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E-4891/2015

E-4891/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren letzten ordentlichen Wohnsitz in B._______ (Zoba Maekel), Eritrea. Eigenen Angaben zufolge verliess sie mit ihrer Mutter und (...) Geschwistern B._______ im Juni 2009 in Richtung C._______ und D._______ (Eritrea), wo sie sich bis auf weiteres aufgehalten hätten und anschliessend zu Fuss über die sudanesische Grenze nach Kassala gelangt seien. Dort hätten sie sich - unter anderem - drei Monate im Camp (...) aufgehalten. Am 22. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und (...) ihrer Geschwister, handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter, ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Anfang März 2014 sei die Beschwerdeführerin dann allein nach Libyen weitergereist und anschliessend über das Mittelmeer nach Italien gelangt. Dort sei sie eine Woche an einem ihr unbekannten Ort untergebracht worden. Von diesem Ort sei sie geflohen und mit dem Zug über Rom nach Mailand und anschliessend am 12. Mai 2014 in die Schweiz gelangt. Am darauffolgenden Tag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) ein Asylgesuch. Am 11. Juni 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 19. Juni 2014 schrieb das damalige BFM das Asylgesuch aus dem Ausland vom 23. Mai 2012 hinsichtlich der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden ab. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 23. Februar 2015 statt. B. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Bruder sei aus dem Militärdienst desertiert und habe Eritrea illegal verlassen. Aufgrund dessen sei ihre Familie mehrmals von Soldaten aufgesucht und nach dem Verbleib des Bruders befragt worden. Die Soldaten hätten ihre Mutter - da der Vater krank und bettlägerig gewesen sei - mitgenommen und für einen Monat inhaftiert. Mithilfe einer Bürgschaft sei sie freigelassen worden, allerdings habe man sie aufgefordert, eine Busse von 50'000 Nafka zu bezahlen. Weil ihre Familie nicht in der Lage gewesen sei, das Geld zu bezahlen, hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. So sei sie mit ihrer Mutter und (...) ihrer Geschwister ausgereist. Ihr Vater sei mit ihrem älteren Bruder vorerst in Eritrea zurückgeblieben. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 - eröffnet am 15. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Massnahme auf. D. Mit Eingabe vom 12. August 2015 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei zuzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführerin wurde Rechtsanwältin Barbara Wille als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 1. September 2015 - der Beschwerdeführerin am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und brachte einige Anmerkungen an.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügt einerseits eine Verletzung der Begründungspflicht und behauptet weiter eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Ihre diesbezüglichen Rügen begründet sie damit, dass die Vorinstanz hätte prüfen müssen, inwiefern die Gefährdungssituation der Mutter auch einen unmittelbaren und gezielten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG für sie selber darstelle. Dies habe die Vorinstanz jedoch unterlassen und ihre diesbezüglichen Vorbringen einzig mit dem Argument der fehlenden Asylrelevanz verworfen. Zudem habe das SEM die Untersuchung zu Lasten der Beschwerdeführerin beeinflusst, da der Befragerin anlässlich der Anhörung hätte auffallen müssen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin klar nicht auf die ihr gestellten Fragen gepasst hätten. Schliesslich seien die vagen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht auf ihre mangelnde Beschreibungsfähigkeit, sondern auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM zurückzuführen. Dieses habe ihr - im Gegensatz zu den detaillierten Fragen bezüglich Schulutensilien - beispielsweise keine Fragen zur Umgebung oder zur Zusammensetzung der Gruppe gestellt.

E. 3.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

E. 3.3 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz im Einklang mit den Bestimmungen des Asylgesetzes eine Befragung zur Person (Art. 26 Abs. 2 AsylG) und eine ausführliche Anhörung durchgeführt (Art. 26 Abs. 3 AsylG) und der Beschwerdeführerin ausgedehnt Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe darzulegen. Dabei wurden ihr anlässlich der Befragungen genügend Fragen zur Reiseroute und den jeweiligen Aufenthaltsorten gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, S. 6 und A30/17, F 120 ff.), sie wurde auch auf Widersprüche in ihren Aussagen angesprochen (z.B. Akten des Asylverfahrens, A30/17, F 124) und erhielt somit die Gelegenheit, diese anlässlich der Anhörung direkt aufzuklären. Auch der Vorhalt, wonach die Übersetzung nicht einwandfrei funktioniert haben soll, ist nicht zu hören. Im Anhörungsprotokoll sind keine Situationen mit wesentlichen Verständnisproblemen zu erkennen. Die Antworten der Beschwerdeführerin zum Fussmarsch (Akten des Asylverfahrens, A30/17, F 130 f.) passen - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - zu den dazu gestellten Fragen. So wollte die Befragerin wissen, welcher Streckenabschnitt für die Beschwerdeführerin der schwierigste gewesen sei. Darauf antwortete diese, dass sie beim Laufen keine Schwierigkeiten gehabt hätte. Was insoweit wohl bedeutet, dass ihr kein Streckenabschnitt sonderlich zu schaffen machte. Die Frage nach allfälligen Schwierigkeiten auf dem Fussmarsch hat die Beschwerdeführerin sodann verneint, sie seien "Gott sei Dank heil angekommen" (Akten des Asylverfahrens, A30/17, F 131). Auch dem übrigen Anhörungsprotokoll sind keine Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die Befragerin und der Dolmetscher haben ihr jeweils ausreichend Möglichkeit zur vollständigen Darlegung oder Klarstellung ihrer Angaben geboten. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, den Tigrinya sprechenden Dolmetscher gut zu verstehen. Sie hat denn auch in der Folge die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Schliesslich brachte auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine Anmerkungen an. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbehalte und die in der Beschwerde angeführten Einwendungen als nicht stichhaltig. Die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind rechtsgenügend von der Vorinstanz festgestellt worden, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor.

E. 3.5 Schliesslich hat die Vorinstanz in der Begründung ihrer Entscheidung die wesentlichen Gesichtspunkte zusammengefasst wiedergegeben. Sie hat sich auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung unter anderem auch im Hinblick auf die fehlende Asylrelevanz ausreichend begründet. Hierzu hat sie aufgeführt, dass sich die geltend gemachten behördlichen Massnahmen nicht gegen die Beschwerdeführerin selber, sondern gegen ihre Mutter gerichtet hätten, und für die Beschwerdeführerin somit nicht asylrelevant seien. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung (aufgrund der vorliegenden Begründung) möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor.

E. 3.6 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift liegt vorliegend weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche der Begründungspflicht vor. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Massnahmen der Behörden nicht gegen sie selber, sondern gegen ihre Mutter gerichtet hätten und für die Beschwerdeführerin deshalb nicht asylrelevant seien. Ihre Vorbringen hinsichtlich der Reiseroute und der Aufenthaltsorte seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Weiter habe sie auch die Ausreise substanzlos und vage geschildert, weshalb die Vorbringen bezüglich ihrer angeblichen illegalen Ausreise den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Aufgrund dessen sei es ihr auch nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, da die gesetzliche Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast - auch bei notorisch schwieriger Ausreise - nicht umgekehrt werde. Auf Vernehmlassungsstufe bestätigte die Vorinstanz ihre Ausführungen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine Verfolgung oder Gefährdung, welche sich gezielt gegen eine Person mit minderjährigen Kindern richte, umfasse auch die Kinder, diese seien in der Regel ebenfalls von der Verfolgung betroffen. Diesem Grundsatz folgend werde in der Schweiz den Kindern einer bedrohten Person Familienasyl gewährt. Weiter habe die vorliegende Situation auch eine relevante Nähe zur Reflexverfolgung, da die direkte Verfolgung - oder vorliegend gar die Inhaftierung - einer Person immer auch deren Kinder betreffe. Die Kinder seien dann praktisch zur Mitflucht gezwungen, da von ihnen nicht erwartet werden könne, sich alleine im Heimatland aufzuhalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise seien zudem glaubhaft. Die aus den Befragungsprotokollen ersichtlichen Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass ihre Ausreise immerhin sechs Jahre zurückliege und sie während der Befragungen unter erheblichem Einfluss ihres Bruders gestanden sei, welcher ihr im Vorfeld der Anhörung Ratschläge erteilt habe. Ihre Ausführungen zur Ausreise seien zwar knapp, aber mit genügend Elementen, die auf das tatsächliche Vorliegen einer illegalen Flucht schliessen lassen, ausgefallen. Dass das SEM ihre Schilderungen hinsichtlich der Grenzüberquerung als vage bezeichnet habe, sei darauf zurückzuführen, dass ihr diesbezüglich nur wenige Fragen gestellt worden seien und die Übersetzung zudem nicht ordnungsgemäss funktioniert habe.

E. 5.3 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind, da sie nicht auf eine gezielte Verfolgung gegen ihre Person schliessen lassen, mithin insbesondere kein gegen sie gerichtetes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv enthalten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren ausdrücklich sagte, in Eritrea nie persönlich von Problemen betroffen gewesen zu sein (Akten des Asylverfahrens, A 10/13, S. 7 f. und A30/17, F 88). Auch hat sie keine asylrelevanten Befürchtungen geäussert (vgl. z.B. Akten des Asylverfahrens, A30/17, F 114).

E. 5.3.1 Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung das Urteil des BVGer E-4456/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.4 mit Hinweisen auf BVGE 2011/51 E. 6.2 und EMARK 1994/5 E. 3-h S. 47 f.) liegen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, zu irgendeinem Zeitpunkt von den Behörden belästigt oder behelligt worden zu sein. Vielmehr soll sich die Behelligung durch die Behörden nur gegen ihre Eltern gerichtet haben.

E. 5.3.2 Die Frage des Familienasyls im Sinne von Art. 54 AsylG ist vorliegend zudem nicht zu prüfen, da sich weder die Eltern der Beschwerdeführerin noch eigene minderjährige Kinder in der Schweiz befinden und Asyl erhalten haben.

E. 5.3.3 In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht asylrelevant sind, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der diesbezüglichen Vorbringen verzichtet werden.

E. 5.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Das Gericht kam im eben genannten Urteil zum Schluss, dass dies auch für Minderjährige gelte. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hatte und die geltend gemachte Belästigung und Inhaftierung der Mutter für sie keine flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen auslöste, steht vorliegend allein die illegale Ausreise zur Beurteilung an. Nachdem die Beschwerdeführerin neben dieser illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils aufweist, ist vorliegend und in Anwendung des Referenzurteils D-7898/2015 nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen und auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 5.5 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 8.3 Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Barbara Wille als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die amtliche Vertreterin wies in ihrer Kostennote vom 12. August 2015 bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- und einem zeitlichen Aufwand von 8.25 Stunden einen totalen Aufwand von insgesamt Fr. 2'077.50 (inkl. Auslagen) aus. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.- zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'830.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Barbara Wille wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'830.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4891/2015 Urteil vom 29. Juni 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Barbara Wille, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren letzten ordentlichen Wohnsitz in B._______ (Zoba Maekel), Eritrea. Eigenen Angaben zufolge verliess sie mit ihrer Mutter und (...) Geschwistern B._______ im Juni 2009 in Richtung C._______ und D._______ (Eritrea), wo sie sich bis auf weiteres aufgehalten hätten und anschliessend zu Fuss über die sudanesische Grenze nach Kassala gelangt seien. Dort hätten sie sich - unter anderem - drei Monate im Camp (...) aufgehalten. Am 22. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und (...) ihrer Geschwister, handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter, ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Anfang März 2014 sei die Beschwerdeführerin dann allein nach Libyen weitergereist und anschliessend über das Mittelmeer nach Italien gelangt. Dort sei sie eine Woche an einem ihr unbekannten Ort untergebracht worden. Von diesem Ort sei sie geflohen und mit dem Zug über Rom nach Mailand und anschliessend am 12. Mai 2014 in die Schweiz gelangt. Am darauffolgenden Tag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) ein Asylgesuch. Am 11. Juni 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 19. Juni 2014 schrieb das damalige BFM das Asylgesuch aus dem Ausland vom 23. Mai 2012 hinsichtlich der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden ab. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 23. Februar 2015 statt. B. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Bruder sei aus dem Militärdienst desertiert und habe Eritrea illegal verlassen. Aufgrund dessen sei ihre Familie mehrmals von Soldaten aufgesucht und nach dem Verbleib des Bruders befragt worden. Die Soldaten hätten ihre Mutter - da der Vater krank und bettlägerig gewesen sei - mitgenommen und für einen Monat inhaftiert. Mithilfe einer Bürgschaft sei sie freigelassen worden, allerdings habe man sie aufgefordert, eine Busse von 50'000 Nafka zu bezahlen. Weil ihre Familie nicht in der Lage gewesen sei, das Geld zu bezahlen, hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. So sei sie mit ihrer Mutter und (...) ihrer Geschwister ausgereist. Ihr Vater sei mit ihrem älteren Bruder vorerst in Eritrea zurückgeblieben. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 - eröffnet am 15. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Massnahme auf. D. Mit Eingabe vom 12. August 2015 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei zuzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführerin wurde Rechtsanwältin Barbara Wille als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 1. September 2015 - der Beschwerdeführerin am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und brachte einige Anmerkungen an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügt einerseits eine Verletzung der Begründungspflicht und behauptet weiter eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Ihre diesbezüglichen Rügen begründet sie damit, dass die Vorinstanz hätte prüfen müssen, inwiefern die Gefährdungssituation der Mutter auch einen unmittelbaren und gezielten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG für sie selber darstelle. Dies habe die Vorinstanz jedoch unterlassen und ihre diesbezüglichen Vorbringen einzig mit dem Argument der fehlenden Asylrelevanz verworfen. Zudem habe das SEM die Untersuchung zu Lasten der Beschwerdeführerin beeinflusst, da der Befragerin anlässlich der Anhörung hätte auffallen müssen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin klar nicht auf die ihr gestellten Fragen gepasst hätten. Schliesslich seien die vagen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht auf ihre mangelnde Beschreibungsfähigkeit, sondern auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM zurückzuführen. Dieses habe ihr - im Gegensatz zu den detaillierten Fragen bezüglich Schulutensilien - beispielsweise keine Fragen zur Umgebung oder zur Zusammensetzung der Gruppe gestellt. 3.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.3 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz im Einklang mit den Bestimmungen des Asylgesetzes eine Befragung zur Person (Art. 26 Abs. 2 AsylG) und eine ausführliche Anhörung durchgeführt (Art. 26 Abs. 3 AsylG) und der Beschwerdeführerin ausgedehnt Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe darzulegen. Dabei wurden ihr anlässlich der Befragungen genügend Fragen zur Reiseroute und den jeweiligen Aufenthaltsorten gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, S. 6 und A30/17, F 120 ff.), sie wurde auch auf Widersprüche in ihren Aussagen angesprochen (z.B. Akten des Asylverfahrens, A30/17, F 124) und erhielt somit die Gelegenheit, diese anlässlich der Anhörung direkt aufzuklären. Auch der Vorhalt, wonach die Übersetzung nicht einwandfrei funktioniert haben soll, ist nicht zu hören. Im Anhörungsprotokoll sind keine Situationen mit wesentlichen Verständnisproblemen zu erkennen. Die Antworten der Beschwerdeführerin zum Fussmarsch (Akten des Asylverfahrens, A30/17, F 130 f.) passen - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - zu den dazu gestellten Fragen. So wollte die Befragerin wissen, welcher Streckenabschnitt für die Beschwerdeführerin der schwierigste gewesen sei. Darauf antwortete diese, dass sie beim Laufen keine Schwierigkeiten gehabt hätte. Was insoweit wohl bedeutet, dass ihr kein Streckenabschnitt sonderlich zu schaffen machte. Die Frage nach allfälligen Schwierigkeiten auf dem Fussmarsch hat die Beschwerdeführerin sodann verneint, sie seien "Gott sei Dank heil angekommen" (Akten des Asylverfahrens, A30/17, F 131). Auch dem übrigen Anhörungsprotokoll sind keine Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die Befragerin und der Dolmetscher haben ihr jeweils ausreichend Möglichkeit zur vollständigen Darlegung oder Klarstellung ihrer Angaben geboten. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, den Tigrinya sprechenden Dolmetscher gut zu verstehen. Sie hat denn auch in der Folge die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Schliesslich brachte auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine Anmerkungen an. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbehalte und die in der Beschwerde angeführten Einwendungen als nicht stichhaltig. Die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind rechtsgenügend von der Vorinstanz festgestellt worden, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor. 3.5 Schliesslich hat die Vorinstanz in der Begründung ihrer Entscheidung die wesentlichen Gesichtspunkte zusammengefasst wiedergegeben. Sie hat sich auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung unter anderem auch im Hinblick auf die fehlende Asylrelevanz ausreichend begründet. Hierzu hat sie aufgeführt, dass sich die geltend gemachten behördlichen Massnahmen nicht gegen die Beschwerdeführerin selber, sondern gegen ihre Mutter gerichtet hätten, und für die Beschwerdeführerin somit nicht asylrelevant seien. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung (aufgrund der vorliegenden Begründung) möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. 3.6 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift liegt vorliegend weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche der Begründungspflicht vor. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Massnahmen der Behörden nicht gegen sie selber, sondern gegen ihre Mutter gerichtet hätten und für die Beschwerdeführerin deshalb nicht asylrelevant seien. Ihre Vorbringen hinsichtlich der Reiseroute und der Aufenthaltsorte seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Weiter habe sie auch die Ausreise substanzlos und vage geschildert, weshalb die Vorbringen bezüglich ihrer angeblichen illegalen Ausreise den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Aufgrund dessen sei es ihr auch nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, da die gesetzliche Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast - auch bei notorisch schwieriger Ausreise - nicht umgekehrt werde. Auf Vernehmlassungsstufe bestätigte die Vorinstanz ihre Ausführungen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine Verfolgung oder Gefährdung, welche sich gezielt gegen eine Person mit minderjährigen Kindern richte, umfasse auch die Kinder, diese seien in der Regel ebenfalls von der Verfolgung betroffen. Diesem Grundsatz folgend werde in der Schweiz den Kindern einer bedrohten Person Familienasyl gewährt. Weiter habe die vorliegende Situation auch eine relevante Nähe zur Reflexverfolgung, da die direkte Verfolgung - oder vorliegend gar die Inhaftierung - einer Person immer auch deren Kinder betreffe. Die Kinder seien dann praktisch zur Mitflucht gezwungen, da von ihnen nicht erwartet werden könne, sich alleine im Heimatland aufzuhalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise seien zudem glaubhaft. Die aus den Befragungsprotokollen ersichtlichen Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass ihre Ausreise immerhin sechs Jahre zurückliege und sie während der Befragungen unter erheblichem Einfluss ihres Bruders gestanden sei, welcher ihr im Vorfeld der Anhörung Ratschläge erteilt habe. Ihre Ausführungen zur Ausreise seien zwar knapp, aber mit genügend Elementen, die auf das tatsächliche Vorliegen einer illegalen Flucht schliessen lassen, ausgefallen. Dass das SEM ihre Schilderungen hinsichtlich der Grenzüberquerung als vage bezeichnet habe, sei darauf zurückzuführen, dass ihr diesbezüglich nur wenige Fragen gestellt worden seien und die Übersetzung zudem nicht ordnungsgemäss funktioniert habe. 5.3 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind, da sie nicht auf eine gezielte Verfolgung gegen ihre Person schliessen lassen, mithin insbesondere kein gegen sie gerichtetes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv enthalten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren ausdrücklich sagte, in Eritrea nie persönlich von Problemen betroffen gewesen zu sein (Akten des Asylverfahrens, A 10/13, S. 7 f. und A30/17, F 88). Auch hat sie keine asylrelevanten Befürchtungen geäussert (vgl. z.B. Akten des Asylverfahrens, A30/17, F 114). 5.3.1 Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung das Urteil des BVGer E-4456/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.4 mit Hinweisen auf BVGE 2011/51 E. 6.2 und EMARK 1994/5 E. 3-h S. 47 f.) liegen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, zu irgendeinem Zeitpunkt von den Behörden belästigt oder behelligt worden zu sein. Vielmehr soll sich die Behelligung durch die Behörden nur gegen ihre Eltern gerichtet haben. 5.3.2 Die Frage des Familienasyls im Sinne von Art. 54 AsylG ist vorliegend zudem nicht zu prüfen, da sich weder die Eltern der Beschwerdeführerin noch eigene minderjährige Kinder in der Schweiz befinden und Asyl erhalten haben. 5.3.3 In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht asylrelevant sind, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der diesbezüglichen Vorbringen verzichtet werden. 5.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Das Gericht kam im eben genannten Urteil zum Schluss, dass dies auch für Minderjährige gelte. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hatte und die geltend gemachte Belästigung und Inhaftierung der Mutter für sie keine flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen auslöste, steht vorliegend allein die illegale Ausreise zur Beurteilung an. Nachdem die Beschwerdeführerin neben dieser illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils aufweist, ist vorliegend und in Anwendung des Referenzurteils D-7898/2015 nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen und auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb nicht weiter einzugehen. 5.5 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 8.3 Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Barbara Wille als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die amtliche Vertreterin wies in ihrer Kostennote vom 12. August 2015 bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- und einem zeitlichen Aufwand von 8.25 Stunden einen totalen Aufwand von insgesamt Fr. 2'077.50 (inkl. Auslagen) aus. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.- zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'830.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Barbara Wille wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'830.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi