Asylwiderruf
Sachverhalt
A.a Der eritreische Staatsbürger B._______ stellte am 12. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 20. Juli 2010 gutgeheissen wurde. A.b Am 25. Mai 2011 beantragte B._______, seine angebliche Familie - die Ehefrau C._______ (geboren im Jahr 1980) sowie die Töchter D._______ (geboren am [...] 1997) und E._______ (geboren am [...] 1999) - in die Schweiz einreisen zu lassen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 bewilligte das BFM die Einreise der genannten Familienmitglieder in die Schweiz, welche sich damals in Äthiopien aufhielten. A.c Das BFM befragte am 11. Oktober 2011 die Beschwerdeführerin C._______ zu ihrer Person im EVZ F._______ (D4). Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe B._______ im Jahr 1994 nach Brauch geheiratet. In Eritrea sei sie Hausfrau gewesen und habe eine Art Kiosk - allerdings ohne Bewilligung - geführt; sie habe nie militärischen Dienst geleistet. Am (...) 2011 habe sie ihr Heimatland illegal mit D._______ und E._______ Richtung Äthiopien verlassen, weil sie zwei Mal wegen der Flucht von B.______ _in Haft gewesen sei. A.d Ebenfalls am 11. Oktober 2011 wurde D._______ zu ihrer Person vom BFM befragt (D5). Sie informierte das BFM dahingehend, dass ihr Vater B._______ sei und dass sie mit ihrer Mutter - C._______- und ihrer Schwester Eritrea illegal verlassen habe. A.e Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr Asyl. Die angeblichen Töchter wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl (D12). A.f Am (...) 2012 kam die Tochter G._______ auf die Welt und wurde gemäss Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 als Flüchtling anerkannt; gleichzeitig wurde ihr Asyl gewährt (Art. 51 Abs. 3 AsylG). A.g Im vorinstanzlichen Dossier befanden sich verschiedene Dokumente: jeweils ein äthiopisches Emergency Travel Document von D._______ (geboren am [...] 1997, No. [...]), von E._______ (geboren am [...] 1999, No. [...]) sowie von C._______ (geboren am [...] 1980, No. [...]) und Taufurkunden der Eritrean Orthodox (Tewahdo) Church von D._______ und E._______. B. Mit Schreiben vom 13. September 2013 (D24) teilte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem BFM mit, Letztere sei mit einem falschen Namen in die Schweiz eingereist und wolle hiermit ihre Identität - H._______ - richtig stellen. Die Kinder, mit welchen sie in die Schweiz gereist sei, seien nicht ihre eigenen Kinder; einzig G._______ sei ihre leibliche Tochter. Sie habe hier in der Schweiz mit B._______ zusammengelebt, doch sei dieser aufgrund psychischer Probleme immer gewalttätiger geworden und habe gedroht, sich umzubringen. Im Juli 2013 sei er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, nach seiner Entlassung sei die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Baby G._______ ins (...) geflüchtet. Zum Beleg reichte sie u.a. eine eritreische Identitätskarte (Nr. ER [...]; im Original) und eine Student Report Card von H._______ der J._______ des Jahres (...) (im Original) zu den Akten. C. Das (...) bestätigte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Baby vom (...) 2013 bis zum (...) 2013 den Schutz und die Unterkunftsmöglichkeiten des (...) beanspruchten (vgl. Schreiben vom 16. Juli 2014); danach erhielten sie eine geheime Wohnadresse. Am 3. November 2013 suizidierte sich B._______. D. Am 10. Juni 2014 gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich ihrer Identitätstäuschung das rechtliche Gehör (D38). Da die geltend gemachten Asylgründe jeglicher Grundlage entbehren würden, erachtete das BFM die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls als gegeben (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). E. Mit Eingabe eines Schreibens vom 18. Juni 2014 mit dem Titel "Stellungnahme/Verzicht auf Widerruf/neues Asylgesuch" (D39) nahm die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sie in der Tat bis anhin einen falschen Namen angegeben habe, indes sei sie in Eritrea zwangsrekrutiert worden, worauf sie desertiert habe und illegal aus Eritrea ausgereist sei. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft unabhängig von ihrer Identitätstäuschung. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 - eröffnet am 4. Juli 2014 - aberkannte das BFM in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie an der Befragung vom 11. Oktober 2011 falsche Angaben zu ihrer Person gemachte habe. Zudem habe sie damals geltend gemacht, sie sei infolge der Flucht von B._______ Nachteilen seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt gewesen (sog. Reflexverfolgung). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die erste Ehefrau von B._______ - A._______ - handle, würden ihre geltend gemachten Asylgründe jeglicher Grundlage entbehren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer allfälligen Rückreise nach Eritrea keine Nachteile im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu befürchten habe. Das BFM sei von den Vorbringen der Stellungnahme vom 18. Juni 2014 nicht überzeugt worden. G. Am 4. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung das Verfahren an die Vorinstanz mit dem Hinweis zurückzuweisen sei, es sei ein zweites Asylverfahren zu eröffnen und eine Anhörung durchzuführen. Zudem sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses. Diese Rechtsmitteleingabe begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie ihre Fehler zwar eingestehe, indes mit ihrer heutigen Aufrichtigkeit ihre Glaubwürdigkeit wiederherzustellen versuche. Sie ersuchte nicht nur um Würdigung der gesamten Umstände, so sei sie auch ein Opfer gewesen und habe aus einer Not heraus gehandelt. Schliesslich forderte sie auch, dass die nun unter ihrer richtigen Identität geltend gemachten Asylgründe - Desertion aus der eritreischen Armee und illegale Ausreise aus Eritrea, über welche sie eingehend informierte - nicht als nachgeschoben qualifiziert würden. Als Beleg ihrer persönlichen Not reichte sie ein Schreiben des (...) vom 16. Juli 2014 an das Migrationsamt K._______ zu den Akten. In diesem wird bestätigt, dass B._______ die Beschwerdeführerin und die angeblichen Töchter ständig bedroht, beschimpft und Gewalt ausgeübt habe. Aufgrund psychischer Probleme sei er aggressiv gegenüber allen Familienmitgliedern gewesen und habe hinsichtlich seiner Suizidgedanken auch von einem Familiensuizid gesprochen. Während ihres Aufenthaltes im (...) habe sich die Beschwerdeführerin aktiv bemüht, die Verwirrung um ihre Identität offenzulegen und richtig zu stellen. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 8. August 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; gleichzeitig lud es das BFM zu einem Schriftenwechsel ein. I. Am 13. August 2014 teilte das BFM im Rahmen seiner Stellungnahme mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubwürdigkeit durch falsche Angaben verwirkt habe. Auch habe sie es unterlassen, mittels der Stellungnahme vom 18. Juni 2014 ihre angeblich wahren Asylgründe detailliert und differenziert darzulegen, weshalb das BFM das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt habe. In der Beschwerdeschrift vom 4. August 2014 sei ausführlich begründet worden, was sie zur angeblichen Desertion, zur illegalen Ausreise aus Eritrea und zur Identitätstäuschung veranlasst habe. Um die geltend gemachten Vorbringen abschliessend auf deren Glaubhaftigkeit hin prüfen zu können, würden sich weitere Massnahmen, wie eine Befragung, aufdrängen. J. Mit Replik vom 23. Oktober 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Fehler eingestehe und diese bereue. Dennoch bitte sie die schweizerischen Behörden, das detaillierte Schreiben vom 4. August 2014 über ihre wahren Asylvorbringen zu würdigen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundesamt hat in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügt noch deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend nicht Prozessgegenstand, so dass auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist.
E. 3.2 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft reichte die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2014 eine Erklärung mit dem Titel "Stellungnahme/Verzicht auf Widerruf/neues Asylgesuch" ein, mit welcher andeutungsweise eine Asylbegründung aufgezeigt wurde. Mittels der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2014 legte die Beschwerdeführerin diese äusserst ausführlich dar. Die Einreichung eines "neuen Asylgesuchs" ist indes vorab von der Vorinstanz zu behandeln, ansonsten eine Instanz verloren ginge. Das BFM hat denn auch in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2014 zugestanden, hinsichtlich der neu geltend gemachten Vorbringen würden sich weitere Instruktionsmassnahmen, namentlich eine Befragung, aufdrängen. Auf den Antrag, es sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Eröffnung eines zweiten Asylverfahrens zurückzuweisen, ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Da wie bereits erwähnt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, wird auf die Anträge, es seien die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung (implizit aufgrund neuer Tatsachen) zu prüfen, nicht eingetreten. Diese sind gemäss Art. 8 VwVG an das dafür zuständige Bundesamt für Migration zu überweisen.
E. 4.1 Art. 8 Abs. 1 AsylG sagt aus, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und ihr Asylgesuch begründen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat.
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weder die Ehefrau des verstorbenen B._______ noch die Mutter von D._______ und E._______ ist. C._______ sei der Name der ersten Ehefrau von B._______ gewesen, der richtige Name der Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben H._______, geboren am (...) 1981 in L.______ ([M._______]). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift darlegte, sei B._______ ihr Nachbar gewesen, welcher von ihrem damaligen Fluchtwunsch gewusst und sie folglich kontaktiert habe. Er habe ihr eine reelle Möglichkeit offenbart, ihre Heimat verlassen zu können; dies indes unter der Bedingung, dass sie D._______ und E._______ als ihre gemeinsamen Töchter mitnehme. Die Ausreise aus Eritrea, der Aufenthalt in Äthiopien sowie die vorgebrachten Asylgründe seien von B._______ geregelt bzw. ausgedacht worden. Sie habe erst nach ihrer Einreise und nach der Befragung realisiert, dass die neue Identität C._______ nun Tatsache sei. Doch unter dem Druck und der Gewalt ihres angeblichen Ehemannes habe sie sich nicht mehr getraut, etwas zu sagen, zumal er sie immer wieder bedroht habe.
E. 4.3 Die falschen Angaben der Beschwerdeführerin sind von zentraler Bedeutung, da es sich um Tatsachen handelt, welche, wären sie zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen, zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten. Das Bundesamt hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Beschwerdeführerin nicht in die Schweiz einreisen lassen, sie aufgrund einer Reflexverfolgung nicht originär als Flüchtling anerkannt und ihr kein Asyl gewährt. Es war ihr zudem während den Vorbereitungen zur Ausreise aus Eritrea - alles angeblich von B._______ detailgetreu geplant - bis nach der Einreise in die Schweiz bewusst, dass die Angaben über ihre Identität und die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht stimmten, so habe ihr B._______ immer gesagt, diese könnten nach ihrer Einreise bereinigt werden. Schliesslich gab sie den mutmasslich wahren Sachverhalt erst im September 2013 preis, als D._______ und E._______ sich bereits zu den wahren Familienverhältnissen geäussert hatten und der Druck für die Beschwerdeführerin dermassen gross war, dass sie im (...) um Schutz nachsuchte und sich anwaltliche Hilfe holte.
E. 4.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz aufgrund der falschen Angaben zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 8. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdefüherin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die neuen Asylvorbringen werden dem BFM zur Behandlung überwiesen (Art. 8 VwVG).
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4337/2014 Urteil vom 20. November 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A.a Der eritreische Staatsbürger B._______ stellte am 12. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 20. Juli 2010 gutgeheissen wurde. A.b Am 25. Mai 2011 beantragte B._______, seine angebliche Familie - die Ehefrau C._______ (geboren im Jahr 1980) sowie die Töchter D._______ (geboren am [...] 1997) und E._______ (geboren am [...] 1999) - in die Schweiz einreisen zu lassen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 bewilligte das BFM die Einreise der genannten Familienmitglieder in die Schweiz, welche sich damals in Äthiopien aufhielten. A.c Das BFM befragte am 11. Oktober 2011 die Beschwerdeführerin C._______ zu ihrer Person im EVZ F._______ (D4). Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe B._______ im Jahr 1994 nach Brauch geheiratet. In Eritrea sei sie Hausfrau gewesen und habe eine Art Kiosk - allerdings ohne Bewilligung - geführt; sie habe nie militärischen Dienst geleistet. Am (...) 2011 habe sie ihr Heimatland illegal mit D._______ und E._______ Richtung Äthiopien verlassen, weil sie zwei Mal wegen der Flucht von B.______ _in Haft gewesen sei. A.d Ebenfalls am 11. Oktober 2011 wurde D._______ zu ihrer Person vom BFM befragt (D5). Sie informierte das BFM dahingehend, dass ihr Vater B._______ sei und dass sie mit ihrer Mutter - C._______- und ihrer Schwester Eritrea illegal verlassen habe. A.e Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr Asyl. Die angeblichen Töchter wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl (D12). A.f Am (...) 2012 kam die Tochter G._______ auf die Welt und wurde gemäss Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 als Flüchtling anerkannt; gleichzeitig wurde ihr Asyl gewährt (Art. 51 Abs. 3 AsylG). A.g Im vorinstanzlichen Dossier befanden sich verschiedene Dokumente: jeweils ein äthiopisches Emergency Travel Document von D._______ (geboren am [...] 1997, No. [...]), von E._______ (geboren am [...] 1999, No. [...]) sowie von C._______ (geboren am [...] 1980, No. [...]) und Taufurkunden der Eritrean Orthodox (Tewahdo) Church von D._______ und E._______. B. Mit Schreiben vom 13. September 2013 (D24) teilte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem BFM mit, Letztere sei mit einem falschen Namen in die Schweiz eingereist und wolle hiermit ihre Identität - H._______ - richtig stellen. Die Kinder, mit welchen sie in die Schweiz gereist sei, seien nicht ihre eigenen Kinder; einzig G._______ sei ihre leibliche Tochter. Sie habe hier in der Schweiz mit B._______ zusammengelebt, doch sei dieser aufgrund psychischer Probleme immer gewalttätiger geworden und habe gedroht, sich umzubringen. Im Juli 2013 sei er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, nach seiner Entlassung sei die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Baby G._______ ins (...) geflüchtet. Zum Beleg reichte sie u.a. eine eritreische Identitätskarte (Nr. ER [...]; im Original) und eine Student Report Card von H._______ der J._______ des Jahres (...) (im Original) zu den Akten. C. Das (...) bestätigte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Baby vom (...) 2013 bis zum (...) 2013 den Schutz und die Unterkunftsmöglichkeiten des (...) beanspruchten (vgl. Schreiben vom 16. Juli 2014); danach erhielten sie eine geheime Wohnadresse. Am 3. November 2013 suizidierte sich B._______. D. Am 10. Juni 2014 gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich ihrer Identitätstäuschung das rechtliche Gehör (D38). Da die geltend gemachten Asylgründe jeglicher Grundlage entbehren würden, erachtete das BFM die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls als gegeben (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). E. Mit Eingabe eines Schreibens vom 18. Juni 2014 mit dem Titel "Stellungnahme/Verzicht auf Widerruf/neues Asylgesuch" (D39) nahm die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sie in der Tat bis anhin einen falschen Namen angegeben habe, indes sei sie in Eritrea zwangsrekrutiert worden, worauf sie desertiert habe und illegal aus Eritrea ausgereist sei. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft unabhängig von ihrer Identitätstäuschung. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 - eröffnet am 4. Juli 2014 - aberkannte das BFM in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie an der Befragung vom 11. Oktober 2011 falsche Angaben zu ihrer Person gemachte habe. Zudem habe sie damals geltend gemacht, sie sei infolge der Flucht von B._______ Nachteilen seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt gewesen (sog. Reflexverfolgung). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die erste Ehefrau von B._______ - A._______ - handle, würden ihre geltend gemachten Asylgründe jeglicher Grundlage entbehren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer allfälligen Rückreise nach Eritrea keine Nachteile im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu befürchten habe. Das BFM sei von den Vorbringen der Stellungnahme vom 18. Juni 2014 nicht überzeugt worden. G. Am 4. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung das Verfahren an die Vorinstanz mit dem Hinweis zurückzuweisen sei, es sei ein zweites Asylverfahren zu eröffnen und eine Anhörung durchzuführen. Zudem sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses. Diese Rechtsmitteleingabe begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie ihre Fehler zwar eingestehe, indes mit ihrer heutigen Aufrichtigkeit ihre Glaubwürdigkeit wiederherzustellen versuche. Sie ersuchte nicht nur um Würdigung der gesamten Umstände, so sei sie auch ein Opfer gewesen und habe aus einer Not heraus gehandelt. Schliesslich forderte sie auch, dass die nun unter ihrer richtigen Identität geltend gemachten Asylgründe - Desertion aus der eritreischen Armee und illegale Ausreise aus Eritrea, über welche sie eingehend informierte - nicht als nachgeschoben qualifiziert würden. Als Beleg ihrer persönlichen Not reichte sie ein Schreiben des (...) vom 16. Juli 2014 an das Migrationsamt K._______ zu den Akten. In diesem wird bestätigt, dass B._______ die Beschwerdeführerin und die angeblichen Töchter ständig bedroht, beschimpft und Gewalt ausgeübt habe. Aufgrund psychischer Probleme sei er aggressiv gegenüber allen Familienmitgliedern gewesen und habe hinsichtlich seiner Suizidgedanken auch von einem Familiensuizid gesprochen. Während ihres Aufenthaltes im (...) habe sich die Beschwerdeführerin aktiv bemüht, die Verwirrung um ihre Identität offenzulegen und richtig zu stellen. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 8. August 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; gleichzeitig lud es das BFM zu einem Schriftenwechsel ein. I. Am 13. August 2014 teilte das BFM im Rahmen seiner Stellungnahme mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubwürdigkeit durch falsche Angaben verwirkt habe. Auch habe sie es unterlassen, mittels der Stellungnahme vom 18. Juni 2014 ihre angeblich wahren Asylgründe detailliert und differenziert darzulegen, weshalb das BFM das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt habe. In der Beschwerdeschrift vom 4. August 2014 sei ausführlich begründet worden, was sie zur angeblichen Desertion, zur illegalen Ausreise aus Eritrea und zur Identitätstäuschung veranlasst habe. Um die geltend gemachten Vorbringen abschliessend auf deren Glaubhaftigkeit hin prüfen zu können, würden sich weitere Massnahmen, wie eine Befragung, aufdrängen. J. Mit Replik vom 23. Oktober 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Fehler eingestehe und diese bereue. Dennoch bitte sie die schweizerischen Behörden, das detaillierte Schreiben vom 4. August 2014 über ihre wahren Asylvorbringen zu würdigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundesamt hat in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügt noch deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend nicht Prozessgegenstand, so dass auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist. 3.2 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft reichte die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2014 eine Erklärung mit dem Titel "Stellungnahme/Verzicht auf Widerruf/neues Asylgesuch" ein, mit welcher andeutungsweise eine Asylbegründung aufgezeigt wurde. Mittels der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2014 legte die Beschwerdeführerin diese äusserst ausführlich dar. Die Einreichung eines "neuen Asylgesuchs" ist indes vorab von der Vorinstanz zu behandeln, ansonsten eine Instanz verloren ginge. Das BFM hat denn auch in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2014 zugestanden, hinsichtlich der neu geltend gemachten Vorbringen würden sich weitere Instruktionsmassnahmen, namentlich eine Befragung, aufdrängen. Auf den Antrag, es sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Eröffnung eines zweiten Asylverfahrens zurückzuweisen, ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Da wie bereits erwähnt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, wird auf die Anträge, es seien die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung (implizit aufgrund neuer Tatsachen) zu prüfen, nicht eingetreten. Diese sind gemäss Art. 8 VwVG an das dafür zuständige Bundesamt für Migration zu überweisen. 4. 4.1 Art. 8 Abs. 1 AsylG sagt aus, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und ihr Asylgesuch begründen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weder die Ehefrau des verstorbenen B._______ noch die Mutter von D._______ und E._______ ist. C._______ sei der Name der ersten Ehefrau von B._______ gewesen, der richtige Name der Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben H._______, geboren am (...) 1981 in L.______ ([M._______]). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift darlegte, sei B._______ ihr Nachbar gewesen, welcher von ihrem damaligen Fluchtwunsch gewusst und sie folglich kontaktiert habe. Er habe ihr eine reelle Möglichkeit offenbart, ihre Heimat verlassen zu können; dies indes unter der Bedingung, dass sie D._______ und E._______ als ihre gemeinsamen Töchter mitnehme. Die Ausreise aus Eritrea, der Aufenthalt in Äthiopien sowie die vorgebrachten Asylgründe seien von B._______ geregelt bzw. ausgedacht worden. Sie habe erst nach ihrer Einreise und nach der Befragung realisiert, dass die neue Identität C._______ nun Tatsache sei. Doch unter dem Druck und der Gewalt ihres angeblichen Ehemannes habe sie sich nicht mehr getraut, etwas zu sagen, zumal er sie immer wieder bedroht habe. 4.3 Die falschen Angaben der Beschwerdeführerin sind von zentraler Bedeutung, da es sich um Tatsachen handelt, welche, wären sie zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen, zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten. Das Bundesamt hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Beschwerdeführerin nicht in die Schweiz einreisen lassen, sie aufgrund einer Reflexverfolgung nicht originär als Flüchtling anerkannt und ihr kein Asyl gewährt. Es war ihr zudem während den Vorbereitungen zur Ausreise aus Eritrea - alles angeblich von B._______ detailgetreu geplant - bis nach der Einreise in die Schweiz bewusst, dass die Angaben über ihre Identität und die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht stimmten, so habe ihr B._______ immer gesagt, diese könnten nach ihrer Einreise bereinigt werden. Schliesslich gab sie den mutmasslich wahren Sachverhalt erst im September 2013 preis, als D._______ und E._______ sich bereits zu den wahren Familienverhältnissen geäussert hatten und der Druck für die Beschwerdeführerin dermassen gross war, dass sie im (...) um Schutz nachsuchte und sich anwaltliche Hilfe holte. 4.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz aufgrund der falschen Angaben zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 8. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdefüherin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die neuen Asylvorbringen werden dem BFM zur Behandlung überwiesen (Art. 8 VwVG).
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: