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E-4957/2010

E-4957/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-15 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus der Umgebung von Batticaloa, reichte am 19. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang: 23. Oktober 2009) ein Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen mit der Gefährdung seiner Person durch Angehörige der Armee und weitere bewaffnete Personen begründete. Dem Gesuch legte er je eine Kopie eines Ausweises in fremdländi­scher Sprache, eines ins Englische übersetzten Polizeirapports vom (...) über den Anschlag auf seinen Vater und sei­ne Schwester vom (...) (recte: (...), eines Polizeirap­ports in fremdländischer Sprache vom (...) und eine Ko­pie der Identitätskarte seiner Ehefrau bei. B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft aufgefordert, seine Vorbringen und all­fällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Diesem Aufruf ist der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Eingabe vom 29. November 2009 nachgekommen und reichte gleichzeitig je eine Kopie seiner temporären Identitätskarte (und derjenigen seiner Ehefrau), von ins Englische übersetzten Vorla­dungen der TMVP (Thamil Makkal Viduthalai Pulikal) vom (...), respektive vom (...), sowie eines Zeitungsar­tikels vom (...) über die Verhaftung von drei verdäch­tigen Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ein. C. In seinen Eingaben und anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2010 schilderte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2005 gezwungen worden, der LTTE beizutreten. Nach einem bewaffneten Training von sechs Mona­ten habe er zunächst Essen in die Camps im Vanni-Gebiet ausgeliefert und Waffen geputzt. Im Dezember (...) hät­ten bewaffnete Leute - vermutlich die TMVP Karuna-Gruppe - zu Hause auf seinen Vater und seine Schwester geschossen; Letztere sei dabei ums Leben gekommen. Inzwi­schen sei es ihm - unter der Bedingung eines jeder­zeitigen Abrufs für einen Kampfeinsatz - erlaubt gewesen, als Gold­schmied zu arbeiten. Am (...) sei er von der LTTE an die Front in B._______ (zwischen Kilinochchi und Jaffna) geschickt worden. Nach einem durch eine Verletzung bedingten Krankenhausaufenthalt sei er zur Genesung zu Freunden nach C._______ gegangen. Im April 2008 sei er ein drittes Mal von der LTTE rekrutiert und ins Kampfgebiet bei D._______ geschickt worden. In den Wirren des Krieges sei ihm gegen Ende des Jahres 2008 die Flucht gelungen und er habe sich zunächst bei Freunden ver­steckt. Auf der weiteren Flucht, nun mit seiner Ehefrau und wei­teren Perso­nen, seien sie von der srilankischen Armee aufgegriffen und auf einen Checkpoint bei E._______ gebracht worden, wo sie von Armeeangehö­rigen und von Karunas Männern ausgefragt und ge­schlagen worden seien. Dabei sei er als LTTE-Kämpfer identifiziert und ge­meinsam mit seiner Ehefrau in das IDP-Camp F._______ in Vavu­niya ge­bracht worden. Mitte G._______ 2009 seien sie zusammen entlas­sen und nach Batticaola geschafft worden. Dort sei er einerseits von der LTTE kontaktiert worden, anderseits habe die Armee ihn am 11. G._______ 2009 vorgeladen, im H._______ Camp zu erscheinen. Am 14. G._______ 2009 habe er sich dorthin begeben, wo er verhört, geschlagen und bedroht worden sei. Erst durch die Hilfe seiner Mutter habe man ihn freigelassen. Doch seien in der Nacht drei bewaffnete Männer im Haus aufgetaucht und hätten die Familie bedroht. Zwei Tage später sei er wieder von der Armee zu einem Verhör vorgeladen, in herber Manier ausgefragt und wieder ent­lassen worden. Im I._______ 2009 habe er eine Einladung der TMVP erhal­ten, welcher er indes nicht gefolgt sei. Im J._______ 2009 habe er einen zweiten warnenden Brief erhalten; seit diesem Zeitpunkt lebe er versteckt in wechselnden Unterkünften in Batticaloa, weil er als ehe­maliger LTTE-Kämpfer um sein Leben fürchte. Bewaffnete Menschen würden nachts ins Haus seiner Mutter kommen und nach ihm suchen. Am 7. K._______ 2009 habe er die National Security Force gebeten, ihn zu be­schützen. Darüber hinaus habe er beim ICRC (International Commit­tee of the Red Cross), beim SLRC (Sri Lankan Red Cross) und HRC (Human Rights Commission) um Schutz nachge­sucht. In einer ande­ren Gegend in Sri Lanka zu wohnen, nütze seiner Ansicht nichts, da die CID (Criminal Investigation Department) überall präsent sei. Zusammenfassend fürchte er sich einerseits vor einer erneuten Zwangsrekrutierung seitens der LTTE, anderseits vor einer Verfolgung der Regierung und der TMVP. D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unter­lagen und stufte dabei den Fall als prioritär ein. E. Am 22. April 2010 übermittelte die Botschaft in Colombo dem BFM - eingegangen am 30. April 2010 - ein Schreiben des Beschwerdefüh­rers vom (...). Er informierte dabei, dass er, als er nach dem Inter­view auf der Schweizerischen Botschaft nach Hause gefahren sei, von unbekannten Männern angegriffen worden sei. Seither fürchte er sich in unbeschreiblicher Weise vor solchen grauenhaften Ereignissen. Auch könne er weder mit seiner Familie leben, noch könne er diese beschützen. Er sei auch nicht fähig, seine verschiedenen Verstecke zu verlassen, um normal wie jeder Mensch auf die Strasse zu gehen. Dieser Brief hat sich mit der Verfügung des BFM vom 30. April 2010 gekreuzt und wurde in diese nicht miteinbezogen. F. Mit Verfügung vom 30. April 2010 (eröffnet am 19. Mai 2010) hat das BFM die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Dieser Ent­scheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Ge­fährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus­gegangen werden könne. Der Krieg mit der separatistischen LTTE sei seit Mai 2009 zu Ende und das gesamte Land befinde sich wieder unter Regierungs­kontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unter­schiedlich. Ins­besondere im Osten des Landes - der Wohnregion des Beschwerde­führers - habe sich die Lage jedoch stark beruhigt; die Anzahl der Gewalter­eignisse sei erheblich zurückgegangen. Da die LTTE weit­gehend zerschlagen worden sei, sei es wenig wahrschein­lich, dass der Be­schwerdeführer von dieser Seite bedroht werden würde. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit von staatlicher Seite Nachteile drohen würden: Er sei beispielsweise aus dem IDP Camp F._______ und aus späteren Verhören immer nach Hause entlassen worden, im November 2009 habe er zudem einen Pass erhalten und im Feb­ruar 2010 sei er ohne Probleme nach Colombo an das Interview mit der Schweizerischen Botschaft gefahren. Bezüglich der Gefährdung seitens der TMVP argumentierte die Vorin­stanz, dass diese Gruppierung stark an Bedeutung verloren habe; al­lerdings seien kriminelle Tätigkeiten einzelner Ex-TMVP-Angehöriger nicht auszuschliessen. Derartige Angriffe seien indes den lokalen Si­cherheitskräften zu melden. Es werde erwartet, dass der srilankische Staat seine Schutzpflichten gegenüber seinen Staatsangehörigen im Rahmen des Möglichen wahrnehme. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 (Poststempel) an die Schweizerische Botschaft in Colombo erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid. Für die Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen, welche er anlässlich des Inter­views bei der Schweizerischen Botschaft zu Protokoll gegeben hatte. Im Weiteren gab er an, dass er keine neuen Fakten vorbringen könne. Aller­dings deutete er an, er habe niemanden in Batticaloa finden kön­nen, der für ihn den Entscheid der Vorinstanz hätte lesen können. Mit Datum vom 28. Juni 2010 überwies die Vertretung in Colombo die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang 9. Juli 2010). H. Mit Verfügung vom 16. September 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Angaben über seine aktuelle Gefährdungslage und Lebenssituation zu machen. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Oktober 2010 umschrieb der Be­schwerdeführer seine psychischen Leiden, welche er durchlebe. Als Beispiele für die desolate Sicherheitslage nannte er die kürzliche Ent­führung eines Mitglieds des Gemeinderats von Batticaloa. Ferner machte er auf die Bombenexplosion vom 17. September 2010 in Bat­ticaloa aufmerksam, durch welche ca. 66 Personen getötet worden seien. Er lebe derzeit versteckt und nicht mit seiner Familie zusammen, weil er befürchte, die unbekannten Personen - höchstwahrscheinlich Mit­glieder der TMVP - würden ihn immer noch ergreifen wollen. Es sei unmöglich für ihn, weiter in dieser Gegend zu bleiben.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundes­amt für Migration (BFM) gehört zu den Be­hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundes­verwaltungsgericht hat aus Gründen der Verfahrensökonomie jedoch darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Übersetzung der Be­schwerde in eine Amtsspra­che aufzufordern.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh­rer ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schwei­zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertre­tung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach­verhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessens­spielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus­schlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der be­treffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Auf­nahme zu bemühen (vgl. dazu die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung in seiner abweisenden Verfügung vom 30. April 2010 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürf­tig im Sinne von Art. 3 AsylG. Es drohe ihm seitens der zerschlagenen LTTE keine Gefahr mehr. Auch sei von staatlicher Seite aus nicht mit erheblichen Nachteilen zu rechnen, da diese ihn zwar vorgeladen und verhört, aber dann immer wieder freigelassen habe. Darüber hinaus sei die TMVP im Begriff, sich aufzulösen; daher habe er vonseiten dieser Gruppierung keine asylrelevante Bedrohung zu befürchten. Gegen mögliche kriminelle Übergriffe und für die Schutzsuche habe er sich an die lokalen Sicherheitskräfte zu wenden. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise sei nicht zu bewilligen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen einerseits die missliche Sicherheitslage im Osten von Sri Lanka gel­tend; anderseits führe er durch seinen Aufenthalt im Versteck und durch die nächtlichen Besuche der unbekannten Männer ein un­menschliches Leben.

E. 5.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge­richt zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig feststellte, dass der Be­schwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, weshalb sie zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise verwei­gerte.

E. 5.2 Bewaffnete Konflikte haben leidvolle Auswirkungen, insbesondere auf weite Teile der Zivilbevölkerung, die vor den Kriegsfolgen ausser Landes oder in andere Regionen flüchtet. Bei den Leiden, die das Volk auch nach einem Krieg zu ertragen hat, ist nicht nur an materielle Ver­luste, sondern auch an die psychische Gesundheit der Menschen in Sri Lanka zu denken. Unter die Nachwirkungen des Krieges fallen auch die zwischen immer noch feindlich gesinnten Geg­nern ge­führten Scharmützel oder mögliche Bombenexplosionen wie diejenige vom 17. Sep­tember 2010 in Batti­caloa. Auch in Angriff ge­nommene Auf­räumarbeiten oder die Vergan­genheitsbewältigung for­dern nach einem offiziellen Kriegsende ihre Tribute. Von solchen Ereignissen betroffene Personen sind in der Regel indes nicht gezielt verfolgt. Individuell ge­zielte Nach­teile im Sinne von Art. 3 AsylG sind erst dann anzuneh­men, wenn die schutzsuchende Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Ein­schränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflex­artig", im Sinne ungezielter "Neben­folgen" eines Krieges betroffen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c.bb).

E. 5.3 Im laufenden Jahr hat sich nach Angaben von UNHCR die Si­cherheitslage in Sri Lanka in bedeutender Weise stabilisiert. Die Not­standsgesetze wurden gelockert und im August 2009 konnten rund 280'000 Personen - darunter der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - aus den IDP-Lagern in ihre Herkunftsorte zurückkehren (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilan­kischer Asylsuchender, Juli 2010, S. 1 f.). Im Mai 2010 sollen sich zwar noch ca. 9'000 vermeintliche ehemalige LTTE-Kader in geschlossenen Lagern (Rehabilitierungscamps) befunden haben (UNHCR, a.a.O., S. 4; andere Quellen berichten von ca. 11'000 Gefangenen, vgl. HRW [Human Rights Watch], Legal Limbo, The Uncertain Fate of Detained LTTE-Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 1), doch ist aufgrund der Freilassung des Beschwerdeführers aus dem IDP-Camp F._______ in Vavuniya und der Entlassung aus dem Verhör im H._______ Camp davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner LTTE-Vergangenheit nicht das Profil der LTTE-Kader aufweist, welche im Visier der srilankischen Regierung zu sein scheinen und noch immer in den sogenannten Rehabilitation-Centers gefangen ge­halten werden.

E. 5.4 Hinsichtlich der vorgebrachten Gefahr der LTTE ist davon auszu­gehen, dass es seit dem Ende des Bürgerkriegs keine Aktivitäten der LTTE gegeben hat; auch verfügt diese Gruppierung über keine hand­lungsfähige Struktur mehr. Eine landesweite Verfolgung durch die LTTE ist daher auszuschlies­sen.

E. 5.5 Es soll ferner nicht in Abrede gestellt werden, dass nach der im Jahr 2004 erfolgten Spaltung der LTTE in zwei Fraktionen - der TMVP unter der Leitung von Vinayagamurthy Muralitharan alias Oberst Ka­runa im Osten des Landes und der LTTE unter Führung ihres Ober­hauptes Veluppilai Prabhakaran im Norden - heftige Kämpfe ausge­brochen sind, denen zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen sind. Zudem ist bekannt, dass die Mitglieder der tamilischen TMVP, welche von der singhalesischen Regierung bei der Aufstandsbekämpfung eingesetzt wurde, während des Krieges Menschen entführten, unge­setzliche Tötungen begingen und Kindersoldaten rekrutierten (vgl. Amnes­ty International, Amnesty Report 2010 Sri Lanka). Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass sich nach dem militärischen Sieg der srilan­kischen Armee die menschenrechtliche Lage in Sri Lanka generell beruhigt hat und die Zahl der Gewaltereignisse im ganzen Land er­heblich zurückgegangen ist. Gleichzeitig hat sich die TMVP zu einer etablierten Partei entwickelt und agiert heute nicht mehr als militante Gruppierung. Allerdings kann nach dem Ende eines Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen werden, dass Freischärler weiter die Zivilbevölkerung bedrohen, entführen und erpressen wollen. Diese Behelligungen sollten indes von den zuständigen lokalen Polizeistellen geahndet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer für die Schutzsuche an diese zu wenden hat.

E. 5.6 Mit Eingabe vom 13. April 2010 gibt der Beschwerdeführer an, nach dem Interview in der Schweizerischen Botschaft vom (...) 2010 auf dem Nachhauseweg überfallen worden zu sein. Da dies vom BFM nicht berücksichtigt werden konnte, wurde dem Beschwerdefüh­rer im Rahmen der Bescherdeinstruktion Ge­legenheit gegeben, sich zu konkreten und aktuellen Verfol­gungsmassnahmen gegen seine Person zu äussern. Da er in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2010 keine konkreten von ihm zwischenzeit­lich erlit­tenen Nachteile vor­bringt, ist davon auszugehen, dass er kei­nen aktuellen Schutz der Schweiz benötigt. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass sich der Be­schwerdeführer derzeit versteckt hält. Hätten es die Behörden oder die TMVP tatsächlich auf den Beschwerdeführer ab­gesehen, würden die­se Leute mindestens seine Familie aufsuchen und diese unter Druck setzen, was indes vom Beschwerdeführer nicht eingewendet wurde.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine individuelle und aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei­gert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz­lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Ver­tretung in Colombo und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4957/2010 Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus der Umgebung von Batticaloa, reichte am 19. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang: 23. Oktober 2009) ein Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen mit der Gefährdung seiner Person durch Angehörige der Armee und weitere bewaffnete Personen begründete. Dem Gesuch legte er je eine Kopie eines Ausweises in fremdländi­scher Sprache, eines ins Englische übersetzten Polizeirapports vom (...) über den Anschlag auf seinen Vater und sei­ne Schwester vom (...) (recte: (...), eines Polizeirap­ports in fremdländischer Sprache vom (...) und eine Ko­pie der Identitätskarte seiner Ehefrau bei. B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft aufgefordert, seine Vorbringen und all­fällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Diesem Aufruf ist der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Eingabe vom 29. November 2009 nachgekommen und reichte gleichzeitig je eine Kopie seiner temporären Identitätskarte (und derjenigen seiner Ehefrau), von ins Englische übersetzten Vorla­dungen der TMVP (Thamil Makkal Viduthalai Pulikal) vom (...), respektive vom (...), sowie eines Zeitungsar­tikels vom (...) über die Verhaftung von drei verdäch­tigen Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ein. C. In seinen Eingaben und anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2010 schilderte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2005 gezwungen worden, der LTTE beizutreten. Nach einem bewaffneten Training von sechs Mona­ten habe er zunächst Essen in die Camps im Vanni-Gebiet ausgeliefert und Waffen geputzt. Im Dezember (...) hät­ten bewaffnete Leute - vermutlich die TMVP Karuna-Gruppe - zu Hause auf seinen Vater und seine Schwester geschossen; Letztere sei dabei ums Leben gekommen. Inzwi­schen sei es ihm - unter der Bedingung eines jeder­zeitigen Abrufs für einen Kampfeinsatz - erlaubt gewesen, als Gold­schmied zu arbeiten. Am (...) sei er von der LTTE an die Front in B._______ (zwischen Kilinochchi und Jaffna) geschickt worden. Nach einem durch eine Verletzung bedingten Krankenhausaufenthalt sei er zur Genesung zu Freunden nach C._______ gegangen. Im April 2008 sei er ein drittes Mal von der LTTE rekrutiert und ins Kampfgebiet bei D._______ geschickt worden. In den Wirren des Krieges sei ihm gegen Ende des Jahres 2008 die Flucht gelungen und er habe sich zunächst bei Freunden ver­steckt. Auf der weiteren Flucht, nun mit seiner Ehefrau und wei­teren Perso­nen, seien sie von der srilankischen Armee aufgegriffen und auf einen Checkpoint bei E._______ gebracht worden, wo sie von Armeeangehö­rigen und von Karunas Männern ausgefragt und ge­schlagen worden seien. Dabei sei er als LTTE-Kämpfer identifiziert und ge­meinsam mit seiner Ehefrau in das IDP-Camp F._______ in Vavu­niya ge­bracht worden. Mitte G._______ 2009 seien sie zusammen entlas­sen und nach Batticaola geschafft worden. Dort sei er einerseits von der LTTE kontaktiert worden, anderseits habe die Armee ihn am 11. G._______ 2009 vorgeladen, im H._______ Camp zu erscheinen. Am 14. G._______ 2009 habe er sich dorthin begeben, wo er verhört, geschlagen und bedroht worden sei. Erst durch die Hilfe seiner Mutter habe man ihn freigelassen. Doch seien in der Nacht drei bewaffnete Männer im Haus aufgetaucht und hätten die Familie bedroht. Zwei Tage später sei er wieder von der Armee zu einem Verhör vorgeladen, in herber Manier ausgefragt und wieder ent­lassen worden. Im I._______ 2009 habe er eine Einladung der TMVP erhal­ten, welcher er indes nicht gefolgt sei. Im J._______ 2009 habe er einen zweiten warnenden Brief erhalten; seit diesem Zeitpunkt lebe er versteckt in wechselnden Unterkünften in Batticaloa, weil er als ehe­maliger LTTE-Kämpfer um sein Leben fürchte. Bewaffnete Menschen würden nachts ins Haus seiner Mutter kommen und nach ihm suchen. Am 7. K._______ 2009 habe er die National Security Force gebeten, ihn zu be­schützen. Darüber hinaus habe er beim ICRC (International Commit­tee of the Red Cross), beim SLRC (Sri Lankan Red Cross) und HRC (Human Rights Commission) um Schutz nachge­sucht. In einer ande­ren Gegend in Sri Lanka zu wohnen, nütze seiner Ansicht nichts, da die CID (Criminal Investigation Department) überall präsent sei. Zusammenfassend fürchte er sich einerseits vor einer erneuten Zwangsrekrutierung seitens der LTTE, anderseits vor einer Verfolgung der Regierung und der TMVP. D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unter­lagen und stufte dabei den Fall als prioritär ein. E. Am 22. April 2010 übermittelte die Botschaft in Colombo dem BFM - eingegangen am 30. April 2010 - ein Schreiben des Beschwerdefüh­rers vom (...). Er informierte dabei, dass er, als er nach dem Inter­view auf der Schweizerischen Botschaft nach Hause gefahren sei, von unbekannten Männern angegriffen worden sei. Seither fürchte er sich in unbeschreiblicher Weise vor solchen grauenhaften Ereignissen. Auch könne er weder mit seiner Familie leben, noch könne er diese beschützen. Er sei auch nicht fähig, seine verschiedenen Verstecke zu verlassen, um normal wie jeder Mensch auf die Strasse zu gehen. Dieser Brief hat sich mit der Verfügung des BFM vom 30. April 2010 gekreuzt und wurde in diese nicht miteinbezogen. F. Mit Verfügung vom 30. April 2010 (eröffnet am 19. Mai 2010) hat das BFM die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Dieser Ent­scheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Ge­fährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus­gegangen werden könne. Der Krieg mit der separatistischen LTTE sei seit Mai 2009 zu Ende und das gesamte Land befinde sich wieder unter Regierungs­kontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unter­schiedlich. Ins­besondere im Osten des Landes - der Wohnregion des Beschwerde­führers - habe sich die Lage jedoch stark beruhigt; die Anzahl der Gewalter­eignisse sei erheblich zurückgegangen. Da die LTTE weit­gehend zerschlagen worden sei, sei es wenig wahrschein­lich, dass der Be­schwerdeführer von dieser Seite bedroht werden würde. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit von staatlicher Seite Nachteile drohen würden: Er sei beispielsweise aus dem IDP Camp F._______ und aus späteren Verhören immer nach Hause entlassen worden, im November 2009 habe er zudem einen Pass erhalten und im Feb­ruar 2010 sei er ohne Probleme nach Colombo an das Interview mit der Schweizerischen Botschaft gefahren. Bezüglich der Gefährdung seitens der TMVP argumentierte die Vorin­stanz, dass diese Gruppierung stark an Bedeutung verloren habe; al­lerdings seien kriminelle Tätigkeiten einzelner Ex-TMVP-Angehöriger nicht auszuschliessen. Derartige Angriffe seien indes den lokalen Si­cherheitskräften zu melden. Es werde erwartet, dass der srilankische Staat seine Schutzpflichten gegenüber seinen Staatsangehörigen im Rahmen des Möglichen wahrnehme. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 (Poststempel) an die Schweizerische Botschaft in Colombo erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid. Für die Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen, welche er anlässlich des Inter­views bei der Schweizerischen Botschaft zu Protokoll gegeben hatte. Im Weiteren gab er an, dass er keine neuen Fakten vorbringen könne. Aller­dings deutete er an, er habe niemanden in Batticaloa finden kön­nen, der für ihn den Entscheid der Vorinstanz hätte lesen können. Mit Datum vom 28. Juni 2010 überwies die Vertretung in Colombo die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang 9. Juli 2010). H. Mit Verfügung vom 16. September 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Angaben über seine aktuelle Gefährdungslage und Lebenssituation zu machen. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Oktober 2010 umschrieb der Be­schwerdeführer seine psychischen Leiden, welche er durchlebe. Als Beispiele für die desolate Sicherheitslage nannte er die kürzliche Ent­führung eines Mitglieds des Gemeinderats von Batticaloa. Ferner machte er auf die Bombenexplosion vom 17. September 2010 in Bat­ticaloa aufmerksam, durch welche ca. 66 Personen getötet worden seien. Er lebe derzeit versteckt und nicht mit seiner Familie zusammen, weil er befürchte, die unbekannten Personen - höchstwahrscheinlich Mit­glieder der TMVP - würden ihn immer noch ergreifen wollen. Es sei unmöglich für ihn, weiter in dieser Gegend zu bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundes­amt für Migration (BFM) gehört zu den Be­hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundes­verwaltungsgericht hat aus Gründen der Verfahrensökonomie jedoch darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Übersetzung der Be­schwerde in eine Amtsspra­che aufzufordern. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh­rer ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schwei­zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertre­tung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach­verhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessens­spielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus­schlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der be­treffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Auf­nahme zu bemühen (vgl. dazu die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung in seiner abweisenden Verfügung vom 30. April 2010 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürf­tig im Sinne von Art. 3 AsylG. Es drohe ihm seitens der zerschlagenen LTTE keine Gefahr mehr. Auch sei von staatlicher Seite aus nicht mit erheblichen Nachteilen zu rechnen, da diese ihn zwar vorgeladen und verhört, aber dann immer wieder freigelassen habe. Darüber hinaus sei die TMVP im Begriff, sich aufzulösen; daher habe er vonseiten dieser Gruppierung keine asylrelevante Bedrohung zu befürchten. Gegen mögliche kriminelle Übergriffe und für die Schutzsuche habe er sich an die lokalen Sicherheitskräfte zu wenden. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise sei nicht zu bewilligen. 4.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen einerseits die missliche Sicherheitslage im Osten von Sri Lanka gel­tend; anderseits führe er durch seinen Aufenthalt im Versteck und durch die nächtlichen Besuche der unbekannten Männer ein un­menschliches Leben. 5. 5.1. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge­richt zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig feststellte, dass der Be­schwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, weshalb sie zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise verwei­gerte. 5.2. Bewaffnete Konflikte haben leidvolle Auswirkungen, insbesondere auf weite Teile der Zivilbevölkerung, die vor den Kriegsfolgen ausser Landes oder in andere Regionen flüchtet. Bei den Leiden, die das Volk auch nach einem Krieg zu ertragen hat, ist nicht nur an materielle Ver­luste, sondern auch an die psychische Gesundheit der Menschen in Sri Lanka zu denken. Unter die Nachwirkungen des Krieges fallen auch die zwischen immer noch feindlich gesinnten Geg­nern ge­führten Scharmützel oder mögliche Bombenexplosionen wie diejenige vom 17. Sep­tember 2010 in Batti­caloa. Auch in Angriff ge­nommene Auf­räumarbeiten oder die Vergan­genheitsbewältigung for­dern nach einem offiziellen Kriegsende ihre Tribute. Von solchen Ereignissen betroffene Personen sind in der Regel indes nicht gezielt verfolgt. Individuell ge­zielte Nach­teile im Sinne von Art. 3 AsylG sind erst dann anzuneh­men, wenn die schutzsuchende Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Ein­schränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflex­artig", im Sinne ungezielter "Neben­folgen" eines Krieges betroffen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c.bb). 5.3. Im laufenden Jahr hat sich nach Angaben von UNHCR die Si­cherheitslage in Sri Lanka in bedeutender Weise stabilisiert. Die Not­standsgesetze wurden gelockert und im August 2009 konnten rund 280'000 Personen - darunter der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - aus den IDP-Lagern in ihre Herkunftsorte zurückkehren (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilan­kischer Asylsuchender, Juli 2010, S. 1 f.). Im Mai 2010 sollen sich zwar noch ca. 9'000 vermeintliche ehemalige LTTE-Kader in geschlossenen Lagern (Rehabilitierungscamps) befunden haben (UNHCR, a.a.O., S. 4; andere Quellen berichten von ca. 11'000 Gefangenen, vgl. HRW [Human Rights Watch], Legal Limbo, The Uncertain Fate of Detained LTTE-Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 1), doch ist aufgrund der Freilassung des Beschwerdeführers aus dem IDP-Camp F._______ in Vavuniya und der Entlassung aus dem Verhör im H._______ Camp davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner LTTE-Vergangenheit nicht das Profil der LTTE-Kader aufweist, welche im Visier der srilankischen Regierung zu sein scheinen und noch immer in den sogenannten Rehabilitation-Centers gefangen ge­halten werden. 5.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Gefahr der LTTE ist davon auszu­gehen, dass es seit dem Ende des Bürgerkriegs keine Aktivitäten der LTTE gegeben hat; auch verfügt diese Gruppierung über keine hand­lungsfähige Struktur mehr. Eine landesweite Verfolgung durch die LTTE ist daher auszuschlies­sen. 5.5. Es soll ferner nicht in Abrede gestellt werden, dass nach der im Jahr 2004 erfolgten Spaltung der LTTE in zwei Fraktionen - der TMVP unter der Leitung von Vinayagamurthy Muralitharan alias Oberst Ka­runa im Osten des Landes und der LTTE unter Führung ihres Ober­hauptes Veluppilai Prabhakaran im Norden - heftige Kämpfe ausge­brochen sind, denen zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen sind. Zudem ist bekannt, dass die Mitglieder der tamilischen TMVP, welche von der singhalesischen Regierung bei der Aufstandsbekämpfung eingesetzt wurde, während des Krieges Menschen entführten, unge­setzliche Tötungen begingen und Kindersoldaten rekrutierten (vgl. Amnes­ty International, Amnesty Report 2010 Sri Lanka). Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass sich nach dem militärischen Sieg der srilan­kischen Armee die menschenrechtliche Lage in Sri Lanka generell beruhigt hat und die Zahl der Gewaltereignisse im ganzen Land er­heblich zurückgegangen ist. Gleichzeitig hat sich die TMVP zu einer etablierten Partei entwickelt und agiert heute nicht mehr als militante Gruppierung. Allerdings kann nach dem Ende eines Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen werden, dass Freischärler weiter die Zivilbevölkerung bedrohen, entführen und erpressen wollen. Diese Behelligungen sollten indes von den zuständigen lokalen Polizeistellen geahndet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer für die Schutzsuche an diese zu wenden hat. 5.6. Mit Eingabe vom 13. April 2010 gibt der Beschwerdeführer an, nach dem Interview in der Schweizerischen Botschaft vom (...) 2010 auf dem Nachhauseweg überfallen worden zu sein. Da dies vom BFM nicht berücksichtigt werden konnte, wurde dem Beschwerdefüh­rer im Rahmen der Bescherdeinstruktion Ge­legenheit gegeben, sich zu konkreten und aktuellen Verfol­gungsmassnahmen gegen seine Person zu äussern. Da er in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2010 keine konkreten von ihm zwischenzeit­lich erlit­tenen Nachteile vor­bringt, ist davon auszugehen, dass er kei­nen aktuellen Schutz der Schweiz benötigt. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass sich der Be­schwerdeführer derzeit versteckt hält. Hätten es die Behörden oder die TMVP tatsächlich auf den Beschwerdeführer ab­gesehen, würden die­se Leute mindestens seine Familie aufsuchen und diese unter Druck setzen, was indes vom Beschwerdeführer nicht eingewendet wurde. 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine individuelle und aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei­gert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz­lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Ver­tretung in Colombo und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: