Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Minderjähriger mit irakischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Ethnie - verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat Ende Sommer 2007, um sich nach Istanbul/Türkei zu begeben, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. Am 3. Juli 2008 gelangte er in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. B. Nach der am 11. Juli 2008 erfolgten summarischen Befragung zur Person und zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuweisung an den Kanton C._______. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - ohne Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, wies indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2008 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. G. Am 13. August 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik, wovon dieser indessen nicht Gebrauch machte. H. Am 3. September 2008 erkundigte sich der vom (Behörde des Kantons) B._______ beauftragte Beistand für unbegleitete Minderjährige beim Bundesverwaltungsgericht über den Stand des Verfahrens, um zu wissen, ob weitere vormundschaftliche Massnahmen seinerseits nötig seien. Am 8. September 2008 wurde dieses Schreiben beantwortet. I. Am 20. November 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kostennote ein.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Ein Kantonszuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch erhoben.
E. 1.3 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 steht nicht fest, da in den Akten ein entsprechender Rückschein der Schweizerischen Post beziehungsweise eine vom Rechtsvertreter unterzeichnete Empfangsbestätigung fehlt. Dieser Umstand ist indessen ohne Belang, da die 10-tägige Frist vom Beschwerdeführer mit der am 30. Juli 2008 der Post übergebenen Beschwerdeschrift ohne weiteres eingehalten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten form- und fristgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das BFM bei der Kantonszuteilung die schützenswerte Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zu Recht verneint hat.
E. 3.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) setzt entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie (Ehegatten beziehungsweise registrierte Partnerinnen und Partner sowie deren minderjährige Kinder) der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraus (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c und BGE 120 Ib 257). Ein möglicher Gesichtspunkt - ohne dabei ein zwingendes Erfordernis zu sein - für die Unversehrtheit einer Beziehung ist gemäss Bundesgericht, ob die nahen Familienangehörigen vor der Einreise in die Schweiz in Hausgemeinschaft gelebt haben. Darüber hinaus sind die durch neue Umstände bedingten und sich künftig abzeichnenden Beziehungen entscheidend. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich bei neu aufgekommenen Pflegebedürfnissen die familiären Abhängigkeiten ändern. Wie oben erwähnt, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung, die nicht die eigentliche Kernfamilie betrifft, ein Abhängigkeitsverhältnis voraus. Dieses kann namentlich vorliegen, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle üB._______immt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1 S. 260 f.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab, wobei eine schematische Grenze nicht gezogen werden kann; der entscheidenden Behörde kommt hier mithin ein Ermessensspielraum zu. Je jünger ein Kind ist, desto mehr bedarf es der Fürsorge einer erwachsenen Person. Bei Jugendlichen kommt es dagegen wesentlich auf ihre Reife an. Mit zunehmendem Alter und wachsender Persönlichkeit verringert sich die Abhängigkeit von den sie betreuenden Familienangehörigen. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK von vornherein nicht betroffen.
E. 4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich ein Bruder des noch minderjährigen Beschwerdeführers seit dem 3. Februar 2003 in der Schweiz aufhält und - nach Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin - über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Dieser und seine Ehefrau sind im Kanton C._______ wohnhaft und bestätigten am 28. Juli 2008 ihre Bereitschaft, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen und für ihn zu sorgen. Ferner gibt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift an, ansonsten über keine Bezugspersonen in der Schweiz zu verfügen. Aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer, dem Kanton C._______ zugewiesen zu werden.
E. 4.2 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2008 auf den Standpunkt, dass bei Kantonszuteilungen nur Familienangehörige im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 berücksichtigt würden. Darunter würden Ehegatten, minderjährige Kinder und eingetragene Partnerinnen oder Partner und deren minderjährige Kinder fallen. Der volljährige Bruder gehöre nicht zur Familie im obigen Sinn. Somit bestehe vorliegend keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG. Zudem sei der Bruder seit Anfang 2003 in der Schweiz und seien die beiden Brüder schon seit fünf Jahren getrennt, weshalb auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könne.
E. 4.3 Dem Schreiben des Beistands für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 3. September 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer formell zwar in das UMA-Projekt aufgenommen worden sei, sich aber mit der Urlaubserlaubnis der Zentrumsleitung oft bei seinem Bruder im Kanton C._______ aufhalte.
E. 5 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer über keinen Angehörigen der Kernfamilie in der Schweiz. Im Weiteren kann nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung zum in der Schweiz lebenden Bruder die Rede sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2003 bis zu seiner Einreise in die Schweiz keinen über allfälligen schriftlichen oder fernmündlichen Verkehr hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu seinem Bruder in der Schweiz pflegte, zumal er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht wusste, wo sich sein Bruder in der Schweiz aufhielt. Es bleibt im Folgenden somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer Weise von seinem in C._______ lebenden Bruder abhängig ist, die eine Zuweisung in den Kanton C._______ rechtfertigen würde.
E. 5.1 Der heute 16½-jährige Beschwerdeführer, dessen Minderjährigkeit mittels einer Handknochenanalyse bestätigt wurde (vgl. A5), wohnte bis zu seiner Ausreise aus dem Irak mit seinen Eltern zusammen (vgl. A1, S. 1 und 3) und besuchte zu diesem Zeitpunkt noch die Schule (vgl. A1, S. 2). Während seines etwa einjährigen Aufenthaltes in Istanbul lebte er gemäss seinen Aussagen zwar nicht allein, sondern bei einer namentlich genannten, vermutlich erwachsenen Person (vgl. A1, S. 2). Indessen ist davon auszugehen, dass er sich dort bereits recht selbständig bewegte. Er hat sich sodann offenbar allein per LKW von der Türkei in die Schweiz begeben und sich auch selbständig, ohne die Hilfe seines Bruders in Anspruch genommen zu haben, bei den Schweizer Behörden gemeldet und um Asyl nachgesucht. Seither lebt er in einer Unterkunft für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Der Beschwerdeführer ist in einem Alter, in dem er eine gewisse Selbständigkeit erlangt hat und im Rahmen des Asylverfahrens auch alleine leben kann; nötigenfalls kann der ältere Bruder ihn in einzelnen Angelegenheiten auch von C._______ aus unterstützen. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht, sondern einzig mit der Minderjährigkeit argumentiert und erklärt, der Bruder sei die einzige Bezugsperson in der Schweiz. Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund der neuen Situation in der Schweiz Umstände vorlägen, die ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Bruder als dringend angezeigt erscheinen lassen würden. Dass die Zuweisung an den Kanton C._______ für den Beschwerdeführer bestimmte Erleichterungen im täglichen Leben zur Folge hätte und insofern auch Sinn machen würde, soll nicht verkannt werden. Nachdem jedoch der Rechtsmittelweg vorliegend auf den Grundsatz der Einheit der Familie beschränkt ist, steht an dieser Stelle nicht die Frage nach der "vorteilhafteren" Lösung, sondern allein diejenige nach der Vereinbarkeit einer Kantonszuweisung mit der Forderung von Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der Achtung des Familienlebens im Mittelpunkt. Die zwangsläufig anspruchsvolle Lebenssituation von Asylsuchenden, die weder mit der Sprache noch mit den kulturellen Gepflogenheiten des Gastlandes vertraut sind, stellt für sich allein kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinne dar, zumal davon die meisten Asylbewerber gleichermassen betroffen sind. Ein solches lässt sich auch nicht aus dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers ableiten. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, das tägliche Leben selbständig zu bewältigen und nicht auf eine dauernde Unterstützung seines Bruders angewiesen ist, auch wenn er diesen seit seiner Einreise regelmässig besucht.
E. 5.2 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass kein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder besteht, weshalb die Zuweisungsverfügung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (Kantonsbehörde) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5013/2008/ {T 0/2} Urteil vom 1. Dezember 2008 Besetzung Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Christian Affentranger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 B._______, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung an einen Kanton; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Minderjähriger mit irakischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Ethnie - verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat Ende Sommer 2007, um sich nach Istanbul/Türkei zu begeben, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. Am 3. Juli 2008 gelangte er in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. B. Nach der am 11. Juli 2008 erfolgten summarischen Befragung zur Person und zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuweisung an den Kanton C._______. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - ohne Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, wies indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2008 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. G. Am 13. August 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik, wovon dieser indessen nicht Gebrauch machte. H. Am 3. September 2008 erkundigte sich der vom (Behörde des Kantons) B._______ beauftragte Beistand für unbegleitete Minderjährige beim Bundesverwaltungsgericht über den Stand des Verfahrens, um zu wissen, ob weitere vormundschaftliche Massnahmen seinerseits nötig seien. Am 8. September 2008 wurde dieses Schreiben beantwortet. I. Am 20. November 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Ein Kantonszuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch erhoben. 1.3 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 steht nicht fest, da in den Akten ein entsprechender Rückschein der Schweizerischen Post beziehungsweise eine vom Rechtsvertreter unterzeichnete Empfangsbestätigung fehlt. Dieser Umstand ist indessen ohne Belang, da die 10-tägige Frist vom Beschwerdeführer mit der am 30. Juli 2008 der Post übergebenen Beschwerdeschrift ohne weiteres eingehalten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten form- und fristgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das BFM bei der Kantonszuteilung die schützenswerte Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zu Recht verneint hat. 3.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) setzt entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie (Ehegatten beziehungsweise registrierte Partnerinnen und Partner sowie deren minderjährige Kinder) der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraus (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c und BGE 120 Ib 257). Ein möglicher Gesichtspunkt - ohne dabei ein zwingendes Erfordernis zu sein - für die Unversehrtheit einer Beziehung ist gemäss Bundesgericht, ob die nahen Familienangehörigen vor der Einreise in die Schweiz in Hausgemeinschaft gelebt haben. Darüber hinaus sind die durch neue Umstände bedingten und sich künftig abzeichnenden Beziehungen entscheidend. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich bei neu aufgekommenen Pflegebedürfnissen die familiären Abhängigkeiten ändern. Wie oben erwähnt, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung, die nicht die eigentliche Kernfamilie betrifft, ein Abhängigkeitsverhältnis voraus. Dieses kann namentlich vorliegen, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle üB._______immt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1 S. 260 f.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab, wobei eine schematische Grenze nicht gezogen werden kann; der entscheidenden Behörde kommt hier mithin ein Ermessensspielraum zu. Je jünger ein Kind ist, desto mehr bedarf es der Fürsorge einer erwachsenen Person. Bei Jugendlichen kommt es dagegen wesentlich auf ihre Reife an. Mit zunehmendem Alter und wachsender Persönlichkeit verringert sich die Abhängigkeit von den sie betreuenden Familienangehörigen. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK von vornherein nicht betroffen. 4. 4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich ein Bruder des noch minderjährigen Beschwerdeführers seit dem 3. Februar 2003 in der Schweiz aufhält und - nach Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin - über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Dieser und seine Ehefrau sind im Kanton C._______ wohnhaft und bestätigten am 28. Juli 2008 ihre Bereitschaft, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen und für ihn zu sorgen. Ferner gibt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift an, ansonsten über keine Bezugspersonen in der Schweiz zu verfügen. Aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer, dem Kanton C._______ zugewiesen zu werden. 4.2 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2008 auf den Standpunkt, dass bei Kantonszuteilungen nur Familienangehörige im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 berücksichtigt würden. Darunter würden Ehegatten, minderjährige Kinder und eingetragene Partnerinnen oder Partner und deren minderjährige Kinder fallen. Der volljährige Bruder gehöre nicht zur Familie im obigen Sinn. Somit bestehe vorliegend keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG. Zudem sei der Bruder seit Anfang 2003 in der Schweiz und seien die beiden Brüder schon seit fünf Jahren getrennt, weshalb auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könne. 4.3 Dem Schreiben des Beistands für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 3. September 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer formell zwar in das UMA-Projekt aufgenommen worden sei, sich aber mit der Urlaubserlaubnis der Zentrumsleitung oft bei seinem Bruder im Kanton C._______ aufhalte. 5. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer über keinen Angehörigen der Kernfamilie in der Schweiz. Im Weiteren kann nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung zum in der Schweiz lebenden Bruder die Rede sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2003 bis zu seiner Einreise in die Schweiz keinen über allfälligen schriftlichen oder fernmündlichen Verkehr hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu seinem Bruder in der Schweiz pflegte, zumal er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht wusste, wo sich sein Bruder in der Schweiz aufhielt. Es bleibt im Folgenden somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer Weise von seinem in C._______ lebenden Bruder abhängig ist, die eine Zuweisung in den Kanton C._______ rechtfertigen würde. 5.1 Der heute 16½-jährige Beschwerdeführer, dessen Minderjährigkeit mittels einer Handknochenanalyse bestätigt wurde (vgl. A5), wohnte bis zu seiner Ausreise aus dem Irak mit seinen Eltern zusammen (vgl. A1, S. 1 und 3) und besuchte zu diesem Zeitpunkt noch die Schule (vgl. A1, S. 2). Während seines etwa einjährigen Aufenthaltes in Istanbul lebte er gemäss seinen Aussagen zwar nicht allein, sondern bei einer namentlich genannten, vermutlich erwachsenen Person (vgl. A1, S. 2). Indessen ist davon auszugehen, dass er sich dort bereits recht selbständig bewegte. Er hat sich sodann offenbar allein per LKW von der Türkei in die Schweiz begeben und sich auch selbständig, ohne die Hilfe seines Bruders in Anspruch genommen zu haben, bei den Schweizer Behörden gemeldet und um Asyl nachgesucht. Seither lebt er in einer Unterkunft für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Der Beschwerdeführer ist in einem Alter, in dem er eine gewisse Selbständigkeit erlangt hat und im Rahmen des Asylverfahrens auch alleine leben kann; nötigenfalls kann der ältere Bruder ihn in einzelnen Angelegenheiten auch von C._______ aus unterstützen. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht, sondern einzig mit der Minderjährigkeit argumentiert und erklärt, der Bruder sei die einzige Bezugsperson in der Schweiz. Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund der neuen Situation in der Schweiz Umstände vorlägen, die ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Bruder als dringend angezeigt erscheinen lassen würden. Dass die Zuweisung an den Kanton C._______ für den Beschwerdeführer bestimmte Erleichterungen im täglichen Leben zur Folge hätte und insofern auch Sinn machen würde, soll nicht verkannt werden. Nachdem jedoch der Rechtsmittelweg vorliegend auf den Grundsatz der Einheit der Familie beschränkt ist, steht an dieser Stelle nicht die Frage nach der "vorteilhafteren" Lösung, sondern allein diejenige nach der Vereinbarkeit einer Kantonszuweisung mit der Forderung von Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der Achtung des Familienlebens im Mittelpunkt. Die zwangsläufig anspruchsvolle Lebenssituation von Asylsuchenden, die weder mit der Sprache noch mit den kulturellen Gepflogenheiten des Gastlandes vertraut sind, stellt für sich allein kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinne dar, zumal davon die meisten Asylbewerber gleichermassen betroffen sind. Ein solches lässt sich auch nicht aus dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers ableiten. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, das tägliche Leben selbständig zu bewältigen und nicht auf eine dauernde Unterstützung seines Bruders angewiesen ist, auch wenn er diesen seit seiner Einreise regelmässig besucht. 5.2 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass kein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder besteht, weshalb die Zuweisungsverfügung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (Kantonsbehörde) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: