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E-4982/2018

E-4982/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr im (...) 2016 und gelangte am 1. März 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. März 2016 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/11) und am 17. April 2018 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A13/17). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei afghanische Staatsangehörige und ethnische Usbekin aus B._______ im Bezirk C._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie könne weder lesen noch schreiben. Ihre Mutter sei gestorben, als sie fünfjährig gewesen sei. Ihr Vater habe kurze Zeit später erneut geheiratet und sei gestorben, als sie noch jung gewesen sei. Danach habe sie mit ihrer Stiefmutter und ihren Halbgeschwistern ([...]) gelebt und in deren Haus als (...) gearbeitet. Ihre Stiefmutter habe das Geld der Kunden entgegengenommen; sie habe mit den Kunden nie Kontakt gehabt. Sie habe jeweils (Tätigkeit). Sie habe das Haus nur äusserst selten verlassen dürfen, neben der (...) habe sie Hausarbeiten erledigen müssen. Die Stiefmutter habe sie ständig geschlagen. Sie habe eine (...), weil einer ihrer (...) sie einmal mit (...) verletzt habe. Einmal habe sie ihre Stiefmutter und (...) von der Absicht reden hören, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten. Sie habe daraufhin einem Jungen, den sie an der Wasserstelle getroffen habe und in den sie verliebt gewesen sei, von diesem Plan erzählt. Eine Woche nach dem Gespräch zwischen ihrer Stiefmutter und ihren (...) habe der Junge sie mit seinem (...) abgeholt und nach D._______ gefahren. Von dort aus seien sie mit einem Bus zu einem ihr unbekannten Ort weiter gereist. Die Grenze zum Iran hätten sie zu Fuss überquert. Der Fussmarsch habe (...) Stunden und die Reise insgesamt (...) Wochen gedauert. Vor der Überfahrt nach E._______, in der F._______, habe sie ihren Freund, der die Reise organisiert und finanziert habe, aus den Augen verloren. B. Mit am 9. August 2018 eröffneter Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Insbesondere erstaune, dass sie nicht wisse, woran ihre Mutter und ihr Vater verstorben seien, und dass sie sich auch nicht danach erkundigt habe. Zudem seien ihre Aussagen, sie habe nie Kontakt mit den Kunden gehabt und (Tätigkeit), realitätsfremd. Auch auf mehrmalige Nachfragen hin sei sie nicht imstand gewesen, von einem bestimmten Vorfall mit der Stiefmutter zu berichten, der ihr besonders in Erinnerung geblieben sei. Ihre Wissenslücken zum Tod ihrer Eltern und ihre realitätsfremden Schilderungen zum Leben mit der Stieffamilie erweckten Zweifel an dem von ihr geltend gemachten Lebenslauf. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die umliegenden Ortschaften von B._______ zu benennen, was erstaunlich sei, zumal sie beteuert habe, dort geboren und aufgewachsen zu sein. Auch von einer ungeschulten Person könnten minimale Kenntnisse zu den umliegenden Dörfern erwartet werden. Sie habe auch nicht angeben können, ob sie in C._______ gewesen sei oder nicht. Ihre Beschreibungen von B._______ seien äusserst oberflächlich ausgefallen. Sie habe lediglich eine der (...) Moscheen beim Namen nennen können. Ihre Wissenslücken und unsubstanziierten Beschreibungen in Bezug auf den angeblichen Heimatort B._______ würden die Zweifel an ihrer geltend gemachten Herkunft erhärten. Auch ihre Schilderungen zur geplanten Heirat seien detailarm ausgefallen. Sie sei weder in der Lage gewesen, ihre Situation zu veranschaulichen, noch habe sie detailliert darlegen können, was sie gedacht habe, als sie ihre Stieffamilie über die Heirat habe reden hören. Zudem habe sie über die Familienverhältnisse des für sie vorgesehenen Mannes unterschiedliche Aussagen gemacht. Bei der BzP habe sie ausgeführt, er habe (...) Frauen und (...) Kinder. Bei der Anhörung habe sie indessen ausgesagt, sie wisse nur, dass er (...) Frauen habe. Auf Vorhalt hin habe sie nicht vermocht, diese Unstimmigkeit nachvollziehbar aufzulösen. Sie habe auch nicht realitätsnah beschreiben können, wie sie die Situation erlebt habe, als sie ihrem Freund von den Plänen ihrer Stieffamilie erzählt und wie er darauf reagiert habe. Sie sei aufgrund ihrer unsubstanziierten und unstimmigen Aussagen nicht imstande gewesen, die geplante Zwangsheirat glaubhaft zu machen. Zudem seien ihre Aussagen zur Ausreise unstimmig. Bei der BzP habe sie geltend gemacht, ihr Zuhause am Abend verlassen zu haben. Bei der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, sie sei bereits am Morgen weggegangen. Auf Vorhalt hin habe sie diesen Widerspruch nicht klären können. Auch habe sie weder zur Fahrt mit dem (...) noch zur weiteren Reise in den Iran genauere Angaben zur Reiseroute und dazu, wo sie im Iran angekommen sei, machen können. Von einer Person, die angebe, sonst fast nie ihr Zuhause verlassen zu haben, könnten selbst beim Tragen einer Burka anschaulichere Beschreibungen erwartet werden. Des Weiteren seien ihre Angaben zur Organisation und Finanzierung der Ausreise realitätsfremd ausgefallen. Sie habe zwar ausgesagt, ihr Begleiter habe die Reise organisiert und finanziert, aber keine Angaben dazu machen können, woher er das Geld gehabt habe. Ihre Erklärung, sie habe keine Zeit gehabt, ihn zu fragen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie ihn erst in F._______ aus den Augen verloren habe. Sie habe auch nicht anschaulich beschreiben können, wie sie ihren Begleiter aus den Augen verloren habe, und sie habe abgesehen davon nur wenig zu ihrem Begleiter zu erzählen vermocht. Auch diese Vorbringen seien unglaubhaft und es bestünden aufgrund der Zweifel an ihrem Lebenslauf, der mangelnden Herkunftskenntnisse, der unglaubhaften Asylgründe und des unglaubhaften Reisewegs unter objektiven Gesichtspunkten vernünftige Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin jemals in der von ihr angegebenen Region gelebt habe. Die (...) sei nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin sei zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange folglich nicht zur Anwendung und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbe-hörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne aus der Sicht des SEM nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe deshalb die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Bei der Verheimlichung der wahren Identität stelle sich auch die Frage der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs. Im heutigen Zeitpunkt könne jedoch keineswegs gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2018 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 7. August 2018 sei aufzuheben und es sei ihr unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beilagen liess sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 6. September 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 7. September 2018 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 6. September 2018 einreichen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts-erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).

E. 5.2 Bei Zweifeln an der Herkunft asylsuchender Personen führt die Vor-instanz in der Regel eine unabhängige Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse) durch. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Diese Analysen werden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b). Gemäss Rechtsprechung sind LINGUA-Analysen nicht Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urteilende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung, kann den LINGUA-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8, insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 E. 6.1.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, afghanische Staatsangehörige usbekischer Ethnie zu sein und wegen erlittener Misshandlungen und einer ihr drohenden Zwangsverheiratung aus B._______ im Distrikt C._______ (Provinz G._______), wo sie geboren und aufgewachsen sei, geflüchtet zu sein. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 kommt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in BVGE 2011/7 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in diese Region auch heute noch unzumutbar ist (vgl. E. 7, insb. 7.6). Die Vorinstanz glaubt der Beschwerdeführerin jedoch weder ihre geltend gemachten Asylvorbringen (insb. die drohende Zwangsverheiratung) noch ihre afghanische Staatsangehörigkeit und Herkunft aus B._______. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden - in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - über ihre Herkunft zu täuschen versucht habe. Es sei nicht Aufgabe des SEM, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.

E. 6.2.1 Was die geltend gemachten Asylvorbringen anbelangt, enthält sich das Gericht angesichts der nachfolgend dargelegten Ausführungen zwar einer abschliessenden Beurteilung. Indessen erscheinen einige Anmerkungen angezeigt. So ist der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit ihren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. [...]) zuzustimmen, dass ihre Aussagen zur Zwangsheirat nicht, wie von der Vorinstanz ausgeführt, äusserst unsubstanziiert und unstimmig ausgefallen sind. Zur beabsichtigten Zwangsverheiratung führte sie aus, sie sei nicht direkt darauf angesprochen worden, sie habe ihre Stieffamilie heimlich belauscht (A13/17 Fragen 42, 45 und 46). Zudem habe sie am Fluss davon erfahren, dass die Verlobung als Gerücht unter den Bewohnern von B._______ kursiert habe (A13/17 Fragen 32, 40, 44, 45 und 56). Zudem ist ihr auch darin zuzustimmen, dass allein aufgrund des Umstandes, dass sie auf mehrmalige Nachfragen hin immer gleich antwortete, nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden kann. Auf die Frage, was sie gedacht habe, als sie ihre Stiefmutter und (...) von der beabsichtigten Zwangsheirat habe sprechen hören, führte sie in durchaus nachvollziehbarer Weise aus, der Moment sei für sie unbeschreiblich gewesen. Sie sei sich wie eine Last vorgekommen. Sie habe ihren Freund geliebt und ein glückliches Leben mit ihm anfangen wollen. Das Schicksal habe ihr dies aber nicht erlaubt (A13/6 F50). Als zutreffend erweist sich die weitere Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe keine genaueren Angaben zu ihrem zukünftigen Verlobten machen können, weil sie die Informationen über ihn lediglich von anderen Leuten erfahren habe. Sie sagte diesbezüglich immerhin aus, sie habe erfahren, dass es sich bei ihm um einen (...) handle, der Mitglied der (...) und mit (...) Frauen verheiratet sei (A13/17 Fragen 39, 47, 53 und 54). Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass sich ihre Vorbringen problemlos in den Kontext ihres geltend gemachten Herkunftsortes einordnen lassen, insbesondere, was die Stellung der Frau betrifft.

E. 6.2.2 In Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom SEM für seine Zweifel angeführten Argumente nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen. Auch wenn ihre Angaben nicht in allen Punkten nachvollziehbar ausgefallen sind, so geht doch die Annahme, die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin seien überwiegend unglaubhaft, womit sie ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, nach Einschätzung des Gerichts zu weit. Zu berücksichtigen und von der Vorinstanz nicht bestritten ist insbesondere ihre Aussage, sie könne weder schreiben noch lesen, welcher Umstand zumindest teilweise zu erklären vermag, dass sie nicht in der Lage war, die umliegenden Ortschaften von B._______ zu beschreiben. Zudem sagte sie aus, sie habe sich praktisch ausschliesslich zu Hause aufhalten müssen, weshalb es ihr verwehrt war, die umliegenden Dörfer zu besuchen oder sich mit anderen Leuten darüber zu unterhalten. Sie gab immerhin zu Protokoll, sie kenne den Namen des Dorfes Qaisar und ihre Familie habe die grossen Einkäufe in der Ortschaft C._______ getätigt (A13/17 Fragen 81 und 88). Angesichts der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin (A13/17 Fragen 85, 86 und 87) erweist sich das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, ob sie in C._______ gewesen sei oder nicht, als wenig stichhaltig. Nicht ungewöhnlich erscheint des Weiteren, dass sie lediglich eine der (...) Moscheen beim Namen nennen konnte, zumal sie diesbezüglich in schlüssiger Weise zu Protokoll gab, sie kenne nur die Moschee "I._______", die in der Nähe ihres Hauses und (...) liege (A13/17 Fragen 79, 89, 90, 92, 94 und 96). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht derart vage und unsubstanziiert, um auf eine gänzliche Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht schliessen zu können.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin unvollständig festgestellt wurde, zumal keine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt. Aufgrund der Untersuchungspflicht der Asylbehörden ist es Sache des SEM, die Herkunft der Beschwerdeführerin mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Dabei erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine Lingua-Analyse Aufschluss darüber geben kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz G._______ geboren und aufgewachsen ist oder aber an einem anderen Ort in Afghanistan oder gar in einem anderen Staat sozialisiert wurde.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Wie in E. 6 ausgeführt, ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Herkunft der Beschwerdeführerin mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Da sich diese Abklärungen voraussichtlich nicht mit geringem Aufwand durchführen lassen, erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gerechtfertigt.

E. 8 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 7. August 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, die Herkunft der Beschwerdeführerin mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Auf die in der Beschwerde in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen, zumal es Sache der Vorinstanz sein wird, sich damit zu befassen. Sollte sich aufgrund der Lingua-Analyse herausstellen, dass die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin zutreffen, wären bei der Prüfung ihrer Asylvorbringen auch die in E. 6.2.1 vorstehend gemachten Ausführungen zu berücksichtigen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos.

E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG hinfällig. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 7. August 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4982/2018 Urteil vom 24. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr im (...) 2016 und gelangte am 1. März 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. März 2016 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/11) und am 17. April 2018 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A13/17). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei afghanische Staatsangehörige und ethnische Usbekin aus B._______ im Bezirk C._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie könne weder lesen noch schreiben. Ihre Mutter sei gestorben, als sie fünfjährig gewesen sei. Ihr Vater habe kurze Zeit später erneut geheiratet und sei gestorben, als sie noch jung gewesen sei. Danach habe sie mit ihrer Stiefmutter und ihren Halbgeschwistern ([...]) gelebt und in deren Haus als (...) gearbeitet. Ihre Stiefmutter habe das Geld der Kunden entgegengenommen; sie habe mit den Kunden nie Kontakt gehabt. Sie habe jeweils (Tätigkeit). Sie habe das Haus nur äusserst selten verlassen dürfen, neben der (...) habe sie Hausarbeiten erledigen müssen. Die Stiefmutter habe sie ständig geschlagen. Sie habe eine (...), weil einer ihrer (...) sie einmal mit (...) verletzt habe. Einmal habe sie ihre Stiefmutter und (...) von der Absicht reden hören, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten. Sie habe daraufhin einem Jungen, den sie an der Wasserstelle getroffen habe und in den sie verliebt gewesen sei, von diesem Plan erzählt. Eine Woche nach dem Gespräch zwischen ihrer Stiefmutter und ihren (...) habe der Junge sie mit seinem (...) abgeholt und nach D._______ gefahren. Von dort aus seien sie mit einem Bus zu einem ihr unbekannten Ort weiter gereist. Die Grenze zum Iran hätten sie zu Fuss überquert. Der Fussmarsch habe (...) Stunden und die Reise insgesamt (...) Wochen gedauert. Vor der Überfahrt nach E._______, in der F._______, habe sie ihren Freund, der die Reise organisiert und finanziert habe, aus den Augen verloren. B. Mit am 9. August 2018 eröffneter Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Insbesondere erstaune, dass sie nicht wisse, woran ihre Mutter und ihr Vater verstorben seien, und dass sie sich auch nicht danach erkundigt habe. Zudem seien ihre Aussagen, sie habe nie Kontakt mit den Kunden gehabt und (Tätigkeit), realitätsfremd. Auch auf mehrmalige Nachfragen hin sei sie nicht imstand gewesen, von einem bestimmten Vorfall mit der Stiefmutter zu berichten, der ihr besonders in Erinnerung geblieben sei. Ihre Wissenslücken zum Tod ihrer Eltern und ihre realitätsfremden Schilderungen zum Leben mit der Stieffamilie erweckten Zweifel an dem von ihr geltend gemachten Lebenslauf. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die umliegenden Ortschaften von B._______ zu benennen, was erstaunlich sei, zumal sie beteuert habe, dort geboren und aufgewachsen zu sein. Auch von einer ungeschulten Person könnten minimale Kenntnisse zu den umliegenden Dörfern erwartet werden. Sie habe auch nicht angeben können, ob sie in C._______ gewesen sei oder nicht. Ihre Beschreibungen von B._______ seien äusserst oberflächlich ausgefallen. Sie habe lediglich eine der (...) Moscheen beim Namen nennen können. Ihre Wissenslücken und unsubstanziierten Beschreibungen in Bezug auf den angeblichen Heimatort B._______ würden die Zweifel an ihrer geltend gemachten Herkunft erhärten. Auch ihre Schilderungen zur geplanten Heirat seien detailarm ausgefallen. Sie sei weder in der Lage gewesen, ihre Situation zu veranschaulichen, noch habe sie detailliert darlegen können, was sie gedacht habe, als sie ihre Stieffamilie über die Heirat habe reden hören. Zudem habe sie über die Familienverhältnisse des für sie vorgesehenen Mannes unterschiedliche Aussagen gemacht. Bei der BzP habe sie ausgeführt, er habe (...) Frauen und (...) Kinder. Bei der Anhörung habe sie indessen ausgesagt, sie wisse nur, dass er (...) Frauen habe. Auf Vorhalt hin habe sie nicht vermocht, diese Unstimmigkeit nachvollziehbar aufzulösen. Sie habe auch nicht realitätsnah beschreiben können, wie sie die Situation erlebt habe, als sie ihrem Freund von den Plänen ihrer Stieffamilie erzählt und wie er darauf reagiert habe. Sie sei aufgrund ihrer unsubstanziierten und unstimmigen Aussagen nicht imstande gewesen, die geplante Zwangsheirat glaubhaft zu machen. Zudem seien ihre Aussagen zur Ausreise unstimmig. Bei der BzP habe sie geltend gemacht, ihr Zuhause am Abend verlassen zu haben. Bei der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, sie sei bereits am Morgen weggegangen. Auf Vorhalt hin habe sie diesen Widerspruch nicht klären können. Auch habe sie weder zur Fahrt mit dem (...) noch zur weiteren Reise in den Iran genauere Angaben zur Reiseroute und dazu, wo sie im Iran angekommen sei, machen können. Von einer Person, die angebe, sonst fast nie ihr Zuhause verlassen zu haben, könnten selbst beim Tragen einer Burka anschaulichere Beschreibungen erwartet werden. Des Weiteren seien ihre Angaben zur Organisation und Finanzierung der Ausreise realitätsfremd ausgefallen. Sie habe zwar ausgesagt, ihr Begleiter habe die Reise organisiert und finanziert, aber keine Angaben dazu machen können, woher er das Geld gehabt habe. Ihre Erklärung, sie habe keine Zeit gehabt, ihn zu fragen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie ihn erst in F._______ aus den Augen verloren habe. Sie habe auch nicht anschaulich beschreiben können, wie sie ihren Begleiter aus den Augen verloren habe, und sie habe abgesehen davon nur wenig zu ihrem Begleiter zu erzählen vermocht. Auch diese Vorbringen seien unglaubhaft und es bestünden aufgrund der Zweifel an ihrem Lebenslauf, der mangelnden Herkunftskenntnisse, der unglaubhaften Asylgründe und des unglaubhaften Reisewegs unter objektiven Gesichtspunkten vernünftige Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin jemals in der von ihr angegebenen Region gelebt habe. Die (...) sei nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin sei zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange folglich nicht zur Anwendung und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbe-hörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne aus der Sicht des SEM nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe deshalb die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Bei der Verheimlichung der wahren Identität stelle sich auch die Frage der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs. Im heutigen Zeitpunkt könne jedoch keineswegs gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2018 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 7. August 2018 sei aufzuheben und es sei ihr unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beilagen liess sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 6. September 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 7. September 2018 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 6. September 2018 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts-erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 5.2 Bei Zweifeln an der Herkunft asylsuchender Personen führt die Vor-instanz in der Regel eine unabhängige Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse) durch. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Diese Analysen werden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b). Gemäss Rechtsprechung sind LINGUA-Analysen nicht Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urteilende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung, kann den LINGUA-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8, insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 E. 6.1.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, afghanische Staatsangehörige usbekischer Ethnie zu sein und wegen erlittener Misshandlungen und einer ihr drohenden Zwangsverheiratung aus B._______ im Distrikt C._______ (Provinz G._______), wo sie geboren und aufgewachsen sei, geflüchtet zu sein. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 kommt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in BVGE 2011/7 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in diese Region auch heute noch unzumutbar ist (vgl. E. 7, insb. 7.6). Die Vorinstanz glaubt der Beschwerdeführerin jedoch weder ihre geltend gemachten Asylvorbringen (insb. die drohende Zwangsverheiratung) noch ihre afghanische Staatsangehörigkeit und Herkunft aus B._______. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden - in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - über ihre Herkunft zu täuschen versucht habe. Es sei nicht Aufgabe des SEM, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. 6.2 6.2.1 Was die geltend gemachten Asylvorbringen anbelangt, enthält sich das Gericht angesichts der nachfolgend dargelegten Ausführungen zwar einer abschliessenden Beurteilung. Indessen erscheinen einige Anmerkungen angezeigt. So ist der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit ihren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. [...]) zuzustimmen, dass ihre Aussagen zur Zwangsheirat nicht, wie von der Vorinstanz ausgeführt, äusserst unsubstanziiert und unstimmig ausgefallen sind. Zur beabsichtigten Zwangsverheiratung führte sie aus, sie sei nicht direkt darauf angesprochen worden, sie habe ihre Stieffamilie heimlich belauscht (A13/17 Fragen 42, 45 und 46). Zudem habe sie am Fluss davon erfahren, dass die Verlobung als Gerücht unter den Bewohnern von B._______ kursiert habe (A13/17 Fragen 32, 40, 44, 45 und 56). Zudem ist ihr auch darin zuzustimmen, dass allein aufgrund des Umstandes, dass sie auf mehrmalige Nachfragen hin immer gleich antwortete, nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden kann. Auf die Frage, was sie gedacht habe, als sie ihre Stiefmutter und (...) von der beabsichtigten Zwangsheirat habe sprechen hören, führte sie in durchaus nachvollziehbarer Weise aus, der Moment sei für sie unbeschreiblich gewesen. Sie sei sich wie eine Last vorgekommen. Sie habe ihren Freund geliebt und ein glückliches Leben mit ihm anfangen wollen. Das Schicksal habe ihr dies aber nicht erlaubt (A13/6 F50). Als zutreffend erweist sich die weitere Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe keine genaueren Angaben zu ihrem zukünftigen Verlobten machen können, weil sie die Informationen über ihn lediglich von anderen Leuten erfahren habe. Sie sagte diesbezüglich immerhin aus, sie habe erfahren, dass es sich bei ihm um einen (...) handle, der Mitglied der (...) und mit (...) Frauen verheiratet sei (A13/17 Fragen 39, 47, 53 und 54). Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass sich ihre Vorbringen problemlos in den Kontext ihres geltend gemachten Herkunftsortes einordnen lassen, insbesondere, was die Stellung der Frau betrifft. 6.2.2 In Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom SEM für seine Zweifel angeführten Argumente nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen. Auch wenn ihre Angaben nicht in allen Punkten nachvollziehbar ausgefallen sind, so geht doch die Annahme, die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin seien überwiegend unglaubhaft, womit sie ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, nach Einschätzung des Gerichts zu weit. Zu berücksichtigen und von der Vorinstanz nicht bestritten ist insbesondere ihre Aussage, sie könne weder schreiben noch lesen, welcher Umstand zumindest teilweise zu erklären vermag, dass sie nicht in der Lage war, die umliegenden Ortschaften von B._______ zu beschreiben. Zudem sagte sie aus, sie habe sich praktisch ausschliesslich zu Hause aufhalten müssen, weshalb es ihr verwehrt war, die umliegenden Dörfer zu besuchen oder sich mit anderen Leuten darüber zu unterhalten. Sie gab immerhin zu Protokoll, sie kenne den Namen des Dorfes Qaisar und ihre Familie habe die grossen Einkäufe in der Ortschaft C._______ getätigt (A13/17 Fragen 81 und 88). Angesichts der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin (A13/17 Fragen 85, 86 und 87) erweist sich das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, ob sie in C._______ gewesen sei oder nicht, als wenig stichhaltig. Nicht ungewöhnlich erscheint des Weiteren, dass sie lediglich eine der (...) Moscheen beim Namen nennen konnte, zumal sie diesbezüglich in schlüssiger Weise zu Protokoll gab, sie kenne nur die Moschee "I._______", die in der Nähe ihres Hauses und (...) liege (A13/17 Fragen 79, 89, 90, 92, 94 und 96). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht derart vage und unsubstanziiert, um auf eine gänzliche Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht schliessen zu können. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin unvollständig festgestellt wurde, zumal keine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt. Aufgrund der Untersuchungspflicht der Asylbehörden ist es Sache des SEM, die Herkunft der Beschwerdeführerin mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Dabei erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine Lingua-Analyse Aufschluss darüber geben kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz G._______ geboren und aufgewachsen ist oder aber an einem anderen Ort in Afghanistan oder gar in einem anderen Staat sozialisiert wurde. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Wie in E. 6 ausgeführt, ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Herkunft der Beschwerdeführerin mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Da sich diese Abklärungen voraussichtlich nicht mit geringem Aufwand durchführen lassen, erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gerechtfertigt.

8. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 7. August 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, die Herkunft der Beschwerdeführerin mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Auf die in der Beschwerde in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen, zumal es Sache der Vorinstanz sein wird, sich damit zu befassen. Sollte sich aufgrund der Lingua-Analyse herausstellen, dass die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin zutreffen, wären bei der Prüfung ihrer Asylvorbringen auch die in E. 6.2.1 vorstehend gemachten Ausführungen zu berücksichtigen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG hinfällig. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 7. August 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: