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E-4938/2012

E-4938/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. April 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. August 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Seit dem 16. September 2011 galten die Beschwerdeführenden als verschwunden. B. Eigenen Angaben zufolge kehrten die Beschwerdeführenden im September oder Oktober 2011 nach E._______, Serbien zurück. Am 23. Juni 2012 verliessen sie Serbien erneut, gelangten am 24. Juni 2012 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juli 2012 wurden sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 3. September 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus F._______ und gehörten der Ethnie der Roma an. Sie könnten nicht in Ruhe leben. Letztes Jahr habe ihr Haus gebrannt. Dabei seien alle Reisepässe verbrannt. Dieses Jahr sei er beim Sammeln von Kartons von vier Unbekannten gefragt worden, ob er seine Niere oder diejenige seiner Kinder verkaufen möchte. Er habe nicht gewusst, was er antworten soll. Dann sei er von den Unbekannten etwa zehn bis 15 Minuten geschlagen worden. Er sei nicht verletzt gewesen, habe lediglich etwas Schmerzen in der Hüfte gehabt. Da er vor der Polizei Angst gehabt habe, habe er keine Anzeige erhoben. Weiter hätten Unbekannte seit vier Jahren wöchentlich zwei bis drei Mal in der Nacht vor seinem Haus parkiert, sie beobachtet und dazu Musik gehört. Einmal, etwa zehn Tage bevor er geschlagen worden sei, seien diese Unbekannten ins Haus gekommen und hätten seine Ehefrau geschlagen. Vor etwa zwei Wochen sei sein Cousin von Unbekannten umgebracht worden. Seine Kinder seien nicht regelmässig zur Schule gegangen, da sie als Roma keine Rechte hätten. Seine Ehefrau leide unter Migräne, sei nierenkrank und habe einen Tumor. Dies sei bereits in Serbien diagnostiziert worden. Da sie kein Geld hätten, habe sich die Frau nicht behandeln lassen können. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, beim Brand ihres Hauses sei ihr Reisepass vernichtet worden. In der Folge habe sei keinen neuen Ausweis erhalten. Als Roma hätten sie keine Rechte. Seit vielen Jahren könnten sie in Serbien nicht in Ruhe leben. Sie sei zu Hause von drei oder vier Maskierten während einer Stunde geschlagen worden. Sie wisse nicht warum. Aus Angst hätten sie den Fall nicht bei der Polizei gemeldet. Sie leide an Migräne, habe Rückenschmerzen und einen Tumor in der Gebärmutter beziehungsweise der Niere. Hier in der Schweiz habe sie beim Arzt nicht über den Tumor gesprochen. Der Sohn C._______ gab zu Protokoll, sein Pass sei beim Brand ihres Hauses vernichtet worden. Sie könnten nicht in Ruhe leben. Unbekannte seien vor ihr Haus gekommen und hätten laute Musik gehört. Vor der Ausreise seien sie auch in ihr Haus gekommen und hätten die Mutter geschlagen. Weil er Roma sei, habe er in der Schule nicht essen dürfen. C. Mit Verfügung vom 9. August 2012 - eröffnet am 13. September 2012 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 20. September 2012 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. Sub-eventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

E. 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe country").

E. 3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt.

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöge. Zur Begründung führt sie aus, die Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft, da sie nicht hinreichend begründet und nur sehr oberflächlich dargelegt worden seien. Namentlich hätten die Beschwerdeführenden zu wesentlichen Punkten wie Zeitpunkt und Ablauf der Ereignisse, Täterschaft und Konsequenzen zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgesagt. Auffällig sei insbesondere, dass die einzelnen Familienmitglieder nur sehr vage Kenntnisse über die Vorfälle der andern hatten. Dies hinterlasse den Eindruck, dass sie Widersprüche vermeiden wollten. Sodann widerspreche die Erklärung für das Fehlen der Reisepässe den allgemeinen Erfahrungen und sei deshalb nicht glaubhaft. Wären die Pässe tatsächlich im Jahre 2011 bei einem Hausbrand vernichtet worden, hätten die Beschwerdeführenden hinreichend Zeit zur Beschaffung neuer Ausweise gehabt. Dass sich das Passbüro geweigert habe, neue Pässe auszustellen, sei unrealistisch. Zur Lage der Roma in Serbien führt die Vorinstanz weiter aus, diese habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Informationen in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Vorkommnissen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige der Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die von den Behörden geahndet würden.

E. 4.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, ihre Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbotes. Die Rüge wird jedoch nicht ansatzweise begründet. Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die Lage der Roma in Serbien und dem blossen Festhalten, sie seien Opfer rassistischer Gewalt geworden, zeigen sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus medizinischen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin leide an einem Nierentumor. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz einlässlich erwogen, weshalb der vorgebrachte Tumor aus mehreren Gründen nicht glaubhaft dargetan ist (die Beschwerdeführerin erwähnte keinen Tumor an der Befragung; an der Anhörung konnte sie nicht angeben, ob es sich um einen Nieren- oder Gebärmuttertumor handle; dem Schweizer Arzt gegenüber gab sie einzig an, sie leide an Rückenschmerzen und Migräne, usw.). Die Beschwerde setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern erschöpft sich in der neuerlichen Behauptung des Nierentumors. Das ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Aufgrund der Akten lässt sich solches auch nicht annehmen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem 25. Juni 2012 in der Schweiz auf. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, ein Arztzeugnis einzureichen, was sie nicht getan hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Eingang des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses abzuwarten. Auch weitergehend bringen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Anzumerken bleibt einzig, dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4938/2012 Urteil vom 1. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. April 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. August 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Seit dem 16. September 2011 galten die Beschwerdeführenden als verschwunden. B. Eigenen Angaben zufolge kehrten die Beschwerdeführenden im September oder Oktober 2011 nach E._______, Serbien zurück. Am 23. Juni 2012 verliessen sie Serbien erneut, gelangten am 24. Juni 2012 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juli 2012 wurden sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 3. September 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus F._______ und gehörten der Ethnie der Roma an. Sie könnten nicht in Ruhe leben. Letztes Jahr habe ihr Haus gebrannt. Dabei seien alle Reisepässe verbrannt. Dieses Jahr sei er beim Sammeln von Kartons von vier Unbekannten gefragt worden, ob er seine Niere oder diejenige seiner Kinder verkaufen möchte. Er habe nicht gewusst, was er antworten soll. Dann sei er von den Unbekannten etwa zehn bis 15 Minuten geschlagen worden. Er sei nicht verletzt gewesen, habe lediglich etwas Schmerzen in der Hüfte gehabt. Da er vor der Polizei Angst gehabt habe, habe er keine Anzeige erhoben. Weiter hätten Unbekannte seit vier Jahren wöchentlich zwei bis drei Mal in der Nacht vor seinem Haus parkiert, sie beobachtet und dazu Musik gehört. Einmal, etwa zehn Tage bevor er geschlagen worden sei, seien diese Unbekannten ins Haus gekommen und hätten seine Ehefrau geschlagen. Vor etwa zwei Wochen sei sein Cousin von Unbekannten umgebracht worden. Seine Kinder seien nicht regelmässig zur Schule gegangen, da sie als Roma keine Rechte hätten. Seine Ehefrau leide unter Migräne, sei nierenkrank und habe einen Tumor. Dies sei bereits in Serbien diagnostiziert worden. Da sie kein Geld hätten, habe sich die Frau nicht behandeln lassen können. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, beim Brand ihres Hauses sei ihr Reisepass vernichtet worden. In der Folge habe sei keinen neuen Ausweis erhalten. Als Roma hätten sie keine Rechte. Seit vielen Jahren könnten sie in Serbien nicht in Ruhe leben. Sie sei zu Hause von drei oder vier Maskierten während einer Stunde geschlagen worden. Sie wisse nicht warum. Aus Angst hätten sie den Fall nicht bei der Polizei gemeldet. Sie leide an Migräne, habe Rückenschmerzen und einen Tumor in der Gebärmutter beziehungsweise der Niere. Hier in der Schweiz habe sie beim Arzt nicht über den Tumor gesprochen. Der Sohn C._______ gab zu Protokoll, sein Pass sei beim Brand ihres Hauses vernichtet worden. Sie könnten nicht in Ruhe leben. Unbekannte seien vor ihr Haus gekommen und hätten laute Musik gehört. Vor der Ausreise seien sie auch in ihr Haus gekommen und hätten die Mutter geschlagen. Weil er Roma sei, habe er in der Schule nicht essen dürfen. C. Mit Verfügung vom 9. August 2012 - eröffnet am 13. September 2012 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 20. September 2012 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. Sub-eventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe country"). 3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöge. Zur Begründung führt sie aus, die Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft, da sie nicht hinreichend begründet und nur sehr oberflächlich dargelegt worden seien. Namentlich hätten die Beschwerdeführenden zu wesentlichen Punkten wie Zeitpunkt und Ablauf der Ereignisse, Täterschaft und Konsequenzen zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgesagt. Auffällig sei insbesondere, dass die einzelnen Familienmitglieder nur sehr vage Kenntnisse über die Vorfälle der andern hatten. Dies hinterlasse den Eindruck, dass sie Widersprüche vermeiden wollten. Sodann widerspreche die Erklärung für das Fehlen der Reisepässe den allgemeinen Erfahrungen und sei deshalb nicht glaubhaft. Wären die Pässe tatsächlich im Jahre 2011 bei einem Hausbrand vernichtet worden, hätten die Beschwerdeführenden hinreichend Zeit zur Beschaffung neuer Ausweise gehabt. Dass sich das Passbüro geweigert habe, neue Pässe auszustellen, sei unrealistisch. Zur Lage der Roma in Serbien führt die Vorinstanz weiter aus, diese habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Informationen in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Vorkommnissen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige der Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die von den Behörden geahndet würden. 4.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, ihre Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbotes. Die Rüge wird jedoch nicht ansatzweise begründet. Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die Lage der Roma in Serbien und dem blossen Festhalten, sie seien Opfer rassistischer Gewalt geworden, zeigen sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus medizinischen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin leide an einem Nierentumor. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz einlässlich erwogen, weshalb der vorgebrachte Tumor aus mehreren Gründen nicht glaubhaft dargetan ist (die Beschwerdeführerin erwähnte keinen Tumor an der Befragung; an der Anhörung konnte sie nicht angeben, ob es sich um einen Nieren- oder Gebärmuttertumor handle; dem Schweizer Arzt gegenüber gab sie einzig an, sie leide an Rückenschmerzen und Migräne, usw.). Die Beschwerde setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern erschöpft sich in der neuerlichen Behauptung des Nierentumors. Das ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Aufgrund der Akten lässt sich solches auch nicht annehmen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem 25. Juni 2012 in der Schweiz auf. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, ein Arztzeugnis einzureichen, was sie nicht getan hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Eingang des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses abzuwarten. Auch weitergehend bringen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Anzumerken bleibt einzig, dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: