Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden für die heimatlichen Behörden missliebige Personen sein könnten. Ihre illegal erfolgte Ausreise vermag daher - ungeachtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit - keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM war deshalb nicht gehalten, die vorgebrachte Republikflucht einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Es hat zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und auf Beschwerdeebene zudem nicht angefochten. 8.3 Da die Beschwerdeführenden mit den angefochtenen Verfügungen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Die vorläufigen Aufnahmen treten mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung. Es erübrigt sich, auf die Beweismittel und Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2016 gutgeheissenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Mit der gleichen Verfügung wurde der Rechtvertreter der Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter macht in den Eingaben vom 19. August 2016 und 16. Juni 2017 einen Aufwand von fünf Stunden zu Fr. 150.- zuzüglich Auslagen von Fr. 108.- und Mehrwertsteuer geltend. Der angegebene zeitliche Aufwand erscheint leicht überhöht, da er bereits in ähnlichen Verfahren vergleichbare Rechtsschriften eingereicht hat. Die amtliche Entschädigung ist auf total Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 600.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast