Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) oder (...) (Beschwerdeführer) respektive im Jahre (...) (Beschwerdeführerin) und liessen sich in der Folge im Iran nieder, wo sie sich kennenlernten und im Jahre (...) religiös trauen liessen. Im (...) oder (...) verliessen sie den Iran in Begleitung ihrer (...) und gelangten am 19. September 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 5. Oktober 2006 erfolgten die Kurzbefragungen im D._______ und am 30. November 2006 die Anhörungen zu ihren Asylgründen durch E._______. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien afghanische Staatsangehörige und gehörten der Ethnie der Hazara an. In den Neunzigerjahren sei die in Kabul wohnhaft gewesene Familie der Beschwerdeführerin von (...), die in der gleichen Gasse gewohnt hätten, belästigt worden; auch hätten diese das Haus der Familie geplündert und besetzt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe die Beschwerdeführerin die (...) angezeigt, worauf diese aus dem Haus vertrieben und ins Gefängnis gesteckt worden seien. Im Jahre (...) sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie (...) in den Iran ausgereist, wo sie eine provisorische Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge erhalten hätten. Mitte (...) seien ihre Mutter und ein Bruder mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Kurz nach deren Rückreise habe die Beschwerdeführerin von ihrem im Iran lebenden (...) erfahren, dass ihr nach Afghanistan zurückgekehrter Bruder vermutlich von Untergebenen oder Freunden der (...) aus Rache und weil dieser sein Elternhaus zurückgefordert habe, umgebracht worden sei. Die Mutter habe ihr geraten, nicht wie beabsichtigt nach Afghanistan zurückzukehren, weil sich die Mörder ihres Bruders nach ihr und ihren (...) erkundigt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten den Iran verlassen müssen, weil die dortigen Behörden ihre Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr verlängert hätten. Der Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene und am 13. Oktober 2006 telefonisch durchgeführte wissenschaftliche Sprach- und Herkunftsanalyse der (BFM-)Fachstelle LINGUA ergab gemäss den sich bei den Vorakten befindlichen Expertengutachten vom 16. und 23. Oktober 2006, dass die Beschwerdeführenden mit Sicherheit in Afghanistan sozialisiert worden waren. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 - eröffnet am 18. Juni 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre (...) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 19. September 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, es genüge nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Be-trachtungsweise und nicht nur auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhten. Solche Anhaltspunkte bestünden vorliegend nicht in genügender Weise. Die Mutter der Beschwerdeführerin und die (...) mit (...) lebten weiterhin in Kabul, ohne von den Leuten, die den Bruder umgebracht hätten, in asylrelevanter Weise behelligt zu werden. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Ehemann, der in seinem Heimatstaat keine Probleme geltend gemacht habe, in dessen familiäres Umfeld in Kabul zurückkehren. Nach Einschätzung des Bundesamtes bestehe für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann keine erhebliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung, wenn sie sich gegenüber diesen Leuten nicht exponieren würden. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2007 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertretung in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Kopien einer Beschwerde respektive Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin an die afghanischen Behörden betreffend die Ermordung ihres Sohnes (mit Zustellcouvert), eines Briefes des (...) mit Übersetzung (und Zustellcouvert), den afghanischen Identitätsausweis der Beschwerdeführerin mit Übersetzung und eine Kostennote vom (...) zu den Akten. Gleichzeitig stellten sie die Nachreichung des Originals der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin an die afghanischen Behörden mit Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung in Aussicht. Für die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 7. August 2007 liessen die Beschwerdeführenden die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (die Beschwerde respektive Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin im Original mit französischer Übersetzung und die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 9. Juli 2007) einreichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. August 2007, die den Beschwerdeführenden am 5. September 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin und ein ärztliches Zeugnis vom (...) betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten reichten. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren, beim Bundesamt eingegangen ärztlichen Bericht vom (...) die Beschwerdeführerin betreffend. H. Am 31. August 2009 hob das BFM im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf und nahm die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich innert Frist dazu zu äussern, ob sie an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wollten. Mit Eingabe vom 15. September 2009 hielt die neu beauftragte Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden unter Einreichung ihrer Vollmacht an der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie an, mit der Ermordung des Bruders der Beschwerdeführerin und den dazu eingereichten Beweismitteln bestünden objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wären. Zudem habe die Mutter der Beschwerdeführerin vor (...) Afghanistan wegen Belästigungen und Drohungen verlassen und sei zu ihrer Tochter und ihrem Sohn nach (...) geflüchtet. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Beweismittel (...) geltend, die Beschwerdeführerin habe Anfang (...) telefonisch an dieser Sendung teilgenommen und dabei die Vorgehensweise der Regierung von Staatspräsident Hamid Karzai kritisiert. J. Am 21. September 2009 teilte der Instruktionsrichter der neuen Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführenden seien bereits vertreten. Weil sich aus den Akten weder ein Entzug noch eine Niederlegung des Mandats ergebe, werde das Bundesverwaltungsgericht seine Mitteilungen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wie bisher an die zuerst bezeichnete bevollmächtigte Rechtsvertretung richten. Diese legte mit Eingabe vom 4. Oktober 2009 ihr Mandat nieder. K. Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung vom (...) betreffend eine an (...) erkrankte, im (...) wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung einreichen. Dazu führten sie an, der Beschwerdeführerin sei es verwehrt, ihre erkrankte Schwester im (...) zu besuchen. Des Weiteren machten sie auf die neuesten UNHCR-Richtlinien vom 10. November 2009 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender aufmerksam und beantragten die Gutheissung ihrer Rechtsbegehren. L. Am 20. Oktober 2010 beantwortete der Instruktionsrichter eine vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Anfrage der Beschwerdeführerin vom 14. September 2010 zum Verfahrensstand. M. Am 19. Januar 2011 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich innert Frist zu den nach der Vernehmlassung vom 31. August 2009 auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben und Dokumenten vernehmen zu lassen. N. Mit Eingaben vom 11. Februar 2011 (Poststempel) und 14. Februar 2011 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Situation in Afghanistan die Gutheissung der Beschwerde. O. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. P. Am 25. Februar 2011 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 ein, innert Frist eine Replik einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen. In ihrer Replik vom 17. März 2011 hielten die Beschwerdeführenden mit entsprechender Begründung an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Vorliegend ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2007 zu Recht ausgeführt hat, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darzutun.
E. 4.1.1 Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 darauf hinzuweisen, dass das am 7. August 2007 zur Stützung der Vorbringen eingereichte Dokument im Original (Beschwerde respektive Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin bei den afghanischen Behörden betreffend die Ermordung ihres Sohnes) - abgesehen von einem Stempel des (...), der nicht mit der ausstellenden Behörde übereinstimmt - kaum Sicherheitsmerkmale aufweist. Angesichts der Tatsache, dass die jeweiligen Abschnitte handschriftlich verfasst und unterschrieben sind, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach dieses Dokument ohne weiteres auch blanko erworben und erst nachträglich von einer beliebigen Person ausgefüllt respektive ergänzt worden sein könnte. Die Entgegnung in der Replik vom 17. März 2011, der Beschwerdeführerin könne nicht vorgehalten werden, dass die zuständige afghanische Behörde das Dokument auf der ersten Seite statt auf der Rückseite abgestempelt habe, erweist sich angesichts der Tatsache, dass der Stempel vom (...) und nicht von der ausstellenden Behörde stammt, als unbehelflich. Als zutreffend erweist sich sodann der Hinweis des BFM, das Dokument solle zwar aus dem Jahre (...) stammen, aber die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen behauptet, die Behörden hätten den Tod ihres Bruders nicht untersucht, und sie habe keine Beweismittel zu diesem Sachverhalt (vgl. Akten BFM A2/10 S. 6 und A30/15 S. 11). Die diesbezügliche Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe bei den Befragungen noch keine Kenntnis von diesem Beweisstück gehabt, erweist sich nicht nur aufgrund ihrer Aussagen, sondern auch deshalb als wenig stichhaltig, weil davon auszugehen ist, sie habe bereits vor der am 30. November 2006 erfolgten Anhörung Kontakt zu ihrer damals noch in Kabul wohnhaft gewesenen Mutter gehabt, und dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin aussagte, ihre nach Afghanistan zurückgekehrte Mutter habe sie im Iran kontaktiert und von einer Rückreise abgeraten, weil sich die Leute, die ihren Bruder ermordet hätten, auch nach ihr und ihren Geschwistern erkundigt hätten (vgl. A30/15 S. 9). Des Weiteren passt der vierte Abschnitt des vorerwähnten Dokuments, wie vom Bundesamt dargelegt, in der Tat nicht zu den anderen Abschnitte. Wie das Bundesamt zutreffend ausführt, beinhalten die drei ersten Abschnitte das Ersuchen der Mutter der Beschwerdeführerin und dessen Beantwortung, weshalb der vierte Abschnitt überflüssig erscheint. Es mutet unverständlich an, dass eine afghanische Behörde zuerst ein zusammenfassendes, im amtlichen Stil verfasstes Untersuchungsergebnis (...) verfasst und anschliessend in einem zusätzlichen (vierten) Abschnitt noch exakt die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als Kommentar wiedergegeben haben soll. Der Kommentar enthält zudem wenig amtlich wirkende Bemerkungen über erbarmungslose und kriminelle Taliban, die Leute zu Tode gefoltert hätten, und darüber, dass es keine Vergeltung für das geflossene Blut geben werde. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen in der Replik, die Übereinstimmung des vierten Abschnitts mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zeige, dass ihre Angaben der Wahrheit entspreche, als nicht überzeugend und konstruiert. Gleich verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen, die Anklageschrift sei auf (...) datiert, was für deren Echtheit spreche, zumal bei einem gekauften und gefälschten Dokument davon auszugehen wäre, dass die Behörden das Schriftstück auf einen aktuellen und späteren Zeitpunkt datiert hätten. Angesichts der vom Bundesamt zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten ist das Dokument nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt (angebliche Ermordung des Bruders der Beschwerdeführerin) zu belegen respektive glaubhaft zu machen. Unbesehen davon wäre selbst bei der Annahme, der geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich so zugetragen, in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich die Mutter nach ihrer Anzeige bei den afghanischen Behörden im Jahre (...) noch mehrere Jahre ohne Behelligungen seitens der mutmasslichen Mörder ihres Sohnes in Kabul aufgehalten haben will.
E. 4.1.2 Auch ist hinsichtlich des mit Eingabe vom 15. September 2009 - unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Beweismittel (...) - neu geltend gemachten Vorbringens, die Beschwerdeführerin habe (...) telefonisch an dieser Sendung teilgenommen und dabei die Vorgehensweise der Regierung von Staatspräsident Hamid Karzai kritisiert, gemäss der Übersetzungsabschrift der Sendung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dort lediglich mit ihrem Vornamen und dem Zusatz, sie rufe aus der Schweiz an, erwähnt wurde. Damit bestehen offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin sei allein aufgrund ihres Vornamens und ihres Anrufes aus der Schweiz von den afghanischen Behörden identifiziert worden und sie habe wegen ihrer regierungskritischen Äusserungen im Interview subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht.
E. 4.1.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 15. September 2009, die Mutter der Beschwerdeführerin habe vor (...) Afghanistan wegen Belästigungen und Drohungen verlassen müssen und sei zu ihrer Tochter und ihrem Sohn nach (...) geflüchtet, keine asylrelevanten Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Dazu ist vorab festzustellen, dass es sich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt. Des Weiteren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits in Erwägung 4.1.1. gemachten Ausführungen verwiesen werden, und bei Annahme der Authentizität dieses Vorbringens ist überdies festzuhalten, dass die angebliche Ausreise der Mutter der Beschwerdeführerin durchaus aus anderen Gründen als den geltend gemachten erfolgt sein kann.
E. 4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den anderen Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbringen eingereichten weiteren Dokumenten, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Das BFM hat am 31. August 2009 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden; Erörterungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich somit (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.
E. 8.1 Nachdem das BFM am 31. August 2009 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben hat, sind insoweit keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) einer Erwerbstätigkeit als (...) nachgeht, weshalb nicht mehr von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist deshalb abzuweisen und die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von 300.- sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Angesichts des faktischen Obsiegens im Vollzugspunkt steht den Beschwerdeführenden eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der in der Kostennote der ersten Rechtsvertretung vom 18. Juli 2007 ausgewiesene Betrag von Fr. 850.- erscheint angemessen (vgl. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der zweiten Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die diesbezügliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800. (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4950/2007 Urteil vom 5. April 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) oder (...) (Beschwerdeführer) respektive im Jahre (...) (Beschwerdeführerin) und liessen sich in der Folge im Iran nieder, wo sie sich kennenlernten und im Jahre (...) religiös trauen liessen. Im (...) oder (...) verliessen sie den Iran in Begleitung ihrer (...) und gelangten am 19. September 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 5. Oktober 2006 erfolgten die Kurzbefragungen im D._______ und am 30. November 2006 die Anhörungen zu ihren Asylgründen durch E._______. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien afghanische Staatsangehörige und gehörten der Ethnie der Hazara an. In den Neunzigerjahren sei die in Kabul wohnhaft gewesene Familie der Beschwerdeführerin von (...), die in der gleichen Gasse gewohnt hätten, belästigt worden; auch hätten diese das Haus der Familie geplündert und besetzt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe die Beschwerdeführerin die (...) angezeigt, worauf diese aus dem Haus vertrieben und ins Gefängnis gesteckt worden seien. Im Jahre (...) sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie (...) in den Iran ausgereist, wo sie eine provisorische Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge erhalten hätten. Mitte (...) seien ihre Mutter und ein Bruder mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Kurz nach deren Rückreise habe die Beschwerdeführerin von ihrem im Iran lebenden (...) erfahren, dass ihr nach Afghanistan zurückgekehrter Bruder vermutlich von Untergebenen oder Freunden der (...) aus Rache und weil dieser sein Elternhaus zurückgefordert habe, umgebracht worden sei. Die Mutter habe ihr geraten, nicht wie beabsichtigt nach Afghanistan zurückzukehren, weil sich die Mörder ihres Bruders nach ihr und ihren (...) erkundigt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten den Iran verlassen müssen, weil die dortigen Behörden ihre Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr verlängert hätten. Der Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene und am 13. Oktober 2006 telefonisch durchgeführte wissenschaftliche Sprach- und Herkunftsanalyse der (BFM-)Fachstelle LINGUA ergab gemäss den sich bei den Vorakten befindlichen Expertengutachten vom 16. und 23. Oktober 2006, dass die Beschwerdeführenden mit Sicherheit in Afghanistan sozialisiert worden waren. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 - eröffnet am 18. Juni 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre (...) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 19. September 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, es genüge nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Be-trachtungsweise und nicht nur auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhten. Solche Anhaltspunkte bestünden vorliegend nicht in genügender Weise. Die Mutter der Beschwerdeführerin und die (...) mit (...) lebten weiterhin in Kabul, ohne von den Leuten, die den Bruder umgebracht hätten, in asylrelevanter Weise behelligt zu werden. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Ehemann, der in seinem Heimatstaat keine Probleme geltend gemacht habe, in dessen familiäres Umfeld in Kabul zurückkehren. Nach Einschätzung des Bundesamtes bestehe für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann keine erhebliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung, wenn sie sich gegenüber diesen Leuten nicht exponieren würden. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2007 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertretung in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Kopien einer Beschwerde respektive Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin an die afghanischen Behörden betreffend die Ermordung ihres Sohnes (mit Zustellcouvert), eines Briefes des (...) mit Übersetzung (und Zustellcouvert), den afghanischen Identitätsausweis der Beschwerdeführerin mit Übersetzung und eine Kostennote vom (...) zu den Akten. Gleichzeitig stellten sie die Nachreichung des Originals der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin an die afghanischen Behörden mit Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung in Aussicht. Für die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 7. August 2007 liessen die Beschwerdeführenden die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (die Beschwerde respektive Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin im Original mit französischer Übersetzung und die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 9. Juli 2007) einreichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. August 2007, die den Beschwerdeführenden am 5. September 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin und ein ärztliches Zeugnis vom (...) betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten reichten. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren, beim Bundesamt eingegangen ärztlichen Bericht vom (...) die Beschwerdeführerin betreffend. H. Am 31. August 2009 hob das BFM im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf und nahm die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich innert Frist dazu zu äussern, ob sie an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wollten. Mit Eingabe vom 15. September 2009 hielt die neu beauftragte Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden unter Einreichung ihrer Vollmacht an der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie an, mit der Ermordung des Bruders der Beschwerdeführerin und den dazu eingereichten Beweismitteln bestünden objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wären. Zudem habe die Mutter der Beschwerdeführerin vor (...) Afghanistan wegen Belästigungen und Drohungen verlassen und sei zu ihrer Tochter und ihrem Sohn nach (...) geflüchtet. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Beweismittel (...) geltend, die Beschwerdeführerin habe Anfang (...) telefonisch an dieser Sendung teilgenommen und dabei die Vorgehensweise der Regierung von Staatspräsident Hamid Karzai kritisiert. J. Am 21. September 2009 teilte der Instruktionsrichter der neuen Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführenden seien bereits vertreten. Weil sich aus den Akten weder ein Entzug noch eine Niederlegung des Mandats ergebe, werde das Bundesverwaltungsgericht seine Mitteilungen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wie bisher an die zuerst bezeichnete bevollmächtigte Rechtsvertretung richten. Diese legte mit Eingabe vom 4. Oktober 2009 ihr Mandat nieder. K. Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung vom (...) betreffend eine an (...) erkrankte, im (...) wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung einreichen. Dazu führten sie an, der Beschwerdeführerin sei es verwehrt, ihre erkrankte Schwester im (...) zu besuchen. Des Weiteren machten sie auf die neuesten UNHCR-Richtlinien vom 10. November 2009 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender aufmerksam und beantragten die Gutheissung ihrer Rechtsbegehren. L. Am 20. Oktober 2010 beantwortete der Instruktionsrichter eine vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Anfrage der Beschwerdeführerin vom 14. September 2010 zum Verfahrensstand. M. Am 19. Januar 2011 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich innert Frist zu den nach der Vernehmlassung vom 31. August 2009 auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben und Dokumenten vernehmen zu lassen. N. Mit Eingaben vom 11. Februar 2011 (Poststempel) und 14. Februar 2011 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Situation in Afghanistan die Gutheissung der Beschwerde. O. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. P. Am 25. Februar 2011 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 ein, innert Frist eine Replik einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen. In ihrer Replik vom 17. März 2011 hielten die Beschwerdeführenden mit entsprechender Begründung an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Vorliegend ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2007 zu Recht ausgeführt hat, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darzutun. 4.1.1. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 darauf hinzuweisen, dass das am 7. August 2007 zur Stützung der Vorbringen eingereichte Dokument im Original (Beschwerde respektive Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin bei den afghanischen Behörden betreffend die Ermordung ihres Sohnes) - abgesehen von einem Stempel des (...), der nicht mit der ausstellenden Behörde übereinstimmt - kaum Sicherheitsmerkmale aufweist. Angesichts der Tatsache, dass die jeweiligen Abschnitte handschriftlich verfasst und unterschrieben sind, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach dieses Dokument ohne weiteres auch blanko erworben und erst nachträglich von einer beliebigen Person ausgefüllt respektive ergänzt worden sein könnte. Die Entgegnung in der Replik vom 17. März 2011, der Beschwerdeführerin könne nicht vorgehalten werden, dass die zuständige afghanische Behörde das Dokument auf der ersten Seite statt auf der Rückseite abgestempelt habe, erweist sich angesichts der Tatsache, dass der Stempel vom (...) und nicht von der ausstellenden Behörde stammt, als unbehelflich. Als zutreffend erweist sich sodann der Hinweis des BFM, das Dokument solle zwar aus dem Jahre (...) stammen, aber die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen behauptet, die Behörden hätten den Tod ihres Bruders nicht untersucht, und sie habe keine Beweismittel zu diesem Sachverhalt (vgl. Akten BFM A2/10 S. 6 und A30/15 S. 11). Die diesbezügliche Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe bei den Befragungen noch keine Kenntnis von diesem Beweisstück gehabt, erweist sich nicht nur aufgrund ihrer Aussagen, sondern auch deshalb als wenig stichhaltig, weil davon auszugehen ist, sie habe bereits vor der am 30. November 2006 erfolgten Anhörung Kontakt zu ihrer damals noch in Kabul wohnhaft gewesenen Mutter gehabt, und dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin aussagte, ihre nach Afghanistan zurückgekehrte Mutter habe sie im Iran kontaktiert und von einer Rückreise abgeraten, weil sich die Leute, die ihren Bruder ermordet hätten, auch nach ihr und ihren Geschwistern erkundigt hätten (vgl. A30/15 S. 9). Des Weiteren passt der vierte Abschnitt des vorerwähnten Dokuments, wie vom Bundesamt dargelegt, in der Tat nicht zu den anderen Abschnitte. Wie das Bundesamt zutreffend ausführt, beinhalten die drei ersten Abschnitte das Ersuchen der Mutter der Beschwerdeführerin und dessen Beantwortung, weshalb der vierte Abschnitt überflüssig erscheint. Es mutet unverständlich an, dass eine afghanische Behörde zuerst ein zusammenfassendes, im amtlichen Stil verfasstes Untersuchungsergebnis (...) verfasst und anschliessend in einem zusätzlichen (vierten) Abschnitt noch exakt die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als Kommentar wiedergegeben haben soll. Der Kommentar enthält zudem wenig amtlich wirkende Bemerkungen über erbarmungslose und kriminelle Taliban, die Leute zu Tode gefoltert hätten, und darüber, dass es keine Vergeltung für das geflossene Blut geben werde. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen in der Replik, die Übereinstimmung des vierten Abschnitts mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zeige, dass ihre Angaben der Wahrheit entspreche, als nicht überzeugend und konstruiert. Gleich verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen, die Anklageschrift sei auf (...) datiert, was für deren Echtheit spreche, zumal bei einem gekauften und gefälschten Dokument davon auszugehen wäre, dass die Behörden das Schriftstück auf einen aktuellen und späteren Zeitpunkt datiert hätten. Angesichts der vom Bundesamt zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten ist das Dokument nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt (angebliche Ermordung des Bruders der Beschwerdeführerin) zu belegen respektive glaubhaft zu machen. Unbesehen davon wäre selbst bei der Annahme, der geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich so zugetragen, in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich die Mutter nach ihrer Anzeige bei den afghanischen Behörden im Jahre (...) noch mehrere Jahre ohne Behelligungen seitens der mutmasslichen Mörder ihres Sohnes in Kabul aufgehalten haben will. 4.1.2. Auch ist hinsichtlich des mit Eingabe vom 15. September 2009 - unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Beweismittel (...) - neu geltend gemachten Vorbringens, die Beschwerdeführerin habe (...) telefonisch an dieser Sendung teilgenommen und dabei die Vorgehensweise der Regierung von Staatspräsident Hamid Karzai kritisiert, gemäss der Übersetzungsabschrift der Sendung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dort lediglich mit ihrem Vornamen und dem Zusatz, sie rufe aus der Schweiz an, erwähnt wurde. Damit bestehen offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin sei allein aufgrund ihres Vornamens und ihres Anrufes aus der Schweiz von den afghanischen Behörden identifiziert worden und sie habe wegen ihrer regierungskritischen Äusserungen im Interview subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht. 4.1.3. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 15. September 2009, die Mutter der Beschwerdeführerin habe vor (...) Afghanistan wegen Belästigungen und Drohungen verlassen müssen und sei zu ihrer Tochter und ihrem Sohn nach (...) geflüchtet, keine asylrelevanten Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Dazu ist vorab festzustellen, dass es sich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt. Des Weiteren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits in Erwägung 4.1.1. gemachten Ausführungen verwiesen werden, und bei Annahme der Authentizität dieses Vorbringens ist überdies festzuhalten, dass die angebliche Ausreise der Mutter der Beschwerdeführerin durchaus aus anderen Gründen als den geltend gemachten erfolgt sein kann. 4.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den anderen Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbringen eingereichten weiteren Dokumenten, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Das BFM hat am 31. August 2009 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden; Erörterungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich somit (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen. 8. 8.1. Nachdem das BFM am 31. August 2009 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben hat, sind insoweit keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) einer Erwerbstätigkeit als (...) nachgeht, weshalb nicht mehr von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist deshalb abzuweisen und die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von 300.- sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2. Angesichts des faktischen Obsiegens im Vollzugspunkt steht den Beschwerdeführenden eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der in der Kostennote der ersten Rechtsvertretung vom 18. Juli 2007 ausgewiesene Betrag von Fr. 850.- erscheint angemessen (vgl. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der zweiten Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die diesbezügliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800. (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: