Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Gorani aus D._______, stellte am 2. April 2002 zusammen mit seinem Vater ein erstes Asylgesuch, welches mit Verfügung des BFM vom 12. August 2003 abgelehnt wurde. Am 29. September 2006 wurden der Beschwerdeführer und sein Vater in ihre Heimat zurückgeführt. B. B.a. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau am 11. August 2007 ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend: Gorani hätten in ihrer Heimat keine Rechte. Sie könnten sich nicht frei bewegen und die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr immer wieder provoziert worden und habe sich nicht recht bewegen können. Am 15. Mai 2007 sei er von einer Gruppe Albaner zusammengeschlagen worden. Die Polizei von D._______ sei beigezogen worden, habe aber die Täter nicht ausfindig machen können respektive nicht ausfindig machen wollen, da die Polizisten alle Albaner seien. Er sei auch medizinisch nicht richtig versorgt worden. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall auch der KFOR gemeldet. Er sei nun aber vom Opfer zum Täter gemacht worden: der Beschwerdeführer sei selbst angezeigt worden und werde per Haftbefehl gesucht. Deswegen sei er am 4. August 2007 zusammen mit seiner Ehefrau ausgereist. B.b. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Gerichtsvorladung, zwei ärztliche Schreiben sowie ein Referenzschreiben zu den Akten. B.c. Am 27. Oktober 2007 kam die Tochter C._______ in der Schweiz zur Welt. C. C.a. Am 19. November 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Pristina um weitere Abklärungen. Das Ergebnis der Abklärungen vom 15. Januar 2009 traf gleichentags per E-Mail beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht sei der Vorfall aus dem Jahr 2007, bei dem der Beschwerdeführer von Albanern angegriffen worden sei, bekannt. Seine dabei erlittenen Verletzungen seien von einem Arzt behandelt worden. Der Empfehlung des Arztes, sich zur Behandlung ins Spital zu begeben, sei der Beschwerdeführer nicht gefolgt. Die Polizei sei informiert worden, eine Anzeige sei indessen nicht erstattet worden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall befragen wollen, er habe sich jedoch aus Angst nicht gemeldet. Deshalb sei er gerichtlich vorgeladen worden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichte Gerichtsvorladung sei indessen verfälscht. So betreffe die aufgeführte Aktennummer eine andere Angelegenheit. Ausserdem weise das Dokument kein Datum und keine bekannte Unterschrift auf. Dokumente solcher Art würden ausserdem nicht ausgehändigt und gegen den Beschwerdeführer sei kein Verfahren registriert worden. Die Abklärungen hätten überdies ergeben, dass in der Verwaltung und bei der Polizei in D._______ zahlreiche Gorani arbeiten würden. C.b. Am 12. März 2009 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung gewährt. C.c. Am 15. April 2009 ging nach zweimaliger Fristverlängerung eine Stellungnahme des mittlerweile bevollmächtigen Rechtsvertreters beim BFM ein. Im selben Schreiben ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht, welche ihm am 25. Juni 2009 gewährt wurde. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 - eröffnet am 30. Juli 2009 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das BFM führte im Einzelnen aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwer wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani, gekommen. Es könne jedoch nicht von einer allgemeinen Vertreibung ausgegangen werden. Ausserdem habe der Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statutwechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offizielle gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation habe der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass es im Mai 2007 tatsächlich zu einem Zwischenfall gekommen sei, in welchen der Beschwerdeführer involviert gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Version könne jedoch gestützt auf die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung nicht geglaubt werden. Das BFM gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer den Vorfall übersteigert dargestellt habe. Das BFM sehe sich in dieser Würdigung auch dadurch gestärkt, als im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich Ausführungen zu den Ereignissen gemacht worden seien, welche bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht worden seien. Trotz zweimalig gewährter Fristerstreckung hätten sich die Beschwerdeführenden zu den Abklärungsergebnissen nicht geäussert. Es sei nicht ersichtlich, weswegen sie dazu Einsicht in die Befragungsprotokolle benötigt hätten. Bezeichnenderweise seien auch in der vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben lediglich Hinweise auf die allgemeine Situation zu entnehmen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien daher nicht geeignet, die oben wiedergegebene Einschätzung der Sicherheitslage in Kosovo umzustossen. Es sei somit offensichtlich, dass das Bestätigungsschreiben ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert darstelle. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen; es sei die Wegweisung "am Beschwerdeführer und seiner Familie" nicht zu vollziehen und diese seien stattdessen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und "gar das Asyl korrekt zu prüfen und zu gewähren". Eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei das unter Nr. 1 erwähnte Beweismittel [Vollmacht] nicht einzuziehen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien in ihrer Heimat als Angehörige einer Minderheit (Gorani) Behelligungen und Benachteiligungen ausgesetzt. Die Aussage des BFM, dass in Kosovo den Vorgeladenen keine Gerichtsvorladungen ausgehändigt würden, mute einigermassen bizarr an. Sollte dem so sein, zeige dies in aller Deutlichkeit auf, dass es in Kosovo - trotz internationaler Bemühungen - bei weitem keinen Standard gebe, der den internationalen Erfordernissen zum rechtlichen Gehör (Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) standhalten könne. Es sei keinem Menschen zumutbar, sich einer solchen Justiz auszuliefern. Zudem verkenne das BFM, das gegen den Beschwerdeführer keineswegs bereits Anklage erhoben worden sein müsse. Es sei bekannt, dass im "kosovarischen Balkan" gerade Angehörige von Minderheiten mit ungebührlichen und damit unmenschlichen ausgedehnten Befragungen von Polizisten und Staatsanwälten behelligt würden. Selbst wenn ein strafrechtsrelevanter Vorwurf im Raum stehen würde, würden solche ungerechtfertigt überdehnten Befragungen und Verhöre eine Diskriminierung aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit darstellen, was nicht bloss ein unfaires Verfahren bedeute, sondern einer eigentlichen Verfolgung infolge ethnischer Zugehörigkeit gleichzusetzen sei. Weiter sei es notorisch, dass gerade Minderheitsangehörige in Kosovo von dort ansässigen Notaren und andern in amtlicher Stellung Beschäftigten gerne mit leicht verfälschten Dokumenten bedient würden, damit diese im Ausland nicht auf begründetes Unrecht aufmerksam machen könnten. F. F.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen und Kopien der Akte B3 (Beweismittelumschlag samt Inhalt) dem Rechtsvertreter zugestellt. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert 15 Tagen nach Erhalt der Verfügung zu den edierten Akten Stellung zu nehmen. Die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten Beweismittel seien innert derselben Frist nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. Die Beschwerdeführenden hätten bis zum 30. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. F.b. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 29. September 2009. F.c. Mit Eingabe vom 30. September 2009 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. Gleichzeitig ersuchten sie um Wiedererwägung beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder zumindest um eine Erstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses von zehn Tagen. Der Eingabe lag ein Beweismittel [ein Bericht einer Bürgerinitative] vom 7. August 2009 samt Übersetzung vom 17. August 2009 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 wurden die Beschwerdeführerenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 31. März 2011 einen fachärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. H. Mit Eingabe vom 31. März 2011 liessen die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 23. März 2011 des UniversitätsSpital E._______ / Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie einreichen. Gleichzeitig liessen sie um Fristerstreckung für die Beibringung der Entbindungserklärung ersuchen. I. Mit Eingabe vom 4. April 2011 wurde die Entbindungserklärung vom 31. März 2011 nachgereicht.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung und insbesondere mit den eingereichten Unterlagen auseinandersetzte. Dass die Vorinstanz diesbezüglich andere Wertungen traf und Schlussfolgerungen zog als die Beschwerdeführenden, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf allfällige Schwierigkeiten berufen, die ihnen durch den Rechtsvertreterwechsel im vorliegenden Verfahren erwachsen sind, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie die Wahl ihres Rechtsvertreters aus freien Stücken getroffen haben und allfällige daraus resultierende Probleme allein in ihre Verantwortung fallen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen sinngemäss um Anerkennung als Flüchtlinge und um Gewährung von Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sieNachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat zutreffend festgehalten, dass der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrecht- und Flüchtlingsbereich. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde D._______ inklusive der Region F._______ seit Jahren stabil präsentiert. Diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort wird durch die OSZE, das UNHCR und das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung D._______ geteilt wird (vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde D._______, April 2008, S. 8). Auch gemäss dem UK Home Office im Juli 2008 (basierend auf einer Einschätzung der OSZE aus dem April 2006) geniessen die Gorani innerhalb ihres Haupt-Siedlungsgebiets in der Gemeinde D._______ genügend Schutz: "UNMIK/KPS (Kosovo Police Service) are able and willing to provide protection for those that fear persecution and ensure that there is a legal mechanism for the detection, prosecution and punishment of persecutory acts. In addition, 33 out of 76 KPS officers in the D._______ Police Station are Gorani." (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note: Kosovo, 22.07.2008, S. 16). Zudem ist gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, die goranische Ethnie aufgrund der ethnischen Herkunft keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-485/2011 vom 24. Januar 2011 S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, wegen des Vorfalls im Mai 2007 an die Sicherheitskräfte zu gelangen und bei allfälliger Untätigkeit der örtlichen Polizeikräfte beziehungsweise bei allfälligen Unregelmässigkeiten oder unbegründeten strafrechtlichen Schritten sich an die übergeordneten administrativen oder gerichtlichen Instanzen zu wenden. Der Beschwerdeführer hat hingegen mit seiner Familie sein Heimatland verlassen, ohne die ihm zustehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Unter diesen Umständen ist selbst in Berücksichtigung des Vorfalls vom Mai 2007 (Behelligung durch private Dritte) eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu verneinen, zumal die Behörden seines Heimatstaates grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Konkrete Hinweise, dass betreffend den Beschwerdeführer dies nicht der Fall gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer aktuell aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund verfolgt würde - namentlich durch eine "vorgeschobene" Gerichtsvorladung - kann auch deshalb ausgeschlossen werden, weil es sich dabei um eine Falschurkunde handelt, welche vom BFM zu Recht eingezogen wurde (Art. 10 Abs. 4 AsylG). Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2009 sind deshalb nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch erübrigt es sich, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Kosovo nicht in genereller Form bejahen. Die bisherigen Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Stabilisierung und Demokratisierung des Kosovo zeigen trotz immer wieder zu gewärtigender Rückschläge kontinuierlich Erfolge. Auch hat sich im Verlaufe des vergangenen Jahres die generelle Sicherheitslage in Kosovo weiterhin verbessert. Der UNHCR hält in seinem Positionsbericht vom Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen in Kosovo fest, sowohl in den Institutionen der provisorischen Selbstverwaltung (PISG) als auch im Kosovo Protection Corp (KPC) arbeiteten zunehmend Angehörige ethnischer Minderheiten. Zudem seien wichtige Schritte unternommen worden, um Schutz von Eigentumsrechten zu gewährleisten, und es sei eine interministerielle Kommission eingerichtet worden, um den Zugang der Minderheiten zu öffentlichen Dienstleistungen zu überwachen. Von den in Kosovo tätigen Organisationen werden gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf absehbare Zeit keine landesweiten Ausschreitungen wie im März 2004 erwartet. KFOR und Polizei sind zudem heute in wesentlich besserer Verfassung als zu jenem Zeitpunkt. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere im westlichen Kosovo, existieren weiterhin; sie machten aber über das Jahr 2006 hinweg kaum auf sich aufmerksam und besitzen nur wenig Rückhalt in der Bevölkerung. Der UN-Verwalter berichtete zur Lage der Minderheiten im September 2006, dass Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen habe werden können, im Jahr 2006 merklich gesunken seien. Auch seien die Minderheiten zunehmend in der Lage, sich in Kosovo frei zu bewegen. In Minderheiten-Wohngebieten werden offenbar gemischtethnische Patrouillen eingesetzt. Mit der Klärung des Status von Kosovo dürfte zudem ein mögliches Unruhepotenzial an Bedeutsamkeit verloren haben. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen toleriert auch die Gesetzgebung Kosovos ethnische Diskriminierung nicht und 20 der insgesamt 120 Sitze im Parlament Kosovos sind für nicht-albanische Gemeinschaften reserviert. Davon stehen 10 Sitze für die Serben und 10 für nicht-serbische Minderheiten des Kosovos zur Verfügung. Letztere splitten sich in vier Sitze für die RAE, drei für die Bosniaken, zwei für türkische Gemeinschaften und einen Sitz für die Gorani auf. Für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region D._______ (und weiteren Regionen) ist in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl. BVGE 2007/10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-485/2011 vom 24. Januar 2011 und D-6712/2009 vom 12. April 2010).
E. 7.6 Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Situation der Beschwerdeführenden im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Für den Beschwerdeführer stellen eigenen Angaben zufolge in erster Linie gesundheitliche Probleme Schwierigkeiten dar. Bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2009 teilte das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (AFK) des Universitätsspitals E._______ dem Beschwerdeführer mit, sein Hausarzt werde ihn beim AFK anmelden und er werde danach auf eine Warteliste für eine Behandlung gesetzt, welche voraussichtlich erst in vier bis sechs Monaten beginne könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, am Ambulatorium in G._______ eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen. Das AFK diagnostizierte dann mit Schreiben vom 19. Januar 2010 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) des Beschwerdeführers und stellte, nach Absprache mit dem derzeit behandelnden Therapeuten des Ambulatoriums G._______, eine medikamentöse sowie eine traumaspezifische verhaltenstherapeutisch orientierte Therapie in Aussicht. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. März 2011 des AFK ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine PTSD sowie eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert wurde. Seit dem 10. Januar 2010 werde der Beschwerdeführer mit vierzehntägigen Einzelsitzungen therapiert. Zudem sei eine pharmakologische Medikation zur Behandlung eingeleitet worden. Dabei kämen neben traumaspezifischen auch psychoedukative und stabilisierende Elemente zum Einsatz. Ausserdem werde der Beschwerdeführer mit Antidepressiva und Schlaf- beziehungsweise Beruhigungsmitteln behandelt. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verbessern lassen. Hierfür dürfte im Wesentlichen der unsichere Aufenthaltsstatus verantwortlich sein, welcher ein für eine kurative Behandlung ausreichendes Sicherheits- und Stabilitätsgefühl nicht zulasse. Grundsätzlich sei vom Vorhandensein adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo auszugehen, allerdings dürfte sich die Ausgangslage für eine Behandlung im Falle einer Rückführung im ähnlichen Sinne wie mit der unsicheren Aufenthaltssituation in der Schweiz erschweren, indem kein ausreichendes Sicherheits- und Stabilitätsniveau erreicht werden könne, um eine kurative traumaspezifische Behandlung zu ermöglichen. Dies spreche aus behandlungstechnischer Sicht gegen eine Rückführung ins Heimatland. Gemäss dem Zwischenbericht vom 23. März 2011 der Integrierten psychiatrie H._______ (IPW) wurde der Beschwerdeführer seit März 2009 ambulant behandelt. Es wurde ebenfalls eine PTSD sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Zu Beginn der Behandlung sei der Beschwerdeführer zu wöchentlichen Einzelgesprächen gekommen, mittlerweile würden Gespräche im Abstand von sechs bis acht Wochen vereinbart. Insgesamt habe eine leichte Verbesserung im psychischen Umfeld des Patienten erreicht werden können. Unter Belastung sei es weiterhin zu psychischen Dekompensationen mit verstärkter Unruhe, Gedankenkreisen und Ängstlichkeit gekommen. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht seien ausreichend, aktuell bestehe keine Suizidalität. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Behandlungszeit einer Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % nachgegangen ist. Demnach haben ihn seine psychischen Leiden nicht invalidiert. Den eingereichten Berichten lassen sich auch keine Wegweisungshindernisse entnehmen noch wurde eine generelle Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht. Auch die anfangs engmaschige zeitliche Therapierung ist mittlerweile nicht mehr erforderlich. Es kann dem Beschwerdeführer also zugemutet werden, in seiner Heimat alle sechs bis acht Wochen von D._______ aus die Reise ins 30 km entfernte I._______ auf sich zu nehmen, wo sich eines der insgesamt acht kosovarischen"Community Mentual Health Centres" befindet, und ihm professionelle Hilfe zu Teil wird. Angesichts obiger Ausführungen ist in Berücksichtigung sämtlicher dementsprechender Vorbringen der Beschwerdeführenden vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seines Gesundheitszustandes einerseits nicht einer unmittelbaren und schweren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt ist und andererseits in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung wegen der diagnostizierten PTSD entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift als ausreichend zu bezeichnen ist. Eine allfällig als notwendig erachtete Weiterbehandlung der gesundheitlichen Probleme setzt einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz demnach nicht voraus. Wie oben bereits ausgeführt, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Heimatland der Beschwerdeführenden ein medizinisches Versorgungssystem mit entsprechenden Einrichtungen, welche adäquate Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Aus diesem Grund stehen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Kosovo in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem verfügen die Beschwerdeführenden den Akten zufolge in ihrem Heimatgebiet über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz, das ihnen bei der Reintegration zweifellos eine Stütze sein wird. Auch hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens betont, in seiner Heimat keinerlei finanzielle Probleme gehabt zu haben (vgl. B17/21 S. 4 F.18, S.13 F.111, S14 F.112) und auch den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge, soll es ihnen in Kosovo finanziell gut gegangen sein (vgl. B16/11 s,. 8 F. 77-F.79). Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo (D._______) wäre nach dem Gesagten zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, nicht aber mit solchen, die einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen liessen. Das private Interesse der Beschwerdeführenden an einem Verzicht auf den Wegweisungsvollzug vermag das gewichtige öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung nicht zu überwiegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 30. September 2010 aufgefordert, welchen die Beschwerdeführenden am 29. September 2010 fristgerecht leisteten.
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 30. September 2010 um Wiedererwägung beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder zumindest um eine zehntägige Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Daraufhin hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden.
E. 9.3 Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführenden erwerbstätig und in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie sind demnach nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Folglich ist mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 29. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 29. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5465/2009 Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren(...), dessen Ehefrau B._______, geboren(...), und deren Kind C._______, geboren(...), Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Gorani aus D._______, stellte am 2. April 2002 zusammen mit seinem Vater ein erstes Asylgesuch, welches mit Verfügung des BFM vom 12. August 2003 abgelehnt wurde. Am 29. September 2006 wurden der Beschwerdeführer und sein Vater in ihre Heimat zurückgeführt. B. B.a. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau am 11. August 2007 ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend: Gorani hätten in ihrer Heimat keine Rechte. Sie könnten sich nicht frei bewegen und die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr immer wieder provoziert worden und habe sich nicht recht bewegen können. Am 15. Mai 2007 sei er von einer Gruppe Albaner zusammengeschlagen worden. Die Polizei von D._______ sei beigezogen worden, habe aber die Täter nicht ausfindig machen können respektive nicht ausfindig machen wollen, da die Polizisten alle Albaner seien. Er sei auch medizinisch nicht richtig versorgt worden. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall auch der KFOR gemeldet. Er sei nun aber vom Opfer zum Täter gemacht worden: der Beschwerdeführer sei selbst angezeigt worden und werde per Haftbefehl gesucht. Deswegen sei er am 4. August 2007 zusammen mit seiner Ehefrau ausgereist. B.b. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Gerichtsvorladung, zwei ärztliche Schreiben sowie ein Referenzschreiben zu den Akten. B.c. Am 27. Oktober 2007 kam die Tochter C._______ in der Schweiz zur Welt. C. C.a. Am 19. November 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Pristina um weitere Abklärungen. Das Ergebnis der Abklärungen vom 15. Januar 2009 traf gleichentags per E-Mail beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht sei der Vorfall aus dem Jahr 2007, bei dem der Beschwerdeführer von Albanern angegriffen worden sei, bekannt. Seine dabei erlittenen Verletzungen seien von einem Arzt behandelt worden. Der Empfehlung des Arztes, sich zur Behandlung ins Spital zu begeben, sei der Beschwerdeführer nicht gefolgt. Die Polizei sei informiert worden, eine Anzeige sei indessen nicht erstattet worden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall befragen wollen, er habe sich jedoch aus Angst nicht gemeldet. Deshalb sei er gerichtlich vorgeladen worden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichte Gerichtsvorladung sei indessen verfälscht. So betreffe die aufgeführte Aktennummer eine andere Angelegenheit. Ausserdem weise das Dokument kein Datum und keine bekannte Unterschrift auf. Dokumente solcher Art würden ausserdem nicht ausgehändigt und gegen den Beschwerdeführer sei kein Verfahren registriert worden. Die Abklärungen hätten überdies ergeben, dass in der Verwaltung und bei der Polizei in D._______ zahlreiche Gorani arbeiten würden. C.b. Am 12. März 2009 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung gewährt. C.c. Am 15. April 2009 ging nach zweimaliger Fristverlängerung eine Stellungnahme des mittlerweile bevollmächtigen Rechtsvertreters beim BFM ein. Im selben Schreiben ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht, welche ihm am 25. Juni 2009 gewährt wurde. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 - eröffnet am 30. Juli 2009 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das BFM führte im Einzelnen aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwer wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani, gekommen. Es könne jedoch nicht von einer allgemeinen Vertreibung ausgegangen werden. Ausserdem habe der Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statutwechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offizielle gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation habe der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass es im Mai 2007 tatsächlich zu einem Zwischenfall gekommen sei, in welchen der Beschwerdeführer involviert gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Version könne jedoch gestützt auf die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung nicht geglaubt werden. Das BFM gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer den Vorfall übersteigert dargestellt habe. Das BFM sehe sich in dieser Würdigung auch dadurch gestärkt, als im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich Ausführungen zu den Ereignissen gemacht worden seien, welche bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht worden seien. Trotz zweimalig gewährter Fristerstreckung hätten sich die Beschwerdeführenden zu den Abklärungsergebnissen nicht geäussert. Es sei nicht ersichtlich, weswegen sie dazu Einsicht in die Befragungsprotokolle benötigt hätten. Bezeichnenderweise seien auch in der vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben lediglich Hinweise auf die allgemeine Situation zu entnehmen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien daher nicht geeignet, die oben wiedergegebene Einschätzung der Sicherheitslage in Kosovo umzustossen. Es sei somit offensichtlich, dass das Bestätigungsschreiben ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert darstelle. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen; es sei die Wegweisung "am Beschwerdeführer und seiner Familie" nicht zu vollziehen und diese seien stattdessen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und "gar das Asyl korrekt zu prüfen und zu gewähren". Eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei das unter Nr. 1 erwähnte Beweismittel [Vollmacht] nicht einzuziehen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien in ihrer Heimat als Angehörige einer Minderheit (Gorani) Behelligungen und Benachteiligungen ausgesetzt. Die Aussage des BFM, dass in Kosovo den Vorgeladenen keine Gerichtsvorladungen ausgehändigt würden, mute einigermassen bizarr an. Sollte dem so sein, zeige dies in aller Deutlichkeit auf, dass es in Kosovo - trotz internationaler Bemühungen - bei weitem keinen Standard gebe, der den internationalen Erfordernissen zum rechtlichen Gehör (Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) standhalten könne. Es sei keinem Menschen zumutbar, sich einer solchen Justiz auszuliefern. Zudem verkenne das BFM, das gegen den Beschwerdeführer keineswegs bereits Anklage erhoben worden sein müsse. Es sei bekannt, dass im "kosovarischen Balkan" gerade Angehörige von Minderheiten mit ungebührlichen und damit unmenschlichen ausgedehnten Befragungen von Polizisten und Staatsanwälten behelligt würden. Selbst wenn ein strafrechtsrelevanter Vorwurf im Raum stehen würde, würden solche ungerechtfertigt überdehnten Befragungen und Verhöre eine Diskriminierung aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit darstellen, was nicht bloss ein unfaires Verfahren bedeute, sondern einer eigentlichen Verfolgung infolge ethnischer Zugehörigkeit gleichzusetzen sei. Weiter sei es notorisch, dass gerade Minderheitsangehörige in Kosovo von dort ansässigen Notaren und andern in amtlicher Stellung Beschäftigten gerne mit leicht verfälschten Dokumenten bedient würden, damit diese im Ausland nicht auf begründetes Unrecht aufmerksam machen könnten. F. F.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen und Kopien der Akte B3 (Beweismittelumschlag samt Inhalt) dem Rechtsvertreter zugestellt. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert 15 Tagen nach Erhalt der Verfügung zu den edierten Akten Stellung zu nehmen. Die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten Beweismittel seien innert derselben Frist nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. Die Beschwerdeführenden hätten bis zum 30. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. F.b. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 29. September 2009. F.c. Mit Eingabe vom 30. September 2009 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. Gleichzeitig ersuchten sie um Wiedererwägung beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder zumindest um eine Erstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses von zehn Tagen. Der Eingabe lag ein Beweismittel [ein Bericht einer Bürgerinitative] vom 7. August 2009 samt Übersetzung vom 17. August 2009 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 wurden die Beschwerdeführerenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 31. März 2011 einen fachärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. H. Mit Eingabe vom 31. März 2011 liessen die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 23. März 2011 des UniversitätsSpital E._______ / Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie einreichen. Gleichzeitig liessen sie um Fristerstreckung für die Beibringung der Entbindungserklärung ersuchen. I. Mit Eingabe vom 4. April 2011 wurde die Entbindungserklärung vom 31. März 2011 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung und insbesondere mit den eingereichten Unterlagen auseinandersetzte. Dass die Vorinstanz diesbezüglich andere Wertungen traf und Schlussfolgerungen zog als die Beschwerdeführenden, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf allfällige Schwierigkeiten berufen, die ihnen durch den Rechtsvertreterwechsel im vorliegenden Verfahren erwachsen sind, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie die Wahl ihres Rechtsvertreters aus freien Stücken getroffen haben und allfällige daraus resultierende Probleme allein in ihre Verantwortung fallen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3. Die Beschwerdeführenden ersuchen sinngemäss um Anerkennung als Flüchtlinge und um Gewährung von Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sieNachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat zutreffend festgehalten, dass der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrecht- und Flüchtlingsbereich. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde D._______ inklusive der Region F._______ seit Jahren stabil präsentiert. Diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort wird durch die OSZE, das UNHCR und das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung D._______ geteilt wird (vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde D._______, April 2008, S. 8). Auch gemäss dem UK Home Office im Juli 2008 (basierend auf einer Einschätzung der OSZE aus dem April 2006) geniessen die Gorani innerhalb ihres Haupt-Siedlungsgebiets in der Gemeinde D._______ genügend Schutz: "UNMIK/KPS (Kosovo Police Service) are able and willing to provide protection for those that fear persecution and ensure that there is a legal mechanism for the detection, prosecution and punishment of persecutory acts. In addition, 33 out of 76 KPS officers in the D._______ Police Station are Gorani." (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note: Kosovo, 22.07.2008, S. 16). Zudem ist gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, die goranische Ethnie aufgrund der ethnischen Herkunft keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-485/2011 vom 24. Januar 2011 S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, wegen des Vorfalls im Mai 2007 an die Sicherheitskräfte zu gelangen und bei allfälliger Untätigkeit der örtlichen Polizeikräfte beziehungsweise bei allfälligen Unregelmässigkeiten oder unbegründeten strafrechtlichen Schritten sich an die übergeordneten administrativen oder gerichtlichen Instanzen zu wenden. Der Beschwerdeführer hat hingegen mit seiner Familie sein Heimatland verlassen, ohne die ihm zustehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Unter diesen Umständen ist selbst in Berücksichtigung des Vorfalls vom Mai 2007 (Behelligung durch private Dritte) eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu verneinen, zumal die Behörden seines Heimatstaates grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Konkrete Hinweise, dass betreffend den Beschwerdeführer dies nicht der Fall gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer aktuell aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund verfolgt würde - namentlich durch eine "vorgeschobene" Gerichtsvorladung - kann auch deshalb ausgeschlossen werden, weil es sich dabei um eine Falschurkunde handelt, welche vom BFM zu Recht eingezogen wurde (Art. 10 Abs. 4 AsylG). Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2009 sind deshalb nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch erübrigt es sich, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Kosovo nicht in genereller Form bejahen. Die bisherigen Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Stabilisierung und Demokratisierung des Kosovo zeigen trotz immer wieder zu gewärtigender Rückschläge kontinuierlich Erfolge. Auch hat sich im Verlaufe des vergangenen Jahres die generelle Sicherheitslage in Kosovo weiterhin verbessert. Der UNHCR hält in seinem Positionsbericht vom Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen in Kosovo fest, sowohl in den Institutionen der provisorischen Selbstverwaltung (PISG) als auch im Kosovo Protection Corp (KPC) arbeiteten zunehmend Angehörige ethnischer Minderheiten. Zudem seien wichtige Schritte unternommen worden, um Schutz von Eigentumsrechten zu gewährleisten, und es sei eine interministerielle Kommission eingerichtet worden, um den Zugang der Minderheiten zu öffentlichen Dienstleistungen zu überwachen. Von den in Kosovo tätigen Organisationen werden gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf absehbare Zeit keine landesweiten Ausschreitungen wie im März 2004 erwartet. KFOR und Polizei sind zudem heute in wesentlich besserer Verfassung als zu jenem Zeitpunkt. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere im westlichen Kosovo, existieren weiterhin; sie machten aber über das Jahr 2006 hinweg kaum auf sich aufmerksam und besitzen nur wenig Rückhalt in der Bevölkerung. Der UN-Verwalter berichtete zur Lage der Minderheiten im September 2006, dass Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen habe werden können, im Jahr 2006 merklich gesunken seien. Auch seien die Minderheiten zunehmend in der Lage, sich in Kosovo frei zu bewegen. In Minderheiten-Wohngebieten werden offenbar gemischtethnische Patrouillen eingesetzt. Mit der Klärung des Status von Kosovo dürfte zudem ein mögliches Unruhepotenzial an Bedeutsamkeit verloren haben. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen toleriert auch die Gesetzgebung Kosovos ethnische Diskriminierung nicht und 20 der insgesamt 120 Sitze im Parlament Kosovos sind für nicht-albanische Gemeinschaften reserviert. Davon stehen 10 Sitze für die Serben und 10 für nicht-serbische Minderheiten des Kosovos zur Verfügung. Letztere splitten sich in vier Sitze für die RAE, drei für die Bosniaken, zwei für türkische Gemeinschaften und einen Sitz für die Gorani auf. Für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region D._______ (und weiteren Regionen) ist in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl. BVGE 2007/10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-485/2011 vom 24. Januar 2011 und D-6712/2009 vom 12. April 2010). 7.6. Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Situation der Beschwerdeführenden im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Für den Beschwerdeführer stellen eigenen Angaben zufolge in erster Linie gesundheitliche Probleme Schwierigkeiten dar. Bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2009 teilte das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (AFK) des Universitätsspitals E._______ dem Beschwerdeführer mit, sein Hausarzt werde ihn beim AFK anmelden und er werde danach auf eine Warteliste für eine Behandlung gesetzt, welche voraussichtlich erst in vier bis sechs Monaten beginne könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, am Ambulatorium in G._______ eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen. Das AFK diagnostizierte dann mit Schreiben vom 19. Januar 2010 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) des Beschwerdeführers und stellte, nach Absprache mit dem derzeit behandelnden Therapeuten des Ambulatoriums G._______, eine medikamentöse sowie eine traumaspezifische verhaltenstherapeutisch orientierte Therapie in Aussicht. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. März 2011 des AFK ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine PTSD sowie eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert wurde. Seit dem 10. Januar 2010 werde der Beschwerdeführer mit vierzehntägigen Einzelsitzungen therapiert. Zudem sei eine pharmakologische Medikation zur Behandlung eingeleitet worden. Dabei kämen neben traumaspezifischen auch psychoedukative und stabilisierende Elemente zum Einsatz. Ausserdem werde der Beschwerdeführer mit Antidepressiva und Schlaf- beziehungsweise Beruhigungsmitteln behandelt. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verbessern lassen. Hierfür dürfte im Wesentlichen der unsichere Aufenthaltsstatus verantwortlich sein, welcher ein für eine kurative Behandlung ausreichendes Sicherheits- und Stabilitätsgefühl nicht zulasse. Grundsätzlich sei vom Vorhandensein adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo auszugehen, allerdings dürfte sich die Ausgangslage für eine Behandlung im Falle einer Rückführung im ähnlichen Sinne wie mit der unsicheren Aufenthaltssituation in der Schweiz erschweren, indem kein ausreichendes Sicherheits- und Stabilitätsniveau erreicht werden könne, um eine kurative traumaspezifische Behandlung zu ermöglichen. Dies spreche aus behandlungstechnischer Sicht gegen eine Rückführung ins Heimatland. Gemäss dem Zwischenbericht vom 23. März 2011 der Integrierten psychiatrie H._______ (IPW) wurde der Beschwerdeführer seit März 2009 ambulant behandelt. Es wurde ebenfalls eine PTSD sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Zu Beginn der Behandlung sei der Beschwerdeführer zu wöchentlichen Einzelgesprächen gekommen, mittlerweile würden Gespräche im Abstand von sechs bis acht Wochen vereinbart. Insgesamt habe eine leichte Verbesserung im psychischen Umfeld des Patienten erreicht werden können. Unter Belastung sei es weiterhin zu psychischen Dekompensationen mit verstärkter Unruhe, Gedankenkreisen und Ängstlichkeit gekommen. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht seien ausreichend, aktuell bestehe keine Suizidalität. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Behandlungszeit einer Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % nachgegangen ist. Demnach haben ihn seine psychischen Leiden nicht invalidiert. Den eingereichten Berichten lassen sich auch keine Wegweisungshindernisse entnehmen noch wurde eine generelle Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht. Auch die anfangs engmaschige zeitliche Therapierung ist mittlerweile nicht mehr erforderlich. Es kann dem Beschwerdeführer also zugemutet werden, in seiner Heimat alle sechs bis acht Wochen von D._______ aus die Reise ins 30 km entfernte I._______ auf sich zu nehmen, wo sich eines der insgesamt acht kosovarischen"Community Mentual Health Centres" befindet, und ihm professionelle Hilfe zu Teil wird. Angesichts obiger Ausführungen ist in Berücksichtigung sämtlicher dementsprechender Vorbringen der Beschwerdeführenden vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seines Gesundheitszustandes einerseits nicht einer unmittelbaren und schweren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt ist und andererseits in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung wegen der diagnostizierten PTSD entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift als ausreichend zu bezeichnen ist. Eine allfällig als notwendig erachtete Weiterbehandlung der gesundheitlichen Probleme setzt einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz demnach nicht voraus. Wie oben bereits ausgeführt, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Heimatland der Beschwerdeführenden ein medizinisches Versorgungssystem mit entsprechenden Einrichtungen, welche adäquate Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Aus diesem Grund stehen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Kosovo in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem verfügen die Beschwerdeführenden den Akten zufolge in ihrem Heimatgebiet über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz, das ihnen bei der Reintegration zweifellos eine Stütze sein wird. Auch hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens betont, in seiner Heimat keinerlei finanzielle Probleme gehabt zu haben (vgl. B17/21 S. 4 F.18, S.13 F.111, S14 F.112) und auch den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge, soll es ihnen in Kosovo finanziell gut gegangen sein (vgl. B16/11 s,. 8 F. 77-F.79). Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo (D._______) wäre nach dem Gesagten zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, nicht aber mit solchen, die einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen liessen. Das private Interesse der Beschwerdeführenden an einem Verzicht auf den Wegweisungsvollzug vermag das gewichtige öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung nicht zu überwiegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 30. September 2010 aufgefordert, welchen die Beschwerdeführenden am 29. September 2010 fristgerecht leisteten. 9.2. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 30. September 2010 um Wiedererwägung beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder zumindest um eine zehntägige Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Daraufhin hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. 9.3. Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführenden erwerbstätig und in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie sind demnach nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Folglich ist mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 29. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 29. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: