Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1823/2020 Urteil vom 25. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Angola (eigenen Angaben zufolge Kongo/Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im ZEMIS; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags als kongolesischer Staatsangehöriger (Demokratische Republik Kongo) um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 30. Juli 2018 ergab, dass dem Beschwerdeführer am (...) 2014 ein auf seinen Namen lautender angolanischer Pass und am 29. September 2017 von der portugiesischen Botschaft in C._______ ein Schengenvisum ausgestellt wurde (SEM Akte A5), dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 10. August 2018 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. August 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei kongolesische Staatsangehörige, sein Vater angolanischer Staatsangehöriger, er selber habe nur die kongolesische Staatsangehörigkeit und sei in B._______ geboren und aufgewachsen, dass er zum Nachweis seiner Identität ein kongolesisches Dokument namens «Attestation de perte des pièces» (wegen des Verlustes seines Schülerausweises) einreichte, dass er hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen vorbrachte, er habe in B._______ im Jahr 2013 für eine politische Partei regierungskritische Flugblätter verteilt und sei in der Folge für einige Tage festgenommen worden, dass einige Monate später Soldaten ihn zu Hause aufgesucht und dabei seinen Bruder erschossen hätten, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, dass er tags darauf von seiner Grossmutter erfahren habe, dass seine Mutter festgenommen worden sei, dass er deswegen entschieden habe, Kongo zu verlassen und am 18. November 2013 nach Angola geflohen sei, dass er in C._______, Angola, bei seinem Onkel gelebt habe, welcher im Jahr 2015 verstorben sei, dass er mit Hilfe der Freundin seines verstorbenen Onkels und durch Bestechung im Jahr 2016 einen angolanischen Pass erworben habe, dass er am 5. Januar 2017 Angola verlassen habe und mit dem angolanischen Pass und einem portugiesischen Visum nach Portugal geflogen und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Frankreich schliesslich in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (eröffnet am 2. März 2020) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM die ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, dass er erwiesenermassen mit einem angolanischen Pass und mit einem von der portugiesischen Botschaft in C._______ ausgestellten Schengenvisum nach Portugal gereist sei und er zudem unplausible Angaben zur angeblichen unrechtmässigen Ausstellung des angolanischen Passes gemacht habe, dass die Demokratische Republik Kongo keine doppelte Staatsangehörigkeit anerkenne und in Bezug auf das eingereichte kongolesische Dokument festzustellen sei, dass solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien, dass somit das SEM davon ausgehe, dass er nicht kongolesischer Staatsangehöriger sei und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2020 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragte, die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, ferner sei die im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geführte angolanische Staatsangehörigkeit zu löschen und seine kongolesische Staatsangehörigkeit (Demokratische Republik Kongo) zu erfassen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt wurde, dass die Instruktionsrichterin am 7. April 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. April 2020 die Beschwerde als aussichtslos einstufte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass die Instruktionsrichterin im Weiteren auf das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS nicht eingetreten ist, da in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2020 die Datenänderung im ZEMIS nicht Verfügungsgegenstand war und kein entsprechendes anfechtbares Verfügungsdispositiv des SEM erlassen wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. Mai 2020 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren jedoch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des Rechtsbegehrens betreffend Datenänderung im ZEMIS - einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass im Ergebnis auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine kongolesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, dass nämlich anhand des CS-VIS Treffers auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer einen angolanischen Pass und somit die angolanische Staatsangehörigkeit besitzt, dass ein angolanischer Pass, anhand welchem die portugiesischen Behörden ein Schengenvisum ausgestellt haben, mehr Beweiswert hat, als das vom Beschwerdeführer eingereichte kongolesische Dokument «Attestation de perte des pièces» (wegen des Verlustes seines Schülerausweises), dass ein Schülerausweis (und eine entsprechende Verlustbestätigung) nicht als Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu werten ist, dass das SEM ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs davon absehen durfte, die «Attestation de perte des pièces» auf Fälschungsmerkmale zu untersuchen, dass das Argument in der Beschwerde, einen angolanischen Pass könne man kaufen, das Gericht nicht überzeugt, da anhand dieser Logik genauso das vom Beschwerdeführer eingereichte kongolesische Dokument käuflich erworben sein könnte, dass es vor diesem Hintergrund keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer seinen angolanischen Pass, anhand welchem ihm das Schengen-visum ausgestellt worden ist, nicht zu den Akten gereicht hat, dass überdies seine Erklärungen zur Ausstellung und dem Verbleib des (angeblich nicht echten) angolanischen Passes als oberflächlich und nicht überzeugend zu werten ist, dass auch der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt und hätte richtigerweise ein LINGUA-Gutachten erstellen müssen, untauglich ist, da ein solches Gutachten lediglich Hinweise auf den Ort der Sozialisierung geben könnte, nicht jedoch zur Staatsangehörigkeit einer Person, dass nach Durchsicht der Akten durchaus angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer einige Zeit in B._______, Demokratische Republik Kongo, gelebt hat und dort (zumindest teilweise) sozialisiert worden ist, dass sich daraus indes die Staatsangehörigkeit nicht ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch aus der kongolesischen Staatsangehörigkeit seiner in der Schweiz wohnhaften Tante nichts für sich ableiten kann, da es durchaus möglich ist, dass - wie von ihm angegeben - seine Mutter (und Tante) kongolesischer Staatsangehörigkeit sind, sein Vater indes angolanischer Staatsangehöriger ist, dass das Gericht wie das SEM zum Ergebnis gelangt, dass die angolanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers glaubhafter ist als die kongolesische Staatsangehörigkeit, dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Probleme in der Demokratischen Republik Kongo asylrechtlich nicht relevant sind, da es sich um Vorfälle in einem Drittstaat handelt und deshalb auf deren Glaubhaftigkeit nicht einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss in Angola nie Probleme mit den Behörden oder mit Dritten gehabt hat (vgl. A10/29 S. 16; A16/17 F86), und dass seine in Angola geltend gemachten Probleme mit der Freundin seines Onkels keine asylrechtliche Relevanz entfalten, dass überdies der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er sei Opfer von Menschenhandel geworden, das Gericht nicht überzeugt, nachdem er dies zu keinem Zeitpunkt seines Asylverfahrens geltend gemacht hat und aus den Akten auch keine entsprechenden Hinweise ersichtlich sind, dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung nach Angola im Einklang mit den gesetzlichen Be-stimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Vorinstanz habe nicht präzisiert, betreffend welches Land sie den Wegweisungsvollzug prüfe, aktenwidrig ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Angola vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass die falschen biografischen Angaben des Beschwerdeführers eine vernünftige Prüfung von allfälligen individuellen Unzumutbarkeitskriterien verunmöglichen, dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt und deshalb von der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Angola auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: