Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 22. September 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Eurodac-Datenbank ergeben hatte, dass er vor der Reise in die Schweiz bereits in Griechenland als Asylsuchender registriert worden war, richtete das SEM ein Informationsbegehren an die griechi- schen Behörden. Dieses ergab am 17. Oktober 2024, dass das Asylgesuch in Griechenland in zweiter Instanz abgelehnt und der Beschwerdeführer in diesem Staat mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden war. A.c Am 29. Oktober 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch. A.d Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons B._______ vom 13. November 2024 ergab, dass aufgrund einer möglicherweise schon länger bestehenden Nieren- funktionsstörung und der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medi- kamente die zuverlässige gerichtsmedizinische Bestimmung des chrono- logischen Alters (durch Ableitung vom Skelett- und Zahnalter) nicht mit der notwendigen Sicherheit möglich sei. A.e Am 4. Dezember 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu sei- nen Asylgründen an. Am 6. Dezember 2024 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.f Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Herkunftsgutachten der Fachstelle LINGUA ergab am 15. April 2025, dass der Beschwerdeführer höchstwahr- scheinlich im Süden Somalias sozialisiert worden sei und er zudem über eine gewisse Dauer mit einem Umfeld in Kontakt gekommen sei, in wel- chem eine geografisch nördlichere Varianz von Somali vorgeherrscht habe. A.g Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylgründe unter an- derem Fotografien seines Vaters und dessen Polizeiausweises, ein Bild des ugandischen Flüchtlingsausweises seiner Mutter und eine Fotografie zu den Akten, die ihn in einem Spital in C._______ zeige (wo er sich im Jahr 2023 einer Nierentransplantation unterzogen habe).
E-5017/2025 Seite 3 B. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen Folgendes zu Protokoll: B.a Er sei im Dorf D._______ in der Region Gedo geboren und aufgewach- sen, wo er bis zum Jahr 2021 die Schule besucht habe. Im Oktober 2022 habe er einen Telefonanruf eines Mitglieds der Al-Shabaab-Miliz erhalten. Dieser habe ihn auf seinen Vater angesprochen, der doch Polizist sei. Er habe dem Anrufer gesagt, dass sein Vater ein normaler Arbeiter sei, worauf dieser ihm gedroht habe. Zwei Tage später sei er von Unbekannten mit Waffengewalt entführt worden. Ein Mann – dessen Stimme er vom Telefon- anruf her erkannt habe – habe ihn getreten und ihn erneut nach dem Vater gefragt. Dann sei er drei Stunden lang geschlagen worden, bevor man ihn habe gehen lassen. Seine Mutter habe ihn im November 2022 zum Vater geschickt, der in E._______ als Polizist angestellt gewesen sei. B.b Nach seinem Umzug nach E._______ sei er erneut von der Al- Shabaab entführt worden. Man habe ihn wiederum geschlagen und getre- ten und diesmal von ihm verlangt, dass er seinen Vater umbringe. Weil er sich geweigert habe, sei er drei Tage lang ständig geschlagen worden, wo- bei er immer wieder in Ohnmacht gefallen sei. Schliesslich sei er zum Schein auf die Forderung seiner Entführer eingegangen, worauf man ihn freigelassen habe. Er habe sofort mit seinem Vater Kontakt aufgenommen, der ihm diese Entführung jedoch nicht geglaubt habe. Darauf habe er sich zu einer Cousine des Vaters begeben, die ihn bei sich aufgenommen habe. Nach ungefähr zehn Tagen seien seine Verfolger dort aufgetaucht und hät- ten ihn wieder mitnehmen wollen. Er habe sich allerdings durch Flucht ei- ner erneuten Entführung entziehen können. In der Folge habe er sich zum Bruder seines Vaters begeben, der ihn aufgenommen und beschützt habe. Einige Tage später sei er ernsthaft krank geworden. Im Spital habe man als Ursache eine durch die Schläge der Entführer hervorgerufene Nierenin- suffizienz festgestellt. Sein Onkel habe zusammen mit dem Vater entschie- den, dass er in die Türkei ausreisen solle. B.c Zehn Tage später habe er Somalia auf dem Luftweg verlassen und sei in die Türkei gereist, wo ihm Ende Januar 2023 eine Niere transplantiert worden sei, wobei seine Mutter als Spenderin fungiert habe. Sie sei Ende Februar 2023 nach Uganda weitergereist, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Oktober 2023 sei er nach Griechenland gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Nach dem negativen Abschluss dieses Ver-fah- rens sei er nach F._______ geflogen und von dort aus in die Schweiz wei- tergereist.
E-5017/2025 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 – eröffnet am 10. Juni 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifi- ziert und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D. Gegen diesen Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei fest- zustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem be- antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Auszug aus "Google Maps" und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Rückweisungsbegehren in der Beschwerde wurde mit einer Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz begründet. Das SEM habe die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüg- lich geprüft. Zudem sei trotz Zuweisung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren keine weitere Anhörung durchgeführt worden, was vorliegend nicht sachgerecht gewesen sei.
E. 4.2 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt hat. Die Verfügung ist einlässlich und nachvollziehbar begründet: Die Vorinstanz hat sich mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers rechts- genüglich auseinandergesetzt. Nachdem sich eine ergänzende Anhörung nicht als erforderlich erwies, durfte darauf verzichtet werden.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Das eventualiter gestellte Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5017/2025 Seite 6
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers: Dieser habe seine Asylgründe unsub- stanziiert respektive – soweit das angebliche Kerngeschehen betreffend – in knappest möglicher Form geschildert. Seine Angaben würden Realitäts- kennzeichen vermissen lassen und in wesentlichen Punkten der allgemei- nen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechen; teilweise seien die Vorbringen auch nicht plausibel.
E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegnet:
E. 6.2.1 Die Vorinstanz verkenne, dass die protokollierten Aussagen des Be- schwerdeführers nicht als derart unsubstanziiert qualifiziert werden könn- ten. Er habe sich in seiner freien Beschreibung der Kernereignisse bemüht, die Erlebnisse auf verständliche Art und Weise darzustellen und der Vor- instanz einen zusammenfassenden Überblick der Ereignisse zu vermitteln. Die Nachfragen des SEM zu den Einzelheiten seien tatsächlich "relativ wortkarg beantwortet" worden. Die teilweise detailarme Erzählweise lasse sich aber auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zurückführen. Zudem seien die Fragen so gestellt gewesen, dass der Befragte davon habe ausgehen müssen, dass ein Wort, eine Zahl, ein Datum, oder ein kurzer Satz als Antwort genüge; teilweise seien sie sogar so formuliert ge- wesen, dass von vornherein eine Ja/Nein-Antwort habe vorausgesetzt wer- den können. Solche einfachen und knappen Fragen würden bei der Anhö- rung von Minderjährigen zwar ideal erscheinen; der dadurch vorgespurte Antwortstil dürfe danach aber nicht dem Gesuchsteller angelastet und zu einem Messwert für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werden.
E. 6.2.2 Die durch die Praxis vorgegebenen Regeln bei der Anhörung von un- begleiteten minderjährigen Asylsuchenden seien nicht alle eingehalten worden. So seien die Fragen während der Anhörung zwar, wie erwähnt, relativ knapp gestellt worden; es sei aber nicht immer direkt ersichtlich ge- wesen, worauf die befragende Person genau abgezielt habe. Hinweise
E-5017/2025 Seite 7 darauf, dass es wichtig wäre, möglichst viele Details zu erzählen, seien vielfach ausgeblieben. Teilweise seien unvorteilhafte Frageformen verwen- det worden, wie etwa Warum-Fragen oder subjektive Fragen. Das Protokoll vermittle eher den Eindruck eines Verhörs, als dass besonders auf die Be- dürfnisse des minderjährigen Beschwerdeführers eingegangen worden wäre. Es habe sich um eine Art "Frage-Antwortspiel" gehandelt, bei dem für Emotionen offenbar nur wenig Raum bestanden habe. Mehrmals sei dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben worden, dass an seinen Aussagen gezweifelt werde, was dem Anhörungsklima nicht dienlich ge- wesen sei und ihn verunsichert habe. Es seien zwar sicherlich genügend Pausen während der Anhörung eingeschaltet worden; allerdings wäre es dienlich gewesen, wenn es im letzten Teil der Anhörung weitere Unterbre- chungen gegeben hätte.
E. 6.2.3 Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit geboten worden, sich zu den wichtigsten Ereignissen mehrfach zu äussern. Zudem habe man ihm nicht zu verstehen gegeben, dass seine Antworten zu knapp aus- gefallen seien und mehr Details erwartet würden. Die Wortkargheit der Ant- worten des Beschwerdeführers hätte unter diesen Umständen nicht derart negativ ins Gewicht fallen dürfen, zumal jugendliche Gesuchsteller, ent- wicklungsbedingt, wortkarger als Erwachsene seien. Gerade deshalb hätte besonderes Gewicht auf die Anhörungsatmosphäre und auf klarere In- struktionen gelegt werden müssen.
E. 6.2.4 Das SEM sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Vater des Be- schwerdeführers gemäss Angaben des Letzteren für einen Transfer nach G._______ (unweit des Heimatdorfs gelegen) vorgesehen gewesen sei. Das Interesse der Al-Shabaab am Vater sei deshalb nachvollziehbar, zu- mal der momentane Vertreter der Polizei in dieser Region möglicherweise bestechlich gewesen sei oder mit der Miliz auf andere Weise kooperiert habe. Dass der Beschwerdeführer nicht selbst, sondern über einen ihm bekannten Jugendlichen angerufen worden sei, lasse sich dadurch erklä- ren, dass er selber in Somalia kein Telefon besessen habe.
E. 6.2.5 Soweit das SEM moniert habe, dass die Mutter den Beschwerdefüh- rer ausgerechnet zum Vater nach E._______ geschickt habe, wenn die Al- Shabaab doch versucht habe, an ebendiesen heranzukommen, sei auch dieses Vorgehen erklärbar. Abgesehen davon, dass Minderjährige viele Le- bensentscheidungen definitionsgemäss noch nicht selbst treffen könnten, habe der Vater aufgrund seiner Position bei der Polizei auf seinen Missio- nen jeweils Bodyguards zur Verfügung gestellt erhalten, weshalb er seinen
E-5017/2025 Seite 8 Sohn weitaus besser habe schützen können, als dies der Mutter möglich gewesen wäre. Zudem habe der Vater fälschlicherweise vermutet, dass sich die Al-Shabaab nicht trauen würde, seinem Sohn auch in E._______ aufzulauern. Er sei wohl auch davon ausgegangen, dass sich ihr Interesse mit dem Umzug des Sohnes erledigen würde. Möglicherweise sei der Vater auch von blossen Einschüchterungsversuchen ausgegangen; schliesslich habe er seinem Sohn später auch nicht geglaubt, dass eine zweite Entfüh- rung stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, aus welchem Grund der Beschwerdeführer ein solches Verhalten des Va- ters erfinden sollte. Am Umstand, dass der Vater ein hochrangiger Polizist sei, könne jedenfalls nicht gezweifelt werden, da entsprechende Beweis- mittel eingereicht worden seien.
E. 7.1 Der speziellen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson erfolgen muss und die Behörde hinsichtlich der Min- derjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind praxisgemäss insbesondere das Alter, der Reifegrad und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der minderjährigen Person sowie die Komplexität der Vorbringen zu be- rücksichtigen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich die befragte Person wohlfühlt. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der An- hörung auf eine den Minderjährigen gerecht werdende Atmosphäre ab Be- ginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten. Dieses soll es der minderjährigen Person ermöglichen, vom Erlebten zu berichten (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 und Urteil des BVGer E-7447/2015 vom 5. Novem- ber 2018 E. 5.3).
E. 7.2 Die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen vom 4. De- zember 2024 erfolgte im Einklang mit diesen von der Gerichtspraxis defi- nierten Regeln. Der Beschwerdeführer war damals (gemäss seinen Anga- ben) (…) Jahre alt. Das Gespräch dauerte insgesamt nur 4¼ Stunden. Es wurde vom Befrager hinreichend empathisch geführt und oft durch Pausen unterbrochen. Die vom Befrager gestellten Fragen waren klar und sachge- recht. Zu Beginn der Befragung zu den Asylgründen wurde der Beschwer- deführer gebeten, "möglichst detaillierte Angaben zu machen" und ausführ- lich zu schildern, wie es dazu gekommen sei, dass er seinen Heimatstaat
E-5017/2025 Seite 9 habe verlassen müssen. Er wurde auch aufgefordert, alles zu nennen, das ihm in Erinnerung geblieben sei, auch wenn es ihm unwichtig erscheine (vgl. SEM-act. 22/19 ad F77). Im Verlauf der weiteren Befragung wurde der Beschwerdeführer – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – immer wieder darum ersucht, seine Erlebnisse detaillierter oder vertiefter zu schil- dern (vgl. a.a.O. F81, F119, F121, F140, F150, F151, F153, F169, F180, F185).
E. 7.3 Dass der Beschwerdeführer dreimal darauf angesprochen wurde, dass seine Angaben nicht recht nachvollzogen werden könnten (vgl. a.a.O. F91, F168, F183), ist nicht zu beanstanden. Dies ermöglichte es dem Befragten, seine Aussagen zu präzisieren.
E. 7.4 Die protokollierten Aussagen wurden dem Beschwerdeführer in seine Muttersprache rückübersetzt. Seine zugewiesene Rechtsvertretung erhob keinerlei Einwendungen gegen die Durchführung der Befragung und gab am Ende der Veranstaltung auf Frage hin zu Protokoll, keine weiteren Fra- gen zu haben (vgl. a.a.O. ad F194).
E. 7.5 Das Protokoll dieser Anhörung erweist sich unter diesen Umständen im Verfahren als uneingeschränkt verwertbar.
E. 8.1 Inhaltlich kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese Ausführungen verwiesen wer- den (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.).
E. 8.2 Ergänzend wird Folgendes festgehalten:
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat keine Reisepapiere zu den Akten gereicht. Seine Identität kann nicht überprüft werden. Zweifel an den von ihm ange- gebenen Personalien drängten und drängen sich deshalb auf, weil er bei den griechischen Asylbehörden mit einem Geburtsdatum registriert war ("[…]"), gemäss welchem er heute nicht (…)-, sondern gut (…)-jährig wäre. Seine Erklärung, die falsche Registrierung in Griechenland sei auf einen "Übersetzungsfehler" zurückzuführen (vgl. SEM-act. 18/10 S. 6), ist kaum überzeugend, nachdem der Tag, der Monat und das Geburtsjahr divergieren und auch in Somalia die Verwendung des Gregorianischen Kalenders gebräuchlich ist (vgl. hierzu etwa LANDINFO, Somalia: Date of birth, age and calendar, Query response 17. Februar 2021, S. 4 < https:// landinfo.no/wp-content/uploads/2021/04/Query-response-Somalia-Date-
E-5017/2025 Seite 10 of-birth-age-and-calendar-17032021.pdf > abgerufen am 9. Juli 2025). Das Gleiche gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die griechischen Asylbehörden zweimal erfolglos auf den "Übersetzungsfeh- ler" aufmerksam gemacht, diese hätten aber in dieser Sache nichts unter- nommen (vgl. a.a.O.).
E. 8.2.2 Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht verifiziert werden, ob es sich beim Mann, dessen Fotografie und Polizeiausweis eingereicht worden ist, tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt.
E. 8.2.3 Insgesamt entsteht beim Durchsehen der protokollierten Asylvorbrin- gen der deutliche Eindruck, der Beschwerdeführer stütze seine Asylvor- bringen auf einen konstruierten Sachverhalt und berichte nicht von selbst erlebten Ereignissen. Die protokollierten Aussagen zu den Kernvorbringen sind in der Tat in hohem Masse unsubstanziiert. Dieser Befund – der letztlich auch in der Beschwerde nicht bestritten wird – lässt sich nach Ein- schätzung des Gerichts weder mit einer allfällig grundsätzlichen "Wortkarg- heit" noch mit dem Alter des Beschwerdeführers erklären. Erfahrungsge- mäss sind auch Jugendliche durchaus in der Lage, einschneidende Er- eignisse bei einer Asylanhörung authentisch und nachvollziehbar wieder- zugeben.
E. 8.2.4 Hinzu kommt, dass die Vorbringen in mehrfacher Hinsicht einen kon- struierten, lebensfremden Eindruck erwecken. Beispielsweise ist nicht nachvollziehbar, dass die Al-Shabaab den Beschwerdeführer kurze Zeit nach der ersten Freilassung im etwa 500 km entfernten E._______ wieder entführt und ihn kurz darauf sogar bei einer Tante aufgespürt haben sollen. Völlig unrealistisch erscheint schliesslich, dass der Vater dem Beschwer- deführer – der von dreitägigen ununterbrochenen Schlägen zweifellos massiv gezeichnet gewesen wäre – die (zweite!) Entführung nicht geglaubt haben soll, so dass dieser sich zuerst bei der Tante und dann beim Bruder seines Vaters um Schutz habe bemühen müssen. Weitere Ungereimthei- ten betreffen die angebliche Flucht des Beschwerdeführers beim dritten Entführungsversuch und die Umstände seiner Nierentransplantation in der Türkei, die kurze Zeit nach der Ausreise aus Somalia unter Mithilfe seiner Mutter durchgeführt worden sein soll. Schwer verständlich ist auch, dass diese in der Folge nicht bei ihrem Sohn geblieben sei und später in Grie- chenland um Asyl nachgesucht habe, sondern kurz nach der Operation – bei der sie ihre Niere gespendet habe – auf den afrikanischen Kontinent zurückgereist sei, um in Uganda ein Asylgesuch zu stellen.
E-5017/2025 Seite 11
E. 8.3 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, die Umstände seiner angeblichen Verfolgung durch eine islamistische Miliz überzeugend darzustellen. Die vorgetragenen Sachverhaltselemente fügen sich nicht zu einem schlüssigen, authentisch wirkenden Gesamtbild zusammen. Die vom SEM festgestellte Minderjährigkeit wirkt sich zwar auf den bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab aus; auch unter gebührender Berücksichtigung des angeblichen Alters vermö- gen die Schilderungen des Beschwerdeführers aber in keiner Weise zu überzeugen.
E. 8.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2025 die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-5017/2025 Seite 12 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegen- standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5017/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5017/2025 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Nathalie Schweizer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 22. September 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Eurodac-Datenbank ergeben hatte, dass er vor der Reise in die Schweiz bereits in Griechenland als Asylsuchender registriert worden war, richtete das SEM ein Informationsbegehren an die griechischen Behörden. Dieses ergab am 17. Oktober 2024, dass das Asylgesuch in Griechenland in zweiter Instanz abgelehnt und der Beschwerdeführer in diesem Staat mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden war. A.c Am 29. Oktober 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch. A.d Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons B._______ vom 13. November 2024 ergab, dass aufgrund einer möglicherweise schon länger bestehenden Nierenfunktionsstörung und der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente die zuverlässige gerichtsmedizinische Bestimmung des chronologischen Alters (durch Ableitung vom Skelett- und Zahnalter) nicht mit der notwendigen Sicherheit möglich sei. A.e Am 4. Dezember 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Am 6. Dezember 2024 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.f Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Herkunftsgutachten der Fachstelle LINGUA ergab am 15. April 2025, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich im Süden Somalias sozialisiert worden sei und er zudem über eine gewisse Dauer mit einem Umfeld in Kontakt gekommen sei, in welchem eine geografisch nördlichere Varianz von Somali vorgeherrscht habe. A.g Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylgründe unter anderem Fotografien seines Vaters und dessen Polizeiausweises, ein Bild des ugandischen Flüchtlingsausweises seiner Mutter und eine Fotografie zu den Akten, die ihn in einem Spital in C._______ zeige (wo er sich im Jahr 2023 einer Nierentransplantation unterzogen habe). B. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: B.a Er sei im Dorf D._______ in der Region Gedo geboren und aufgewachsen, wo er bis zum Jahr 2021 die Schule besucht habe. Im Oktober 2022 habe er einen Telefonanruf eines Mitglieds der Al-Shabaab-Miliz erhalten. Dieser habe ihn auf seinen Vater angesprochen, der doch Polizist sei. Er habe dem Anrufer gesagt, dass sein Vater ein normaler Arbeiter sei, worauf dieser ihm gedroht habe. Zwei Tage später sei er von Unbekannten mit Waffengewalt entführt worden. Ein Mann - dessen Stimme er vom Telefonanruf her erkannt habe - habe ihn getreten und ihn erneut nach dem Vater gefragt. Dann sei er drei Stunden lang geschlagen worden, bevor man ihn habe gehen lassen. Seine Mutter habe ihn im November 2022 zum Vater geschickt, der in E._______ als Polizist angestellt gewesen sei. B.b Nach seinem Umzug nach E._______ sei er erneut von der Al-Shabaab entführt worden. Man habe ihn wiederum geschlagen und getreten und diesmal von ihm verlangt, dass er seinen Vater umbringe. Weil er sich geweigert habe, sei er drei Tage lang ständig geschlagen worden, wobei er immer wieder in Ohnmacht gefallen sei. Schliesslich sei er zum Schein auf die Forderung seiner Entführer eingegangen, worauf man ihn freigelassen habe. Er habe sofort mit seinem Vater Kontakt aufgenommen, der ihm diese Entführung jedoch nicht geglaubt habe. Darauf habe er sich zu einer Cousine des Vaters begeben, die ihn bei sich aufgenommen habe. Nach ungefähr zehn Tagen seien seine Verfolger dort aufgetaucht und hätten ihn wieder mitnehmen wollen. Er habe sich allerdings durch Flucht einer erneuten Entführung entziehen können. In der Folge habe er sich zum Bruder seines Vaters begeben, der ihn aufgenommen und beschützt habe. Einige Tage später sei er ernsthaft krank geworden. Im Spital habe man als Ursache eine durch die Schläge der Entführer hervorgerufene Niereninsuffizienz festgestellt. Sein Onkel habe zusammen mit dem Vater entschieden, dass er in die Türkei ausreisen solle. B.c Zehn Tage später habe er Somalia auf dem Luftweg verlassen und sei in die Türkei gereist, wo ihm Ende Januar 2023 eine Niere transplantiert worden sei, wobei seine Mutter als Spenderin fungiert habe. Sie sei Ende Februar 2023 nach Uganda weitergereist, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Oktober 2023 sei er nach Griechenland gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Nach dem negativen Abschluss dieses Ver-fahrens sei er nach F._______ geflogen und von dort aus in die Schweiz weitergereist. C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 - eröffnet am 10. Juni 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifiziert und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D. Gegen diesen Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Auszug aus "Google Maps" und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Rückweisungsbegehren in der Beschwerde wurde mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz begründet. Das SEM habe die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich geprüft. Zudem sei trotz Zuweisung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren keine weitere Anhörung durchgeführt worden, was vorliegend nicht sachgerecht gewesen sei. 4.2 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt hat. Die Verfügung ist einlässlich und nachvollziehbar begründet: Die Vorinstanz hat sich mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Nachdem sich eine ergänzende Anhörung nicht als erforderlich erwies, durfte darauf verzichtet werden. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Das eventualiter gestellte Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers: Dieser habe seine Asylgründe unsubstanziiert respektive - soweit das angebliche Kerngeschehen betreffend - in knappest möglicher Form geschildert. Seine Angaben würden Realitätskennzeichen vermissen lassen und in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechen; teilweise seien die Vorbringen auch nicht plausibel. 6.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegnet: 6.2.1 Die Vorinstanz verkenne, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht als derart unsubstanziiert qualifiziert werden könnten. Er habe sich in seiner freien Beschreibung der Kernereignisse bemüht, die Erlebnisse auf verständliche Art und Weise darzustellen und der Vor-instanz einen zusammenfassenden Überblick der Ereignisse zu vermitteln. Die Nachfragen des SEM zu den Einzelheiten seien tatsächlich "relativ wortkarg beantwortet" worden. Die teilweise detailarme Erzählweise lasse sich aber auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zurückführen. Zudem seien die Fragen so gestellt gewesen, dass der Befragte davon habe ausgehen müssen, dass ein Wort, eine Zahl, ein Datum, oder ein kurzer Satz als Antwort genüge; teilweise seien sie sogar so formuliert gewesen, dass von vornherein eine Ja/Nein-Antwort habe vorausgesetzt werden können. Solche einfachen und knappen Fragen würden bei der Anhörung von Minderjährigen zwar ideal erscheinen; der dadurch vorgespurte Antwortstil dürfe danach aber nicht dem Gesuchsteller angelastet und zu einem Messwert für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werden. 6.2.2 Die durch die Praxis vorgegebenen Regeln bei der Anhörung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden seien nicht alle eingehalten worden. So seien die Fragen während der Anhörung zwar, wie erwähnt, relativ knapp gestellt worden; es sei aber nicht immer direkt ersichtlich gewesen, worauf die befragende Person genau abgezielt habe. Hinweise darauf, dass es wichtig wäre, möglichst viele Details zu erzählen, seien vielfach ausgeblieben. Teilweise seien unvorteilhafte Frageformen verwendet worden, wie etwa Warum-Fragen oder subjektive Fragen. Das Protokoll vermittle eher den Eindruck eines Verhörs, als dass besonders auf die Bedürfnisse des minderjährigen Beschwerdeführers eingegangen worden wäre. Es habe sich um eine Art "Frage-Antwortspiel" gehandelt, bei dem für Emotionen offenbar nur wenig Raum bestanden habe. Mehrmals sei dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben worden, dass an seinen Aussagen gezweifelt werde, was dem Anhörungsklima nicht dienlich gewesen sei und ihn verunsichert habe. Es seien zwar sicherlich genügend Pausen während der Anhörung eingeschaltet worden; allerdings wäre es dienlich gewesen, wenn es im letzten Teil der Anhörung weitere Unterbrechungen gegeben hätte. 6.2.3 Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit geboten worden, sich zu den wichtigsten Ereignissen mehrfach zu äussern. Zudem habe man ihm nicht zu verstehen gegeben, dass seine Antworten zu knapp ausgefallen seien und mehr Details erwartet würden. Die Wortkargheit der Antworten des Beschwerdeführers hätte unter diesen Umständen nicht derart negativ ins Gewicht fallen dürfen, zumal jugendliche Gesuchsteller, entwicklungsbedingt, wortkarger als Erwachsene seien. Gerade deshalb hätte besonderes Gewicht auf die Anhörungsatmosphäre und auf klarere Instruktionen gelegt werden müssen. 6.2.4 Das SEM sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss Angaben des Letzteren für einen Transfer nach G._______ (unweit des Heimatdorfs gelegen) vorgesehen gewesen sei. Das Interesse der Al-Shabaab am Vater sei deshalb nachvollziehbar, zumal der momentane Vertreter der Polizei in dieser Region möglicherweise bestechlich gewesen sei oder mit der Miliz auf andere Weise kooperiert habe. Dass der Beschwerdeführer nicht selbst, sondern über einen ihm bekannten Jugendlichen angerufen worden sei, lasse sich dadurch erklären, dass er selber in Somalia kein Telefon besessen habe. 6.2.5 Soweit das SEM moniert habe, dass die Mutter den Beschwerdeführer ausgerechnet zum Vater nach E._______ geschickt habe, wenn die Al-Shabaab doch versucht habe, an ebendiesen heranzukommen, sei auch dieses Vorgehen erklärbar. Abgesehen davon, dass Minderjährige viele Lebensentscheidungen definitionsgemäss noch nicht selbst treffen könnten, habe der Vater aufgrund seiner Position bei der Polizei auf seinen Missionen jeweils Bodyguards zur Verfügung gestellt erhalten, weshalb er seinen Sohn weitaus besser habe schützen können, als dies der Mutter möglich gewesen wäre. Zudem habe der Vater fälschlicherweise vermutet, dass sich die Al-Shabaab nicht trauen würde, seinem Sohn auch in E._______ aufzulauern. Er sei wohl auch davon ausgegangen, dass sich ihr Interesse mit dem Umzug des Sohnes erledigen würde. Möglicherweise sei der Vater auch von blossen Einschüchterungsversuchen ausgegangen; schliesslich habe er seinem Sohn später auch nicht geglaubt, dass eine zweite Entführung stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, aus welchem Grund der Beschwerdeführer ein solches Verhalten des Vaters erfinden sollte. Am Umstand, dass der Vater ein hochrangiger Polizist sei, könne jedenfalls nicht gezweifelt werden, da entsprechende Beweismittel eingereicht worden seien. 7. 7.1 Der speziellen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson erfolgen muss und die Behörde hinsichtlich der Minderjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind praxisgemäss insbesondere das Alter, der Reifegrad und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der minderjährigen Person sowie die Komplexität der Vorbringen zu berücksichtigen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich die befragte Person wohlfühlt. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den Minderjährigen gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten. Dieses soll es der minderjährigen Person ermöglichen, vom Erlebten zu berichten (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 und Urteil des BVGer E-7447/2015 vom 5. November 2018 E. 5.3). 7.2 Die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen vom 4. Dezember 2024 erfolgte im Einklang mit diesen von der Gerichtspraxis definierten Regeln. Der Beschwerdeführer war damals (gemäss seinen Angaben) (...) Jahre alt. Das Gespräch dauerte insgesamt nur 4¼ Stunden. Es wurde vom Befrager hinreichend empathisch geführt und oft durch Pausen unterbrochen. Die vom Befrager gestellten Fragen waren klar und sachgerecht. Zu Beginn der Befragung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer gebeten, "möglichst detaillierte Angaben zu machen" und ausführlich zu schildern, wie es dazu gekommen sei, dass er seinen Heimatstaat habe verlassen müssen. Er wurde auch aufgefordert, alles zu nennen, das ihm in Erinnerung geblieben sei, auch wenn es ihm unwichtig erscheine (vgl. SEM-act. 22/19 ad F77). Im Verlauf der weiteren Befragung wurde der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - immer wieder darum ersucht, seine Erlebnisse detaillierter oder vertiefter zu schildern (vgl. a.a.O. F81, F119, F121, F140, F150, F151, F153, F169, F180, F185). 7.3 Dass der Beschwerdeführer dreimal darauf angesprochen wurde, dass seine Angaben nicht recht nachvollzogen werden könnten (vgl. a.a.O. F91, F168, F183), ist nicht zu beanstanden. Dies ermöglichte es dem Befragten, seine Aussagen zu präzisieren. 7.4 Die protokollierten Aussagen wurden dem Beschwerdeführer in seine Muttersprache rückübersetzt. Seine zugewiesene Rechtsvertretung erhob keinerlei Einwendungen gegen die Durchführung der Befragung und gab am Ende der Veranstaltung auf Frage hin zu Protokoll, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. a.a.O. ad F194). 7.5 Das Protokoll dieser Anhörung erweist sich unter diesen Umständen im Verfahren als uneingeschränkt verwertbar. 8. 8.1 Inhaltlich kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). 8.2 Ergänzend wird Folgendes festgehalten: 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat keine Reisepapiere zu den Akten gereicht. Seine Identität kann nicht überprüft werden. Zweifel an den von ihm angegebenen Personalien drängten und drängen sich deshalb auf, weil er bei den griechischen Asylbehörden mit einem Geburtsdatum registriert war ("[...]"), gemäss welchem er heute nicht (...)-, sondern gut (...)-jährig wäre. Seine Erklärung, die falsche Registrierung in Griechenland sei auf einen "Übersetzungsfehler" zurückzuführen (vgl. SEM-act. 18/10 S. 6), ist kaum überzeugend, nachdem der Tag, der Monat und das Geburtsjahr divergieren und auch in Somalia die Verwendung des Gregorianischen Kalenders gebräuchlich ist (vgl. hierzu etwa Landinfo, Somalia: Date of birth, age and calendar, Query response 17. Februar 2021, S. 4 abgerufen am 9. Juli 2025). Das Gleiche gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die griechischen Asylbehörden zweimal erfolglos auf den "Übersetzungsfehler" aufmerksam gemacht, diese hätten aber in dieser Sache nichts unternommen (vgl. a.a.O.). 8.2.2 Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht verifiziert werden, ob es sich beim Mann, dessen Fotografie und Polizeiausweis eingereicht worden ist, tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt. 8.2.3 Insgesamt entsteht beim Durchsehen der protokollierten Asylvorbringen der deutliche Eindruck, der Beschwerdeführer stütze seine Asylvorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und berichte nicht von selbst erlebten Ereignissen. Die protokollierten Aussagen zu den Kernvorbringen sind in der Tat in hohem Masse unsubstanziiert. Dieser Befund - der letztlich auch in der Beschwerde nicht bestritten wird - lässt sich nach Einschätzung des Gerichts weder mit einer allfällig grundsätzlichen "Wortkargheit" noch mit dem Alter des Beschwerdeführers erklären. Erfahrungsgemäss sind auch Jugendliche durchaus in der Lage, einschneidende Er-eignisse bei einer Asylanhörung authentisch und nachvollziehbar wiederzugeben. 8.2.4 Hinzu kommt, dass die Vorbringen in mehrfacher Hinsicht einen konstruierten, lebensfremden Eindruck erwecken. Beispielsweise ist nicht nachvollziehbar, dass die Al-Shabaab den Beschwerdeführer kurze Zeit nach der ersten Freilassung im etwa 500 km entfernten E._______ wieder entführt und ihn kurz darauf sogar bei einer Tante aufgespürt haben sollen. Völlig unrealistisch erscheint schliesslich, dass der Vater dem Beschwerdeführer - der von dreitägigen ununterbrochenen Schlägen zweifellos massiv gezeichnet gewesen wäre - die (zweite!) Entführung nicht geglaubt haben soll, so dass dieser sich zuerst bei der Tante und dann beim Bruder seines Vaters um Schutz habe bemühen müssen. Weitere Ungereimtheiten betreffen die angebliche Flucht des Beschwerdeführers beim dritten Entführungsversuch und die Umstände seiner Nierentransplantation in der Türkei, die kurze Zeit nach der Ausreise aus Somalia unter Mithilfe seiner Mutter durchgeführt worden sein soll. Schwer verständlich ist auch, dass diese in der Folge nicht bei ihrem Sohn geblieben sei und später in Griechenland um Asyl nachgesucht habe, sondern kurz nach der Operation - bei der sie ihre Niere gespendet habe - auf den afrikanischen Kontinent zurückgereist sei, um in Uganda ein Asylgesuch zu stellen. 8.3 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, die Umstände seiner angeblichen Verfolgung durch eine islamistische Miliz überzeugend darzustellen. Die vorgetragenen Sachverhaltselemente fügen sich nicht zu einem schlüssigen, authentisch wirkenden Gesamtbild zusammen. Die vom SEM festgestellte Minderjährigkeit wirkt sich zwar auf den bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab aus; auch unter gebührender Berücksichtigung des angeblichen Alters vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers aber in keiner Weise zu überzeugen. 8.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2025 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: