Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am (…) 2019 mit einem gültigen türkischen Reisepass sowie einem durch die B._______ Behörden ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz ein und ersuchte am 21. August 2019 um Asyl. Sie gab nebst einem Nüfus einen türkischen Reisepass, ausgestellt am (…) 2019, enthaltend unter anderem ein am (…) 2019 ausgestelltes Schengen-Visum und einen Ausreisestempel der Türkei vom (…) 2019 zu den Akten. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme vom 29. August 2019 gab die Be- schwerdeführerin unter anderem an, im Bezirk C._______ (D._______) ge- borene türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein. Mit Eingabe vom 12. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Beweismittel ins Recht, darunter Unterlagen zur Abklärung ihres Gesundheitszustands, zu ihrer Ausbildung sowie zu einem Gerichtsverfah- ren in der Türkei (vgl. SEM-Akte 1049189 [A]28). Nachdem zuvor ein persönliches Gespräch im Rahmen des Dublin-Verfah- rens stattgefunden hatte, erklärte das SEM das Dublinverfahren am
28. November 2019 für beendet. Am 18. Dezember 2019 fand in Anwesen- heit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen statt (A31). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde die Behandlung des Asylge- suchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und sie dem Kanton E._______ zugewiesen, worauf ihre damalige Rechtsvertre- tung das Vertretungsverhältnis für beendet erklärte. Am 14. Januar 2020 zeigte die neue Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht zu den Akten; am 18. Mai 2020 fand in deren Anwe- senheit eine ergänzende Anhörung statt (A46). C. Zu ihrem Lebenslauf, ihrem Gesundheitszustand und zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll:
E-4883/2021 Seite 3 C.a Sie sei in D._______ geboren, wo sie die Schule besucht und bis zum (…) Lebensjahr gelebt habe, bevor sie sich ab 2009 studienhalber in F._______ aufgehalten habe. Ihren universitären Abschluss der Fachrich- tung (…) habe sie 2014 erlangt; das in G._______ begonnene Masterstu- dium habe sie wieder abgebrochen, um nach ihrer Rückkehr (…)- und (…)kurse zu besuchen. Bis 2016 habe sie in D._______ gelebt, dann für einige Monate in F._______ und anschliessend bis im Herbst 2017 in H._______. Anschliessend habe sie bis zur Ausreise wieder in D._______ gelebt, zuletzt zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder. Gearbeitet habe sie sowohl in F._______ als auch in D._______ zeitweise im (…)be- reich und zuletzt von November 2018 bis Februar 2019 in einem (…)büro. Hinsichtlich ihrer Gesundheit gab sie an, sie habe bereits einige Monate vor ihrer Ausreise aus der Türkei Medikamente einnehmen müssen, da es ihr in psychischer Hinsicht nicht gut gegangen sei. In der Schweiz nehme sie Schlaftabletten und etwas zur Beruhigung ein. Man habe sie auch ge- gen ihren Willen zweimal in eine psychologische Therapie geschickt. C.b Zu ihren Asyl- und Ausreisegründen gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie sei kurdisch alevitischer Herkunft und seit jeher kommunistisch ausgerichtet. Ihr Onkel väterlicherseits sei als Revolutionsmärtyrer vor 40 Jahren getötet worden, Verwandte von ihr, unter anderem zwei Cous- ins, hätten ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht, wobei sie nicht alle kenne. Sie selber sei bereits im Gymnasium bei der Organisation I._______ gewesen und habe sich an Aktivitäten, beispielsweise im Zu- sammenhang mit Gedenktagen für gefallene Revolutionäre oder Anführer, beteiligt. Während ihrer Universitätszeit habe sie aktiv bei der Formation J._______ – einer legalen, für eine sozialistische Gesellschaftsordnung kämpfenden Organisation – mitgemacht, allerdings nicht zum Kader gehört und auch keine Kaderleute gekannt. Sie habe regelmässig Zeitschriften verteilt sowie an unzähligen Aktivitäten teilgenommen, sie teilweise auch organisiert. So sei sie etwa im Zusammenhang mit Veranstaltungen zu den Gezi- und Kobane-Vorfällen sowie dem Sivas-Ereignis vom 2. Juli 1998 in- volviert gewesen. In letzterem Zusammenhang sei sie im Jahre (…) nach K._______ an eine grosse Kundgebung gefahren, wo sie zusammen mit anderen Teilnehmern festgenommen und gleichentags wieder freigelassen worden seien. Daneben sei sie auch in den Vereinen L._______, und M._______ aktiv gewesen. Im Jahre 2015 habe sie in N._______ lebenden Cousin ihres Vaters, der für das türkische Parlament als Abgeordneter der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) kandidiert habe, in
E-4883/2021 Seite 4 H._______ bei seiner Wahlkampagne unterstützt. Sie habe sich bei ihrer politischen Vereinstätigkeit von zivilen Polizisten beobachtet gefühlt und deshalb auch ihre Wohngemeinde gewechselt. Nach ihrer Rückkehr nach D._______ und insbesondere dem Putschversuch im Jahr 2016 habe sich diese Verfolgung intensiviert, wobei sie ihre politischen Aktivitäten im Jahr 2017 dennoch eingeschränkt habe weiterführen können. 2018 sei dann ihre an der O._______ Universität D._______ tätige Mut- ter per Dekret entlassen worden. Von solchen Entlassungen seien wäh- rend des Ausnahmezustandes weitere Personen betroffen gewesen und sie hätten im Namen der P._______ durchgeführte Widerstandsaktionen organisiert. Ihre Mutter habe den Entlassungsbeschluss Ende 2018 ange- fochten und an ihre Arbeitsstelle zurückkehren können. Sie selbst habe An- zeige erstattet und die Löschung eines Eintrages gefordert, der – nach ei- ner entsprechenden Sicherheitsüberprüfung – zur Entlassung der Mutter geführt habe. Dies mit der Begründung, der Eintrag betreffend möglicher- weise illegaler Tätigkeiten verunmögliche ihr den Zugang zu Arbeitsstellen. Die Behörden verdächtigten sie, mit der Untergrundorganisation Q._______ in Verbindung zu stehen. Ein höheres Gericht habe ihre An- zeige allerdings abgelehnt, da die Anschuldigung überprüft werden müss- ten. Ende (…) 2019 gegen elf oder zwölf Uhr nachts auf dem Heimweg habe ein weisses Fahrzeug neben ihr angehalten und man habe sie hineinge- zerrt. Ihre Augen seien verbunden und sie se von mutmasslich zivilen Po- lizisten aufgefordert worden, als Geheimzeugin zu kollaborieren und ihre Freunde sowie Genossen und Genossinnen des Vereins auszuspionieren. Auf ihre Weigerung hin sei ihr angedroht worden, man werde sie und ihren Bruder verschwinden lassen. Ein, zwei Tage später habe sie im Verein da- von erzählt und sich dann einige Monate lang versteckt an verschiedenen ihr unbekannten Adressen in verschiedenen Städten aufgehalten; die Auf- enthaltsorte seien von den Vereinsmitgliedern arrangiert worden, ebenso habe die Organisation über ihre Ausreise entschieden. Danach habe sie die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, nachdem es ihr wegen des Ausnahmezustandes nicht gelungen sei, einen bereits etwa ein Jahr zuvor beantragten Pass zu erhalten, um den sie bereits damals als Vorsichts- massnahme ersucht habe. Die Dokumente habe sie per Post an die Ad- resse ihrer Familie erhalten. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, dass die Polizei wie ange- droht sowohl sie als auch ihren Bruder verschwinden lassen würde. Zudem
E-4883/2021 Seite 5 könnte sie bereits am Flughafen festgenommen werden, zumal im (…) 2020 eine Verwandte bei der Einreise in die Türkei sogleich wegen politi- scher Äusserungen in den sozialen Medien verhaftet worden sei. Ebenso würde die Anschuldigung des Geheimdienstes eine Festnahme nach sich ziehen. Weiter gab sie an, ihr Bruder sei im Frühjahr 2020 während eines Ausgangverbotes in eine Routinekontrolle geraten und nach dem Aufent- haltsort der Beschwerdeführerin gefragt worden. C.c Am 18. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be- weismittel zu den Akten, insbesondere diverse Fotografien, die sie an ver- schiedenen Anlässen zeigten, sowie einen Online-Artikel im Zusammen- hang mit den Entlassungen von der O._______ Universität; auf der Foto- grafie seien auch ihre Mutter und ihre Grossmutter zu sehen (A33). Für alle zu den Akten gereichten Beweismittel wird auf die Akten und ins- besondere die Auflistung in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 verwiesen. D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erho- bene Beschwerde vom 9. Juli 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. August 2020 von der Geschäftskontrolle ab (E-3507/2020), nachdem das SEM die angefochtene Verfügung im Rah- men des Schriftenwechsels am 31. Juli 2020 aufgehoben und das erstin- stanzliche Verfahren wiederaufgenommen hatte. E. Am 12. August 2020 leitete die Beschwerdeführerin dem SEM die auf Stufe des abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel weiter (A58). Nach entsprechender Aufforderung reichte sie am 15. Juni 2021 und am 20. August 2021 weitere Beweismittel nach (A63 f.). F. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
E-4883/2021 Seite 6 G. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. November 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 2 und 3 aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 und 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes- sens (ebd. Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (ebd. Bst. b) gerügt werden.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-4883/2021 Seite 7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute – für eine Drittperson er- kennbare – Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorge- schichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewor- den ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künf- tiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten An- haltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entfernte Möglichkeit reicht nicht. Hin- sichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeit- punkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwi- schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asyl- suchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vorma- ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4883/2021 Seite 8 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen- satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Be- schwerdeführerin. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Das SEM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerde- führerin einerseits damit, dass ihre Vorbringen zum Vorfall im Zusammen- hang mit dem weissen Fahrzeug – als sie aufgefordert worden sei ihre Freunde und Genossen auszuspionieren – sowie zur Ausreise den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. So habe sie weder sagen können, wer sie bedroht habe noch wie viele Personen es gewesen seien, lediglich vermute sie, habe es sich um Polizisten in Zivil gehandelt. Bei ei- nem solch prägenden Ereignis wären detailliertere Aussagen zu erwarten gewesen. Auch die Schilderungen, wie es nach dem Vorfall weitergegan- gen sei, seien sehr oberflächlich ausgefallen, selbst wenn sie nicht explizit nach den Umständen, wie sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt habe, gefragt worden sei. Andererseits liesse sich den weiteren Ausführungen keine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung entnehmen. Dies gelte zunächst für den Um- stand, dass sie sich während Vereinstätigkeiten durch zivile Polizisten be- obachtet gefühlt habe. Ebenso sei ihre Festnahme im Jahr (…) anlässlich einer Kundgebung in K._______ folgenlos geblieben. Das SEM stelle nicht in Frage, dass sie sich politisch engagiert habe, jedoch sei die J._______ eine legale Organisation, deren Treffen der Öffentlichkeit zugänglich gewe- sen seien; sie selbst sei ein einfaches Mitglied gewesen, womit sie auch keine erhöhte Aufmerksamkeit der Behörden geniesse. Dass in einer ge- heimdienstähnlichen Information festgehalten worden sei, die Beschwer- deführerin pflege möglicherweise als Sympathisantin Beziehungen zu den R._______ und Q._______ und nehme an deren Aktivitäten teil, sei soweit ersichtlich weder anderen Stellen weitergeleitet worden noch habe es zur Einleitung eines Verfahrens geführt. Auch handle es sich um eine hypothe- tisch verfasste Information. Hätte der Geheimdienst tatsächlich ein ernst- haftes Interesse an ihrer Person, sei nicht davon auszugehen, dass ihr im (…) 2019 ein Reisepass ausgestellt worden und eine legale Ausreise in- klusive Erhalt eines Visums problemlos möglich gewesen wäre.
E-4883/2021 Seite 9 Die drei aufgrund kritischer Äusserungen der Beschwerdeführerin auf Twit- ter eingeleiteten Verfahren seien im Jahr (…) und damit nach ihrer Ausreise eröffnet worden. Dass sie sich bereits vor ihrer Ausreise auf diese Art und in einer Weise geäussert hätte, die die Aufmerksamkeit der Strafverfol- gungsbehörden auf sie gezogen hätte, sei nicht ersichtlich. Aus den türki- schen Verfahrensdokumenten gehe nichts hervor, was Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend ihre politische Vergangen- heit zuliesse. Zwar sei inzwischen von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei auszugehen, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. Die entscheidenden Elemente seien aber erst nach ihrer Ausreise geschaffen worden, weshalb sie subjektive Nach- fluchtgründe erfülle und vom Asyl auszuschliessen sei.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem zunächst entgegen, ihre Aussagen enthielten zahlreiche Realkennzeichen, insbesondere logische Konsis- tenz, Detailliertheit, Schilderungen eigener psychischer Vorgänge und Ein- geständnis von Erinnerungslücken. Sie beanstandet, in der Anhörung seien ihr nach ihrem einlässlichen Be- richt zu den Asylgründen weder Nachfragen gestellt noch sei sie konkret gefragt worden, wie viele Personen sie bedroht hätten, weshalb sie dies auch nicht angegeben habe. Erst auf die Frage ihrer Rechtsvertretung hin habe sie angeben können, dies nicht zu wissen, zumal es dunkel gewesen sei und ihr sofort die Augen verbunden worden seien. Sie erinnere sich aber an die Stimmen und nehme an, es habe sich um zivile Polizisten ge- handelt, habe aber keine Möglichkeit gehabt, weitere Details zu den Per- sonen wahrzunehmen. Auch in der ergänzenden Anhörung habe ihr der Fachspezialist keine konkreten Fragen zum genannten Vorfall gestellt, was ihr nun nicht zum Nachteil gereichen könne. Gleiches gelte zu ihren Aus- sagen, wie es nach dem besagten Vorfall weitergegangen sei. Die Vo- rinstanz räume selber ein, sie nicht nach diesen Umständen gefragt zu ha- ben; einzig anlässlich der ergänzenden Anhörung sei sie gefragt worden, wo sie sich nach dem Vorfall aufgehalten habe. Zudem sei zu berücksich- tigen, dass die Beschwerdeführerin während der Befragungen aktenkundig in einem psychisch schlechten Zustand gewesen sei. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin sei nicht geklärt und deren Prüfung mangel- haft durchgeführt worden, sei die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-4883/2021 Seite 10 Sie habe ihre Vorbringen gleichbleibend plausibel, substantiiert und aus- führlich dargelegt, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz alle ihre Aussagen als glaubhaft einstufe, abgesehen von den asylrelevanten. Die Vorinstanz selber gehe davon aus, die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach we- gen ihren politischen Aktivitäten ungerechtfertigte Nachteile (beispiels- weise die Festnahme in K._______ […]) seitens der Behörden erlitten. Hin- sichtlich der Information des Geheimdienstes wendet sie ein, solche wür- den gerade gesammelt, um sie anderen staatlichen Stellen zur Verfügung zu stellen. Dies sei auch vorliegend offenkundig geschehen, habe diese Information über die Beschwerdeführerin doch zur Entlassung ihrer Mutter geführt. Selbst wenn die Information hypothetisch verfasst sei, genügten in der Türkei zurzeit offensichtlich Verdachtshypothesen, um Konsequenzen zu haben. Indem die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin erfahrenen Behelli- gungen seitens der Behörden aufgrund ihrer Nähe zu regierungskritischen Organisationen als geringfügige Eingriffe ohne weitere Nachteile be- trachte, verkenne sie, dass eine Person, die bereits staatlichen Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, eine ausgeprägtere subjek- tive Furcht habe. Die erlittenen Verfolgungshandlungen müssten selbst dann berücksichtigt werden, wenn sie die Schwelle ernsthafter Nachteile nicht überstiegen (m.H.a. Urteil des BVGer E-4/2014 vom 20. Februar 2017). Auch die aktuelle politischen Lage in der Türkei sei zu beachten. Zusammen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ethnische Kurdin mit Nähe zu regierungskritischen Organisationen sei, sei ihre Furcht, im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu wer- den, begründet.
E. 6 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt, unter Annahme subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Strittig ist demnach, ob die Beschwerdeführerin bereits vor und unabhängig von ihrer Tätigkeit auf den sozialen Medien nach ihrer Ausreise und dem in diesem Zusammenhang stehenden Straf- verfahren begründete Furcht vor Verfolgung hatte respektive hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
E. 7.1 Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Ausreiseanlass – die Anhaltung in der
E-4883/2021 Seite 11 Woche nach dem (…) 2019 und die entsprechende Drohung – umstritten. Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, die diesbezüglichen Schilde- rungen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich ausgefallen. Dazu kann vorab auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden. So hält es etwa zutreffend fest, die Beschwerdeführerin schildere weder, wer sie ins Fahrzeug gezogen habe noch wie viele Personen es gewesen seien. Selbst wenn ihre Antwort auf Nachfrage der Rechtsvertreterin hin, es sei ihr eine Augenbinde angelegt worden, weshalb sie dies nicht wisse (A31 F57), erklären könnte, warum die Beschwerdeführerin nicht angeben kann, wer genau sie bedroht habe, erstaunt zumindest, dass sie das Anbringen der Augenbinde nicht bereits von Anfang an erwähnt, zumal dies einen grossen Einfluss auf das Erleben einer Situation hat. Ebenso fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nicht ge- nau angeben kann, wann sich der Vorfall zugetragen haben soll, gibt sie doch zunächst an, Ende (…) etwas erlebt zu haben, was sie dazu bewegt habe, auszureisen (ebd. F24), um anschliessend auszuführen, innerhalb der ersten Woche nach dem (…) 2019 habe sie gemerkt, sie werde von einem weissen Fahrzeug verfolgt (ebd. F34). Dies ist angesichts ihres Bil- dungsstandes und des Umstandes, dass es sich bei dem Vorfall um den Ausreiseanlass gehandelt habe, nicht nachvollziehbar. Unplausibel ist aber insbesondere auch, so zutreffend das SEM, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Verhalten bis zur Ausreise kaum in der Lage ist, konkrete Angaben zu ihren Aufenthaltsorten, wo sie sich versteckt habe nach diesem Vorfall, zu machen. Im Rahmen der Anhörung zu den Asyl- gründen gibt sie zu Protokoll, sich sowohl einige Monate versteckt an ver- schiedenen, ihr meistens unbekannten sowie von ihren Genossen organi- sierten Adressen aufgehalten zu haben (ebd. F34), als auch in verschiede- nen Städten (ebd. F35). Anlässlich der ergänzenden Anhörung dann nur noch, sie habe sich weiterhin in D._______ aufgehalten, sie wisse aber nicht genau wo (A46 F27). Dazu, wie sie sich versteckt habe, macht die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine Angaben. Selbst wenn sie nicht genau gewusst haben sollte, wo exakt sich die von den Vereins- mitgliedern organisierten Aufenthaltsorte befanden, wären nähere Anga- ben beispielsweise zur Umgebung, zum Vorgang des Wechsels der Häu- ser sowie ihre innere Ausgestaltung zweifellos zu erwarten gewesen, zu- mal es sich bei D._______ um ihre Herkunftsstadt handelt. Zwar sind auch einige wenige Realkennzeichen ersichtlich, etwa dort, wo sie in der freien Rede die Assoziation zu ihrem Onkel macht oder spontan die Drohung hinsichtlich des Bruders nennt (A 31 F 34). In einer Gesamt- würdigung überwiegen aber die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit
E-4883/2021 Seite 12 dieses Ereignisses von Ende (…) 2019 sprechen. Der Einwand in der Be- schwerde, die Beschwerdeführerin habe konstant substantiierte und detail- lierte Schilderungen gemacht, weshalb es nicht angehe, dass ihr alle ihre Vorbringen geglaubt würden, gerade der geltend gemachte Ausreisegrund aber nicht, vermag nichts zu bewirken. Bekräftigt wird die Einschätzung im Übrigen noch dadurch, dass ihr Bruder offensichtlich, entgegen der angeb- lichen Drohung, ihn Verschwinden zu lassen, wenn die Beschwerdeführe- rin nicht gehorche, nicht weiter behelligt worden sei. Vielmehr sei ihm an- lässlich einer Routinekontrolle nichts weiter passiert als dass er nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt worden sei. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken vermögen und zudem selbst unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offensichtlich kein Asylgrund vorliegt (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3)
E. 7.2 Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die Vorinstanz hätte bei unzureichend geklärten Umständen konkrete Fragen stellen müssen, wodurch sie allenfalls ihre Pflicht zur Sachverhaltserstellung verletzt habe, erweist sich diese als unbegründet. Sowohl hinsichtlich des Vorfalls mit dem weissen Fahrzeug als auch ihrer Ausreise gab die Beschwerdeführe- rin mehrfach zu Protokoll, sich nicht an die Einzelheiten erinnern zu können beziehungsweise diese nicht zu wissen (A31 F34, A46 F44, F46, F54), wodurch die Vorinstanz auch nicht veranlasst war, nachzufragen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der psychische Zustand der Beschwerde- führerin nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Anlässlich des Dub- lingespräches hatte sie angegeben, vor der Ausreise aus der Türkei sei sie psychisch belastet gewesen, nun gehe es ihr besser (A16). Wegen psychi- scher Belastung und Schlafstörungen wurde sie dann am 27. September 2019 an Medic Help überwiesen; dort wurden ihr wegen "depressiver Angststörung" Medikamente verschrieben (vgl. Beweismittel 4; eingereicht mit der Eingabe ans SEM vom 12. November 2019). Anlässlich der Anhö- rung gab sie an, es gehe ihr gut (A31 F4) und an der ergänzenden Anhö- rung gab sie zwar an, nervös zu sein; sie brauche aber nur noch Medika- mente, um besser einschlafen zu können, in die zweimalige psychologi- sche Therapie habe sie sich nicht freiwillig begeben, sie brauche nur eine Freundin zum Austausch (A46 F4 ff.). Den Protokollen lässt sich denn auch nicht entnehmen, inwiefern der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin ihr Aussageverhalten dahingehend beeinflusst hätte, dass ihre Anga- ben verfälscht oder unverwertbar würden. Damit ist nicht ersichtlich, inwie- fern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre.
E-4883/2021 Seite 13 Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, insbeson- dere erhellt nicht, worin die Verletzung der Begründungspflicht liegen sollte. Der Rückweisungsantrag ist entsprechend abzuweisen.
E. 7.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf- grund des unbestrittenen Sachverhaltes und unabhängig von ihren exilpo- litischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und damit Anspruch auf Asyl hat.
E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt anlässlich ihrer Befragungen vor, sie habe nach dem Ausreisebeschluss ihrer Genossen und Genossinnen und damit nach dem angeblichen Vorfall mit dem weissen Fahrzeug ihren Rei- sepass beantragt, der – wie daraus hervorgeht – am (…) 2019 auch aus- gestellt worden ist. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass, wenn der Geheimdienst ein ernsthaftes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt hätte, nicht davon auszugehen wäre, ihr wäre ein Reisepass ausgestellt worden und dann damit auch noch eine legale Ausreise problemlos möglich gewesen. Allerdings ist dies auch unter einem anderen Aspekt von Relevanz, zumal die Beschwerde- führerin damit zum Ausdruck gebracht hat, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise subjektiv keiner Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu unterliegen. Daran ändern auch ihre gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerdeschrift – ins- besondere es sei aufgrund der kurzfristigen Anhaltung (…) von einer er- höhten subjektiven Furcht auszugehen – sowie ihr Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4/2014 vom 20. Februar 2017 nichts, zumal die dem damaligen Urteil zugrunde liegende Konstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist.
E. 7.3.2 Es mag zutreffen, dass die geheimdienstähnliche Information hin- sichtlich der Beschwerdeführerin, worin diese verdächtigt werde, Bezie- hungen zu (…) zu unterhalten zur Entlassung ihrer Mutter geführt hat und damit nicht folgenlos geblieben ist. Auch trifft zu, dass geheimdienstähnli- che Informationen gesammelt werden, um sie gewissen staatlichen Stellen zur Verfügung zu stellen. Allerdings hat die Mutter der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in dem gegen ihre Entlassung angestrebten Ver- fahren obsiegt und gegen die Beschwerdeführerin selber hat der Eintrag – wie gerade gezeigt – im Zeitpunkt der Ausreise keine Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen zu begründen vermocht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies im heutigen Zeitpunkt der Fall sein sollte. Die Zugehörigkeit der Be-
E-4883/2021 Seite 14 schwerdeführerin zur kurdischen Ethnie oder die aktuelle Lage in der Tür- kei vermögen, auch in Berücksichtigung ihrer politischen Tätigkeiten in der Türkei und dem entsprechenden Eintrag eine solche – unabhängig von den subjektiven Nachfluchtgründen – ebenfalls nicht zu begründen. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass der Bruder der Beschwerdeführerin anlässlich einer Routinekontrolle nach ihr gefragt worden sei.
E. 7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, von ihren exilpolitischen Tätigkeiten unabhängige Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren als aus- sichtslos zu bezeichnen waren. Dies in erster Linie aufgrund der aktenkun- digen Schutzunterstellung der Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise mittels sowie der auch tatsächlichen Ausstellung des Reisepasses seitens der türkischen Behörden, mit dem sie den Heimatstaat legal verlassen hat. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
E-4883/2021 Seite 15 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Der Antrag auf Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin ist ebenfalls abzuweisen, nachdem die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit worden ist (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
E-4883/2021 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4883/2021 Urteil vom 13. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am (...) 2019 mit einem gültigen türkischen Reisepass sowie einem durch die B._______ Behörden ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz ein und ersuchte am 21. August 2019 um Asyl. Sie gab nebst einem Nüfus einen türkischen Reisepass, ausgestellt am (...) 2019, enthaltend unter anderem ein am (...) 2019 ausgestelltes Schengen-Visum und einen Ausreisestempel der Türkei vom (...) 2019 zu den Akten. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme vom 29. August 2019 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, im Bezirk C._______ (D._______) geborene türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein. Mit Eingabe vom 12. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel ins Recht, darunter Unterlagen zur Abklärung ihres Gesundheitszustands, zu ihrer Ausbildung sowie zu einem Gerichtsverfahren in der Türkei (vgl. SEM-Akte 1049189 [A]28). Nachdem zuvor ein persönliches Gespräch im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattgefunden hatte, erklärte das SEM das Dublinverfahren am 28. November 2019 für beendet. Am 18. Dezember 2019 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen statt (A31). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und sie dem Kanton E._______ zugewiesen, worauf ihre damalige Rechtsvertretung das Vertretungsverhältnis für beendet erklärte. Am 14. Januar 2020 zeigte die neue Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht zu den Akten; am 18. Mai 2020 fand in deren Anwesenheit eine ergänzende Anhörung statt (A46). C. Zu ihrem Lebenslauf, ihrem Gesundheitszustand und zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll: C.a Sie sei in D._______ geboren, wo sie die Schule besucht und bis zum (...) Lebensjahr gelebt habe, bevor sie sich ab 2009 studienhalber in F._______ aufgehalten habe. Ihren universitären Abschluss der Fachrichtung (...) habe sie 2014 erlangt; das in G._______ begonnene Masterstudium habe sie wieder abgebrochen, um nach ihrer Rückkehr (...)- und (...)kurse zu besuchen. Bis 2016 habe sie in D._______ gelebt, dann für einige Monate in F._______ und anschliessend bis im Herbst 2017 in H._______. Anschliessend habe sie bis zur Ausreise wieder in D._______ gelebt, zuletzt zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder. Gearbeitet habe sie sowohl in F._______ als auch in D._______ zeitweise im (...)bereich und zuletzt von November 2018 bis Februar 2019 in einem (...)büro. Hinsichtlich ihrer Gesundheit gab sie an, sie habe bereits einige Monate vor ihrer Ausreise aus der Türkei Medikamente einnehmen müssen, da es ihr in psychischer Hinsicht nicht gut gegangen sei. In der Schweiz nehme sie Schlaftabletten und etwas zur Beruhigung ein. Man habe sie auch gegen ihren Willen zweimal in eine psychologische Therapie geschickt. C.b Zu ihren Asyl- und Ausreisegründen gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie sei kurdisch alevitischer Herkunft und seit jeher kommunistisch ausgerichtet. Ihr Onkel väterlicherseits sei als Revolutionsmärtyrer vor 40 Jahren getötet worden, Verwandte von ihr, unter anderem zwei Cousins, hätten ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht, wobei sie nicht alle kenne. Sie selber sei bereits im Gymnasium bei der Organisation I._______ gewesen und habe sich an Aktivitäten, beispielsweise im Zusammenhang mit Gedenktagen für gefallene Revolutionäre oder Anführer, beteiligt. Während ihrer Universitätszeit habe sie aktiv bei der Formation J._______ - einer legalen, für eine sozialistische Gesellschaftsordnung kämpfenden Organisation - mitgemacht, allerdings nicht zum Kader gehört und auch keine Kaderleute gekannt. Sie habe regelmässig Zeitschriften verteilt sowie an unzähligen Aktivitäten teilgenommen, sie teilweise auch organisiert. So sei sie etwa im Zusammenhang mit Veranstaltungen zu den Gezi- und Kobane-Vorfällen sowie dem Sivas-Ereignis vom 2. Juli 1998 involviert gewesen. In letzterem Zusammenhang sei sie im Jahre (...) nach K._______ an eine grosse Kundgebung gefahren, wo sie zusammen mit anderen Teilnehmern festgenommen und gleichentags wieder freigelassen worden seien. Daneben sei sie auch in den Vereinen L._______, und M._______ aktiv gewesen. Im Jahre 2015 habe sie in N._______ lebenden Cousin ihres Vaters, der für das türkische Parlament als Abgeordneter der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) kandidiert habe, in H._______ bei seiner Wahlkampagne unterstützt. Sie habe sich bei ihrer politischen Vereinstätigkeit von zivilen Polizisten beobachtet gefühlt und deshalb auch ihre Wohngemeinde gewechselt. Nach ihrer Rückkehr nach D._______ und insbesondere dem Putschversuch im Jahr 2016 habe sich diese Verfolgung intensiviert, wobei sie ihre politischen Aktivitäten im Jahr 2017 dennoch eingeschränkt habe weiterführen können. 2018 sei dann ihre an der O._______ Universität D._______ tätige Mutter per Dekret entlassen worden. Von solchen Entlassungen seien während des Ausnahmezustandes weitere Personen betroffen gewesen und sie hätten im Namen der P._______ durchgeführte Widerstandsaktionen organisiert. Ihre Mutter habe den Entlassungsbeschluss Ende 2018 angefochten und an ihre Arbeitsstelle zurückkehren können. Sie selbst habe Anzeige erstattet und die Löschung eines Eintrages gefordert, der - nach einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung - zur Entlassung der Mutter geführt habe. Dies mit der Begründung, der Eintrag betreffend möglicherweise illegaler Tätigkeiten verunmögliche ihr den Zugang zu Arbeitsstellen. Die Behörden verdächtigten sie, mit der Untergrundorganisation Q._______ in Verbindung zu stehen. Ein höheres Gericht habe ihre Anzeige allerdings abgelehnt, da die Anschuldigung überprüft werden müssten. Ende (...) 2019 gegen elf oder zwölf Uhr nachts auf dem Heimweg habe ein weisses Fahrzeug neben ihr angehalten und man habe sie hineingezerrt. Ihre Augen seien verbunden und sie se von mutmasslich zivilen Polizisten aufgefordert worden, als Geheimzeugin zu kollaborieren und ihre Freunde sowie Genossen und Genossinnen des Vereins auszuspionieren. Auf ihre Weigerung hin sei ihr angedroht worden, man werde sie und ihren Bruder verschwinden lassen. Ein, zwei Tage später habe sie im Verein davon erzählt und sich dann einige Monate lang versteckt an verschiedenen ihr unbekannten Adressen in verschiedenen Städten aufgehalten; die Aufenthaltsorte seien von den Vereinsmitgliedern arrangiert worden, ebenso habe die Organisation über ihre Ausreise entschieden. Danach habe sie die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, nachdem es ihr wegen des Ausnahmezustandes nicht gelungen sei, einen bereits etwa ein Jahr zuvor beantragten Pass zu erhalten, um den sie bereits damals als Vorsichtsmassnahme ersucht habe. Die Dokumente habe sie per Post an die Adresse ihrer Familie erhalten. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, dass die Polizei wie angedroht sowohl sie als auch ihren Bruder verschwinden lassen würde. Zudem könnte sie bereits am Flughafen festgenommen werden, zumal im (...) 2020 eine Verwandte bei der Einreise in die Türkei sogleich wegen politischer Äusserungen in den sozialen Medien verhaftet worden sei. Ebenso würde die Anschuldigung des Geheimdienstes eine Festnahme nach sich ziehen. Weiter gab sie an, ihr Bruder sei im Frühjahr 2020 während eines Ausgangverbotes in eine Routinekontrolle geraten und nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt worden. C.c Am 18. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten, insbesondere diverse Fotografien, die sie an verschiedenen Anlässen zeigten, sowie einen Online-Artikel im Zusammenhang mit den Entlassungen von der O._______ Universität; auf der Fotografie seien auch ihre Mutter und ihre Grossmutter zu sehen (A33). Für alle zu den Akten gereichten Beweismittel wird auf die Akten und insbesondere die Auflistung in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 verwiesen. D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. August 2020 von der Geschäftskontrolle ab (E-3507/2020), nachdem das SEM die angefochtene Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels am 31. Juli 2020 aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wiederaufgenommen hatte. E. Am 12. August 2020 leitete die Beschwerdeführerin dem SEM die auf Stufe des abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel weiter (A58). Nach entsprechender Aufforderung reichte sie am 15. Juni 2021 und am 20. August 2021 weitere Beweismittel nach (A63 f.). F. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. G. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 2 und 3 aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens (ebd. Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (ebd. Bst. b) gerügt werden.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute - für eine Drittperson erkennbare - Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorgeschichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künftiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entfernte Möglichkeit reicht nicht. Hinsichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeitpunkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Be-schwerdeführerin. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin einerseits damit, dass ihre Vorbringen zum Vorfall im Zusammenhang mit dem weissen Fahrzeug - als sie aufgefordert worden sei ihre Freunde und Genossen auszuspionieren - sowie zur Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. So habe sie weder sagen können, wer sie bedroht habe noch wie viele Personen es gewesen seien, lediglich vermute sie, habe es sich um Polizisten in Zivil gehandelt. Bei einem solch prägenden Ereignis wären detailliertere Aussagen zu erwarten gewesen. Auch die Schilderungen, wie es nach dem Vorfall weitergegangen sei, seien sehr oberflächlich ausgefallen, selbst wenn sie nicht explizit nach den Umständen, wie sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt habe, gefragt worden sei. Andererseits liesse sich den weiteren Ausführungen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung entnehmen. Dies gelte zunächst für den Umstand, dass sie sich während Vereinstätigkeiten durch zivile Polizisten beobachtet gefühlt habe. Ebenso sei ihre Festnahme im Jahr (...) anlässlich einer Kundgebung in K._______ folgenlos geblieben. Das SEM stelle nicht in Frage, dass sie sich politisch engagiert habe, jedoch sei die J._______ eine legale Organisation, deren Treffen der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien; sie selbst sei ein einfaches Mitglied gewesen, womit sie auch keine erhöhte Aufmerksamkeit der Behörden geniesse. Dass in einer geheimdienstähnlichen Information festgehalten worden sei, die Beschwerdeführerin pflege möglicherweise als Sympathisantin Beziehungen zu den R._______ und Q._______ und nehme an deren Aktivitäten teil, sei soweit ersichtlich weder anderen Stellen weitergeleitet worden noch habe es zur Einleitung eines Verfahrens geführt. Auch handle es sich um eine hypothetisch verfasste Information. Hätte der Geheimdienst tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person, sei nicht davon auszugehen, dass ihr im (...) 2019 ein Reisepass ausgestellt worden und eine legale Ausreise inklusive Erhalt eines Visums problemlos möglich gewesen wäre. Die drei aufgrund kritischer Äusserungen der Beschwerdeführerin auf Twitter eingeleiteten Verfahren seien im Jahr (...) und damit nach ihrer Ausreise eröffnet worden. Dass sie sich bereits vor ihrer Ausreise auf diese Art und in einer Weise geäussert hätte, die die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden auf sie gezogen hätte, sei nicht ersichtlich. Aus den türkischen Verfahrensdokumenten gehe nichts hervor, was Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend ihre politische Vergangenheit zuliesse. Zwar sei inzwischen von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei auszugehen, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. Die entscheidenden Elemente seien aber erst nach ihrer Ausreise geschaffen worden, weshalb sie subjektive Nachfluchtgründe erfülle und vom Asyl auszuschliessen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem zunächst entgegen, ihre Aussagen enthielten zahlreiche Realkennzeichen, insbesondere logische Konsistenz, Detailliertheit, Schilderungen eigener psychischer Vorgänge und Eingeständnis von Erinnerungslücken. Sie beanstandet, in der Anhörung seien ihr nach ihrem einlässlichen Bericht zu den Asylgründen weder Nachfragen gestellt noch sei sie konkret gefragt worden, wie viele Personen sie bedroht hätten, weshalb sie dies auch nicht angegeben habe. Erst auf die Frage ihrer Rechtsvertretung hin habe sie angeben können, dies nicht zu wissen, zumal es dunkel gewesen sei und ihr sofort die Augen verbunden worden seien. Sie erinnere sich aber an die Stimmen und nehme an, es habe sich um zivile Polizisten gehandelt, habe aber keine Möglichkeit gehabt, weitere Details zu den Personen wahrzunehmen. Auch in der ergänzenden Anhörung habe ihr der Fachspezialist keine konkreten Fragen zum genannten Vorfall gestellt, was ihr nun nicht zum Nachteil gereichen könne. Gleiches gelte zu ihren Aussagen, wie es nach dem besagten Vorfall weitergegangen sei. Die Vorinstanz räume selber ein, sie nicht nach diesen Umständen gefragt zu haben; einzig anlässlich der ergänzenden Anhörung sei sie gefragt worden, wo sie sich nach dem Vorfall aufgehalten habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während der Befragungen aktenkundig in einem psychisch schlechten Zustand gewesen sei. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geklärt und deren Prüfung mangelhaft durchgeführt worden, sei die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie habe ihre Vorbringen gleichbleibend plausibel, substantiiert und ausführlich dargelegt, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz alle ihre Aussagen als glaubhaft einstufe, abgesehen von den asylrelevanten. Die Vorinstanz selber gehe davon aus, die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach wegen ihren politischen Aktivitäten ungerechtfertigte Nachteile (beispielsweise die Festnahme in K._______ [...]) seitens der Behörden erlitten. Hinsichtlich der Information des Geheimdienstes wendet sie ein, solche würden gerade gesammelt, um sie anderen staatlichen Stellen zur Verfügung zu stellen. Dies sei auch vorliegend offenkundig geschehen, habe diese Information über die Beschwerdeführerin doch zur Entlassung ihrer Mutter geführt. Selbst wenn die Information hypothetisch verfasst sei, genügten in der Türkei zurzeit offensichtlich Verdachtshypothesen, um Konsequenzen zu haben. Indem die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin erfahrenen Behelligungen seitens der Behörden aufgrund ihrer Nähe zu regierungskritischen Organisationen als geringfügige Eingriffe ohne weitere Nachteile betrachte, verkenne sie, dass eine Person, die bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, eine ausgeprägtere subjektive Furcht habe. Die erlittenen Verfolgungshandlungen müssten selbst dann berücksichtigt werden, wenn sie die Schwelle ernsthafter Nachteile nicht überstiegen (m.H.a. Urteil des BVGer E-4/2014 vom 20. Februar 2017). Auch die aktuelle politischen Lage in der Türkei sei zu beachten. Zusammen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ethnische Kurdin mit Nähe zu regierungskritischen Organisationen sei, sei ihre Furcht, im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, begründet. 6. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt, unter Annahme subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Strittig ist demnach, ob die Beschwerdeführerin bereits vor und unabhängig von ihrer Tätigkeit auf den sozialen Medien nach ihrer Ausreise und dem in diesem Zusammenhang stehenden Strafverfahren begründete Furcht vor Verfolgung hatte respektive hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 7. 7.1 Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausreiseanlass - die Anhaltung in der Woche nach dem (...) 2019 und die entsprechende Drohung - umstritten. Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich ausgefallen. Dazu kann vorab auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So hält es etwa zutreffend fest, die Beschwerdeführerin schildere weder, wer sie ins Fahrzeug gezogen habe noch wie viele Personen es gewesen seien. Selbst wenn ihre Antwort auf Nachfrage der Rechtsvertreterin hin, es sei ihr eine Augenbinde angelegt worden, weshalb sie dies nicht wisse (A31 F57), erklären könnte, warum die Beschwerdeführerin nicht angeben kann, wer genau sie bedroht habe, erstaunt zumindest, dass sie das Anbringen der Augenbinde nicht bereits von Anfang an erwähnt, zumal dies einen grossen Einfluss auf das Erleben einer Situation hat. Ebenso fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nicht genau angeben kann, wann sich der Vorfall zugetragen haben soll, gibt sie doch zunächst an, Ende (...) etwas erlebt zu haben, was sie dazu bewegt habe, auszureisen (ebd. F24), um anschliessend auszuführen, innerhalb der ersten Woche nach dem (...) 2019 habe sie gemerkt, sie werde von einem weissen Fahrzeug verfolgt (ebd. F34). Dies ist angesichts ihres Bildungsstandes und des Umstandes, dass es sich bei dem Vorfall um den Ausreiseanlass gehandelt habe, nicht nachvollziehbar. Unplausibel ist aber insbesondere auch, so zutreffend das SEM, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Verhalten bis zur Ausreise kaum in der Lage ist, konkrete Angaben zu ihren Aufenthaltsorten, wo sie sich versteckt habe nach diesem Vorfall, zu machen. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gibt sie zu Protokoll, sich sowohl einige Monate versteckt an verschiedenen, ihr meistens unbekannten sowie von ihren Genossen organisierten Adressen aufgehalten zu haben (ebd. F34), als auch in verschiedenen Städten (ebd. F35). Anlässlich der ergänzenden Anhörung dann nur noch, sie habe sich weiterhin in D._______ aufgehalten, sie wisse aber nicht genau wo (A46 F27). Dazu, wie sie sich versteckt habe, macht die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine Angaben. Selbst wenn sie nicht genau gewusst haben sollte, wo exakt sich die von den Vereinsmitgliedern organisierten Aufenthaltsorte befanden, wären nähere Angaben beispielsweise zur Umgebung, zum Vorgang des Wechsels der Häuser sowie ihre innere Ausgestaltung zweifellos zu erwarten gewesen, zumal es sich bei D._______ um ihre Herkunftsstadt handelt. Zwar sind auch einige wenige Realkennzeichen ersichtlich, etwa dort, wo sie in der freien Rede die Assoziation zu ihrem Onkel macht oder spontan die Drohung hinsichtlich des Bruders nennt (A 31 F 34). In einer Gesamtwürdigung überwiegen aber die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses von Ende (...) 2019 sprechen. Der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe konstant substantiierte und detaillierte Schilderungen gemacht, weshalb es nicht angehe, dass ihr alle ihre Vorbringen geglaubt würden, gerade der geltend gemachte Ausreisegrund aber nicht, vermag nichts zu bewirken. Bekräftigt wird die Einschätzung im Übrigen noch dadurch, dass ihr Bruder offensichtlich, entgegen der angeblichen Drohung, ihn Verschwinden zu lassen, wenn die Beschwerdeführerin nicht gehorche, nicht weiter behelligt worden sei. Vielmehr sei ihm anlässlich einer Routinekontrolle nichts weiter passiert als dass er nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt worden sei. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken vermögen und zudem selbst unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offensichtlich kein Asylgrund vorliegt (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3) 7.2 Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die Vorinstanz hätte bei unzureichend geklärten Umständen konkrete Fragen stellen müssen, wodurch sie allenfalls ihre Pflicht zur Sachverhaltserstellung verletzt habe, erweist sich diese als unbegründet. Sowohl hinsichtlich des Vorfalls mit dem weissen Fahrzeug als auch ihrer Ausreise gab die Beschwerdeführerin mehrfach zu Protokoll, sich nicht an die Einzelheiten erinnern zu können beziehungsweise diese nicht zu wissen (A31 F34, A46 F44, F46, F54), wodurch die Vorinstanz auch nicht veranlasst war, nachzufragen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Anlässlich des Dublingespräches hatte sie angegeben, vor der Ausreise aus der Türkei sei sie psychisch belastet gewesen, nun gehe es ihr besser (A16). Wegen psychischer Belastung und Schlafstörungen wurde sie dann am 27. September 2019 an Medic Help überwiesen; dort wurden ihr wegen "depressiver Angststörung" Medikamente verschrieben (vgl. Beweismittel 4; eingereicht mit der Eingabe ans SEM vom 12. November 2019). Anlässlich der Anhörung gab sie an, es gehe ihr gut (A31 F4) und an der ergänzenden Anhörung gab sie zwar an, nervös zu sein; sie brauche aber nur noch Medikamente, um besser einschlafen zu können, in die zweimalige psychologische Therapie habe sie sich nicht freiwillig begeben, sie brauche nur eine Freundin zum Austausch (A46 F4 ff.). Den Protokollen lässt sich denn auch nicht entnehmen, inwiefern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihr Aussageverhalten dahingehend beeinflusst hätte, dass ihre Angaben verfälscht oder unverwertbar würden. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, insbesondere erhellt nicht, worin die Verletzung der Begründungspflicht liegen sollte. Der Rückweisungsantrag ist entsprechend abzuweisen. 7.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes und unabhängig von ihren exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und damit Anspruch auf Asyl hat. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt anlässlich ihrer Befragungen vor, sie habe nach dem Ausreisebeschluss ihrer Genossen und Genossinnen und damit nach dem angeblichen Vorfall mit dem weissen Fahrzeug ihren Reisepass beantragt, der - wie daraus hervorgeht - am (...) 2019 auch ausgestellt worden ist. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass, wenn der Geheimdienst ein ernsthaftes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt hätte, nicht davon auszugehen wäre, ihr wäre ein Reisepass ausgestellt worden und dann damit auch noch eine legale Ausreise problemlos möglich gewesen. Allerdings ist dies auch unter einem anderen Aspekt von Relevanz, zumal die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck gebracht hat, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise subjektiv keiner Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu unterliegen. Daran ändern auch ihre gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerdeschrift - insbesondere es sei aufgrund der kurzfristigen Anhaltung (...) von einer erhöhten subjektiven Furcht auszugehen - sowie ihr Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4/2014 vom 20. Februar 2017 nichts, zumal die dem damaligen Urteil zugrunde liegende Konstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. 7.3.2 Es mag zutreffen, dass die geheimdienstähnliche Information hinsichtlich der Beschwerdeführerin, worin diese verdächtigt werde, Beziehungen zu (...) zu unterhalten zur Entlassung ihrer Mutter geführt hat und damit nicht folgenlos geblieben ist. Auch trifft zu, dass geheimdienstähnliche Informationen gesammelt werden, um sie gewissen staatlichen Stellen zur Verfügung zu stellen. Allerdings hat die Mutter der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in dem gegen ihre Entlassung angestrebten Verfahren obsiegt und gegen die Beschwerdeführerin selber hat der Eintrag - wie gerade gezeigt - im Zeitpunkt der Ausreise keine Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermocht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies im heutigen Zeitpunkt der Fall sein sollte. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie oder die aktuelle Lage in der Türkei vermögen, auch in Berücksichtigung ihrer politischen Tätigkeiten in der Türkei und dem entsprechenden Eintrag eine solche - unabhängig von den subjektiven Nachfluchtgründen - ebenfalls nicht zu begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bruder der Beschwerdeführerin anlässlich einer Routinekontrolle nach ihr gefragt worden sei. 7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, von ihren exilpolitischen Tätigkeiten unabhängige Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Dies in erster Linie aufgrund der aktenkundigen Schutzunterstellung der Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise mittels sowie der auch tatsächlichen Ausstellung des Reisepasses seitens der türkischen Behörden, mit dem sie den Heimatstaat legal verlassen hat. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Der Antrag auf Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ist ebenfalls abzuweisen, nachdem die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit worden ist (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Be-schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: