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E-4856/2014

E-4856/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4856/2014 Urteil vom 8. September 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Südsudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-fahren); Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2014 - eröffnet am 27. Au­gust 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragte, die Verfügung des BFM vom 20. August 2014 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) ersuchte, dass er schliesslich beantragte, die zuständige kantonale Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dasselbe zu unterlassen, und er eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung deshalb nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, er sei am (...) geboren und damit minderjährig, dass das BFM das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum und dessen Minderjährigkeit als unglaubhaft ansah und ihn infolgedessen - nachdem es ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt hatte - als Erwachsenen behandelte, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift wiederum als Geburtsdatum den (...) angab, jedoch keine Ausführungen zu seiner angeblichen Minderjährigkeit machte und die diesbezüglichen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht bestreitet, dass im Übrigen die Argumente des BFM für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheinen, insbesondere, da der Beschwerdeführer keine Dokumente einreichte, die sein Alter belegen würden, seine Vorbringen zu seinem Leben im Heimatland insgesamt als unglaubhaft erscheinen und schliesslich nicht nachvollziehbar ist, dass er zwar sein Geburtsdatum kennen will, sich jedoch im Übrigen in der Befragung und dem rechtlichen Gehör zu seinem Alter mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen äusserst schwer tat und sich angeblich an keinerlei Daten erinnerte, dass deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass das BFM die spanischen Behörden am 24. Juni 2014 aufgrund eines Eurodac-Treffers um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dabei angab, der Beschwerdeführer behaupte, er sei minderjährig, das Bundesamt aber von seiner Volljährigkeit ausgehe, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Au­gust 2014 zustimmten, dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich bringen, dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausführte, er möge Spanien nicht und wolle dort nicht bleiben, dass er zudem in der Beschwerdeschrift ausführt, er sei in Spanien während zweier Monate wegen illegalen Grenzübertritts inhaftiert gewesen, dass er danach zu einem Park gefahren und sich selber überlassen worden sei, dass er dort während einer Woche geschlafen habe und, da er kein Geld gehabt habe, habe betteln müssen, dass ihm dann jemand ein Ticket in die Schweiz gegeben und ihm gesagt habe, er solle gehen, dass er nicht wisse, wie er den Winter in Spanien überstehen würde, dass er vor lauter Stress starke Kopfschmerzen habe, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, insbesondere, da er in Spanien kein Asylgesuch eingereicht und damit kein Anwesenheitsrecht hatte, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall das Refoulement-Verbot missachten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge­treten ist, dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren sys­tembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezem­ber 2013, E. 6), und die entsprechende Prüfung - soweit notwendig - bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil innerhalb der fünftägigen Behandlungsfrist abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG), dass auch der Antrag auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, auf die Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimatland zu verzichten, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass in den Akten nichts auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe hinweist, weshalb sich der diesbezüglich eventualiter gestellte Antrag ebenfalls als gegenstandslos erweist, dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erweist (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: