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E-4923/2013

E-4923/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Kamerun gemäss eigenen Angaben (...), hielt sich jeweils (...) in Nigeria und Niger sowie jeweils (...) in Algerien und Marokko auf. Von dort gelangte er in einem Schlauchboot nach Spanien, in einem Bus weiter nach Frankreich und schliesslich mit dem Zug am 26. Mai 2013 in die Schweiz. Am 27. Mai 2013 suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 30. Mai 2013 statt, die einlässliche Anhörung am 13. August 2013. Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er habe in Kamerun eine sexuelle Beziehung mit einem reichen Mann namens B._______ gehabt. Als seine Mutter davon erfahren habe, sei sie bewusstlos geworden und nach drei Tagen im Koma verstorben. Darauf sei er von seinen Freunden und den Freunden seiner Mutter zusammengeschlagen worden. Die Leute hätten gesagt, B._______ habe ihn benutzt, um ein Ritual durchzuführen, bei welchem seine Mutter sterbe. Er habe deshalb eine Zeit lang in einer anderen Stadt gewohnt und dann Kamerun verlassen. B. Mit am 27. August 2013 eröffneter Verfügung vom 23. August 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. September 2013 (Poststempel vom 3. September 2013) gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragt er, es sei festzustellen, dass die Beschwerde zulässig sei; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2).

E. 4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass er innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben habe. Er habe angegeben, nie einen Pass besessen oder beantragt und seine Identitätskarte vor der Ausreise im Jahr 2010 verloren zu haben. Er habe sich keine neue Identitätskarte ausstellen lassen, weil er kein Geld gehabt habe. Die Begründung, weshalb er keine Identitätspapiere besitze, sei widersprüchlich und unglaubwürdig (recte: unglaubhaft). Es sei davon auszugehen, dass er mit gültigen Identitätspapieren in die Schweiz gereist aber nicht gewillt sei, den Asylbehörden seine Identität offenzulegen, um eine allfällige Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zu erschweren. Bei der Begründung seiner Asylvorbringen habe er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt und keine Angaben zu den Zeiträumen machen können, in welchen sich die Ereignisse abgespielt hätten. Seine Vorbringen seien äusserst unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd und insgesamt als Konstrukt zu werten. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches keine Ausweispapiere abgegeben hat. Es würden jedoch entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a vorliegen, da er seine Identitätskarte verloren habe, als er (...). Aufgrund seines Reiseweges habe er keine Ausweispapiere benötigt, um in die Schweiz zu gelangen. Hinsichtlich des Verlustes der Identitätskarte habe er sich nicht widersprochen, und von der Schweiz aus könne er keinen Pass beantragen. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen seien nicht derart, als dass die relevanten Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet werden könnten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, da er nicht wie in Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehen durch Personen gleichen Geschlechts befragt worden sei. Aufgrund seiner Homosexualität sei er in Kamerun gefährdet, und es sei schockierend, dass das BFM nicht auf seine Vorbringen eingegangen sei. Die fehlende Begründung des Nichteintretensentscheides erschwere die Ausübung seiner Verfahrensrechte.

E. 5.1 Zunächst ist zu überprüfen, ob das BFM den Beschwerdeführer angesichts seiner Vorbringen durch ein reines Männerteam hätte befragen müssen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmet­scher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7333/2010 vom 8. Juni 2011 E. 3.1, m. H.). Der Beschwerdeführer gab an, er sei zusammengeschlagen worden, weil die Leute geglaubt hätten, er habe seine Mutter umgebracht, damit ihr Leben für ein Ritual benutzt werden könne, und um Geld zu bekommen (vgl. Akten BFM A1 7/12 S. 6). Als er bei einem Freund in Edina untergekommen sei, seien Reisende gekommen und hätten den Nachbarn gesagt, er sei homosexuell. In Kamerun sei man nicht offen für Homosexualität, und die Leute würden ständig über einen reden (vgl. A 17/12 S. 9). Eine Verfolgung in Form sexueller Gewalt oder eine Verfolgung, welche die sexuelle Identität des Beschwerdeführers hätte treffen sollen, wurde damit nicht geltend gemacht, auch lagen keine konkreten Hinweise auf geschlechtsspezifische Übergriffe vor. Das BFM war daher nicht gehalten, ihn durch ein reines Männerteam zu befragen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

E. 5.2 Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Ausweispapieren vorliegen würden, setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf das Wiederholen des bereits vorgebrachten Sachverhaltes und den Hinweis, dass er seine Identitätskarte auf dem (...) verloren und aufgrund seiner illegalen Reise keine Ausweispapiere benötigt habe, womit ein entschuldbarer Grund für das Nichteinreichen vorliege, zumal er von der Schweiz aus keinen Pass beantragen könne. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich um die Beschaffung von Papieren bemüht hätte, und die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche vermochte er nicht aufzulösen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Es ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben und des untätigen Verhaltens davon auszugehen, dass er seine wahre Identität verheimlichen will. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des BFM verwiesen werden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt auch den Erwägungen des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen notwendig seien, nichts entgegen, was er nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu Protokoll gegeben hatte. Er führte aus, die festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen würden nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen lassen, nahm zu den Widersprüchen nicht Stellung und setzte sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Seine Vorbringen blieben auch auf Beschwerdeebene unsubstanziiert, widersprüchlich und gänzlich unbelegt. Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.

E. 6 Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Kamerun ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und ausserdem die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4923/2013 Urteil vom 10. September 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Kamerun gemäss eigenen Angaben (...), hielt sich jeweils (...) in Nigeria und Niger sowie jeweils (...) in Algerien und Marokko auf. Von dort gelangte er in einem Schlauchboot nach Spanien, in einem Bus weiter nach Frankreich und schliesslich mit dem Zug am 26. Mai 2013 in die Schweiz. Am 27. Mai 2013 suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 30. Mai 2013 statt, die einlässliche Anhörung am 13. August 2013. Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er habe in Kamerun eine sexuelle Beziehung mit einem reichen Mann namens B._______ gehabt. Als seine Mutter davon erfahren habe, sei sie bewusstlos geworden und nach drei Tagen im Koma verstorben. Darauf sei er von seinen Freunden und den Freunden seiner Mutter zusammengeschlagen worden. Die Leute hätten gesagt, B._______ habe ihn benutzt, um ein Ritual durchzuführen, bei welchem seine Mutter sterbe. Er habe deshalb eine Zeit lang in einer anderen Stadt gewohnt und dann Kamerun verlassen. B. Mit am 27. August 2013 eröffneter Verfügung vom 23. August 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. September 2013 (Poststempel vom 3. September 2013) gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragt er, es sei festzustellen, dass die Beschwerde zulässig sei; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2). 4. 4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass er innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben habe. Er habe angegeben, nie einen Pass besessen oder beantragt und seine Identitätskarte vor der Ausreise im Jahr 2010 verloren zu haben. Er habe sich keine neue Identitätskarte ausstellen lassen, weil er kein Geld gehabt habe. Die Begründung, weshalb er keine Identitätspapiere besitze, sei widersprüchlich und unglaubwürdig (recte: unglaubhaft). Es sei davon auszugehen, dass er mit gültigen Identitätspapieren in die Schweiz gereist aber nicht gewillt sei, den Asylbehörden seine Identität offenzulegen, um eine allfällige Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zu erschweren. Bei der Begründung seiner Asylvorbringen habe er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt und keine Angaben zu den Zeiträumen machen können, in welchen sich die Ereignisse abgespielt hätten. Seine Vorbringen seien äusserst unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd und insgesamt als Konstrukt zu werten. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches keine Ausweispapiere abgegeben hat. Es würden jedoch entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a vorliegen, da er seine Identitätskarte verloren habe, als er (...). Aufgrund seines Reiseweges habe er keine Ausweispapiere benötigt, um in die Schweiz zu gelangen. Hinsichtlich des Verlustes der Identitätskarte habe er sich nicht widersprochen, und von der Schweiz aus könne er keinen Pass beantragen. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen seien nicht derart, als dass die relevanten Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet werden könnten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, da er nicht wie in Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehen durch Personen gleichen Geschlechts befragt worden sei. Aufgrund seiner Homosexualität sei er in Kamerun gefährdet, und es sei schockierend, dass das BFM nicht auf seine Vorbringen eingegangen sei. Die fehlende Begründung des Nichteintretensentscheides erschwere die Ausübung seiner Verfahrensrechte. 5. 5.1 Zunächst ist zu überprüfen, ob das BFM den Beschwerdeführer angesichts seiner Vorbringen durch ein reines Männerteam hätte befragen müssen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmet­scher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7333/2010 vom 8. Juni 2011 E. 3.1, m. H.). Der Beschwerdeführer gab an, er sei zusammengeschlagen worden, weil die Leute geglaubt hätten, er habe seine Mutter umgebracht, damit ihr Leben für ein Ritual benutzt werden könne, und um Geld zu bekommen (vgl. Akten BFM A1 7/12 S. 6). Als er bei einem Freund in Edina untergekommen sei, seien Reisende gekommen und hätten den Nachbarn gesagt, er sei homosexuell. In Kamerun sei man nicht offen für Homosexualität, und die Leute würden ständig über einen reden (vgl. A 17/12 S. 9). Eine Verfolgung in Form sexueller Gewalt oder eine Verfolgung, welche die sexuelle Identität des Beschwerdeführers hätte treffen sollen, wurde damit nicht geltend gemacht, auch lagen keine konkreten Hinweise auf geschlechtsspezifische Übergriffe vor. Das BFM war daher nicht gehalten, ihn durch ein reines Männerteam zu befragen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 5.2 Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Ausweispapieren vorliegen würden, setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf das Wiederholen des bereits vorgebrachten Sachverhaltes und den Hinweis, dass er seine Identitätskarte auf dem (...) verloren und aufgrund seiner illegalen Reise keine Ausweispapiere benötigt habe, womit ein entschuldbarer Grund für das Nichteinreichen vorliege, zumal er von der Schweiz aus keinen Pass beantragen könne. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich um die Beschaffung von Papieren bemüht hätte, und die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche vermochte er nicht aufzulösen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Es ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben und des untätigen Verhaltens davon auszugehen, dass er seine wahre Identität verheimlichen will. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des BFM verwiesen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt auch den Erwägungen des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen notwendig seien, nichts entgegen, was er nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu Protokoll gegeben hatte. Er führte aus, die festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen würden nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen lassen, nahm zu den Widersprüchen nicht Stellung und setzte sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Seine Vorbringen blieben auch auf Beschwerdeebene unsubstanziiert, widersprüchlich und gänzlich unbelegt. Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.

6. Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Kamerun ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und ausserdem die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub