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E-4982/2017

E-4982/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-21 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. B. Am 31. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten seiner Ehefrau sowie um deren Einbezug in das Familienasyl. C. Mit Verfügung vom 11. August 2017 verweigerte das SEM der Ehefrau die Einreisebewilligung und lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls ab. D. Mit Eingabe vom 26. August 2017 an das SEM erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragt darin deren Aufhebung sowie die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Familienasyls zugunsten seiner Ehefrau. E. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 5. September 2017 einging. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-, der fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 und das zur Publikation bestimmte Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 3.1).

E. 5.1 Das SEM verweigerte die Einreisebewilligung beziehungsweise lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau gemäss Aktenlage im Januar 2013 und somit mehrere Jahre nach seiner Flucht aus Eritrea (Januar 2009) im Flüchtlingscamp C._______ in Äthiopien geheiratet. Es bestünden keine Hinweise, dass er mit seiner Partnerin schon vor seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und eine Beziehung unterhalten habe. Die Trennung der beiden Ehepartner sei daher in einem Drittstaat und nicht durch die Flucht aus Eritrea erfolgt. Infolgedessen sei die Voraussetzung der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer vorausgehend die von der Vorinstanz festgestellten Umstände seiner Beziehung und der Heirat seiner Ehefrau in Äthiopien. Er führt ergänzend aus, im Oktober 2013 hätten Eritreer im Flüchtlingscamp demonstriert. Daraufhin seien mehrere Demonstranten, unter anderem viele seiner Kollegen, inhaftiert worden. Er habe befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden, so dass er das Flüchtlingscamp und seine Partnerin verlassen habe und in den Sudan gezogen sei. Er habe sich somit nicht freiwillig, sondern aufgrund dieser Flucht aus dem Camp von seiner Frau getrennt. Im Übrigen habe er sich in der Schweiz intensiv um seine Integration bemüht (Absolvierung von Deutschkursen und eines Praktikums, Beginn einer Berufslehre) und wolle sobald als möglich von der Fürsorge unabhängig sein. Zudem verwies er auf den schlechten Gesundheitszustand seiner Ehefrau.

E. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 7. September 2017 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht zu den Prozesschancen und begründete die in summarischer Prüfung festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde wie folgt: "dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung und mit überzeugender Begründung das Bestehen einer tatsächlichen und vor der Flucht gelebten Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau verneinte, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bestreitet und vielmehr bestätigt, seine Ehefrau im Flüchtlingscamp C._______, Äthiopien, kennengelernt und im Januar 2013 geheiratet zu haben, dass das SEM aufgrund dessen die Voraussetzung der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG [...] zutreffend als nicht erfüllt beurteilt haben dürfte und die Familienzusammenführung wohl zu Recht ablehnte, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, im Oktober 2013 sei es im Flüchtlingscamp C._______ zu Demonstrationen von Eritreern und in der Folge zu Haftstrafen gekommen, worauf er das Flüchtlingscamp und seine Ehefrau aus Furcht vor einer Verhaftung verlassen habe und in den Sudan geflüchtet sei, unbehelflich sein dürften, zumal mit der in Art. 51 Abs. 4 AsylG bezeichneten Flucht im flüchtlingsrechtlichen Kontext die Flucht aus dem Heimatstaat - vorliegend Eritrea - gemeint ist, dass weder die dargelegten Integrationsbemühungen noch der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau zu einer anderen Betrachtungsweise führen dürften".

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-instanz zur Auffassung, dass das Erfordernis der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht gegeben ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind damit nicht erfüllt. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor zitierte Würdigung gemäss Zwischenverfügung verwiesen werden. Diese hat auch nach einer eingehenden Prüfung der Sache Bestand, zumal sich die Aktenlage seither unverändert präsentiert.

E. 5.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls abgelehnt hat.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. September 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4982/2017 Urteil vom 21. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. B. Am 31. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten seiner Ehefrau sowie um deren Einbezug in das Familienasyl. C. Mit Verfügung vom 11. August 2017 verweigerte das SEM der Ehefrau die Einreisebewilligung und lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls ab. D. Mit Eingabe vom 26. August 2017 an das SEM erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragt darin deren Aufhebung sowie die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Familienasyls zugunsten seiner Ehefrau. E. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 5. September 2017 einging. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-, der fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 und das zur Publikation bestimmte Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 3.1). 5. 5.1 Das SEM verweigerte die Einreisebewilligung beziehungsweise lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau gemäss Aktenlage im Januar 2013 und somit mehrere Jahre nach seiner Flucht aus Eritrea (Januar 2009) im Flüchtlingscamp C._______ in Äthiopien geheiratet. Es bestünden keine Hinweise, dass er mit seiner Partnerin schon vor seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und eine Beziehung unterhalten habe. Die Trennung der beiden Ehepartner sei daher in einem Drittstaat und nicht durch die Flucht aus Eritrea erfolgt. Infolgedessen sei die Voraussetzung der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer vorausgehend die von der Vorinstanz festgestellten Umstände seiner Beziehung und der Heirat seiner Ehefrau in Äthiopien. Er führt ergänzend aus, im Oktober 2013 hätten Eritreer im Flüchtlingscamp demonstriert. Daraufhin seien mehrere Demonstranten, unter anderem viele seiner Kollegen, inhaftiert worden. Er habe befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden, so dass er das Flüchtlingscamp und seine Partnerin verlassen habe und in den Sudan gezogen sei. Er habe sich somit nicht freiwillig, sondern aufgrund dieser Flucht aus dem Camp von seiner Frau getrennt. Im Übrigen habe er sich in der Schweiz intensiv um seine Integration bemüht (Absolvierung von Deutschkursen und eines Praktikums, Beginn einer Berufslehre) und wolle sobald als möglich von der Fürsorge unabhängig sein. Zudem verwies er auf den schlechten Gesundheitszustand seiner Ehefrau. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 7. September 2017 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht zu den Prozesschancen und begründete die in summarischer Prüfung festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde wie folgt: "dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung und mit überzeugender Begründung das Bestehen einer tatsächlichen und vor der Flucht gelebten Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau verneinte, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bestreitet und vielmehr bestätigt, seine Ehefrau im Flüchtlingscamp C._______, Äthiopien, kennengelernt und im Januar 2013 geheiratet zu haben, dass das SEM aufgrund dessen die Voraussetzung der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG [...] zutreffend als nicht erfüllt beurteilt haben dürfte und die Familienzusammenführung wohl zu Recht ablehnte, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, im Oktober 2013 sei es im Flüchtlingscamp C._______ zu Demonstrationen von Eritreern und in der Folge zu Haftstrafen gekommen, worauf er das Flüchtlingscamp und seine Ehefrau aus Furcht vor einer Verhaftung verlassen habe und in den Sudan geflüchtet sei, unbehelflich sein dürften, zumal mit der in Art. 51 Abs. 4 AsylG bezeichneten Flucht im flüchtlingsrechtlichen Kontext die Flucht aus dem Heimatstaat - vorliegend Eritrea - gemeint ist, dass weder die dargelegten Integrationsbemühungen noch der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau zu einer anderen Betrachtungsweise führen dürften". 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-instanz zur Auffassung, dass das Erfordernis der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht gegeben ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind damit nicht erfüllt. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor zitierte Würdigung gemäss Zwischenverfügung verwiesen werden. Diese hat auch nach einer eingehenden Prüfung der Sache Bestand, zumal sich die Aktenlage seither unverändert präsentiert. 5.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls abgelehnt hat.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. September 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand: