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E-4848/2018

E-4848/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember 2016, der polizeilichen Einvernahme der Kantonspolizei Thurgau (als Aus- kunftsperson) vom 9. Januar 2017, der Eingabe vom 27. Juli 2017 (durch die Rechtsvertretung), der Anhörungen vom 30. November 2017 und der ergänzenden Anhörung vom 1. Dezember 2017 führte er aus, er sei ethni- scher Azari schiitischen Glaubens. Nach der Maturität habe er (…) Jahre an der Universität (…) studiert. Ab 2011 habe er bei der Polizei beziehungs- weise (…) in D._______ gearbeitet. Ungefähr Mitte 2015 habe er seine Frau (Beschwerdeführerin) kennengelernt. Der Informationssicherheits- dienst, Hefazat-e Ettelaat, habe ihm die Heirat mit ihr untersagt, weil ihr Vater Sunnite und Kurde sei. Er habe deshalb unverheiratet mit ihr und ihrer Mutter in D._______ gelebt. Die Familie seiner Frau sei politisch aktiv gewesen. Ihre Schwester sei von Regierungsleuten vergewaltigt und der Schwager von der Revolutionsgarde (Sepah) festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe ebenfalls unter Beobachtung (…) gestanden; dies einerseits aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie seiner Frau und andererseits, weil er nicht mit der Vorgehensweise der Polizeibehörde einverstanden gewesen sei. Er habe Befehle teilweise nicht befolgt und als anti-revolutionär gegolten. Der (…) habe ihn mehrfach befragt und bestraft oder verwarnt. Unbekannte hätten versucht, seine Frau zu überfahren und auch sie sei befragt worden. Ungefähr im (…) sei er wegen psychischer Probleme aufgrund seiner Arbeit in Behandlung gewesen. Als er schriftlich habe kündigen wollen, habe sein Arbeitgeber ihm mit (…) Monaten Haft und (…) Millionen Toman Busse gedroht. Letztmals sei er ungefähr im (…) befragt, gefoltert und bedroht worden. Zudem sei er unter Druck gesetzt worden, Informationen über die politische Familiensituation seiner Frau weiterzuleiten. Einige Tage später sei ihm die Flucht gelungen und er habe sich bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt. Am 27. Oktober 2016 habe er seine Frau schliesslich geheiratet und am Tag darauf seien sie mit deren Mutter illegal aus dem Iran ausgereist. Von Griechenland sei er mit seiner Schwiegermutter in die Schweiz gelangt. Seine Frau sei von der Po- lizei festgenommen worden und später nachgereist. Der (…) habe nach seiner Ausreise aus dem Iran nach ihm gesucht. Der Schlepper, der auch seiner Schwägerin zur Flucht in die Schweiz ver- holfen habe, habe ein Verhältnis mit dieser anfangen wollen. Nachdem er (der Beschwerdeführer) diesen aufgefordert habe, sie in Ruhe zu lassen,

E-4848/2018 Seite 3 habe er ihm mit dem Tod und mit weiteren Konsequenzen gedroht, worauf- hin er (der Beschwerdeführer) Anzeige bei der Kantonspolizei E._______ erstattet habe. Der Schlepper sei im Besitz von Auszügen seiner Befragung zur Person und habe ihm mitgeteilt, er werde das Dokument den iranischen Behörden zusenden. Er habe deshalb Angst, dass die iranischen Behörden ihm Spionage vorwerfen könnten. Er befinde sich zudem in psychologi- scher Behandlung und nehme Medikamente gegen Angstzustände. B. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der BzP vom 18. Januar 2017 und der Anhörung vom

1. Dezember 2017 machte sie geltend, sie sei ethnische Kurdin schiiti- schen Glaubens. Nachdem sich ihre Mutter ungefähr (…) habe scheiden lassen, sei sie mit ihr und ihrer Schwester von F._______ nach D._______ umgezogen. Ungefähr (…) sei sie aufgrund der vermeintlichen Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden. Nach Abschluss des Gymnasi- ums habe sie an der Privatuniversität in D._______ (…) studiert. Ihr Vater sei in der (…)-Partei ([…]partei) politisch aktiv gewesen. Ihre Schwester sei von einem Mitglied der Revolutionsgarde vergewaltigt worden. Im (…) und (…) 2016 hätten Mitglieder der Revolutionsgarde beziehungsweise Zivil- personen versucht, sie (die Beschwerdeführerin) insgesamt dreimal mit dem Auto zu überfahren. Nachdem ihre Mutter im Sommer 2016 an (…) erkrankt sei, habe sie vermehrt Kontakt zu ihrem Vater gehabt und vor ihrer Ausreise sei er öfters zu Besuch gekommen. Im September 2016 habe sie längere Zeit nicht gewusst, wo sich ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) befinde. Von einem seiner Freunde habe sie schliesslich erfahren, dass er verhaftet und mittlerweile aus der Haft ausgebrochen sei. Sie habe den Iran einzig aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, die iranischen Behörden würden ihm vorwerfen, mit der Schweiz zusammengearbeitet zu haben. Sie habe Angst, man würde die angeblich uneheliche Tochter verdursten lassen. Beim Versuch, von Griechenland in die Schweiz zu reisen, sei sie verhaftet worden. Mit Hilfe eines weiteren Schleppers sei ihr die Weiterreise in die Schweiz geglückt. In der Schweiz habe sie sich wegen psychischer Prob- leme in ärztlicher Behandlung befunden und nehme Medikamente ein. C. Mit Strafbefehl vom 8. März 2017 erkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ den Beschwerdeführer des Hausfriedensbruchs schuldig und sprach eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse aus. Mit

E-4848/2018 Seite 4 Strafbefehl vom 9. März 2017 erkannte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons G._______ die Beschwerdeführerin des geringfügigen Diebstahls schuldig und sprach eine Busse aus. D. Am 14. Juni 2017 wurde die gemeinsame Tochter geboren. E. Am 29. Juni 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtli- che Gehör zu voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdefüh- rers und der Mutter der Beschwerdeführerin (H._______, […]). Mit Schrei- ben vom 13. Juli 2018 nahmen die Beschwerdeführer hierzu Stellung. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 23. August 2018 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage von Kopien (Deckblatt des Strafverfahrens gegen den Schlepper, Dokumente über Festnahmen des Beschwerdeführers vom (…), (…), (…), (…), (…) und Mietvertrag eines Freundes) sowie einer Bescheinigung der Psychiatrie-Praxis I._______ vom 28. November 2017 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde ein und beantragen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei originär, die Beschwerde- führerin sowie die gemeinsame Tochter seien derivativ als Flüchtlinge an- zuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie auf- grund von Nachfluchtgründen als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie aufgrund der Unzulässigkeit, sub- subeventualiter aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Sache zur Ergänzung des Sach- verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In for- meller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche

E-4848/2018 Seite 5 Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, die der Aufforderung mit Eingabe vom 7. September 2018 nachkam. I. Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Verlaufsbericht der Psychiatrie-Praxis J._______ vom 6. Sep- tember 2018 ein. J. Mit Replik vom 28. September 2018 nahmen die Beschwerdeführer unter Beilage von Übersetzungen der Dokumente betreffend die Festnahmen des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung vom 7. September 2018 Stel- lung. K. Mit Eingaben vom 5. September 2019, 3. Oktober 2019 und 7. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Zer- tifikat Deutsch B1, Referenzschreiben betreffend Integration vom 10. Au- gust 2019, Arztbericht der Psychiatrie-Praxis J._______ vom 25. Septem- ber 2019 und Referenzschreiben der K._______ vom September 2019). L. Mit Eingaben vom 17. August 2021 und vom 10. Juni 2022 ersuchten die Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung des vorliegenden Ver- fahrens. M. Mit Eingabe vom 30. Juli 2022 (recte: 30. Juni 2022) reichten die Be- schwerdeführer einen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Praktikant am L._______ vom 7. April 2022 zu den Akten.

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Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Mutter der Beschwer- deführerin beziehungsweise der Schwiegermutter des Beschwerdeführers H._______ (E-2331/2019) koordiniert behandelt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer machen formelle Rügen geltend, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

E-4848/2018 Seite 7 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur dann vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situa- tion in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.).

E. 5.4 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem sie zunächst rügen, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die Heirat oder das Versteck bei dem Freund dem Polizeikorps hätte be- kannt sein sollen oder, weshalb mit der Beschaffung des neuen Führeraus- weises ein erkennbares Risiko verbunden gewesen sei. Zudem themati- siere die Vorinstanz weder die unrechtstaatliche Konstruktion des soge- nannten Hefazat-e Ettelaat noch die Menschenrechtsverletzungen im Iran. Die Vorinstanz nannte in der Verfügung kurz die wesentlichen Überlegun- gen von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat; es ist insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht fest- stellbar. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Auf- fassung kommt als die Beschwerdeführer, ist keine Verletzung der Begrün- dungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung, in casu der Glaubhaftigkeitsprüfung. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die entsprechenden Rügen gehen ins Leere.

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E. 5.5 Weiter wird moniert, die Vorinstanz habe die Interessen des Kindes nicht ermittelt. Sie beachte das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht. Sie habe es vollkom- men unterlassen, die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges gemäss der Kinderrechtskonvention zu prüfen. Die Verfü- gung sei zudem unangemessen, indem sie die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges für das Kind und insofern auch für die Eltern nicht ernsthaft geprüft habe. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass die Vorinstanz das Kindeswohl bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht er- kennbar hat einfliessen lassen. Sie hat somit die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine solche Verlet- zung führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der Verfügung. Die Heilung von Gehörs- verletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerde- ebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerde- führende Person dazu Stellung nehmen konnte, die fehlende Entscheid- reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die gleiche Kog- nition wie der Vorinstanz in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zukommt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rück- weisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BVGE 2014/22 E. 5.3; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 106 ff.). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Prüfung des Wegwei- sungsvollzugs volle Kognition zu. Die fehlende Entscheidreife kann zudem mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden. Die Begründung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindes- wohls holt das Gericht nachfolgend in Erwägung 12.3.5 nach. Die Be-

E-4848/2018 Seite 9 schwerdeführer haben sich zudem in ihrer Beschwerdeschrift und der Rep- lik ausführlich zum Kindeswohl geäussert. Vorliegend handelt es sich zwar um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Rückweisung an die Vorinstanz würde jedoch zu einem formalistischen Leerlauf führen. Dieser wäre mit dem Interesse der Beschwerdeführer – insbesondere auch dem der gemeinsamen Tochter – an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht vereinbar und damit auch nicht im Sinne des Kindeswoh- les. Eine Kassation der Sache ist folglich – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer – vorliegend nicht angezeigt. Der Gehörsverletzung ist im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 14.2).

E. 5.6 Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, der rechtserhebliche Sach- verhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht die anerkannten Regeln der fo- rensischen Aussagepsychologie pflichtgemäss zur Anwendung gebracht habe. Sie sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausge- gangen und habe mit ihren willkürlichen Behauptungen Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt. Sie deute insbesondere nicht an, dass die konsistente, homogene Schilderung des Beschwerdeführers oder seine Emotionen erfunden sein könnten und berücksichtige auch nicht, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen fast ein Jahr vergangen sei. Es sei zudem unzulässig, abweichende Angaben der Schwiegermutter dem Beschwerdeführer zur Last zu legen, dem für deren Angaben keine Verantwortung zukomme. Die Vorinstanz hat die Beweismittel im Sachverhalt aufgelistet und damit implizit in ihre Erwägungen einfliessen lassen. Ob die Beweiswürdigung oder die Glaubhaftigkeitsprüfung zutreffend sind, beschlägt nicht die Er- stellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführern vertreten, und aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um eine Frage der materiellen Beur- teilung. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, als von den Beschwerdeführern erwartet, bedeutet auch keine Willkür. Sodann ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer zulässig, die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Schwiegermutter zu verglei- chen, weil sie sich beide anlässlich des rechtlichen Gehörs in einer Stel-

E-4848/2018 Seite 10 lungnahme hierzu haben äussern können. Aus der Tatsache, dass zwi- schen der BzP und den Anhörungen des Beschwerdeführers fast ein Jahr verstrichen ist, können die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelt es sich doch bei der Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrens- pflicht und ist im Übrigen davon auszugehen, dass zentrale Erlebnisse, die zum Ausreiseentschluss geführt haben – unabhängig von der Zeitspanne zwischen den Befragungen – in Erinnerung bleiben. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt insoweit vollständig und korrekt abgeklärt.

E. 5.7 Indem schliesslich bemängelt wird, die Bedeutung der Aussage «mili- tärische Strafe» (vgl. SEM-Akten A45/27 F163) sei vom Befrager nicht ge- klärt worden, machen die Beschwerdeführer eine Verletzung zur Pflicht der korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, dass die protokollierte Aussage des Beschwerdeführers – es sei eine militärische Strafe –, wohl nicht derart zu verstehen ist, als dass es sich bei seinen Inhaftierungen tatsächlich um eine militärische Strafe gehandelt habe. Sie verkennen je- doch, dass die Vorinstanz im Sachverhalt korrekt festhält, der Beschwer- deführer sei mehrfach bestraft und verwarnt worden sowie vom (…) beo- bachtet und befragt worden. Ob es sich dabei um eine militärische Strafe handelt oder nicht, ist vorliegend nicht rechtserheblich. Eine Verletzung zur Pflicht der Feststellung des richtigen sowie rechtserheblichen Sachverhalts ist folglich auch aus dieser Sicht nicht gegeben.

E. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet beziehungsweise ist der festgestellte Verfahrensfehler als geheilt zu betrachten, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu den Problemen des Be- schwerdeführers mit seinem Arbeitgeber beziehungsweise mit dem (…),

E-4848/2018 Seite 11 zu dessen mehrtägigen Haft mit Flucht und zum anschliessenden Unter- tauchen weder widerspruchsfrei noch nachvollziehbar ausgefallen seien. Aufgrund substanzloser und nicht plausibler Angaben sei zudem unglaub- haft, dass der Vater der Beschwerdeführerin politisch aktiv gewesen sei und dies unter anderem zu den Problemen des Beschwerdeführers mit sei- nem Arbeitgeber geführt habe. Die Beschwerdeführer hätten weder das Überfahren der Beschwerdeführerin noch die Verfolgung ihrer Schwester oder die Verhaftung ihres Schwagers glaubhaft machen können. Zudem sei die Behauptung der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig, ihr Kind sei unehelich, da dies den gesicherten Erkenntnissen widerspreche. Die Her- kunft der Fotografien der Befragung des Beschwerdeführers, welche in die Hände des Schleppers gelangt seien, sei aufgrund unterschiedlicher Schil- derungen des Beschwerdeführers und seiner Schwiegermutter ebenfalls fraglich. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Schlepper in de- ren Besitz sei, diese weitergebe und sich daraus für die Beschwerdeführer eine Gefährdung durch die iranischen Behörden ergeben könne. Indem der Beschwerdeführer sein Anstellungsverhältnis bei der Polizei habe doku- mentieren können, könne ferner erwartet werden, dass er auch die Been- digung desselben belegen könne. Da die vorgebrachten Probleme mit dem Arbeitgeber insgesamt nicht glaubhaft gemacht worden seien, sei einzig aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführer stellen dem in der Beschwerde entgegen, es sei glaubhaft, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht ord- nungsgemäss beendet und er stattdessen dem Polizeikorps seinen Aus- trittswunsch kundgetan habe. Zudem sei die mehrtägige Inhaftierung glaubhaft geschildert worden und es sei überzeugend vorgebracht worden, dass seine Vorgesetzten weder von der Heirat bei einem privaten Dienst- leister, von der Beschaffung des erneuerten Führerausweises noch vom Untertauchen bei einem Freund Kenntnis erhalten hätten. Seine Verfol- gung sei zudem politisch motiviert, weil er nachweislich den Ruf eines Anti- Revolutionärs habe. Indem er illegal aus dem Iran ausgereist sei, ohne das Dienstverhältnis rechtskonform beendet zu haben, drohe ihm – selbst wenn die Vorverfolgung nicht als glaubhaft eingestuft werde – Folter und mehrjährige Haft. Zudem seien sie Sympathisanten der (…), einer im Iran streng verbotenen Organisation. In der Schweiz seien sie exilpolitisch stark engagiert und würden sich aktiv an den Veranstaltungen, Aktionen und De- monstrationen der Organisation beteiligen. Es sei davon auszugehen, dass sie wegen der Häufigkeit und der Intensität der politischen Aktivitäten sowie

E-4848/2018 Seite 12 aufgrund des Profils des Beschwerdeführers als ehemaliger Polizist im Vi- sier der iranischen Behörden stünden und mit asylrelevanten Massnahmen zu rechnen hätten; subjektive Nachfluchtgründe seien anzunehmen.

E. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die eingereichte Arzt- bescheinigung der Psychiatrie-Praxis I._______ ändere nichts an der Ein- schätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerde- führers. Die weiteren Beweismittel (Mietvertrag für die Wohnung des Freundes sowie Unterlagen zum mehrmaligen Arrest des Beschwerdefüh- rers) seien weder übersetzt noch im Original eingereicht worden. Entspre- chende Kopien seien leicht käuflich erhältlich und Kopien käme grundsätz- lich keine Beweiskraft zu. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt in der Lage sei, diese Beweismittel einzu- reichen.

E. 6.4 Die Beschwerdeführer führen in der Replik aus, den eingereichten Do- kumenten könne die Beweiskraft nicht einzig deshalb abgesprochen wer- den, weil sie leicht käuflich seien. Aus Gründen der Sicherheit sei die Zu- stellung der Beweismittel in die Schweiz während längerer Zeit nicht mög- lich gewesen. Die Beschwerdeführer ergänzen in ihrer Eingabe vom

17. August 2021, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils und der exilpolitischen Aktivitäten nunmehr von den iranischen Behörden als Spion angesehen werde.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu

E-4848/2018 Seite 13 werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.

E. 8.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten Probleme mit den irani- schen Behörden aufgrund des politischen Hintergrunds der Familie der Be- schwerdeführerin. Ihre Ausführungen zu der geltend gemachten politi- schen Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin fallen jedoch substanz- los aus und die Schilderungen zu den angeblichen politischen Besuchern im Haus ihrer Mutter sind nicht plausibel. Die Erklärung der Beschwerde- führerin, wonach sie keinerlei Informationen über die Aktivitäten ihres Va- ters in der (…)partei habe, da sie nicht mit ihm zusammengelebt habe, er- scheint konstruiert, zumal er auch noch im Haus verkehrt haben soll, wenn Gäste da waren (vgl. SEM-Akten A18/14 Ziff. 7.02 und A48 F50 ff., F86). Überdies verstrickte sie sich in Widersprüche zu den Besuchern, die ihre Mutter empfangen habe, indem sie einerseits erwähnte, es habe sie inte- ressiert, was für Gäste zu Besuch gekommen seien und andererseits an- gab, nicht nach den Gästen gefragt zu haben, weil dies für sie nicht wichtig gewesen sei; da sie gerne mit ihrem Ehemann das Haus verlassen habe (vgl. SEM-Akten A48/19 F88 ff.). Der Beschwerdeführer gab hingegen an, sie seien nicht verheiratet gewesen und hätten heimlich zusammengelebt, weshalb ihm seine Schwiegermutter erklärt habe, die Gäste seien Ver- wandte und es sei daher nicht gut, wenn ein fremder Mann zu Hause sei (vgl. SEM-Akten A49/11 F11). Es entsteht dabei ein uneinheitliches Bild,

E-4848/2018 Seite 14 was auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Aktivitä- ten der Familie der Beschwerdeführerin schliessen lässt. Zudem konnten die Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der poli- tischen Aktivitäten der Familie nicht ansatzweise nachvollziehbar erklären. Beide Beschwerdeführer haben anlässlich ihrer Anhörungen die in diesem Zusammenhang in der BzP genannten Probleme nicht mehr vorgebracht; der Beschwerdeführerin war es beispielsweise in der Anhörung – selbst auf Nachfrage hin – nicht mehr möglich, die in der BzP genannten Angreifer zu benennen. Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführer zu den politischen Aktivitäten insgesamt stereotyp ausgefallen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Sie halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. Im Verlauf des vorliegenden Verfah- rens wurde im Übrigen auch keine drohende Reflexverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten anderer Familienmitglieder geltend gemacht; eine solche ist beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Nachnamen und feh- lender Nähe namentlich zur Mutter der Beschwerdeführerin sodann auch nicht anzunehmen.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit seinem Arbeitgeber beziehungsweise mit dem (…) mehrmals Probleme gehabt. Einerseits sei ihm vorgeworfen worden, zur politisch aktiven Familie seiner Frau Kontakt gehabt zu haben. Andererseits habe er Befehle teilweise nicht befolgt, weil er mit der Vorgehensweise der Polizeibehörde nicht einverstanden gewe- sen sei. Er habe deshalb dort als anti-revolutionär gegolten. Er sei wieder- holt befragt, bestraft und verwarnt worden; letztmals sei er mehrere Tage festgehalten, gefoltert und befragt worden. Ihm sei die Flucht aus dieser Haft jedoch gelungen und er habe sich anschliessend eineinhalb Monate bei einem Freund versteckt. Wie sich gezeigt hat, konnten die Beschwer- deführer die behaupteten politischen Aktivitäten der Familie der Beschwer- deführerin nicht glaubhaft machen, weshalb der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorwurf des Arbeitgebers bereits aus diesem Grund nicht plausibel ist. Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der geplanten Kündigung machte und die Flucht aus der Haft sowie das anschliessende Untertauchen in der BzP gänzlich unerwähnt liess. Überdies sprechen so- wohl das Beharren des Arbeitgebers auf dem Verbleib des Beschwerde- führers im Polizeidienst als auch die erwähnte berufliche Beförderung ge- gen die Existenz ernsthafter Probleme mit dem Arbeitgeber beziehungs- weise mit den Behörden. Dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise den Führerschein des Beschwerdeführers erneuern und heirateten konn-

E-4848/2018 Seite 15 ten, untermauert diese Schlussfolgerung zusätzlich. Zwar ist den Be- schwerdeführern darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Be- schwerdeführers zu seinen Erlebnissen in der Haft durchaus Realkennzei- chen enthalten. Entgegen ihrer Ansicht müssen diese jedoch nicht zwin- gend für den Bericht über tatsächlich Erlebtes sprechen, dürfte der Be- schwerdeführer doch insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Polizeidienst über entsprechendes, abrufbares Wissen verfügen. Hinzu kommt, dass seine Schilderungen zur Flucht aus der Haft – im Gegensatz zu seinen Ausführungen zur Haft selbst – auffällig oberflächlich ausgefallen sind und kaum Realkennzeichen enthalten. Zudem ist ein Verstecken nach der Flucht vom Arbeitgeber bei einem diesem bekannten Freund – unge- achtet der Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene – nicht überzeu- gend. Darüber hinaus spricht gegen die Glaubhaftigkeit, dass der Be- schwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner angeblichen Haft machte. So erwähnte er anlässlich der BzP mehrmals, fünf Tage fest- gehalten worden zu sein, wohingegen er in der Anhörung und in der Be- schwerde wiederholt von drei Tagen sprach (vgl. SEM-Akten A6/12 Ziff. 7.01, A45/27 F174 und Ergänzungen zu F174 am Ende des Proto- kolls). Bei einer solch kurzen Inhaftierung darf vom Beschwerdeführer er- wartet werden, dass er sich an die genaue Anzahl Tage erinnert. Es mag wohl zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Berufsleben gelitten hat; dennoch konnte er nicht glaubhaft machen, von Seiten der Polizei als Geg- ner des Regimes oder Revolutionär betrachtet und bestraft worden zu sein.

E. 8.4 Es bestehen somit überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass die Beschwerdeführer und weitere Familienmitglieder aufgrund von politischen Aktivitäten des Vaters der Beschwerdeführerin verfolgt worden sind. Neben dem nicht plausiblen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer trotz angeblich anti-revolutionären Auftretens befördert worden sein soll, konnte er auch keine konkreten Probleme mit seinem Ar- beitgeber glaubhaft machen. Hieran vermögen auch die eingereichten Be- weismittel nichts zu ändern. Die Dokumente zur Arbeitstätigkeit des Be- schwerdeführers beim Polizeidienst und der Mietvertrag der Wohnung des Freundes sind angesichts ihres Inhalts nicht geeignet, eine Verfolgungssi- tuation darzutun. Von den Dokumenten zu den angeblich wiederholten Festnahmen liegen lediglich Kopien vor. Entsprechende Beweismittel kön- nen ohne Weiteres käuflich erworben werden. Zudem ist die Beweiskraft von blossen Kopien oder Fotografien von Dokumenten angesichts der leichten Manipulierbarkeit stark eingeschränkt. Zusammen mit den un- glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer sind diese ebenfalls nicht ge- eignet, eine Verfolgung zu belegen. Die eingereichten ärztlichen Berichte

E-4848/2018 Seite 16 lassen schliesslich keinen anderen Schluss zu. Im ärztlichen Verlaufsbe- richt vom 6. September 2018 wird zwar erwähnt, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund zunehmender Mobbing- und Drucksituation mit seinem Arbeitgeber bereits im Iran in psychiatrischer Behandlung befunden und im Arztbericht vom 25. September 2019 wird festgehalten, eine Rückkehr in den Iran gehe mit grosser Gefahr für Leib und Leben beziehungsweise mit der Gefahr einer Inhaftierung und Folter einher. Hierbei handelt es sich je- doch um Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese und nicht um belegte Tatsachen aufgrund der psychiatrischen Behandlung.

E. 8.5 Es hat sich gezeigt, dass weder eine aus den politischen Aktivitäten der Familie der Beschwerdeführerin resultierende Verfolgung der Beschwerde- führer noch eine Verfolgung aufgrund anti-revolutionären Verhaltens des Beschwerdeführers im Polizeidienst glaubhaft gemacht wurden. Mithin müssen die Gründe, die zur Beendigung des Polizeidienstes des Be- schwerdeführers geführt haben, anderer Natur sein.

E. 8.6 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Vorfluchtgründe der Be- schwerdeführer unglaubhaft sind. Weder die Ausführungen auf Beschwer- deebene noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Ein- schätzung etwas zu ändern. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob es sich bei den geltend – aber nicht glaubhaft – ge- machten Vorbringen um Folter handeln oder ob der (…), der (…), eine Kon- struktion nicht rechtsstaatlicher Natur sein könnte.

E. 9.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe vorlie- gen.

E. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E-4848/2018 Seite 17

E. 9.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Schlepper könnte das Protokoll der Befragung den iranischen Behörden weitergeben. Die Vorinstanz hielt nachvollziehbar fest, dass die eingereichten Fotografien eines Teils des Befragungsprotokolls nicht vom Originaldokument aus dem vorinstanzli- chen Dossier stammen können. So fehlen auf den Fotografien – im Unter- schied zum Original – sowohl die Unterschrift als auch die Korrektur des Beschwerdeführers. Eine amtsinterne Administrativuntersuchung – wie von den Beschwerdeführern angeregt – war deshalb zu Recht nicht ange- zeigt. Zudem machten der Beschwerdeführer und seine Schwiegermutter unterschiedliche Angaben zum Erhalt der Fotografien, die sie anlässlich des rechtlichen Gehörs auch nicht entkräften konnten. Die Beschwerde- führer erklärten zwar, es sei leicht zu beweisen, dass der Schlepper mit höchster Wahrscheinlichkeit im Besitz des vollständigen Protokolls sei. Diesen Beweis blieben sie indessen bis heute schuldig. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Schlepper in den Besitz des Protokolls ge- langt ist. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass die iranischen Behörden in den Besitz des Befragungspro- tokolls des Beschwerdeführers gelangen könnten und sich eine Verfolgung in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Sie haben somit in dieser Hin- sicht keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die ira- nischen Behörden aufgrund ihrer in der Schweiz gestellten Asylgesuche. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Der Ausdruck einer WhatsApp-Konversation sowie das aufgezeichnete Telefongespräch können leicht manipuliert werden und das Deckblatt des Verfahrensdos- siers enthält keine Hinweise zum Vorbringen.

E. 9.4 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, auch wenn sie keine Vorverfolgung hätten glaubhaft machen können, habe die unerlaubte Aus- reise bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran die Gefahr von Folter sowie überjähriger Haft geschaffen. Die Ausreise eines im Dienstverhältnis ste- henden Polizisten sei vergleichbar einer Desertion aus dem Militärdienst. In der Beschwerdeschrift machen sie zudem erstmals geltend, Sympathi- santen der (…) zu sein und sich in der Schweiz in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch engagiert zu haben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erschei- nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als

E-4848/2018 Seite 18 ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re- gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des BVGer D-629/2020 vom 13. Sep- tember 2021 E. 7.2). Zunächst ist festzustellen, dass eine illegale Ausreise aus dem Iran für sich alleine keine subjektiven Nachfluchtgründe begründet. Überdies waren die Beschwerdeführer im Heimatland nicht politisch aktiv. In der Beschwerde machen sie weder konkrete Angaben zu den behaupteten exilpolitischen Aktivitäten noch wurden die darin angebotenen einschlägigen Beweismittel zwischenzeitlich eingereicht; dies, obwohl sie hierzu ausreichend Zeit ge- habt hätten und sie gerade aus der Identifizierbarkeit ihrer Person durch die iranischen Behörden eine Gefährdung ableiten wollen. Darüber hinaus ist auch das Vorbringen in der Eingabe vom 17. August 2021 – der Be- schwerdeführer werde aufgrund seines Profils und seiner exilpolitischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Spion eingestuft respektive angeklagt – durch nichts belegt. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer derartig exponiert exilpolitisch engagiert hätten, dass die iranischen Behörden sie als reale Gefahr für das Regime betrach- ten würden und sie deshalb bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung hätten.

E. 9.5 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 10 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abge- lehnt.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über ausländerrechtliche Auf-

E-4848/2018 Seite 19 enthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange- ordnet.

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführern keine Flücht- lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig- keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas- sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Weg- weisung ist zulässig. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht sind vorlie- gend keine Verletzungen der KRK, namentlich der Art. 2 (Diskriminierungs- verbot), Art. 6 Abs. 2 (Recht auf Leben und Entwicklung), Art. 16 (Schutz des Privat- und Familienlebens) und Art. 18 (elterliche Erziehung) KRK, er- sichtlich, zumal den Beschwerdeführern keine verbotenen Strafen oder Be- handlungen nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen.

E-4848/2018 Seite 20

E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind Kinder von einem allfälli- gen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbar- keitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeu- tung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Aus- legung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 8.4.1).

E. 12.3.3 Anlässlich der Anhörungen gaben beide Beschwerdeführer an, Me- dikamente einzunehmen und reichten Fotografien der Verpackungen ein. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei die letzten zweiein- halb Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran in psychiatrischer Behandlung gewesen und setze die Therapie nun in der Schweiz fort. Auf Beschwerde- ebene reichten die Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte betref- fend den Beschwerdeführer zu den Akten, welchen zu entnehmen ist, dass er sich seit Mitte Oktober 2017 in regelmässiger fachärztlicher Behandlung befindet und unter Depressionen sowie einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (PTBS) leidet. Neben der Basisstabilisierung seiner depres- siven Erkrankung werde intensiv an der Aufarbeitung der Traumatisierung gearbeitet. Der gesundheitliche Zustand erfordere eine langfristige Weiter- führung der Therapie mit Behandlung der PTBS. Vorab ist festzustellen, dass der letzte aktenkundige Arztbericht vom

25. September 2019 datiert. Da seither keine weiteren Arztberichte einge- reicht wurden, ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz durchgeführ- ten Therapien erfolgreich waren und bei den Beschwerdeführern keine akuten medizinischen Beschwerden vorliegen. Überdies sind die geltend gemachten Probleme mit dem Arbeitgeber unglaubhaft ausgefallen (vgl. insb. E. 8.3 f.), womit die geltend gemachten psychischen Probleme ande- ren Ursprungs sein müssen. Sollte der Beschwerdeführer zu einem späte- ren Zeitpunkt wieder auf psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist davon auszugehen, dass entsprechende Behandlungen im Iran möglich sind, wurde er dort doch bereits vor seiner Ausreise behandelt und weist

E-4848/2018 Seite 21 das dortige Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau auf. Es kann des- halb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Bedarfs- fall auch im Iran psychotherapeutische Behandlung erhalten (vgl. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist nur dann von einer me- dizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohli- che Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge, was vor- liegend klar nicht gegeben ist; es ist nicht anzunehmen, eine Rückkehr in den Iran führe zu einer medizinischen Notlage der Beschwerdeführer. Im Rahmen der Rückkehr steht es den Beschwerdeführern im Übrigen offen, bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 12.3.4 Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer sprechen. Sie verfügen beide über einen guten Schulabschluss. Der Beschwerdefüh- rer hat sechs Jahre (…) und die Beschwerdeführerin mehrere Semester (…) studiert. Der Beschwerdeführer kann zudem mehrjährige Berufserfah- rung bei der Polizei vorweisen. Namentlich mit den Brüdern, Schwestern und engen Freunden des Beschwerdeführers – zu denen sie weiterhin Kontakt pflegen – haben die Beschwerdeführer ein tragfähiges familiäres Umfeld (vgl. z. B. SEM-Akten A6/12 Ziff. 3.01, Ziff. 1.17.04, A18/14 Ziff. 1.17.04 und A45/27 F81 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist trotz mehrjähriger Landesabwesenheit davon auszugehen, dass ihnen eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung – nötigenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten

– gelingen wird. Hieran vermögen namentlich die Referenzschreiben be- treffend die Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz oder das Praktikum des Beschwerdeführers am L._______ nichts zu ändern.

E. 12.3.5 Unter dem Aspekt des Kindswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtli- che Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegwei- sung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbe- sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chan- cen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als

E-4848/2018 Seite 22 gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des- sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die Tochter der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und mittler- weile knapp fünf Jahre alt. Aufgrund ihres jungen Alters und der relativ kur- zen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortge- schrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal ihre Eltern noch die wichtigsten Bezugspersonen sind. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern wird sie daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. Insbesondere ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon auszugehen, dass – wie von den Beschwerdeführern geltend ge- macht – die Gefahr einer lebenslang wirkenden Traumatisierung besteht oder die Entwicklung der Tochter im Iran akut und langfristig gefährdet wäre. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach mit dem Kindeswohl verein- bar.

E. 12.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Ver- tretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdebegehren sind abzuweisen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4848/2018 Seite 23

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen in- des mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt wurde und – trotz des Praktikums des Beschwerde- führers am L._______ zu einem Pensum von 85 % – keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfah- renskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es erübrigt sich damit, den festgestellten Verfah- rensmangel (vgl. E. 5.5) bei der Festlegung allfälliger Kosten zu berück- sichtigen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).

E. 14.2 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zu- zusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (vgl. E. 5.4) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4848/2018 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4848/2018 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Michal Koebel, Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Tochter C._______, geboren am (...), alle Iran, vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember 2016, der polizeilichen Einvernahme der Kantonspolizei Thurgau (als Auskunftsperson) vom 9. Januar 2017, der Eingabe vom 27. Juli 2017 (durch die Rechtsvertretung), der Anhörungen vom 30. November 2017 und der ergänzenden Anhörung vom 1. Dezember 2017 führte er aus, er sei ethnischer Azari schiitischen Glaubens. Nach der Maturität habe er (...) Jahre an der Universität (...) studiert. Ab 2011 habe er bei der Polizei beziehungsweise (...) in D._______ gearbeitet. Ungefähr Mitte 2015 habe er seine Frau (Beschwerdeführerin) kennengelernt. Der Informationssicherheitsdienst, Hefazat-e Ettelaat, habe ihm die Heirat mit ihr untersagt, weil ihr Vater Sunnite und Kurde sei. Er habe deshalb unverheiratet mit ihr und ihrer Mutter in D._______ gelebt. Die Familie seiner Frau sei politisch aktiv gewesen. Ihre Schwester sei von Regierungsleuten vergewaltigt und der Schwager von der Revolutionsgarde (Sepah) festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe ebenfalls unter Beobachtung (...) gestanden; dies einerseits aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie seiner Frau und andererseits, weil er nicht mit der Vorgehensweise der Polizeibehörde einverstanden gewesen sei. Er habe Befehle teilweise nicht befolgt und als anti-revolutionär gegolten. Der (...) habe ihn mehrfach befragt und bestraft oder verwarnt. Unbekannte hätten versucht, seine Frau zu überfahren und auch sie sei befragt worden. Ungefähr im (...) sei er wegen psychischer Probleme aufgrund seiner Arbeit in Behandlung gewesen. Als er schriftlich habe kündigen wollen, habe sein Arbeitgeber ihm mit (...) Monaten Haft und (...) Millionen Toman Busse gedroht. Letztmals sei er ungefähr im (...) befragt, gefoltert und bedroht worden. Zudem sei er unter Druck gesetzt worden, Informationen über die politische Familiensituation seiner Frau weiterzuleiten. Einige Tage später sei ihm die Flucht gelungen und er habe sich bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt. Am 27. Oktober 2016 habe er seine Frau schliesslich geheiratet und am Tag darauf seien sie mit deren Mutter illegal aus dem Iran ausgereist. Von Griechenland sei er mit seiner Schwiegermutter in die Schweiz gelangt. Seine Frau sei von der Polizei festgenommen worden und später nachgereist. Der (...) habe nach seiner Ausreise aus dem Iran nach ihm gesucht. Der Schlepper, der auch seiner Schwägerin zur Flucht in die Schweiz verholfen habe, habe ein Verhältnis mit dieser anfangen wollen. Nachdem er (der Beschwerdeführer) diesen aufgefordert habe, sie in Ruhe zu lassen, habe er ihm mit dem Tod und mit weiteren Konsequenzen gedroht, woraufhin er (der Beschwerdeführer) Anzeige bei der Kantonspolizei E._______ erstattet habe. Der Schlepper sei im Besitz von Auszügen seiner Befragung zur Person und habe ihm mitgeteilt, er werde das Dokument den iranischen Behörden zusenden. Er habe deshalb Angst, dass die iranischen Behörden ihm Spionage vorwerfen könnten. Er befinde sich zudem in psychologischer Behandlung und nehme Medikamente gegen Angstzustände. B. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der BzP vom 18. Januar 2017 und der Anhörung vom 1. Dezember 2017 machte sie geltend, sie sei ethnische Kurdin schiitischen Glaubens. Nachdem sich ihre Mutter ungefähr (...) habe scheiden lassen, sei sie mit ihr und ihrer Schwester von F._______ nach D._______ umgezogen. Ungefähr (...) sei sie aufgrund der vermeintlichen Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden. Nach Abschluss des Gymnasiums habe sie an der Privatuniversität in D._______ (...) studiert. Ihr Vater sei in der (...)-Partei ([...]partei) politisch aktiv gewesen. Ihre Schwester sei von einem Mitglied der Revolutionsgarde vergewaltigt worden. Im (...) und (...) 2016 hätten Mitglieder der Revolutionsgarde beziehungsweise Zivilpersonen versucht, sie (die Beschwerdeführerin) insgesamt dreimal mit dem Auto zu überfahren. Nachdem ihre Mutter im Sommer 2016 an (...) erkrankt sei, habe sie vermehrt Kontakt zu ihrem Vater gehabt und vor ihrer Ausreise sei er öfters zu Besuch gekommen. Im September 2016 habe sie längere Zeit nicht gewusst, wo sich ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) befinde. Von einem seiner Freunde habe sie schliesslich erfahren, dass er verhaftet und mittlerweile aus der Haft ausgebrochen sei. Sie habe den Iran einzig aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, die iranischen Behörden würden ihm vorwerfen, mit der Schweiz zusammengearbeitet zu haben. Sie habe Angst, man würde die angeblich uneheliche Tochter verdursten lassen. Beim Versuch, von Griechenland in die Schweiz zu reisen, sei sie verhaftet worden. Mit Hilfe eines weiteren Schleppers sei ihr die Weiterreise in die Schweiz geglückt. In der Schweiz habe sie sich wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung befunden und nehme Medikamente ein. C. Mit Strafbefehl vom 8. März 2017 erkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ den Beschwerdeführer des Hausfriedensbruchs schuldig und sprach eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse aus. Mit Strafbefehl vom 9. März 2017 erkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ die Beschwerdeführerin des geringfügigen Diebstahls schuldig und sprach eine Busse aus. D. Am 14. Juni 2017 wurde die gemeinsame Tochter geboren. E. Am 29. Juni 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Mutter der Beschwerdeführerin (H._______, [...]). Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 nahmen die Beschwerdeführer hierzu Stellung. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 23. August 2018 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage von Kopien (Deckblatt des Strafverfahrens gegen den Schlepper, Dokumente über Festnahmen des Beschwerdeführers vom (...), (...), (...), (...), (...) und Mietvertrag eines Freundes) sowie einer Bescheinigung der Psychiatrie-Praxis I._______ vom 28. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei originär, die Beschwerdeführerin sowie die gemeinsame Tochter seien derivativ als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie aufgrund von Nachfluchtgründen als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie aufgrund der Unzulässigkeit, subsubeventualiter aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, die der Aufforderung mit Eingabe vom 7. September 2018 nachkam. I. Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Verlaufsbericht der Psychiatrie-Praxis J._______ vom 6. September 2018 ein. J. Mit Replik vom 28. September 2018 nahmen die Beschwerdeführer unter Beilage von Übersetzungen der Dokumente betreffend die Festnahmen des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung vom 7. September 2018 Stellung. K. Mit Eingaben vom 5. September 2019, 3. Oktober 2019 und 7. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Zertifikat Deutsch B1, Referenzschreiben betreffend Integration vom 10. August 2019, Arztbericht der Psychiatrie-Praxis J._______ vom 25. September 2019 und Referenzschreiben der K._______ vom September 2019). L. Mit Eingaben vom 17. August 2021 und vom 10. Juni 2022 ersuchten die Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung des vorliegenden Verfahrens. M. Mit Eingabe vom 30. Juli 2022 (recte: 30. Juni 2022) reichten die Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Praktikant am L._______ vom 7. April 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Mutter der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Schwiegermutter des Beschwerdeführers H._______ (E-2331/2019) koordiniert behandelt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen formelle Rügen geltend, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). 5.4 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem sie zunächst rügen, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die Heirat oder das Versteck bei dem Freund dem Polizeikorps hätte bekannt sein sollen oder, weshalb mit der Beschaffung des neuen Führerausweises ein erkennbares Risiko verbunden gewesen sei. Zudem thematisiere die Vorinstanz weder die unrechtstaatliche Konstruktion des sogenannten Hefazat-e Ettelaat noch die Menschenrechtsverletzungen im Iran. Die Vorinstanz nannte in der Verfügung kurz die wesentlichen Überlegungen von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat; es ist insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht feststellbar. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Auffassung kommt als die Beschwerdeführer, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung, in casu der Glaubhaftigkeitsprüfung. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die entsprechenden Rügen gehen ins Leere. 5.5 Weiter wird moniert, die Vorinstanz habe die Interessen des Kindes nicht ermittelt. Sie beachte das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht. Sie habe es vollkommen unterlassen, die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss der Kinderrechtskonvention zu prüfen. Die Verfügung sei zudem unangemessen, indem sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für das Kind und insofern auch für die Eltern nicht ernsthaft geprüft habe. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass die Vorinstanz das Kindeswohl bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht erkennbar hat einfliessen lassen. Sie hat somit die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine solche Verletzung führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der Verfügung. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen konnte, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die gleiche Kognition wie der Vorinstanz in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zukommt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BVGE 2014/22 E. 5.3; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 106 ff.). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs volle Kognition zu. Die fehlende Entscheidreife kann zudem mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden. Die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls holt das Gericht nachfolgend in Erwägung 12.3.5 nach. Die Beschwerdeführer haben sich zudem in ihrer Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich zum Kindeswohl geäussert. Vorliegend handelt es sich zwar um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Rückweisung an die Vorinstanz würde jedoch zu einem formalistischen Leerlauf führen. Dieser wäre mit dem Interesse der Beschwerdeführer - insbesondere auch dem der gemeinsamen Tochter - an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht vereinbar und damit auch nicht im Sinne des Kindeswohles. Eine Kassation der Sache ist folglich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - vorliegend nicht angezeigt. Der Gehörsverletzung ist im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 14.2). 5.6 Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht die anerkannten Regeln der forensischen Aussagepsychologie pflichtgemäss zur Anwendung gebracht habe. Sie sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe mit ihren willkürlichen Behauptungen Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt. Sie deute insbesondere nicht an, dass die konsistente, homogene Schilderung des Beschwerdeführers oder seine Emotionen erfunden sein könnten und berücksichtige auch nicht, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen fast ein Jahr vergangen sei. Es sei zudem unzulässig, abweichende Angaben der Schwiegermutter dem Beschwerdeführer zur Last zu legen, dem für deren Angaben keine Verantwortung zukomme. Die Vorinstanz hat die Beweismittel im Sachverhalt aufgelistet und damit implizit in ihre Erwägungen einfliessen lassen. Ob die Beweiswürdigung oder die Glaubhaftigkeitsprüfung zutreffend sind, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführern vertreten, und aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, als von den Beschwerdeführern erwartet, bedeutet auch keine Willkür. Sodann ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer zulässig, die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Schwiegermutter zu vergleichen, weil sie sich beide anlässlich des rechtlichen Gehörs in einer Stellungnahme hierzu haben äussern können. Aus der Tatsache, dass zwischen der BzP und den Anhörungen des Beschwerdeführers fast ein Jahr verstrichen ist, können die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelt es sich doch bei der Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht und ist im Übrigen davon auszugehen, dass zentrale Erlebnisse, die zum Ausreiseentschluss geführt haben - unabhängig von der Zeitspanne zwischen den Befragungen - in Erinnerung bleiben. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt insoweit vollständig und korrekt abgeklärt. 5.7 Indem schliesslich bemängelt wird, die Bedeutung der Aussage «militärische Strafe» (vgl. SEM-Akten A45/27 F163) sei vom Befrager nicht geklärt worden, machen die Beschwerdeführer eine Verletzung zur Pflicht der korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, dass die protokollierte Aussage des Beschwerdeführers - es sei eine militärische Strafe -, wohl nicht derart zu verstehen ist, als dass es sich bei seinen Inhaftierungen tatsächlich um eine militärische Strafe gehandelt habe. Sie verkennen jedoch, dass die Vorinstanz im Sachverhalt korrekt festhält, der Beschwerdeführer sei mehrfach bestraft und verwarnt worden sowie vom (...) beobachtet und befragt worden. Ob es sich dabei um eine militärische Strafe handelt oder nicht, ist vorliegend nicht rechtserheblich. Eine Verletzung zur Pflicht der Feststellung des richtigen sowie rechtserheblichen Sachverhalts ist folglich auch aus dieser Sicht nicht gegeben. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet beziehungsweise ist der festgestellte Verfahrensfehler als geheilt zu betrachten, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu den Problemen des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber beziehungsweise mit dem (...), zu dessen mehrtägigen Haft mit Flucht und zum anschliessenden Untertauchen weder widerspruchsfrei noch nachvollziehbar ausgefallen seien. Aufgrund substanzloser und nicht plausibler Angaben sei zudem unglaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin politisch aktiv gewesen sei und dies unter anderem zu den Problemen des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber geführt habe. Die Beschwerdeführer hätten weder das Überfahren der Beschwerdeführerin noch die Verfolgung ihrer Schwester oder die Verhaftung ihres Schwagers glaubhaft machen können. Zudem sei die Behauptung der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig, ihr Kind sei unehelich, da dies den gesicherten Erkenntnissen widerspreche. Die Herkunft der Fotografien der Befragung des Beschwerdeführers, welche in die Hände des Schleppers gelangt seien, sei aufgrund unterschiedlicher Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Schwiegermutter ebenfalls fraglich. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Schlepper in deren Besitz sei, diese weitergebe und sich daraus für die Beschwerdeführer eine Gefährdung durch die iranischen Behörden ergeben könne. Indem der Beschwerdeführer sein Anstellungsverhältnis bei der Polizei habe dokumentieren können, könne ferner erwartet werden, dass er auch die Beendigung desselben belegen könne. Da die vorgebrachten Probleme mit dem Arbeitgeber insgesamt nicht glaubhaft gemacht worden seien, sei einzig aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. 6.2 Die Beschwerdeführer stellen dem in der Beschwerde entgegen, es sei glaubhaft, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäss beendet und er stattdessen dem Polizeikorps seinen Austrittswunsch kundgetan habe. Zudem sei die mehrtägige Inhaftierung glaubhaft geschildert worden und es sei überzeugend vorgebracht worden, dass seine Vorgesetzten weder von der Heirat bei einem privaten Dienstleister, von der Beschaffung des erneuerten Führerausweises noch vom Untertauchen bei einem Freund Kenntnis erhalten hätten. Seine Verfolgung sei zudem politisch motiviert, weil er nachweislich den Ruf eines Anti-Revolutionärs habe. Indem er illegal aus dem Iran ausgereist sei, ohne das Dienstverhältnis rechtskonform beendet zu haben, drohe ihm - selbst wenn die Vorverfolgung nicht als glaubhaft eingestuft werde - Folter und mehrjährige Haft. Zudem seien sie Sympathisanten der (...), einer im Iran streng verbotenen Organisation. In der Schweiz seien sie exilpolitisch stark engagiert und würden sich aktiv an den Veranstaltungen, Aktionen und Demonstrationen der Organisation beteiligen. Es sei davon auszugehen, dass sie wegen der Häufigkeit und der Intensität der politischen Aktivitäten sowie aufgrund des Profils des Beschwerdeführers als ehemaliger Polizist im Visier der iranischen Behörden stünden und mit asylrelevanten Massnahmen zu rechnen hätten; subjektive Nachfluchtgründe seien anzunehmen. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die eingereichte Arztbescheinigung der Psychiatrie-Praxis I._______ ändere nichts an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Die weiteren Beweismittel (Mietvertrag für die Wohnung des Freundes sowie Unterlagen zum mehrmaligen Arrest des Beschwerdeführers) seien weder übersetzt noch im Original eingereicht worden. Entsprechende Kopien seien leicht käuflich erhältlich und Kopien käme grundsätzlich keine Beweiskraft zu. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt in der Lage sei, diese Beweismittel einzureichen. 6.4 Die Beschwerdeführer führen in der Replik aus, den eingereichten Dokumenten könne die Beweiskraft nicht einzig deshalb abgesprochen werden, weil sie leicht käuflich seien. Aus Gründen der Sicherheit sei die Zustellung der Beweismittel in die Schweiz während längerer Zeit nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführer ergänzen in ihrer Eingabe vom 17. August 2021, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils und der exilpolitischen Aktivitäten nunmehr von den iranischen Behörden als Spion angesehen werde. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 8.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund des politischen Hintergrunds der Familie der Beschwerdeführerin. Ihre Ausführungen zu der geltend gemachten politischen Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin fallen jedoch substanzlos aus und die Schilderungen zu den angeblichen politischen Besuchern im Haus ihrer Mutter sind nicht plausibel. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie keinerlei Informationen über die Aktivitäten ihres Vaters in der (...)partei habe, da sie nicht mit ihm zusammengelebt habe, erscheint konstruiert, zumal er auch noch im Haus verkehrt haben soll, wenn Gäste da waren (vgl. SEM-Akten A18/14 Ziff. 7.02 und A48 F50 ff., F86). Überdies verstrickte sie sich in Widersprüche zu den Besuchern, die ihre Mutter empfangen habe, indem sie einerseits erwähnte, es habe sie interessiert, was für Gäste zu Besuch gekommen seien und andererseits angab, nicht nach den Gästen gefragt zu haben, weil dies für sie nicht wichtig gewesen sei; da sie gerne mit ihrem Ehemann das Haus verlassen habe (vgl. SEM-Akten A48/19 F88 ff.). Der Beschwerdeführer gab hingegen an, sie seien nicht verheiratet gewesen und hätten heimlich zusammengelebt, weshalb ihm seine Schwiegermutter erklärt habe, die Gäste seien Verwandte und es sei daher nicht gut, wenn ein fremder Mann zu Hause sei (vgl. SEM-Akten A49/11 F11). Es entsteht dabei ein uneinheitliches Bild, was auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Aktivitäten der Familie der Beschwerdeführerin schliessen lässt. Zudem konnten die Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie nicht ansatzweise nachvollziehbar erklären. Beide Beschwerdeführer haben anlässlich ihrer Anhörungen die in diesem Zusammenhang in der BzP genannten Probleme nicht mehr vorgebracht; der Beschwerdeführerin war es beispielsweise in der Anhörung - selbst auf Nachfrage hin - nicht mehr möglich, die in der BzP genannten Angreifer zu benennen. Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführer zu den politischen Aktivitäten insgesamt stereotyp ausgefallen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Sie halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde im Übrigen auch keine drohende Reflexverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten anderer Familienmitglieder geltend gemacht; eine solche ist beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Nachnamen und fehlender Nähe namentlich zur Mutter der Beschwerdeführerin sodann auch nicht anzunehmen. 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit seinem Arbeitgeber beziehungsweise mit dem (...) mehrmals Probleme gehabt. Einerseits sei ihm vorgeworfen worden, zur politisch aktiven Familie seiner Frau Kontakt gehabt zu haben. Andererseits habe er Befehle teilweise nicht befolgt, weil er mit der Vorgehensweise der Polizeibehörde nicht einverstanden gewesen sei. Er habe deshalb dort als anti-revolutionär gegolten. Er sei wiederholt befragt, bestraft und verwarnt worden; letztmals sei er mehrere Tage festgehalten, gefoltert und befragt worden. Ihm sei die Flucht aus dieser Haft jedoch gelungen und er habe sich anschliessend eineinhalb Monate bei einem Freund versteckt. Wie sich gezeigt hat, konnten die Beschwerdeführer die behaupteten politischen Aktivitäten der Familie der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, weshalb der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorwurf des Arbeitgebers bereits aus diesem Grund nicht plausibel ist. Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der geplanten Kündigung machte und die Flucht aus der Haft sowie das anschliessende Untertauchen in der BzP gänzlich unerwähnt liess. Überdies sprechen sowohl das Beharren des Arbeitgebers auf dem Verbleib des Beschwerdeführers im Polizeidienst als auch die erwähnte berufliche Beförderung gegen die Existenz ernsthafter Probleme mit dem Arbeitgeber beziehungsweise mit den Behörden. Dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise den Führerschein des Beschwerdeführers erneuern und heirateten konnten, untermauert diese Schlussfolgerung zusätzlich. Zwar ist den Beschwerdeführern darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in der Haft durchaus Realkennzeichen enthalten. Entgegen ihrer Ansicht müssen diese jedoch nicht zwingend für den Bericht über tatsächlich Erlebtes sprechen, dürfte der Beschwerdeführer doch insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Polizeidienst über entsprechendes, abrufbares Wissen verfügen. Hinzu kommt, dass seine Schilderungen zur Flucht aus der Haft - im Gegensatz zu seinen Ausführungen zur Haft selbst - auffällig oberflächlich ausgefallen sind und kaum Realkennzeichen enthalten. Zudem ist ein Verstecken nach der Flucht vom Arbeitgeber bei einem diesem bekannten Freund - ungeachtet der Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene - nicht überzeugend. Darüber hinaus spricht gegen die Glaubhaftigkeit, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner angeblichen Haft machte. So erwähnte er anlässlich der BzP mehrmals, fünf Tage festgehalten worden zu sein, wohingegen er in der Anhörung und in der Beschwerde wiederholt von drei Tagen sprach (vgl. SEM-Akten A6/12 Ziff. 7.01, A45/27 F174 und Ergänzungen zu F174 am Ende des Protokolls). Bei einer solch kurzen Inhaftierung darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich an die genaue Anzahl Tage erinnert. Es mag wohl zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Berufsleben gelitten hat; dennoch konnte er nicht glaubhaft machen, von Seiten der Polizei als Gegner des Regimes oder Revolutionär betrachtet und bestraft worden zu sein. 8.4 Es bestehen somit überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass die Beschwerdeführer und weitere Familienmitglieder aufgrund von politischen Aktivitäten des Vaters der Beschwerdeführerin verfolgt worden sind. Neben dem nicht plausiblen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer trotz angeblich anti-revolutionären Auftretens befördert worden sein soll, konnte er auch keine konkreten Probleme mit seinem Arbeitgeber glaubhaft machen. Hieran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Dokumente zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers beim Polizeidienst und der Mietvertrag der Wohnung des Freundes sind angesichts ihres Inhalts nicht geeignet, eine Verfolgungssituation darzutun. Von den Dokumenten zu den angeblich wiederholten Festnahmen liegen lediglich Kopien vor. Entsprechende Beweismittel können ohne Weiteres käuflich erworben werden. Zudem ist die Beweiskraft von blossen Kopien oder Fotografien von Dokumenten angesichts der leichten Manipulierbarkeit stark eingeschränkt. Zusammen mit den unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer sind diese ebenfalls nicht geeignet, eine Verfolgung zu belegen. Die eingereichten ärztlichen Berichte lassen schliesslich keinen anderen Schluss zu. Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 6. September 2018 wird zwar erwähnt, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund zunehmender Mobbing- und Drucksituation mit seinem Arbeitgeber bereits im Iran in psychiatrischer Behandlung befunden und im Arztbericht vom 25. September 2019 wird festgehalten, eine Rückkehr in den Iran gehe mit grosser Gefahr für Leib und Leben beziehungsweise mit der Gefahr einer Inhaftierung und Folter einher. Hierbei handelt es sich jedoch um Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese und nicht um belegte Tatsachen aufgrund der psychiatrischen Behandlung. 8.5 Es hat sich gezeigt, dass weder eine aus den politischen Aktivitäten der Familie der Beschwerdeführerin resultierende Verfolgung der Beschwerdeführer noch eine Verfolgung aufgrund anti-revolutionären Verhaltens des Beschwerdeführers im Polizeidienst glaubhaft gemacht wurden. Mithin müssen die Gründe, die zur Beendigung des Polizeidienstes des Beschwerdeführers geführt haben, anderer Natur sein. 8.6 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführer unglaubhaft sind. Weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob es sich bei den geltend - aber nicht glaubhaft - gemachten Vorbringen um Folter handeln oder ob der (...), der (...), eine Konstruktion nicht rechtsstaatlicher Natur sein könnte. 9. 9.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 9.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Schlepper könnte das Protokoll der Befragung den iranischen Behörden weitergeben. Die Vorinstanz hielt nachvollziehbar fest, dass die eingereichten Fotografien eines Teils des Befragungsprotokolls nicht vom Originaldokument aus dem vorinstanzlichen Dossier stammen können. So fehlen auf den Fotografien - im Unterschied zum Original - sowohl die Unterschrift als auch die Korrektur des Beschwerdeführers. Eine amtsinterne Administrativuntersuchung - wie von den Beschwerdeführern angeregt - war deshalb zu Recht nicht angezeigt. Zudem machten der Beschwerdeführer und seine Schwiegermutter unterschiedliche Angaben zum Erhalt der Fotografien, die sie anlässlich des rechtlichen Gehörs auch nicht entkräften konnten. Die Beschwerdeführer erklärten zwar, es sei leicht zu beweisen, dass der Schlepper mit höchster Wahrscheinlichkeit im Besitz des vollständigen Protokolls sei. Diesen Beweis blieben sie indessen bis heute schuldig. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Schlepper in den Besitz des Protokolls gelangt ist. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden in den Besitz des Befragungsprotokolls des Beschwerdeführers gelangen könnten und sich eine Verfolgung in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Sie haben somit in dieser Hinsicht keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund ihrer in der Schweiz gestellten Asylgesuche. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Der Ausdruck einer WhatsApp-Konversation sowie das aufgezeichnete Telefongespräch können leicht manipuliert werden und das Deckblatt des Verfahrensdossiers enthält keine Hinweise zum Vorbringen. 9.4 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, auch wenn sie keine Vorverfolgung hätten glaubhaft machen können, habe die unerlaubte Ausreise bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran die Gefahr von Folter sowie überjähriger Haft geschaffen. Die Ausreise eines im Dienstverhältnis stehenden Polizisten sei vergleichbar einer Desertion aus dem Militärdienst. In der Beschwerdeschrift machen sie zudem erstmals geltend, Sympathisanten der (...) zu sein und sich in der Schweiz in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch engagiert zu haben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des BVGer D-629/2020 vom 13. September 2021 E. 7.2). Zunächst ist festzustellen, dass eine illegale Ausreise aus dem Iran für sich alleine keine subjektiven Nachfluchtgründe begründet. Überdies waren die Beschwerdeführer im Heimatland nicht politisch aktiv. In der Beschwerde machen sie weder konkrete Angaben zu den behaupteten exilpolitischen Aktivitäten noch wurden die darin angebotenen einschlägigen Beweismittel zwischenzeitlich eingereicht; dies, obwohl sie hierzu ausreichend Zeit gehabt hätten und sie gerade aus der Identifizierbarkeit ihrer Person durch die iranischen Behörden eine Gefährdung ableiten wollen. Darüber hinaus ist auch das Vorbringen in der Eingabe vom 17. August 2021 - der Beschwerdeführer werde aufgrund seines Profils und seiner exilpolitischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Spion eingestuft respektive angeklagt - durch nichts belegt. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer derartig exponiert exilpolitisch engagiert hätten, dass die iranischen Behörden sie als reale Gefahr für das Regime betrachten würden und sie deshalb bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung hätten. 9.5 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 10. Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht sind vorliegend keine Verletzungen der KRK, namentlich der Art. 2 (Diskriminierungsverbot), Art. 6 Abs. 2 (Recht auf Leben und Entwicklung), Art. 16 (Schutz des Privat- und Familienlebens) und Art. 18 (elterliche Erziehung) KRK, ersichtlich, zumal den Beschwerdeführern keine verbotenen Strafen oder Behandlungen nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 8.4.1). 12.3.3 Anlässlich der Anhörungen gaben beide Beschwerdeführer an, Medikamente einzunehmen und reichten Fotografien der Verpackungen ein. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei die letzten zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran in psychiatrischer Behandlung gewesen und setze die Therapie nun in der Schweiz fort. Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten, welchen zu entnehmen ist, dass er sich seit Mitte Oktober 2017 in regelmässiger fachärztlicher Behandlung befindet und unter Depressionen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Neben der Basisstabilisierung seiner depressiven Erkrankung werde intensiv an der Aufarbeitung der Traumatisierung gearbeitet. Der gesundheitliche Zustand erfordere eine langfristige Weiterführung der Therapie mit Behandlung der PTBS. Vorab ist festzustellen, dass der letzte aktenkundige Arztbericht vom 25. September 2019 datiert. Da seither keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz durchgeführten Therapien erfolgreich waren und bei den Beschwerdeführern keine akuten medizinischen Beschwerden vorliegen. Überdies sind die geltend gemachten Probleme mit dem Arbeitgeber unglaubhaft ausgefallen (vgl. insb. E. 8.3 f.), womit die geltend gemachten psychischen Probleme anderen Ursprungs sein müssen. Sollte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist davon auszugehen, dass entsprechende Behandlungen im Iran möglich sind, wurde er dort doch bereits vor seiner Ausreise behandelt und weist das dortige Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau auf. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch im Iran psychotherapeutische Behandlung erhalten (vgl. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge, was vorliegend klar nicht gegeben ist; es ist nicht anzunehmen, eine Rückkehr in den Iran führe zu einer medizinischen Notlage der Beschwerdeführer. Im Rahmen der Rückkehr steht es den Beschwerdeführern im Übrigen offen, bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 12.3.4 Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer sprechen. Sie verfügen beide über einen guten Schulabschluss. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre (...) und die Beschwerdeführerin mehrere Semester (...) studiert. Der Beschwerdeführer kann zudem mehrjährige Berufserfahrung bei der Polizei vorweisen. Namentlich mit den Brüdern, Schwestern und engen Freunden des Beschwerdeführers - zu denen sie weiterhin Kontakt pflegen - haben die Beschwerdeführer ein tragfähiges familiäres Umfeld (vgl. z. B. SEM-Akten A6/12 Ziff. 3.01, Ziff. 1.17.04, A18/14 Ziff. 1.17.04 und A45/27 F81 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist trotz mehrjähriger Landesabwesenheit davon auszugehen, dass ihnen eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten - gelingen wird. Hieran vermögen namentlich die Referenzschreiben betreffend die Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz oder das Praktikum des Beschwerdeführers am L._______ nichts zu ändern. 12.3.5 Unter dem Aspekt des Kindswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die Tochter der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und mittlerweile knapp fünf Jahre alt. Aufgrund ihres jungen Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal ihre Eltern noch die wichtigsten Bezugspersonen sind. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern wird sie daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. Insbesondere ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon auszugehen, dass - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - die Gefahr einer lebenslang wirkenden Traumatisierung besteht oder die Entwicklung der Tochter im Iran akut und langfristig gefährdet wäre. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar. 12.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdebegehren sind abzuweisen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und - trotz des Praktikums des Beschwerdeführers am L._______ zu einem Pensum von 85 % - keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es erübrigt sich damit, den festgestellten Verfahrensmangel (vgl. E. 5.5) bei der Festlegung allfälliger Kosten zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1). 14.2 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (vgl. E. 5.4) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: