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E-4822/2022

E-4822/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. Am 12. Juli 2022 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) und am

19. September 2022 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Be- gründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Er sei ethnischer C._______ und stamme aus dem Dorf D._______ im Dis- trikt E._______ der Provinz F._______. Die letzten zwei Jahre habe er in G._______ gelebt, weil es für ihn und seine Familie in D._______ nicht mehr sicher gewesen sei. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Wegen der Gefahr durch die Taliban sei er jeweils von seinem Vater mit dem Auto zur Schule gebracht worden und ein Soldat habe ihn nachhause gefahren. Wegen Corona sowie später auch wegen der Sicherheitslage in der Umgebung seien die Schulen geschlossen worden. In der Folge sei er zuhause geblieben. Sein Vater habe ihm nicht erlaubt nach draussen zu gehen. Sein Vater habe als Kommandant 15 respektive 17 bis 18 Jahre lang für die Regierung bei der Regionalpolizei auf Polizeiposten in der Nähe ihres Zuhauses gearbeitet, gegen die Taliban gekämpft und diese festgenommen. Sein älterer Bruder sei «Soldat» gewesen und habe sei- nem Vater geholfen. Die letzten zwei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation stetig verschlechtert und seine Familie habe unter Drohungen gelebt. Sein Vater sei ständig in Gefahr gewesen und er habe Angst um ihn gehabt. Es habe viele Angriffe auf die Polizeiposten gegeben. Die Taliban seien einmal zu ihnen nachhause gekommen und hätten seinen Vater töten wollen. Er sei aber nicht Zuhause gewesen, da er die Nächte oft auf dem Polizeiposten verbracht habe. Auch hätten die Taliban versucht, seinen Vater auf dem Weg zur Arbeit mit einer magneti- schen Mine am Auto zu töten. Dabei sei sein Vater verletzt und ins Spital eingeliefert worden. Ein anderes Mal habe es eine Bombenexplosion ge- geben, wobei Mitarbeitende seines Vaters umgekommen seien. Die Tali- ban hätten seinem Vater auch Drohbriefe vor das Haus gelegt und ihm mit- geteilt, er solle sich ergeben, ansonsten würden sie seine Familie entfüh- ren und töten. Deshalb sei er mit seiner Familie nach G._______ gezogen. Die Drohungen hätten aber nicht aufgehört. Wenn die Situation sehr

E-4822/2022 Seite 3 schlecht gewesen und es in der Umgebung zu Kämpfen gekommen sei, sei er mit seiner Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits nach H._______ gegangen und habe dort ein paar Nächte verbracht. Er habe aber nie persönliche Schwierigkeiten oder Kontakt mit den Taliban gehabt. Als die Taliban die Macht in ihrer Region übernommen hätten, sei er bei seinem Onkel gewesen. Sein Vater sei wieder nach Hause zurückgekehrt, da er die Situation etwas ruhiger eingeschätzt habe und die Taliban hätten mitgeteilt, sie würden allen Regierungsmitarbeitenden verzeihen. Am nächsten Tag habe seine Mutter ihn kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass die Taliban seinen Vater und seinen älteren Bruder in der Nacht mitgenommen hätten. Er wisse bis heute nicht, wo sie seien und was mit ihnen passiert sei. Daraufhin habe seine Mutter mit einem Freund seines Vaters in Kabul gesprochen, welcher für ihn die Ausreise organisiert habe. Drei Tage nach der Machtübernahme der Taliban sei er über Nimruz nach Pakistan ge- langt. Nach seiner Ausreise seien die Taliban noch einmal zu ihm nach- hause gegangen, hätten das Haus durchsucht und dabei die Militäruniform und die Waffen des Vaters mitgenommen. C. Am 17. August 2022 führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern im Auftrag der Vorinstanz eine medizinische Altersabklärung durch. D. In der Folge änderte die Vorinstanz das im zentralen Migrationsinforma- tionsystem (ZEMIS) erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (…) auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk). E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. September 2022 verfügte die Vorinstanz die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 1), entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Anpassung des Alters die aufschie- bende Wirkung (Dispositivziffer 2), verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 3) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (Dispositivziffern 5-9). Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

E-4822/2022 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 ans Bundesverwaltungsgericht bean- tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 28. September 2022, die Berichtigung und Anpassung des im ZEMIS geführten Geburtsdatums vom (…) auf den (…) sowie die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Anpassung des Alters, wobei er sofort wieder in eine Struktur für unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende (UMA) zu verlegen und eine Beistand- schaft zu errichten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussver- zicht. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein Arztbericht vom (…) Juli 2022 bei. G. Mit Urteil E-4873/2022 vom 7. November 2022 trennte das Gericht praxis- gemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren und führte dieses fortan un- ter der Verfahrensnummer E-4822/2022 (vgl. BVGE 2018 VI/3). Gleichzei- tig wurde die Beschwerde im ZEMIS-Verfahren E-4873/2022 abgewiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in diesem Verfahren gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver- zichtet. Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4873/2022 vom

7. November 2022 bereits über die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS entschieden hat, beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und eine

E-4822/2022 Seite 5 daraus fliessende Asylgewährung. Damit bilden vorliegend die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-4822/2022 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten nach Ansicht der Vorinstanz den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen- schaft nicht stand. Es treffe zwar zu, dass Familienangehörige von misslie- bigen Personen von Übergriffen betroffen sein könnten, dies insbesondere in Form von Drohungen, aber auch Gewaltanwendung – insbesondere bei Hausdurchsuchungen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Es sei nicht auszuschliessen, dass sein Vater und sein älterer Bruder in seiner Umgebung als Regionalpolizist und als Soldat gearbeitet hätten. Sein Vater habe sich aber bewusst und gegen alle Einwände der Familie und seines Onkels entschieden, trotz der Gefahr durch die Taliban seine Arbeit weiterzuführen. Auch sein Bruder habe weiterhin als Soldat gearbei- tet. Dem Beschwerdeführer sei es aber trotzdem möglich gewesen, wäh- rend (…) Jahren die Schule zu besuchen, ohne dass ihm persönlich etwas zugestossen sei. Alleine die Tatsache, dass er Leute auf Motorrädern ge- sehen habe, die wie die Taliban ausgesehen und ihn beobachtet hätten, reiche nicht, um im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG eine gezielte, gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend zu machen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Taliban nicht an ihm und seiner Familie, sondern vielmehr an sei- nem Vater interessiert gewesen seien. Deswegen hätten die Taliban auch nur seinen Vater und den älteren Bruder mitgenommen, die selber für die Regierung gearbeitet hätten. In seiner Situation bestünden keine Anknüp- fungspunkte für eine konkrete Bedrohung. Weder habe er persönlich Kon- takt mit den Taliban gehabt noch gebe es Hinweise, dass die Taliban nach ihm gesucht hätten. Es sei auch nicht zum Ausdruck gekommen, dass er auf irgendeine Art und Weise als Gegner ihrer Ideologie wahrgenommen

E-4822/2022 Seite 7 worden sei. Er habe zudem angegeben, er wisse nicht genau, weshalb seine Mutter ihn weggeschickt habe. Nach seiner Ausreise hätten die Tali- ban noch einmal das Haus durchsucht und die Militäruniform sowie die Waffe seines Vaters mitgenommen. Auch lebe seine Familie noch immer im selben Haus. Dies scheine ein weiteres Indiz zu sein, dass die Taliban lediglich an seinem Vater und dem älteren Bruder interessiert gewesen seien und nicht an ihm persönlich. Das SEM anerkenne seine schwierige Situation und der Verlust des Vaters und des Bruders. Jedoch lasse sich daraus keine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seinerseits durch die Taliban ableiten. Demnach sei nicht von einem konkreten Verfol- gungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er wegen seinem familiären Umfeld befürchte, Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht hinsichtlich einer in der Zukunft liegenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei jedoch nicht begründet. Seine Befürchtung, aufgrund seines Vaters verfolgt zu werden, sei somit nicht objektiv begründbar. Es könne daher auf eine ver- tiefte Überprüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG verzichtet werden, wobei eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asyl- gesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Im Asylpunkt machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Fol- gendes geltend: Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bestünden durchaus hinrei- chende Indizien, dass er eine gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung zu befürchten hätte. Sein Vater sei nicht erst durch die Machtüber- nahme der Taliban wegen seiner Tätigkeit in deren Visier gelangt, sondern sei über mehrere Jahre von ihnen bedroht und verfolgt worden. Die Bedro- hungslage habe nicht nur den Vater, sondern auch ihn (den Beschwerde- führer) selbst betroffen, weshalb die ganze Familie habe umziehen müssen und er das Haus kurz vor der Ausreise nicht mehr habe verlassen dürfen. Sein Vater weise neben seiner Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe auf- grund seiner direkten Beteiligung an der Bekämpfung der Taliban ein ver- schärftes Risikoprofil auf. Er habe 17 Jahre für die Regierung gearbeitet und gegen die Taliban gekämpft. Es gebe auch durchaus Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer als Gegner der Taliban-Ideologie wahrgenom- men werde. So hätten sich die Bedrohungen auch gegen ihn als Familien- angehörigen gerichtet. Ihm sei zwar (noch) nichts zugestossen. Der Vater habe aber einschneidende Vorsichtsmassnahmen ergriffen, um ihn (den

E-4822/2022 Seite 8 Sohn) vor der drohenden Gefahr zu schützen. Dies müsse als weiteres Indiz für die gezielte Verfolgung seiner Person gewürdigt werden. Diesbe- züglich habe er auch gleich ausführen können, wie sich die Gefährdungs- lage zugespitzt habe, sobald die Sicherheitsmassnahmen wie das beglei- ten zur Schule einmal ausgefallen seien. Vor dem Hintergrund der risiko- schärfenden Faktoren beim Vater, der bereits erfolgten Bedrohungen durch die Taliban sowie des Umstands, dass er bereits auf dem Radar der Taliban gewesen sei, müsse seine subjektive Furcht als objektiv begründbar qua- lifiziert werden.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Asylpunkt zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender und ausführlich auf die Akten und die Rechtsprechungspraxis abgestützter Begründung zum Schluss ge- langt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Ausführungen nichts zu entgegnen, was zu einer anderen Würdigung führen könnte. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen da- her auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV).

E. 6.2 Der Ansicht des Beschwerdeführers, es bestünden hinreichend Indi- zien für eine gezielte und flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-) Verfolgung seiner Person durch die Taliban, ist nicht zu folgen. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Taliban hätten explizit die ganze Familie und damit auch ihn bedroht. Seinen Aussagen zufolge lebten aber die Mutter zusammen mit den jüngeren Geschwistern ([…]) nach wie vor in G._______ (vgl. vor- instanzliche Akten […]-11/10 [nachfolgend act. 11] Ziff. 3.01; act. 40 F13 f., F53). Danach gefragt, ob seinen Familienangehörigen seit seiner Ausreise noch irgendetwas passiert sei, wusste er lediglich zu berichten, dass sie wohl finanzielle Probleme hätten (vgl. act. 40 F26-29) und die Taliban noch einmal gekommen seien und die Sachen des Vaters mitgenommen hätten (vgl. a.a.O. F52). Auch sein Onkel, bei dem er und seine Familie regelmäs- sig zu Gast gewesen seien, habe keine Nachteile erfahren (vgl. a.a.O. F64). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gezielt verfolgt werden sollte, während dem andere männliche (ältere) Familien- mitglieder unbehelligt geblieben seien. Darüber hinaus habe er nie persön- lich Kontakt zu den Taliban gehabt (vgl. a.a.O. F55). Die Frage, ob es ir-

E-4822/2022 Seite 9 gendwelche Hinweise gebe, dass die Taliban ihn persönlich suchten, ver- neinte er (vgl. a.a.O. F69). An der BzP erwähnte er zwar noch, die Taliban hätten mehrmals versucht, ihn zu entführen (vgl. act. 11 Ziff. 7.01), wovon indes an der Anhörung selbst auf explizite Nachfrage – aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen – keine Rede mehr war (vgl. act. 40 F72). Ein Entfüh- rungsversuch würde sich im Übrigen auch mit seiner Aussage, er habe nie- mals persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt, nicht in Einklang bringen lassen. Es sei lediglich zu vagen Drohungen gekommen, welche sich aber auf die ganze Familie bezogen hätten (vgl. a.a.O. F38, F74). Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, konnte er keine konkrete Antwort geben (vgl. a.a.O. F63). Auch wisse er eigentlich gar nicht, weshalb die Mutter ihm gesagt habe, er müsse das Land verlas- sen (vgl. a.a.O. F66, F68). Auch wenn das Gericht die schwierige Situation seiner Familie und die Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban nicht verkennt, sprechen die erwähnten Aspekte gegen das Vorlie- gen einer (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgung des Beschwerdefüh- rers. Damit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer (im Lichte seiner vorläufigen Aufnahme hypothetischen) Rück- kehr nach Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der Taliban geraten.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-4822/2022 Seite 10 Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit des Be- schwerdeführers abzuweisen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hin- fällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4822/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4822/2022 Urteil vom 19. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Claudia Peter, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 12. Juli 2022 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 19. September 2022 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer C._______ und stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ der Provinz F._______. Die letzten zwei Jahre habe er in G._______ gelebt, weil es für ihn und seine Familie in D._______ nicht mehr sicher gewesen sei. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Wegen der Gefahr durch die Taliban sei er jeweils von seinem Vater mit dem Auto zur Schule gebracht worden und ein Soldat habe ihn nachhause gefahren. Wegen Corona sowie später auch wegen der Sicherheitslage in der Umgebung seien die Schulen geschlossen worden. In der Folge sei er zuhause geblieben. Sein Vater habe ihm nicht erlaubt nach draussen zu gehen. Sein Vater habe als Kommandant 15 respektive 17 bis 18 Jahre lang für die Regierung bei der Regionalpolizei auf Polizeiposten in der Nähe ihres Zuhauses gearbeitet, gegen die Taliban gekämpft und diese festgenommen. Sein älterer Bruder sei «Soldat» gewesen und habe seinem Vater geholfen. Die letzten zwei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation stetig verschlechtert und seine Familie habe unter Drohungen gelebt. Sein Vater sei ständig in Gefahr gewesen und er habe Angst um ihn gehabt. Es habe viele Angriffe auf die Polizeiposten gegeben. Die Taliban seien einmal zu ihnen nachhause gekommen und hätten seinen Vater töten wollen. Er sei aber nicht Zuhause gewesen, da er die Nächte oft auf dem Polizeiposten verbracht habe. Auch hätten die Taliban versucht, seinen Vater auf dem Weg zur Arbeit mit einer magnetischen Mine am Auto zu töten. Dabei sei sein Vater verletzt und ins Spital eingeliefert worden. Ein anderes Mal habe es eine Bombenexplosion gegeben, wobei Mitarbeitende seines Vaters umgekommen seien. Die Taliban hätten seinem Vater auch Drohbriefe vor das Haus gelegt und ihm mitgeteilt, er solle sich ergeben, ansonsten würden sie seine Familie entführen und töten. Deshalb sei er mit seiner Familie nach G._______ gezogen. Die Drohungen hätten aber nicht aufgehört. Wenn die Situation sehr schlecht gewesen und es in der Umgebung zu Kämpfen gekommen sei, sei er mit seiner Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits nach H._______ gegangen und habe dort ein paar Nächte verbracht. Er habe aber nie persönliche Schwierigkeiten oder Kontakt mit den Taliban gehabt. Als die Taliban die Macht in ihrer Region übernommen hätten, sei er bei seinem Onkel gewesen. Sein Vater sei wieder nach Hause zurückgekehrt, da er die Situation etwas ruhiger eingeschätzt habe und die Taliban hätten mitgeteilt, sie würden allen Regierungsmitarbeitenden verzeihen. Am nächsten Tag habe seine Mutter ihn kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass die Taliban seinen Vater und seinen älteren Bruder in der Nacht mitgenommen hätten. Er wisse bis heute nicht, wo sie seien und was mit ihnen passiert sei. Daraufhin habe seine Mutter mit einem Freund seines Vaters in Kabul gesprochen, welcher für ihn die Ausreise organisiert habe. Drei Tage nach der Machtübernahme der Taliban sei er über Nimruz nach Pakistan gelangt. Nach seiner Ausreise seien die Taliban noch einmal zu ihm nachhause gegangen, hätten das Haus durchsucht und dabei die Militäruniform und die Waffen des Vaters mitgenommen. C. Am 17. August 2022 führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern im Auftrag der Vorinstanz eine medizinische Altersabklärung durch. D. In der Folge änderte die Vorinstanz das im zentralen Migrationsinformationsystem (ZEMIS) erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. September 2022 verfügte die Vorinstanz die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 1), entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Anpassung des Alters die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 2), verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 3) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (Dispositivziffern 5-9). Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 28. September 2022, die Berichtigung und Anpassung des im ZEMIS geführten Geburtsdatums vom (...) auf den (...) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Anpassung des Alters, wobei er sofort wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) zu verlegen und eine Beistandschaft zu errichten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein Arztbericht vom (...) Juli 2022 bei. G. Mit Urteil E-4873/2022 vom 7. November 2022 trennte das Gericht praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren und führte dieses fortan unter der Verfahrensnummer E-4822/2022 (vgl. BVGE 2018 VI/3). Gleichzeitig wurde die Beschwerde im ZEMIS-Verfahren E-4873/2022 abgewiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in diesem Verfahren gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4873/2022 vom 7. November 2022 bereits über die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS entschieden hat, beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und eine daraus fliessende Asylgewährung. Damit bilden vorliegend die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten nach Ansicht der Vorinstanz den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Es treffe zwar zu, dass Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen betroffen sein könnten, dies insbesondere in Form von Drohungen, aber auch Gewaltanwendung - insbesondere bei Hausdurchsuchungen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Es sei nicht auszuschliessen, dass sein Vater und sein älterer Bruder in seiner Umgebung als Regionalpolizist und als Soldat gearbeitet hätten. Sein Vater habe sich aber bewusst und gegen alle Einwände der Familie und seines Onkels entschieden, trotz der Gefahr durch die Taliban seine Arbeit weiterzuführen. Auch sein Bruder habe weiterhin als Soldat gearbeitet. Dem Beschwerdeführer sei es aber trotzdem möglich gewesen, während (...) Jahren die Schule zu besuchen, ohne dass ihm persönlich etwas zugestossen sei. Alleine die Tatsache, dass er Leute auf Motorrädern gesehen habe, die wie die Taliban ausgesehen und ihn beobachtet hätten, reiche nicht, um im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG eine gezielte, gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend zu machen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Taliban nicht an ihm und seiner Familie, sondern vielmehr an seinem Vater interessiert gewesen seien. Deswegen hätten die Taliban auch nur seinen Vater und den älteren Bruder mitgenommen, die selber für die Regierung gearbeitet hätten. In seiner Situation bestünden keine Anknüpfungspunkte für eine konkrete Bedrohung. Weder habe er persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt noch gebe es Hinweise, dass die Taliban nach ihm gesucht hätten. Es sei auch nicht zum Ausdruck gekommen, dass er auf irgendeine Art und Weise als Gegner ihrer Ideologie wahrgenommen worden sei. Er habe zudem angegeben, er wisse nicht genau, weshalb seine Mutter ihn weggeschickt habe. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban noch einmal das Haus durchsucht und die Militäruniform sowie die Waffe seines Vaters mitgenommen. Auch lebe seine Familie noch immer im selben Haus. Dies scheine ein weiteres Indiz zu sein, dass die Taliban lediglich an seinem Vater und dem älteren Bruder interessiert gewesen seien und nicht an ihm persönlich. Das SEM anerkenne seine schwierige Situation und der Verlust des Vaters und des Bruders. Jedoch lasse sich daraus keine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seinerseits durch die Taliban ableiten. Demnach sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er wegen seinem familiären Umfeld befürchte, Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht hinsichtlich einer in der Zukunft liegenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei jedoch nicht begründet. Seine Befürchtung, aufgrund seines Vaters verfolgt zu werden, sei somit nicht objektiv begründbar. Es könne daher auf eine vertiefte Überprüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG verzichtet werden, wobei eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Im Asylpunkt machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes geltend: Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bestünden durchaus hinreichende Indizien, dass er eine gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Sein Vater sei nicht erst durch die Machtübernahme der Taliban wegen seiner Tätigkeit in deren Visier gelangt, sondern sei über mehrere Jahre von ihnen bedroht und verfolgt worden. Die Bedrohungslage habe nicht nur den Vater, sondern auch ihn (den Beschwerdeführer) selbst betroffen, weshalb die ganze Familie habe umziehen müssen und er das Haus kurz vor der Ausreise nicht mehr habe verlassen dürfen. Sein Vater weise neben seiner Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe aufgrund seiner direkten Beteiligung an der Bekämpfung der Taliban ein verschärftes Risikoprofil auf. Er habe 17 Jahre für die Regierung gearbeitet und gegen die Taliban gekämpft. Es gebe auch durchaus Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer als Gegner der Taliban-Ideologie wahrgenommen werde. So hätten sich die Bedrohungen auch gegen ihn als Familienangehörigen gerichtet. Ihm sei zwar (noch) nichts zugestossen. Der Vater habe aber einschneidende Vorsichtsmassnahmen ergriffen, um ihn (den Sohn) vor der drohenden Gefahr zu schützen. Dies müsse als weiteres Indiz für die gezielte Verfolgung seiner Person gewürdigt werden. Diesbezüglich habe er auch gleich ausführen können, wie sich die Gefährdungslage zugespitzt habe, sobald die Sicherheitsmassnahmen wie das begleiten zur Schule einmal ausgefallen seien. Vor dem Hintergrund der risikoschärfenden Faktoren beim Vater, der bereits erfolgten Bedrohungen durch die Taliban sowie des Umstands, dass er bereits auf dem Radar der Taliban gewesen sei, müsse seine subjektive Furcht als objektiv begründbar qualifiziert werden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Asylpunkt zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender und ausführlich auf die Akten und die Rechtsprechungspraxis abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Ausführungen nichts zu entgegnen, was zu einer anderen Würdigung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV). 6.2 Der Ansicht des Beschwerdeführers, es bestünden hinreichend Indizien für eine gezielte und flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-) Verfolgung seiner Person durch die Taliban, ist nicht zu folgen. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Taliban hätten explizit die ganze Familie und damit auch ihn bedroht. Seinen Aussagen zufolge lebten aber die Mutter zusammen mit den jüngeren Geschwistern ([...]) nach wie vor in G._______ (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-11/10 [nachfolgend act. 11] Ziff. 3.01; act. 40 F13 f., F53). Danach gefragt, ob seinen Familienangehörigen seit seiner Ausreise noch irgendetwas passiert sei, wusste er lediglich zu berichten, dass sie wohl finanzielle Probleme hätten (vgl. act. 40 F26-29) und die Taliban noch einmal gekommen seien und die Sachen des Vaters mitgenommen hätten (vgl. a.a.O. F52). Auch sein Onkel, bei dem er und seine Familie regelmässig zu Gast gewesen seien, habe keine Nachteile erfahren (vgl. a.a.O. F64). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gezielt verfolgt werden sollte, während dem andere männliche (ältere) Familienmitglieder unbehelligt geblieben seien. Darüber hinaus habe er nie persönlich Kontakt zu den Taliban gehabt (vgl. a.a.O. F55). Die Frage, ob es irgendwelche Hinweise gebe, dass die Taliban ihn persönlich suchten, verneinte er (vgl. a.a.O. F69). An der BzP erwähnte er zwar noch, die Taliban hätten mehrmals versucht, ihn zu entführen (vgl. act. 11 Ziff. 7.01), wovon indes an der Anhörung selbst auf explizite Nachfrage - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - keine Rede mehr war (vgl. act. 40 F72). Ein Entführungsversuch würde sich im Übrigen auch mit seiner Aussage, er habe niemals persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt, nicht in Einklang bringen lassen. Es sei lediglich zu vagen Drohungen gekommen, welche sich aber auf die ganze Familie bezogen hätten (vgl. a.a.O. F38, F74). Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, konnte er keine konkrete Antwort geben (vgl. a.a.O. F63). Auch wisse er eigentlich gar nicht, weshalb die Mutter ihm gesagt habe, er müsse das Land verlassen (vgl. a.a.O. F66, F68). Auch wenn das Gericht die schwierige Situation seiner Familie und die Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban nicht verkennt, sprechen die erwähnten Aspekte gegen das Vorliegen einer (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgung des Beschwerdeführers. Damit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer (im Lichte seiner vorläufigen Aufnahme hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der Taliban geraten. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: