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E-4883/2009

E-4883/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (nach Verfahrenswiederaufnahme) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4883/2009 Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Pius Schumacher, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte und am 21. Juli 2006 summarisch zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass dieses Gesuch vom BFM mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer vom Amt für Migration des Kantons B._______ wegen unbekannten Aufenthalts per 21. August 2006 abgemeldet worden war, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2008 erneut ein Asylgesuch stellte, dass er vom BFM am 16. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt und am 23. März 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seiner Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachte, er sei C._______ und stamme aus D._______, dass er im Januar 2006 anlässlich eines Ausflugs mit seinem Motorrad von einem Wachmann angehalten und zu Unrecht beschuldigt worden sei, jemanden bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt und Fahrerflucht begangen zu haben. dass er aufgrund dieses Vorwurfs festgenommen und in der Folge ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass die Familie des Opfers angebliche Zeugen mittels Bestechung dazu gebracht habe, gegen ihn auszusagen, und er deshalb nach (...) Untersuchungshaft vom Gericht in D._______ zum Tode verurteilt worden sei, dass sein Vater einen Monat nach der Verurteilung - wahrscheinlich durch Bestechung - erreicht habe, dass ein Gefängniswärter ihm zur Flucht verholfen habe, dass er sich daraufhin vier Tage bei einem Freund seines Vaters aufge-halten und am (...) 2006 illegal in den Iran begeben habe, von wo er über die Türkei ein erstes Mal in die Schweiz gelangt sei, dass er im September 2006 - nachdem er erfahren habe, dass seine Mutter schwer erkrankt sei - via Bulgarien und E._______ nach Afghanistan zurückgereist sei, dass er sich in der Folge bis Ende 2008 bei seiner Familie in D._______ aufgehalten habe, wobei er kaum aus dem Haus gegangen sei, dass er sich schliesslich zur erneuten Ausreise entschlossen habe, weil seine Verfolger von seiner Rückkehr erfahren hätten und er zu Hause gesucht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und realitätsfremde Angaben zu dem angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sowie zu der Flucht aus dem Gefängnis gemacht, dass er sich widersprüchlich zum Namen des zuständigen Richters sowie zur Frage, ob ein schriftliches Urteil ausgestellt worden sei, geäussert habe, und nicht nachvollziehbar erscheine, dass er so einfach aus dem Gefängnis habe entkommen können, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Rückreise aus der Schweiz nach Afghanistan im Jahre 2006 äusserst wirr seien und die angegebenen Gründe für die Rückkehr in sein Heimatland völlig der Logik entbehrten, dass namentlich nicht nachvollziehbar sei, dass er trotz der ihm angeblich drohenden Todesstrafe nach D._______ zurückgekehrt sei und sich bei seiner Familie aufgehalten habe, obwohl er dort zuerst gesucht worden wäre, dass sich somit aus seinen Aussagen keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal die vorgebrachte Verurteilung zum Tode nicht glaubhaft sei, dass ferner die Lage in der Provinz D._______ als grundsätzlich sicher einzustufen sei und somit der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich zumutbar zu erachten sei, dass zudem auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er eventualiter um Verlängerung der Ausreisefrist um mindestens sechs Monate ersuchte, dass er in formeller Hinsicht um Einräumung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, dass er den Beschwerdeführer aufforderte, einen Beleg seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel einräumte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 eine Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom 30. Juli 2009 einreichte und um Beiordnung des von ihm mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. August 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass er ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. September 2009 um Verlängerung der Frist zur Einreichung von Beweismitteln um weitere 30 Tage mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2009 guthiess, dass ein weiteres Fristverlängerungsgesuch vom 12. Oktober 2009 vom Instruktionsrichter am 13. Oktober 2009 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 30. Oktober 2009 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Art. 35a Abs. 1 AsylG), dass auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff richtet, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass im vorliegenden Fall nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - festzustellen ist, dass keine glaubhaften Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor- übergehenden Schutzes relevant sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs überaus oberflächlich und undetailliert ausgefallen sind und insgesamt nicht den Eindruck der Schilderung realer Erlebnisse er-wecken, weshalb ihnen jede glaubhafte Grundlage fehlt, dass ebenso die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach seinem Untertauchen im September 2006 nach Afghanistan zurückgekehrt, um seine kranke Mutter zu besuchen, angesichts seiner widersprüchlichen und realitätsfremden diesbezüglichen Aussagen als nicht glaubhaft gemacht bezeichnet werden muss, dass der Umstand, dass er offenkundig seinen tatsächlichen Aufenthaltsort im Zeitraum zwischen September 2006 und Dezember 2008 zu verschleiern versucht, Anlass zu weiteren Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit gibt, dass im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentlichen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen und an deren Glaubhaftigkeit festgehalten sowie bezüglich der festgestellten Widersprüche auf mögliche Fehler bei der Umrechnung der Kalenderdaten und die emotionale Belastung des Beschwerdeführers verwiesen wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass er bezeichnenderweise die zum Beleg seiner Vorbringen in Aussicht gestellten Gerichtsdokumente bisher ohne plausible Begründung nicht eingereicht hat, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 35a AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwer­de­führer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der anhaltenden Übergriffe der Taliban auf militärische und zivile Ziele eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 9 vor­genommen hat, dass es im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 unter anderem festhielt, in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten würde eine derart prekäre Sicherheitslage herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu qualifizieren sei, dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul unterschied und angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten Umständen als zumutbar erachtete, dass es darauf hinwies, solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, wobei es sich indessen angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und auch in Kabul schwierigen Situation von selbst verstehe, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu erachten und insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes unabdingbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob im Falle der Erfüllung dieser Kriterien die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch hinsichtlich anderer grösserer Städte in Afghanistan, namentlich Herat, grundsätzlich bejaht werden könne, ausdrücklich offen gelassen hat, dass eine Situation allgemeiner Gewalt in einem Land nicht automatisch zur Annahme einer konkreten Gefährdung führt, vielmehr die betroffene Person darlegen muss, dass die Situation für sie eine konkrete Gefährdung darstellt, dass mithin in der Regel eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. Ruedi Illes, zu Art. 83 VwVG, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr (Hrsg.): Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 799, Rz. 33.), dass zwar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen ist und gerade auch in der Provinz Herat die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse angestiegen ist (vgl. SFH-Länderanalyse: Afghanistan: Sicherheitslage in Herat, Bern, 05.05.2010), dass die Situation in der Stadt D._______ aber in neuesten Berichten als verhältnismässig ruhig beschrieben wird (vgl. Afghanistan NGO Safety Office [ANSO], ANSO Reports, June 2011 (16 - 20) S. 13 und June 2011 (1 - 15) S. 17; Congressional Research Service, Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, June 3, 2011, S. 37), dass D._______ denn auch zu den Orten gehört, in denen die Sicherheitsverantwortung ab Juli 2011 schrittweise von der internationalen Gemeinschaft an die afghanische Regierung übergeben werden soll (NZZ, Mehr Macht für Kabul, 23.3.2011), dass sich die registrierten Anschläge und Überfälle meist gegen afghanische und internationale Sicherheitskräfte richten und Zivilisten eher zufällig in Mitleidenschaft gezogen werden, dass in Anbetracht dieser Umstände die Lage in der Stadt D._______ mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar erscheint und es sich nicht rechtfertigt, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen, dass sich vorliegend aus den Akten zudem keine individuellen Umstände ergeben, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren, dass es sich bei ihm vielmehr um einen jungen und gesunden Mann handelt, welcher über eine gewisse Schulbildung und berufliche Erfahrung verfügt, dass zudem gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen seine Eltern und weitere Familienangehörige in D._______ leben und seine Familie wohlhabend ist, woraus geschlossen werden kann, dass er auf deren Unterstützung sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen kann, dass es sich bei der in der Eingabe vom 4. September 2009 erhobenen, nicht weiter ausgeführten Behauptung, seine Eltern seien momentan im Iran wohnhaft, offenkundig um eine Schutzbehauptung handelt, welche nicht geeignet ist, die Existenz eines tragfähigen Familiennetzes im Heimatland in Frage zu stellen, dass demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Afghanistan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist nach Italien an die dafür zuständige Behörde (BFM) zu richten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnten, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenerhebung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: