Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylverfahren Schweiz nach Asylverfahren EU/EWR) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien am 24. Juli 2012, gelangten am 25. Juli 2012 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 17. August 2012 wurden sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 24. August 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______. Sein Vater sei ethnischer Kroate, seine Mutter ethnische Serbin. 1993 sei er für den Krieg mobilisiert worden. Er sei in den Krieg eingerückt, aber nach wenigen Tagen desertiert. Er sei nach Deutschland gegangen, wo er sich bis 2002 als Asylantragsteller aufgehalten habe. Sein Antrag sei abgewiesen worden. Kurz nach seiner Flucht sei ein ebenfalls aus F._______ stammender junger Mann an der Front getötet worden. Im Juli 2011 habe er mit seiner Familie einen Asylantrag in Deutschland gestellt, welcher in der Folge abgelehnt worden sei. Am 3. Dezember 2011 seien sie nach Serbien zurückgekehrt. Vier Tage später sei er von den Brüdern des seinerzeit an der Front gefallenen jungen Mannes gekidnappt und unter schweren Drohungen gegen seine Familie geschlagen worden. Einer dieser Brüder sei heute G._______ von F._______, ein anderer H._______ von F._______. Er habe diesen Vorfall umgehend bei der Polizei gemeldet. Diese habe nichts unternommen, weshalb er wenige Tage später mit Hilfe eines Anwalts eine Anzeige eingereicht habe. In der Folge seien die von ihm Beschuldigten nicht verurteilt worden. Vielmehr sei er wegen I._______ zu einer Busse von Euro 500.- verurteilt worden. Gegen diesen Entscheid habe er Rekurs eingereicht. Im Beschwerdeentscheid sei die Busse in eine Gefängnisstrafe von 50 Tagen umgewandelt worden. Er habe Angst, dass ihm im Gefängnis Schlimmes widerfahren könnte. A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte dieselben Gründe wie der Beschwerdeführer an. Zusätzlich gab sie an, während des Deutschlandaufenthaltes ihres Ehemannes hätten sich immer wieder Leute bei ihr nach dem Mann erkundigt. Nach der Rückkehr aus Deutschland sei ihr in der Stadt von den Verwandten eines seinerzeit an der Front gefallenen Einwohners von F._______ mit dem Tod ihres Ehemannes und der Vergewaltigung ihrer Tochter gedroht worden. A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Strafanzeige vom 14. Dezember 2011, das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2012 sowie einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 6. September 2012 - eröffnet am 7. September 2012 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 14. September 2012 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 - 35 AslyG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
E. 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG).
E. 3.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Hinweise vorliegen, dass seit der Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden in Deutschland Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei der geltend gemachten Entführung und Misshandlung handle es sich um Übergriffe privater Dritter. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Tat im Auftrag des serbischen Staats erfolgt sei. Weiter gebe es keine Hinweise dafür, dass Serbien dies toleriere oder fördere. Aus den Akten gehe hervor, dass die Effektivität des staatlichen Schutzes und die Rechtsstaatlichkeit in Serbien gegeben seien. Die serbische Polizei habe die Anzeige des Beschwerdeführers entgegen genommen und an das zuständige Gericht weitergeleitet. Dieses habe ein Urteil gefällt, welches das Appellationsgericht auf den Rekurs des Beschwerdeführers hin bestätigt habe. Weiter gebe es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als Opfer verurteilt und die Gegner aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden seien. Diesbezüglich würden erhebliche Zweifel an der behaupteten unkorrekten Vorgehensweise der serbischen Behörden bestehen. Namentlich habe der Beschwerdeführer weder für das Nichteinreichen des erstinstanzliche Urteil noch das Fehlen der zweiten Seite des Appellationsurteils plausible Gründe angeben können. Darüber hinaus seien seine Aussagen teilweise nicht vereinbar mit dem Inhalt der eingereichten Anzeige. Schliesslich sei die angebliche Verfolgungsmotivation der Gegner nicht nachvollziehbar. Dies namentlich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer explizit ausgesagt habe, mit dem Tod des Gefallenen nichts zu tun zu haben.
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass sie in Deutschland, und damit in einem zur EU gehörenden Staat, einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben.
E. 3.4 Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit den Vorbringen hat. Diese liegen insbesondere nicht in unvereinbaren Aussagen der Beschwerdeführenden, sondern betreffen Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen und den eingereichten Dokumenten. Diese Unvereinbarkeiten vermögen durch die andere Punkte betreffende, übereinstimmende Aussagen der Beschwerdeführenden nicht ausgeräumt werden. Sodann bringen die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene keine Gründe für das Nichteinreichen des erstinstanzlichen Urteils und der zweiten Seite des Appellationsentscheides ein. Soweit sich die Beschwerdeführenden zur Anwendbarkeit der Schutztheorie äussern, gehen ihre Ausführungen fehl. Allein deswegen, weil eine der am Verfahren gegen den Beschwerdeführer beteiligte Person H._______ in F._______ sein soll, kann dessen Verhalten nicht dem Staat zugerechnet oder angenommen werden, dass es an Schutzfähigkeit oder Schutzwille fehle. Schliesslich erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen, da es sich bei Serbien um ein vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher anerkanntes Land nach Art. 6a Abs. 2 AsylG handelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Des Weiteren sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre in Deutschland gelebt. Indes hat die restliche Familie abgesehen von den wenigen Monaten in Deutschland immer in Serbien gelebt und ist deshalb in der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Zudem leben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in Serbien. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in Serbien über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Insoweit ist die Rückkehr auch für die zwischen drei und zehn Jahre alten Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Was den finanziellen Unterhalt der Familie anbelangt, so hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keine Berufsausbildung. Indes verfügt er über Arbeitserfahrungen als J._______ und K._______. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien nicht einfach ist, lässt sich nicht von vornherein annehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Arbeit finden. Festzuhalten ist, dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sind im Besitze von gültigen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4813/2012 Urteil vom 25. September 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Serbien, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien am 24. Juli 2012, gelangten am 25. Juli 2012 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 17. August 2012 wurden sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 24. August 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______. Sein Vater sei ethnischer Kroate, seine Mutter ethnische Serbin. 1993 sei er für den Krieg mobilisiert worden. Er sei in den Krieg eingerückt, aber nach wenigen Tagen desertiert. Er sei nach Deutschland gegangen, wo er sich bis 2002 als Asylantragsteller aufgehalten habe. Sein Antrag sei abgewiesen worden. Kurz nach seiner Flucht sei ein ebenfalls aus F._______ stammender junger Mann an der Front getötet worden. Im Juli 2011 habe er mit seiner Familie einen Asylantrag in Deutschland gestellt, welcher in der Folge abgelehnt worden sei. Am 3. Dezember 2011 seien sie nach Serbien zurückgekehrt. Vier Tage später sei er von den Brüdern des seinerzeit an der Front gefallenen jungen Mannes gekidnappt und unter schweren Drohungen gegen seine Familie geschlagen worden. Einer dieser Brüder sei heute G._______ von F._______, ein anderer H._______ von F._______. Er habe diesen Vorfall umgehend bei der Polizei gemeldet. Diese habe nichts unternommen, weshalb er wenige Tage später mit Hilfe eines Anwalts eine Anzeige eingereicht habe. In der Folge seien die von ihm Beschuldigten nicht verurteilt worden. Vielmehr sei er wegen I._______ zu einer Busse von Euro 500.- verurteilt worden. Gegen diesen Entscheid habe er Rekurs eingereicht. Im Beschwerdeentscheid sei die Busse in eine Gefängnisstrafe von 50 Tagen umgewandelt worden. Er habe Angst, dass ihm im Gefängnis Schlimmes widerfahren könnte. A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte dieselben Gründe wie der Beschwerdeführer an. Zusätzlich gab sie an, während des Deutschlandaufenthaltes ihres Ehemannes hätten sich immer wieder Leute bei ihr nach dem Mann erkundigt. Nach der Rückkehr aus Deutschland sei ihr in der Stadt von den Verwandten eines seinerzeit an der Front gefallenen Einwohners von F._______ mit dem Tod ihres Ehemannes und der Vergewaltigung ihrer Tochter gedroht worden. A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Strafanzeige vom 14. Dezember 2011, das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2012 sowie einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 6. September 2012 - eröffnet am 7. September 2012 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 14. September 2012 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 - 35 AslyG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG). 3.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Hinweise vorliegen, dass seit der Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden in Deutschland Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei der geltend gemachten Entführung und Misshandlung handle es sich um Übergriffe privater Dritter. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Tat im Auftrag des serbischen Staats erfolgt sei. Weiter gebe es keine Hinweise dafür, dass Serbien dies toleriere oder fördere. Aus den Akten gehe hervor, dass die Effektivität des staatlichen Schutzes und die Rechtsstaatlichkeit in Serbien gegeben seien. Die serbische Polizei habe die Anzeige des Beschwerdeführers entgegen genommen und an das zuständige Gericht weitergeleitet. Dieses habe ein Urteil gefällt, welches das Appellationsgericht auf den Rekurs des Beschwerdeführers hin bestätigt habe. Weiter gebe es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als Opfer verurteilt und die Gegner aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden seien. Diesbezüglich würden erhebliche Zweifel an der behaupteten unkorrekten Vorgehensweise der serbischen Behörden bestehen. Namentlich habe der Beschwerdeführer weder für das Nichteinreichen des erstinstanzliche Urteil noch das Fehlen der zweiten Seite des Appellationsurteils plausible Gründe angeben können. Darüber hinaus seien seine Aussagen teilweise nicht vereinbar mit dem Inhalt der eingereichten Anzeige. Schliesslich sei die angebliche Verfolgungsmotivation der Gegner nicht nachvollziehbar. Dies namentlich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer explizit ausgesagt habe, mit dem Tod des Gefallenen nichts zu tun zu haben. 3.3 Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass sie in Deutschland, und damit in einem zur EU gehörenden Staat, einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben. 3.4 Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit den Vorbringen hat. Diese liegen insbesondere nicht in unvereinbaren Aussagen der Beschwerdeführenden, sondern betreffen Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen und den eingereichten Dokumenten. Diese Unvereinbarkeiten vermögen durch die andere Punkte betreffende, übereinstimmende Aussagen der Beschwerdeführenden nicht ausgeräumt werden. Sodann bringen die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene keine Gründe für das Nichteinreichen des erstinstanzlichen Urteils und der zweiten Seite des Appellationsentscheides ein. Soweit sich die Beschwerdeführenden zur Anwendbarkeit der Schutztheorie äussern, gehen ihre Ausführungen fehl. Allein deswegen, weil eine der am Verfahren gegen den Beschwerdeführer beteiligte Person H._______ in F._______ sein soll, kann dessen Verhalten nicht dem Staat zugerechnet oder angenommen werden, dass es an Schutzfähigkeit oder Schutzwille fehle. Schliesslich erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen, da es sich bei Serbien um ein vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher anerkanntes Land nach Art. 6a Abs. 2 AsylG handelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Des Weiteren sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre in Deutschland gelebt. Indes hat die restliche Familie abgesehen von den wenigen Monaten in Deutschland immer in Serbien gelebt und ist deshalb in der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Zudem leben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in Serbien. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in Serbien über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Insoweit ist die Rückkehr auch für die zwischen drei und zehn Jahre alten Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Was den finanziellen Unterhalt der Familie anbelangt, so hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keine Berufsausbildung. Indes verfügt er über Arbeitserfahrungen als J._______ und K._______. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien nicht einfach ist, lässt sich nicht von vornherein annehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Arbeit finden. Festzuhalten ist, dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 5.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sind im Besitze von gültigen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: