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E-4979/2018

E-4979/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. Dezember 2015 und der Anhörungen vom 5. Dezember 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______. Der Vater des Beschwerdeführers habe nach dessen Mutter (...) weitere Frauen geheiratet. Immer wieder sei es in der Familie zu Auseinandersetzungen gekommen, in deren Rahmen die Mutter des Beschwerdeführers von ihrem Mann und zwei Söhnen geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden sei. Weil er sich für seine Mutter eingesetzt habe, sei auch der Beschwerdeführer geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Der (...) des Beschwerdeführers habe dessen Vater mit einer Pistole bedroht, um ihn von einer Scheidung abzuhalten. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, hätten die Beschwerdeführenden im (...) 2015 den Irak zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers, seiner Schwester und seinem (...) in Richtung Türkei verlassen und seien über mehrere Länder am 9. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise (im Original), eine Terminvereinbarung beim F._______ (in Kopie), eine Wachstumskurve der älteren Tochter (in Kopie) und mehrere Dokumente aus Griechenland, Serbien und Mazedonien (im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 - eröffnet am 2. August 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. C. Mit Beschwerde vom 31. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 4. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 6. September 2018 zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten der Mutter des Beschwerdeführers (N [...]) bei.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des Willkürverbots vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 undE-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz berufe sich in ihrem Entscheid auf Spekulationen. Sie hätten mit diesen konfrontiert und ihnen hätte das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Sofern sie damit geltend machen, ihnen hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, ist Folgendes festzuhalten: Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Recht zur Stellungnahme bezieht sich in der Regel nicht auf die vorgesehene rechtliche Begründung, sondern auf den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. BGE 132 II 485 E 3.2 ff.). Dieser war den Beschwerdeführenden bekannt, leitet er sich doch einzig aus deren Aussagen anlässlich der Anhörungen ab. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, ihnen den Inhalt der Verfügung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht korrekt erstellt worden wäre, wird von den Beschwerdeführenden zwar geltend gemacht, jedoch nicht begründet. Die übrigen formellen Rügen werden von den Beschwerdeführenden ebenso wenig substantiiert. Den Akten ist nicht zu entnehmen, worin die geltend gemachten Verletzungen der oben genannten Bestimmungen liegen sollen. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Es handle sich dabei um einen innerfamiliären Konflikt, dem kein asylrelevantes Motiv zu Grunde liege. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Unterstützung seiner Mutter akzessorisch zum gezielten Vorgehen seines Vaters und zweier seiner Brüder gegen diese mitbedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe weder ernsthafte Nachteile erlitten noch habe sie solche zu befürchten.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, sie hätten sich der familiären Verfolgung und einer möglichen Tötung nur durch Flucht entziehen können. Nach wie vor müssten sie mit Verfolgungshandlungen rechnen und könnten keinen Schutz davor finden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Vorinstanz habe die lebensbedrohliche Situation, in der sie sich befänden, unterschätzt. Der Beschwerdeführer habe um sein Leben fürchten müssen und leide zurzeit an einer Panikstörung. Sein Vater sei eine mächtige und unberechenbare Person. Der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Durch den Umstand, dass er seiner Mutter zur Flucht verholfen habe, habe er die Ehre der Familie beschädigt. Sein Vater habe angekündigt, den Ruf der Familie wiederherzustellen. Zu diesem Zweck müsse er den Beschwerdeführer bestrafen, was im schlimmsten Fall einen Ehrenmord bedeuten könne. Da ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Mutter bestehe, hätte ihm, gleich wie seiner Mutter, Asyl gewährt werden müssen. Die Akten der Mutter seien beizuziehen. Aufgrund der Ehrverletzung der Familie hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak begründete Furcht davor, Opfer familiärer Gewalt, bis hin zu einem Mord, zu werden. Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden allgemeine Ausführungen zu den Begriffen der Familienehre und des Ehrverbrechens.

E. 7 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es wird nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat in einer äusserst schwierigen Lage befunden haben und ihnen sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise als auch zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile drohten beziehungsweise nach wie vor drohen, sie bei einer Rückkehr möglicherweise sogar einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wären. Diese Nachteile resultieren jedoch aus einem innerfamiliären Konflikt, dem bezogen auf die Beschwerdeführenden kein asylrelevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zu Grunde liegt (vgl. dazu auch BVGE 2008/5 E. 4). Der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat - wie aus der angefochtenen Verfügung und den Akten der Mutter des Beschwerdeführers hervorgeht - deren Vorbringen unter den Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung subsumiert und sie deshalb als Flüchtling anerkannt. Der Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer ausgesetzt war, ist kein geschlechtsspezifisches Motiv zu entnehmen. Er wurde von seinem Vater und seinen Brüdern bedroht und geschlagen, weil er seine Mutter verteidigen wollte. Die Nachteile, welchen er ausgesetzt war, waren eine Nebenfolge der Verfolgung seiner Mutter. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach ein allfälliger fehlender staatlicher Schutz auf einem asylrelevanten Motiv basieren würde.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführeden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4979/2018 Urteil vom 14. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. Dezember 2015 und der Anhörungen vom 5. Dezember 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______. Der Vater des Beschwerdeführers habe nach dessen Mutter (...) weitere Frauen geheiratet. Immer wieder sei es in der Familie zu Auseinandersetzungen gekommen, in deren Rahmen die Mutter des Beschwerdeführers von ihrem Mann und zwei Söhnen geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden sei. Weil er sich für seine Mutter eingesetzt habe, sei auch der Beschwerdeführer geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Der (...) des Beschwerdeführers habe dessen Vater mit einer Pistole bedroht, um ihn von einer Scheidung abzuhalten. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, hätten die Beschwerdeführenden im (...) 2015 den Irak zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers, seiner Schwester und seinem (...) in Richtung Türkei verlassen und seien über mehrere Länder am 9. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise (im Original), eine Terminvereinbarung beim F._______ (in Kopie), eine Wachstumskurve der älteren Tochter (in Kopie) und mehrere Dokumente aus Griechenland, Serbien und Mazedonien (im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 - eröffnet am 2. August 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. C. Mit Beschwerde vom 31. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 4. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 6. September 2018 zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten der Mutter des Beschwerdeführers (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des Willkürverbots vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 undE-2002/2016 vom 15. Dezember 2016). 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz berufe sich in ihrem Entscheid auf Spekulationen. Sie hätten mit diesen konfrontiert und ihnen hätte das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Sofern sie damit geltend machen, ihnen hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, ist Folgendes festzuhalten: Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Recht zur Stellungnahme bezieht sich in der Regel nicht auf die vorgesehene rechtliche Begründung, sondern auf den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. BGE 132 II 485 E 3.2 ff.). Dieser war den Beschwerdeführenden bekannt, leitet er sich doch einzig aus deren Aussagen anlässlich der Anhörungen ab. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, ihnen den Inhalt der Verfügung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht korrekt erstellt worden wäre, wird von den Beschwerdeführenden zwar geltend gemacht, jedoch nicht begründet. Die übrigen formellen Rügen werden von den Beschwerdeführenden ebenso wenig substantiiert. Den Akten ist nicht zu entnehmen, worin die geltend gemachten Verletzungen der oben genannten Bestimmungen liegen sollen. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Es handle sich dabei um einen innerfamiliären Konflikt, dem kein asylrelevantes Motiv zu Grunde liege. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Unterstützung seiner Mutter akzessorisch zum gezielten Vorgehen seines Vaters und zweier seiner Brüder gegen diese mitbedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe weder ernsthafte Nachteile erlitten noch habe sie solche zu befürchten. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, sie hätten sich der familiären Verfolgung und einer möglichen Tötung nur durch Flucht entziehen können. Nach wie vor müssten sie mit Verfolgungshandlungen rechnen und könnten keinen Schutz davor finden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Vorinstanz habe die lebensbedrohliche Situation, in der sie sich befänden, unterschätzt. Der Beschwerdeführer habe um sein Leben fürchten müssen und leide zurzeit an einer Panikstörung. Sein Vater sei eine mächtige und unberechenbare Person. Der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Durch den Umstand, dass er seiner Mutter zur Flucht verholfen habe, habe er die Ehre der Familie beschädigt. Sein Vater habe angekündigt, den Ruf der Familie wiederherzustellen. Zu diesem Zweck müsse er den Beschwerdeführer bestrafen, was im schlimmsten Fall einen Ehrenmord bedeuten könne. Da ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Mutter bestehe, hätte ihm, gleich wie seiner Mutter, Asyl gewährt werden müssen. Die Akten der Mutter seien beizuziehen. Aufgrund der Ehrverletzung der Familie hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak begründete Furcht davor, Opfer familiärer Gewalt, bis hin zu einem Mord, zu werden. Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden allgemeine Ausführungen zu den Begriffen der Familienehre und des Ehrverbrechens. 7. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es wird nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat in einer äusserst schwierigen Lage befunden haben und ihnen sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise als auch zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile drohten beziehungsweise nach wie vor drohen, sie bei einer Rückkehr möglicherweise sogar einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wären. Diese Nachteile resultieren jedoch aus einem innerfamiliären Konflikt, dem bezogen auf die Beschwerdeführenden kein asylrelevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zu Grunde liegt (vgl. dazu auch BVGE 2008/5 E. 4). Der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat - wie aus der angefochtenen Verfügung und den Akten der Mutter des Beschwerdeführers hervorgeht - deren Vorbringen unter den Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung subsumiert und sie deshalb als Flüchtling anerkannt. Der Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer ausgesetzt war, ist kein geschlechtsspezifisches Motiv zu entnehmen. Er wurde von seinem Vater und seinen Brüdern bedroht und geschlagen, weil er seine Mutter verteidigen wollte. Die Nachteile, welchen er ausgesetzt war, waren eine Nebenfolge der Verfolgung seiner Mutter. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach ein allfälliger fehlender staatlicher Schutz auf einem asylrelevanten Motiv basieren würde. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführeden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand: