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E-3028/2015

E-3028/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-15 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 7. August 2012 reichte die in der Schweiz vorläufig aufgenommene D._______ - handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin - für ihre drei minderjährigen (angeblich) Nichten beziehungsweise die Beschwerdeführerinnen sowie für ihre Mutter (vgl. Beschwerdeverfahren E 3034/2015) Asylgesuche aus dem Ausland ein und beantragte für sie eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Zur Stützung der Vorbringen wurden entsprechende Vollmachten sowie Geburtsurkunden in Kopie zu den Akten gereicht. B. B.a Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte die Vorinstanz insbesondere um Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen sowie um Einreichung einer Vollmacht im Original. B.b Mit Eingaben vom 28. Oktober 2013, 7. November 2013 und 24. März 2014 äusserte sich die damalige Rechtsvertreterin zur aktuellen Lage der Beschwerdeführerinnen und beantragte, das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen der angeblichen Grossmutter koordiniert zu behandeln. Im Übrigen wurde eine weitere Vollmacht in Farbkopie eingereicht. C. C.a Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 erklärte die Vorinstanz, das Verfahren sei schriftlich abzuwickeln, da in Somalia keine schweizerische Vertretung existiere und eine Anhörung nicht möglich sei. Weiter forderte es die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf BVGE 2011/39 auf, eine persönliche Willensäusserung, mittels derer sie zu erkennen gäben, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuchen würden, sowie eine Vollmacht im Original ins Recht zu legen. Zudem unterbreitete es ihnen zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Fragenkatalog zur Beantwortung. C.b Dieser wurde mit Eingabe vom 25. Juli 2014 ausgefüllt an die Vorin-stanz retourniert. Die damalige Rechtsvertretung führte dazu aus, da die Beschwerdeführerinnen Analphabetinnen seien, hätten sie den Fragenbogen nicht selber ausfüllen können; sie hätten ihren höchstpersönlichen Asylantrag jedoch mit ihrem Fingerabdruck unterzeichnet. D. D.a Mit Schreiben vom 7. August 2014 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen erneut auf, eine unterzeichnete Vollmacht im Original sowie eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme einzureichen. D.b Mit Eingabe vom 7. November 2014 wurden eine Vollmacht sowie eine Erklärung der Beschwerdeführerinnen, sie würden die Schweiz um Schutz ersuchen, im Original beziehungsweise mit einem Fingerabdruck versehen zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 9. April 2015 - eröffnet am 13. April 2015 - lehnte das SEM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab. Zur Begründung erwog es, die Beschwerdeführerinnen hätten weder zu ihrer eigenen Person und derjenigen ihrer Eltern eine Identitätskarte respektive einen Reisepass oder sonst irgendwelche Dokumente eingereicht, welche die Verwandtschaft zu der in der Schweiz lebenden Tante belegen würden. Es sei auch nicht klar, wer das Sorgerecht für die Beschwerdeführerinnen innehabe. Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis würden sich insbesondere aus der Tatsache ergeben, dass weder die angebliche Tante noch ihre Söhne beziehungsweise die angeblichen Cousins der Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihres Asylverfahrens diese jemals erwähnt hätten, obschon sie seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2008 ebenfalls mit der Grossmutter gelebt haben wollten. Bezeichnenderweise habe die angebliche Tante sie auch im Gesuch vom 15. April 2009 betreffend ihre drei Kinder nicht erwähnt respektive erst über drei Jahre später auch für sie ein Asylgesuch gestellt; dies obschon zur Begründung des Gesuchs sinngemäss dieselben Vorbringen geltend gemacht worden seien. Gleichwohl könne aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden, ob tatsächlich eine familiäre Bindung zwischen ihnen bestehe. Die Beschwerdeführerinnen würden zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen auf erfolgte respektive drohende Übergriffe seitens der Al-Shabaab, auf die Situation allgemeiner Gewalt sowie auf die schwierigen Lebensbedingungen in Somalia verweisen. Hierzu sei festzuhalten, dass Teile Somalias zwar noch immer von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe derweil die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass den Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen würden oder sie solche erlitten hätten. Abgesehen davon, dass die angeblich drohenden Übergriffe durch die Al-Shabaab nur rudimentär und pauschal geschildert worden seien, würden die Vorbringen insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen die Al-Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden sei, unplausibel erscheinen. Es sei daher realitätsfremd, dass die Al-Shabaab noch immer beabsichtige, die Beschwerdeführerinnen mitzunehmen. Zwar hätten diese durch die behauptete Beschneidung vor mehreren Jahren schlimme Nachteile erlitten. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechtes. Dass es in den vergangenen sechs Jahren zu konkreten Vorfällen gekommen wäre, sei den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher ereignet hätten oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen beruhen würden. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu und der Umgebung habe denn auch dazu geführt, dass tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalierinnen und Somalier wieder dorthin zurückgekehrt seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei denn auch in einer ausführlichen Analyse zur Sicherheitslage in Mogadischu zum Schluss gekommen, dass dort zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden könne, die als dermassen intensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2010 vom 17. September 2013 E. 8.5.5 und 8.5.6). Weshalb die Beschwerdeführerinnen auch in E._______, das sich ebenfalls seit Monaten nicht mehr unter der Kontrolle der Al-Shabaab befinde, noch heute befürchten, (gezielte) Übergriffe zu erleiden, respektive sich dort verstecken müssten, sei nicht nachvollziehbar. Zudem hätten sie die Möglichkeit gehabt, nach Mogadischu zurückzukehren, wo sich offensichtlich weitere Verwandte/Bekannte aufhalten würden, wenn dies die Situation in E._______ erforderlich gemacht hätte. Insgesamt würden weder realitätsnahe Ausführungen noch Beweismittel vorliegen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen sein würden. Zwar sei nicht in Abrede zu stellen, dass sie sich wohl in einer schwierigen Situation befänden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 wurde das SEM über die Mandatsnieder-legung der ehemaligen Rechtsvertretung in Kenntnis gesetzt. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 erhob der aktuelle Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es die Verfügung des SEM vom 9. April 2015 sei aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die grösste Gefahr für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen gehe von den immer wieder überraschend auftauchenden Al-Shabaab-Milizen aus. Die Miliz habe auch die eine Autostunde von E._______ entfernt liegende Siedlung F._______, wo sie über Kollaborateure verfüge, unangekündigt aufgesucht und lasse sich bei der armen Bevölkerung mit deren Tieren und Gemüse alimentieren. Man wisse nie, wo und wann der nächste Angriff stattfinden werde. Namentlich hätten sie es auf die weiblichen minderjährigen Beschwerdeführerinnen abgesehen. Man würde sie in die Zentren der Al-Shabaab verschleppt, um sie nach ihrem Koran-Verständnis zu schulen, als Kuriere respektive Minengürtelträgerinnen einzusetzen sowie sexuell zu missbrauchen beziehungsweise den Kämpfern zur Verfügung zu stellen. Die Polizei und Militärs in Mogadischu würden infolge der sehr begrenzten Macht der Regierung nur tatenlos zuschauen. Die Beschwerdeführerinnen hätten bis jetzt immer wieder unter Gefahr und mit Schutz ihrer Grossmutter fliehen können; sie hätten sich stets versteckt, bis die Al-Shabaab-Milizionäre aus der Siedlung abgezogen seien. Doch wie lange ihnen dies noch gelinge werde, sei fraglich. Im Übrigen seien alle drei Beschwerdeführerinnen Analphabetinnen und zu jung, um zu wissen, dass sie solche Vorkommnisse notieren sollten. Die Beschwerdeführerinnen hätten ferner seit dem Tod ihrer Mutter ausser ihrer Grossmutter keine Verwandten mehr in F._______, die für ihr leibliches sowie seelisches Wohl sorgen und sie insbesondere vor den Übergriffen der Al-Shabaab-Miliz schützen könnten. Die Grossmutter sei aber bereits sehr alt und mittlerweile selber gesundheitlich sehr geschwächt sowie psychisch nicht für solch eine Aufgabe gewappnet. Sodann existiere F._______ nur deshalb, weil es in der ganzen weiten Gegend die einzige Wasserstelle habe. Der Boden dort sei sehr mineralhaltig, das Wasser schmecke salzig beziehungsweise sei unangenehm zum Trinken. Um die Wasserstelle herum hätten sich einige armselige Behausungen angesiedelt. Die Beschwerdeführerinnen würden mit ihrer Grossmutter auf dem Grundstück des Nachbarn unter freiem Himmel, schutzlos, gebettet auf schäbigen Matten und ohne Licht leben. Abgekochtes Wasser könnten sie sich - namentlich aufgrund des Holzmangels - nicht leisten. Die Menschen und Tiere würden in der Trockenzeit unter der enormen Hitze und dem vielen Staub leiden. Die Ernte falle gering aus oder sei ganz vertrocknet. Durchfall und Fieber seien die Folgen der geschwächten, unterernährten Körper. Das nächste Dispensarium befinde sich eine Autostunde entfernt; das nächste Krankenhaus sei erst in Mogadischu. Es fehle aber ohnehin die Möglichkeit dort hinzufahren. Hinzu komme, dass Frauen und Kinder allein schutzlos diversen Gefahren wie Verschleppung oder Übergriffen durch die Al-Shabaab ausgesetzt seien. Arbeit mit Verdienstmöglichkeiten gebe es keine. Tagsüber würden sie beim Hüten der Schafen und Ziegen des Nachbars helfen und dadurch Nahrungsmittel zum Überleben erhalten. Die in der Schweiz lebende Tante schicke unregelmässig ein wenig Geld, das mittels komplizierter Verbindungen via Privatleute zur ihnen gelange. Von Nothilfe-Paketen für Binnenvertriebene hätten sie weder je gehört noch etwas erhalten. Im Übrigen existiere schon lange kein geregelter Schulunterricht; gegen Geld werde unregelmässig im Freien unterrichtet. Des Weiteren gehe das SEM von einer verbesserten Sicherheitslage in Mogadischu und Umgebung aus. Es scheine jedoch, dass die Analysten des Staatssekretariats wohl nur tagsüber unter Schutz sowie hochoffiziell unterwegs seien, wodurch ein falsches Bild entstehe. Zudem sei hinsichtlich der Behauptung, die Beschwerdeführerinnen könnten sich mit der Grossmutter in den Schutz der Grossstadt begeben, festzuhalten, dass zwar in Mogadischu noch eine Verwandte lebe; diese sei allerdings sehr arm, wohne in einer erbärmlichen Unterkunft und habe keine Möglichkeit, sie über längere Zeit zu beherbergen. Überdies seien Milizionäre der Al-Shabaab in der Hauptstadt noch immer gegenwärtig und würden - meist nachts - Übergriffe in der Nachbarschaft verüben. Deshalb habe die Verwandte sie davon abgehalten, zu ihr auszuweichen. Im Übrigen suche die Tante der Beschwerdeführerinnen nach deren Vater, welcher seit langer Zeit in [afrikanisches Land] lebe; die Suche sei bis jetzt jedoch wenig erfolgsversprechend ausgefallen. Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführerinnen und ihre Grossmutter somit lediglich zwei Möglichkeiten, um sich aus der Gefahrenzone zu begeben: Entweder sie würden offiziell mit einer Einreisebewilligung in die Schweiz gelangen oder sie müssten - unter Lebensgefahr - die Flucht über das Mittelmeer antreten, wozu es jedoch Beziehungen und sehr viel Geld brauche. Schliesslich sei es gelungen, die Geburtsscheine der Beschwerdeführerinnen ausfindig zu machen, welche im Original nachgeschickt und nach Erhalt eingereicht würden. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte es die Beschwerdeführerinnen auf, die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweismittel, die für das vorliegende Verfahren zweckdienlich erschienen, innert Frist einzureichen. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2015 hielt der Rechtsvertreter fest, dass alle drei Geburtsscheine (inkl. Zustellumschläge) sowie weitere Dokumente von der Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (RBS) dem SEM weitergeleitet worden seien. Sodann sei es nach schier unüberwindlichen Hindernissen und mittels Fremdhilfe gelungen, Pässe für die Beschwerdeführerinnen ausstellen zu lassen, welche in Farbkopie zu den Akten gereicht würden. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen würde. Es würden keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorliegen, dass im Falle der Beschwerdeführerinnen und ihrer angeblichen Grossmutter überhaupt keine/weiter entfernten männlichen) Verwandten in Somalia mehr wohnhaft sein sollten oder sie nicht auf deren Unterstützung sie zählen könnten. Wie in anderen afrikanischen Staaten umfasse auch in Somalia der Begriff "Familie" mehr als nur die für Europa übliche Kernfamilie (bestehend aus Eltern, Kinder, Grosseltern und Verwandten zweiten Grades). Zur engeren Familie würden vielmehr auch die Abkömmlinge der Geschwister und Grosseltern, sprich Verwandte dritten und höheren Grades, oder Angehörige desselben Clans zählen, so dass das familiäre Beziehungsnetz einer Person schnell einige Dutzend und mehr Personen umfasse. Gemäss den Angaben der in der Schweiz lebenden angeblichen Tante der Beschwerdeführerinnen würden denn auch zahlreiche Verwandte und Bekannte noch in Somalia leben, auf deren Unterstützung die Grossmutter und weitere Familienangehörige wiederholt hätten zählen können. Namentlich habe ein Cousin die Ausreise der angeblichen Tante finanziert und es würden sowohl in Mogadischu als auch in E._______ mehrere Verwandte leben, wobei die angebliche vorübergehend bei einem männlichen Verwandten in E._______ gelebt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerinnen zu ihrer angeblichen Grossmutter in keiner Weise feststehe, habe doch die angebliche Tante der Beschwerdeführerinnen diese im Rahmen ihres Asylverfahrens nie erwähnt. Offen sei auch die Frage des Sorgerechts. Zudem seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre angebliche Grossmutter aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Clanzugehörigkeit in den vergangenen sechs Jahren von konkreten und zielgerichteten Übergriffen betroffen gewesen wären oder ihnen solche drohen würden. K. Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 zur Stellungnahme eingeladen, reichte der Rechtsvertreter am 24. August 2015 eine Replik sowie diverse Beweismittel (Stammbaum, Frage-/Antwortbogen, Fotografie der Beschwerdeführerinnen mit ihrer Grossmutter und ihren Cousins [Ausdruck ab E-Mail], Kopie der Aufenthaltsbewilligung ihrer Cousins) nach. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass nach dem Hinscheiden der Mutter der Beschwerdeführerinnen keine männlichen Verwandten anwesend gewesen seien, die für den Schutz der Mädchen hätten aufkommen können. Daher sei es naheliegend gewesen, dass sie sich in die Obhut der Grossmutter begeben hätten. Weitere Verwandte seien verstorben, geflüchtet oder hätten die Familie verlassen. Zudem habe kein guter Kontakt zu der verarmten Schwester der Grossmutter in Mogadischu bestanden. Schliesslich sei die Beschneidung der Beschwerdeführerinnen durch die Al-Shabaab erzwungen worden. Fraglich sei, was sie unter dem physisch schwachen Schutz der Grossmutter noch erleiden müssten, damit eine Bedrohung glaubhaft erscheine.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist angesichts des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren E 3034/2015 zu koordinieren. Über beide Verfahren wird gleichzeitig entschieden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/2 E. 4 ff.).

E. 3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (AsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).

E. 3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das damalige BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizer Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und die Vorinstanz den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).

E. 3.3 Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 25. Juni sowie 7. August 2014, das vorliegende Verfahren sei schriftlich abzuwickeln, da in Somalia keine schweizerische Vertretung existiere und eine Anhörung nicht möglich sei. Zudem forderte es die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhalts zur Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges auf und erteilte ihr gleichzeitig im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan.

E. 4 Die Vorinstanz kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Sie kann ihr gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3).

E. 5 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es handle sich bei der Eingabe vom 7. August 2012 (Bst. A) um ein zulässig gestelltes Asylgesuch beziehungsweise die Sachurteilsvoraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch seien mit den von der vormaligen Rechtsvertreterin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumenten (vgl. insbesondere die Eingabe vom 7. November 2014, Bst. D.b) nachträglich hergestellt worden. Trotz des sehr jungen Alters der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche kann vorliegend mithin davon ausgegangen werden, dass ihre Gesuche (im Sinne der Rechtsprechung BVGE 2011/39 E. 4.3.2) rechtsgültig durch ihre ehemalige Rechtsvertreterin eingereicht worden sind.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Leitentscheid BVGE 2014/27 festgehalten, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind (E. 5.2) oder einem Minderheitenclan angehören (E. 5.3). Das Zusammentreffen dieser Faktoren begründet mithin eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die genannten Kriterien erfüllt sind und die Beschwerdeführerinnen zu Recht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen.

E. 6.2 Zunächst ist jedoch in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrer angeblichen Grossmutter festzuhalten, dass sich hierzu in den Akten weder verlässliche Ausführungen noch mit dienlichen Beweismitteln gestützte Angaben finden. Das SEM stellte ferner zu Recht fest, dass die in der Schweiz lebende angebliche Tante während ihres Asylverfahrens die Beschwerdeführerinnen nicht genannt hat; ebenso wurden sie im Verfahren ihrer drei Söhne (beziehungsweise der Cousins der Beschwerdeführerinnen) nie erwähnt (beide Verfahren N [...]) In der Replik wurde zwar eine Fotografie, welche die Beschwerdeführerinnen mit ihrer angeblichen Grossmutter und den drei mutmasslichen Cousins zeige, eingereicht; dieses Dokument vermag jedoch das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nicht rechtsgenüglich darzutun. Auch reichte die angebliche Tante im Rahmen ihres Asylverfahrens eine Fotografie zu den Akten, auf welcher ihre Kinder und eine Nichte abgebildet seien (N [...], A2/9 S. 5). Hierbei dürfte es sich aufgrund ihrer Aussagen in der Anhörung allerdings um die Tochter einer anderen Schwester handeln (N [...], A11/28 S. 17). Auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die Angelegenheit nicht hinreichend zu klären. Eine abschliessende Beurteilung der familiären Bindung ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage mithin nicht möglich. Auch kann in Bezug auf das Sorgerecht keine verbindliche Aussage gemacht werden. Gleichwohl kann festgehalten werden, dass vorliegend glaubhaft dargelegt ist, dass sich die mutmassliche Grossmutter der drei Mädchen angenommen hat, sich um diese kümmert sowie mit ihnen zusammenlebt. Deshalb geht das Bundesverwaltungsgericht zumindest von einer familienähnlichen Konstellation aus, wobei die Frage nach einer bestehenden Blutsverwandtschaft schliesslich offen gelassen werden kann.

E. 6.3 Sodann geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass gemäss den Angaben der mutmasslichen Tante der Beschwerdeführerinnen Verwandte und Bekannte noch in Somalia leben, auf deren Unterstützung die Familie zählen könne. Namentlich gab die Tante anlässlich ihrer Anhörung vom 22. Februar 2008 zu Protokoll, dass ihre Mutter am Rand [von E._______] eine Hütte aufgestellt habe; zudem lebe ein Cousin mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern dort; dieser habe seine [Tiere] verkauft, damit er ihre Ausreise habe finanzieren können (A11/28 S. 6, 10). Aus den Akten geht ferner hervor, dass sich die mutmassliche Grossmutter bei Not an den dorfeigenen [Berufsbezeichnung] wenden könne. Bei dieser Sachlage darf bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerinnen und die sich um sie kümmernde angebliche Grossmutter nicht auf die Hilfe und den Schutz von erwachsenen männlichen Bekannten oder Verwandten zählen können.

E. 6.4 Weiter scheinen die Beschwerdeführerinnen wohl von Mogadischu in die Siedlung F._______ geflohen zu sein, das eine Autostunde von E._______ entfernt liege. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, führte das Bundesverwaltungsgericht in einer ausführlichen Lageanalyse zu Mogadischu aus, dass die Al-Shabaab im August 2011 von Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden sei. Die Sicherheitslage in der Stadt habe sich denn auch gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert, dass flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr stattfinden würden, obschon sich die Stadt gleichwohl weiterhin mit verschiedenen Problemen konfrontiert sehe. Unter Berücksichtigung dieser aufgezeigten neuen Lage kam das Gericht zum Schluss, dass in Bezug auf Mogadischu nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden könne, die als dermassen intensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behand­lung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (BVGE 2013/27 E. 8.5.4). Im Übrigen wurden die als Farbkopie eingereichten Pässe der Beschwerdeführerinnen in Mogadischu ausgestellt, was den Schluss nahelegt, dass sie sich dort zumindest zeitweilig aufgehalten haben könnten. Sodann kann den Beschwerdeführerinnen, auch wenn das Gericht ihre schwierigen Lebensumstände nicht verkennt, zugemutet werden, sich weiterhin gemeinsam mit ihrer angeblichen Grossmutter in der Siedlung F._______ respektive in E._______ aufzuhalten, wo sie gemäss eigenen Angaben über einen einfachen Schlafplatz sowie Nahrung verfügen würden, sollten sie eine Rückkehr nach Mogadischu nicht in Erwägungen ziehen. Ihre Lage erscheint zwar schwierig, aber nicht aussichtlos. Im Übrigen ist E._______ im (...) 2012 von den somalischen Streitkräften beziehungsweise den Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia, AMISOM) zurückerobert worden; heute sorgt ein AMISOM-Battalion vor Ort für relative Ruhe und die Sicherheit der Bevölkerung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4907/2012 vom 19. Juni 2014 m.w.H.).

E. 6.5 Im bereits erwähnten Leitentscheid BVGE 2014/27 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Süd- und Zentralsomalia die folgenden Clans zu den Minderheitenclans gehören würden: Ashraf, Midgan, Bantu, Bravanese, Bajuni, Rerhamar, Eyalgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Hamar Hindi und die Oromos. Angehörige dieser Minderheitenclans seien gefährdet, da sie keine militärischen Kapazitäten zu ihrer Verteidigung hätten und generell nicht vom Schutz durch Warlords oder durch die Milizen grösserer Clans profitierten. Sie seien daher einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden. Binnenvertriebene Angehörige von Minderheitenclans, seien täglich mit Tötungen oder Misshandlungen (wie z.B. physischen Angriffen, Diebstahl und Vergewaltigung) konfrontiert, ohne rechtlich - etwa unter Bemühung der formalen Justiz oder des gewohnheitsrechtlichen Justizsystems - dagegen vorgehen zu können; das führe dazu, dass sie praktisch ungestraft misshandelt werden könnten. Was die Clan-Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen betrifft, geht weder aus den Akten hervor noch wird von den Beschwerdeführerinnen behauptet, dass sie einem solchen Minderheitenclan angehören, vielmehr ist davon auszugehen, dass sie - entsprechend den Angaben der mutmasslichen Grossmutter (A8/6) - zum Clan der "G._______" gehören, welcher zum Hauptclan der "H._______", einem der grössten Stämme Somalias, dem rund ein Viertel der Bevölkerung angehört, gehören, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie seien wegen ihrer Clan-Zugehörigkeit von den oben umschriebenen Umständen betroffen.

E. 6.6 Ferner ist in Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerinnen würden in ständiger Angst vor der Al-Shabaab leben, da die Milizionäre seit langer Zeit versuchten, sie ihrer angeblichen Grossmutter wegzunehmen, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise konkretisiert haben, inwiefern sie von individuell gezielten Nachteilen betroffen sind, die über diejenigen Risiken und Einschränkungen hinausgehen, denen die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt sind. Zwar ist grundsätzlich dokumentiert, dass Mitglieder der Al-Shabaab Jungen und Mädchen als Kindersoldaten oder als Haushälterinnen zwangsrekrutieren oder sie verschleppen, um sie zu Eheschliessungen mit Milizionären der Al-Shabaab zu zwingen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 4267/2014 vom 11. September 2014 E. 7.1.1; BVGE 2014/27). Die aufgezeigte Entwicklung in E._______ (und Umgebung) sowie die tendenzielle Beruhigung der Lage in Mogadischu dürften jedoch mit ein Grund sein, weshalb die Beschwerdeführerinnen gegenwärtig keine konkreten Bedrohungen durch die Al-Shabaab aufzeigen konnten. In Bezug auf ihre erfolgte Beschneidung ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 6.7 Schliesslich führte das SEM zu Recht aus, dass es vorliegend nicht einleuchte, weshalb die angebliche Tante nicht bereits im Jahr 2009 zusammen mit dem Gesuch für ihre drei Söhne beziehungsweise die Cousins der Beschwerdeführerinnen auch für sie ein Gesuch um Einreisebewilligung für die Schweiz eingereicht habe (N [...], B1/2), wenn doch die Bedrohung seit langer Zeit bestehe.

E. 6.8 Aufgrund der Einzelfallprüfung - unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien - kommt das Gericht demnach zum Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerinnen in objektiv begründeter Weise befürchten müssen, Opfer zielgerichteter Verfolgung zu werden. Vielmehr dürfte von der dargelegten möglichen Gefährdung ein grosser Teil der somalischen Bevölkerung in gleichem Masse betroffen sein. Im Rahmen der Prüfung des Auslandsgesuchs ist letzteres allerdings nicht ausschlaggebend. Somit ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung im Heimatstaat auszugehen. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen daher im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 gutgeheissen; nachdem aufgrund der Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Natasa Stankovic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3028/2015 Urteil vom 15. Juni 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Somalia, alle vertreten durch Werner Roost, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 7. August 2012 reichte die in der Schweiz vorläufig aufgenommene D._______ - handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin - für ihre drei minderjährigen (angeblich) Nichten beziehungsweise die Beschwerdeführerinnen sowie für ihre Mutter (vgl. Beschwerdeverfahren E 3034/2015) Asylgesuche aus dem Ausland ein und beantragte für sie eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Zur Stützung der Vorbringen wurden entsprechende Vollmachten sowie Geburtsurkunden in Kopie zu den Akten gereicht. B. B.a Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte die Vorinstanz insbesondere um Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen sowie um Einreichung einer Vollmacht im Original. B.b Mit Eingaben vom 28. Oktober 2013, 7. November 2013 und 24. März 2014 äusserte sich die damalige Rechtsvertreterin zur aktuellen Lage der Beschwerdeführerinnen und beantragte, das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen der angeblichen Grossmutter koordiniert zu behandeln. Im Übrigen wurde eine weitere Vollmacht in Farbkopie eingereicht. C. C.a Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 erklärte die Vorinstanz, das Verfahren sei schriftlich abzuwickeln, da in Somalia keine schweizerische Vertretung existiere und eine Anhörung nicht möglich sei. Weiter forderte es die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf BVGE 2011/39 auf, eine persönliche Willensäusserung, mittels derer sie zu erkennen gäben, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuchen würden, sowie eine Vollmacht im Original ins Recht zu legen. Zudem unterbreitete es ihnen zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Fragenkatalog zur Beantwortung. C.b Dieser wurde mit Eingabe vom 25. Juli 2014 ausgefüllt an die Vorin-stanz retourniert. Die damalige Rechtsvertretung führte dazu aus, da die Beschwerdeführerinnen Analphabetinnen seien, hätten sie den Fragenbogen nicht selber ausfüllen können; sie hätten ihren höchstpersönlichen Asylantrag jedoch mit ihrem Fingerabdruck unterzeichnet. D. D.a Mit Schreiben vom 7. August 2014 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen erneut auf, eine unterzeichnete Vollmacht im Original sowie eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme einzureichen. D.b Mit Eingabe vom 7. November 2014 wurden eine Vollmacht sowie eine Erklärung der Beschwerdeführerinnen, sie würden die Schweiz um Schutz ersuchen, im Original beziehungsweise mit einem Fingerabdruck versehen zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 9. April 2015 - eröffnet am 13. April 2015 - lehnte das SEM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab. Zur Begründung erwog es, die Beschwerdeführerinnen hätten weder zu ihrer eigenen Person und derjenigen ihrer Eltern eine Identitätskarte respektive einen Reisepass oder sonst irgendwelche Dokumente eingereicht, welche die Verwandtschaft zu der in der Schweiz lebenden Tante belegen würden. Es sei auch nicht klar, wer das Sorgerecht für die Beschwerdeführerinnen innehabe. Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis würden sich insbesondere aus der Tatsache ergeben, dass weder die angebliche Tante noch ihre Söhne beziehungsweise die angeblichen Cousins der Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihres Asylverfahrens diese jemals erwähnt hätten, obschon sie seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2008 ebenfalls mit der Grossmutter gelebt haben wollten. Bezeichnenderweise habe die angebliche Tante sie auch im Gesuch vom 15. April 2009 betreffend ihre drei Kinder nicht erwähnt respektive erst über drei Jahre später auch für sie ein Asylgesuch gestellt; dies obschon zur Begründung des Gesuchs sinngemäss dieselben Vorbringen geltend gemacht worden seien. Gleichwohl könne aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden, ob tatsächlich eine familiäre Bindung zwischen ihnen bestehe. Die Beschwerdeführerinnen würden zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen auf erfolgte respektive drohende Übergriffe seitens der Al-Shabaab, auf die Situation allgemeiner Gewalt sowie auf die schwierigen Lebensbedingungen in Somalia verweisen. Hierzu sei festzuhalten, dass Teile Somalias zwar noch immer von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe derweil die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass den Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen würden oder sie solche erlitten hätten. Abgesehen davon, dass die angeblich drohenden Übergriffe durch die Al-Shabaab nur rudimentär und pauschal geschildert worden seien, würden die Vorbringen insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen die Al-Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden sei, unplausibel erscheinen. Es sei daher realitätsfremd, dass die Al-Shabaab noch immer beabsichtige, die Beschwerdeführerinnen mitzunehmen. Zwar hätten diese durch die behauptete Beschneidung vor mehreren Jahren schlimme Nachteile erlitten. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechtes. Dass es in den vergangenen sechs Jahren zu konkreten Vorfällen gekommen wäre, sei den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher ereignet hätten oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen beruhen würden. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu und der Umgebung habe denn auch dazu geführt, dass tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalierinnen und Somalier wieder dorthin zurückgekehrt seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei denn auch in einer ausführlichen Analyse zur Sicherheitslage in Mogadischu zum Schluss gekommen, dass dort zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden könne, die als dermassen intensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2010 vom 17. September 2013 E. 8.5.5 und 8.5.6). Weshalb die Beschwerdeführerinnen auch in E._______, das sich ebenfalls seit Monaten nicht mehr unter der Kontrolle der Al-Shabaab befinde, noch heute befürchten, (gezielte) Übergriffe zu erleiden, respektive sich dort verstecken müssten, sei nicht nachvollziehbar. Zudem hätten sie die Möglichkeit gehabt, nach Mogadischu zurückzukehren, wo sich offensichtlich weitere Verwandte/Bekannte aufhalten würden, wenn dies die Situation in E._______ erforderlich gemacht hätte. Insgesamt würden weder realitätsnahe Ausführungen noch Beweismittel vorliegen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen sein würden. Zwar sei nicht in Abrede zu stellen, dass sie sich wohl in einer schwierigen Situation befänden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 wurde das SEM über die Mandatsnieder-legung der ehemaligen Rechtsvertretung in Kenntnis gesetzt. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 erhob der aktuelle Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es die Verfügung des SEM vom 9. April 2015 sei aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die grösste Gefahr für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen gehe von den immer wieder überraschend auftauchenden Al-Shabaab-Milizen aus. Die Miliz habe auch die eine Autostunde von E._______ entfernt liegende Siedlung F._______, wo sie über Kollaborateure verfüge, unangekündigt aufgesucht und lasse sich bei der armen Bevölkerung mit deren Tieren und Gemüse alimentieren. Man wisse nie, wo und wann der nächste Angriff stattfinden werde. Namentlich hätten sie es auf die weiblichen minderjährigen Beschwerdeführerinnen abgesehen. Man würde sie in die Zentren der Al-Shabaab verschleppt, um sie nach ihrem Koran-Verständnis zu schulen, als Kuriere respektive Minengürtelträgerinnen einzusetzen sowie sexuell zu missbrauchen beziehungsweise den Kämpfern zur Verfügung zu stellen. Die Polizei und Militärs in Mogadischu würden infolge der sehr begrenzten Macht der Regierung nur tatenlos zuschauen. Die Beschwerdeführerinnen hätten bis jetzt immer wieder unter Gefahr und mit Schutz ihrer Grossmutter fliehen können; sie hätten sich stets versteckt, bis die Al-Shabaab-Milizionäre aus der Siedlung abgezogen seien. Doch wie lange ihnen dies noch gelinge werde, sei fraglich. Im Übrigen seien alle drei Beschwerdeführerinnen Analphabetinnen und zu jung, um zu wissen, dass sie solche Vorkommnisse notieren sollten. Die Beschwerdeführerinnen hätten ferner seit dem Tod ihrer Mutter ausser ihrer Grossmutter keine Verwandten mehr in F._______, die für ihr leibliches sowie seelisches Wohl sorgen und sie insbesondere vor den Übergriffen der Al-Shabaab-Miliz schützen könnten. Die Grossmutter sei aber bereits sehr alt und mittlerweile selber gesundheitlich sehr geschwächt sowie psychisch nicht für solch eine Aufgabe gewappnet. Sodann existiere F._______ nur deshalb, weil es in der ganzen weiten Gegend die einzige Wasserstelle habe. Der Boden dort sei sehr mineralhaltig, das Wasser schmecke salzig beziehungsweise sei unangenehm zum Trinken. Um die Wasserstelle herum hätten sich einige armselige Behausungen angesiedelt. Die Beschwerdeführerinnen würden mit ihrer Grossmutter auf dem Grundstück des Nachbarn unter freiem Himmel, schutzlos, gebettet auf schäbigen Matten und ohne Licht leben. Abgekochtes Wasser könnten sie sich - namentlich aufgrund des Holzmangels - nicht leisten. Die Menschen und Tiere würden in der Trockenzeit unter der enormen Hitze und dem vielen Staub leiden. Die Ernte falle gering aus oder sei ganz vertrocknet. Durchfall und Fieber seien die Folgen der geschwächten, unterernährten Körper. Das nächste Dispensarium befinde sich eine Autostunde entfernt; das nächste Krankenhaus sei erst in Mogadischu. Es fehle aber ohnehin die Möglichkeit dort hinzufahren. Hinzu komme, dass Frauen und Kinder allein schutzlos diversen Gefahren wie Verschleppung oder Übergriffen durch die Al-Shabaab ausgesetzt seien. Arbeit mit Verdienstmöglichkeiten gebe es keine. Tagsüber würden sie beim Hüten der Schafen und Ziegen des Nachbars helfen und dadurch Nahrungsmittel zum Überleben erhalten. Die in der Schweiz lebende Tante schicke unregelmässig ein wenig Geld, das mittels komplizierter Verbindungen via Privatleute zur ihnen gelange. Von Nothilfe-Paketen für Binnenvertriebene hätten sie weder je gehört noch etwas erhalten. Im Übrigen existiere schon lange kein geregelter Schulunterricht; gegen Geld werde unregelmässig im Freien unterrichtet. Des Weiteren gehe das SEM von einer verbesserten Sicherheitslage in Mogadischu und Umgebung aus. Es scheine jedoch, dass die Analysten des Staatssekretariats wohl nur tagsüber unter Schutz sowie hochoffiziell unterwegs seien, wodurch ein falsches Bild entstehe. Zudem sei hinsichtlich der Behauptung, die Beschwerdeführerinnen könnten sich mit der Grossmutter in den Schutz der Grossstadt begeben, festzuhalten, dass zwar in Mogadischu noch eine Verwandte lebe; diese sei allerdings sehr arm, wohne in einer erbärmlichen Unterkunft und habe keine Möglichkeit, sie über längere Zeit zu beherbergen. Überdies seien Milizionäre der Al-Shabaab in der Hauptstadt noch immer gegenwärtig und würden - meist nachts - Übergriffe in der Nachbarschaft verüben. Deshalb habe die Verwandte sie davon abgehalten, zu ihr auszuweichen. Im Übrigen suche die Tante der Beschwerdeführerinnen nach deren Vater, welcher seit langer Zeit in [afrikanisches Land] lebe; die Suche sei bis jetzt jedoch wenig erfolgsversprechend ausgefallen. Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführerinnen und ihre Grossmutter somit lediglich zwei Möglichkeiten, um sich aus der Gefahrenzone zu begeben: Entweder sie würden offiziell mit einer Einreisebewilligung in die Schweiz gelangen oder sie müssten - unter Lebensgefahr - die Flucht über das Mittelmeer antreten, wozu es jedoch Beziehungen und sehr viel Geld brauche. Schliesslich sei es gelungen, die Geburtsscheine der Beschwerdeführerinnen ausfindig zu machen, welche im Original nachgeschickt und nach Erhalt eingereicht würden. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte es die Beschwerdeführerinnen auf, die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweismittel, die für das vorliegende Verfahren zweckdienlich erschienen, innert Frist einzureichen. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2015 hielt der Rechtsvertreter fest, dass alle drei Geburtsscheine (inkl. Zustellumschläge) sowie weitere Dokumente von der Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (RBS) dem SEM weitergeleitet worden seien. Sodann sei es nach schier unüberwindlichen Hindernissen und mittels Fremdhilfe gelungen, Pässe für die Beschwerdeführerinnen ausstellen zu lassen, welche in Farbkopie zu den Akten gereicht würden. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen würde. Es würden keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorliegen, dass im Falle der Beschwerdeführerinnen und ihrer angeblichen Grossmutter überhaupt keine/weiter entfernten männlichen) Verwandten in Somalia mehr wohnhaft sein sollten oder sie nicht auf deren Unterstützung sie zählen könnten. Wie in anderen afrikanischen Staaten umfasse auch in Somalia der Begriff "Familie" mehr als nur die für Europa übliche Kernfamilie (bestehend aus Eltern, Kinder, Grosseltern und Verwandten zweiten Grades). Zur engeren Familie würden vielmehr auch die Abkömmlinge der Geschwister und Grosseltern, sprich Verwandte dritten und höheren Grades, oder Angehörige desselben Clans zählen, so dass das familiäre Beziehungsnetz einer Person schnell einige Dutzend und mehr Personen umfasse. Gemäss den Angaben der in der Schweiz lebenden angeblichen Tante der Beschwerdeführerinnen würden denn auch zahlreiche Verwandte und Bekannte noch in Somalia leben, auf deren Unterstützung die Grossmutter und weitere Familienangehörige wiederholt hätten zählen können. Namentlich habe ein Cousin die Ausreise der angeblichen Tante finanziert und es würden sowohl in Mogadischu als auch in E._______ mehrere Verwandte leben, wobei die angebliche vorübergehend bei einem männlichen Verwandten in E._______ gelebt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerinnen zu ihrer angeblichen Grossmutter in keiner Weise feststehe, habe doch die angebliche Tante der Beschwerdeführerinnen diese im Rahmen ihres Asylverfahrens nie erwähnt. Offen sei auch die Frage des Sorgerechts. Zudem seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre angebliche Grossmutter aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Clanzugehörigkeit in den vergangenen sechs Jahren von konkreten und zielgerichteten Übergriffen betroffen gewesen wären oder ihnen solche drohen würden. K. Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 zur Stellungnahme eingeladen, reichte der Rechtsvertreter am 24. August 2015 eine Replik sowie diverse Beweismittel (Stammbaum, Frage-/Antwortbogen, Fotografie der Beschwerdeführerinnen mit ihrer Grossmutter und ihren Cousins [Ausdruck ab E-Mail], Kopie der Aufenthaltsbewilligung ihrer Cousins) nach. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass nach dem Hinscheiden der Mutter der Beschwerdeführerinnen keine männlichen Verwandten anwesend gewesen seien, die für den Schutz der Mädchen hätten aufkommen können. Daher sei es naheliegend gewesen, dass sie sich in die Obhut der Grossmutter begeben hätten. Weitere Verwandte seien verstorben, geflüchtet oder hätten die Familie verlassen. Zudem habe kein guter Kontakt zu der verarmten Schwester der Grossmutter in Mogadischu bestanden. Schliesslich sei die Beschneidung der Beschwerdeführerinnen durch die Al-Shabaab erzwungen worden. Fraglich sei, was sie unter dem physisch schwachen Schutz der Grossmutter noch erleiden müssten, damit eine Bedrohung glaubhaft erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist angesichts des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren E 3034/2015 zu koordinieren. Über beide Verfahren wird gleichzeitig entschieden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/2 E. 4 ff.). 3. 3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (AsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das damalige BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizer Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und die Vorinstanz den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). 3.3 Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 25. Juni sowie 7. August 2014, das vorliegende Verfahren sei schriftlich abzuwickeln, da in Somalia keine schweizerische Vertretung existiere und eine Anhörung nicht möglich sei. Zudem forderte es die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhalts zur Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges auf und erteilte ihr gleichzeitig im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan.

4. Die Vorinstanz kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Sie kann ihr gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3). 5. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es handle sich bei der Eingabe vom 7. August 2012 (Bst. A) um ein zulässig gestelltes Asylgesuch beziehungsweise die Sachurteilsvoraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch seien mit den von der vormaligen Rechtsvertreterin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumenten (vgl. insbesondere die Eingabe vom 7. November 2014, Bst. D.b) nachträglich hergestellt worden. Trotz des sehr jungen Alters der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche kann vorliegend mithin davon ausgegangen werden, dass ihre Gesuche (im Sinne der Rechtsprechung BVGE 2011/39 E. 4.3.2) rechtsgültig durch ihre ehemalige Rechtsvertreterin eingereicht worden sind. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Leitentscheid BVGE 2014/27 festgehalten, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind (E. 5.2) oder einem Minderheitenclan angehören (E. 5.3). Das Zusammentreffen dieser Faktoren begründet mithin eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die genannten Kriterien erfüllt sind und die Beschwerdeführerinnen zu Recht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen. 6.2 Zunächst ist jedoch in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrer angeblichen Grossmutter festzuhalten, dass sich hierzu in den Akten weder verlässliche Ausführungen noch mit dienlichen Beweismitteln gestützte Angaben finden. Das SEM stellte ferner zu Recht fest, dass die in der Schweiz lebende angebliche Tante während ihres Asylverfahrens die Beschwerdeführerinnen nicht genannt hat; ebenso wurden sie im Verfahren ihrer drei Söhne (beziehungsweise der Cousins der Beschwerdeführerinnen) nie erwähnt (beide Verfahren N [...]) In der Replik wurde zwar eine Fotografie, welche die Beschwerdeführerinnen mit ihrer angeblichen Grossmutter und den drei mutmasslichen Cousins zeige, eingereicht; dieses Dokument vermag jedoch das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nicht rechtsgenüglich darzutun. Auch reichte die angebliche Tante im Rahmen ihres Asylverfahrens eine Fotografie zu den Akten, auf welcher ihre Kinder und eine Nichte abgebildet seien (N [...], A2/9 S. 5). Hierbei dürfte es sich aufgrund ihrer Aussagen in der Anhörung allerdings um die Tochter einer anderen Schwester handeln (N [...], A11/28 S. 17). Auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die Angelegenheit nicht hinreichend zu klären. Eine abschliessende Beurteilung der familiären Bindung ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage mithin nicht möglich. Auch kann in Bezug auf das Sorgerecht keine verbindliche Aussage gemacht werden. Gleichwohl kann festgehalten werden, dass vorliegend glaubhaft dargelegt ist, dass sich die mutmassliche Grossmutter der drei Mädchen angenommen hat, sich um diese kümmert sowie mit ihnen zusammenlebt. Deshalb geht das Bundesverwaltungsgericht zumindest von einer familienähnlichen Konstellation aus, wobei die Frage nach einer bestehenden Blutsverwandtschaft schliesslich offen gelassen werden kann. 6.3 Sodann geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass gemäss den Angaben der mutmasslichen Tante der Beschwerdeführerinnen Verwandte und Bekannte noch in Somalia leben, auf deren Unterstützung die Familie zählen könne. Namentlich gab die Tante anlässlich ihrer Anhörung vom 22. Februar 2008 zu Protokoll, dass ihre Mutter am Rand [von E._______] eine Hütte aufgestellt habe; zudem lebe ein Cousin mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern dort; dieser habe seine [Tiere] verkauft, damit er ihre Ausreise habe finanzieren können (A11/28 S. 6, 10). Aus den Akten geht ferner hervor, dass sich die mutmassliche Grossmutter bei Not an den dorfeigenen [Berufsbezeichnung] wenden könne. Bei dieser Sachlage darf bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerinnen und die sich um sie kümmernde angebliche Grossmutter nicht auf die Hilfe und den Schutz von erwachsenen männlichen Bekannten oder Verwandten zählen können. 6.4 Weiter scheinen die Beschwerdeführerinnen wohl von Mogadischu in die Siedlung F._______ geflohen zu sein, das eine Autostunde von E._______ entfernt liege. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, führte das Bundesverwaltungsgericht in einer ausführlichen Lageanalyse zu Mogadischu aus, dass die Al-Shabaab im August 2011 von Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden sei. Die Sicherheitslage in der Stadt habe sich denn auch gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert, dass flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr stattfinden würden, obschon sich die Stadt gleichwohl weiterhin mit verschiedenen Problemen konfrontiert sehe. Unter Berücksichtigung dieser aufgezeigten neuen Lage kam das Gericht zum Schluss, dass in Bezug auf Mogadischu nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden könne, die als dermassen intensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behand­lung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (BVGE 2013/27 E. 8.5.4). Im Übrigen wurden die als Farbkopie eingereichten Pässe der Beschwerdeführerinnen in Mogadischu ausgestellt, was den Schluss nahelegt, dass sie sich dort zumindest zeitweilig aufgehalten haben könnten. Sodann kann den Beschwerdeführerinnen, auch wenn das Gericht ihre schwierigen Lebensumstände nicht verkennt, zugemutet werden, sich weiterhin gemeinsam mit ihrer angeblichen Grossmutter in der Siedlung F._______ respektive in E._______ aufzuhalten, wo sie gemäss eigenen Angaben über einen einfachen Schlafplatz sowie Nahrung verfügen würden, sollten sie eine Rückkehr nach Mogadischu nicht in Erwägungen ziehen. Ihre Lage erscheint zwar schwierig, aber nicht aussichtlos. Im Übrigen ist E._______ im (...) 2012 von den somalischen Streitkräften beziehungsweise den Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia, AMISOM) zurückerobert worden; heute sorgt ein AMISOM-Battalion vor Ort für relative Ruhe und die Sicherheit der Bevölkerung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4907/2012 vom 19. Juni 2014 m.w.H.). 6.5 Im bereits erwähnten Leitentscheid BVGE 2014/27 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Süd- und Zentralsomalia die folgenden Clans zu den Minderheitenclans gehören würden: Ashraf, Midgan, Bantu, Bravanese, Bajuni, Rerhamar, Eyalgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Hamar Hindi und die Oromos. Angehörige dieser Minderheitenclans seien gefährdet, da sie keine militärischen Kapazitäten zu ihrer Verteidigung hätten und generell nicht vom Schutz durch Warlords oder durch die Milizen grösserer Clans profitierten. Sie seien daher einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden. Binnenvertriebene Angehörige von Minderheitenclans, seien täglich mit Tötungen oder Misshandlungen (wie z.B. physischen Angriffen, Diebstahl und Vergewaltigung) konfrontiert, ohne rechtlich - etwa unter Bemühung der formalen Justiz oder des gewohnheitsrechtlichen Justizsystems - dagegen vorgehen zu können; das führe dazu, dass sie praktisch ungestraft misshandelt werden könnten. Was die Clan-Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen betrifft, geht weder aus den Akten hervor noch wird von den Beschwerdeführerinnen behauptet, dass sie einem solchen Minderheitenclan angehören, vielmehr ist davon auszugehen, dass sie - entsprechend den Angaben der mutmasslichen Grossmutter (A8/6) - zum Clan der "G._______" gehören, welcher zum Hauptclan der "H._______", einem der grössten Stämme Somalias, dem rund ein Viertel der Bevölkerung angehört, gehören, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie seien wegen ihrer Clan-Zugehörigkeit von den oben umschriebenen Umständen betroffen. 6.6 Ferner ist in Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerinnen würden in ständiger Angst vor der Al-Shabaab leben, da die Milizionäre seit langer Zeit versuchten, sie ihrer angeblichen Grossmutter wegzunehmen, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise konkretisiert haben, inwiefern sie von individuell gezielten Nachteilen betroffen sind, die über diejenigen Risiken und Einschränkungen hinausgehen, denen die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt sind. Zwar ist grundsätzlich dokumentiert, dass Mitglieder der Al-Shabaab Jungen und Mädchen als Kindersoldaten oder als Haushälterinnen zwangsrekrutieren oder sie verschleppen, um sie zu Eheschliessungen mit Milizionären der Al-Shabaab zu zwingen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 4267/2014 vom 11. September 2014 E. 7.1.1; BVGE 2014/27). Die aufgezeigte Entwicklung in E._______ (und Umgebung) sowie die tendenzielle Beruhigung der Lage in Mogadischu dürften jedoch mit ein Grund sein, weshalb die Beschwerdeführerinnen gegenwärtig keine konkreten Bedrohungen durch die Al-Shabaab aufzeigen konnten. In Bezug auf ihre erfolgte Beschneidung ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.7 Schliesslich führte das SEM zu Recht aus, dass es vorliegend nicht einleuchte, weshalb die angebliche Tante nicht bereits im Jahr 2009 zusammen mit dem Gesuch für ihre drei Söhne beziehungsweise die Cousins der Beschwerdeführerinnen auch für sie ein Gesuch um Einreisebewilligung für die Schweiz eingereicht habe (N [...], B1/2), wenn doch die Bedrohung seit langer Zeit bestehe. 6.8 Aufgrund der Einzelfallprüfung - unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien - kommt das Gericht demnach zum Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerinnen in objektiv begründeter Weise befürchten müssen, Opfer zielgerichteter Verfolgung zu werden. Vielmehr dürfte von der dargelegten möglichen Gefährdung ein grosser Teil der somalischen Bevölkerung in gleichem Masse betroffen sein. Im Rahmen der Prüfung des Auslandsgesuchs ist letzteres allerdings nicht ausschlaggebend. Somit ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung im Heimatstaat auszugehen. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen daher im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 gutgeheissen; nachdem aufgrund der Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Natasa Stankovic