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E-4826/2017

E-4826/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am 23. August 2015. Am 9. Juni 2017 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 16. Juni 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP). Am 13. Juli 2017 und am 3. August 2017 hörte ihn die Vorinstanz im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen an. A.b In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde aus B._______, Region C._______. Er habe drei Jahre nach dem Abschluss des Gymnasiums durch den ehemaligen Schulkollegen D._______ von der Komala-Partei erfahren. Diese Partei habe sein Interesse geweckt. E._______, ein Verwandter von D._______ und langjähriges Mitglied der Komala-Partei, habe ihm und D._______ Weisungen für das Verteilen von Propagandamaterial erteilt. Zweimal monatlich hätten D._______ und er Plakate an Wände geklebt und Parolen darauf geschrieben. Mitte August 2015 habe ihm die Schwester von D._______ von dessen Verhaftung berichtet. Umgehend habe er die SIM-Karte zerstört, sein Telefon ausgeschaltet und sich fortan bei einem Kollegen versteckt. Er habe Angst gehabt, D._______ könnte seinen Namen gegenüber den Behörden bekannt geben. Am folgenden Tag habe er erfahren, dass der iranische Sicherheitsdienst bei ihm zu Hause erschienen sei. Dieser habe nicht nur sämtliche Telefone beschlagnahmt und vernichtet, sondern auch den Festnetzanschluss unterbunden. Sodann sei der Vater an seiner Stelle abgeführt, verhört und misshandelt worden. Der Vater sei freigelassen worden, als der Sicherheitsdienst von seinem Auslandaufenthalt erfahren habe. Nach längeren Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland - er sei in Griechenland mehrere Monate in einem Gefängnis festgehalten worden -, sei er über Italien in die Schweiz gelangt. Nach der Ankunft habe er mit der hier ansässigen Sektion der Komala-Partei Kontakt aufgenommen und an einer Gedenkfeier für getötete beziehungsweise verhaftete und gefolterte Parteiangehörigen teilgenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils im Original - seine Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) sowie seine Karte Melli (iranische nationale Identitätskarte) und die Kopie eines Schreibens der Partei vom 14. Oktober 2016 sowie mehrere Fotos sein exilpolitisches Engagement betreffend ein. A.c Nachdem die Vorinstanz am 16. August 2017 den Entscheidentwurf dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet hatte, antworte dieser mit Schreiben vom 17. August 2017. Seine Aussagen zu seiner Propagandatätigkeit seien nicht allzu detailliert ausgefallen, weil er nicht bei deren Planung dabei gewesen sei. Es sei D._______ gewesen, der die Weisungen von E._______ erhalten habe. Betreffend die Beschlagnahmung des Telefons würde die Familie gerne eine Bestätigung verfassen, indes getraue sie sich aufgrund des Erlebten nicht. B. Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte gleichentags ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 26. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Eingabe reichte er Kopien der Bestätigung der Komala-Partei vom 22. August 2017 und zweier Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, 16.11.2010; Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden, 18.08.2011) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111 a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer habe zu den Umständen der politischen Tätigkeiten (Propagandamaterial verteilen, Plakate anbringen, Wände mit Parolen besprayen) allgemeine, ausweichende und stereotype Angaben gemacht. Auf Nachfrage hin habe er das Gesagte einsilbig und stereotyp wiederholt, ohne dabei konkreter zu werden. Den Schilderungen fehle es an Aussagekraft, Bild- und Detailreichtum. Die Angaben liessen nicht auf eine Person schliessen, die derart gefährliche Aktionen durchgeführt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei sich der Gefahren der politischen Tätigkeiten bewusst gewesen, denn viele Aktivisten, darunter zwei Nachbarn, seien öffentlich erhängt worden. Angesicht dessen erstaune, dass er praktisch keine Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe. Darauf angesprochen, habe er ausweichend, distanziert und erlebnisarm geantwortet. Einerseits habe er angegeben, nicht damit gerechnet zu haben, dass ihm etwas passiere. Andererseits habe er darauf verwiesen, dass er nachts auf dunklen Plätzen unterwegs gewesen sei und es bei keiner Aktion besondere Vorkommnisse gegeben habe. Letzteres sei indes angesichts der Anzahl von Aktionen innerhalb des geltend gemachten Zeitraums kaum glaubhaft. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er sich weder mit D._______ noch mit E._______ über allfällige Gefahren unterhalten und insbesondere keine Absprachen für den Fall einer Verhaftung getroffen habe. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit den geschilderten Aktionen nichts zu tun habe. Ferner seien die angegebenen behördlichen Massnahmen im Rahmen der Hausdurchsuchung (Beschlagnahmung und Vernichtung von Telefonen; Unterbinden von Festnetzanschlüssen) fragwürdig, weil sie nicht polizeilicher Logik entsprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei die Telefone abhören würde, um an weitere Informationen zu gelangen.

E. 5.3 Weiter stellte die Vorinstanz fest, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die blosse Mitgliedschaft bei der Komala-Partei in der Schweiz vermöge nicht zu begründen, dass er im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers ergriffen hätten. In Bezug auf die mit Fotos dokumentierte Gedenkfeier in der Schweiz sei festzuhalten, dass sich die iranischen Behörden bei der Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische System erscheinen würden. Massgebend sei nicht die optische Erkennbarkeit oder Individualisierbarkeit, sondern die öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt habe, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Gedenkfeier vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe und im Iran behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Der Beschwerdeführer verfüge somit nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetze.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Zur Begründung führt er aus, er sei nicht in seiner Muttersprache Kurdisch Shikaki angehört worden. Bei der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer als seine Muttersprache Kurdisch an und als weitere, fliessend sprechende und für eine Anhörung genügende Sprachen Kurdisch Shakak und Farsi. Die BzP wurde in Farsi und die Anhörung in Badini durchgeführt. Badini ist ein Dialekt des Kurmandschi (Nordkurdischen), mithin eine Sprache, die der aus dem Nordwesten Irans stammende Beschwerdeführer angibt zu verstehen. Entsprechend bestätigte er anlässlich beider Befragungen auf Nachfrage hin, den jeweiligen Dolmetscher gut zu verstehen (Akten SEM A11/7 S. 6, A20/15 S. 1 und 15, A25/18 S. 1 und 18). Insoweit kann demnach auch nicht, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, von mangelnden Sprachkenntnissen und einer damit verbundenen gewissen Wortkargheit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Gegen Letzteres spricht allein die Tatsache, dass die Anhörung insgesamt elf Stunden dauerte und die Protokolle 33 Seiten umfassen. Sodann stellte die bei der Anhörungen anwesende Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anlässlich derselben keine Verständigungsschwierigkeiten fest. Vielmehr wurden auf ihre Anregung hin Bemerkungen zur Gestik des Beschwerdeführers ins Protokoll aufgenommen, womit dessen Befinden beziehungsweise Emotionen auch festgehalten wurden (Akten SEM A20/15 S. 9, 13). Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten. Die Protokolle können dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht. Soweit die Vorinstanz erwägt, das Einziehen und Zerstören der Telefone entspreche nicht der polizeilichen Logik, trifft diese Feststellung nicht zu (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016: Iran, S. 9). Weitergehend ist die vorinstanzliche Würdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers allgemein, ausweichend, stereotyp, distanziert und erlebnisarm sowie ohne persönlichen Bezug und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich geht der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht auf die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ein. Auch substantiiert er nicht ansatzweise, inwieweit die Berücksichtigung der forensische Aussagepsychologie, der kurdischen Kultur und des Umstandes, dass die Kurden es als ihre Pflicht erachten, für einen eigenen Staat zu kämpfen, zu einem anderen Schluss geführt hätten. Was das Schreiben der Komola Party of Iranian Kurdistan, Abroad Committee vom 22. August 2017 anbelangt, vermag er auch aus diesem nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Schreiben, welches vom Auslandkomitee der Partei stammt, bestätigt lediglich in sehr allgemeiner Weise, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Ideologie der Partei unter die Leute seiner Gemeinde verbreitet habe. Zudem liegt es lediglich in Kopie vor, mithin kommt ihm ohnehin nur ein geringer Beweiswert zu. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit der eingereichten Foto einer beschrifteten Wand und dem sinngemässen Festhalten, er habe substantiiert, realistisch und plausibel ausgesagt nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz dem Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende Gefährdung seiner Person nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1; Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 3.3).

E. 7.2 Es ist notorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch den Einsatz moderner Software dürfte es ihnen möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Sicherheitsdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch in der Schweiz Mitglied der Komala-Partei und insoweit politisch aktiv. Dazu führt er in der Rechtsmitteleingabe aus, er nehme regelmässig an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen sowie Gedenkfeiern teil und setze sich für die Rechte des kurdischen Volkes ein. Als Beleg für sein exilpolitisches Engagement gab er eine Bestätigung der Komola Party of Iranian Kudistan, Abroad Committee vom 22. August 2017 sowie fünf Fotos zu den Akten. Eine Aufnahme zeigt den Beschwerdeführer vor einem Schriftzug. Auf zwei Aufnahmen ist er mit einer einzelnen, angeblich prominenten, namentlich aber nicht genannten Person in einem Raum anlässlich einer Gedenkfeier zu erkennen. Auf zwei Gruppenfotos anlässlich einer Gedenkfeier ist er in einem Raum beziehungsweise auf einem Platz zu sehen. Keine der Aufnahmen zeigt den Beschwerdeführer bei einer Kundgebung in der Öffentlichkeit. Insoweit stehen diese Aufnahmen nicht in Einklang mit der allgemeinen Ausführungen im Bestätigungsschreiben der Partei, wonach der Beschwerdeführer an allen Demonstrationen und Meetings gegen das Iranische Regime teilnehme. Vor diesem Hintergrund kann, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, wenn überhaupt, nur als sehr gering bewertet werden. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, er hebe sich von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner ab und müsse bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben. Soweit er das Interesse an künftigen Teilnahmen an Demonstrationen und Versammlungen kurdischer Oppositionsparteien ankündigt, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Er kann bei der Rückkehr an seinen Heimatort auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn unterstützen kann. Sodann verfügt er nach eigenen Angaben über einen guten Schulabschluss und hat erste berufliche Erfahrungen im (...). Soweit er im Schreiben vom 17. August 2017 gesundheitliche Abklärungen angekündigt hat, hat er bis heute kein ärztliches Attest eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine Wegweisungshindernisse vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben dessen Begehren als aussichtslos zu gelten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4826/2017 Urteil vom 9. November 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am 23. August 2015. Am 9. Juni 2017 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 16. Juni 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP). Am 13. Juli 2017 und am 3. August 2017 hörte ihn die Vorinstanz im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen an. A.b In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde aus B._______, Region C._______. Er habe drei Jahre nach dem Abschluss des Gymnasiums durch den ehemaligen Schulkollegen D._______ von der Komala-Partei erfahren. Diese Partei habe sein Interesse geweckt. E._______, ein Verwandter von D._______ und langjähriges Mitglied der Komala-Partei, habe ihm und D._______ Weisungen für das Verteilen von Propagandamaterial erteilt. Zweimal monatlich hätten D._______ und er Plakate an Wände geklebt und Parolen darauf geschrieben. Mitte August 2015 habe ihm die Schwester von D._______ von dessen Verhaftung berichtet. Umgehend habe er die SIM-Karte zerstört, sein Telefon ausgeschaltet und sich fortan bei einem Kollegen versteckt. Er habe Angst gehabt, D._______ könnte seinen Namen gegenüber den Behörden bekannt geben. Am folgenden Tag habe er erfahren, dass der iranische Sicherheitsdienst bei ihm zu Hause erschienen sei. Dieser habe nicht nur sämtliche Telefone beschlagnahmt und vernichtet, sondern auch den Festnetzanschluss unterbunden. Sodann sei der Vater an seiner Stelle abgeführt, verhört und misshandelt worden. Der Vater sei freigelassen worden, als der Sicherheitsdienst von seinem Auslandaufenthalt erfahren habe. Nach längeren Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland - er sei in Griechenland mehrere Monate in einem Gefängnis festgehalten worden -, sei er über Italien in die Schweiz gelangt. Nach der Ankunft habe er mit der hier ansässigen Sektion der Komala-Partei Kontakt aufgenommen und an einer Gedenkfeier für getötete beziehungsweise verhaftete und gefolterte Parteiangehörigen teilgenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils im Original - seine Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) sowie seine Karte Melli (iranische nationale Identitätskarte) und die Kopie eines Schreibens der Partei vom 14. Oktober 2016 sowie mehrere Fotos sein exilpolitisches Engagement betreffend ein. A.c Nachdem die Vorinstanz am 16. August 2017 den Entscheidentwurf dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet hatte, antworte dieser mit Schreiben vom 17. August 2017. Seine Aussagen zu seiner Propagandatätigkeit seien nicht allzu detailliert ausgefallen, weil er nicht bei deren Planung dabei gewesen sei. Es sei D._______ gewesen, der die Weisungen von E._______ erhalten habe. Betreffend die Beschlagnahmung des Telefons würde die Familie gerne eine Bestätigung verfassen, indes getraue sie sich aufgrund des Erlebten nicht. B. Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte gleichentags ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 26. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Eingabe reichte er Kopien der Bestätigung der Komala-Partei vom 22. August 2017 und zweier Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, 16.11.2010; Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden, 18.08.2011) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111 a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 5.2 Der Beschwerdeführer habe zu den Umständen der politischen Tätigkeiten (Propagandamaterial verteilen, Plakate anbringen, Wände mit Parolen besprayen) allgemeine, ausweichende und stereotype Angaben gemacht. Auf Nachfrage hin habe er das Gesagte einsilbig und stereotyp wiederholt, ohne dabei konkreter zu werden. Den Schilderungen fehle es an Aussagekraft, Bild- und Detailreichtum. Die Angaben liessen nicht auf eine Person schliessen, die derart gefährliche Aktionen durchgeführt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei sich der Gefahren der politischen Tätigkeiten bewusst gewesen, denn viele Aktivisten, darunter zwei Nachbarn, seien öffentlich erhängt worden. Angesicht dessen erstaune, dass er praktisch keine Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe. Darauf angesprochen, habe er ausweichend, distanziert und erlebnisarm geantwortet. Einerseits habe er angegeben, nicht damit gerechnet zu haben, dass ihm etwas passiere. Andererseits habe er darauf verwiesen, dass er nachts auf dunklen Plätzen unterwegs gewesen sei und es bei keiner Aktion besondere Vorkommnisse gegeben habe. Letzteres sei indes angesichts der Anzahl von Aktionen innerhalb des geltend gemachten Zeitraums kaum glaubhaft. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er sich weder mit D._______ noch mit E._______ über allfällige Gefahren unterhalten und insbesondere keine Absprachen für den Fall einer Verhaftung getroffen habe. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit den geschilderten Aktionen nichts zu tun habe. Ferner seien die angegebenen behördlichen Massnahmen im Rahmen der Hausdurchsuchung (Beschlagnahmung und Vernichtung von Telefonen; Unterbinden von Festnetzanschlüssen) fragwürdig, weil sie nicht polizeilicher Logik entsprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei die Telefone abhören würde, um an weitere Informationen zu gelangen. 5.3 Weiter stellte die Vorinstanz fest, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die blosse Mitgliedschaft bei der Komala-Partei in der Schweiz vermöge nicht zu begründen, dass er im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers ergriffen hätten. In Bezug auf die mit Fotos dokumentierte Gedenkfeier in der Schweiz sei festzuhalten, dass sich die iranischen Behörden bei der Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische System erscheinen würden. Massgebend sei nicht die optische Erkennbarkeit oder Individualisierbarkeit, sondern die öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt habe, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Gedenkfeier vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe und im Iran behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Der Beschwerdeführer verfüge somit nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetze. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Zur Begründung führt er aus, er sei nicht in seiner Muttersprache Kurdisch Shikaki angehört worden. Bei der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer als seine Muttersprache Kurdisch an und als weitere, fliessend sprechende und für eine Anhörung genügende Sprachen Kurdisch Shakak und Farsi. Die BzP wurde in Farsi und die Anhörung in Badini durchgeführt. Badini ist ein Dialekt des Kurmandschi (Nordkurdischen), mithin eine Sprache, die der aus dem Nordwesten Irans stammende Beschwerdeführer angibt zu verstehen. Entsprechend bestätigte er anlässlich beider Befragungen auf Nachfrage hin, den jeweiligen Dolmetscher gut zu verstehen (Akten SEM A11/7 S. 6, A20/15 S. 1 und 15, A25/18 S. 1 und 18). Insoweit kann demnach auch nicht, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, von mangelnden Sprachkenntnissen und einer damit verbundenen gewissen Wortkargheit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Gegen Letzteres spricht allein die Tatsache, dass die Anhörung insgesamt elf Stunden dauerte und die Protokolle 33 Seiten umfassen. Sodann stellte die bei der Anhörungen anwesende Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anlässlich derselben keine Verständigungsschwierigkeiten fest. Vielmehr wurden auf ihre Anregung hin Bemerkungen zur Gestik des Beschwerdeführers ins Protokoll aufgenommen, womit dessen Befinden beziehungsweise Emotionen auch festgehalten wurden (Akten SEM A20/15 S. 9, 13). Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten. Die Protokolle können dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht. Soweit die Vorinstanz erwägt, das Einziehen und Zerstören der Telefone entspreche nicht der polizeilichen Logik, trifft diese Feststellung nicht zu (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016: Iran, S. 9). Weitergehend ist die vorinstanzliche Würdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers allgemein, ausweichend, stereotyp, distanziert und erlebnisarm sowie ohne persönlichen Bezug und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich geht der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht auf die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ein. Auch substantiiert er nicht ansatzweise, inwieweit die Berücksichtigung der forensische Aussagepsychologie, der kurdischen Kultur und des Umstandes, dass die Kurden es als ihre Pflicht erachten, für einen eigenen Staat zu kämpfen, zu einem anderen Schluss geführt hätten. Was das Schreiben der Komola Party of Iranian Kurdistan, Abroad Committee vom 22. August 2017 anbelangt, vermag er auch aus diesem nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Schreiben, welches vom Auslandkomitee der Partei stammt, bestätigt lediglich in sehr allgemeiner Weise, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Ideologie der Partei unter die Leute seiner Gemeinde verbreitet habe. Zudem liegt es lediglich in Kopie vor, mithin kommt ihm ohnehin nur ein geringer Beweiswert zu. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit der eingereichten Foto einer beschrifteten Wand und dem sinngemässen Festhalten, er habe substantiiert, realistisch und plausibel ausgesagt nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz dem Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende Gefährdung seiner Person nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1; Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 3.3). 7.2 Es ist notorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch den Einsatz moderner Software dürfte es ihnen möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Sicherheitsdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch in der Schweiz Mitglied der Komala-Partei und insoweit politisch aktiv. Dazu führt er in der Rechtsmitteleingabe aus, er nehme regelmässig an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen sowie Gedenkfeiern teil und setze sich für die Rechte des kurdischen Volkes ein. Als Beleg für sein exilpolitisches Engagement gab er eine Bestätigung der Komola Party of Iranian Kudistan, Abroad Committee vom 22. August 2017 sowie fünf Fotos zu den Akten. Eine Aufnahme zeigt den Beschwerdeführer vor einem Schriftzug. Auf zwei Aufnahmen ist er mit einer einzelnen, angeblich prominenten, namentlich aber nicht genannten Person in einem Raum anlässlich einer Gedenkfeier zu erkennen. Auf zwei Gruppenfotos anlässlich einer Gedenkfeier ist er in einem Raum beziehungsweise auf einem Platz zu sehen. Keine der Aufnahmen zeigt den Beschwerdeführer bei einer Kundgebung in der Öffentlichkeit. Insoweit stehen diese Aufnahmen nicht in Einklang mit der allgemeinen Ausführungen im Bestätigungsschreiben der Partei, wonach der Beschwerdeführer an allen Demonstrationen und Meetings gegen das Iranische Regime teilnehme. Vor diesem Hintergrund kann, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, wenn überhaupt, nur als sehr gering bewertet werden. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, er hebe sich von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner ab und müsse bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben. Soweit er das Interesse an künftigen Teilnahmen an Demonstrationen und Versammlungen kurdischer Oppositionsparteien ankündigt, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Er kann bei der Rückkehr an seinen Heimatort auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn unterstützen kann. Sodann verfügt er nach eigenen Angaben über einen guten Schulabschluss und hat erste berufliche Erfahrungen im (...). Soweit er im Schreiben vom 17. August 2017 gesundheitliche Abklärungen angekündigt hat, hat er bis heute kein ärztliches Attest eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine Wegweisungshindernisse vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben dessen Begehren als aussichtslos zu gelten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand: