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E-4975/2007

E-4975/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stellten am 21. November 1999 in der Schweiz ihre ersten Asylgesuche. Diese begründeten sie hauptsächlich mit einer behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Beihilfe zur illegalen Ausreise von oppositionellen Studentenführern in seiner Funktion als Leiter eines Reisebüros. Beide hätten im Übrigen nie irgendwelche politischen Aktivitäten entwickelt oder in irgendeiner Weise Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2001 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 2005: Bundesamt für Migration, BFM) die Asylgesuche ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wobei es sich unter anderem auf das Ergebnis einer Botschaftsabklärung stützte und zwei als Beweismittel eingereichte Gerichtsdokumente (Vorladung und Urteil) als Fälschungen erkannte und einzog. Die Beschwerdeführenden erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt ihre Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Eine gegen diese Verfügung durch den damaligen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde vom 2. März 2001 wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. September 2001 in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe vom 9. November 2001 reichten die Beschwerdeführenden bei der ARK durch ihren neuen Rechtsvertreter ein "Wiedererwägungsgesuch" betreffend deren Urteil vom 12. September 2001 ein. Mit Urteil vom 12. November 2001 trat die ARK auf das in der Hauptsache als Revisionsgesuch qualifizierte "Wiedererwägungsgesuch" einzelrichterlich als offensichtlich unzulässig nicht ein. Im Übrigen überwies die ARK die Wiedererwägungseingabe an das Bundesamt zur gutscheinenden Behandlung. Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. November 2001 mit, dass es keine gegen die Verfügung vom 30. Januar 2001 gerichteten Wiedererwägungsgründe erkenne und somit keine Veranlassung bestehe, auf diesen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen. Die Beschwerdeführenden seien daher zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz aufgefordert. C. Mit Eingabe vom 11. November 2003 reichten die Beschwerdeführenden bei der ARK durch ihre erneut gewechselte Rechtsvertreterin ein weiteres, gegen das Urteil vom 12. September 2001 gerichtetes Revisionsgesuch ein. Mit Eingabe vom 3. Mai 2005 ergänzten sie die Revisionsakten unter anderem mit Unterlagen, welche die nach dem Urteil vom 12. September 2001 begonnenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers dokumentierten. Unterlagen der letztgenannten Art reichten die (nach einem Mandatswechsel abermals neu rechtsvertretenen) Beschwerdeführenden am 12. Oktober 2005 unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch" ebenso in grösserem Umfang beim Bundesamt ein, welches sie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten. Das Bundesamt veranlasste die Überweisung dieser Eingabe an die ARK zur Anhandnahme im Rahmen des bereits hängigen Revisionsverfahrens. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2005 stellte die ARK fest, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nach Ausfällung des Urteils vom 12. September 2001 entstanden und somit nur bei allfälliger Gutheissung des Revisionsgesuchs im Rahmen des wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen seien, wogegen bei Abweisung des Revisionsgesuchs die betreffenden Eingaben dem BFM zur Behandlung zu überweisen wären. Mit Eingabe vom 7. April 2006 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Akten mit zahlreichen weiteren Beweismitteln, insbesondere betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Mit Erklärung vom 16. Juni 2006 zogen die Beschwerdeführenden ihr Revisionsgesuch zurück. Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 schrieb die ARK das Revisionsverfahren als durch Rückzug erledigt ab. Sie überwies die Akten dem BFM zur Prüfung der sich auf die Zeit nach Ausfällung des Urteils vom 12. September 2001 beziehenden subjektiven Nachfluchtgründe unter dem Aspekt eines allfälligen zweiten Asylgesuchs. D. Mit Eingabe an das BFM vom 21. August 2006 (Eingang am 23. August 2006) ergänzten die Beschwerdeführenden ihre zweiten Asylgesuche mit zahlreichen weiteren Beweismitteln betreffend die politischen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers. Damit erneuerten sie ihren Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund beim Beschwerdeführer bestehender subjektiver Nachfluchtgründe und dem daraus sich ergebenden Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. August 2006 den Eingang eines zweiten Asylgesuchs vom "23. August 2006" fest und setzte den Vollzug der Wegweisung aus. Mit Eingabe an das BFM vom 14. Februar 2007 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Gesuchsakten abermals mit zahlreichen weiteren Beweismitteln zu den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers. Am 31. Mai 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Gründen des zweiten Asylgesuchs an. Bei dieser Gelegenheit gab dieser wiederum zahlreiche Beweismittel zu seinen Exilaktivitäten zu den Akten. Die Beschwerdeführerin wurde nicht zur Anhörung eingeladen. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dementsprechend lehnte es "das" zweite Asylgesuch vom "23. August 2006" ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Ferner erhob es gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 1200.-. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der Verfügung, ihre vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Befreiung von der Gebührenerhebung für das zweite Asylverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2007 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, während sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte. Mit derselben Zwischenverfügung wurde ferner das BFM zur Vernehmlassung bis zum 20. August 2007 eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2007 beantragte die Vorinstanz unter Verweisung auf ihre bisherigen Standpunkte und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Am 28. August 2007 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. I. Mit Beschwerdeergänzung vom 2. März 2008 machten die Beschwerdeführenden mittels verschiedener Unterlagen auf die erhebliche Entwicklungsretardierung und gesundheitliche Labilität des frühgeborenen Sohnes, die angeschlagene gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die Integrations- und erfolglosen Erwerbsbemühungen insbesondere des Beschwerdeführers sowie die hohen Rechtsvertretungskosten aufmerksam. Ferner kritisierten sie die nunmehr achtjährige Verfahrensdauer seit ihrer Gesuchseinreichung und forderten die Gewährung eines gefestigten Aufenthaltsrechts in der Schweiz, andernfalls sie angesichts ihrer Verfolgungssituation und der mit dem blossen "N"-Ausweis verbundenen Einschränkungen einen Hungerstreik der ganzen Familie in Betracht ziehen würden. Es folgten bis Februar 2009 verschiedene schriftliche und telefonische Korrespondenzen zwischen den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter und dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Verfahrensdauer, Lebenssituation der Beschwerdeführenden, Aktualität des Rechtsvertretungsmandats und Verfahrensgegenstand beziehungsweise Prozedurtyp. Zwischenzeitlich teilte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. April 2008 seine Mandatsniederlegung mit, und mit Eingabe vom 11. (und 16.) September 2008 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme im seit dem "11.11.2003" hängigen "Revisionsverfahren" (recte: seit dem 20. Juli 2007 hängigen Beschwerdeverfahren) an. Für den detaillierten Inhalt der seit dem 2. März 2008 eingegangenen Beschwerdeergänzungen und Telefonatsinhalte wird auf die Akten verwiesen. J. Am 11. Juni 2009 erhielten die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Einstufung als Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen "B". Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der veränderten Sach- und Prozesslage aufgefordert, bis zum 8. Juli 2009 einen allfälligen Rückzug ihrer Beschwerde mitzuteilen, wobei bei unbenütztem Fristablauf das Festhalten an der Beschwerde angenommen werde und das Verfahren seinen ordentlichen und grundsätzlich kostenpflichtigen Fortgang nehme. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 erklärten die Beschwerdeführenden ihr fortbestehendes Interesse am Beschwerdeverfahren und insbesondere an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit der Erteilung einer "B"-Bewilligung ist die Beschwerde, soweit die Wegweisungsanordnung als solche und den Wegweisungsvollzug betreffend, gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. Zu prüfen bleibt vorliegend einzig noch, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurecht verweigert hat. Die Gewährung von Asyl stand im Beschwerdeverfahren zum Vornherein nicht zur Diskussion, da kein solcher Antrag gestellt wurde.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die seit dem 3. Mai 2005 geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe und die seitherige materielle Prozessgeschichte betreffend diese subjektiven Nachfluchtgründe präsentieren sich im Wesentlichen wie folgt:

E. 3.1 Mit Eingabe vom 3. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführenden im Rahmen einer Revisionsergänzung die ersten Unterlagen in Form einer Bestätigung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der Partei (...), ausgestellt am 23. Januar 2002, und verschiedener Fotos einer Kundgebungsteilnahme vom März 2005 in D._______ ein, welche die nach dem Urteil vom 12. September 2001 in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers dokumentierten. Dieses Engagement sei den iranischen Behörden vermutlich zur Kenntnis gelangt, wodurch er nunmehr einer Verfolgung ausgesetzt sei.

E. 3.2 Im Rahmen ihrer am 12. Oktober 2005 beim BFM formell eingereichten zweiten Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgende weiteren subjektiven Nachfluchtgründe geltend: Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der (...) und könne dies mit einer Mitgliederbestätigung vom 26. September 2005 und einem Mitgliederausweis bestätigen. Weiter habe er sich publizistisch durch Veröffentlichung regimekritischer und Menschenrechtsverletzungen anprangernder Artikel im Internet und in der Zeitung (...) (mit Namensangabe und Foto) betätigt, was er durch entsprechende Beweismittel belegen könne. Zudem habe er zwischen Juni und September 2005 an zahlreichen Protestkundgebungen in der ganzen Schweiz teilgenommen; bei einer solchen in E._______ habe er gar als Bewilligungsinhaber und Organisator fungiert. Auch diese Aktivitäten könne er mit Dokumenten und Fotos unterlegen. Diese regimefeindlichen exilpolitischen Aktivitäten und bereits die Mitgliedschaft bei der (...) würden im Iran eine Verfolgungssituation auslösen und zögen Sanktionen bis zu zehn Jahren Gefängnis nach sich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mit umfassenden Überwachungsinstrumenten ausgestatteten iranischen Sicherheitsdienste von der Identität des Beschwerdeführers und von den erwähnten Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten, beispielsweise durch systematische Internetrecherchen. Ausmass und Art der Aktivitäten begründeten die Feststellung eines ausgeprägten politischen Profils, welches die Aufmerksamkeit und das Verfolgungsinteresse der iranischen Regierung auf sich ziehen müsse. Er und seine Familie hätten somit Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe.

E. 3.3 In ihrer Ergänzungseingabe vom 7. April 2006 bekräftigten die Beschwerdeführenden das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welches dieser in den vergangenen Monaten als (...) Mitglied, Teilnehmer zahlreicher Kundgebungen und Publizist weitergeführt habe. Dadurch habe er flüchtlingsrechtlich weitere, beachtliche subjektive Nachfluchtgründe gesetzt. Zur Beweismitteldokumentation reichte er eine Mitglieder- und Gefährdungsbestätigung der (...) vom 7. April 2006, seinen aktuellen Mitgliederausweis, zwei ihn als Verfasser nennende regimekritische Internetartikel (vom Dezember 2005 bzw. Februar 2006), zahlreiche schriftliche und fotografische Unterlagen zu Kundgebungsteilnahmen, eine Ausgabe der (...), einen Auszug aus dem iranischen Strafgesetzbuch sowie einen SFH-Bericht betreffend die Gefährdungssituation iranischer Exilaktivisten und (...) zu den Akten.

E. 3.4 Im Rahmen ihrer ergänzenden Gesuchseingabe vom 21. August 2006 bekräftigten und erweiterten die Beschwerdeführenden ihre subjektiven Nachfluchtgründe. Dabei wird insbesondere auf die exponierte Funktion des Beschwerdeführers als Mitglied des vierköpfigen Sicherheitsdienstes der (...) und seine Teilnahme an weiteren exilpolitischen Aktionen (v.a. Protestkundgebungen) gegen das iranische Regime aufmerksam gemacht. Als neue Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der (...) vom 11. August 2006 (inklusive Fotos der Funktionsbekleidung als (...)), zahlreiche Unterlagen zu Kundgebungsteilnahmen in verschiedenen Städten der Schweiz von April bis Juli 2006 (Internetberichte mit Fotos, DVD, Flug- und Informationsblätter) sowie einen aktualisierten SFH-Bericht zur Gefährdungssituation iranischer Exilaktivisten und (...) zu den Akten.

E. 3.5 Mit ihrer weiteren Ergänzungseingabe vom 14. Februar 2007 dokumentierten die Beschwerdeführenden die jüngsten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von August 2006 bis Januar 2007 als (...), Kundgebungsteilnehmer und Publizist (vor allem in einem eigenen Weblog). Es sei damit nun unbestreitbar, dass er mit seinem ambitionierten und regelmässigen Engagement über ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil verfüge, den iranischen Behörden bekannt geworden und mithin einer Verfolgungssituation ausgesetzt sei. Die eingereichten Beweismittel bestehen in Internetausdrucken (Web­logausdrucke mit Namensangabe des Beschwerdeführers), Kundgebungsunterlagen (Flug- und Informationsblätter) und Fotos von Kundgebungsteilnehmern (mit dem Beschwerdeführer).

E. 3.6 Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007 durch das BFM erklärte dieser seine Gründe für den (...) Beitritt (politisch offene Partei, Engagement für die Rechte des iranischen Volkes und für den Sturz des iranischen Regimes) und seine Funktionen in der Partei (Zeitschriftenversand, Herstellung und Verteilung von Flugblättern und Traktaten, Herstellung von Transparenten, Aktuar, Archivar, Koordinator). Sodann bekräftigte er seine daraus sich ergebende (Lebens-)Gefährdung im Falle einer Rückkehr in seine Heimat, da Demonstrations- und Kundgebungsteilnehmer von iranischen Botschaftsmitarbeitern und dem Geheimdienst gefilmt und in der Folge identifiziert würden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer abermals zahlreiche Unterlagen zu seinen Aktivitäten in der Zeit von Februar bis Mai 2007 zu den Akten. Diese bestehen in einem aktuellen (...) Mitgliederausweis und einer Ausgabe der (...) Monatszeitschrift mit diversen Fotos sowie Kundgebungsunterlagen (Flug- und Informationsblätter, Fotos von Teilnehmern).

E. 3.7 In der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2007 begründete das BFM seine Feststellung, wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, im Wesentlichen wie folgt: Ihre geltend gemachte Furcht vor ernsthafter Benachteiligung infolge der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei unbegründet und somit nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Vorab gelte es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nach übereinstimmender Einschätzung von BFM und ARK ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht hätten glaubhaft machen und deshalb den iranischen Behörden im Ausreisezeitpunkt nicht hätten als regimefeindlich aufgefallen oder bekannt gewesen sein können. Iranische Exilaktivisten ohne politisches Profil und mit einem Tätigkeitsbereich wie jenem des Beschwerdeführers (Kundgebungsteilnahmen und Artikelveröffentlichungen mit namentlicher und fotografischer Dokumentierung auf Internetseiten oder Exilzeitschriften) seien im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet. Der iranische Staat übe in erster Linie im Inland eine strenge Zensur aus und blockiere beziehungsweise erschwere den Zugang zu ausländischen Internetseiten mit politischen Inhalten sofort. Regimekritische Presseerzeugnisse und Internetartikel würden nur im Falle ihrer Verbreitung im Inland als Gefahr betrachtet. Demgegenüber sei es dem Staat grundsätzlich gleichgültig, was seine Staatsangehörigen in ausländischen Presseerzeugnissen und Internetseiten verbreiteten, zumal er sich des wahren Grundes für ein solches Vorgehen, nämlich damit im Ausland ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen, sehr wohl bewusst sei.

E. 3.8 In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der (...), seine parteibezogenen Funktionen (Protokollführer, Archivar, Sicherheitsverantwortlicher, Koordinator) und Zuständigkeiten (Propaganda, Publikationen), seine publizistischen Aktivitäten unter Namensnennung sowie sein politisches Interesse und seinen unermüdlichen und uneigennützigen exilpolitischen Einsatz. Sodann kritisiert er die in der angefochtenen Verfügung in die Erwägungen einbezogene Feststellung, dass er seine Vorfluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können und daher den heimatlichen Behörden nicht als regimefeindlich bekannt sei. Es sei verfehlt, die Bekanntheit als regimefeindliche Person und mithin das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe gleichzusetzen mit dem Vorhandensein glaubhafter asylrelevanter Vorfluchtgründe. Vielmehr stünden bei Gesuchen wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Geschehnisse nach der Flucht im Vordergrund. Dementsprechend könne die Beurteilung des Vorhandenseins eines politischen Profils nicht aus der Frage der Glaubhaftmachung asylbeachtlicher Vorfluchtgründe, sondern einzig aus der Beurteilung der Nachfluchtgründe gewonnen werden. Das BFM habe aber hierzu weder seine Stellung innerhalb der (...) noch das Ausmass seiner exilpolitischen Aktivitäten noch seine politische Überzeugung veranschlagt und damit die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Er verfüge durchaus über ein politisches Profil. Hierzu seien die in der Praxis und von der SFH anerkannten Kriterien massgebend. Im Mittelpunkt stünden die Betrauung mit Führungsaufgaben, Teilnahme an Veranstaltungen der führenden Mitglieder sowie Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation. Diese Voraussetzungen erfülle er: Er sei Funktionär der einflussreichen (...), für die Ressorts Propaganda und Publikation verantwortlich und zudem Archivar und Protokollführer. Anlässlich der Anhörung habe die Sachbearbeiterin gar selber eingeräumt, er sei "offenbar ziemlich engagiert". Zu beachten sei im Weiteren die Publikation regimekritischer Artikel im Internet und in Exilzeitschriften. Beweggrund hierfür sei einzig die innere Überzeugung und keineswegs ein Kalkül im Hinblick auf die Erwirkung eines dauerhaften Bleiberechts in der Schweiz; der betreffende Missbrauchsvorwurf des BFM sei unbegründet und willkürlich. Im Übrigen sei die Theorie der Vorinstanz, der iranische Geheimdienst unterscheide zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivitäten, unzureichend, da politische Exilaktivität unabhängig ihrer Motivation immer eine Schädigung des Ansehens des Irans im Ausland zur Folge habe. Gemäss Praxis sei die Motivation von exilpolitischen Aktivitäten irrelevant, ausschlaggebend dürfe nur sein, ob eine Person im Falle der Rückkehr gefährdet sei. Aufgrund seiner Funktion in der (...) und seiner Publikationen verfüge er über ein Profil, das zu einer solchen Gefährdung führe, und er sei somit als Flüchtling anzuerkennen.

E. 3.9 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre bisherigen Standpunkte und Erwägungen.

E. 4 Einer Klarstellung bedarf es vorab hinsichtlich des Datums des zweiten Asylgesuchs. Das BFM nennt in der angefochtenen Verfügung den 23. August 2006 und bezieht sich damit offensichtlich auf das Datum des Eingangs der Ergänzungseingabe vom 21. August 2006 (vgl. oben Bst. D). Diese Annahme ist unzutreffend, denn bei letztgenannter Eingabe handelt es sich klar um eine Ergänzungseingabe im Rahmen der zweiten Asylgesuche. Formell haben die Beschwerdeführenden ihre zweiten Asylgesuche nämlich bereits mit Eingabe an das BFM vom 12. Oktober 2005 deponiert, und sie bezeichneten diese denn auch mit "Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch". Massgeblich ist somit dieses Datum. Darüber hinaus sind im Rahmen der Prüfung der Zweitgesuche auch jene, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen mitzuberücksichtigen, die von den Beschwerdeführenden zuvor mit Eingabe vom 3. Mai 2005 (fälschlicherweise) im Rahmen des Revisionsverfahrens bei der ARK eingereicht wurden. Dies geht denn auch unmissverständlich aus dem Inhalt des Abschreibungsbeschlusses der ARK vom 22. Juni 2006 (und der in jenem Verfahren erlassenen Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2005) hervor. Ob es sich dabei um eine auf Beschwerdestufe unheilbare und bereits die Kassationsfolge auslösende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen einstweilen offengelassen werden.

E. 5 Aufgrund der Akten gehen sowohl die Beschwerdeführenden als auch das BFM übereinstimmend davon aus, dass sämtliche drei rubrizierten Beschwerdeführenden Subjekte des beziehungsweise der zweiten Asylgesuchsverfahren sind. Unzweifelhaft bezieht sich denn auch der materielle Antrag betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf alle Beschwerdeführenden, und das BFM führt in der angefochtenen Verfügung sämtliche Familienmitglieder als Gesuchsteller auf. Aufgrund der gesamten Akten ebenso klar und unbestritten ist, dass im Rahmen dieser zweiten Asylverfahren einzig der Beschwerdeführer neue Verfolgungsgründe in seiner eigenen Person geltend macht, wogegen die Beschwerdeführerin - abgesehen vom sinngemässen Geltendmachen einer Anschlussverfolgung beziehungsweise eines Anspruchs auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der subjektiven Nachfluchtgründe ihres Ehemannes - keine konkreten eigenen Gründe geltend macht. Auch für das Kind werden keine in dessen Person liegenden Gründe vorgebracht. Aufgrund dieser Aktenlage sah sich das BFM einzig zur Anhörung des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen veranlasst; die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des zweiten Asylgesuchs nicht angehört. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in diesem Vorgehen eine die Kassationsfolge auslösende Verletzung des rechtlichen Gehörs: Im Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009, publiziert in BVGE 2009/53, stellte das Gericht fest, dass bei einem erneuten Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft das rechtliche Gehör mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs gewahrt sein kann und eine mündliche Anhörung zu den Asylgründen nicht zwingend ist, sofern das Verfahren in der Folge in einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 e AsylG mündet (a.a.O. E. 5.1 - 5.7). Das BFM ist aufgrund bestehender Hinweise, die potenziell geeignet waren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten. Aufgrund dieses Eintretens kommt das Bundesamt nicht umhin, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eine förmliche Anhörung der gesuchstellenden Personen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen (a.a.O. E. 6 und 7). Die Beschwerdeführerin ist somit ebenfalls durch das BFM zu ihren Gründen des zweiten Asylgesuchs anzuhören. Darauf kann aufgrund der klaren Praxis auch dann nicht verzichtet werden, wenn absehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer solchen Anhörung voraussichtlich auf die Gründe ihres Ehemannes berufen und keine eigenen Verfolgungsgründe geltend machen wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Konstellationen, in denen sich Ehefrauen im Rahmen von ersten Asylverfahren bei den Kurzbefragungen auf die Asylvorbringen ihrer Ehemänner berufen, immer wieder vorkommen, und auch diesfalls kann auf ihre Anhörung nicht verzichtet werden.

E. 6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf den Tatbestand und die Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Dies ist vorliegend, abgesehen von der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts, nicht der Fall. Insbesondere ist dabei auch zu beachten, dass eine nachträgliche Anhörung durch das Bundesamt auf Beschwerdestufe eine Untergrabung des Devolutivprinzips darstellen würde, wonach die Verfahrenshoheit mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG). Zwar wäre es der Beschwerdeinstanz nicht grundsätzlich verwehrt, die vom BFM unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen selber durchzuführen. Ein solches Vorgehen könnte aber bei letztinstanzlich entscheidenden Beschwerdeinstanzen, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in Asylsachen darstellt (vgl. oben E. 1.1), eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen, wenn das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für die Beschwerdeführenden ungünstigen Urteil gelangen würde. Diesen würde dadurch der Instanzenweg abgeschnitten.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das rechtliche Gehör zumindest der Beschwerdeführerin und damit Bundesrecht verletzt hat. Da eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen; soweit sie die Wegweisung und deren Vollzug betrifft, ist zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr darauf einzugehen. Die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts im Sinne obiger Erwägungen und - unter Mitberücksichtigung von E. 5 (oben) - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist damit gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Das Obsiegen bezieht sich vorab auf den Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Bewirkt wurde die Kassation indessen allein aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen, nicht aber durch in der Beschwerde erhobene Rügen. Insbesondere wurden im ganzen Beschwerdeverfahren weder eine unkorrekte Bezeichnung des Datums der zweiten Asylgesuche noch die entsprechende Nichtberücksichtigung von Gesuchsakten noch insbesondere die Nichtdurchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin und daraus fliessende Gehörsverletzungen gerügt. Zu entschädigen sind somit diesbezüglich nur die entstandenen Kosten der Beschwerdeerhebung als solcher. Ferner ist in einer hypothetischen Betrachtung festzustellen, dass die Beschwerde im Eventualantragsteil betreffend Gewährung der vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht unerhebliche Erfolgschancen gehabt hätte, wäre die Beschwerde betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung nicht gegenstandslos geworden (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der diesbezügliche Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten aber offensichtlich als marginal bezeichnet werden; darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, den Beschwerdeführenden wären neben den Vertretungskosten auch verhältnismässig hohe Kosten anderen Ursprungs entstanden. Der sich so ergebende gesamte notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten, gemäss welchen keine Kostennote vorliegt, zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Beschwerde wird diesbezüglich gutgeheissen und im Übrigen betreffend Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4975/2007 Urteil vom 5. Juli 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, Iran, alle vertreten durch (...), Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, Rain 24, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 21. November 1999 in der Schweiz ihre ersten Asylgesuche. Diese begründeten sie hauptsächlich mit einer behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Beihilfe zur illegalen Ausreise von oppositionellen Studentenführern in seiner Funktion als Leiter eines Reisebüros. Beide hätten im Übrigen nie irgendwelche politischen Aktivitäten entwickelt oder in irgendeiner Weise Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2001 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 2005: Bundesamt für Migration, BFM) die Asylgesuche ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wobei es sich unter anderem auf das Ergebnis einer Botschaftsabklärung stützte und zwei als Beweismittel eingereichte Gerichtsdokumente (Vorladung und Urteil) als Fälschungen erkannte und einzog. Die Beschwerdeführenden erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt ihre Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Eine gegen diese Verfügung durch den damaligen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde vom 2. März 2001 wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. September 2001 in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe vom 9. November 2001 reichten die Beschwerdeführenden bei der ARK durch ihren neuen Rechtsvertreter ein "Wiedererwägungsgesuch" betreffend deren Urteil vom 12. September 2001 ein. Mit Urteil vom 12. November 2001 trat die ARK auf das in der Hauptsache als Revisionsgesuch qualifizierte "Wiedererwägungsgesuch" einzelrichterlich als offensichtlich unzulässig nicht ein. Im Übrigen überwies die ARK die Wiedererwägungseingabe an das Bundesamt zur gutscheinenden Behandlung. Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. November 2001 mit, dass es keine gegen die Verfügung vom 30. Januar 2001 gerichteten Wiedererwägungsgründe erkenne und somit keine Veranlassung bestehe, auf diesen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen. Die Beschwerdeführenden seien daher zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz aufgefordert. C. Mit Eingabe vom 11. November 2003 reichten die Beschwerdeführenden bei der ARK durch ihre erneut gewechselte Rechtsvertreterin ein weiteres, gegen das Urteil vom 12. September 2001 gerichtetes Revisionsgesuch ein. Mit Eingabe vom 3. Mai 2005 ergänzten sie die Revisionsakten unter anderem mit Unterlagen, welche die nach dem Urteil vom 12. September 2001 begonnenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers dokumentierten. Unterlagen der letztgenannten Art reichten die (nach einem Mandatswechsel abermals neu rechtsvertretenen) Beschwerdeführenden am 12. Oktober 2005 unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch" ebenso in grösserem Umfang beim Bundesamt ein, welches sie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten. Das Bundesamt veranlasste die Überweisung dieser Eingabe an die ARK zur Anhandnahme im Rahmen des bereits hängigen Revisionsverfahrens. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2005 stellte die ARK fest, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nach Ausfällung des Urteils vom 12. September 2001 entstanden und somit nur bei allfälliger Gutheissung des Revisionsgesuchs im Rahmen des wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen seien, wogegen bei Abweisung des Revisionsgesuchs die betreffenden Eingaben dem BFM zur Behandlung zu überweisen wären. Mit Eingabe vom 7. April 2006 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Akten mit zahlreichen weiteren Beweismitteln, insbesondere betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Mit Erklärung vom 16. Juni 2006 zogen die Beschwerdeführenden ihr Revisionsgesuch zurück. Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 schrieb die ARK das Revisionsverfahren als durch Rückzug erledigt ab. Sie überwies die Akten dem BFM zur Prüfung der sich auf die Zeit nach Ausfällung des Urteils vom 12. September 2001 beziehenden subjektiven Nachfluchtgründe unter dem Aspekt eines allfälligen zweiten Asylgesuchs. D. Mit Eingabe an das BFM vom 21. August 2006 (Eingang am 23. August 2006) ergänzten die Beschwerdeführenden ihre zweiten Asylgesuche mit zahlreichen weiteren Beweismitteln betreffend die politischen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers. Damit erneuerten sie ihren Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund beim Beschwerdeführer bestehender subjektiver Nachfluchtgründe und dem daraus sich ergebenden Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. August 2006 den Eingang eines zweiten Asylgesuchs vom "23. August 2006" fest und setzte den Vollzug der Wegweisung aus. Mit Eingabe an das BFM vom 14. Februar 2007 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Gesuchsakten abermals mit zahlreichen weiteren Beweismitteln zu den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers. Am 31. Mai 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Gründen des zweiten Asylgesuchs an. Bei dieser Gelegenheit gab dieser wiederum zahlreiche Beweismittel zu seinen Exilaktivitäten zu den Akten. Die Beschwerdeführerin wurde nicht zur Anhörung eingeladen. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dementsprechend lehnte es "das" zweite Asylgesuch vom "23. August 2006" ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Ferner erhob es gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 1200.-. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der Verfügung, ihre vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Befreiung von der Gebührenerhebung für das zweite Asylverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2007 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, während sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte. Mit derselben Zwischenverfügung wurde ferner das BFM zur Vernehmlassung bis zum 20. August 2007 eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2007 beantragte die Vorinstanz unter Verweisung auf ihre bisherigen Standpunkte und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Am 28. August 2007 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. I. Mit Beschwerdeergänzung vom 2. März 2008 machten die Beschwerdeführenden mittels verschiedener Unterlagen auf die erhebliche Entwicklungsretardierung und gesundheitliche Labilität des frühgeborenen Sohnes, die angeschlagene gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die Integrations- und erfolglosen Erwerbsbemühungen insbesondere des Beschwerdeführers sowie die hohen Rechtsvertretungskosten aufmerksam. Ferner kritisierten sie die nunmehr achtjährige Verfahrensdauer seit ihrer Gesuchseinreichung und forderten die Gewährung eines gefestigten Aufenthaltsrechts in der Schweiz, andernfalls sie angesichts ihrer Verfolgungssituation und der mit dem blossen "N"-Ausweis verbundenen Einschränkungen einen Hungerstreik der ganzen Familie in Betracht ziehen würden. Es folgten bis Februar 2009 verschiedene schriftliche und telefonische Korrespondenzen zwischen den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter und dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Verfahrensdauer, Lebenssituation der Beschwerdeführenden, Aktualität des Rechtsvertretungsmandats und Verfahrensgegenstand beziehungsweise Prozedurtyp. Zwischenzeitlich teilte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. April 2008 seine Mandatsniederlegung mit, und mit Eingabe vom 11. (und 16.) September 2008 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme im seit dem "11.11.2003" hängigen "Revisionsverfahren" (recte: seit dem 20. Juli 2007 hängigen Beschwerdeverfahren) an. Für den detaillierten Inhalt der seit dem 2. März 2008 eingegangenen Beschwerdeergänzungen und Telefonatsinhalte wird auf die Akten verwiesen. J. Am 11. Juni 2009 erhielten die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Einstufung als Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen "B". Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der veränderten Sach- und Prozesslage aufgefordert, bis zum 8. Juli 2009 einen allfälligen Rückzug ihrer Beschwerde mitzuteilen, wobei bei unbenütztem Fristablauf das Festhalten an der Beschwerde angenommen werde und das Verfahren seinen ordentlichen und grundsätzlich kostenpflichtigen Fortgang nehme. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 erklärten die Beschwerdeführenden ihr fortbestehendes Interesse am Beschwerdeverfahren und insbesondere an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit der Erteilung einer "B"-Bewilligung ist die Beschwerde, soweit die Wegweisungsanordnung als solche und den Wegweisungsvollzug betreffend, gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. Zu prüfen bleibt vorliegend einzig noch, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurecht verweigert hat. Die Gewährung von Asyl stand im Beschwerdeverfahren zum Vornherein nicht zur Diskussion, da kein solcher Antrag gestellt wurde.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die seit dem 3. Mai 2005 geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe und die seitherige materielle Prozessgeschichte betreffend diese subjektiven Nachfluchtgründe präsentieren sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführenden im Rahmen einer Revisionsergänzung die ersten Unterlagen in Form einer Bestätigung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der Partei (...), ausgestellt am 23. Januar 2002, und verschiedener Fotos einer Kundgebungsteilnahme vom März 2005 in D._______ ein, welche die nach dem Urteil vom 12. September 2001 in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers dokumentierten. Dieses Engagement sei den iranischen Behörden vermutlich zur Kenntnis gelangt, wodurch er nunmehr einer Verfolgung ausgesetzt sei. 3.2. Im Rahmen ihrer am 12. Oktober 2005 beim BFM formell eingereichten zweiten Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgende weiteren subjektiven Nachfluchtgründe geltend: Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der (...) und könne dies mit einer Mitgliederbestätigung vom 26. September 2005 und einem Mitgliederausweis bestätigen. Weiter habe er sich publizistisch durch Veröffentlichung regimekritischer und Menschenrechtsverletzungen anprangernder Artikel im Internet und in der Zeitung (...) (mit Namensangabe und Foto) betätigt, was er durch entsprechende Beweismittel belegen könne. Zudem habe er zwischen Juni und September 2005 an zahlreichen Protestkundgebungen in der ganzen Schweiz teilgenommen; bei einer solchen in E._______ habe er gar als Bewilligungsinhaber und Organisator fungiert. Auch diese Aktivitäten könne er mit Dokumenten und Fotos unterlegen. Diese regimefeindlichen exilpolitischen Aktivitäten und bereits die Mitgliedschaft bei der (...) würden im Iran eine Verfolgungssituation auslösen und zögen Sanktionen bis zu zehn Jahren Gefängnis nach sich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mit umfassenden Überwachungsinstrumenten ausgestatteten iranischen Sicherheitsdienste von der Identität des Beschwerdeführers und von den erwähnten Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten, beispielsweise durch systematische Internetrecherchen. Ausmass und Art der Aktivitäten begründeten die Feststellung eines ausgeprägten politischen Profils, welches die Aufmerksamkeit und das Verfolgungsinteresse der iranischen Regierung auf sich ziehen müsse. Er und seine Familie hätten somit Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe. 3.3. In ihrer Ergänzungseingabe vom 7. April 2006 bekräftigten die Beschwerdeführenden das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welches dieser in den vergangenen Monaten als (...) Mitglied, Teilnehmer zahlreicher Kundgebungen und Publizist weitergeführt habe. Dadurch habe er flüchtlingsrechtlich weitere, beachtliche subjektive Nachfluchtgründe gesetzt. Zur Beweismitteldokumentation reichte er eine Mitglieder- und Gefährdungsbestätigung der (...) vom 7. April 2006, seinen aktuellen Mitgliederausweis, zwei ihn als Verfasser nennende regimekritische Internetartikel (vom Dezember 2005 bzw. Februar 2006), zahlreiche schriftliche und fotografische Unterlagen zu Kundgebungsteilnahmen, eine Ausgabe der (...), einen Auszug aus dem iranischen Strafgesetzbuch sowie einen SFH-Bericht betreffend die Gefährdungssituation iranischer Exilaktivisten und (...) zu den Akten. 3.4. Im Rahmen ihrer ergänzenden Gesuchseingabe vom 21. August 2006 bekräftigten und erweiterten die Beschwerdeführenden ihre subjektiven Nachfluchtgründe. Dabei wird insbesondere auf die exponierte Funktion des Beschwerdeführers als Mitglied des vierköpfigen Sicherheitsdienstes der (...) und seine Teilnahme an weiteren exilpolitischen Aktionen (v.a. Protestkundgebungen) gegen das iranische Regime aufmerksam gemacht. Als neue Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der (...) vom 11. August 2006 (inklusive Fotos der Funktionsbekleidung als (...)), zahlreiche Unterlagen zu Kundgebungsteilnahmen in verschiedenen Städten der Schweiz von April bis Juli 2006 (Internetberichte mit Fotos, DVD, Flug- und Informationsblätter) sowie einen aktualisierten SFH-Bericht zur Gefährdungssituation iranischer Exilaktivisten und (...) zu den Akten. 3.5. Mit ihrer weiteren Ergänzungseingabe vom 14. Februar 2007 dokumentierten die Beschwerdeführenden die jüngsten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von August 2006 bis Januar 2007 als (...), Kundgebungsteilnehmer und Publizist (vor allem in einem eigenen Weblog). Es sei damit nun unbestreitbar, dass er mit seinem ambitionierten und regelmässigen Engagement über ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil verfüge, den iranischen Behörden bekannt geworden und mithin einer Verfolgungssituation ausgesetzt sei. Die eingereichten Beweismittel bestehen in Internetausdrucken (Web­logausdrucke mit Namensangabe des Beschwerdeführers), Kundgebungsunterlagen (Flug- und Informationsblätter) und Fotos von Kundgebungsteilnehmern (mit dem Beschwerdeführer). 3.6. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007 durch das BFM erklärte dieser seine Gründe für den (...) Beitritt (politisch offene Partei, Engagement für die Rechte des iranischen Volkes und für den Sturz des iranischen Regimes) und seine Funktionen in der Partei (Zeitschriftenversand, Herstellung und Verteilung von Flugblättern und Traktaten, Herstellung von Transparenten, Aktuar, Archivar, Koordinator). Sodann bekräftigte er seine daraus sich ergebende (Lebens-)Gefährdung im Falle einer Rückkehr in seine Heimat, da Demonstrations- und Kundgebungsteilnehmer von iranischen Botschaftsmitarbeitern und dem Geheimdienst gefilmt und in der Folge identifiziert würden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer abermals zahlreiche Unterlagen zu seinen Aktivitäten in der Zeit von Februar bis Mai 2007 zu den Akten. Diese bestehen in einem aktuellen (...) Mitgliederausweis und einer Ausgabe der (...) Monatszeitschrift mit diversen Fotos sowie Kundgebungsunterlagen (Flug- und Informationsblätter, Fotos von Teilnehmern). 3.7. In der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2007 begründete das BFM seine Feststellung, wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, im Wesentlichen wie folgt: Ihre geltend gemachte Furcht vor ernsthafter Benachteiligung infolge der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei unbegründet und somit nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Vorab gelte es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nach übereinstimmender Einschätzung von BFM und ARK ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht hätten glaubhaft machen und deshalb den iranischen Behörden im Ausreisezeitpunkt nicht hätten als regimefeindlich aufgefallen oder bekannt gewesen sein können. Iranische Exilaktivisten ohne politisches Profil und mit einem Tätigkeitsbereich wie jenem des Beschwerdeführers (Kundgebungsteilnahmen und Artikelveröffentlichungen mit namentlicher und fotografischer Dokumentierung auf Internetseiten oder Exilzeitschriften) seien im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet. Der iranische Staat übe in erster Linie im Inland eine strenge Zensur aus und blockiere beziehungsweise erschwere den Zugang zu ausländischen Internetseiten mit politischen Inhalten sofort. Regimekritische Presseerzeugnisse und Internetartikel würden nur im Falle ihrer Verbreitung im Inland als Gefahr betrachtet. Demgegenüber sei es dem Staat grundsätzlich gleichgültig, was seine Staatsangehörigen in ausländischen Presseerzeugnissen und Internetseiten verbreiteten, zumal er sich des wahren Grundes für ein solches Vorgehen, nämlich damit im Ausland ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen, sehr wohl bewusst sei. 3.8. In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der (...), seine parteibezogenen Funktionen (Protokollführer, Archivar, Sicherheitsverantwortlicher, Koordinator) und Zuständigkeiten (Propaganda, Publikationen), seine publizistischen Aktivitäten unter Namensnennung sowie sein politisches Interesse und seinen unermüdlichen und uneigennützigen exilpolitischen Einsatz. Sodann kritisiert er die in der angefochtenen Verfügung in die Erwägungen einbezogene Feststellung, dass er seine Vorfluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können und daher den heimatlichen Behörden nicht als regimefeindlich bekannt sei. Es sei verfehlt, die Bekanntheit als regimefeindliche Person und mithin das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe gleichzusetzen mit dem Vorhandensein glaubhafter asylrelevanter Vorfluchtgründe. Vielmehr stünden bei Gesuchen wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Geschehnisse nach der Flucht im Vordergrund. Dementsprechend könne die Beurteilung des Vorhandenseins eines politischen Profils nicht aus der Frage der Glaubhaftmachung asylbeachtlicher Vorfluchtgründe, sondern einzig aus der Beurteilung der Nachfluchtgründe gewonnen werden. Das BFM habe aber hierzu weder seine Stellung innerhalb der (...) noch das Ausmass seiner exilpolitischen Aktivitäten noch seine politische Überzeugung veranschlagt und damit die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Er verfüge durchaus über ein politisches Profil. Hierzu seien die in der Praxis und von der SFH anerkannten Kriterien massgebend. Im Mittelpunkt stünden die Betrauung mit Führungsaufgaben, Teilnahme an Veranstaltungen der führenden Mitglieder sowie Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation. Diese Voraussetzungen erfülle er: Er sei Funktionär der einflussreichen (...), für die Ressorts Propaganda und Publikation verantwortlich und zudem Archivar und Protokollführer. Anlässlich der Anhörung habe die Sachbearbeiterin gar selber eingeräumt, er sei "offenbar ziemlich engagiert". Zu beachten sei im Weiteren die Publikation regimekritischer Artikel im Internet und in Exilzeitschriften. Beweggrund hierfür sei einzig die innere Überzeugung und keineswegs ein Kalkül im Hinblick auf die Erwirkung eines dauerhaften Bleiberechts in der Schweiz; der betreffende Missbrauchsvorwurf des BFM sei unbegründet und willkürlich. Im Übrigen sei die Theorie der Vorinstanz, der iranische Geheimdienst unterscheide zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivitäten, unzureichend, da politische Exilaktivität unabhängig ihrer Motivation immer eine Schädigung des Ansehens des Irans im Ausland zur Folge habe. Gemäss Praxis sei die Motivation von exilpolitischen Aktivitäten irrelevant, ausschlaggebend dürfe nur sein, ob eine Person im Falle der Rückkehr gefährdet sei. Aufgrund seiner Funktion in der (...) und seiner Publikationen verfüge er über ein Profil, das zu einer solchen Gefährdung führe, und er sei somit als Flüchtling anzuerkennen. 3.9. In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre bisherigen Standpunkte und Erwägungen.

4. Einer Klarstellung bedarf es vorab hinsichtlich des Datums des zweiten Asylgesuchs. Das BFM nennt in der angefochtenen Verfügung den 23. August 2006 und bezieht sich damit offensichtlich auf das Datum des Eingangs der Ergänzungseingabe vom 21. August 2006 (vgl. oben Bst. D). Diese Annahme ist unzutreffend, denn bei letztgenannter Eingabe handelt es sich klar um eine Ergänzungseingabe im Rahmen der zweiten Asylgesuche. Formell haben die Beschwerdeführenden ihre zweiten Asylgesuche nämlich bereits mit Eingabe an das BFM vom 12. Oktober 2005 deponiert, und sie bezeichneten diese denn auch mit "Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch". Massgeblich ist somit dieses Datum. Darüber hinaus sind im Rahmen der Prüfung der Zweitgesuche auch jene, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen mitzuberücksichtigen, die von den Beschwerdeführenden zuvor mit Eingabe vom 3. Mai 2005 (fälschlicherweise) im Rahmen des Revisionsverfahrens bei der ARK eingereicht wurden. Dies geht denn auch unmissverständlich aus dem Inhalt des Abschreibungsbeschlusses der ARK vom 22. Juni 2006 (und der in jenem Verfahren erlassenen Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2005) hervor. Ob es sich dabei um eine auf Beschwerdestufe unheilbare und bereits die Kassationsfolge auslösende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen einstweilen offengelassen werden.

5. Aufgrund der Akten gehen sowohl die Beschwerdeführenden als auch das BFM übereinstimmend davon aus, dass sämtliche drei rubrizierten Beschwerdeführenden Subjekte des beziehungsweise der zweiten Asylgesuchsverfahren sind. Unzweifelhaft bezieht sich denn auch der materielle Antrag betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf alle Beschwerdeführenden, und das BFM führt in der angefochtenen Verfügung sämtliche Familienmitglieder als Gesuchsteller auf. Aufgrund der gesamten Akten ebenso klar und unbestritten ist, dass im Rahmen dieser zweiten Asylverfahren einzig der Beschwerdeführer neue Verfolgungsgründe in seiner eigenen Person geltend macht, wogegen die Beschwerdeführerin - abgesehen vom sinngemässen Geltendmachen einer Anschlussverfolgung beziehungsweise eines Anspruchs auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der subjektiven Nachfluchtgründe ihres Ehemannes - keine konkreten eigenen Gründe geltend macht. Auch für das Kind werden keine in dessen Person liegenden Gründe vorgebracht. Aufgrund dieser Aktenlage sah sich das BFM einzig zur Anhörung des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen veranlasst; die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des zweiten Asylgesuchs nicht angehört. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in diesem Vorgehen eine die Kassationsfolge auslösende Verletzung des rechtlichen Gehörs: Im Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009, publiziert in BVGE 2009/53, stellte das Gericht fest, dass bei einem erneuten Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft das rechtliche Gehör mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs gewahrt sein kann und eine mündliche Anhörung zu den Asylgründen nicht zwingend ist, sofern das Verfahren in der Folge in einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 e AsylG mündet (a.a.O. E. 5.1 - 5.7). Das BFM ist aufgrund bestehender Hinweise, die potenziell geeignet waren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten. Aufgrund dieses Eintretens kommt das Bundesamt nicht umhin, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eine förmliche Anhörung der gesuchstellenden Personen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen (a.a.O. E. 6 und 7). Die Beschwerdeführerin ist somit ebenfalls durch das BFM zu ihren Gründen des zweiten Asylgesuchs anzuhören. Darauf kann aufgrund der klaren Praxis auch dann nicht verzichtet werden, wenn absehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer solchen Anhörung voraussichtlich auf die Gründe ihres Ehemannes berufen und keine eigenen Verfolgungsgründe geltend machen wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Konstellationen, in denen sich Ehefrauen im Rahmen von ersten Asylverfahren bei den Kurzbefragungen auf die Asylvorbringen ihrer Ehemänner berufen, immer wieder vorkommen, und auch diesfalls kann auf ihre Anhörung nicht verzichtet werden.

6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf den Tatbestand und die Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Dies ist vorliegend, abgesehen von der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts, nicht der Fall. Insbesondere ist dabei auch zu beachten, dass eine nachträgliche Anhörung durch das Bundesamt auf Beschwerdestufe eine Untergrabung des Devolutivprinzips darstellen würde, wonach die Verfahrenshoheit mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG). Zwar wäre es der Beschwerdeinstanz nicht grundsätzlich verwehrt, die vom BFM unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen selber durchzuführen. Ein solches Vorgehen könnte aber bei letztinstanzlich entscheidenden Beschwerdeinstanzen, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in Asylsachen darstellt (vgl. oben E. 1.1), eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen, wenn das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für die Beschwerdeführenden ungünstigen Urteil gelangen würde. Diesen würde dadurch der Instanzenweg abgeschnitten.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das rechtliche Gehör zumindest der Beschwerdeführerin und damit Bundesrecht verletzt hat. Da eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen; soweit sie die Wegweisung und deren Vollzug betrifft, ist zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr darauf einzugehen. Die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts im Sinne obiger Erwägungen und - unter Mitberücksichtigung von E. 5 (oben) - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist damit gegenstandslos geworden. 8.2. Die Beschwerdeführenden haben in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Das Obsiegen bezieht sich vorab auf den Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Bewirkt wurde die Kassation indessen allein aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen, nicht aber durch in der Beschwerde erhobene Rügen. Insbesondere wurden im ganzen Beschwerdeverfahren weder eine unkorrekte Bezeichnung des Datums der zweiten Asylgesuche noch die entsprechende Nichtberücksichtigung von Gesuchsakten noch insbesondere die Nichtdurchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin und daraus fliessende Gehörsverletzungen gerügt. Zu entschädigen sind somit diesbezüglich nur die entstandenen Kosten der Beschwerdeerhebung als solcher. Ferner ist in einer hypothetischen Betrachtung festzustellen, dass die Beschwerde im Eventualantragsteil betreffend Gewährung der vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht unerhebliche Erfolgschancen gehabt hätte, wäre die Beschwerde betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung nicht gegenstandslos geworden (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der diesbezügliche Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten aber offensichtlich als marginal bezeichnet werden; darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, den Beschwerdeführenden wären neben den Vertretungskosten auch verhältnismässig hohe Kosten anderen Ursprungs entstanden. Der sich so ergebende gesamte notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten, gemäss welchen keine Kostennote vorliegt, zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Beschwerde wird diesbezüglich gutgeheissen und im Übrigen betreffend Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: