Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4907/2012 Urteil vom 19. Juni 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), beide Somalia, beide vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie Gesuch von C._______ um Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Onkel des Beschwerdeführers, C._______, geboren (...), ein über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügender somalischer Staatsangehöriger, für seinen Neffen A._______ - nachfolgend Beschwerdeführer - mit Schreiben vom 26. Mai 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichte und um eine Bewilligung für dessen Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens ersuchte, dass der Eingabe eine Vollmacht des Beschwerdeführers (in Kopie) für die vertretungsweise Asylgesuchstellung vom 10. Mai 2011, ausgestellt auf den oben erwähnten Onkel des Beschwerdeführers, sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers in Englisch sowie Fotografien beilagen, dass der Onkel das Asylgesuch damit begründete, sein Neffe stamme aus dem Dorf D._______ und habe dort ein besonderes Ansehen genossen, dass das Dorf im letzten Jahr von den Al-Shabaab-Milizen niedergebrannt worden sei, woraufhin der Neffe einen Milizangehörigen beschimpft und diesem vorgeworfen habe, schlimme Sachen zu tun, dass der Neffe zudem über die Brandschatzung des Dorfes einen Zeitungsbericht verfasst habe, dass er aus diesen Gründen zu Hause aufgesucht und massiv geschlagen worden sei, dass er in der Folge habe operiert werden müssen, wobei von der Operation Fotografien vorlägen, welche er zu Stützung seiner Vorbringen einreiche, dass sein Neffe seit diesen Vorfällen permanent in Sorge sei, da ihm Milizen der Al-Shabaab täglich telefonierten und ihm immer wieder drohten, sie würden ihn mit einem Messer abschlachten, dass der Neffe sich seither bei einem Freund im Ort E._______ verstecke und von diesem auch mit Nahrung unterstützt werde, dass er überdies an Malaria erkrankt sei, wobei es ihm gelungen sei, sich behandeln zu lassen, ohne dass die Al-Shabaab-Milizen ihn erwischt hätten, dass der vom Beschwerdeführer in Englisch verfassten Beilage weiter zu entnehmen ist, er sei der intellektuelle Kopf des Dorfes gewesen, dass er einen Führer der Al-Shabaab missbraucht ("abused") und diesem vorgehalten habe, beschämende Sachen zu machen, dass er der Zeitung über die Brandschatzung des Dorfes durch die Al-Shabaab-Milizen berichtet habe, dass die Milizen danach zu ihm nach Hause gekommen seien, ihm die Kleider zerrissen und ihn auf die Hoden geschlagen hätten, die jetzt in der Funktion eingeschränkt seien, dass ihm die Milizen danach weiterhin telefoniert und ihm mit dem Tod gedroht hätten, dass alle Dorf-Intellektuellen aufgefordert worden seien, der Al-Shabaab zu folgen und ihre Weigerung jeweils zu Verhaftungen und Schlägen geführt habe, dass der Onkel des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juli 2011 um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchte, dass das BFM dem Onkel des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juli 2011 mitteilte, das vorliegende Asylgesuch werde schriftlich geführt, dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland zwar grundsätzlich eine Befragung vor Ort mit den Asylsuchenden stattfinde, dass auf eine solche jedoch unter anderem dann verzichtet werde, wenn im betreffenden Land - wie vorliegend - keine Schweizerische Vertretung ansässig sei, dass das BFM dem gesuchstellenden Onkel des Beschwerdeführers im erwähnten Schreiben zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts diverse Fragen zur Beantwortung zustellte, dass der Onkel dem BFM am 20. August 2011 eine Stellungnahme zum BFM-Schreiben vom 27. Juli 2011 übermittelte und er dieser einen Bericht des (...) Hospital in Mogadischu, ausgestellt am 31. Mai 2011, beilegte, dass der Onkel in der Stellungnahme geltend machte, sein Neffe, der zeitlebens in D._______ und Mogadischu gelebt habe, sei am 26. Mai 2010 von den Milizen angerufen und zur Rückkehr in den E._______-Distrikt aufgefordert worden, dass der Neffe sich geweigert habe und diesem daher mit dem Tod gedroht worden sei, dass der Neffe daraufhin die Telefonnummer gewechselt und fortan einen Frauenschleier getragen habe, um sich vor den Al-Shabaab-Milizen zu verstecken, dass der Vorsitzende des Dorfes D._______ am 11. August 2011 von den Al-Shabaab-Milizen ebenfalls angerufen worden sei und diesem die Namen von acht gesuchten Personen (darunter der Name des Neffen) genannt worden seien, dass der Vorsitzende den Neffen daraufhin aufgefordert habe, das Dorf zu verlassen, und dieser deshalb zusammen mit seiner Familie nach E._______ gegangen sei, dass es der Familie dort aber kaum möglich sei, sich vor den Al-Shabaab-Milizen zu verstecken, da letztere dort stark präsent seien, dass der Neffe sehr krank beziehungsweise als Folge von Schlägen der Al-Shabaab-Milizen auf die Hoden am Unterleib verletzt und dadurch zeugungsunfähig geworden sei, dass die Ärzte dem Neffen geraten hätten, sich in bessere ärztliche Behandlung ausserhalb Somalias zu begeben, dass mit dem beigelegten Spitalbericht vom 31. Mai 2011 aus Mogadischu belegt sei, dass der Neffe von den Al-Shabaab-Milizen gefoltert worden und vom 24. - 31. Mai 2011 wegen "sperm genital-organs impotence" und wegen seines Blutdrucks ("blood pressure") und Diabetes behandelt worden sei, dass der Onkel mit Eingabe vom 1. September 2011 das Asyl- und Einreisegesuch auf die Ehefrau des Neffen (B._______, die Beschwerdeführerin) sowie auf seine Nichte F._______ und deren Kinder (N [...]) ausdehnte, indem er in deren Namen ebenfalls ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens einreichte, dass er der Eingabe eine entsprechende Vollmacht, Geburtsurkunden samt Übersetzung und Fotos der gesuchstellenden Personen beilegte, dass er dazu geltend machte, die erwähnten Familienangehörigen hätten ebenfalls im niedergebrannten Dorf gelebt und seien am 24. Mai 2011 zum Beschwerdeführer nach E._______ gezogen, dass die Ehefrau seines Neffen (die Beschwerdeführerin) und seine Nichte F._______ am 2. Juni 2011 von den Al-Shabaab-Milizen zu vierzig Peitschenhieben verurteilt worden seien, weil ihre Füsse nicht entsprechend der Vorschrift der Al- Shabaab bedeckt gewesen seien, dass die beiden Frauen zudem aufgefordert worden seien, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben, dass die beiden Frauen noch weitere fünf Male nach dem Beschwerdeführer gefragt worden seien, so letztmals am 11. August 2011, dass an diesem Tag auch der Vorsitzende des Dorfes D._______ bedroht worden sei und diesem acht Namen von Dorfbewohnern genannt worden seien, die er ausliefern solle, darunter der Name des Beschwerdeführers, derjenige der Beschwerdeführerin und derjenige der Schwester des Beschwerdeführers, dass das BFM mit Schreiben vom 22. September 2011 dem Onkel mitteilte, in den nachträglich anhängig gemachten Asyl- und Einreiseverfahren werde infolge Fehlens einer Schweizerischen Vertretung in Somalia ebenfalls auf eine Befragung verzichtet, dass dem Onkel erneut ein Fragenkatalog diese Verfahren betreffend zur Beantwortung zugestellt wurde, dass die Stellungnahme zum Fragenkatalog vom 30. September 2011 datiert, dass daraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin insgesamt siebenmal bedroht worden sei, so letztmals am 1. September 2011, als sie nach ihrem Ehemann A._______ gefragt worden sei, dass der Onkel das BFM mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 ergänzend darüber informierte, dass es am 24. November 2011 in D._______ zu Inhaftierungen gekommen sei, wobei diese bezweckt hätten, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Übrigen verschlechtert habe und er daher erneut um eine baldige Entscheidung ersuche, dass der Onkel des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Mai 2012 mitteilte, die Situation werde für seinen Neffen immer gefährlicher, dass das Dorf am (...) 2011 überfallen und drei Menschen getötet worden seien, dass der Beschwerdeführer zudem gesundheitlich immer schwächer werde, weshalb das Asylgesuch dringend zu behandeln sei, dass das BFM den Onkel mit Schreiben vom 20. Juni 2012 auf die Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchstellung und das damals noch vor der Publikation stehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (inzwischen BVGE 2011/39) in dieser Sache hinwies, und ihn aufforderte, eine persönliche Willenserklärung der Beschwerdeführenden im Sinne des erwähnten Urteils einzureichen, dass dem Onkel daher eine Frist für ein zulässig gestelltes Asylgesuch, beinhaltend eine eindeutige, über eine Vollmachtsunterzeichnung hinausgehende Willenserklärung der Beschwerdeführenden, eingeräumt wurde, dass mit Schreiben vom 25. Juni 2012 innert Frist zwei separate, von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Gesuche um Erteilung von Einreisebewilligungen zwecks Durchführung des Asylverfahrens eingereicht wurden, welche inhaltlich mit den bisherigen Gesuchen identisch waren, dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2012 - eröffnet am 25. August 2012 - die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz gestützt auf die damals in Kraft stehenden Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung ausführte, eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten, asylrelevanten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei, da den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten, weshalb auch das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 51 AsylG (Familienasyl) ebenfalls nicht erfüllt seien, da der gesuchstellende Onkel in der Schweiz selbst nie als Flüchtling anerkannt worden sei und erst seit Kurzem über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass das BFM mit Verfügung gleichen Datums auch das Asyl- und Einreisegesuch der Schwester des Beschwerdeführers und ihrer Kinder (N [...]) abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin gegen die BFM-Verfügung vom 23. August 2012 Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragen liessen, dass die Rechtsvertreterin in formeller Hinsicht beantragte, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde sinngemäss auch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung der Beschwerdeführenden gemäss Art. 65 Abs. 2 VwvG ersucht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der Aktenlage guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass sie hingegen das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung unter Hinweis auf die mangelnde Notwendigkeit im Sinne der Praxis des Gerichts abwies, dass das Gericht die Beschwerdeeingabe sodann dem BFM zur Vernehmlassung überwies, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und dass die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Möglichkeit, aus dem Ausland ein Asylgesuch zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde (BBl 2012 5359) , wobei für Asylgesuche, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (AsylG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012), dass im Übrigen am 1. Februar 2014 die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft trat, und gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht gilt, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass das BFM denjenigen Personen, die vor dem 29. September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn sie schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG), dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland festgehalten hat, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen massgebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), dass die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG den Zweck verfolgt, einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt bei akuter Gefährdung ausserhalb des Aufenthaltsstaates geschützt abklären zu können, dass die Rechtsvertreterin in diesem Sinne in ihrer Beschwerde zu Recht anführt, im Rahmen der Schutzbedürftigkeit sei die Frage zu klären, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebendiese Prüfung vorgenommen hat, dass es dabei zum Schluss gekommen ist, die Verfolgungsmassnahmen der Al-Shabaab-Milizen könnten einerseits nicht geglaubt werden, andererseits lägen die letzten angegebenen Vorfälle ungeachtet der Glaubhaftigkeit bereits rund ein Jahr zurück, dass es weiter in der angefochtenen Verfügung bemerkt hat, zwar fänden in Teilen Somalias immer noch Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen statt, mit der Folge, dass in gewissen Teilen des Landes eine allgemeine Unsicherheit herrsche, dass diese Konfliktfolgen indessen die dort ansässige Bevölkerung in gleichem Masse treffen würden, dass sich im Übrigen die Al-Shabaab-Milizen in letzter Zeit aus verschiedenen Gebieten Somalias zurückgezogen hätten, dass es zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen konkret ausführte, es erscheine unrealistisch, dass die Al-Shabaab-Milizen sich noch beinahe 20 Jahre nach der Ausreise des Onkels nach diesem erkundigt hätten, dass weiter auch realitätsfremd sei, dass sich die Al-Shabaab-Milizen bei der Beschwerdeführerin und der Schwester des Beschwerdeführers mehrmals nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, da sich diese ja alle am selben Ort aufgehalten hätten, dass sodann auch nicht einsichtig sei, warum die Al-Shabaab-Milizen im August 2011 den Vorsitzenden des Dorfes bedroht und zur Auslieferung der Beschwerdeführenden aufgefordert haben sollten, wenn die Milizen noch kurz zuvor Kontakt mit der Beschwerdeführerin und der Schwester des Beschwerdeführers gehabt hätten, dass insgesamt weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vorlägen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden, dass es sich beim eingereichten, ohnehin nur in Kopie vorliegenden ärztlichen Bericht (den Beschwerdeführer betreffend) um ein Dokument handle, welches leicht käuflich erworben werden könne, dass jedoch selbst bei Annahme einer Verletzung des Beschwerdeführers durch die Milizen (im Jahre 2011) festzustellen wäre, dass es im Folgejahr offenbar zu keinen konkreten Vorfällen mehr gekommen sei, dass daher davon auszugehen sei, seitens der Al-Shabaab bestehe kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse, weshalb nicht zu erwarten sei, die Beschwerdeführenden seien bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen, dass den Akten weiter auch nicht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine Behandlung benötige, die in Somalia nicht gewährleistet sei, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerde bezüglich der angefochtenen Verfügung vorab bemängelte, die Ablehnung des Asylgesuches sei vom BFM nicht begründet worden, dass dieser Einwand, wie aus den oben angeführten Auszügen aus der Motivation der angefochtenen Verfügung hervorgeht, klarerweise nicht zutrifft, dass sich das BFM nämlich sowohl zur allgemeinen Lage, deren Entwicklung wie auch zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden geäussert hat, dass es den individuellen Verfolgungsvorbringen jedoch - wie erwähnt - keine Asylrelevanz zuerkannte (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen des BFM weitgehend als zutreffend erachtet, dass zwar die einleitende Erwägung, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden noch wegen des 20 Jahre zuvor ausgereisten, um Familiennachzug ersuchenden Onkels Verfolgung zu gewärtigen hätten, offenbar auf einer unklaren, missverständlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers beruht, dass bezüglich der Eingaben des Onkels nämlich festzustellen ist, dass diese zuweilen fälschlicherweise abwechselnd in der "Ich-Form" und danach wieder in der 3. Person formuliert wurden, mit der "Ich-Form" nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Jahrzehnte zuvor ausgereiste Onkel gemeint gewesen sein dürfte, sondern die Ich-Form offenbar gewählt wurde, um der Eingabe den Anschein des selbständigen Formulierens durch den Beschwerdeführer zu verleihen, dass durch die uneinheitliche Darstellung beim BFM offenbar fälschlicherweise der Eindruck entstand, der gesuchstellende Onkel stelle eine weitere Verfolgungsursache des Beschwerdeführers und seiner Verwandten dar, dass ungeachtet dieser einzigen, in den Augen des Gerichts irrtümlichen Erwägung die weitere Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend zu würdigen ist, dass vor dem Hintergrund der Zufluchtnahme der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in E._______ im Mai 2011 in der Tat nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese danach weiterhin (bis im September 2011) nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden sei, wäre diese ja in diesem Zeitpunkt an dessen Zufluchtsort ein- und ausgegangen, dass auch angesichts der diversen Kontaktnahmen der Milizen mit der Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, weshalb sich diese noch zusätzlich an den Dorfvorsitzenden gewandt haben sollen, um von letzterem nebst dem Beschwerdeführer auch die Aushändigung der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, die Al-Shabaab-Milizen wären angesichts der geltend gemachten Kontakte mit der Beschwerdeführerin direkt zur Festnahme der beiden geschritten, wenn sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an diesen gehabt hätten, dass das BFM weiter betreffend Aktualität der geltend gemachten Verfolgung in zutreffender Weise anführte, es sei (im August 2012) offenbar bereits seit einem Jahr zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen, dass im Beschwerdeverfahren auf diese Erwägung des BFM nicht eingegangen wurde und auch keine späteren Verfolgungsereignisse geltend gemacht wurden, dass aber auch hier davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführenden hätten mit und nach Beschwerdeeinreichung im September 2012 weitere Eingaben zum Andauern der Gefährdungssituation gemacht, wenn die angebliche frühere Bedrohung durch die Al-Shabaab fortbestanden hätte, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden daher ungeachtet der Glaubhaftigkeit die Aktualität abzusprechen ist, dass bezüglich der Präsenz der Al-Shabaab in Somalia mit dem BFM festzustellen ist, dass die Miliz seit Asylgesuchstellung aus vielen Teilen des Landes Somalias verdrängt worden ist, dass insbesondere E._______-Stadt (...) von den somalischen Streitkräften beziehungsweise den Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia, AMISOM) zurückerobert worden ist und heute ein AMISOM-Battalion vor Ort für relative Ruhe und die Sicherheit der Bevölkerung sorgt ([...]), dass diese Entwicklung sowie die tendenzielle Beruhigung der Lage im (...) Kilometer entfernten Mogadischu (vgl. BVGE 2013/27) mit ein Grund sein dürfte, weshalb die Beschwerdeführenden seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung keine weiteren Bedrohungen durch die Al-Shabaab geltend gemacht haben, dass vor diesem Hintergrund auch eine allfällige weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Peitschenhieben wegen Missachtung der von der Al-Shahaab aufgestellten Vorschiften nicht aktuell erscheint und offenbar seit 2011 nicht mehr vorgekommen ist, dass betreffend der geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers trotz Vorliegens eines ärztlichen Berichtes nicht nachvollziehbar bleibt, welche konkrete ärztliche Behandlung diesem empfohlen worden sei, welche nur im Ausland durchgeführt werden könne, dass aus dem Zeugnis eine Funktionsstörung respektive die Beschädigung ("dammage") der Hoden und das Vorliegen von Zeugungsunfähigkeit hervorgeht, diese Leiden jedoch nach Ansicht des Gerichts keine zwingenden Behandlungen im Ausland nach sich ziehen, dass der Beschwerde keine weiteren Einwände entnommen werden können, die die vorinstanzliche Verfügung in Frage zu stellen vermöchten, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 aAsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist, dass an dieser Einschätzung die eingereichten Aufnahmen einer Operation und das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern vermögen und angesichts der in weiten Teilen unglaubhaften Asylbegründung davon ausgegangen werden muss, die gesundheitlichen Probleme stünden in einem anderen als dem geltend gemachten Zusammenhang, dass sich auch die Ausführungen des BFM zum Familienasyl als richtig erweisen, nachdem der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich zu keiner Zeit den Flüchtlingsstatus inne hatte, und die Rechtsvertreterin den diesbezüglichen Erwägungen in der Beschwerde nichts entgegenhielt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass das BFM damit auch zu Recht feststellte, eine der Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG sei nicht erfüllt, dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, auf die übergangsrechtliche Problematik (Aufhebung des bisherigen Art. 51 Abs. 2 aAsylG per 1. Februar 2014) näher einzugehen, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung insgesamt zu Recht abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den sich im Ausland aufhaltenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: