Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste über B._______ sowie weitere Länder auf dem Flugweg und mit dem Zug am 12. November 2015 in die Schweiz. Gleichentags reichte er hier ein Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 24. November 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/12). Am 1. Juni 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A11/26). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf C._______, in der autonomen Region Tibets, wo er seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Die Schule habe er nie besucht, sondern er habe seinen Eltern bei der Feldbewirtschaftung geholfen. Tibeter seien in China vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt. Unter anderem hätten sie an gewissen Festtagen für die Chinesen tanzen müssen. Bereits sein Vater sei aufgrund dieser Benachteiligungen politisch aktiv gewesen und deswegen mehrmals in Haft genommen worden. Als Folge der Festnahmen sei er (...) verstorben. Er selbst sei (...) zum ersten Mal politisch aktiv geworden. Zusammen mit einem Freund habe er am (...) demonstriert und Flugblätter mit pro-tibetischem Inhalt an das Tor des Militärstützpunkts in D._______ geklebt. Dabei sei er von den chinesischen Sicherheitsbehörden gefasst und in der Folge inhaftiert worden. Im Rahmen der Inhaftierung sei er von den Beamten geschlagen worden, wobei ihm der (...) gebrochen worden sei. Aufgrund der Intervention seines (...) sei er - ohne dass je eine gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei - wieder entlassen worden. Danach habe er weiter auf dem Feld gearbeitet. Am (...) habe er erneut Flugblätter aufgeklebt. Sein (...) habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. In der Folge habe er ihm bei der Organisation der Ausreise über E._______ und F._______ geholfen. Als Beweismittel reichte er ein «Household Registration» (sogenanntes Hukou), im Original, ein. B. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers liess das SEM am 20. Mai 2019 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews mit dem Beschwerdeführer eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und eine linguistische Analyse durchführen. Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht vom 20. Juni 2019 (nachgehend: Lingua-Analyse; Protokoll in den SEM-Akten: A21/13) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und eindeutig nicht im Kreis C._______ in Tibet sozialisiert worden sei. B.a Mit Schreiben vom 8. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zur Lingua Analyse das rechtliche Gehör. Dieses Schreiben wurde bei der Post nicht abgeholt. C. Mit Verfügung vom 26. August 2019 - eröffnet am 28. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China schloss es aus. D. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, sie sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Weiter beantragt er, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde legte er zwei Berichte zu Tibet sowie eine Bestätigung seiner Sozialhilfebedürftigkeit der Gemeinde G._______ vom 18. September 2019 bei. E. Am 24. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführerer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
E. 5.2 Aufgrund der vorliegenden Akten deutet derzeit nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, und den Akten ist auch keine Datenbekanntgabe an die heimatlichen Behörden zu entnehmen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen, soweit sie angesichts des vorliegenden Entscheides nicht ohnehin gegenstandslos werden.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Herkunft aus China sowie seine Asylgründe und seinen Reiseweg glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei eindeutig davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sprächen keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Der Experte habe in der Lingua-Analyse zwar festgehalten, dass er einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Solches Wissen könne in Tibet selbst oder auch ausserhalb erworben werden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die auf seiner angeblichen Biografie basierenden Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Bereich nur teilweise erfüllen können. Zur linguistischen Analyse habe der Sachverständige festgehalten, dass seine Sprache auf keiner der analysierten Ebenen (Phonetik, Morphologie, Lexikon, Pragmatik) Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ aufgewiesen habe. Im Gegenteil habe seine Sprache auf allen analysierten Ebenen dem Lhasa-Tibetisch beziehungsweise dem der exiltibetischen Koine entsprochen. Auch seine Chinesisch-Kenntnisse seien mangelhaft. Die Erwartungen an die Sprache habe er insgesamt nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die Gelegenheit, sich zur Lingua-Analyse zu äussern, nicht wahrgenommen, weshalb am Resultat festgehalten werden könne. Das Ergebnis der Analyse entziehe den Asylgründen und den Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage, wobei seine widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen bei der Anhörung in dieses Bild passten. Die Umschreibung der Asylgründe sei allgemein ausgefallen und auf die Frage, was ihn konkret unzufrieden gestellt habe, habe er keine durchdachte Begründung abgeben können, sondern nur Schlagworte zu Protokoll gegeben. In den Aussagen hätten sich mehrere Unstimmigkeiten ergeben, welche er nicht habe auflösen können. Insbesondere hätten sich Widersprüche zur Länge der Haft und des Spitalaufenthalts ergeben. Die Darlegungen betreffend das Aufhängen der Bilder, die Festnahme, die Gegebenheiten im Gefängnis sowie die Freilassung seien darüber hinaus nicht detailliert ausgefallen. Auch zur illegalen Ausreise habe er nichts Weiterführendes beschrieben. Weder den (...) Fussmarsch und besondere Erinnerungen daran noch das Dorf F._______ und die dortige Behausung habe er näher ausführen können. Die Asylgründe und der Reiseweg seien damit nicht glaubhaft ausgefallen und vermöchten die Einschätzung des SEM, wonach er nicht in der angegebenen Region gelebt habe, nicht umzustossen. Das eingereichte Familienbüchlein ändere daran nichts, zumal dieses erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben werden könne. Unter diesen Umständen sei auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu schliessen. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege demnach keine glaubhaft gemachte Verfolgung vor.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend, das Schreiben, mit welchem ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse gegeben worden sei, sei nie bei ihm eingetroffen. Er könne demnach nun erst auf Beschwerdeebene dazu Stellung nehmen. Die Einwände der sachverständigen Person zu seinen landeskundlich-kulturellen Kenntnissen seien nicht stichhaltig, zumal er die festgestellte Unrichtigkeit seiner Angaben, etwa betreffend den Personalausweis und die Schulbildung, nur teilweise nachvollziehen könne. Das SEM sei verpflichtet, seinen Asylantrag auf nachvollziehbare Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, seine Argumentation sei jedoch sehr oberflächlich, vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Entsprechend sei es ihm in diversen Punkten nicht möglich, konkrete Einwände einzubringen. Das SEM müsse gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufzeigen, wie die Fragen hätten beantwortet werden sollen, damit nicht nur eine ernsthafte Stellungnahme von seiner Seite, sondern auch eine Überprüfung durch das Gericht möglich sei. Dies erfordere zumindest Belege für die angeblich richtigen Antworten, was zu den Mindestanforderungen für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens gehöre. Betreffend die linguistische Analyse, deren Ergebnis für ihn unerklärlich sei, sei es für eine sachverständige Person schwierig die einzelnen Dialekte aus Tibet zu kennen, und es könne sein, dass sie sich mit seiner Herkunftsregion nicht auskenne. Er (Beschwerdeführer) habe die letzten fünf Jahre sodann in der Schweiz beziehungsweise zuvor neun Monate lang in B._______ verbracht, weshalb er möglicherweise gewisse Wörter und Ausdrucksweisen übernommen habe. Seine neuen Freunde seien Tibeter, die alle Lhasa-Tibetisch sprächen oder überhaupt nicht tibetischer Herkunft seien. Gewisse Veränderungen in seiner Sprache seien daher verständlich. Dass er die chinesische Sprache nicht beherrsche sei angesichts dessen, dass er nie in die Schule besucht habe, nicht ungewöhnlich, was auch Quellen belegten. Er sei sehr wohl in der von ihm angegebenen Herkunftsregion aufgewachsen, und es sei unverständlich, weshalb man ihm unterstelle, seine Identität zu verschleiern, und dass deswegen auch seine Asylgründe nicht näher gewürdigt worden seien. Die einzigen Widersprüche, die aufgezeigt worden seien, beträfen die Dauer der Haft und des Spitalaufenthalts. Diese Ungereimtheiten habe er im Rahmen der Befragung aber auflösen können. Was den Vorhalt des SEM angehe, die Aussagen seien undetailliert ausgefallen, so habe dies mit Emotionen zu tun, die im Rahmen einer Verhörsituation schwierig auszudrücken seien. Auch die Flucht selbst sei für ihn sehr belastend gewesen; er habe unter grossem Druck gestanden und sei ängstlich gewesen, weshalb er sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können. Seine Identität und seine Asylgründe seien glaubhaft, was auch das Familienbüchlein belege. Es gehe nicht an, dass das SEM auf eine nähere Überprüfung des Dokuments verzichtet habe.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Beschwerdebegründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht beziehungsweise des Rechts auf Akteneinsicht vor. Da formelle Rügen, falls sie berechtigt sind, unabhängig von einer materiellen Begründetheit einer Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid führen können, sind diese vorab zu prüfen.
E. 8.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 8.3 Vorliegend hat das SEM diese Grundsätze nicht verletzt. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er habe erst auf Beschwerdeebene zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse Stellung nehmen können, ist festzustellen, dass die Vorinstanz das diesbezügliche Schreiben vom 8. August 2019 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs per eingeschriebener Sendung an die korrekte Adresse versandt hat. Mit Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist gilt die Mitteilung als rechtsgültig eröffnet (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), so dass sich der Beschwerdeführer das Versäumnis anrechnen lassen muss. Indem das SEM die Erkenntnisse der Lingua-Analyse in der angefochtenen Verfügung darlegte, ihm die Akten, inklusive des genannten Schreibens, zusammen mit der Verfügung aushändigte und der Beschwerdeführer damit auf Beschwerdeebene Stellung nehmen konnte, kam es seinen Pflichten hinreichend nach. Die von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1), wurden vorliegend eingehalten. Das SEM ist aufgrund der überwiegenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen nicht verpflichtet, ein Lingua-Analyse vollumfänglich offenzulegen, muss der asylsuchenden Person aber von ihrem wesentlichen Inhalt Kenntnis geben und ihm die Möglichkeit geben, sich dazu zu äussern. Dabei hat die Vor-instanz der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass diese hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 8. August 2019, welches wie erwähnt rechtsgültig zugestellt wurde, beziehungsweise mit seiner Verfügung vom 28. August 2019 in zusammenfassender Weise die gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der vom Beschwerdeführer darauf erhaltenen Antworten offengelegt und ihm die relevanten Informationen zur sachverständigen Person zur Kenntnis gebracht. Insgesamt konnte sich der Beschwerdeführer damit ein hinreichendes Gesamtbild über die als unzutreffend eingeschätzten Antworten und der Qualifikation der sachverständigen Person machen. Es ist zwar zutreffend, dass die dem Beschwerdeführer offengelegten Erkenntnisse des Lingua-Analysten betreffend die Dokumente und die Schulbildung knapp ausfielen, immerhin aber genügend. Die in der Beschwerde geäusserte Ansicht, das SEM hätte, um formellen Ansprüchen zu genügen, unter den Quellenangaben detaillierter aufzeigen müssen, wie die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen korrekterweise hätten beantwortet werden sollen, teilt das Gericht nicht. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung der Akteneinsicht gerechtfertigt sein kann durch den möglichen Lerneffekt, der durch die Offenlegung des Fragekatalogs und der genauen Antworten entsteht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dabei ist zwischen eigentlichen Lingua-Gutachten, wo - wie vorliegend - die Einschätzung des landeskundlich-kulturellen und linguistischen Hintergrunds durch eine ausgewiesene externe Fachperson vorgenommen wird einerseits, und Abklärungen des Alltags- und Länderwissens andererseits zu unterscheiden, in welchem die Herkunft im Rahmen der Anhörung durch einen internen Sachbearbeiter des SEM, welcher über entsprechendes Fachwissen nicht ohne Weiteres verfügt, vorgenommen werden. Bei Letzterem sind an die Offenlegungspflichten seitens des SEM höhere Anforderungen gestellt und es besteht bei dieser Art von Herkunftsabklärungen auch eine weitergehende Pflicht zur Quellenangabe (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2). Im Fall von Lingua-Analysen hält der vom Experten praxisgemäss abgefasste Analysebericht - nebst den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person - bei unzureichenden Ausführungen des Betroffenen auch die zutreffenden Antworten fest und äussert sich dazu, ob und weshalb die asylsuchende Person die korrekte Antwort hätte kennen müssen. Dies erlaubt es dem Gericht, anhand des Analyseberichts verbunden mit den Angaben über die Qualifikation des Experten zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte (vgl. ebd. E. 5.2.2.2). Solchen Analysen kommt dann erhöhter Beweiswert zu, wenn bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Person und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Vorliegend ist an der korrekten und fachkundigen Erstellung der Analyse nicht zu zweifeln. Die Überlegungen des SEM, von welchen es sich bei seinem Entscheid hat leiten lassen, insbesondere die Schlussfolgerungen aus der Lingua-Analyse, sind insgesamt nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer konnte die Einwände sachgerecht anfechten. Im Ergebnis wurde weder das rechtliche Gehör noch die Begründungspflicht oder das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Es liegen demnach keine Gründe vor, welche die Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen würden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 9.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 9.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, fallen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit, sie besitzen die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und haben, damit einhergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbehörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt. Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Status die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (ebd. E. 5.10).
E. 10.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers geschlossen hat, welche in der Folge eine Prüfung der Drittstaatenregelegung verhindert hat.
E. 10.2 Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist. Aufgrund der Umstände ist aber davon auszugehen, dass er nicht - wie von ihm angegeben - seit seiner Geburt und bis am (...) im Kreis C._______ des Provinzbezirks H._______ in der autonomen Region Tibets gelebt hat, und dass er seinen Herkunftsort aus anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hat. Auf Beschwerdeebene wurden keine entscheidenden Argumente vorgebracht, welche einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Zentral-Tibet bis zum geltend gemachten Ausreisezeitpunkt nahelegen und damit die vom SEM aufgezeigten Zweifel zu bereinigen vermöchten.
E. 10.2.1 Diese Einschätzung ergibt sich insbesondere aus den Erkenntnissen der Lingua-Analyse, welcher vorliegend - wie unter E. 8.3 festgehalten - erhöhter Beweiswert zukommt. Darin kam die sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion stamme, sondern eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden ist. Zwar attestierte die sachverständige Person dem Beschwerdeführer durchaus gewisse Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich, sie stellte aber auch diesbezüglich Lücken fest, welche bei einer Person, die ihr gesamtes Leben in Zentral-Tibet verbracht habe, nicht zu erwarten wären. Entscheidend zu Ungunsten des Beschwerdeführers fiel die Sprachanalyse aus, bei welcher der Lingua-Analyst zum deutlichen Schluss gelangte, dass die Sprache des Beschwerdeführers auf keiner der analysierten Ebenen der Phonetik, Morphologie, Lexikon und Pragmatik überwiegende Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ aufweise. Vielmehr entspreche sein Dialekt auf allen analysierten Ebenen dem Lhasa-Tibetisch beziehungsweise der exiltibetischen Koine. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Veränderung seiner Sprache sei durch seinen fünfjährigen Aufenthalt in B._______ und der Schweiz erklärbar, so ist ihm die Feststellung des Lingua-Analysten entgegenzuhalten, dass Einflüsse auf die Sprache durch Aufenthalte in Drittstaaten vor allem auf der Ebene des Lexikons und möglichweise der Phonetik, weniger aber im Bereich der Morphologie zu erwarten sind. Im Bereich der Morphologie stellte die sachverständige Person jedoch ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine fest, aber keine mit dem Dialekt von C._______. Ausserdem wies der Lingua-Analyst darauf hin, dass er (Beschwerdeführer) aktiv Formen benütze, die im Inner-Tibetischen ungrammatisch seien, und dass er Lexeme in einer für das Inner-Tibetisch untypischen Art und Weise verwende, was ebenfalls nicht den Erwartungen entspreche (vgl. Lingua-Analyse S. 6 ff.). Der Aufenthalt in der Schweiz und B._______ vermag die deutlichen Abweichungen des Dialekts des Beschwerdeführers vom Dialekt seiner angeblichen Herkunftsregion demnach nicht zu erklären. Zudem spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer kaum Chinesisch spricht, gegen eine Sozialisierung in Tibet, wobei auffällt, dass ihm selbst Wörter wie «(...)», «(...)», «(...)», «(...)» nicht bekannt waren (vgl. Lingua-Anaylse S. 11). Der grundsätzlich nicht unberechtigte Einwand in der Beschwerde, wonach nicht jede tibetische Person aus China automatisch auch Chinesisch spreche, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Darüber hinaus weisen die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen auch darauf hin, dass insbesondere jüngere Tibeter und Tibeterinnen mit der chinesischen Sprache häufiger in Kontakt kämen (vgl. Adrian Schuster, Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe zu China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, 10. Dezember 2015 S. 6 f.).
E. 10.2.2 In die aufgezeigten Zweifel an der geltend gemachten Herkunft passt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen und der illegalen Ausreise unglaubhaft ausfielen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die ausführlichen und berechtigten Argumente des SEM nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer brachte den Sachvortrag zwar teilweise mit grosser Emotionalität vor (vgl. A11 F98, F99, F162), insbesondere als es um den Tod seines Vaters ging (vgl. A11 F143, F148). Das Gericht stellt denn auch nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit möglicherweise traumatische Erfahrungen gemacht hat. Was die Ausführungen zu den konkreten Fluchtgründen betrifft, so hat das SEM aber zu Recht festgehalten, es sei ihm nicht gelungen, diese substantiiert und ohne wesentliche Widersprüche darzulegen. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, (...) für rund (...) Tage in Haft und aufgrund des gebrochenen (...) im Spital gewesen zu sein (vgl. A5 Ziff. 7.01 S. 7). In der Anhörung gab er hingegen zunächst zu Protokoll, (...) lang in Haft gewesen (vgl. A11 F160) und nicht medizinisch behandelt worden zu sein (vgl. A11 F167), und später, im Widerspruch dazu, am (...) Tag des Gefängnisaufenthalts sei er für rund (...) im Spital gewesen und danach wieder für rund (...) Wochen ins Gefängnis gebracht worden (vgl. A11 F205 ff.; F219 ff.). Auf Beschwerdeebene vermochte er das angeblich Erlebte nicht zu präzisieren, sondern verwies pauschal darauf, die Ausführungen in der Anhörung würden die Ungereimtheiten erklären, was gerade nicht zutrifft. Trotz diverser Fragen seitens des SEM-Mitarbeiters vermochte er die Bedingungen der angeblich mehrwöchigen Haft im Jahr (...) - abgesehen vom Hinweis, es sei stockdunkel gewesen und es habe eine Tür aus Metall gehabt - sodann nicht näher zu beschreiben (vgl. insb. die Antworten A11 F163 ff.). Auch zur Protestaktion (...), welche angeblich der unmittelbare Auslöser für seine Flucht gewesen sei, machte er nicht über stereotype und oberflächliche Ausführungen hinausgehende Angaben. Auf die wiederholte Aufforderung des SEM-Mitarbeiters hin, diese Aktion detailliert zu beschreiben, antwortete er beispielsweise einzig, sie seien erneut Plakate kleben gegangen, sowie es sei gewesen, wie es gewesen sei, und es sei um die Rückkehr des Dalai Lamas nach Tibet gegangen (vgl. A11 F176). Über den Hinweis hinaus, sein (...) habe ihm nach der erneuten politischen Aktion zur Ausreise geraten (vgl. A11 F175), machte er keine weiteren Angaben; insbesondere vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er Tibet danach so plötzlich und ohne weitere Vorbereitung verlassen habe, obwohl die Behörden von der Protestaktion an sich gar nicht Kenntnis nahmen. Der Verweis auf mögliche Übersetzungsfehler beziehungsweise die Schwierigkeiten, welche sich bei der Artikulation des Beschwerdeführers während der Anhörung ergeben hätten, vermögen seine oberflächlichen Aussagen nicht zu erklären. Auch der unsubstantiiert dargelegte Reiseweg spricht nicht dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort wie behauptet verlassen hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM, welchen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes entgegensetzt, kann vollumfänglich verwiesen werden. Das eingereichte Hukou vermag nach dem Gesagten - unabhängig von der Frage seiner Echtheit - nicht entscheidend zu Gunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu sprechen.
E. 10.3 Unter den aufgezeigten Umständen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht wie vorgebracht bis (...) in Tibet gelebt hat, und dass er seinen Herkunftsort unter anderen als den dargelegten Gründen verlassen hat. Es ist davon auszugehen, dass er den Schweizerischen Asylbehörden nicht alle Fakten offengelegt hat respektive offenlegt, insbesondere im Zusammenhang mit einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat, für welchen es vorliegend Hinweise gibt. Damit hat er die Prüfung einer sogenannten Drittstaatenregelung verhindert, und das SEM hat zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, die Behörden zu täuschen. Das SEM ist in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folglich zum zutreffenden Schluss gelangt, dass nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche, weil keine konkreten, glaubhaften Hinweise vorlägen, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser ist er nicht nachgekommen, und er hat die Folgen, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 14.2 Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, dass er über einen juristischen Beistand verfügt hat. Weitere Instruktionsmassnahmen drängten sich vorliegend sodann nicht auf. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch hätte, würde folglich einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4842/2019 Urteil vom 30. Oktober 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Herkunft (eigenen Angaben zufolge aus Tibet), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste über B._______ sowie weitere Länder auf dem Flugweg und mit dem Zug am 12. November 2015 in die Schweiz. Gleichentags reichte er hier ein Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 24. November 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/12). Am 1. Juni 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A11/26). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf C._______, in der autonomen Region Tibets, wo er seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Die Schule habe er nie besucht, sondern er habe seinen Eltern bei der Feldbewirtschaftung geholfen. Tibeter seien in China vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt. Unter anderem hätten sie an gewissen Festtagen für die Chinesen tanzen müssen. Bereits sein Vater sei aufgrund dieser Benachteiligungen politisch aktiv gewesen und deswegen mehrmals in Haft genommen worden. Als Folge der Festnahmen sei er (...) verstorben. Er selbst sei (...) zum ersten Mal politisch aktiv geworden. Zusammen mit einem Freund habe er am (...) demonstriert und Flugblätter mit pro-tibetischem Inhalt an das Tor des Militärstützpunkts in D._______ geklebt. Dabei sei er von den chinesischen Sicherheitsbehörden gefasst und in der Folge inhaftiert worden. Im Rahmen der Inhaftierung sei er von den Beamten geschlagen worden, wobei ihm der (...) gebrochen worden sei. Aufgrund der Intervention seines (...) sei er - ohne dass je eine gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei - wieder entlassen worden. Danach habe er weiter auf dem Feld gearbeitet. Am (...) habe er erneut Flugblätter aufgeklebt. Sein (...) habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. In der Folge habe er ihm bei der Organisation der Ausreise über E._______ und F._______ geholfen. Als Beweismittel reichte er ein «Household Registration» (sogenanntes Hukou), im Original, ein. B. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers liess das SEM am 20. Mai 2019 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews mit dem Beschwerdeführer eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und eine linguistische Analyse durchführen. Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht vom 20. Juni 2019 (nachgehend: Lingua-Analyse; Protokoll in den SEM-Akten: A21/13) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und eindeutig nicht im Kreis C._______ in Tibet sozialisiert worden sei. B.a Mit Schreiben vom 8. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zur Lingua Analyse das rechtliche Gehör. Dieses Schreiben wurde bei der Post nicht abgeholt. C. Mit Verfügung vom 26. August 2019 - eröffnet am 28. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China schloss es aus. D. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, sie sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Weiter beantragt er, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde legte er zwei Berichte zu Tibet sowie eine Bestätigung seiner Sozialhilfebedürftigkeit der Gemeinde G._______ vom 18. September 2019 bei. E. Am 24. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführerer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet. 5.2 Aufgrund der vorliegenden Akten deutet derzeit nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, und den Akten ist auch keine Datenbekanntgabe an die heimatlichen Behörden zu entnehmen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen, soweit sie angesichts des vorliegenden Entscheides nicht ohnehin gegenstandslos werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Herkunft aus China sowie seine Asylgründe und seinen Reiseweg glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei eindeutig davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sprächen keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Der Experte habe in der Lingua-Analyse zwar festgehalten, dass er einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Solches Wissen könne in Tibet selbst oder auch ausserhalb erworben werden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die auf seiner angeblichen Biografie basierenden Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Bereich nur teilweise erfüllen können. Zur linguistischen Analyse habe der Sachverständige festgehalten, dass seine Sprache auf keiner der analysierten Ebenen (Phonetik, Morphologie, Lexikon, Pragmatik) Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ aufgewiesen habe. Im Gegenteil habe seine Sprache auf allen analysierten Ebenen dem Lhasa-Tibetisch beziehungsweise dem der exiltibetischen Koine entsprochen. Auch seine Chinesisch-Kenntnisse seien mangelhaft. Die Erwartungen an die Sprache habe er insgesamt nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die Gelegenheit, sich zur Lingua-Analyse zu äussern, nicht wahrgenommen, weshalb am Resultat festgehalten werden könne. Das Ergebnis der Analyse entziehe den Asylgründen und den Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage, wobei seine widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen bei der Anhörung in dieses Bild passten. Die Umschreibung der Asylgründe sei allgemein ausgefallen und auf die Frage, was ihn konkret unzufrieden gestellt habe, habe er keine durchdachte Begründung abgeben können, sondern nur Schlagworte zu Protokoll gegeben. In den Aussagen hätten sich mehrere Unstimmigkeiten ergeben, welche er nicht habe auflösen können. Insbesondere hätten sich Widersprüche zur Länge der Haft und des Spitalaufenthalts ergeben. Die Darlegungen betreffend das Aufhängen der Bilder, die Festnahme, die Gegebenheiten im Gefängnis sowie die Freilassung seien darüber hinaus nicht detailliert ausgefallen. Auch zur illegalen Ausreise habe er nichts Weiterführendes beschrieben. Weder den (...) Fussmarsch und besondere Erinnerungen daran noch das Dorf F._______ und die dortige Behausung habe er näher ausführen können. Die Asylgründe und der Reiseweg seien damit nicht glaubhaft ausgefallen und vermöchten die Einschätzung des SEM, wonach er nicht in der angegebenen Region gelebt habe, nicht umzustossen. Das eingereichte Familienbüchlein ändere daran nichts, zumal dieses erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben werden könne. Unter diesen Umständen sei auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu schliessen. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege demnach keine glaubhaft gemachte Verfolgung vor. 7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend, das Schreiben, mit welchem ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse gegeben worden sei, sei nie bei ihm eingetroffen. Er könne demnach nun erst auf Beschwerdeebene dazu Stellung nehmen. Die Einwände der sachverständigen Person zu seinen landeskundlich-kulturellen Kenntnissen seien nicht stichhaltig, zumal er die festgestellte Unrichtigkeit seiner Angaben, etwa betreffend den Personalausweis und die Schulbildung, nur teilweise nachvollziehen könne. Das SEM sei verpflichtet, seinen Asylantrag auf nachvollziehbare Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, seine Argumentation sei jedoch sehr oberflächlich, vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Entsprechend sei es ihm in diversen Punkten nicht möglich, konkrete Einwände einzubringen. Das SEM müsse gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufzeigen, wie die Fragen hätten beantwortet werden sollen, damit nicht nur eine ernsthafte Stellungnahme von seiner Seite, sondern auch eine Überprüfung durch das Gericht möglich sei. Dies erfordere zumindest Belege für die angeblich richtigen Antworten, was zu den Mindestanforderungen für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens gehöre. Betreffend die linguistische Analyse, deren Ergebnis für ihn unerklärlich sei, sei es für eine sachverständige Person schwierig die einzelnen Dialekte aus Tibet zu kennen, und es könne sein, dass sie sich mit seiner Herkunftsregion nicht auskenne. Er (Beschwerdeführer) habe die letzten fünf Jahre sodann in der Schweiz beziehungsweise zuvor neun Monate lang in B._______ verbracht, weshalb er möglicherweise gewisse Wörter und Ausdrucksweisen übernommen habe. Seine neuen Freunde seien Tibeter, die alle Lhasa-Tibetisch sprächen oder überhaupt nicht tibetischer Herkunft seien. Gewisse Veränderungen in seiner Sprache seien daher verständlich. Dass er die chinesische Sprache nicht beherrsche sei angesichts dessen, dass er nie in die Schule besucht habe, nicht ungewöhnlich, was auch Quellen belegten. Er sei sehr wohl in der von ihm angegebenen Herkunftsregion aufgewachsen, und es sei unverständlich, weshalb man ihm unterstelle, seine Identität zu verschleiern, und dass deswegen auch seine Asylgründe nicht näher gewürdigt worden seien. Die einzigen Widersprüche, die aufgezeigt worden seien, beträfen die Dauer der Haft und des Spitalaufenthalts. Diese Ungereimtheiten habe er im Rahmen der Befragung aber auflösen können. Was den Vorhalt des SEM angehe, die Aussagen seien undetailliert ausgefallen, so habe dies mit Emotionen zu tun, die im Rahmen einer Verhörsituation schwierig auszudrücken seien. Auch die Flucht selbst sei für ihn sehr belastend gewesen; er habe unter grossem Druck gestanden und sei ängstlich gewesen, weshalb er sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können. Seine Identität und seine Asylgründe seien glaubhaft, was auch das Familienbüchlein belege. Es gehe nicht an, dass das SEM auf eine nähere Überprüfung des Dokuments verzichtet habe. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Beschwerdebegründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht beziehungsweise des Rechts auf Akteneinsicht vor. Da formelle Rügen, falls sie berechtigt sind, unabhängig von einer materiellen Begründetheit einer Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid führen können, sind diese vorab zu prüfen. 8.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 8.3 Vorliegend hat das SEM diese Grundsätze nicht verletzt. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er habe erst auf Beschwerdeebene zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse Stellung nehmen können, ist festzustellen, dass die Vorinstanz das diesbezügliche Schreiben vom 8. August 2019 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs per eingeschriebener Sendung an die korrekte Adresse versandt hat. Mit Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist gilt die Mitteilung als rechtsgültig eröffnet (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), so dass sich der Beschwerdeführer das Versäumnis anrechnen lassen muss. Indem das SEM die Erkenntnisse der Lingua-Analyse in der angefochtenen Verfügung darlegte, ihm die Akten, inklusive des genannten Schreibens, zusammen mit der Verfügung aushändigte und der Beschwerdeführer damit auf Beschwerdeebene Stellung nehmen konnte, kam es seinen Pflichten hinreichend nach. Die von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1), wurden vorliegend eingehalten. Das SEM ist aufgrund der überwiegenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen nicht verpflichtet, ein Lingua-Analyse vollumfänglich offenzulegen, muss der asylsuchenden Person aber von ihrem wesentlichen Inhalt Kenntnis geben und ihm die Möglichkeit geben, sich dazu zu äussern. Dabei hat die Vor-instanz der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass diese hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 8. August 2019, welches wie erwähnt rechtsgültig zugestellt wurde, beziehungsweise mit seiner Verfügung vom 28. August 2019 in zusammenfassender Weise die gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der vom Beschwerdeführer darauf erhaltenen Antworten offengelegt und ihm die relevanten Informationen zur sachverständigen Person zur Kenntnis gebracht. Insgesamt konnte sich der Beschwerdeführer damit ein hinreichendes Gesamtbild über die als unzutreffend eingeschätzten Antworten und der Qualifikation der sachverständigen Person machen. Es ist zwar zutreffend, dass die dem Beschwerdeführer offengelegten Erkenntnisse des Lingua-Analysten betreffend die Dokumente und die Schulbildung knapp ausfielen, immerhin aber genügend. Die in der Beschwerde geäusserte Ansicht, das SEM hätte, um formellen Ansprüchen zu genügen, unter den Quellenangaben detaillierter aufzeigen müssen, wie die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen korrekterweise hätten beantwortet werden sollen, teilt das Gericht nicht. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung der Akteneinsicht gerechtfertigt sein kann durch den möglichen Lerneffekt, der durch die Offenlegung des Fragekatalogs und der genauen Antworten entsteht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dabei ist zwischen eigentlichen Lingua-Gutachten, wo - wie vorliegend - die Einschätzung des landeskundlich-kulturellen und linguistischen Hintergrunds durch eine ausgewiesene externe Fachperson vorgenommen wird einerseits, und Abklärungen des Alltags- und Länderwissens andererseits zu unterscheiden, in welchem die Herkunft im Rahmen der Anhörung durch einen internen Sachbearbeiter des SEM, welcher über entsprechendes Fachwissen nicht ohne Weiteres verfügt, vorgenommen werden. Bei Letzterem sind an die Offenlegungspflichten seitens des SEM höhere Anforderungen gestellt und es besteht bei dieser Art von Herkunftsabklärungen auch eine weitergehende Pflicht zur Quellenangabe (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2). Im Fall von Lingua-Analysen hält der vom Experten praxisgemäss abgefasste Analysebericht - nebst den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person - bei unzureichenden Ausführungen des Betroffenen auch die zutreffenden Antworten fest und äussert sich dazu, ob und weshalb die asylsuchende Person die korrekte Antwort hätte kennen müssen. Dies erlaubt es dem Gericht, anhand des Analyseberichts verbunden mit den Angaben über die Qualifikation des Experten zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte (vgl. ebd. E. 5.2.2.2). Solchen Analysen kommt dann erhöhter Beweiswert zu, wenn bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Person und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Vorliegend ist an der korrekten und fachkundigen Erstellung der Analyse nicht zu zweifeln. Die Überlegungen des SEM, von welchen es sich bei seinem Entscheid hat leiten lassen, insbesondere die Schlussfolgerungen aus der Lingua-Analyse, sind insgesamt nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer konnte die Einwände sachgerecht anfechten. Im Ergebnis wurde weder das rechtliche Gehör noch die Begründungspflicht oder das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Es liegen demnach keine Gründe vor, welche die Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen würden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 9. 9.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 9.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, fallen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit, sie besitzen die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und haben, damit einhergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbehörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt. Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Status die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (ebd. E. 5.10). 10. 10.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers geschlossen hat, welche in der Folge eine Prüfung der Drittstaatenregelegung verhindert hat. 10.2 Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist. Aufgrund der Umstände ist aber davon auszugehen, dass er nicht - wie von ihm angegeben - seit seiner Geburt und bis am (...) im Kreis C._______ des Provinzbezirks H._______ in der autonomen Region Tibets gelebt hat, und dass er seinen Herkunftsort aus anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hat. Auf Beschwerdeebene wurden keine entscheidenden Argumente vorgebracht, welche einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Zentral-Tibet bis zum geltend gemachten Ausreisezeitpunkt nahelegen und damit die vom SEM aufgezeigten Zweifel zu bereinigen vermöchten. 10.2.1 Diese Einschätzung ergibt sich insbesondere aus den Erkenntnissen der Lingua-Analyse, welcher vorliegend - wie unter E. 8.3 festgehalten - erhöhter Beweiswert zukommt. Darin kam die sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion stamme, sondern eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden ist. Zwar attestierte die sachverständige Person dem Beschwerdeführer durchaus gewisse Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich, sie stellte aber auch diesbezüglich Lücken fest, welche bei einer Person, die ihr gesamtes Leben in Zentral-Tibet verbracht habe, nicht zu erwarten wären. Entscheidend zu Ungunsten des Beschwerdeführers fiel die Sprachanalyse aus, bei welcher der Lingua-Analyst zum deutlichen Schluss gelangte, dass die Sprache des Beschwerdeführers auf keiner der analysierten Ebenen der Phonetik, Morphologie, Lexikon und Pragmatik überwiegende Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ aufweise. Vielmehr entspreche sein Dialekt auf allen analysierten Ebenen dem Lhasa-Tibetisch beziehungsweise der exiltibetischen Koine. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Veränderung seiner Sprache sei durch seinen fünfjährigen Aufenthalt in B._______ und der Schweiz erklärbar, so ist ihm die Feststellung des Lingua-Analysten entgegenzuhalten, dass Einflüsse auf die Sprache durch Aufenthalte in Drittstaaten vor allem auf der Ebene des Lexikons und möglichweise der Phonetik, weniger aber im Bereich der Morphologie zu erwarten sind. Im Bereich der Morphologie stellte die sachverständige Person jedoch ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine fest, aber keine mit dem Dialekt von C._______. Ausserdem wies der Lingua-Analyst darauf hin, dass er (Beschwerdeführer) aktiv Formen benütze, die im Inner-Tibetischen ungrammatisch seien, und dass er Lexeme in einer für das Inner-Tibetisch untypischen Art und Weise verwende, was ebenfalls nicht den Erwartungen entspreche (vgl. Lingua-Analyse S. 6 ff.). Der Aufenthalt in der Schweiz und B._______ vermag die deutlichen Abweichungen des Dialekts des Beschwerdeführers vom Dialekt seiner angeblichen Herkunftsregion demnach nicht zu erklären. Zudem spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer kaum Chinesisch spricht, gegen eine Sozialisierung in Tibet, wobei auffällt, dass ihm selbst Wörter wie «(...)», «(...)», «(...)», «(...)» nicht bekannt waren (vgl. Lingua-Anaylse S. 11). Der grundsätzlich nicht unberechtigte Einwand in der Beschwerde, wonach nicht jede tibetische Person aus China automatisch auch Chinesisch spreche, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Darüber hinaus weisen die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen auch darauf hin, dass insbesondere jüngere Tibeter und Tibeterinnen mit der chinesischen Sprache häufiger in Kontakt kämen (vgl. Adrian Schuster, Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe zu China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, 10. Dezember 2015 S. 6 f.). 10.2.2 In die aufgezeigten Zweifel an der geltend gemachten Herkunft passt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen und der illegalen Ausreise unglaubhaft ausfielen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die ausführlichen und berechtigten Argumente des SEM nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer brachte den Sachvortrag zwar teilweise mit grosser Emotionalität vor (vgl. A11 F98, F99, F162), insbesondere als es um den Tod seines Vaters ging (vgl. A11 F143, F148). Das Gericht stellt denn auch nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit möglicherweise traumatische Erfahrungen gemacht hat. Was die Ausführungen zu den konkreten Fluchtgründen betrifft, so hat das SEM aber zu Recht festgehalten, es sei ihm nicht gelungen, diese substantiiert und ohne wesentliche Widersprüche darzulegen. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, (...) für rund (...) Tage in Haft und aufgrund des gebrochenen (...) im Spital gewesen zu sein (vgl. A5 Ziff. 7.01 S. 7). In der Anhörung gab er hingegen zunächst zu Protokoll, (...) lang in Haft gewesen (vgl. A11 F160) und nicht medizinisch behandelt worden zu sein (vgl. A11 F167), und später, im Widerspruch dazu, am (...) Tag des Gefängnisaufenthalts sei er für rund (...) im Spital gewesen und danach wieder für rund (...) Wochen ins Gefängnis gebracht worden (vgl. A11 F205 ff.; F219 ff.). Auf Beschwerdeebene vermochte er das angeblich Erlebte nicht zu präzisieren, sondern verwies pauschal darauf, die Ausführungen in der Anhörung würden die Ungereimtheiten erklären, was gerade nicht zutrifft. Trotz diverser Fragen seitens des SEM-Mitarbeiters vermochte er die Bedingungen der angeblich mehrwöchigen Haft im Jahr (...) - abgesehen vom Hinweis, es sei stockdunkel gewesen und es habe eine Tür aus Metall gehabt - sodann nicht näher zu beschreiben (vgl. insb. die Antworten A11 F163 ff.). Auch zur Protestaktion (...), welche angeblich der unmittelbare Auslöser für seine Flucht gewesen sei, machte er nicht über stereotype und oberflächliche Ausführungen hinausgehende Angaben. Auf die wiederholte Aufforderung des SEM-Mitarbeiters hin, diese Aktion detailliert zu beschreiben, antwortete er beispielsweise einzig, sie seien erneut Plakate kleben gegangen, sowie es sei gewesen, wie es gewesen sei, und es sei um die Rückkehr des Dalai Lamas nach Tibet gegangen (vgl. A11 F176). Über den Hinweis hinaus, sein (...) habe ihm nach der erneuten politischen Aktion zur Ausreise geraten (vgl. A11 F175), machte er keine weiteren Angaben; insbesondere vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er Tibet danach so plötzlich und ohne weitere Vorbereitung verlassen habe, obwohl die Behörden von der Protestaktion an sich gar nicht Kenntnis nahmen. Der Verweis auf mögliche Übersetzungsfehler beziehungsweise die Schwierigkeiten, welche sich bei der Artikulation des Beschwerdeführers während der Anhörung ergeben hätten, vermögen seine oberflächlichen Aussagen nicht zu erklären. Auch der unsubstantiiert dargelegte Reiseweg spricht nicht dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort wie behauptet verlassen hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM, welchen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes entgegensetzt, kann vollumfänglich verwiesen werden. Das eingereichte Hukou vermag nach dem Gesagten - unabhängig von der Frage seiner Echtheit - nicht entscheidend zu Gunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu sprechen. 10.3 Unter den aufgezeigten Umständen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht wie vorgebracht bis (...) in Tibet gelebt hat, und dass er seinen Herkunftsort unter anderen als den dargelegten Gründen verlassen hat. Es ist davon auszugehen, dass er den Schweizerischen Asylbehörden nicht alle Fakten offengelegt hat respektive offenlegt, insbesondere im Zusammenhang mit einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat, für welchen es vorliegend Hinweise gibt. Damit hat er die Prüfung einer sogenannten Drittstaatenregelung verhindert, und das SEM hat zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, die Behörden zu täuschen. Das SEM ist in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folglich zum zutreffenden Schluss gelangt, dass nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche, weil keine konkreten, glaubhaften Hinweise vorlägen, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser ist er nicht nachgekommen, und er hat die Folgen, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, dass er über einen juristischen Beistand verfügt hat. Weitere Instruktionsmassnahmen drängten sich vorliegend sodann nicht auf. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch hätte, würde folglich einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler