opencaselaw.ch

E-485/2011

E-485/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-485/2011 Urteil vom 24. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, B._______, geboren am (...), Kosovo, C._______, geboren (...), Kosovo, D._______, geboren am (...), Kosovo, E._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Christian Geosits, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - ein goranisches Ehepaar mit drei Kindern aus dem Dorf F._______ (Gemeinde Dragash /Kosovo) - eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 10. November 2010 verliessen und am 26. November 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ (...) vom 7. Dezember 2010 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 21. und 23. Dezember 2010 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten wegen ihrer goranischen Ethnie im Kosovo kein normales Leben führen können, dass ihr Haus nämlich von albanischen Häusern umgeben gewesen sei und insbesondere die Kinder ständig belästigt worden seien, dass sie wie in einem Gefängnis gelebt hätten, dass die Familie ständig unter Druck gesetzt und gefragt worden sei, wie lange sie noch dort blieben, dass die Probleme im Jahr 1999 angefangen hätten, als die kosovo-albanischen Flüchtlingen aus Albanien wieder in den Kosovo zurückgekehrt seien, dass sie sich gefürchtet hätten, die Kinder im Hof spielen zu lassen, da diese mit Steinen beworfen worden seien, dass sie täglich von Albanern beim Einkaufen, beim Spazieren, auf den Ämtern etc. bedroht beziehungsweise verbal beleidigt beziehungsweise auf Albanisch beschimpft worden seien, dass sie täglich mit Steinen beworfen worden seien, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2010 abends zu unbekannter Uhrzeit zudem von zwei Unbekannten überfallen und fast vergewaltigt worden sei, dass es sich dabei vermutlich um Albaner gehandelt habe beziehungsweise, dass sie aufgrund der albanischen Aussprache der Drohungen wisse, dass es sich um Albaner gehandelt habe, dass ihr die Männer gedroht hätten wiederzukommen, wenn sie den Vorfall der Polizei melden würde, beziehungsweise, dass sie gedroht hätten, sie würde diesfalls ihren Mann und die Kinder nie mehr sehen, dass sie jeden Tag auch ein- bis zweimal telefonisch belästigt worden seien, dass vor ein paar Jahren beziehungsweise im Jahr 2002 oder 2003 einmal ihr Garagentor und noch früher einmal das Auto des Beschwerdeführers durch einen Steinwurf beschädigt worden sei, dass die Polizei damals nach der Besichtigung des Garagentors gesagt habe, es sei nichts (A11/18, S. 5), beziehungsweise dass damals die Polizei einen Rapport erstellt habe, sie jedoch nie etwas über die Ermittlungsergebnisse gehört hätten (A1/10, S. 6), dass sie sich vor etwa acht Jahren zudem einmal an die Polizei hätten wenden müssen, da Jugendliche versucht hätten, mit einer Eisenstange in den Keller einzudringen, dass die Polizei damals das Haus durchsucht und festgestellt habe, dass nichts fehlen würde und nichts beschädigt worden sei, dass sie den genannten Nachteilen nicht nur wegen ihrer Ethnie, sondern auch deshalb ausgesetzt gewesen seien, weil der Ehemann der Schwester des Beschwerdeführers im serbischen Militär gedient habe, wo er dann im (...) auch gefallen sei, dass die [Geschwister] des Beschwerdeführers deshalb das Land längst verlassen hätten beziehungsweise, dass sie nicht wüssten, wo sich diese aufhielten, da sie seit 1999 keinen Kontakt mehr hätten, dass sie am 10. November 2010 mit Hilfe eines Schleppers und nach Bezahlung von Euro 7'000.- ausgereist seien, dass die Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Herreise angaben, nicht zu wissen, wo sie durchgereist seien und wo sie übernachtet hätten, dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen eine Bestätigung über ihre ethnische Zugehörigkeit (ausgestellt am (...) November 2010) sowie eine Bestätigung des serbischen Militärs über den Tod des Schwagers einreichten, dass sich die Beschwerdeführenden mit kosovarischen Identitätskarten auswiesen, welche am (...) Oktober 2010 beziehungsweise am (...). Juni 2010 ausgestellt wurden, dass die Beschwerdeführenden ihre Kinder betreffend drei Geburtsurkunden zu den Akten reichten, welchen als Geburtsort G._______ [Serbien] zu entnehmen ist und welche als Registrierungsdatum in Dragash den (...). Oktober 2010 nennen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2011 - eröffnet am 7. Januar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und mit Eröffnung der Verfügung Einsicht in die Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Behelligungen nämlich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung handle, dass es im Kosovo in den vergangen Jahren zwar vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten gekommen sei, dass auch weiterhin Benachteiligungen und Schikanen nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, dass jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, dass die geltend gemachten Übergriffe von nichtstaatlichen Akteuren ausgingen und es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, bei den zuständigen Behörden im Heimatland Schutz zu suchen, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Sicherheitskräfte und die Justiz die notwendigen Vorkehrungen und Massnahmen ergriffen hätten, dass das Bundesamt die geltend gemachten Übergriffe des Weiteren als nicht fundiert und grösstenteils substanzlos erachtete, dass die dargestellte Lage sodann den Erkenntnissen des BFM widerspreche, wonach sich die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash für Goraner als gut präsentiere und sie genügend Schutz gegen allfällige Übergriffe durch die albanische Bevölkerung geniessen würden, dass weiter nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des früheren Militärdienstes des Schwagers für die serbische Armee heute noch Behelligungen ausgesetzt seien, dass sodann berechtigte Zweifel daran bestünden, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz tatsächlich in Dragash gehabt hätten, dass sie nämlich in G._______ [Serbien] geheiratet hätten und auch die Kinder laut den eingereichten Geburtsscheinen in G._______ [Serbien] geboren seien, dass die Aussagen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführenden in G._______ [Serbien] bezeichnenderweise krass widersprüchlich ausgefallen seien, dass schliesslich auch die angebliche Unkenntnis der Aufenthaltsorte der Geschwister höchst unglaubhaft sei, dass sich somit keine Hinweise ergäben, welche die Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten und es den Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Januar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung der Asylgesuche (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Akten am 18. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6 a Abs. 2 Bst a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid diverse Gründe angeführt hat, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht geglaubt werden können und sie auch die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzungen teilt, dass vorab mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash inklusive der Region (...) (zu welcher der Herkunftsort der Beschwerdeführer "F._______" gehört) seit Jahren stabil präsentiert, dass diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort durch die OSZE, das UNHCR und das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung Dragash geteilt wird (vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragsh/Dragas, April 2008, S. 8), dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, die goranische Ethnie keinem Sicherheitsrisiko aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist, dass seit 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe dokumentiert worden seien, dass vor diesem Hintergrund die angeblich täglich stattfindenden Behelligungen in Form von Beschimpfungen, Telefonanrufen, Steinewerfen, Tätlichkeiten gegenüber den Kindern etc. als nicht glaubhaft erscheinen, dass diese Behelligungen auch angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden aus einem ausschliesslich von Goranern bewohnten Dorf stammen, nur schwer nachvollziehbar sind, dass die Erklärungsversuche, sie hätten sich zwecks Einkäufen vorzugsweise ins gemischt-ethnische Dragash (statt nach F._______) begeben, wo es zu solchen Behelligungen gekommen sei, und sie hätten überdies am Dorfrand nahe der albanischen Bevölkerung gelebt, nicht zu überzeugen vermögen und überdies Umstände darstellen würden, welchen sie durch Wegzug innerhalb des Dorfes und Änderung der Einkaufsgewohnheiten weitgehend entgehen könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht weiter feststellt, dass die angeblichen Übergriffe auf das Hab und Gut der Beschwerdeführenden (Garage / Auto / Einbruchversuch) auf das Jahr 2003 und früher zurückgehen und daher nicht mehr als ausreiserelevant angesehen werden können, dass der Schilderung dieser Vorfälle im Übrigen zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitskräfte jeweils um die Anzeigen gekümmert haben, wobei aus der ausgeblieben Überführung der Täter nicht auf fehlende Schutzfähigkeit geschlossen werden kann, dass das Gericht weiter auch die vorinstanzliche Einschätzung teilt, dass aufgrund diverser Unzulänglichkeiten in den Aussagen zu den Lebensumständen in F._______, der Ausstellungsdaten der Dokumente und der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer zum letzten Aufenthalt in Serbien (anlässlich der Geburt des Sohnes im Jahre (...)) ein längerer Aufenthalt der Beschwerdeführer in Serbien als wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin die Widersprüche zum Aufenthalt in Serbien damit zu erklären versuchte, dass sie sich nicht mehr zu erinnern vemöge, was klarerweise nicht zu überzeugen vermag, dass die Widersprüche betreffend den Aufenthalt in G._______ [Serbien] - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht nur die genaue Aufenthaltsdauer betreffen, sondern auch beispielsweise die Angaben, ob der Beschwerdeführer in G._______ [Serbien] eine Wohnung gemietet habe oder nicht und ob er nach Hause zurückgekehrt sei oder ebenfalls in G._______ [Serbien] geblieben sei und die Beschwerdeführerin im Spital besucht habe (vgl. A17/3 und A18/3), dass zu dieser Einschätzung des Wohnsitzes ausserhalb der Gemeinde Dragash massgeblich auch die Umstände beitragen, dass sich die Beschwerdeführenden die mitgeführten Dokumente kurz vor der Ausreise haben ausstellen lassen, dass die Registrierung der Kinder in der Gemeinde Dragash gemäss den Geburtsurkunden erst im Oktober 2010 erfolgt ist und dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise weder den Namen der Schule der Kinder noch den vollen Namen des Lehrers beziehungsweise nur dessen Vorname wusste, dass sodann auch der eingereichte Ausweis, welcher die goranische Ethnie bestätigt, zirka eine Woche vor der Ausreise und kurz vor dem angeblich fluchtauslösenden Überfall auf die Beschwerdeführerin datiert, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung dieses Dokumentes damit begründet hat, er habe es für eine allfällige Ausreise besorgt (A11/18, S. 15), dass die Ausstellungsdaten der Dokumente den Schluss nahelegen, dass die Beschwerdeführenden die Ausreise länger als angegeben geplant haben, dass aufgrund der bisher erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente und der Ungereimtheiten in der Schilderung des Überfalls weiter davon auszugehen ist, dass der angeblich fluchtauslösende Vergewaltigungsversuch ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise erst nur als Vermutung angab, es könnte sich um Albaner gehandelt haben, und in der nachfolgenden Anhörung ausführte, sie habe anhand der Aussprache erkennen können, dass es ich um Albaner gehandelt habe, dass sich die Beschwerdeführenden weiter hinsichtlich der angeblichen Drohungen widersprachen und der Beschwerdeführer den Ort des Überfalls anfänglich unterschiedlich von der Beschwerdeführerin schilderte, dass die Beschwerdeführerin sodann offensichtlich versuchte, den Asylbehörden eine frühere ärztliche Behandlung mit Beruhigungsmitteln zu verschweigen, indem sie ausführte, Medikamente ihres Schwiegervaters eingenommen zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführenden weitestgehend konstruierte Ausreisegründe vorgebracht haben, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit im Kosovo umzustossen vermöchten, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde geltend macht, die Beschwerdeführenden seien seit zehn Jahren einem stets zunehmenden Terror ausgesetzt gewesen, dass Hintergrund dieses Terrors der Umstand sei, dass die Beschwerdeführenden wegen des Militärdienstes des Schwagers in der serbischen Armee als verhasste Familie angesehen würden, dass diese Ursache für die Behelligungen seitens des BFM bereits zu Recht in Zweifel gezogen wurde und nach den obstehenden Ausführungen zur Sicherheitslage in Dragash auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erscheint, wenngleich dem Gericht einige Übergriffe unmittelbar nach Beendigung des Krieges auf ranghöhere goranische Militärs bekannt sind, dass schliesslich auch das Bestreiten eines längeren Aufenthaltes in G._______ [Serbien] in der Beschwerdeschrift die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermag, zumal auch das Gericht einen solchen Aufenthalt als wahrscheinlich erachtet, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region Dragash (und weiteren Regionen) gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass auch keine individuellen Gründe - die Beschwerdeführenden haben eine gute Schulbildung und der Beschwerdeführer arbeitete eigenen Angaben zufolge [Arbeitsstelle] - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu benötigen, dass sie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits im Heimatland in Behandlung war und in Dragash diverse Ärzte (auch goranischer Ethnie) tätig sind, die der Beschwerdeführerin allfällig notwendige Medikamente verschreiben können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: