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E-4919/2011

E-4919/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4919/2011 Urteil vom 15. September 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die Niederlande (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 5. Februar 2011 verliess und sich nach Italien begab, worauf er mit der Bahn in die Schweiz gelangte, wo er am 8. Februar 2011 ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM den Beschwerdeführer im Empfangs- und Transitzentrum Kreuzlingen am 11. Februar 2011 summarisch zu den Ausreise- und Asylgründe befragte, dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, er sei im Jahr 2006 von LTTE-Leuten festgenommen worden und habe ein Training absolvieren müssen, dass er nach 22 Tagen aus diesem Training geflohen sei, worauf er sich nach B._______ begeben habe, wo er von den sri-lankischen Sicherheitskräften ins C._______ verbracht worden sei, dass er nach zwei Monaten aus diesem Camp entlassen worden sei, dass er im August 2008 von den Behörden befragt und geschlagen worden sei, weshalb er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen habe, dass dem Beschwerdeführer im Verlaufe der Kurzbefragung vom 11. Februar 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die - gestützt auf seine Angaben - mutmassliche Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuches gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände in diesem Zusammenhang vortrug, dass Abklärungen des BFM bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ergeben haben, dass die niederländischen Behörden dem Beschwerdeführer ein vom 23. Dezember 2010 bis zum 6. Februar 2011 gültiges Schengen-Visum erteilt haben, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 5. Mai 2011 das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo gewährt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer namentlich auf den Umstand hinwies, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass er einen eigenen Reisepass besitze, welcher ein von der niederländischen Botschaft ausgestelltes Schengen-Visum aufweise, aufgrund dieses Visums mutmasslich die Niederlande für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig seien und das Bundesamt daher beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn in die Niederlande wegzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, Gründe gegen die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung seines Asylverfahrens bzw. gegen die Wegweisung in die Niederlande sprechende Umstände vorzutragen, dass sich der Beschwerdeführer zur Frage seiner Wegweisung in die Niederlande im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht innert der vom BFM gesetzten Frist vernehmen liess, dass das BFM die zuständigen niederländischen Behörden am 4. Mai 2011 und 15. Juli 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die niederländischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 25. Juli 2011 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 - eröffnet am 3. September 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass die niederländische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum ausgestellt habe, dass die niederländischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II VO gutgeheissen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei den Niederlanden liege, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der mit Schreiben vom 5. Mai 2011 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht habe vernehmen lassen, dass die Überstellung in die Niederlande - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 25. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2011 sinngemäss gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass er dabei im Wesentlichen vortrug, es sei immer sein Ziel gewesen, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen und er habe nie in einem anderen Land ein entsprechendes Asylgesuch gestellt, dass sich der Beschwerdeführer hingegen zur Frage der Zuständigkeit der niederländischen Behörden für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw. zur Frage einer Überstellung in die Niederlande nicht äusserte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorleigen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2011 zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die niederländischen Behörden am 25. Juli 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 4. Mai 2011 respektive 15. Juli 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in den Niederlanden kein Asylgesuch gestellt, unbehelflich bleibt, nachdem sich die Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asylverfahrens auf die Tatsache der Visums-Erteilung stützt (Zuständigkeit gemäss Art. 9 Dublin II-VO; "take-charge" gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Dublin II VO), dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staat (Niederlande) ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung in die Niederlande möglich ist, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da die Niederlande unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Niederlande würden sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Gründe vorträgt, die gegen die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder gegen die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande konkret sprechen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegeweisungsverfahrens verwiesen und in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG) regelmässig Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulements-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 a.a.O.), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: