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E-4986/2007

E-4986/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2006-03-16 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin reichte am 8. Februar 2005 unter dem Namen B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. März 2006 anerkannte das BFM die Gesuchstellerin als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Mit Verfügung des BFM vom 29. März 2007 wurde der Gesuchstellerin, aufgrund von Falschangaben bezüglich ihrer Identität sowie ihrer Asylvorbringen, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen. B. Gegen den Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erhob die Gesuchstellerin, mittels ihres Rechtsvertreters, am 2. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 15. Juni 2007 wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich im Folgenden eingegangen werden. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 (Poststempel) beantragte die Gesuchstellerin in revisionsrechtlicher Hinsicht die Aufhebung des Urteils vom 15. Juni 2007 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, da das Bundesverwaltungsgericht aktenkundige Tatsachen übersehen sowie Vorbringen nicht beurteilt habe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) für die Dauer des Revisionsverfahrens. Zur Begründung ihrer Vorbringen reichte sie eine Anzeige an die Kantonspolizei C._______, eine Bestätigung der D._______, eine Fotografie sowie diverse Länderberichte über Eritrea zu den Akten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Telefaxmitteilung vom 23. Juli 2007 wies die zuständige Instruktionsrichterin die kantonalen Behörden an, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über allfällige vorsorgliche Massnahmen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. E. Am 26. Juli 2007 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 Bst. c und d BGG geltend.

E. 2.2 Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 BGG und Art. 52 i.V.m. 67 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts und damit auch des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

E. 3.2 Mit Urteil vom 15. Juni 2007 wurde die Abweisung der Beschwerde unter anderem damit begründet, dass das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie sei Mitglied einer evangelischen Kirche und habe deswegen in Eritrea asylrelevante Verfolgung zu befürchten wenig glaubhaft sei, da sie diesen Umstand im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. März 2007 mit keinem Wort erwähnt habe. Zudem sei es in Eritrea nicht grundsätzlich verboten, den evangelischen Glauben zu praktizieren. Beispielsweise würde die E._______ zu den von der Regierung anerkannten Kirchen gehören (vgl. Urteil vom 15. Juni 2007, S. 4 f.).

E. 3.3 Zur Begründung des Revisionsgesuchs macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, sie sei getauftes Mitglied der D._______. Die Tatsache, dass diese Kirche der lutherischen Kirche nicht nahe stehe, sei im Urteil übersehen worden. In Eritrea seien jedoch Freikirchenmitglieder vor Festnahme, "gewaltsamem Distanzierungsdruck", Folter und illegaler, menschenrechtswidriger Haft bedroht. Ein Verzicht auf ihre religiöse Orientierung, um nicht verfolgt zu werden, könne nicht verlangt werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Gesuchstellerin eine Bestätigung der D._______, eine Fotografie, in welcher sie bei der Taufe zu sehen ist, sowie Auszüge aus dem Internet von Amnesty International, Freedom House und des U.S. Departement of State zu religiöser Verfolgung in Eritrea zu den Akten.

E. 3.4 Gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts anerkennt Eritrea vier religiöse Gruppen, nämlich die Eritreisch-Orthodoxe- Kirche, die Römisch-Katholische-Kirche, die Lutherische Kirche und den Islam. Sämtliche andere religiösen Gruppen und Kirchen, darunter auch 35 evangelikale christliche Kirchen, bleiben verboten und Hunderte Mitglieder unabhängiger, evangelikalen Kirchen sind unter schweren Bedingungen inhaftiert (vgl. Amnesty International Report 2008; Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, May 2008, S. 149 ff.). Welcher evangelischen Kirche die Gesuchstellerin angehört, ist demnach von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Vornhandenseins einer asylrelevanten Gefährdung und damit im revisionsrechtlichen Sinne erheblich. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2007 ausgeführt, dass sie seit Februar 2006 Mitglied der D._______ sei. Sie bot zudem zur Unterstützung dieses Vorbringens als Beweis die Bestätigung des Pfarrers dieser Kirche an. Aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Kirche müsse sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanter Verfolgung rechnen (E-2391/2007, act. 1, S. 6). Mit der im Urteil vom 15. Juni 2007 aufgeführten Begründung übersah das Bundesverwaltungsgericht demnach, dass die Gesuchstellerin Mitglied der D._______ und damit einer evangelischen Freikirche ist, welche, im Gegensatz zur lutherischen E._______, eben gerade nicht von der eritreischen Regierung anerkannt ist. Somit wurde eine aktenkundige und erhebliche Tatsache übersehen.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. d BGG vorliegend erfüllt und das Revisionsgesuch gutzuheissen ist. Die Frage, ob zusätzlich ein weiterer revisionsrechtlicher Tatbestand nach Art. 121 Bst. c BGG - wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht - erfüllt wäre, kann vorliegend offen bleiben, da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007 ohnehin aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist. Gestützt auf Art. 42 AsylG darf die Gesuchstellerin den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

E. 6 Die Revisionsinstanz (das Bundesverwaltungsgericht) kann der ganz obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die Gesuchstellerin bei der Abfassung des Revisionsgesuchs nicht rechtlich vertreten, weshalb ihr keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. Zudem wurde auch keine Parteientschädigung beantragt. Auf die Ausrichtung einer solchen von Amtes wegen wird vorliegend verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
  3. Die Gesuchstellerin darf den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) ad (...) (in Kopie) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-4986/2007/ame {T 0/2} Urteil vom 24 Juli 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin reichte am 8. Februar 2005 unter dem Namen B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. März 2006 anerkannte das BFM die Gesuchstellerin als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Mit Verfügung des BFM vom 29. März 2007 wurde der Gesuchstellerin, aufgrund von Falschangaben bezüglich ihrer Identität sowie ihrer Asylvorbringen, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen. B. Gegen den Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erhob die Gesuchstellerin, mittels ihres Rechtsvertreters, am 2. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 15. Juni 2007 wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich im Folgenden eingegangen werden. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 (Poststempel) beantragte die Gesuchstellerin in revisionsrechtlicher Hinsicht die Aufhebung des Urteils vom 15. Juni 2007 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, da das Bundesverwaltungsgericht aktenkundige Tatsachen übersehen sowie Vorbringen nicht beurteilt habe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) für die Dauer des Revisionsverfahrens. Zur Begründung ihrer Vorbringen reichte sie eine Anzeige an die Kantonspolizei C._______, eine Bestätigung der D._______, eine Fotografie sowie diverse Länderberichte über Eritrea zu den Akten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Telefaxmitteilung vom 23. Juli 2007 wies die zuständige Instruktionsrichterin die kantonalen Behörden an, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über allfällige vorsorgliche Massnahmen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. E. Am 26. Juli 2007 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 Bst. c und d BGG geltend. 2.2 Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 BGG und Art. 52 i.V.m. 67 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts und damit auch des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 3.2 Mit Urteil vom 15. Juni 2007 wurde die Abweisung der Beschwerde unter anderem damit begründet, dass das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie sei Mitglied einer evangelischen Kirche und habe deswegen in Eritrea asylrelevante Verfolgung zu befürchten wenig glaubhaft sei, da sie diesen Umstand im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. März 2007 mit keinem Wort erwähnt habe. Zudem sei es in Eritrea nicht grundsätzlich verboten, den evangelischen Glauben zu praktizieren. Beispielsweise würde die E._______ zu den von der Regierung anerkannten Kirchen gehören (vgl. Urteil vom 15. Juni 2007, S. 4 f.). 3.3 Zur Begründung des Revisionsgesuchs macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, sie sei getauftes Mitglied der D._______. Die Tatsache, dass diese Kirche der lutherischen Kirche nicht nahe stehe, sei im Urteil übersehen worden. In Eritrea seien jedoch Freikirchenmitglieder vor Festnahme, "gewaltsamem Distanzierungsdruck", Folter und illegaler, menschenrechtswidriger Haft bedroht. Ein Verzicht auf ihre religiöse Orientierung, um nicht verfolgt zu werden, könne nicht verlangt werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Gesuchstellerin eine Bestätigung der D._______, eine Fotografie, in welcher sie bei der Taufe zu sehen ist, sowie Auszüge aus dem Internet von Amnesty International, Freedom House und des U.S. Departement of State zu religiöser Verfolgung in Eritrea zu den Akten. 3.4 Gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts anerkennt Eritrea vier religiöse Gruppen, nämlich die Eritreisch-Orthodoxe- Kirche, die Römisch-Katholische-Kirche, die Lutherische Kirche und den Islam. Sämtliche andere religiösen Gruppen und Kirchen, darunter auch 35 evangelikale christliche Kirchen, bleiben verboten und Hunderte Mitglieder unabhängiger, evangelikalen Kirchen sind unter schweren Bedingungen inhaftiert (vgl. Amnesty International Report 2008; Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, May 2008, S. 149 ff.). Welcher evangelischen Kirche die Gesuchstellerin angehört, ist demnach von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Vornhandenseins einer asylrelevanten Gefährdung und damit im revisionsrechtlichen Sinne erheblich. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2007 ausgeführt, dass sie seit Februar 2006 Mitglied der D._______ sei. Sie bot zudem zur Unterstützung dieses Vorbringens als Beweis die Bestätigung des Pfarrers dieser Kirche an. Aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Kirche müsse sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanter Verfolgung rechnen (E-2391/2007, act. 1, S. 6). Mit der im Urteil vom 15. Juni 2007 aufgeführten Begründung übersah das Bundesverwaltungsgericht demnach, dass die Gesuchstellerin Mitglied der D._______ und damit einer evangelischen Freikirche ist, welche, im Gegensatz zur lutherischen E._______, eben gerade nicht von der eritreischen Regierung anerkannt ist. Somit wurde eine aktenkundige und erhebliche Tatsache übersehen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. d BGG vorliegend erfüllt und das Revisionsgesuch gutzuheissen ist. Die Frage, ob zusätzlich ein weiterer revisionsrechtlicher Tatbestand nach Art. 121 Bst. c BGG - wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht - erfüllt wäre, kann vorliegend offen bleiben, da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007 ohnehin aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist. Gestützt auf Art. 42 AsylG darf die Gesuchstellerin den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

6. Die Revisionsinstanz (das Bundesverwaltungsgericht) kann der ganz obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die Gesuchstellerin bei der Abfassung des Revisionsgesuchs nicht rechtlich vertreten, weshalb ihr keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. Zudem wurde auch keine Parteientschädigung beantragt. Auf die Ausrichtung einer solchen von Amtes wegen wird vorliegend verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. 3. Die Gesuchstellerin darf den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- das (...) ad (...) (in Kopie) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: