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E-2331/2019

E-2331/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember 2016, der Anhörung vom 17. August 2017 sowie der ergänzenden Anhö- rung vom 12. September 2017 machte sie geltend, sie habe eine Tochter aus erster und zwei Töchter aus zweiter Ehe. Ungefähr (…) habe sie sich letztmals scheiden lassen und habe in B._______ mehrere Jahre lang im (…) gearbeitet. Nachdem im (…) Brustkrebs bei ihr diagnostiziert worden sei, habe sie eine Brust entfernen lassen und sich einer Chemotherapie unterzogen. Nach der Krebsdiagnose sei C._______, der Partner ihrer Tochter D._______ (beide E-4848/2018), bei ihr zu Hause eingezogen und habe eineinhalb bis zwei Jahre unverheiratet mit dieser Tochter zusam- mengelebt. (…) hätten ihre Tochter E._______ (N […]) und deren Ehe- mann F._______ (N […]) den Iran verlassen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe einen Verehrer gehabt, der Mitglied der (…)partei (…)gewesen sei. Eines Tages, nach der Ausreise ihrer Tochter E._______, sei er uner- wünscht mit zwei weiteren Personen zu Besuch gekommen und habe ge- gen ihren Willen bei ihr zu Hause übernachtet. Nachdem diese Besucher am nächsten Morgen gegangen seien, seien kurze Zeit später zwei Perso- nen gekommen und hätten sie zu diesem Besuch befragt und das Zuhause durchsucht. Im Sommer (…) habe sie mit einem Sammeltaxi zu einer Freundin fahren wollen. Neben dem Fahrer sei eine weitere Person im Taxi gewesen, die sie belästigt, geschlagen und bedroht habe. Sie sei auf das Dach eines Gebäudes gebracht und mit dem Tode bedroht worden; eine der Personen habe sie vergewaltigt, sie sei beim Militär beziehungsweise bei der Polizei tätig gewesen. Nach der Flucht von C._______ aus dem Gefängnis, sei ihr Exmann von den iranischen Behörden befragt worden. Er habe ihr erzählt, dass auch sie eine Vorladung erhalten werde und ihr geraten, mit ihrer Tochter D._______ und deren Partner aus dem Iran zu fliehen. Ihr Schlepper sei im Besitz von Dokumenten sowohl ihres als auch desje- nigen Asylverfahrens ihres Schwiegersohnes C._______ und habe ge- droht, er werde sie bei den iranischen Behörden denunzieren. Aufgrund der Krebsdiagnose und aufgrund psychischer Probleme befinde sie sich zurzeit in der Schweiz in ärztlicher Abklärung und Behandlung.

E-2331/2019 Seite 3 B. Am 7. März 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu divergierenden Angaben von denjenigen ihres Schwie- gersohns F._______. Mit Schreiben vom 20. März 2019 nahm sie hierzu Stellung. C. Mit Verfügung vom 15. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete deren Vollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei- lage von sechs CD-ROMs, eines Arztberichts vom 7. Mai 2019 sowie eines Psychiatrieberichts vom 1. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes in Bezug auf Hindernisse des Wegweisungsvollzugs und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kosten- vorschusses abzusehen. E. Am 23. Mai 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be- schwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 und 14. Oktober 2019 reichte die Be- schwerdeführerin zwei Psychiatrieberichte vom 11. Juni 2019 und vom

24. September 2019 sowie eine ärztliche Bestätigung vom 15. September 2019 betreffend die Behandlung psychischer Störungen im Iran (inkl. Über- setzung) zu den Akten.

E-2331/2019 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 erklärte die damalige Rechtsvertre- tung die sofortige Mandatsniederlage. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine neue Vertretungsvollmacht ein und ersuchte um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig reichte sie einen Arztbericht vom

16. Dezember 2019, diverse Gerichtsunterlagen (Originalabschriften mit Übersetzungen) und eine Kopie eines Schreibens ihrer iranischen Rechts- vertreterin ein. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 28. Januar 2020 nachkam. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am

30. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Psy- chiatriebericht vom 30. April 2020 zu den Akten. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 reichte sie einen USB-Stick mit diversen Dokumenten, Fotografien und Videolinks zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten ein. Gleichzeitig er- suchte sie mit einem Urteil zuzuwarten, bis sie weitere Erklärungen hierzu nachgereicht habe. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 reichte sie die Erklärun- gen zu den am 7. Mai 2021 eingereichten Beweismitteln sowie einen Psy- chiatriebericht vom 27. Oktober 2020 zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung betreffend die neu eingereichten Doku- mente und geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ein, das der Auf- forderung mit Eingabe vom 5. November 2021 nachkam. L. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu ihren exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten und mit Ein- gabe vom 10. Dezember 2021 replizierte sie unter Beilage eines weiteren

E-2331/2019 Seite 5 USB-Sticks. Mit Eingaben vom 16. Februar 2022 und 11. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin jeweils einen weiteren USB-Stick betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der D._______ und des Schwiegersohnes C._______ (E-4848/2018) koordiniert behandelt.

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E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin moniert, die Sachverhaltsfeststellung habe die Persönlichkeitseigenschaften der asylsuchenden Person einzubeziehen, was nicht geschehen sei. Die Vorinstanz habe es, trotz Auffälligkeit in der Befragung, bei der Beweiswürdigung unterlassen, die einzelnen Beweis- mittel zueinander in Beziehung zu setzen. Die Verfügung leide an einer Komplexitätsreduktion und stelle den Sachverhalt schon aus methodi- schen Gründen im Wesentlichen unrichtig fest. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweis- mittel in ihrer Verfügung erwähnt und soweit notwendig gewürdigt. Dass diese Würdigung von der Beschwerdeführerin als unzutreffend beurteilt wird, beschlägt nicht die formelle Natur der rechtsgenüglichen Sachver- haltsermittlung, sondern ist eine Frage der materiellen Würdigung der Sachverhaltselemente. Eine unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ist nicht ersichtlich.

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E. 5.4 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die psychiatrische Auf- fälligkeit entbinde nicht, die Glaubhaftigkeit einzelner zu Protokoll gegebe- ner Vorbringen zu ermitteln und erlaube nicht, alle Vorbringen pauschal als unglaubhaft darzutun. Sie habe vorgebracht, die Inhaftierung und Flucht ihres Schwiegersohnes aus der Haft sei ein Grund für ihre eigene Flucht aus dem Iran gewesen. Es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz diese als glaubhaft anzusehende Asylbegründung nicht ausdrücklich themati- siere. Sie sei zudem durch eine Behinderung im Sinne von Art. 2 der UNO- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK, SR 0.109) beeinträchtigt. Das Diskriminierungsverbot von Art. 1 Abs. 2 BRK und Art. 8 Abs. 2 BV verlange, dass die Beschwerdeführerin keine schlechtere Behandlung als Menschen ohne Behinderung erleide oder zu- mindest keine Nachteile zu erdulden habe. Demnach seien ihre Aussagen immer in Anbetracht der Behinderung zu würdigen. Die Beschwerdeführerin begründet weder, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz widersprüchlich sein soll noch legt sie dar, inwiefern sie konkret diskriminiert wurde. Die Vorinstanz erwähnt in ihrer Glaubhaftigkeitsprü- fung, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, ihre Probleme im Iran würden mit ihrem Schwiegersohn zusammenhängen. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass die Aussagen der Beschwerde- führerin hierzu unglaubhaft ausgefallen und die Vorbringen ihres Schwie- gersohnes in seinem Asylgesuch ebenfalls als unglaubhaft beurteilt wor- den seien. Somit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach- vollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist deshalb nicht ersichtlich. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aus- sagen zutreffend ist, beschlägt indessen die materielle Frage der rechtli- chen Würdigung der Vorbringen, die an entsprechender Stelle zu prüfen ist (vgl. E. 8).

E. 5.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Befragungsprotokoll ent- halte keine Hinweise, wonach die Befragerin mit besonderen Kenntnissen und Kommunikationsfertigkeiten geschult beziehungsweise vertraut gewe- sen sei. Ihr habe das nötige Wissen über angstdämmende Interventionsin- strumente gefehlt. Mithin würden die Befragungen an einem strukturellen Mangel leiden, womit der Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt worden sei. Insbesondere das Vorbringen, sie sei von Geheimdienstagen- ten vergewaltigt worden, bedürfe einer sorgfältigeren Prüfung.

E-2331/2019 Seite 8 Bei der Durchsicht der Protokolle können jedoch keine Hinweise festge- stellt werden, die auf eine mangelhafte Befragungstechnik hinweisen. Der Beschwerdeführerin wurde mehrmals Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen eines freien Berichts zu ihrer Vergewaltigung zu äussern (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.01 und A15/19 F36) und ihr wurden konkrete Fra- gen zum geltend gemachten Sachverhalt gestellt (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.02 und A15/19 F37 ff.). Die Befragungsprotokolle enthalten auch keine Anhaltspunkte für eine angespannte oder einschüchternde Atmo- sphäre bei den Befragungen. Sie lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einer ungebührlichen Art und Weise unter Druck ge- setzt worden wäre. Die Befragungstechnik und Vorgehensweise waren sachlich geboten und sind nicht zu beanstanden. Im Übrigen bleibt zu er- wähnen, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die Vergewaltigung sei nicht der Grund für ihre Ausreise aus dem Iran gewesen (vgl. SEM-Akte A15/19 F40).

E. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe in der Befragung und den Anhörungen unterschiedliche Angaben gemacht. Zunächst habe sie angegeben, alle ihre Probleme im Iran seien auf die Probleme ihrer Schwiegersöhne zu- rückzuführen und dass sie von einem Geheimdienstagenten vergewaltigt worden sei, der sie über ihren Schwiegersohn F._______ befragt habe. Später habe sie indessen geltend gemacht, sie sei lediglich aus dem Iran ausgereist, um in der Nähe ihrer Kinder zu sein. In der ergänzenden Anhö- rung habe sie schliesslich zu Protokoll gegeben, sie habe Angst gehabt, von den iranischen Behörden befragt zu werden, weil ihr Schwiegersohn C._______ bei ihr gelebt habe und ihr Exmann in dieser Sache bereits be- fragt worden sei. Schliesslich habe sie erst anlässlich der ergänzenden An- hörung dargelegt, Angst zu haben, weil der nächtliche Besucher Mitglied der (…)partei sei. Solche inkonsistenten Angaben würden Anlass zu Zwei- feln an den Fluchtgründen geben. Im Übrigen seien die geltend gemachten

E-2331/2019 Seite 9 Probleme ihres Schwiegersohnes C._______ im Rahmen seines Asylver- fahrens als unglaubhaft qualifiziert worden. Ihr Schwiegersohn F._______ habe anlässlich seiner Anhörung zudem angegeben, nie Probleme mit sei- nem Vorgesetzten im Iran gehabt zu haben. Über den Ablauf der Verge- waltigung habe sie sich sehr bedeckt gehalten und ebenfalls widersprüch- liche Angaben gemacht. Ihre Angaben zum Besucher, der Mitglied der (…)partei sei, seien vage und inkonsistent. Ihre Befürchtung, dass der Schlepper sie bei den iranischen Behörden denunziert habe, sei sodann eine reine Vermutung. Auch wenn die iranischen Behörden Kenntnisse von ihrem Asylgesuch in der Schweiz erhalten hätten, würde dies keine begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die iranischen Behörden be- gründen. Im Übrigen seien aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine subjektiven Nachfluchtgründe anzunehmen, weil sie auf den eingereichten Fotos von der Teilnahme an Demonstrationen meist nur schwer erkennbar sei.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, es liege nahe, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen der Flucht ihres Schwiegersohnes C._______ aus der Haft und aus dem Iran von den Si- cherheitsdiensten befragt und in ein Strafverfahren einbezogen werde. In- dem sie zusammen mit C._______ und ihrer Tochter aus dem Iran geflohen sei, gelte sie als Komplizin des dienstverweigernden Polizisten und es sei mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen, dass sie entsprechend beschuldigt werde. Zu ihrer Angst in ein Strafverfahren aufgrund einer Denunziation bei den iranischen Behörden durch den Lebenspartner der Tochter E._______ verwickelt zu werden, sei momentan keine seriöse Abklärung möglich. Zu- dem sei sie Sympathisantin der (…), einer im Iran verbotenen Organisa- tion. Sie beteilige sich aktiv an den von der Organisation organisierten Ver- anstaltungen, Aktionen und Demonstrationen. Es müsse davon ausgegan- gen werden, dass sie wegen der Häufigkeit und der Intensität der politi- schen Aktivitäten in der Schweiz nun in den Augen iranischer Behörden als überzeugte und ernstzunehmende Gegnerin des derzeitigen iranischen Regimes betrachtet werde. Den eingereichten CDs sei zu entnehmen, dass in öffentlichen Medien und dem offiziellen Fernsehkanal der (…) über die Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, berichtet worden sei. Es sei bekannt und in mehreren Fällen erwiesen, dass dieser Fernseh- kanal und die Medienquellen der (…) vom iranischen Geheimdienst über- wacht würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie sowohl als Sympathisantin als auch als Anhängerin der (…) im Visier der Regierung stehe.

E-2331/2019 Seite 10 Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. H) ergänzte die Be- schwerdeführerin, mit Hilfe ihrer im Iran lebenden Tochter und einer irani- schen Anwältin sei sie im November 2019 in den Besitz verschiedener ira- nischer Gerichtsunterlagen gelangt. Mit Urteil vom (…) sei sie in Abwesen- heit wegen Aktivitäten und Mitgliedschaft bei einer illegalen Gruppierung und wegen Propaganda-Aktivitäten gegen die Islamische Republik Iran zu insgesamt (…) Jahren Gefängnis verurteilt worden.

E. 6.3 In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 hält die Vorinstanz voll- umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Be- schwerde. In der Vernehmlassung vom 5. November 2021 zu den eingereichten Ge- richtsdokumenten und neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe in ihren Anhörungen geltend gemacht, im Iran nie politisch tätig gewesen zu sein. Die geltend gemachten Probleme im Iran seien zudem als unglaubhaft qualifiziert wor- den. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Iran verurteilt worden sei; die Beschwerdeschrift enthalte hierzu keine Ausführungen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine Prüfung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Es sei zwar festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unverhüllt und namentlich erwähnt auf (…) erscheine, ihre Äusserungen gegen das iranische Regime seien jedoch all- gemeiner Natur und würden eine Unzufriedenheit mit der Menschenrechts- situation im Iran ausdrücken. Da sie vor ihrer Ausreise aus dem Iran nie politisch aktiv gewesen sei und ihre Kritik an den iranischen Behörden all- gemeiner Natur sei, gebe es keine Hinweise darauf, dass sie als ernsthafte und konkrete Gefahr für das Regime angesehen werde. Die Interviews seien zudem vor mehreren Monaten veröffentlicht worden und es gebe keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden über ihre Auslands- aktivitäten informiert worden seien. Es bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung im Iran.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin stellt dem in der Replik entgegen, sie habe zwar in der Befragung angegeben, im Iran nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Gleichzeit habe sie aber auch erklärt, ihrem Schwiegersohn C._______ zur Flucht geraten zu haben, obwohl er im Militär beziehungs- weise bei den Sicherheitsbehörden gearbeitet habe, woraufhin er mit ihrer Tochter geflohen sei. Wegen dieser Fluchthilfe sei ihr Exmann verhaftet und nach ihr gefahndet worden. Hinzu kämen die regimefeindlichen Äusse-

E-2331/2019 Seite 11 rungen des zweiten Schwiegersohnes F._______ und seine daraus resul- tierenden Probleme. Damit lägen nachvollziehbare Gründe vor, welche ur- sprünglich zu einer staatlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin geführt hätten. Ihre exilpolitischen Tätigkeiten seien den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben, die intensive Überwachung der im Exil lebenden Op- position sei gerichtsnotorisch. Dies könne ohne Weiteres Eingang gefun- den haben in die gerichtliche Beurteilung ihres Verhaltens. Das Urteil sei denn auch über eineinhalb Jahre nach ihrer Ankunft in der Schweiz ausge- sprochen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihr ein politisches Profil abgesprochen werden könne. Sie habe wiederholt in ungewöhnlicher Schärfe ihre Kritik kundgetan. Sie habe nicht nur das geistige Oberhaupt beleidigt, sondern auch vor laufender Kamera ein Bild von ihm verbrannt. Sie habe das iranische Volk aufgefordert, Ayatollah Khamenei zu stürzen und den Aufstand gegen die Regierung fortzusetzen. Ihre Kritik habe sie nicht nur im Verbund von weiteren Mitgliedern des Vereins, sondern auch alleine im Fernsehen und über soziale Medien ([…], […], […] Website, […], […], YouTube und Twitter) kundgetan. Ihre Äusserungen seien in den sozi- alen Medien tausendfach aufgerufen worden. Dass ihr Vergleich des neuen Präsidenten mit Eichmann auf Twitter nicht weniger als 6’018 Mal aufgerufen worden sei, gehe schliesslich aus dem Screenshot unter dem Titel «Twitter» hervor. In ihrer Eingabe vom 16. Februar 2022 ergänzte die Beschwerdeführe- rin – unter Verweis auf weitere Beweismittel zu ihrer exilpolitischen Aktivi- tät –, dass ihr Bruder (N […]) inzwischen aufgrund gleich gelagerter sub- jektiver Nachfluchtgründe – wie namentlich (…) – als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech- nung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2331/2019 Seite 12 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und den beiden Anhörungen mehrmals vorbrachte, ihre Probleme im Iran würden sich auf ihre Schwiegersöhne beschränken (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.01, A21/20 F77, F91 und F48). Zudem hat sie wiederholt dar- gelegt, sie sei aus dem Iran ausgereist, um mit ihren Kindern in der Schweiz zusammenleben zu können (vgl. SEM-Akten A21/20 F68 f., A15/19 F40, F51 und F58) und sie habe sich im Iran nicht für Politik inte- ressiert, sei dort nie politisch aktiv gewesen, habe nie etwas Illegales getan und im Iran auch nie Probleme mit der Armee, Polizei oder den Behörden gehabt (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.02, A15/19 insb. F30, F36 und A21/20 F57).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin führt Behelligungen durch die iranischen Be- hörden und eine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auf die Probleme ihrer Schwiegersöhne C._______ und F._______ zurück. Ihr Schwiegersohn F._______ gab in seiner Anhörung jedoch zu Protokoll, an- lässlich der ersten Befragung unwahre Angaben gemacht zu haben und vor seiner Ausreise aus dem Iran keine Probleme mit den iranischen Be- hörden gehabt zu haben; er sei lediglich ausgereist, um mit seinem Sohn in der Schweiz zusammen sein zu können. Sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht qualifizieren zudem die Vorbringen des Schwiegersohnes C._______ als unglaubhaft (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4848/2018).

E-2331/2019 Seite 13 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer Schwiegersöhne von den iranischen Behörden behelligt worden zu sein und bei einer allfäl- ligen Rückkehr in ihr Heimatland deshalb gefoltert zu werden – fehlt somit die Grundlage, weshalb sie sich als unglaubhaft erweisen. Daran vermö- gen weder ihre Erklärungsversuche in ihrer Stellungnahme zum hierzu ge- währten rechtlichen Gehör (vgl. SEM-Akten A40/2) noch die Erklärungs- versuche auf Beschwerdeebene etwas zu ändern. Im Übrigen gab sie an- lässlich der BzP klar zu Protokoll, nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden im Iran gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A6/14 F7.02).

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei im Iran vergewal- tigt worden. Auch hierzu machte sie jedoch widersprüchliche Angaben. In der Befragung gab sie klar zu Protokoll, die Person, die sie vergewaltigt habe, sei ein (…) gewesen. Sie begründete dies einerseits damit, dass (…) zweimal ohne Vorwarnung ihr Haus durchsucht hätten, nachdem ihre Toch- ter E._______ aus dem Iran geflohen sei und andererseits, dass sie vor der Vergewaltigung nach ihrem F._______ gefragt worden sei (vgl. SEM- Akten A6/14 Ziff. 7.02). Auf die Frage in der Anhörung, wer die Männer ge- wesen seien, gab sie indessen einzig an, sie glaube, es seien Männer mit Macht gewesen (vgl. SEM-Akten A15/19 F38). Es ist nicht ersichtlich, wes- halb sie anlässlich der Anhörung nicht ebenfalls erwähnte, es habe sich um (…) gehandelt, zumal es ihr in der früheren Befragung sogar möglich war, eine Begründung hierfür abzugeben. In der BzP erwähnte sie, die Männer hätten sie zu ihrem F._______ befragt (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.01 f.). In der Anhörung machte sie hiervon abweichend geltend, die Entführer hät- ten sie zum (…) bei ihr zu Hause befragt. Auf die Frage, ob sie nach F._______ gefragt worden sei, erwiderte sie, nein, aber sie glaube, sie hät- ten diesen Namen erwähnt (vgl. SEM-Akten A15/19 F37). Sie machte da- mit unterschiedliche Angaben zu den beteiligten Personen und zum Inhalt der Fragen. Anlässlich des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs verstrickte sie sich in weitere Ungereimtheiten, indem sie darlegte, sie sei bei der Ent- führung auch über F._______ befragt worden, jedoch nur zu seinem Auf- enthaltshort (vgl. SEM-Akten A40/2 S. 1). Sie machte weiter widersprüch- liche Angaben dazu, ob sie einen der Entführer habe überreden können sie nicht zu vergewaltigen (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.01, A15/19 F36). Auch fielen ihre Schilderungen unterschiedlich zu ihrer Vermutung aus, weshalb kurz vor der Vergewaltigung Polizeibeamte vor dem Gebäude aufgetaucht seien. So erwähnte sie in der Anhörung, eine junge Frau auf dem gegen- überliegenden Gehsteig habe sie mit den beiden Männern vor dem Ge- bäude gesehen. Als sie die Lichter der Polizei gesehen hätten, habe einer der Männer gesagt, sicher habe die junge Frau die Polizei alarmiert (SEM-

E-2331/2019 Seite 14 Akten A15/19 F36). In der BzP führte sie hingegen aus, wahrscheinlich habe jemand im Gebäude die Polizei alarmiert (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.01). Aufgrund der diversen Widersprüche in den Aussagen der Be- schwerdeführerin ist auch die Vergewaltigung als unglaubhaft einzustufen. Diese Schlussfolgerung wird schliesslich dadurch untermauert, dass sie anlässlich dieser Vergewaltigung über F._______ befragt worden sein will, der aber selber keine Probleme im Iran geltend gemacht hat. Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin aus, die Entführung und Vergewaltigung seien kein Grund für ihre Ausreise aus dem Iran gewesen (vgl. SEM-Akten A15/19 F40).

E. 8.4 Was sodann die Besuche beziehungsweise die Übernachtung des an- geblichen Verehrers anbelangt ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh- rerin auch in diesem Zusammenhang explizit geltend machte, sie fürchte sich nicht deshalb vor Nachteilen der iranischen Behörden, sondern wegen ihres Schwiegersohnes (vgl. SEM-Akten A21 F65) und, dass sie lediglich ausgereist sei, um ihren Kindern nahe zu sein (vgl. SEM-Akten A21 F68). Zudem hat sie dieses Vorbringen anlässlich der BzP nicht ansatzweise er- wähnt, womit es als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die angeblich hierauf basierende Hausdurchsuchung unglaubhaft. Im Übrigen können weder der Besuch noch die Hausdurchsuchung – selbst bei Wahrunterstellung – angesichts ihrer geringen Intensität als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin war keinen weiteren be- hördlichen Massnahmen ausgesetzt, haben sich die anderen Vorbingen doch als unglaubhaft erwiesen. Dasselbe gilt für die Vermutung, sie könne Nachteilen ausgesetzt sein, weil sie ihren damals nicht verheirateten Schwiegersohn C._______ bei sich aufgenommen habe. Nach dem Ge- sagten ist nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise auszugehen.

E. 8.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist folglich – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vorfluchtgründe der Be- schwerdeführerin unglaubhaft sind. Weder die dargelegten Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Auf Beschwerdeebene wurden Ge- richtsvorladungen vom 2. Oktober 2016, 9. Oktober 2016 und 5. Mai 2018, ein Haftbefehl vom 23. Oktober 2016 sowie ein Gerichtsurteil vom 14. Au- gust 2018 zu den Akten gereicht. Zunächst erstaunt, dass die Beschwer- deführerin diese Unterlagen aus den Jahren 2016 und 2018 erst im Januar

E-2331/2019 Seite 15 2020 ins Recht legte; Erklärungen hierzu blieben aus. Sodann wäre zu er- warten, dass ab 2018 weitere solche Dokumente entstanden und einge- reicht worden wären. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde- führerin beziehungsweise die lokale Rechtsvertretung überhaupt in den Besitz des Dokuments vom 23. Oktober 2016 gekommen sein soll, handelt es sich doch um einen behördeninternen Haftbefehl. Überdies entspricht der Inhalt der Dokumente (vgl. insb. Urteil vom 14. August 2018) nicht den Ausführungen der Beschwerdeführerin, will diese doch namentlich seit mehreren Jahren geschieden sein (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 1.14) und sich im Iran weder politisch noch regimefeindlich betätigt haben. Die sich als unglaubhaft herausgestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin ver- mögen für das ins Recht gelegte Gerichtsurteil jedenfalls keine ausrei- chende Grundlage zu bilden. Im Übrigen kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merk- male aufweisen, kein erhöhter Beweiswert zu. Bei den vorgelegten Ge- richtsdokumenten trifft beides zu. Die diesbezüglich oberflächlichen Erklä- rungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr lassen sie darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die- sen Dokumenten keine besondere Gewichtung beimisst (vgl. insb. Eingabe vom 8. Januar 2020 S. 2 f.).

E. 9.1 Nachfolgend bleibt ist zu prüfen, ob mit der Einreichung des Asylge- suchs oder den exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nach- fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gegeben sind.

E. 9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil- aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Wesent- lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Person als staats- feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss, unabhängig davon, ob diese Gründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E-2331/2019 Seite 16

E. 9.3 Was das Stellen des Asylgesuchs in der Schweiz anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Schlepper habe ihrem Schwiegersohn C._______ mitgeteilt, er habe die iranischen Behörden darüber informiert, dass sie ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. SEM-Akten A21 F109, F55). Ihre Tochter E._______ habe ihr zudem mitgeteilt, die Schlepper hätten die Anhörungsprotokolle aller Leute (vgl. SEM-Akten A21 F71). An den Aussa- gen der Beschwerdeführerin bestehen erhebliche Zweifel. Zudem geht das Gericht bei Wahrunterstellung mit der Vorinstanz einig, dass das Wissen der iranischen Behörden über das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran grundsätzlich keine be- gründete Furcht vor Verfolgung zur Folge hat.

E. 9.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei in der Schweiz politisch aktiv. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und Ausführungen zeichnet sich hierzu folgendes Bild ab: Die Beschwerdeführerin nahm an verschiedenen Kundgebungen in G._______ teil, bei denen Foto- und Filmmaterial entstanden ist, auf dem sie zu erkennen ist und das sowohl in sozialen Medien (insb. YouTube und Twitter) als auch teilweise auf dem Fernsehsender (…) geteilt beziehungsweise veröffentlicht worden ist. Wei- ter stand sie dem Fernsehsender (…) für diverse Interviews zur Verfügung, wobei stets ihr Name aufgeführt wurde und sie nicht nur als Teil einer Or- ganisation, wie der (…), auftrat. So äusserte sie sich namentlich am (…) zu ihrer Motivation, gegen das iranische Regime zu kämpfen und für (…) Geld zu spenden. Drei Tage später äusserte sie erneut ihren Unmut gegen das Regime auf (…). Zudem soll sie am 4. Februar 2021 live zugeschaltet worden sein, wobei sie über Khamenei gewettert und (…) haben soll. Am (…) wurde mit ihr ein Interview anlässlich des (…) geführt, das auf (…) auffindbar ist. Am (…) wurde vom Fernsehsender (…) ein knapp sieben- minütiges Interview mit ihr geführt, in welchem sie insbesondere den Um- gang der iranischen Behörden mit der Corona-Pandemie monierte, was auch heute noch auf YouTube auffindbar ist (vgl. hierzu die beiden am

E. 9.5 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus- land ist durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt worden (§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches).

E-2331/2019 Seite 17 Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivi- täten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Iranische Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch exponieren, riskieren, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechen- den staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Ge- heimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehö- rigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres mög- lich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Allerdings ist da- von auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Personen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch aktiven Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unter- scheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen opposi- tionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Bü- chertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fuss- gängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsge- fahr unterliegen. Somit ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge- heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti- scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Re- gime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Refe- renzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016).

E. 9.6 Auch wenn nicht mehr alle Links auf den eingereichten USB-Sticks ab- rufbar sind und einige Fotos auf diesen wiederholt eingereicht wurden, ist aufgrund der zahlreichen veröffentlichten Interviews und dem entsprechen- den Internetauftritt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus der Masse der Regimekritiker hervortritt, sodass die iranischen Behörden

E-2331/2019 Seite 18 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfah- ren haben und sie als ernsthafte Regimegegnerin einstufen, womit ihre Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet, angeklagt und verurteilt zu werden, zum heutigen Zeitpunkt begründet ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.

E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 11.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwer- deführerin eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzu- lässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerdeführerin ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E-2331/2019 Seite 19

E. 12 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Ge- währung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flücht- ling beantragt wurde. Die weiteren Eventualanträge sind damit gegen- standslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom

E. 13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.

E. 13.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 13.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 16. Februar 2022 eine aktualisierte Kostennote ein. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4'339.65 inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 69.40 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 13.20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Diese Parteientschädigung ist somit auf gerundet Fr. 2'893.- (inkl. zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzulegen.

E. 13.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Der in der Kostennote vom 16. Februar 2022 ausgewiesene zeitliche Aufwand ist - wie bereits festgestellt - nicht zu beanstanden. Jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist somit auf gerundet Fr. 993.- (inkl. ein Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 15 April 2019 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigen- schaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Dis- positivziffern 1, 4 und 5), und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerde- führerin als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 13. 13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 13.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Ob- siegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostener- hebung abzusehen. 13.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsver- tretung reichte mit Eingabe vom 16. Februar 2022 eine aktualisierte Kos- tennote ein. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4’339.65 inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 69.40 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 13.20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Diese Parteientschädigung ist somit auf gerundet Fr. 2’893.–

E-2331/2019 Seite 20 (inkl. zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzulegen. 13.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Der in der Kostennote vom 16. Februar 2022 ausgewie- sene zeitliche Aufwand ist – wie bereits festgestellt – nicht zu beanstanden. Jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeistän- dung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist somit auf gerundet Fr. 993.– (inkl. ein Drittel der Aus- lagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2331/2019 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlings- eigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie ab- gewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 15. April 2019 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- zunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'893.– auszurichten.
  5. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 993.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2331/2019 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember 2016, der Anhörung vom 17. August 2017 sowie der ergänzenden Anhörung vom 12. September 2017 machte sie geltend, sie habe eine Tochter aus erster und zwei Töchter aus zweiter Ehe. Ungefähr (...) habe sie sich letztmals scheiden lassen und habe in B._______ mehrere Jahre lang im (...) gearbeitet. Nachdem im (...) Brustkrebs bei ihr diagnostiziert worden sei, habe sie eine Brust entfernen lassen und sich einer Chemotherapie unterzogen. Nach der Krebsdiagnose sei C._______, der Partner ihrer Tochter D._______ (beide E-4848/2018), bei ihr zu Hause eingezogen und habe eineinhalb bis zwei Jahre unverheiratet mit dieser Tochter zusammengelebt. (...) hätten ihre Tochter E._______ (N [...]) und deren Ehemann F._______ (N [...]) den Iran verlassen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe einen Verehrer gehabt, der Mitglied der (...)partei (...)gewesen sei. Eines Tages, nach der Ausreise ihrer Tochter E._______, sei er unerwünscht mit zwei weiteren Personen zu Besuch gekommen und habe gegen ihren Willen bei ihr zu Hause übernachtet. Nachdem diese Besucher am nächsten Morgen gegangen seien, seien kurze Zeit später zwei Personen gekommen und hätten sie zu diesem Besuch befragt und das Zuhause durchsucht. Im Sommer (...) habe sie mit einem Sammeltaxi zu einer Freundin fahren wollen. Neben dem Fahrer sei eine weitere Person im Taxi gewesen, die sie belästigt, geschlagen und bedroht habe. Sie sei auf das Dach eines Gebäudes gebracht und mit dem Tode bedroht worden; eine der Personen habe sie vergewaltigt, sie sei beim Militär beziehungsweise bei der Polizei tätig gewesen. Nach der Flucht von C._______ aus dem Gefängnis, sei ihr Exmann von den iranischen Behörden befragt worden. Er habe ihr erzählt, dass auch sie eine Vorladung erhalten werde und ihr geraten, mit ihrer Tochter D._______ und deren Partner aus dem Iran zu fliehen. Ihr Schlepper sei im Besitz von Dokumenten sowohl ihres als auch desjenigen Asylverfahrens ihres Schwiegersohnes C._______ und habe gedroht, er werde sie bei den iranischen Behörden denunzieren. Aufgrund der Krebsdiagnose und aufgrund psychischer Probleme befinde sie sich zurzeit in der Schweiz in ärztlicher Abklärung und Behandlung. B. Am 7. März 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu divergierenden Angaben von denjenigen ihres Schwiegersohns F._______. Mit Schreiben vom 20. März 2019 nahm sie hierzu Stellung. C. Mit Verfügung vom 15. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete deren Vollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage von sechs CD-ROMs, eines Arztberichts vom 7. Mai 2019 sowie eines Psychiatrieberichts vom 1. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes in Bezug auf Hindernisse des Wegweisungsvollzugs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 23. Mai 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 und 14. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin zwei Psychiatrieberichte vom 11. Juni 2019 und vom 24. September 2019 sowie eine ärztliche Bestätigung vom 15. September 2019 betreffend die Behandlung psychischer Störungen im Iran (inkl. Übersetzung) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 erklärte die damalige Rechtsvertretung die sofortige Mandatsniederlage. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine neue Vertretungsvollmacht ein und ersuchte um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig reichte sie einen Arztbericht vom 16. Dezember 2019, diverse Gerichtsunterlagen (Originalabschriften mit Übersetzungen) und eine Kopie eines Schreibens ihrer iranischen Rechtsvertreterin ein. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 28. Januar 2020 nachkam. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Psychiatriebericht vom 30. April 2020 zu den Akten. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 reichte sie einen USB-Stick mit diversen Dokumenten, Fotografien und Videolinks zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten ein. Gleichzeitig ersuchte sie mit einem Urteil zuzuwarten, bis sie weitere Erklärungen hierzu nachgereicht habe. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 reichte sie die Erklärungen zu den am 7. Mai 2021 eingereichten Beweismitteln sowie einen Psychiatriebericht vom 27. Oktober 2020 zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung betreffend die neu eingereichten Dokumente und geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 5. November 2021 nachkam. L. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu ihren exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten und mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 replizierte sie unter Beilage eines weiteren USB-Sticks. Mit Eingaben vom 16. Februar 2022 und 11. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin jeweils einen weiteren USB-Stick betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der D._______ und des Schwiegersohnes C._______ (E-4848/2018) koordiniert behandelt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Beschwerdeführerin moniert, die Sachverhaltsfeststellung habe die Persönlichkeitseigenschaften der asylsuchenden Person einzubeziehen, was nicht geschehen sei. Die Vorinstanz habe es, trotz Auffälligkeit in der Befragung, bei der Beweiswürdigung unterlassen, die einzelnen Beweismittel zueinander in Beziehung zu setzen. Die Verfügung leide an einer Komplexitätsreduktion und stelle den Sachverhalt schon aus methodischen Gründen im Wesentlichen unrichtig fest. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel in ihrer Verfügung erwähnt und soweit notwendig gewürdigt. Dass diese Würdigung von der Beschwerdeführerin als unzutreffend beurteilt wird, beschlägt nicht die formelle Natur der rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung, sondern ist eine Frage der materiellen Würdigung der Sachverhaltselemente. Eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht ersichtlich. 5.4 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die psychiatrische Auffälligkeit entbinde nicht, die Glaubhaftigkeit einzelner zu Protokoll gegebener Vorbringen zu ermitteln und erlaube nicht, alle Vorbringen pauschal als unglaubhaft darzutun. Sie habe vorgebracht, die Inhaftierung und Flucht ihres Schwiegersohnes aus der Haft sei ein Grund für ihre eigene Flucht aus dem Iran gewesen. Es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz diese als glaubhaft anzusehende Asylbegründung nicht ausdrücklich thematisiere. Sie sei zudem durch eine Behinderung im Sinne von Art. 2 der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK, SR 0.109) beeinträchtigt. Das Diskriminierungsverbot von Art. 1 Abs. 2 BRK und Art. 8 Abs. 2 BV verlange, dass die Beschwerdeführerin keine schlechtere Behandlung als Menschen ohne Behinderung erleide oder zumindest keine Nachteile zu erdulden habe. Demnach seien ihre Aussagen immer in Anbetracht der Behinderung zu würdigen. Die Beschwerdeführerin begründet weder, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz widersprüchlich sein soll noch legt sie dar, inwiefern sie konkret diskriminiert wurde. Die Vorinstanz erwähnt in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, ihre Probleme im Iran würden mit ihrem Schwiegersohn zusammenhängen. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin hierzu unglaubhaft ausgefallen und die Vorbringen ihres Schwiegersohnes in seinem Asylgesuch ebenfalls als unglaubhaft beurteilt worden seien. Somit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb nicht ersichtlich. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, beschlägt indessen die materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen, die an entsprechender Stelle zu prüfen ist (vgl. E. 8). 5.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Befragungsprotokoll enthalte keine Hinweise, wonach die Befragerin mit besonderen Kenntnissen und Kommunikationsfertigkeiten geschult beziehungsweise vertraut gewesen sei. Ihr habe das nötige Wissen über angstdämmende Interventionsinstrumente gefehlt. Mithin würden die Befragungen an einem strukturellen Mangel leiden, womit der Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt worden sei. Insbesondere das Vorbringen, sie sei von Geheimdienstagenten vergewaltigt worden, bedürfe einer sorgfältigeren Prüfung. Bei der Durchsicht der Protokolle können jedoch keine Hinweise festgestellt werden, die auf eine mangelhafte Befragungstechnik hinweisen. Der Beschwerdeführerin wurde mehrmals Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen eines freien Berichts zu ihrer Vergewaltigung zu äussern (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.01 und A15/19 F36) und ihr wurden konkrete Fragen zum geltend gemachten Sachverhalt gestellt (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.02 und A15/19 F37 ff.). Die Befragungsprotokolle enthalten auch keine Anhaltspunkte für eine angespannte oder einschüchternde Atmosphäre bei den Befragungen. Sie lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einer ungebührlichen Art und Weise unter Druck gesetzt worden wäre. Die Befragungstechnik und Vorgehensweise waren sachlich geboten und sind nicht zu beanstanden. Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die Vergewaltigung sei nicht der Grund für ihre Ausreise aus dem Iran gewesen (vgl. SEM-Akte A15/19 F40). 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe in der Befragung und den Anhörungen unterschiedliche Angaben gemacht. Zunächst habe sie angegeben, alle ihre Probleme im Iran seien auf die Probleme ihrer Schwiegersöhne zurückzuführen und dass sie von einem Geheimdienstagenten vergewaltigt worden sei, der sie über ihren Schwiegersohn F._______ befragt habe. Später habe sie indessen geltend gemacht, sie sei lediglich aus dem Iran ausgereist, um in der Nähe ihrer Kinder zu sein. In der ergänzenden Anhörung habe sie schliesslich zu Protokoll gegeben, sie habe Angst gehabt, von den iranischen Behörden befragt zu werden, weil ihr Schwiegersohn C._______ bei ihr gelebt habe und ihr Exmann in dieser Sache bereits befragt worden sei. Schliesslich habe sie erst anlässlich der ergänzenden Anhörung dargelegt, Angst zu haben, weil der nächtliche Besucher Mitglied der (...)partei sei. Solche inkonsistenten Angaben würden Anlass zu Zweifeln an den Fluchtgründen geben. Im Übrigen seien die geltend gemachten Probleme ihres Schwiegersohnes C._______ im Rahmen seines Asylverfahrens als unglaubhaft qualifiziert worden. Ihr Schwiegersohn F._______ habe anlässlich seiner Anhörung zudem angegeben, nie Probleme mit seinem Vorgesetzten im Iran gehabt zu haben. Über den Ablauf der Vergewaltigung habe sie sich sehr bedeckt gehalten und ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. Ihre Angaben zum Besucher, der Mitglied der (...)partei sei, seien vage und inkonsistent. Ihre Befürchtung, dass der Schlepper sie bei den iranischen Behörden denunziert habe, sei sodann eine reine Vermutung. Auch wenn die iranischen Behörden Kenntnisse von ihrem Asylgesuch in der Schweiz erhalten hätten, würde dies keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die iranischen Behörden begründen. Im Übrigen seien aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine subjektiven Nachfluchtgründe anzunehmen, weil sie auf den eingereichten Fotos von der Teilnahme an Demonstrationen meist nur schwer erkennbar sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, es liege nahe, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen der Flucht ihres Schwiegersohnes C._______ aus der Haft und aus dem Iran von den Sicherheitsdiensten befragt und in ein Strafverfahren einbezogen werde. Indem sie zusammen mit C._______ und ihrer Tochter aus dem Iran geflohen sei, gelte sie als Komplizin des dienstverweigernden Polizisten und es sei mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen, dass sie entsprechend beschuldigt werde. Zu ihrer Angst in ein Strafverfahren aufgrund einer Denunziation bei den iranischen Behörden durch den Lebenspartner der Tochter E._______ verwickelt zu werden, sei momentan keine seriöse Abklärung möglich. Zudem sei sie Sympathisantin der (...), einer im Iran verbotenen Organisation. Sie beteilige sich aktiv an den von der Organisation organisierten Veranstaltungen, Aktionen und Demonstrationen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie wegen der Häufigkeit und der Intensität der politischen Aktivitäten in der Schweiz nun in den Augen iranischer Behörden als überzeugte und ernstzunehmende Gegnerin des derzeitigen iranischen Regimes betrachtet werde. Den eingereichten CDs sei zu entnehmen, dass in öffentlichen Medien und dem offiziellen Fernsehkanal der (...) über die Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, berichtet worden sei. Es sei bekannt und in mehreren Fällen erwiesen, dass dieser Fernsehkanal und die Medienquellen der (...) vom iranischen Geheimdienst überwacht würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie sowohl als Sympathisantin als auch als Anhängerin der (...) im Visier der Regierung stehe. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. H) ergänzte die Beschwerdeführerin, mit Hilfe ihrer im Iran lebenden Tochter und einer iranischen Anwältin sei sie im November 2019 in den Besitz verschiedener iranischer Gerichtsunterlagen gelangt. Mit Urteil vom (...) sei sie in Abwesenheit wegen Aktivitäten und Mitgliedschaft bei einer illegalen Gruppierung und wegen Propaganda-Aktivitäten gegen die Islamische Republik Iran zu insgesamt (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. 6.3 In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung vom 5. November 2021 zu den eingereichten Gerichtsdokumenten und neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe in ihren Anhörungen geltend gemacht, im Iran nie politisch tätig gewesen zu sein. Die geltend gemachten Probleme im Iran seien zudem als unglaubhaft qualifiziert worden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Iran verurteilt worden sei; die Beschwerdeschrift enthalte hierzu keine Ausführungen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine Prüfung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Es sei zwar festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unverhüllt und namentlich erwähnt auf (...) erscheine, ihre Äusserungen gegen das iranische Regime seien jedoch allgemeiner Natur und würden eine Unzufriedenheit mit der Menschenrechtssituation im Iran ausdrücken. Da sie vor ihrer Ausreise aus dem Iran nie politisch aktiv gewesen sei und ihre Kritik an den iranischen Behörden allgemeiner Natur sei, gebe es keine Hinweise darauf, dass sie als ernsthafte und konkrete Gefahr für das Regime angesehen werde. Die Interviews seien zudem vor mehreren Monaten veröffentlicht worden und es gebe keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden über ihre Auslandsaktivitäten informiert worden seien. Es bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung im Iran. 6.4 Die Beschwerdeführerin stellt dem in der Replik entgegen, sie habe zwar in der Befragung angegeben, im Iran nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Gleichzeit habe sie aber auch erklärt, ihrem Schwiegersohn C._______ zur Flucht geraten zu haben, obwohl er im Militär beziehungsweise bei den Sicherheitsbehörden gearbeitet habe, woraufhin er mit ihrer Tochter geflohen sei. Wegen dieser Fluchthilfe sei ihr Exmann verhaftet und nach ihr gefahndet worden. Hinzu kämen die regimefeindlichen Äusserungen des zweiten Schwiegersohnes F._______ und seine daraus resultierenden Probleme. Damit lägen nachvollziehbare Gründe vor, welche ursprünglich zu einer staatlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin geführt hätten. Ihre exilpolitischen Tätigkeiten seien den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben, die intensive Überwachung der im Exil lebenden Opposition sei gerichtsnotorisch. Dies könne ohne Weiteres Eingang gefunden haben in die gerichtliche Beurteilung ihres Verhaltens. Das Urteil sei denn auch über eineinhalb Jahre nach ihrer Ankunft in der Schweiz ausgesprochen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihr ein politisches Profil abgesprochen werden könne. Sie habe wiederholt in ungewöhnlicher Schärfe ihre Kritik kundgetan. Sie habe nicht nur das geistige Oberhaupt beleidigt, sondern auch vor laufender Kamera ein Bild von ihm verbrannt. Sie habe das iranische Volk aufgefordert, Ayatollah Khamenei zu stürzen und den Aufstand gegen die Regierung fortzusetzen. Ihre Kritik habe sie nicht nur im Verbund von weiteren Mitgliedern des Vereins, sondern auch alleine im Fernsehen und über soziale Medien ([...], [...], [...] Website, [...], [...], YouTube und Twitter) kundgetan. Ihre Äusserungen seien in den sozialen Medien tausendfach aufgerufen worden. Dass ihr Vergleich des neuen Präsidenten mit Eichmann auf Twitter nicht weniger als 6'018 Mal aufgerufen worden sei, gehe schliesslich aus dem Screenshot unter dem Titel «Twitter» hervor. In ihrer Eingabe vom 16. Februar 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin - unter Verweis auf weitere Beweismittel zu ihrer exilpolitischen Aktivität -, dass ihr Bruder (N [...]) inzwischen aufgrund gleich gelagerter subjektiver Nachfluchtgründe - wie namentlich (...) - als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und den beiden Anhörungen mehrmals vorbrachte, ihre Probleme im Iran würden sich auf ihre Schwiegersöhne beschränken (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.01, A21/20 F77, F91 und F48). Zudem hat sie wiederholt dargelegt, sie sei aus dem Iran ausgereist, um mit ihren Kindern in der Schweiz zusammenleben zu können (vgl. SEM-Akten A21/20 F68 f., A15/19 F40, F51 und F58) und sie habe sich im Iran nicht für Politik interessiert, sei dort nie politisch aktiv gewesen, habe nie etwas Illegales getan und im Iran auch nie Probleme mit der Armee, Polizei oder den Behörden gehabt (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.02, A15/19 insb. F30, F36 und A21/20 F57). 8.2 Die Beschwerdeführerin führt Behelligungen durch die iranischen Behörden und eine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auf die Probleme ihrer Schwiegersöhne C._______ und F._______ zurück. Ihr Schwiegersohn F._______ gab in seiner Anhörung jedoch zu Protokoll, anlässlich der ersten Befragung unwahre Angaben gemacht zu haben und vor seiner Ausreise aus dem Iran keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt zu haben; er sei lediglich ausgereist, um mit seinem Sohn in der Schweiz zusammen sein zu können. Sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht qualifizieren zudem die Vorbringen des Schwiegersohnes C._______ als unglaubhaft (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4848/2018). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer Schwiegersöhne von den iranischen Behörden behelligt worden zu sein und bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland deshalb gefoltert zu werden - fehlt somit die Grundlage, weshalb sie sich als unglaubhaft erweisen. Daran vermögen weder ihre Erklärungsversuche in ihrer Stellungnahme zum hierzu gewährten rechtlichen Gehör (vgl. SEM-Akten A40/2) noch die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene etwas zu ändern. Im Übrigen gab sie anlässlich der BzP klar zu Protokoll, nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden im Iran gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A6/14 F7.02). 8.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei im Iran vergewaltigt worden. Auch hierzu machte sie jedoch widersprüchliche Angaben. In der Befragung gab sie klar zu Protokoll, die Person, die sie vergewaltigt habe, sei ein (...) gewesen. Sie begründete dies einerseits damit, dass (...) zweimal ohne Vorwarnung ihr Haus durchsucht hätten, nachdem ihre Tochter E._______ aus dem Iran geflohen sei und andererseits, dass sie vor der Vergewaltigung nach ihrem F._______ gefragt worden sei (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.02). Auf die Frage in der Anhörung, wer die Männer gewesen seien, gab sie indessen einzig an, sie glaube, es seien Männer mit Macht gewesen (vgl. SEM-Akten A15/19 F38). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie anlässlich der Anhörung nicht ebenfalls erwähnte, es habe sich um (...) gehandelt, zumal es ihr in der früheren Befragung sogar möglich war, eine Begründung hierfür abzugeben. In der BzP erwähnte sie, die Männer hätten sie zu ihrem F._______ befragt (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.01 f.). In der Anhörung machte sie hiervon abweichend geltend, die Entführer hätten sie zum (...) bei ihr zu Hause befragt. Auf die Frage, ob sie nach F._______ gefragt worden sei, erwiderte sie, nein, aber sie glaube, sie hätten diesen Namen erwähnt (vgl. SEM-Akten A15/19 F37). Sie machte damit unterschiedliche Angaben zu den beteiligten Personen und zum Inhalt der Fragen. Anlässlich des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs verstrickte sie sich in weitere Ungereimtheiten, indem sie darlegte, sie sei bei der Entführung auch über F._______ befragt worden, jedoch nur zu seinem Aufenthaltshort (vgl. SEM-Akten A40/2 S. 1). Sie machte weiter widersprüchliche Angaben dazu, ob sie einen der Entführer habe überreden können sie nicht zu vergewaltigen (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.01, A15/19 F36). Auch fielen ihre Schilderungen unterschiedlich zu ihrer Vermutung aus, weshalb kurz vor der Vergewaltigung Polizeibeamte vor dem Gebäude aufgetaucht seien. So erwähnte sie in der Anhörung, eine junge Frau auf dem gegenüberliegenden Gehsteig habe sie mit den beiden Männern vor dem Gebäude gesehen. Als sie die Lichter der Polizei gesehen hätten, habe einer der Männer gesagt, sicher habe die junge Frau die Polizei alarmiert (SEM-Akten A15/19 F36). In der BzP führte sie hingegen aus, wahrscheinlich habe jemand im Gebäude die Polizei alarmiert (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 7.01). Aufgrund der diversen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin ist auch die Vergewaltigung als unglaubhaft einzustufen. Diese Schlussfolgerung wird schliesslich dadurch untermauert, dass sie anlässlich dieser Vergewaltigung über F._______ befragt worden sein will, der aber selber keine Probleme im Iran geltend gemacht hat. Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin aus, die Entführung und Vergewaltigung seien kein Grund für ihre Ausreise aus dem Iran gewesen (vgl. SEM-Akten A15/19 F40). 8.4 Was sodann die Besuche beziehungsweise die Übernachtung des angeblichen Verehrers anbelangt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang explizit geltend machte, sie fürchte sich nicht deshalb vor Nachteilen der iranischen Behörden, sondern wegen ihres Schwiegersohnes (vgl. SEM-Akten A21 F65) und, dass sie lediglich ausgereist sei, um ihren Kindern nahe zu sein (vgl. SEM-Akten A21 F68). Zudem hat sie dieses Vorbringen anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnt, womit es als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die angeblich hierauf basierende Hausdurchsuchung unglaubhaft. Im Übrigen können weder der Besuch noch die Hausdurchsuchung - selbst bei Wahrunterstellung - angesichts ihrer geringen Intensität als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin war keinen weiteren behördlichen Massnahmen ausgesetzt, haben sich die anderen Vorbingen doch als unglaubhaft erwiesen. Dasselbe gilt für die Vermutung, sie könne Nachteilen ausgesetzt sein, weil sie ihren damals nicht verheirateten Schwiegersohn C._______ bei sich aufgenommen habe. Nach dem Gesagten ist nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise auszugehen. 8.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist folglich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Weder die dargelegten Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Auf Beschwerdeebene wurden Gerichtsvorladungen vom 2. Oktober 2016, 9. Oktober 2016 und 5. Mai 2018, ein Haftbefehl vom 23. Oktober 2016 sowie ein Gerichtsurteil vom 14. August 2018 zu den Akten gereicht. Zunächst erstaunt, dass die Beschwerdeführerin diese Unterlagen aus den Jahren 2016 und 2018 erst im Januar 2020 ins Recht legte; Erklärungen hierzu blieben aus. Sodann wäre zu erwarten, dass ab 2018 weitere solche Dokumente entstanden und eingereicht worden wären. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beziehungsweise die lokale Rechtsvertretung überhaupt in den Besitz des Dokuments vom 23. Oktober 2016 gekommen sein soll, handelt es sich doch um einen behördeninternen Haftbefehl. Überdies entspricht der Inhalt der Dokumente (vgl. insb. Urteil vom 14. August 2018) nicht den Ausführungen der Beschwerdeführerin, will diese doch namentlich seit mehreren Jahren geschieden sein (vgl. SEM-Akten A6/14 Ziff. 1.14) und sich im Iran weder politisch noch regimefeindlich betätigt haben. Die sich als unglaubhaft herausgestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen für das ins Recht gelegte Gerichtsurteil jedenfalls keine ausreichende Grundlage zu bilden. Im Übrigen kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, kein erhöhter Beweiswert zu. Bei den vorgelegten Gerichtsdokumenten trifft beides zu. Die diesbezüglich oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr lassen sie darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin diesen Dokumenten keine besondere Gewichtung beimisst (vgl. insb. Eingabe vom 8. Januar 2020 S. 2 f.). 9. 9.1 Nachfolgend bleibt ist zu prüfen, ob mit der Einreichung des Asylgesuchs oder den exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gegeben sind. 9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss, unabhängig davon, ob diese Gründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 9.3 Was das Stellen des Asylgesuchs in der Schweiz anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Schlepper habe ihrem Schwiegersohn C._______ mitgeteilt, er habe die iranischen Behörden darüber informiert, dass sie ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. SEM-Akten A21 F109, F55). Ihre Tochter E._______ habe ihr zudem mitgeteilt, die Schlepper hätten die Anhörungsprotokolle aller Leute (vgl. SEM-Akten A21 F71). An den Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen erhebliche Zweifel. Zudem geht das Gericht bei Wahrunterstellung mit der Vorinstanz einig, dass das Wissen der iranischen Behörden über das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran grundsätzlich keine begründete Furcht vor Verfolgung zur Folge hat. 9.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei in der Schweiz politisch aktiv. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und Ausführungen zeichnet sich hierzu folgendes Bild ab: Die Beschwerdeführerin nahm an verschiedenen Kundgebungen in G._______ teil, bei denen Foto- und Filmmaterial entstanden ist, auf dem sie zu erkennen ist und das sowohl in sozialen Medien (insb. YouTube und Twitter) als auch teilweise auf dem Fernsehsender (...) geteilt beziehungsweise veröffentlicht worden ist. Weiter stand sie dem Fernsehsender (...) für diverse Interviews zur Verfügung, wobei stets ihr Name aufgeführt wurde und sie nicht nur als Teil einer Organisation, wie der (...), auftrat. So äusserte sie sich namentlich am (...) zu ihrer Motivation, gegen das iranische Regime zu kämpfen und für (...) Geld zu spenden. Drei Tage später äusserte sie erneut ihren Unmut gegen das Regime auf (...). Zudem soll sie am 4. Februar 2021 live zugeschaltet worden sein, wobei sie über Khamenei gewettert und (...) haben soll. Am (...) wurde mit ihr ein Interview anlässlich des (...) geführt, das auf (...) auffindbar ist. Am (...) wurde vom Fernsehsender (...) ein knapp siebenminütiges Interview mit ihr geführt, in welchem sie insbesondere den Umgang der iranischen Behörden mit der Corona-Pandemie monierte, was auch heute noch auf YouTube auffindbar ist (vgl. hierzu die beiden am 10. Dezember 2021 und 7. Mai 2021 eingereichten USB-Sticks sowie die am 22. Oktober 2021 eingereichten Ausführungen und Beweismittel). Es folgten ein Schreiben an Bundesrätin Simonetta Sommaruga sowie weitere medial verbreitete Interviews und Stellungnahmen (vgl. hierzu den Inhalt auf den mit Eingabe vom 16. Februar 2022 eingereichten USB-Stick). 9.5 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt worden (§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Iranische Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch exponieren, riskieren, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Allerdings ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Personen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch aktiven Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Somit ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016). 9.6 Auch wenn nicht mehr alle Links auf den eingereichten USB-Sticks abrufbar sind und einige Fotos auf diesen wiederholt eingereicht wurden, ist aufgrund der zahlreichen veröffentlichten Interviews und dem entsprechenden Internetauftritt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus der Masse der Regimekritiker hervortritt, sodass die iranischen Behörden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren haben und sie als ernsthafte Regimegegnerin einstufen, womit ihre Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet, angeklagt und verurteilt zu werden, zum heutigen Zeitpunkt begründet ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 11.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerdeführerin ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

12. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt wurde. Die weiteren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2019 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4 und 5), und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 13. 13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 13.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 13.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 16. Februar 2022 eine aktualisierte Kostennote ein. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4'339.65 inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 69.40 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 13.20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Diese Parteientschädigung ist somit auf gerundet Fr. 2'893.- (inkl. zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzulegen. 13.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Der in der Kostennote vom 16. Februar 2022 ausgewiesene zeitliche Aufwand ist - wie bereits festgestellt - nicht zu beanstanden. Jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist somit auf gerundet Fr. 993.- (inkl. ein Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 15. April 2019 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'893.- auszurichten.

5. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 993.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: