Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylge- such des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1823/2020 vom 25. Mai 2020 abgelehnt. Das Urteil verneinte die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der Vorfluchtgründe. Überdies stellte es fest, das SEM sei zu Recht zum Schluss gelangt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen, seine kongolesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Schliesslich wurde der Vollzug nach Angola für zulässig, zumutbar und möglich befunden. A.b Am 1. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs- gesuch ein, worin er im Wesentlichen geltend machte, an einer posttrau- matischen Belastungsstörung zu leiden und sich deshalb in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. In dieser Situation finde er Halt in der Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Tante; in An- gola oder der Demokratischen Republik Kongo verfüge er nicht über genü- gende soziale Beziehungen. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4273/2020 vom
22. September 2020 abgewiesen. A.c Mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 5. August 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine mögliche Rückkehr nach Angola oder in die Demokratische Republik Kongo würde ihn einer realen und konkreten Gefahr aussetzen. Mit Verfügung vom
30. Juli 2021 wies das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Leistens des Kostenvorschusses mit Urteil E-3714/2021 vom
23. September 2021 nicht ein. B. Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertre- ters vom 4. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer abermals ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, anlässlich der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer gegen ihn angeordneten Ausschaffungshaft am
1. April 2022 sei festgestellt worden, dass er im Oktober 2021 die Schweiz
E-4957/2022 Seite 3 verlassen habe. Anlässlich der freiwilligen Rückkehr im Oktober 2021 in sein Heimatland sei er Opfer einer Verletzung von Art. 3 der Antifolter-Kon- vention geworden und habe sich einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausge- setzt. Deshalb sei sein negativer Asylentscheid aufzuheben. Implizit machte er geltend, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo zu sein. Als Beweismittel reichte er ein Einvernahmeprotokoll des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons B._______ vom 1. April 2022, ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons B._______ vom 1. April 2022 über die Nicht-Genehmigung der gegen ihn verfügten Ausschaffungs- haft, eine «Copie intégrale d’acte de naissance», ausgestellt in Kinshasa am (…) November 2020, ein Laissez-Passer, ausgestellt durch die Vertre- tung der Demokratischen Republik Kongo in Bern am (…) Oktober 2021, ein negativer Covid19-Test, ausgestellt am (…) Januar 2022 in Kinshasa, ein «I.DE.F-GoPass» für einen Flug ab Kinshasa vom (…) Februar 2022, sowie ein Schriftwechsel per E-Mail vom 29. März 2022 bis zum 4. April 2022 zwischen seinem Rechtsvertreter und dem Kanton B._______ betref- fend die gegen ihn verfügte Ausschaffungshaft zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 – eröffnet am 28. Oktober 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers mangels genügender Begründung nicht ein. Das SEM wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. Schliesslich lehnte es den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, er sei vorläufig aufzunehmen oder die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E-4957/2022 Seite 4
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
E-4957/2022 Seite 5 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.3 Nach Durchsicht der Beschwerde ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht den Wegweisungs- vollzug (Dispositivziffern 3 und 4) angeordnet hat. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch) und 2 (Wegweisung) der Verfü- gung vom 27. Oktober 2022 sind demgegenüber unangefochten in Rechts- kraft erwachsen.
E. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es seien auch keine individuellen Gründe gegeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Da er keine neuen individuellen Gründe in Bezug auf eine Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) nach Angola geltend mache, könne diesbezüglich auf die entsprechenden frühe- ren Entscheide des SEM und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ver- wiesen werden, die weiterhin unumschränkt Gültigkeit hätten. Zusammen- fassend könne von seiner Sicherheit im Falle einer Rückkehr in sein Hei- matland ausgegangen werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei- sung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, ein Wegweisungsvollzug verstosse gegen Art. 3 EMRK. Er habe sein Land aus asylrelevanten Gründen verlassen und habe begründete Furcht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine gegen Art. 3
E-4957/2022 Seite 6 EMRK verstossende Behandlung drohe. Nach einer Demonstrationsteil- nahme sei er inhaftiert und gefoltert worden. Zudem sei er krank – was durch medizinische Berichte belegt worden sei –, weshalb ein Wegwei- sungsvollzug auch gegen Art. 8 EMRK verstosse.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Aufgrund des Ausgangs des ersten Asylverfahrens, einschliesslich der daran anschlies- senden Rechtsmittel- und Folgeverfahren, ist vorliegend weiterhin davon
E-4957/2022 Seite 7 auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asyl- rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG nach wie vor rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. So beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf Ausführungen, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt indes die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo nicht habe glaubhaft machen können. Die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit – zu welcher er sich auf Be- schwerdeebene nicht weiter äussert – kann vorliegend indes offengelassen werden, zumal seinen Schilderungen insbesondere auch nicht zu entneh- men ist, wann und unter welchen Umständen sich die geltend gemachte Inhaftierung und Folter zugetragen haben soll und inwiefern ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohe. Sollte sich dieses Vorbringen auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen, welches am 25. Mai 2020 rechts- kräftig abgeschlossen wurde, wäre keine neue Sachlage geltend gemacht worden, weshalb eine erneute Überprüfung in diesem Zusammenhang ebenfalls zu unterbleiben hätte. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Seine vagen Aussagen auf Beschwerde- ebene, wonach er krank und dies durch die medizinischen Berichte belegt sei, vermögen die Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK nicht darzutun. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-4957/2022 Seite 8
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen in den Urteilen E-1823/2020 vom
25. Mai 2020 (S. 8 f.) und – hinsichtlich der medizinischen Vorbringen – E-4273/2020 vom 22. September 2020 (E. 7) verwiesen werden. Der Voll- zug der Wegweisung erweist sich als weiterhin zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichts- los erscheint.
E-4957/2022 Seite 9
E. 8.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbrin- gen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfül- lenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4957/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4957/2022 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1823/2020 vom 25. Mai 2020 abgelehnt. Das Urteil verneinte die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der Vorfluchtgründe. Überdies stellte es fest, das SEM sei zu Recht zum Schluss gelangt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine kongolesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Schliesslich wurde der Vollzug nach Angola für zulässig, zumutbar und möglich befunden. A.b Am 1. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin er im Wesentlichen geltend machte, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und sich deshalb in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. In dieser Situation finde er Halt in der Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Tante; in Angola oder der Demokratischen Republik Kongo verfüge er nicht über genügende soziale Beziehungen. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4273/2020 vom 22. September 2020 abgewiesen. A.c Mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 5. August 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine mögliche Rückkehr nach Angola oder in die Demokratische Republik Kongo würde ihn einer realen und konkreten Gefahr aussetzen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wies das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Leistens des Kostenvorschusses mit Urteil E-3714/2021 vom 23. September 2021 nicht ein. B. Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer abermals ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, anlässlich der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer gegen ihn angeordneten Ausschaffungshaft am 1. April 2022 sei festgestellt worden, dass er im Oktober 2021 die Schweiz verlassen habe. Anlässlich der freiwilligen Rückkehr im Oktober 2021 in sein Heimatland sei er Opfer einer Verletzung von Art. 3 der Antifolter-Konvention geworden und habe sich einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Deshalb sei sein negativer Asylentscheid aufzuheben. Implizit machte er geltend, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo zu sein. Als Beweismittel reichte er ein Einvernahmeprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons B._______ vom 1. April 2022, ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons B._______ vom 1. April 2022 über die Nicht-Genehmigung der gegen ihn verfügten Ausschaffungshaft, eine «Copie intégrale d'acte de naissance», ausgestellt in Kinshasa am (...) November 2020, ein Laissez-Passer, ausgestellt durch die Vertretung der Demokratischen Republik Kongo in Bern am (...) Oktober 2021, ein negativer Covid19-Test, ausgestellt am (...) Januar 2022 in Kinshasa, ein «I.DE.F-GoPass» für einen Flug ab Kinshasa vom (...) Februar 2022, sowie ein Schriftwechsel per E-Mail vom 29. März 2022 bis zum 4. April 2022 zwischen seinem Rechtsvertreter und dem Kanton B._______ betreffend die gegen ihn verfügte Ausschaffungshaft zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 - eröffnet am 28. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers mangels genügender Begründung nicht ein. Das SEM wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Schliesslich lehnte es den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei vorläufig aufzunehmen oder die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4.3 Nach Durchsicht der Beschwerde ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 und 4) angeordnet hat. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 27. Oktober 2022 sind demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es seien auch keine individuellen Gründe gegeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Da er keine neuen individuellen Gründe in Bezug auf eine Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) nach Angola geltend mache, könne diesbezüglich auf die entsprechenden früheren Entscheide des SEM und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, die weiterhin unumschränkt Gültigkeit hätten. Zusammenfassend könne von seiner Sicherheit im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ausgegangen werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, ein Wegweisungsvollzug verstosse gegen Art. 3 EMRK. Er habe sein Land aus asylrelevanten Gründen verlassen und habe begründete Furcht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohe. Nach einer Demonstrationsteilnahme sei er inhaftiert und gefoltert worden. Zudem sei er krank - was durch medizinische Berichte belegt worden sei -, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 8 EMRK verstosse. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Aufgrund des Ausgangs des ersten Asylverfahrens, einschliesslich der daran anschliessenden Rechtsmittel- und Folgeverfahren, ist vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG nach wie vor rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf Ausführungen, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt indes die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo nicht habe glaubhaft machen können. Die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit - zu welcher er sich auf Beschwerdeebene nicht weiter äussert - kann vorliegend indes offengelassen werden, zumal seinen Schilderungen insbesondere auch nicht zu entnehmen ist, wann und unter welchen Umständen sich die geltend gemachte Inhaftierung und Folter zugetragen haben soll und inwiefern ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohe. Sollte sich dieses Vorbringen auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen, welches am 25. Mai 2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wäre keine neue Sachlage geltend gemacht worden, weshalb eine erneute Überprüfung in diesem Zusammenhang ebenfalls zu unterbleiben hätte. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Seine vagen Aussagen auf Beschwerdeebene, wonach er krank und dies durch die medizinischen Berichte belegt sei, vermögen die Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK nicht darzutun. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen in den Urteilen E-1823/2020 vom 25. Mai 2020 (S. 8 f.) und - hinsichtlich der medizinischen Vorbringen - E-4273/2020 vom 22. September 2020 (E. 7) verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als weiterhin zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 8.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert