Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Mit Gesuch vom 25. Mai 2011 beantragte C._______ für seine angebliche Ehefrau D._______ sowie für die angeblichen gemeinsamen Kinder E._______ und F._______ die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 des Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurde ihnen die Einreise bewilligt. A.b Am 15. September 2011 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte am 21. September 2011 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. Oktober 2011 hörte sie die Vor-instanz summarisch an (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der BzP machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Name sei D._______ und sie stamme aus dem Dorf G._______. Ihren Mann habe sie letztmals Ende des Jahres 2007 gesehen. Nachdem er das Land im Jahr 2009 illegal verlassen habe, sei sie infolge seiner Desertation von den eritreischen Behörden zwei Mal für mehrere Tage inhaftiert worden. A.c Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. A.d Am 1. November 2012 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter namens H._______, welcher mit Verfügung vom 31. Mai 2013 ebenfalls Asyl gewährt wurde. A.e Mit Schreiben vom 13. September 2013 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Änderung ihres Namens von A._______ beziehungsweise D._______ zu B._______. Als Begründung gab sie an, sie sei mit C._______ nie verheiratet gewesen und sei im Jahr 2011 unter falschem Namen in die Schweiz eingereist. A.f Als Folge der Täuschung über ihre Identität wurde ihr am 2. Juli 2014 das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Die gegen die Verfügung vom 2. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 4. August 2014, wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 abgewiesen und das Dossier zur Prüfung von neuen Asylvorbringen an die Vorinstanz überwiesen (vgl. Urteil des BVGer E- 4337/2014 vom 20. November 2014). B. Am 22. November 2014 eröffnete die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen des Urteils des BVGer E-4337/2014 für die Beschwerdeführerin ein neues Asylverfahren. Am 19. Mai 2016 erfolgte die ausführliche Anhörung. Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Name sei B._______ und sie sei am 4. Dezember 1981 geboren. Sie sei in I._______ in der Zoba J._______ aufgewachsen und habe zuletzt mit ihrer Schwester in K._______ gelebt. Nachdem sie im Jahr 2000/2001 die zehnte Klasse abgebrochen hätte, habe sie in verschiedenen Restaurants in N._______ gearbeitet. Im Jahr 2009 sei sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeit in eine Razzia geraten. Sie sei von den Soldaten verhaftet und nach L._______ ins Gefängnis gebracht worden. Nach zehn Tagen sei sie anfangs Oktober 2009 von L._______ nach M._______ transportiert worden. Sie sei dort von einem Vorgesetzten wiederholt vergewaltigt worden. Nach sechs Monaten habe sie während einer Versammlung der Vorgesetzten zusammen mit drei Frauen aus M._______ fliehen können. Anschliessend sei sie zu ihrer Schwester in N._______ gegangen und habe wieder zu arbeiten begonnen. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe sie regelmässig die Stelle gewechselt. Eines Tages habe sie ihr ehemaliger Nachbar, C._______, aus der Schweiz angerufen und sie gefragt, ob sie zu ihm in die Schweiz kommen wolle. Da sie sowieso habe ausreisen wollen, habe sie zugestimmt. Er habe dann ihre Ausreise organisiert und sie sei gemeinsam mit seiner Tochter und seiner Nichte am 6. Mai 2011 aus Eritrea ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab ihre eritreische Identitätskarte sowie ein Schulzeugnis der achten Klasse zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Schreiben vom 2. August 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 18. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2016. Die Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). An der Beurteilung des Eventualbegehrens, der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf das Eventualbegehren ist somit nicht einzutreten.
E. 1.2 Da die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dem Protokoll der Anhörung seien auffällig viele Rückfragen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Daraus könne geschlossen werden, dass zwischen ihr und der Befragerin eine mangelhafte Kommunikation stattgefunden habe. Für eine ungenügende oder mangelhafte Kommunikation finden sich vorliegend keine Hinweise. Dem Protokoll lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einigen offen formulierten Fragen nachfragte, welche Antwort von ihr erwartet werde und worauf sich die Frage beziehe. Die Befragerin gab ihr jedoch jeweils die gewünschten Hinweise oder formulierte die Fragen um, so dass die Beschwerdeführerin die Fragen problemlos beantworten konnte. Im Rahmen einer Anhörung mit rund 260 Fragen ist es üblich, dass einige Fragen präzisiert oder vereinfacht gestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat zudem zum Schluss die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls schriftlich bestätigt (Akten der Vorinstanz D 60/31). Auch sonst gibt es im Protokoll keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Gründe für ihr Asylgesuch hinreichend darzulegen. Sie macht denn auch keine spezifischen Nachteile gelten, die ihr aus den vorgebrachten Kommunikationsproblemen entstanden seien. Die Rüge betreffend die mangelhafte Kommunikation erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden.
E. 3.2 Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide aufgrund des Erlebten unter einem Trauma, weshalb sie in der Anhörung nur beschränkt Aussagen habe machen können. Ihre schlechte psychische und gesundheitliche Verfassung sei auch vom Hilfswerksvertreter vermerkt worden. Ebenso sei ihrer Rechtsvertreterin ihre schlechte Verfassung aufgefallen. Dem Unterschriftenblatt lässt sich entnehmen, dass die Hilfswerkvertretung unter der Rubrik "Beobachtung der Anhörung" vermerkte, die Beschwerdeführerin habe psychisch mitgenommen gewirkt und zurückhaltend gesprochen. Konkrete Nachteile, die der Beschwerdeführerin daraus entstanden sein könnten, macht sie keine geltend. Es ist unbestritten, dass eine Befragung durch die Behörden für eine asylsuchende Person eine belastende Situation darstellen kann. Dass dies bei der Beschwerdeführerin zu einer gewissen Hemmung führte und sie psychisch beanspruchte, ist nachvollziehbar, stellt jedoch keinen Grund für medizinische Abklärungen dar, zumal sie selbst angab, nicht in fachärztlicher Behandlung zu sein. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit beziehungsweise mit Blick auf die Mitwirkungspflicht die Obliegenheit gehabt, ein Arztzeugnis einzureichen. Aus dem Befragungsprotokoll lassen sich mithin auch keine Hinweise entnehmen, dass sie nur eingeschränkt in der Lage war, verbindliche Aussagen zu machen. Während der Anhörung erhielt sie mehrmals Gelegenheit, sich frei zu ihren Asylgründen zu äussern. Am Schluss der Anhörung wurde sie eingehend mit Widersprüchen ihrer Aussagen konfrontiert und aufgefordert, diese zu erklären. Die Rüge, sie habe sich nicht in angemessener Weise zu ihren Asylvorbringen äussern können, entbehrt somit jeglicher Grundlage.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, durch die Nichtwürdigung der im ersten Asylverfahren mit der Beschwerde vom 4. August 2014 eingereichten Stellungnahme, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Die Rüge, die Vorinstanz habe die im Asylwiderrufsverfahren eingereichte Stellungnahme im vorliegenden Verfahren nicht konkret gewürdigt, läuft offensichtlich ins Leere. Die Vorinstanz ist zwar verpflichtet, alle relevanten Beweismittel angemessen zu würdigen. Eine Verletzung dieser Pflicht folgt jedoch nicht allein und ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die verfügende Behörde ein Beweismittel nicht erwähnt hat. Konkret bezieht sich die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme aus dem Verfahren E- 4337/2014. Das Schreiben beinhaltet vorwiegend Informationen über die Flucht aus Eritrea und die Probleme im Zusammenleben mit C._______ in der Schweiz. Dem von ihr nach ihren eigenen Angaben verfassten Schreiben kommt nur ein geringer Beweiswert zu, zudem erweisen sich die Angaben für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend die Vorfluchtgründe als nicht relevant, da ihre diesbezüglich oberflächlich gehaltenen Aussagen keine wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Dass die Vorinstanz die entsprechende Stellungnahme sehr wohl zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich im Übrigen explizit aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. D 60/31, F49). Somit ist bezüglich der behaupteten Nichtberücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festzustellen.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ihre neuen Vorbringen nicht substantiiert darlegen können. Aufgrund fehlender Realkennzeichen könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der geltend gemachten Rekrutierung und den in diesem Zusammenhang angeblich erlittenen Misshandlungen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Die Beschwerdeführerin habe weder das Militärlager in M._______ beschreiben noch habe sie genaue Angaben zur ihrer Flucht aus dem Militärlager machen können.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, setzt sich darin aber nicht ansatzweise mit der seitens der Vorinstanz monierten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu den Ereignissen in M._______ auseinander. Der Auffassung der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es durchwegs an der nötigen Substanz. Besonders die Ausführungen zu ihrer Flucht aus M._______ enthalten keinerlei Realkennzeichen. Sie führte hierzu aus, sie sei während einer Versammlung der Vorgesetzten mit drei Frauen aus M._______ geflüchtet. Sie seien hinausgegangen um ein bisschen Luft zu schnappen, hätten über Belangloses gesprochen und seien einfach bis nach O._______ weitergelaufen (Akten der Vorinstanz D60/31, F130, F146-150). Wie die Vorinstanz richtig feststellt, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres nach O._______ laufen konnte, sich danach zu ihrer Schwester begab und unbehelligt ein ganzes Jahr bis zur ihrer Ausreise arbeiten konnte. Die Schilderungen ihrer Flucht enthalten darüber hinaus keinerlei Details oder Schilderungen von Emotionen. Auch in ihren weiteren Vorbringen zu den Erlebnissen im Lager, insbesondere der vorgebrachten Vergewaltigung, blieb sie unsubstantiiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft einstufte.
E. 4.5 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea ausgegangen. Sie habe die illegale Ausreise nachvollziehbar und schlüssig geschildet.
E. 4.5.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 4.5.2 Die Vorinstanz begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Tatsächlich liegt aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass die illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sein soll. Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 4.3.2) kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend jedoch offen gelassen werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils aufzeigen kann, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 15. Juli 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, welche von dem vorliegenden Entscheid unberührt bleibt. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit drauf einzutreten ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist MLaw Vanessa Koenig für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5040/2016 Urteil vom 20. März 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch vom 25. Mai 2011 beantragte C._______ für seine angebliche Ehefrau D._______ sowie für die angeblichen gemeinsamen Kinder E._______ und F._______ die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 des Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurde ihnen die Einreise bewilligt. A.b Am 15. September 2011 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte am 21. September 2011 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. Oktober 2011 hörte sie die Vor-instanz summarisch an (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der BzP machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Name sei D._______ und sie stamme aus dem Dorf G._______. Ihren Mann habe sie letztmals Ende des Jahres 2007 gesehen. Nachdem er das Land im Jahr 2009 illegal verlassen habe, sei sie infolge seiner Desertation von den eritreischen Behörden zwei Mal für mehrere Tage inhaftiert worden. A.c Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. A.d Am 1. November 2012 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter namens H._______, welcher mit Verfügung vom 31. Mai 2013 ebenfalls Asyl gewährt wurde. A.e Mit Schreiben vom 13. September 2013 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Änderung ihres Namens von A._______ beziehungsweise D._______ zu B._______. Als Begründung gab sie an, sie sei mit C._______ nie verheiratet gewesen und sei im Jahr 2011 unter falschem Namen in die Schweiz eingereist. A.f Als Folge der Täuschung über ihre Identität wurde ihr am 2. Juli 2014 das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Die gegen die Verfügung vom 2. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 4. August 2014, wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 abgewiesen und das Dossier zur Prüfung von neuen Asylvorbringen an die Vorinstanz überwiesen (vgl. Urteil des BVGer E- 4337/2014 vom 20. November 2014). B. Am 22. November 2014 eröffnete die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen des Urteils des BVGer E-4337/2014 für die Beschwerdeführerin ein neues Asylverfahren. Am 19. Mai 2016 erfolgte die ausführliche Anhörung. Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Name sei B._______ und sie sei am 4. Dezember 1981 geboren. Sie sei in I._______ in der Zoba J._______ aufgewachsen und habe zuletzt mit ihrer Schwester in K._______ gelebt. Nachdem sie im Jahr 2000/2001 die zehnte Klasse abgebrochen hätte, habe sie in verschiedenen Restaurants in N._______ gearbeitet. Im Jahr 2009 sei sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeit in eine Razzia geraten. Sie sei von den Soldaten verhaftet und nach L._______ ins Gefängnis gebracht worden. Nach zehn Tagen sei sie anfangs Oktober 2009 von L._______ nach M._______ transportiert worden. Sie sei dort von einem Vorgesetzten wiederholt vergewaltigt worden. Nach sechs Monaten habe sie während einer Versammlung der Vorgesetzten zusammen mit drei Frauen aus M._______ fliehen können. Anschliessend sei sie zu ihrer Schwester in N._______ gegangen und habe wieder zu arbeiten begonnen. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe sie regelmässig die Stelle gewechselt. Eines Tages habe sie ihr ehemaliger Nachbar, C._______, aus der Schweiz angerufen und sie gefragt, ob sie zu ihm in die Schweiz kommen wolle. Da sie sowieso habe ausreisen wollen, habe sie zugestimmt. Er habe dann ihre Ausreise organisiert und sie sei gemeinsam mit seiner Tochter und seiner Nichte am 6. Mai 2011 aus Eritrea ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab ihre eritreische Identitätskarte sowie ein Schulzeugnis der achten Klasse zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Schreiben vom 2. August 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 18. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2016. Die Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). An der Beurteilung des Eventualbegehrens, der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf das Eventualbegehren ist somit nicht einzutreten. 1.2 Da die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). 3.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dem Protokoll der Anhörung seien auffällig viele Rückfragen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Daraus könne geschlossen werden, dass zwischen ihr und der Befragerin eine mangelhafte Kommunikation stattgefunden habe. Für eine ungenügende oder mangelhafte Kommunikation finden sich vorliegend keine Hinweise. Dem Protokoll lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einigen offen formulierten Fragen nachfragte, welche Antwort von ihr erwartet werde und worauf sich die Frage beziehe. Die Befragerin gab ihr jedoch jeweils die gewünschten Hinweise oder formulierte die Fragen um, so dass die Beschwerdeführerin die Fragen problemlos beantworten konnte. Im Rahmen einer Anhörung mit rund 260 Fragen ist es üblich, dass einige Fragen präzisiert oder vereinfacht gestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat zudem zum Schluss die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls schriftlich bestätigt (Akten der Vorinstanz D 60/31). Auch sonst gibt es im Protokoll keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Gründe für ihr Asylgesuch hinreichend darzulegen. Sie macht denn auch keine spezifischen Nachteile gelten, die ihr aus den vorgebrachten Kommunikationsproblemen entstanden seien. Die Rüge betreffend die mangelhafte Kommunikation erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden. 3.2 Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide aufgrund des Erlebten unter einem Trauma, weshalb sie in der Anhörung nur beschränkt Aussagen habe machen können. Ihre schlechte psychische und gesundheitliche Verfassung sei auch vom Hilfswerksvertreter vermerkt worden. Ebenso sei ihrer Rechtsvertreterin ihre schlechte Verfassung aufgefallen. Dem Unterschriftenblatt lässt sich entnehmen, dass die Hilfswerkvertretung unter der Rubrik "Beobachtung der Anhörung" vermerkte, die Beschwerdeführerin habe psychisch mitgenommen gewirkt und zurückhaltend gesprochen. Konkrete Nachteile, die der Beschwerdeführerin daraus entstanden sein könnten, macht sie keine geltend. Es ist unbestritten, dass eine Befragung durch die Behörden für eine asylsuchende Person eine belastende Situation darstellen kann. Dass dies bei der Beschwerdeführerin zu einer gewissen Hemmung führte und sie psychisch beanspruchte, ist nachvollziehbar, stellt jedoch keinen Grund für medizinische Abklärungen dar, zumal sie selbst angab, nicht in fachärztlicher Behandlung zu sein. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit beziehungsweise mit Blick auf die Mitwirkungspflicht die Obliegenheit gehabt, ein Arztzeugnis einzureichen. Aus dem Befragungsprotokoll lassen sich mithin auch keine Hinweise entnehmen, dass sie nur eingeschränkt in der Lage war, verbindliche Aussagen zu machen. Während der Anhörung erhielt sie mehrmals Gelegenheit, sich frei zu ihren Asylgründen zu äussern. Am Schluss der Anhörung wurde sie eingehend mit Widersprüchen ihrer Aussagen konfrontiert und aufgefordert, diese zu erklären. Die Rüge, sie habe sich nicht in angemessener Weise zu ihren Asylvorbringen äussern können, entbehrt somit jeglicher Grundlage. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, durch die Nichtwürdigung der im ersten Asylverfahren mit der Beschwerde vom 4. August 2014 eingereichten Stellungnahme, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Die Rüge, die Vorinstanz habe die im Asylwiderrufsverfahren eingereichte Stellungnahme im vorliegenden Verfahren nicht konkret gewürdigt, läuft offensichtlich ins Leere. Die Vorinstanz ist zwar verpflichtet, alle relevanten Beweismittel angemessen zu würdigen. Eine Verletzung dieser Pflicht folgt jedoch nicht allein und ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die verfügende Behörde ein Beweismittel nicht erwähnt hat. Konkret bezieht sich die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme aus dem Verfahren E- 4337/2014. Das Schreiben beinhaltet vorwiegend Informationen über die Flucht aus Eritrea und die Probleme im Zusammenleben mit C._______ in der Schweiz. Dem von ihr nach ihren eigenen Angaben verfassten Schreiben kommt nur ein geringer Beweiswert zu, zudem erweisen sich die Angaben für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend die Vorfluchtgründe als nicht relevant, da ihre diesbezüglich oberflächlich gehaltenen Aussagen keine wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Dass die Vorinstanz die entsprechende Stellungnahme sehr wohl zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich im Übrigen explizit aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. D 60/31, F49). Somit ist bezüglich der behaupteten Nichtberücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festzustellen. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ihre neuen Vorbringen nicht substantiiert darlegen können. Aufgrund fehlender Realkennzeichen könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der geltend gemachten Rekrutierung und den in diesem Zusammenhang angeblich erlittenen Misshandlungen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Die Beschwerdeführerin habe weder das Militärlager in M._______ beschreiben noch habe sie genaue Angaben zur ihrer Flucht aus dem Militärlager machen können. 4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, setzt sich darin aber nicht ansatzweise mit der seitens der Vorinstanz monierten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu den Ereignissen in M._______ auseinander. Der Auffassung der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es durchwegs an der nötigen Substanz. Besonders die Ausführungen zu ihrer Flucht aus M._______ enthalten keinerlei Realkennzeichen. Sie führte hierzu aus, sie sei während einer Versammlung der Vorgesetzten mit drei Frauen aus M._______ geflüchtet. Sie seien hinausgegangen um ein bisschen Luft zu schnappen, hätten über Belangloses gesprochen und seien einfach bis nach O._______ weitergelaufen (Akten der Vorinstanz D60/31, F130, F146-150). Wie die Vorinstanz richtig feststellt, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres nach O._______ laufen konnte, sich danach zu ihrer Schwester begab und unbehelligt ein ganzes Jahr bis zur ihrer Ausreise arbeiten konnte. Die Schilderungen ihrer Flucht enthalten darüber hinaus keinerlei Details oder Schilderungen von Emotionen. Auch in ihren weiteren Vorbringen zu den Erlebnissen im Lager, insbesondere der vorgebrachten Vergewaltigung, blieb sie unsubstantiiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft einstufte. 4.5 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea ausgegangen. Sie habe die illegale Ausreise nachvollziehbar und schlüssig geschildet. 4.5.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4.5.2 Die Vorinstanz begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Tatsächlich liegt aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass die illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sein soll. Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 4.3.2) kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend jedoch offen gelassen werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils aufzeigen kann, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 15. Juli 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, welche von dem vorliegenden Entscheid unberührt bleibt. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit drauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. 7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist MLaw Vanessa Koenig für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem