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E-4975/2018

E-4975/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. April 2018 in der Schweiz um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. April 2018, der Erstbefragung vom 10. Juli 2018 und der Anhörung vom 14. August 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe circa 24 Jahre in B._______ gelebt. Die letzten sechs bis sieben Monate vor der Ausreise habe er in C._______ bei seiner Schwester und seinem Onkel gewohnt. Er sei 10 Jahre zur Schule gegangen und habe nachher als Landwirt auf dem Hof seines Vaters gearbeitet. Im Jahr (...) oder (...) sei er von Rechtsnationalisten (Ülkücüs) zusammengeschlagen worden, da er Mitglied der Demokratischen Partei der Völker (HDP) gewesen sei und in deren Vereinslokal verkehrt habe. Er habe auf dem Polizeiposten Einsicht in die Kameraaufnahmen vom Tatort verlangt, die Polizei habe ihm aber erklärt, der Ort sei nicht kameraüberwacht und eine Anzeige bringe nichts. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr oft ins HDP-Vereinslokal gegangen und habe sich ganz auf seine Arbeit in der Landwirtschaft konzentriert. Aufgrund der Handgelenksverletzung sei er als untauglich vom Militärdienst befreit worden. Er sei drei Mal, einmal im Jahr (...) oder (...) und zwei Mal im Jahr (...) oder (...), auf dem Polizeiposten zu den (...) befragt worden. Nach knapp einer Stunde sei er jeweils ohne Auflagen wieder entlassen worden. In den Jahren 2016 und 2017 habe er zwei Mal für die HDP Plakate verteilt und am Wahltag mitgeholfen; er habe deswegen keine Probleme mit der Polizei gehabt. Im Dezember 2017 habe er einem Mann in C._______ Kleider und Essen für die YPG übergeben. Als in Afrin die Kämpfe ausgebrochen seien, habe er sich am 14. Februar 2018 mit zwei Freunden der Volksverteidigungseinheiten (YPG; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) anschliessen und über die Grenze nach Syrien gehen wollen. Er habe friedlich kämpfen wollen, da er wegen seiner Verletzung gar keine Waffe halten könne. In C._______ hätten sie an der Kobane-Grenze mit circa 30 weiteren Personen vier Tage warten müssen. Einer der Freunde sei deshalb nach Antep zurückgekehrt. Gleichentags habe es Hausrazzien gegeben und der zurückgekehrte Freund sei verhaftet worden. Sein Vater habe angerufen und mitgeteilt, die Polizei sei zu Hause vorbeigekommen und habe sich nach ihm erkundigt. Daraufhin habe er sein Mobiltelefon ausgeschaltet und sich im Haus seiner Schwester und seines Onkels versteckt. Sein Vater habe einen Schlepper organisiert, mit dem er am 16. April 2018 aus der Türkei ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe die Polizei noch etwa drei Mal zu Hause nach ihm gesucht. Sie hätten ein politisches Dossier über ihn eröffnet. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Führerausweises ein. B. Am 20. August 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 21. August 2018 reichte er eine Stellungnahme ein. Er habe am 17. August 2018 einen Anwalt in der Türkei beauftragt, Beweismittel zu beschaffen, die eine Fahndung nach ihm belegen würden. C. Mit Verfügung vom 22. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 31. August 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe keine überzeugenden Angaben zu seiner Motivation und den Umständen gemacht, welche ihn dazu bewogen hätten, sich der YPG anzuschliessen. Er habe nur geantwortet, er wolle sich für den Frieden und für eine friedliche Lösung der Probleme einsetzen. Einige Freunde hätten ihn eines Tages gefragt, ob er mit zur YPG kommen wolle, was er sogleich bejaht habe. Zur Frage, mit welchen Mitteln die YPG ihre Ziele erreichen wolle, habe er stereotyp ausgeführt, die YPG versuche ihr Land mit Waffen zu beschützen. Es entbehre jeglicher Logik, dass er als konsequenter Anhänger einer Friedenslösung sich der bewaffneten Miliz der YPG habe anschliessen wollen. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass er keinerlei Informationen zur zu absolvierenden Ausbildung bei der YPG und dem Einsatzort eingeholt habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wie die Polizei von seinem geplanten Beitritt zur YPG erfahren habe und ob anlässlich der Hausdurchsuchung Dokumente ausgehändigt worden seien. Insgesamt seien seine Probleme mit den Behörden im Zusammenhang mit seinem beabsichtigten Beitritt zur YPG nicht glaubhaft. Zwischen dem Übergriff seitens der Ülkücüs im Jahr (...) oder (...) und seiner Ausreise im Jahr 2018 fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang, weshalb der Übergriff nicht asylrelevant sei. Die drei Befragungen zu den (...) hätten jeweils knapp eine Stunde gedauert. Er sei nicht verhaftet worden und habe ohne Auflagen wieder gehen können. Die Befragungen sind somit als normale Ermittlungshandlungen eines Staates zu qualifizieren und damit nicht asylbeachtlich. Seine Mitgliedschaft bei der HDP und seine Mithilfe bei den Wahlen und dem Verteilen von Plakaten hätten zu keinerlei Nachteilen geführt. Der Beschwerdeführer habe denn auch mehrmals explizit angegeben, der Übergriff, die Befragungen und die Mitgliedschaft bei der HDP seien nicht der Grund für seine Ausreise gewesen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Kurde und ein politischer Aktivist. Er werde in der Türkei durch eine Anti-Terror-Einheit gesucht. In seinem Haus seien mehrere Razzien durchgeführt worden; letztmals am (...). Die Polizei habe seinem Vater mitgeteilt, es gehe um ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation. Sein Sohn müsse sich der Polizei ergeben. Er habe im Moment keine Möglichkeit, in der Türkei einen Anwalt zu beauftragen, um Beweismittel zu besorgen. Die Vorinstanz sei gehalten, Abklärungen vor Ort zu machen.

E. 4.3 Betreffend den Vorfall mit der Ülkücüs, den Befragungen zu den (...) und zu seinen Tätigkeiten für die HDP kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diese Ereignisse auch nicht als Ausreisegrund nannte und in der Beschwerde nicht weiter darauf einging. Der Beschwerdeführer brachte vor, als die Ereignisse in Afrin begonnen und zwei Freunde gefragt hätten, ob er sich auch der YPG anschliessen wolle, habe er sich entschlossen mitzugehen. Am 20. Januar 2018 begann offiziell die türkische Grossoffensive in Afrin. Ziel der Offensive war die Zerschlagung der kurdischen Milizen im Norden Syriens und insbesondere die Vertreibung der YPG. In den darauffolgenden Kämpfen kam es zu mehreren tausend Todesopfern. Am 18. März 2018 gab der türkische Generalstab bekannt, das Zentrum von Afrin sei unter der Kontrolle der türkischen Truppen und der Kämpfer der freien Syrischen Armee (< https://www.sueddeutsche.de/politik/krieg-in-syrien-erdoan-zentrum-von-syrischer-stadt-afrin-unter-tuerkischer-kontrolle-1.3910653 >, abgerufen am 19.08.2018; < https://www.nzz.ch/international/erdogan-eroeffnet-eine-neue-front-im-syrischen-krieg-ld.1349552 abgerufen am 19.08.2018). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der militärischen Grossoffensive der Türkei in Afrin, den Kämpfen und zahlreichen Todesopfern Kenntnis hatte, zumal Afrin lediglich (...) Fahrstunden von seinem Heimatort entfernt ist und er selbst von den "Ereignissen in Afrin" sprach. Als Kurde sollte ihm auch bekannt gewesen sein, dass es sich bei der YPG um die bewaffnete Einheit der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union (PYD) handelt und die YPG folglich in Afrin nicht als Friedensvermittlerin tätig war, sondern Afrin im bewaffneten Kampf verteidigen wollte. Er gab denn auch an, die YPG versuchten ihr Ziel, das Beschützen ihres Landes, mit Waffen zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer der YPG anschliessen wollte, um sich für eine friedliche Lösung des Konflikts einzusetzen. Ein Anschluss an die YPG als Kämpfer ist ebenso unwahrscheinlich, da er wegen seiner Handgelenksverletzung als untauglich vom türkischen Militärdienst befreit worden ist und selbst sagte, er könne wegen der Verletzung keine Waffe halten. Hinzu kommt, dass seine Erklärungen, wie die türkische Polizei von seiner Absicht, sich der YPG anzuschliessen, erfahren haben soll, reine Mutmassungen sind; diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzulegen, dass er sich der YPG anschliessen wollte, er deswegen von den türkischen Behörden gesucht wird und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente zu einem allfälligen Strafverfahren einreichte. Die Begründung, er habe in der Türkei noch keinen Anwalt beauftragen können, widerspricht seiner Angabe in der Stellungnahme vom 21. August 2018, wonach er am 17. August 2018 einen Anwalt in der Türkei beauftragt habe, Beweismittel zu beschaffen, die eine Fahndung nach ihm belegen würden. Demzufolge liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie angespannt bleibt, ist, abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. das Urteil des BVGer E-5075/2017 E. 9.4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und ist (...) Jahre alt. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und arbeitete circa acht Jahre als Landwirt auf dem Hof seines Vaters. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Mit den Eltern, den Geschwistern und weiteren Verwandten verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn nach einer Rückkehr bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Probleme mit der Nase und dem Handgelenk stellen ebenfalls kein Hindernis für eine Rückkehr dar, da er deswegen nicht in Behandlung war und dennoch jahrelang als Landwirt arbeiten konnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4975/2018 Urteil vom 26. September 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Sahin Necmettin, OFFICE AVANTI, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. April 2018 in der Schweiz um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. April 2018, der Erstbefragung vom 10. Juli 2018 und der Anhörung vom 14. August 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe circa 24 Jahre in B._______ gelebt. Die letzten sechs bis sieben Monate vor der Ausreise habe er in C._______ bei seiner Schwester und seinem Onkel gewohnt. Er sei 10 Jahre zur Schule gegangen und habe nachher als Landwirt auf dem Hof seines Vaters gearbeitet. Im Jahr (...) oder (...) sei er von Rechtsnationalisten (Ülkücüs) zusammengeschlagen worden, da er Mitglied der Demokratischen Partei der Völker (HDP) gewesen sei und in deren Vereinslokal verkehrt habe. Er habe auf dem Polizeiposten Einsicht in die Kameraaufnahmen vom Tatort verlangt, die Polizei habe ihm aber erklärt, der Ort sei nicht kameraüberwacht und eine Anzeige bringe nichts. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr oft ins HDP-Vereinslokal gegangen und habe sich ganz auf seine Arbeit in der Landwirtschaft konzentriert. Aufgrund der Handgelenksverletzung sei er als untauglich vom Militärdienst befreit worden. Er sei drei Mal, einmal im Jahr (...) oder (...) und zwei Mal im Jahr (...) oder (...), auf dem Polizeiposten zu den (...) befragt worden. Nach knapp einer Stunde sei er jeweils ohne Auflagen wieder entlassen worden. In den Jahren 2016 und 2017 habe er zwei Mal für die HDP Plakate verteilt und am Wahltag mitgeholfen; er habe deswegen keine Probleme mit der Polizei gehabt. Im Dezember 2017 habe er einem Mann in C._______ Kleider und Essen für die YPG übergeben. Als in Afrin die Kämpfe ausgebrochen seien, habe er sich am 14. Februar 2018 mit zwei Freunden der Volksverteidigungseinheiten (YPG; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) anschliessen und über die Grenze nach Syrien gehen wollen. Er habe friedlich kämpfen wollen, da er wegen seiner Verletzung gar keine Waffe halten könne. In C._______ hätten sie an der Kobane-Grenze mit circa 30 weiteren Personen vier Tage warten müssen. Einer der Freunde sei deshalb nach Antep zurückgekehrt. Gleichentags habe es Hausrazzien gegeben und der zurückgekehrte Freund sei verhaftet worden. Sein Vater habe angerufen und mitgeteilt, die Polizei sei zu Hause vorbeigekommen und habe sich nach ihm erkundigt. Daraufhin habe er sein Mobiltelefon ausgeschaltet und sich im Haus seiner Schwester und seines Onkels versteckt. Sein Vater habe einen Schlepper organisiert, mit dem er am 16. April 2018 aus der Türkei ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe die Polizei noch etwa drei Mal zu Hause nach ihm gesucht. Sie hätten ein politisches Dossier über ihn eröffnet. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Führerausweises ein. B. Am 20. August 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 21. August 2018 reichte er eine Stellungnahme ein. Er habe am 17. August 2018 einen Anwalt in der Türkei beauftragt, Beweismittel zu beschaffen, die eine Fahndung nach ihm belegen würden. C. Mit Verfügung vom 22. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 31. August 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe keine überzeugenden Angaben zu seiner Motivation und den Umständen gemacht, welche ihn dazu bewogen hätten, sich der YPG anzuschliessen. Er habe nur geantwortet, er wolle sich für den Frieden und für eine friedliche Lösung der Probleme einsetzen. Einige Freunde hätten ihn eines Tages gefragt, ob er mit zur YPG kommen wolle, was er sogleich bejaht habe. Zur Frage, mit welchen Mitteln die YPG ihre Ziele erreichen wolle, habe er stereotyp ausgeführt, die YPG versuche ihr Land mit Waffen zu beschützen. Es entbehre jeglicher Logik, dass er als konsequenter Anhänger einer Friedenslösung sich der bewaffneten Miliz der YPG habe anschliessen wollen. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass er keinerlei Informationen zur zu absolvierenden Ausbildung bei der YPG und dem Einsatzort eingeholt habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wie die Polizei von seinem geplanten Beitritt zur YPG erfahren habe und ob anlässlich der Hausdurchsuchung Dokumente ausgehändigt worden seien. Insgesamt seien seine Probleme mit den Behörden im Zusammenhang mit seinem beabsichtigten Beitritt zur YPG nicht glaubhaft. Zwischen dem Übergriff seitens der Ülkücüs im Jahr (...) oder (...) und seiner Ausreise im Jahr 2018 fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang, weshalb der Übergriff nicht asylrelevant sei. Die drei Befragungen zu den (...) hätten jeweils knapp eine Stunde gedauert. Er sei nicht verhaftet worden und habe ohne Auflagen wieder gehen können. Die Befragungen sind somit als normale Ermittlungshandlungen eines Staates zu qualifizieren und damit nicht asylbeachtlich. Seine Mitgliedschaft bei der HDP und seine Mithilfe bei den Wahlen und dem Verteilen von Plakaten hätten zu keinerlei Nachteilen geführt. Der Beschwerdeführer habe denn auch mehrmals explizit angegeben, der Übergriff, die Befragungen und die Mitgliedschaft bei der HDP seien nicht der Grund für seine Ausreise gewesen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Kurde und ein politischer Aktivist. Er werde in der Türkei durch eine Anti-Terror-Einheit gesucht. In seinem Haus seien mehrere Razzien durchgeführt worden; letztmals am (...). Die Polizei habe seinem Vater mitgeteilt, es gehe um ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation. Sein Sohn müsse sich der Polizei ergeben. Er habe im Moment keine Möglichkeit, in der Türkei einen Anwalt zu beauftragen, um Beweismittel zu besorgen. Die Vorinstanz sei gehalten, Abklärungen vor Ort zu machen. 4.3 Betreffend den Vorfall mit der Ülkücüs, den Befragungen zu den (...) und zu seinen Tätigkeiten für die HDP kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diese Ereignisse auch nicht als Ausreisegrund nannte und in der Beschwerde nicht weiter darauf einging. Der Beschwerdeführer brachte vor, als die Ereignisse in Afrin begonnen und zwei Freunde gefragt hätten, ob er sich auch der YPG anschliessen wolle, habe er sich entschlossen mitzugehen. Am 20. Januar 2018 begann offiziell die türkische Grossoffensive in Afrin. Ziel der Offensive war die Zerschlagung der kurdischen Milizen im Norden Syriens und insbesondere die Vertreibung der YPG. In den darauffolgenden Kämpfen kam es zu mehreren tausend Todesopfern. Am 18. März 2018 gab der türkische Generalstab bekannt, das Zentrum von Afrin sei unter der Kontrolle der türkischen Truppen und der Kämpfer der freien Syrischen Armee ( , abgerufen am 19.08.2018; < https://www.nzz.ch/international/erdogan-eroeffnet-eine-neue-front-im-syrischen-krieg-ld.1349552 abgerufen am 19.08.2018). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der militärischen Grossoffensive der Türkei in Afrin, den Kämpfen und zahlreichen Todesopfern Kenntnis hatte, zumal Afrin lediglich (...) Fahrstunden von seinem Heimatort entfernt ist und er selbst von den "Ereignissen in Afrin" sprach. Als Kurde sollte ihm auch bekannt gewesen sein, dass es sich bei der YPG um die bewaffnete Einheit der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union (PYD) handelt und die YPG folglich in Afrin nicht als Friedensvermittlerin tätig war, sondern Afrin im bewaffneten Kampf verteidigen wollte. Er gab denn auch an, die YPG versuchten ihr Ziel, das Beschützen ihres Landes, mit Waffen zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer der YPG anschliessen wollte, um sich für eine friedliche Lösung des Konflikts einzusetzen. Ein Anschluss an die YPG als Kämpfer ist ebenso unwahrscheinlich, da er wegen seiner Handgelenksverletzung als untauglich vom türkischen Militärdienst befreit worden ist und selbst sagte, er könne wegen der Verletzung keine Waffe halten. Hinzu kommt, dass seine Erklärungen, wie die türkische Polizei von seiner Absicht, sich der YPG anzuschliessen, erfahren haben soll, reine Mutmassungen sind; diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzulegen, dass er sich der YPG anschliessen wollte, er deswegen von den türkischen Behörden gesucht wird und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente zu einem allfälligen Strafverfahren einreichte. Die Begründung, er habe in der Türkei noch keinen Anwalt beauftragen können, widerspricht seiner Angabe in der Stellungnahme vom 21. August 2018, wonach er am 17. August 2018 einen Anwalt in der Türkei beauftragt habe, Beweismittel zu beschaffen, die eine Fahndung nach ihm belegen würden. Demzufolge liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie angespannt bleibt, ist, abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. das Urteil des BVGer E-5075/2017 E. 9.4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und ist (...) Jahre alt. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und arbeitete circa acht Jahre als Landwirt auf dem Hof seines Vaters. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Mit den Eltern, den Geschwistern und weiteren Verwandten verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn nach einer Rückkehr bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Probleme mit der Nase und dem Handgelenk stellen ebenfalls kein Hindernis für eine Rückkehr dar, da er deswegen nicht in Behandlung war und dennoch jahrelang als Landwirt arbeiten konnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: