Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. April 2011 zusammen mit ihren Eltern erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. August 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Seit dem 16. September 2011 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. B. Eigenen Angaben zufolge kehrte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie im September 2011 nach B._______, Serbien zurück. Am 23. Juni 2012 verliess sie Serbien zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern erneut, gelangte am 24. Juni 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juli 2012 wurde sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 7. September 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus C._______ und gehöre der Ethnie der Roma an. Sie könne nicht in Ruhe leben. Bei einem Hausbrand sei ihr Reisepass verbrannt. Sie habe keinen neuen Ausweis erhalten. Seit der Rückkehr aus der Schweiz habe nachts regelmässig ein Auto vor ihrem Haus parkiert, aus welchem laute Musik gedrungen sei. Diese Leute hätten sie auch telefonisch bedroht und aufgefordert, zu ihnen vors Haus zu kommen. Nachdem ihr Vater von Unbekannten geschlagen worden sei, sei ihr telefonisch gedroht worden, dass ihr dasselbe widerfahren werde, dies einzig, weil sie Roma sei. Einmal habe der Vater der Polizei angerufen. Obwohl diese gesagt habe, sie würde vorbeikommen, sei nichts geschehen. Ihr Bruder sei von Unbekannten mit einem Messer verletzt und ihre Mutter so schwer geschlagen worden, dass sie zum Arzt habe gehen müssen. C. Mit Verfügung vom 9. August 2012 - eröffnet am 13. September 2012 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 20. September 2012 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. Sub-eventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
E. 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe country").
E. 3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermögen. Zur Begründung führt sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unzureichend begründet und sehr oberflächlich dargelegt worden. Namentlich habe sie die persönlichen Belästigungen und Telefonanrufe sowie die Belästigungen der anderen Familienmitglieder nur sehr vage beschrieben. Ihre Vorbringen würden sodann nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte selbst erlebt. Hätten sich die Vorkommnisse tatsächlich zugetragen, könnte davon ausgegangen werden, dass sich die verschiedenen Familienmitglieder das von ihnen Erlebte gegenseitig erzählt hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund unbekannte Männer fast Nacht für Nacht vor ihrem Haus ausharren sollten und dass die Familie nie das Gespräch mit diesen Unbekannten gesucht habe. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe die Telefonnummer nicht wechseln wollen, weil ihre Freundinnen nur diese kennen würden, sei haltlos. Zur Lage der Romas in Serbien führt die Vorinstanz weiter aus, diese habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Informationen in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Vorkommnissen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige der Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die von den Behörden geahndet würden.
E. 4.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, ihre Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbotes. Die Rüge wird jedoch nicht ansatzweise begründet. Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die Lage der Roma in Serbien und dem blossen Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Namentlich kann die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwister nach Serbien zurückkehren und dort ihre Ausbildung beenden oder sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Nach konstanter Rechtsprechung stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4939/2012 Urteil vom 1. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. April 2011 zusammen mit ihren Eltern erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. August 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Seit dem 16. September 2011 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. B. Eigenen Angaben zufolge kehrte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie im September 2011 nach B._______, Serbien zurück. Am 23. Juni 2012 verliess sie Serbien zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern erneut, gelangte am 24. Juni 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juli 2012 wurde sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 7. September 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus C._______ und gehöre der Ethnie der Roma an. Sie könne nicht in Ruhe leben. Bei einem Hausbrand sei ihr Reisepass verbrannt. Sie habe keinen neuen Ausweis erhalten. Seit der Rückkehr aus der Schweiz habe nachts regelmässig ein Auto vor ihrem Haus parkiert, aus welchem laute Musik gedrungen sei. Diese Leute hätten sie auch telefonisch bedroht und aufgefordert, zu ihnen vors Haus zu kommen. Nachdem ihr Vater von Unbekannten geschlagen worden sei, sei ihr telefonisch gedroht worden, dass ihr dasselbe widerfahren werde, dies einzig, weil sie Roma sei. Einmal habe der Vater der Polizei angerufen. Obwohl diese gesagt habe, sie würde vorbeikommen, sei nichts geschehen. Ihr Bruder sei von Unbekannten mit einem Messer verletzt und ihre Mutter so schwer geschlagen worden, dass sie zum Arzt habe gehen müssen. C. Mit Verfügung vom 9. August 2012 - eröffnet am 13. September 2012 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 20. September 2012 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. Sub-eventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe country"). 3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermögen. Zur Begründung führt sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unzureichend begründet und sehr oberflächlich dargelegt worden. Namentlich habe sie die persönlichen Belästigungen und Telefonanrufe sowie die Belästigungen der anderen Familienmitglieder nur sehr vage beschrieben. Ihre Vorbringen würden sodann nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte selbst erlebt. Hätten sich die Vorkommnisse tatsächlich zugetragen, könnte davon ausgegangen werden, dass sich die verschiedenen Familienmitglieder das von ihnen Erlebte gegenseitig erzählt hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund unbekannte Männer fast Nacht für Nacht vor ihrem Haus ausharren sollten und dass die Familie nie das Gespräch mit diesen Unbekannten gesucht habe. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe die Telefonnummer nicht wechseln wollen, weil ihre Freundinnen nur diese kennen würden, sei haltlos. Zur Lage der Romas in Serbien führt die Vorinstanz weiter aus, diese habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Informationen in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Vorkommnissen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige der Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die von den Behörden geahndet würden. 4.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, ihre Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbotes. Die Rüge wird jedoch nicht ansatzweise begründet. Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die Lage der Roma in Serbien und dem blossen Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Namentlich kann die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwister nach Serbien zurückkehren und dort ihre Ausbildung beenden oder sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Nach konstanter Rechtsprechung stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: