Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-46/2011 E-48/2011 Urteil vom 11. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführer 1, dessen Ehefrau B.________, geboren(...), Beschwerdeführerin 2, und deren Kind C._______, geboren (...), Beschwerdeführer 3(E-46/2011),D._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 4, (E-48/2011), Afghanistan, alle vertreten durch LL.M. lic. Iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des BFM vom 22. und 23. Dezember 2010 / N _______ und N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe Asylgesuche stellten, dass sie anlässlich der summarischen Befragungen im Transitzentrum Altstätten vom 29. September 2010 beziehungsweise 30. September 2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche angaben, die aus Afghanistan stammenden Beschwerdeführenden 2 und 4 hätten ihr Heimatland im Jahre 2006 oder 2007 verlassen und sich in der Folge im Iran aufgehalten, wo die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2008 den Beschwerdeführer 1 - einen im Iran geborenen afghanischen Staatsangehörigen - geheiratet habe, dass sie von einem Onkel der Beschwerdeführenden 2 und 4 bedroht würden, weil dieser die Beschwerdeführerin 2 einem anderen Mann als Ehefrau versprochen habe, dass die Beschwerdeführenden am 21. oder 23. März 2010 den Iran verlassen und über die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt seien, wo sie von der Polizei registriert und daktyloskopisch erfasst wor-den seien, dass sie in der Folge nach Mailand und von dort nach Frankreich gereist seien, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden und schliesslich per Zug am 14. September 2010 in die Schweiz eingereist seien, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Italien oder Frankreich gewährte, dass die Beschwerdeführenden hierzu anführten, dass sie in Italien und Griechenland mangels Unterstützung durch die Behörden auf der Strasse landen würden, was ihr Kleinkind nicht überleben würde, und sie auch von den französischen Behörden schlecht behandelt worden seien, dass das Bundesamt mit Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010 - eröffnet am 28. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und sie nach Italien wegwies, dass das BFM die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügungen habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügungen im Wesent-lichen ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-stimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchfüh-rung der Asylverfahren zuständig, dass das BFM gestützt auf Eurodac-Treffer vom 7. September 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestellt habe, dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes-halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 26. Mai 2011 zu erfolgen habe, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs nicht geeignet seien, die Zuständigkeit Italiens zu verneinen, zumal sie sich bezüglich der von ihnen genannten Schwierigkeiten an die italienischen Behörden wenden könnten, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Italien bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Januar 2011 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragen, diese seien aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung ihrer Asylgesuche fortzusetzen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, die Verfahren der Beschwerdeführenden 1 - 3 (N _______) sowie dasjenige des Beschwerdeführers 4 (N _______) seien zu vereinigen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 72.021) zu gewähren, dass weiter beantragt wird, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen das Schreiben eines deutschen Rechtsanwalts vom 26. Oktober 2010 betreffend die Situation von Asylsuchenden in Italien, einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. November 2010 (in einem vergleichbaren Fall), beides in Kopie, und eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom 31. Dezember 2010 zu den Akten reichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2011 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der angefochtenen Verfügungen mittels vorsorglicher Massnahmen provisorisch per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten beider Verfahren am 6. Januar 2011 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren E-46/2011 und E-48/2011 angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 10. November 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestellt und dieser Staat innert der festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das Bundesamt in seiner Verfügung zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-VO sei die Zuständigkeit auf Italien übergegangen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 4), dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerden darauf hinweisen, dass sie als Familie mit einem kranken Kleinkind besonders schutzbedürftig seien und Italien keine Gewähr für hinrei-chenden Schutz biete, zumal das staatliche Aufnahmesystem völlig überlastet sei und Asylsuchende in der Regel sich selbst überlassen seien, dass indessen das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik steht, aber in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. im Sinne von Beispielen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass gemäss Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vom UNHCR vor kurzem zu dieser Problematik zugegangen sind, die Überstellung von Personen, die als besonders "vulnerable" gelten, normalerweise nach Rom oder Milano organisiert wird, wo ihnen Unterkunft und Unterstützung organisiert werden, vorausgesetzt, die zuständigen Stellen werden im Voraus über die besonderen Schutzbedürfnisse informiert, wie das auch vorliegend vom BFM zu erwarten ist, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Italien entweder um Schutz oder um Hilfe und Unterkunft ersucht hätten, dass zudem die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Be-schwerdeführers 3 in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert werden und davon auszugehen ist, dass eine adäquate medizinische Behandlung in Italien gewährleistet ist, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der minderjährige Beschwerdeführer 4 nicht unbegleitet ist, sondern in Begleitung seiner Schwester und deren Familie (Beschwerdeführende 1-3) in die Schweiz gelangt ist, dass es dem BFM obliegt, den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers 3 im Kleinkindalter und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 4 bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und insbesondere auch dafür zu sorgen, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien in zeitlicher Hinsicht koordiniert wird, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung des Gerichts an die Vorinstanz, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht entschieden habe, hinfällig geworden sind, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: