Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Dispositiv
- Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4822/2009 {T 0/2} Urteil vom 3. September 2009 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, China (Tibet), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge China am 21. September 2008 verliessen und am 5. Januar 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am 6. Januar 2009 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 8. Januar 2009 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 30. Juni 2009 im Wesentlichen Folgendes geltend machten, dass sie aus dem Tibet stammten und dem tibetischen Volk angehörten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008 einmal Flugblätter und einmal CD's mit nicht näher bekannten Inhalten, jedoch Bezügen zum Dalai Lama, zur Weiterverteilung erhalten habe, welche er sodann einem Kloster habe zukommen lassen, damit die Dokumente dort beziehungsweise durch dieses weiterverbreitet würden, dass der im Übrigen nicht politisch tätige Beschwerdeführer aufgrund dessen eine Verfolgung durch die chinesischen Behörden befürchtet und sich deshalb zur Ausreise mit seiner Familie entschieden habe, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend machte, sondern auf die Gefährdungslage ihre Mannes verwies, dass sie im Besitze ihrer Identitätskarten und mit Hilfe eines Schleppers unkontrolliert nach Nepal gelangt seien, wobei sie auf der Reise ihre Identitätsdokumente verloren hätten, dass sie nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Nepal auf dem Luft- und Landweg via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt seien, ohne über die Reiseroute und -umstände näher Auskunft geben zu können, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Verfolgungssituation einen Brief zu den Akten gaben, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Juni 2009 ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährte, dass das BFM die in das Protokoll der Anhörungen vom 30. Juni 2009 integrierte, von seinem befragenden wissenschaftlichen Mitarbeiter unterzeichnete und summarisch begründete Verfügung den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Anschluss an die Anhörung sogleich mündlich eröffnete, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, dass sich der Beschwerdeführer nämlich bezüglich der Verteilung beziehungsweise Übergabe von Flugblättern und CD's sowie deren Zeitpunkt widersprochen habe und er diese Vorbringen detailarm geschildert habe, dass ferner die Behauptung einer behördlichen Verfolgung oberflächlich geblieben sei und auf blossen Mutmassungen basiere, dass unter diesen Umständen der eingereichte Brief als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstelle, deren Vollzug aber insbesondere dann nicht verfügt werde, wenn er nicht zumutbar erscheine, dass angesichts der besonderen Umstände vorliegend die Wegweisung als unzumutbar zu erachten sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls (unter Aufhebung der betreffenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragen, dass sie sich in der Begründung vorab für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme bedanken, dass sie im Weiteren die Verfügungsqualität bezweifeln, da das betreffende "Papier" ihre genaue Anschrift nicht enthalte und ihre Namen falsch wiedergebe, dass sie ferner die Frage aufwerfen, ob der "Herr vom BFM" die Verfügung überhaupt alleine habe unterschreiben dürfen, und im Übrigen dessen Voreingenommenheit im Hinblick auf einen negativen Asylentscheid behaupten und ihm ungenügende Zeitaufwendung zur Entscheidabfassung vorwerfen, dass sie sodann die Wahrheitskonformität ihrer Vorbringen bekräftigen und an ihrem Anspruch auf Gewährung des Asyls und/oder der Flüchtlingseigenschaft festhalten, dass die erwähnten Widersprüche vermeintlicher Art seien oder allenfalls auf den Zeitdruck bei der ersten Befragung zurückzuführen seien, dass für sie zudem nicht klar sei, weshalb sie in der Schweiz bleiben dürften, wenn man ihnen doch nichts glauben wolle, dass die Beschwerdeführenden schliesslich ihre illegale Ausreise bekräftigen, welcher Umstand ihnen praxisgemäss Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe verleihe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das angefochtene "Papier" zweifelsohne Verfügungscharakter hat, da sämtliche Anforderungen an den Verfügungsbegriff im Sinne von Art. 5 VwVG erfüllt sind und die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, welches der dort erwähnten Merkmale nicht gegeben sein soll, dass insbesondere weder das Vorhandensein einer Adressanschrift noch die absolute Fehlerlosigkeit von Namensschreibweisen konstitutive Verfügungsmerkmale bilden, sondern die persönliche Zuordenbarkeit im "Einzelfall" (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG) gewährleistet sein muss, welches gesetzliche Erfordernis vorliegend unbestrittenermassen erfüllt ist, zumal die Verfügung und die (mit sämtlichen Namen und Namensvarianten versehene) Eröffnungsbestätigung integrierter Bestandteil des Anhörungsprotokolles (actum A18) bilden, dass unbesehen dessen von den Beschwerdeführenden gar nicht aufgezeigt wird, inwiefern welche Namen unrichtig geschrieben sein sollen, dass das BFM sodann unzweifelhaft und unbestrittenermassen eine "Behörde" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt und zum Erlass von Verfügungen in der vorliegenden Materie gesetzlich befugt und zuständig ist, dass demgegenüber die Frage nach der Unterschriftsberechtigung der die Verfügung unterzeichnenden Person(en) eine rein amtsinterne Frage der Kompetenzenordnung und Zeichnungsberechtigung darstellt, zumal die Beschwerdeführenden die Amtszugehörigkeit des Befragers und gleichzeitig Unterzeichners zum BFM nicht bestreiten, dass allfällige Missachtungen einer solchen Kompetenzenordnung und Zeichnungsberechtigung nichts an der Verantwortlichkeit des Amtes für den Inhalt der Verfügung und mithin an deren Rechtsgültigkeit ändern und einem Betroffenen somit auch kein Nachteil aus einem solchen allfälligen Mangel erwachsen würde, jedenfalls solange ihm - wie vorliegend - der Rechtsweg offen steht, dass das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Befragers und gleichzeitig Verfügungsunterzeichners erkennt und die entsprechende Rüge von den Beschwerdeführenden denn auch bloss als Vermutung geäussert und nicht näher substanziiert wird, dass im Weiteren die als zu gering empfundene Zeitaufwendung zur Entscheidabfassung per se kein selbständiger Rügegrund im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ist und kein taugliches Kriterium zur Erkennung einer allfälligen Verletzung von Bundesrecht, einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder der Unangemessenheit darstellt, dass, soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Einwand immerhin sinngemäss eine Unsorgfalt in der Verfügungsredaktion kritisieren, ihnen durchaus beizupflichten ist, dass allein auf der (einzigen) den Sachverhalt und die Erwägungen enthaltenden Seite der Verfügung verschiedene Flüchtigkeitsfehler aufgetreten sind (insbesondere "das" statt richtig "dass" in der 2. Zeile; fehlender Aufzählungspunkt im 2. Abschnitt des Sachverhalts; "Frau Herr [...]" im 3. Abschnitt des Sachverhalts; fehlerhafte Satzstellung: "Gestützt auf [...] Erwägungen" statt richtig "Gestützt auf [...] wird erwogen"; fehlendes Klammerende im 2. Abschnitt der Erwägungen; mehrfache Ignorierung der Interpunktionsregeln im Sachverhaltsteil), dass die Frage, ob in dieser Unsorgfalt eine rügetaugliche Rechtsverletzung statt bloss ein entsprechendes Indiz oder gar nur ein schlichtes Redaktionsversehen zu erblicken ist, in casu dahingestellt bleiben kann, da die angefochtene Verfügung aus untenstehenden Überlegungen ohnehin aufzuheben ist, dass zunächst eine unauflösliche Diskrepanz zwischen dem (primär massgeblichen) Dispositiv und der Begründung der Verfügung festzustellen ist, dass nämlich im Dispositiv die Wegweisung angeordnet wird (Ziff. 3) und nachfolgend unter Feststellung der Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet und die vorläufige Aufnahme gewährt wird (Ziff. 4), was in seiner Systematik und Rechtslogik nicht zu beanstanden ist, dass jedoch in der Begründung die Anordnung bereits der Wegweisung als solcher (statt bloss deren Vollzuges) ausgeschlossen wird (vgl. Verfügungsbegründung in fine), dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begründen, dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6), dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung Ausführungen über den Vollzug der Wegweisung macht, ohne die betreffende Gesetzesgrundlage (insb. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu nennen und entsprechend eine Subsumption und Würdigung vorzunehmen, dass dieser Mangel im vorliegenden Fall nur scheinbar unerheblich ist, da die Beschwerdeführenden zwar durch Erhalt der vorläufigen Aufnahme mit einem Teilaspekt ihres Asylgesuchs (Verzicht auf den Wegweisungsvollzug) durchgedrungen sind (vgl. Art. 35 Abs. 3 VwVG), wogegen sie aber im konkreten Fall berechtigterweise Anspruch darauf haben zu wissen, wie diese - über die allgemeine Aussage hinaus, ein Wegweisungsvollzug sei unzumutbar - begründet ist, dass sich das BFM mit dem wesentlichen Vorbringen der illegalen Ausreise weder sachverhaltlich noch rechtlich auseinandersetzt und insbesondere auch die im Kern nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 1 E. 6 gänzlich ignoriert, dass dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und der sich zusätzlich aus Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG ergebenden Begründungspflicht und mithin eine Bundesrechtsverletzung darstellt, dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass somit die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit diesem Ergebnis die Frage offen bleiben kann, ob die in der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die Asylverweigerung über sieben Zeilen vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG und die darin ebenso enthaltene Beweismittelwürdigung den Ansprüchen an die Begründungspflicht und -dichte genügen, wobei diesbezüglich eine entsprechende Rechtsverletzung für das Bundesverwaltungsgericht prima vista immerhin nicht geradezu augenfällig erscheint, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass nicht davon auszugehen ist, den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden seien notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: