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E-4808/2019

E-4808/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der aus Mogadishu stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte zunächst nach Äthiopien, wo er vergeblich versucht habe, sich in einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen. Aus diesem Grund sei er weiter nach Addis Abeba gereist und habe dort drei Monate verbracht, während er versucht habe als (...)lehrer seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er sei schliesslich via den Sudan nach Libyen gelangt und habe erst nach mehreren Monaten nach Italien übersetzen können. Am 12. April 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal mit dem Zug in die Schweiz ein und stellte am 18. April 2016 ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2016 gab der Beschwerdeführer als Grund für die Ausreise an, er habe in seinem Heimatstaat wegen mehrerer Umstände nicht mehr sicher leben können. Erstens sei er mit anderen willkürlich von einem Polizisten festgenommen worden und in ein Gefängnis gebracht worden, wo mittels Folter ein falsches Geständnis von ihm erpresst worden sei. Mit dem aufgenommenen Geständnis sei dann von seiner Mutter Lösegeld erpresst worden; wäre er an die Regierung verraten worden, hätte man ihn exekutiert. Er sei während zwölf Tagen festgehalten worden, weil seine Eltern das Lösegeld nicht hätten aufbringen können. Ein ehemaliger Koranschüler seines kranken Vaters habe sich jedoch für seine Freilassung eingesetzt. Zweitens habe er wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheits-Clan trotz Abschluss einer Ausbildung keine anständig bezahlte Arbeit bekommen. Er sei zwar einmal von einer Hilfsorganisation angestellt worden, dann aber während der ersten drei Arbeitstage vollständig ignoriert worden, weil diese Stelle offenbar für Mitglieder des Hawadle-Clans bestimmt gewesen wäre. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen, eine schlecht bezahlte Arbeit anzunehmen. Drittens habe er Probleme mit den Al-Shabaab gehabt. Als Geschäftsführer eines (...)-geschäfts habe er einen Auftrag eines Al-Shabaab-Mitglieds abgelehnt. Er hätte (...) für ein grosses Fest einer Schule (...) sollen, aber geahnt, dass dort ein Anschlag geplant gewesen sei. Als Folge habe er Drohanrufe erhalten und schliesslich diese Anstellung gekündigt. Viertens habe er kurz vor seiner Ausreise mit einem Freund an einem Fest der Regierung teilgenommen. Dieser Freund sei am Folgetag vor seinem Wohnhaus (des Beschwerdeführers) tot aufgefunden worden. Seine Mutter habe ihm diese Nachricht überbracht und ihn aufgefordert, seinen Arbeitsort und das Quartier zu verlassen. Ausserdem sei er bei Problemen nicht von anderen Clans geschützt worden und von den Kriegsparteien unter Druck gesetzt worden. Er habe sich nie an die heimatlichen Behörden gewandt, da er persönlich regelmässig von diesen festgenommen worden sei, weil sie jeweils behauptet hätten, er und andere Mitglieder der Minderheits-Clans seien für die Anschläge verantwortlich. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen Pass, eine Identitätskarte seines letzten Arbeitsgebers sowie seine Ausbildung betreffende Dokumente und eine Kopie seiner Identitätskarte ins Recht. B. Ein zuvor eröffnetes Dublin-Verfahren wurde vom SEM am 27. Juni 2016 beendet. C. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit seiner Ausreise hätten die Al-Shabaab seinen jüngeren Bruder an seiner Stelle behelligt, weshalb dieser inzwischen nach Kenia geflohen sei. Seine Mutter sei mit den übrigen Geschwistern ins Quartier B._______ umgezogen, weil die Al-Shabaab dort weniger präsent seien und es für sie deshalb sicherer sei. Sein Vater sei (...) verstorben. Zu seinem Leben in Mogadishu führte er aus, er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheits-Clan stets Schwierigkeiten gehabt; es habe Entführungen gegeben oder sie seien gewaltsam vertrieben worden. Zudem sei ihnen oft das Geld weggenommen worden, wogegen sie sich nicht effektiv hätten zur Wehr setzen können. Angehörige von Minderheits-Clans würden ausserdem instrumentalisiert, Morde oder dergleichen für die Al-Shabaab auszuführen, weil ihnen niemand Schutz vor allfälligen Konsequenzen gewähren würde. Er sei einmal mit anderen von Polizisten - den ehemaligen Kämpfern der Warlords - festgenommen worden, weil sie sich zufällig in der Nähe einer Bombenexplosion aufgehalten hätten. Die Angehörigen von Mehrheits-Clans seien entlassen worden, während er gefoltert und mittels des aufgenommenen Geständnisses seine Familie erpresst worden sei. Somalia habe er erstens wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheits-Clan, zweitens wegen fehlendem Schutz vor der Bedrohung der Al-Shabaab, drittens wegen erlebten Nachteilens seitens der Regierung und viertens wegen der nicht vorhandenen Jobmöglichkeiten verlassen. Nachdem sein Freund nach einem gemeinsam besuchten Fest ermordet aufgefunden worden sei, und ihre Namen auf im Quartier verteilten Zetteln der Al Shabaab gestanden hätten, habe er Todesangst gehabt und deshalb seinen Heimatstaat verlassen. D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet spätestens am 21. August 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. E. Mit Eingabe vom 18. September 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. Er beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kosten-vorschusses. Er reichte in diesem Zusammenhang eine Unterstützungs-bestätigung vom 20. Juni 2019 zu den Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 26. September 2019 den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und setze lic. iur. Tarig Hassan als seinen amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 14. November 2019 eine Replik sowie eine Honorarnote seines amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten geben und an seinen Anträgen festhalten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegrund, er sei durch die Al-Shabaab mit dem Tod bedroht worden, habe er nicht glaubhaft machen können. So habe er die an der Anhörung erwähnten Flugblätter, mit welchen seine Tötung angekündigt worden sei und die den Ausschlag für seine Ausreise gegeben hätten, anlässlich der BzP nicht beschrieben. Er habe auch die Umstände im Zusammenhang mit seiner Ausreise widersprüchlich geschildert. Einerseits habe er angegeben, er habe sich direkt von seinem Arbeitsplatz aus auf die Flucht begeben; andererseits habe er geltend gemacht, keine Anstellung gefunden zu haben, was auch ein Grund für seine Flucht aus dem Heimatstaat dargestellt habe. Insgesamt sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Präsenz der Al-Shabaab in gewisser Weise beeinträchtigt worden sei; eine in zielgerichtetem Ausmass erfolgte Bedrohung könne aber nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Lebensumstände verlassen. Den geltend gemachten Massnahmen, die er von Seiten der Regierung habe erdulden müssen, fehle es aber an der notwendigen Intensität gemäss Art. 3 AsylG. Zum einen sei unklar, ob er lediglich nach Abschluss legitimer Untersuchungsmassnahmen oder tatsächlich nach der Leistung von Lösegeld aus der Haft entlassen worden sei, zum andern hätten sich nach seiner Freilassung und bis zu seiner Ausreise keine relevanten Vorfälle mehr ereignet. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Minderheits-Clan stelle im Übrigen kein asylrelevantes Vorbringen dar; solche Personen würden nämlich in Somalia nicht kollektivverfolgt, und er habe dies lediglich in Verbindung zu seinen übrigen Asylvorbringen geltend gemacht.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift bemängelte der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM dahingehend, dass deren Argumente konstruiert erscheinen würden. Er habe an den Befragungen mehrmals und konsistent erklärt, er habe nach Abschluss seines Studiums verschiedene Anstellungen gehabt, aber damit nicht genügend Geld verdient. Die Anstellung beim Importunternehmen ([...]) habe er im Gegensatz zu seinem Job im (...)shop bis August 2015 - also bis zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Mogadischu - ausgeführt. Diese Antworten habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schlicht unterschlagen. Den Flyer, auf dem sein Name aufgeführt gewesen sei, habe er tatsächlich an der BzP nicht erwähnt, immerhin aber sämtliche anderen Umstände, die mit diesem Ereignis zusammenhängen würden. Seine diesbezüglichen Schilderungen sei-en konstant und lebensnah ausgefallen und damit als glaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er ausserdem bereits an der BzP frühere Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab-Miliz erwähnt; unter anderem auch einen Vorfall im Jahr 2014, als er sich geweigert habe einen Auftrag eines Mitglieds der Al-Shabaab auszuführen. Er habe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auf weiter in der Vergangenheit liegende Probleme mit den Al-Shabaab hingewiesen. Angesichts dessen sei nicht haltbar, die Ausführungen anlässlich der Anhörung als nachgeschoben zu bezeichnen. Es könne der Ansicht des SEM sodann nicht gefolgt werden, wonach es sich bei den Verfolgungshandlungen seitens der Regierungsbeamten um legitime Untersuchungsmassnahmen gehandelt habe. So sei er lediglich deshalb Ziel dieser Massnahmen geworden, weil er sich als Angehöriger des Minderheits-Clans C._______ im Zeitpunkt, als eine Bombe detoniert sei, zufällig in der Nähe aufgehalten. Damit sei er wegen seiner Clan-Zugehörigkeit gezielten Behelligungen ausgesetzt gewesen. Angehörige von Minderheits-Clans seien nicht wie die gesamte Bevölkerung in Zentral- und Südsomalia von Gewalt betroffen, vielmehr seien sie wegen ihrer Clan-Zugehörigkeit sowohl Misshandlungen als auch Entführungen durch die Al-Shabaab und die korrupten Regierungsangehörigen ausgesetzt.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung räumte das SEM ein, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerdeschrift zwar durchaus plausibel zu erklären vermocht, wie seine unterschiedlichen Aussagen zu seinen Anstellungen im Heimatstaat zu verstehen seien. Diese Angaben seien aber nicht ausschlaggebend gewesen für den negativen Asylentscheid. Es sei vielmehr von Bedeutung gewesen, dass er an der BzP die konkrete Morddrohung nicht erwähnt habe, obschon diese schliesslich zu seiner Ausreise geführt habe. Auch die erstmals an der Anhörung zu Protokoll gegebenen Misshandlungen und Inhaftierung durch die Al-Shabaab seien zwar als nachgeschoben zu qualifizieren, nicht aber, dass er gewisse Nachteile durch die Al-Shabaab erlebt habe. Es sei jedoch nicht von gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Hinsichtlich die vorgebrachte Inhaftierung wäre sodann zu erwarten gewesen, dass er über Hintergründe seiner Haftentlassung hätte berichten können; diese Ausführungen seien aber generell vage ausgefallen.

E. 4.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung immerhin aufgrund des angeblichen Widerspruchs betreffend seine Arbeitsstelle auf die Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtumstände geschlossen habe. Diese Vorbringen seien aber eng verbunden mit dem Auslöser seiner Flucht, nämlich die Bedrohung durch die Al-Shabaab infolge der Ermordung seines Freundes. An der BzP habe er zwar die Morddrohung nicht explizit erwähnt, aber immerhin die Umstände dargelegt, welche darauf hätten schliessen lassen, dass ihm - wie seinem getöteten Freund - Sanktionen drohen würden. Schliesslich würden verschiedene Berichte vergleichbare Vorgehensweisen der Al-Shabaab darlegen, wie die von ihm beschriebenen, was einen Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen darstelle.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinn des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht an der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf zweifelte und auch für das Bundesverwaltungsgericht hierzu keinen Anlass besteht. Nach Durchsicht der Akten ist überdies festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Lebensumstände in Somalia eine Vielzahl von Urkunden und anderen Dokumenten beigebracht hat. Seine Identität wird durch den nachträglich eingereichten Reisepass belegt.

E. 5.3 Berichten zufolge werden die Asharaf formal nur teilweise als Minderheit eingestuft, weil ihnen zwar aufgrund ihrer Abstammung ein spezieller religiöser Status zukomme, sie aber dieselben Probleme zu gewärtigen haben, wie ihre "Schutzclans". Sie seien zum Ziel von Übergriffen durch die Al-Shabaab geworden, weil diese den religiösen Status der Digil-Mirifle-Asharaf nicht anerkannt hätten. Mitglieder dieser Gruppe seien zwar nicht einer systematischen Verfolgungsgefahr ausgesetzt, doch würden sie mitunter deshalb zu einer der schwächsten Gruppen in Somalia zählen, weil sie weder politisch noch militärisch stabil verankert seien (vgl. Gundel Joakim, Nairobi. Clans in Somalia. Report on a Lecture by Joakim Gundel. Dezember 2009. S. 19, abrufbar unter < https://www.ecoi.net/en/file/local/1193130/90_1261130976_accord-report-clans-in-somalia-revised-edition-20091215.pdf >; Anfragebeantwortung zu Somalia: Information zu Mischehen zwischen Tumaal und Ashraf; gesellschaftlicher Status der Tumaal und der Ashraf [a-11095], vom 20. September 2019 m.w.H., abrufbar unter < https://www.ecoi.net/de/dokument/2016781.html# >; diese sowie alle nachfolgenden Quellen abgerufen am 15. März 2021). Nach diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass bei Angehörigen des Clans des Beschwerdeführers Schwierigkeiten und Behelligungen, wie die von ihm beschriebenen, objektiv zu erwarten sind.

E. 5.4 Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführer spricht zudem, dass er bereits an der BzP die Gründe, welche zur Ausreise aus seinem Heimatstaat geführt haben, aussergewöhnlich detailliert und nachvollziehbar zu veranschaulichen vermochte. Sodann fielen auch seine freien Aussagen an der Anhörung zu den Asylgründen überaus ausführlich aus und lassen darüber hinaus erkennen, dass er sich nach jahrelangen Behelligungen von Seiten der Al-Shabaab sowie wegen Nachteilen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zum Verlassen seines Heimatstaates gezwungen sah. Einerseits gab er Detailinformationen wieder, die sich mit Berichten über seinen Heimatstaat decken (vgl. zu SEM-Akten, A18 ad F22 f. oder F76 etwa: Egal Adam Yusuf, Police Corruption, Radicalization and Terrorist Attacks in Mogadishu. Norwegian University of Life Sciences, August 2016, S. 33 ff. und S. 47 f., abrufbar unter < https://nmbu.brage.unit. no/nmbu-xmlui/bitstream/handle/11250/2420500-/Adam%27s%20final%2 0thesis%2015.08.2016.pdf?sequence=1&isAllowed=y >; Menkhaus Ken, Non-State Security Providers and Political Formation in Somalia, Centre for Security Governance, 2016, S. 23, abrufbar unter < https://secgovcentre.org/wp-content/uploads/2016/11/NSSPs_in_Somalia_April2016.pdf >; Harper Mary, Everything You Have Told Me Is True: The Many Faces of Al Shabaab, 2019; Danish Immigration Service / Danish Refugee Council, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence, and target Groups - Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, vom März 2017, S. 20 f., abrufbar unter < https://flygtning.dk/media/3189161/south-and-central-somalia-report-ma rch-2017.pdf >). Andererseits enthalten seine Schilderungen zahlreiche weitere Realkennzeichen, wie die Wiedergabe von Details, die für die Glaubhaftigkeit dieser Geschehnisse sprechen (vgl. A5 S. 9 beispielsweise: "Er war arbeitslos und die Nacht vor seinem Tod haben wir gemeinsam an einem Fest teilgenommen"; "Nachdem meine Mutter mir telefoniert hatte kam sie zu meiner Arbeitsstelle und sagte mir ob sie mich segnen oder verfluchen solle."; A18 ad F44 ff., ad F54: "[...] dass mein Freund vor unserem Haus getötet wurde. Ich weiss nicht, warum er vor unserem Haus war. Wollte er uns besuchen?"; ad F58: "Einige junge Männer aus dem Quartier waren dabei. Da es hohe Arbeitslosigkeit bei jungen Leuten gibt, gehen die jungen Leute zu solchen Festen, um Kontakte zu knüpfen, damit sie eine Stelle bekommen."; ad F56, F60 sowie ad F68: "Sie sagte gehe weg und meinte, ich solle mich irgendwo in Mogadishu verstecken. Ich habe bereits entschieden wegzugehen, auszureisen."). Auffällig erscheint auch das wiederholte In-Relation-Setzen von Verfolgungsmassnahmen mit alltäglichen Problemen (vgl. A5 S. 9 "Ich persönlich wurde mehrere Male verhaftet. Ich habe deswegen sogar an der Uni drei Prüfungen verpasst. Aber das sind viele kleine Probleme, mit denen wir uns abfinden müssen und die wir ertragen."; A18 F47: "Wie oft hatten Sie mit Vertretern von Al Shabab zu tun [...]." A: "Das waren unzählige Male. Das ist Routine gewesen, das heisst in jedem Monat mindestens einmal wurde ich inhaftiert, geschlagen. Die Schläge und Misshandlungen von Al Shabab waren so selbstverständlich zu akzeptieren, so lange man nicht zum Tode verurteilt wird [...].").

E. 5.5 Demgegenüber erscheinen einzelne Aussagen des Beschwerdeführers zwar als geringfügige Übertreibungen (vgl. A5 S. 8; A18 ad F23, F39, F80) und aus den Befragungsprotokollen resultieren auch einige wenige Unstimmigkeiten. Diese Punkte betreffen jedoch vorwiegend unwesentliche Sachverhaltselemente und vermögen somit im Gegensatz zu den vielen überaus authentisch wirkenden Schilderungen nicht wesentlich ins Gewicht zu fallen.

E. 5.6.1 Die in der Beschwerde kritisierte Argumentation des SEM zur angeblichen Widersprüchlichkeit der Aussagen zur Arbeitssituation vor der Ausreise wurde in der Vernehmlassung zurückgenommen.

E. 5.6.2 Soweit das SEM die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe den Hauptgrund für die Ausreise (Morddrohungen durch die Al-Shabaab) in der BzP nicht erwähnt, erweist sich dies bei näherer Betrachtung nicht als überzeugend. Gemäss langjähriger Praxis der Schweizer Asylbehörden kommt den Aussagen zu den Ausreisegründen in der BzP angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur eingeschränkter Beweiswert zu; Aussagewidersprüche dürfen demnach für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2, S. 4 f.). In der BzP hatte der Beschwerdeführer seine Probleme mit den Al-Shabaab beschrieben; er erwähnte Drohungen und gab an, sein Freund sei am Tag vor seiner Flucht erschossen worden, nachdem sie am Abend zuvor zusammen an einem Fest teilgenommen hätten; er ergänzte, die Täterschaft habe damals nicht festgestanden, aber die Nachbarschaft sei "davon aus[gegangen], dass es die AI-Shabaab waren, da [sie] an diesem Fest der Regierung teilgenommen" hätten (vgl. A5 S. 9). Im Anschluss an die fast zweiseitige Schilderung der Ausreisegründe gab er auf Frage hin an, es habe noch "ganz viele weiter[e] Probleme" gegeben, und er habe nur die wichtigsten Ausreisegründe "jetzt einmal genannt" (vgl. a.a.O. S. 10). Unter diesen Umständen stellt die in der Anhörung protokollierte zusätzliche Aussage, im Quartier hätten Flugblätter mit den Namen der Teilnehmer dieses Fests zirkuliert (vgl. insbes. A18 ad F39 f.), aus Sicht des Gerichts nicht den Nachschub eines nicht ansatzweise erwähnten Asylgrunds dar, sondern eine detaillierende Ergänzung der im BzP-Protokoll enthaltenen Angaben. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Flyer mit seinem Namen selber gerade nicht gesehen haben will, sondern seine Mutter ihm davon erzählt habe (vgl. A18 ad F56 f.). In Bezug auf die an der Anhörung genannten weiteren Behelligungen durch die Al-Shabaab erklärt seine Aussage - es habe unzählige Bedrohungssituationen gegeben, was aber Routine gewesen sei - weshalb er diese im Rahmen der BzP nicht unter den wichtigsten Problemen detailliert schilderte (vgl. A5, S. 10 und A18 ad F47). Insofern kann das Gericht die diesbezügliche durch das SEM vertretene Ansicht nicht teilen (Verfügung vom 16. August 2019 S. 4; Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 S. 2).

E. 5.6.3 In der angefochtenen Verfügung spricht das SEM den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden wegen fehlender Intensität die asylrechtliche Relevanz ab. Aufgrund den vorangegangenen Ausführungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan ernsthaftere Nachteile durch Regierungsmitarbeitende erlebte, als die Allgemeinbevölkerung in seiner Herkunftsregion.

E. 5.7 Eine Würdigung aller für sowie gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente führt folglich klar zur Schlussfolgerung, dass sich insgesamt ein stimmiges Bild ergibt und die massgeblichen Aspekte überwiegen, welche für die Richtigkeit der geltend gemachten fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen sprechen.

E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlings-eigenschaft erfüllt.

E. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.4.1 Nach den Ausführungen in den vorangegangenen Erwägungen ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan stetigen Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt war, indem er immer wieder willkürlich verhaftet wurde.

E. 6.4.2 Dass der Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung übereinstimmend zu Protokoll gegeben hat, er sei bei der letzten Verhaftung durch Regierungsvertreter, rund vier Monate vor der Ausreise, gefoltert worden (vgl. A5 S. 8, A18 ad F85: Schläge mit dem Gewehrkolben, Zubinden eines über den Kopf gestülpten Sacks mit Chilipulver um Erstickungsgefühle auszulösen), ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Dieses vom SEM offensichtlich übersehene Vorbringen macht die vorinstanzliche Argumentation, es habe sich möglicherweise um "legitime [...] Untersuchungsmassnahmen" gehandelt, die auch mangels Intensität nicht als Verfolgung zu qualifizieren sei (vgl. Verfügung S. 5), von vorherein untauglich.

E. 6.5 Sodann wurde der Beschwerdeführer seit Jahren durch die Al-Shabaab belästigt und unter Druck gesetzt. Einige Zeit vor seiner Ausreise wurde er konkret bedroht, weil er sich zunächst weigerte einen Druckauftrag auszuführen, der seines Erachtens der Ausübung eines Anschlags hätte dienen sollen. Schliesslich sah er sich gezwungen, seinen Herkunftsort zu verlassen, nachdem infolge der Teilnahme an einem Fest der Regierung sein Freund, mit dem er das Fest besucht hat, vor seinem Wohnhaus tot aufgefunden wurde und er selber mit dem Tod bedroht wurde. Seither wurde sein jüngerer Bruder an seiner Stelle bedroht, weshalb dieser ebenfalls das Land verliess und sich die restliche Familie gezwungen sah, das Wohnquartier zu verlassen.

E. 6.6 Diese stetige Gefährdungssituation sowie die Furcht des Beschwerdeführers vor Vergeltungsmassnahmen durch die Al-Shabaab sind als asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG zu werten, zumal sein Verhalten offensichtlich als oppositioneller Akt aufgefasst wurde. Nachdem er zudem regelmässigen Behelligungen durch Regierungsmitarbeitende ausgesetzt war, ist nicht davon auszugehen, dass er durch die staatlichen Behörden Schutz vor dieser Verfolgung erlangen könnte. Bereits angesichts des vom SEM als unzumutbar qualifizierten Wegweisungsvollzugs ist eine innerstaatliche Schutzalternative für den Beschwerdeführer nicht verfügbar (vgl. BVGE 2011/51 E. 8 insbes. E. 8.5.2).

E. 6.7 Der Beschwerdeführer erfüllt demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind keine Hinweise auf Asylausschlussgründe (insbesondere im Sinn von Art. 53 AsylG) zu entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.

E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. August 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3925.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3925.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4808/2019 Urteil vom 30. April 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Mogadishu stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte zunächst nach Äthiopien, wo er vergeblich versucht habe, sich in einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen. Aus diesem Grund sei er weiter nach Addis Abeba gereist und habe dort drei Monate verbracht, während er versucht habe als (...)lehrer seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er sei schliesslich via den Sudan nach Libyen gelangt und habe erst nach mehreren Monaten nach Italien übersetzen können. Am 12. April 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal mit dem Zug in die Schweiz ein und stellte am 18. April 2016 ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2016 gab der Beschwerdeführer als Grund für die Ausreise an, er habe in seinem Heimatstaat wegen mehrerer Umstände nicht mehr sicher leben können. Erstens sei er mit anderen willkürlich von einem Polizisten festgenommen worden und in ein Gefängnis gebracht worden, wo mittels Folter ein falsches Geständnis von ihm erpresst worden sei. Mit dem aufgenommenen Geständnis sei dann von seiner Mutter Lösegeld erpresst worden; wäre er an die Regierung verraten worden, hätte man ihn exekutiert. Er sei während zwölf Tagen festgehalten worden, weil seine Eltern das Lösegeld nicht hätten aufbringen können. Ein ehemaliger Koranschüler seines kranken Vaters habe sich jedoch für seine Freilassung eingesetzt. Zweitens habe er wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheits-Clan trotz Abschluss einer Ausbildung keine anständig bezahlte Arbeit bekommen. Er sei zwar einmal von einer Hilfsorganisation angestellt worden, dann aber während der ersten drei Arbeitstage vollständig ignoriert worden, weil diese Stelle offenbar für Mitglieder des Hawadle-Clans bestimmt gewesen wäre. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen, eine schlecht bezahlte Arbeit anzunehmen. Drittens habe er Probleme mit den Al-Shabaab gehabt. Als Geschäftsführer eines (...)-geschäfts habe er einen Auftrag eines Al-Shabaab-Mitglieds abgelehnt. Er hätte (...) für ein grosses Fest einer Schule (...) sollen, aber geahnt, dass dort ein Anschlag geplant gewesen sei. Als Folge habe er Drohanrufe erhalten und schliesslich diese Anstellung gekündigt. Viertens habe er kurz vor seiner Ausreise mit einem Freund an einem Fest der Regierung teilgenommen. Dieser Freund sei am Folgetag vor seinem Wohnhaus (des Beschwerdeführers) tot aufgefunden worden. Seine Mutter habe ihm diese Nachricht überbracht und ihn aufgefordert, seinen Arbeitsort und das Quartier zu verlassen. Ausserdem sei er bei Problemen nicht von anderen Clans geschützt worden und von den Kriegsparteien unter Druck gesetzt worden. Er habe sich nie an die heimatlichen Behörden gewandt, da er persönlich regelmässig von diesen festgenommen worden sei, weil sie jeweils behauptet hätten, er und andere Mitglieder der Minderheits-Clans seien für die Anschläge verantwortlich. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen Pass, eine Identitätskarte seines letzten Arbeitsgebers sowie seine Ausbildung betreffende Dokumente und eine Kopie seiner Identitätskarte ins Recht. B. Ein zuvor eröffnetes Dublin-Verfahren wurde vom SEM am 27. Juni 2016 beendet. C. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit seiner Ausreise hätten die Al-Shabaab seinen jüngeren Bruder an seiner Stelle behelligt, weshalb dieser inzwischen nach Kenia geflohen sei. Seine Mutter sei mit den übrigen Geschwistern ins Quartier B._______ umgezogen, weil die Al-Shabaab dort weniger präsent seien und es für sie deshalb sicherer sei. Sein Vater sei (...) verstorben. Zu seinem Leben in Mogadishu führte er aus, er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheits-Clan stets Schwierigkeiten gehabt; es habe Entführungen gegeben oder sie seien gewaltsam vertrieben worden. Zudem sei ihnen oft das Geld weggenommen worden, wogegen sie sich nicht effektiv hätten zur Wehr setzen können. Angehörige von Minderheits-Clans würden ausserdem instrumentalisiert, Morde oder dergleichen für die Al-Shabaab auszuführen, weil ihnen niemand Schutz vor allfälligen Konsequenzen gewähren würde. Er sei einmal mit anderen von Polizisten - den ehemaligen Kämpfern der Warlords - festgenommen worden, weil sie sich zufällig in der Nähe einer Bombenexplosion aufgehalten hätten. Die Angehörigen von Mehrheits-Clans seien entlassen worden, während er gefoltert und mittels des aufgenommenen Geständnisses seine Familie erpresst worden sei. Somalia habe er erstens wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheits-Clan, zweitens wegen fehlendem Schutz vor der Bedrohung der Al-Shabaab, drittens wegen erlebten Nachteilens seitens der Regierung und viertens wegen der nicht vorhandenen Jobmöglichkeiten verlassen. Nachdem sein Freund nach einem gemeinsam besuchten Fest ermordet aufgefunden worden sei, und ihre Namen auf im Quartier verteilten Zetteln der Al Shabaab gestanden hätten, habe er Todesangst gehabt und deshalb seinen Heimatstaat verlassen. D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet spätestens am 21. August 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. E. Mit Eingabe vom 18. September 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. Er beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kosten-vorschusses. Er reichte in diesem Zusammenhang eine Unterstützungs-bestätigung vom 20. Juni 2019 zu den Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 26. September 2019 den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und setze lic. iur. Tarig Hassan als seinen amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 14. November 2019 eine Replik sowie eine Honorarnote seines amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten geben und an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegrund, er sei durch die Al-Shabaab mit dem Tod bedroht worden, habe er nicht glaubhaft machen können. So habe er die an der Anhörung erwähnten Flugblätter, mit welchen seine Tötung angekündigt worden sei und die den Ausschlag für seine Ausreise gegeben hätten, anlässlich der BzP nicht beschrieben. Er habe auch die Umstände im Zusammenhang mit seiner Ausreise widersprüchlich geschildert. Einerseits habe er angegeben, er habe sich direkt von seinem Arbeitsplatz aus auf die Flucht begeben; andererseits habe er geltend gemacht, keine Anstellung gefunden zu haben, was auch ein Grund für seine Flucht aus dem Heimatstaat dargestellt habe. Insgesamt sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Präsenz der Al-Shabaab in gewisser Weise beeinträchtigt worden sei; eine in zielgerichtetem Ausmass erfolgte Bedrohung könne aber nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Lebensumstände verlassen. Den geltend gemachten Massnahmen, die er von Seiten der Regierung habe erdulden müssen, fehle es aber an der notwendigen Intensität gemäss Art. 3 AsylG. Zum einen sei unklar, ob er lediglich nach Abschluss legitimer Untersuchungsmassnahmen oder tatsächlich nach der Leistung von Lösegeld aus der Haft entlassen worden sei, zum andern hätten sich nach seiner Freilassung und bis zu seiner Ausreise keine relevanten Vorfälle mehr ereignet. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Minderheits-Clan stelle im Übrigen kein asylrelevantes Vorbringen dar; solche Personen würden nämlich in Somalia nicht kollektivverfolgt, und er habe dies lediglich in Verbindung zu seinen übrigen Asylvorbringen geltend gemacht. 4.2 In der Beschwerdeschrift bemängelte der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM dahingehend, dass deren Argumente konstruiert erscheinen würden. Er habe an den Befragungen mehrmals und konsistent erklärt, er habe nach Abschluss seines Studiums verschiedene Anstellungen gehabt, aber damit nicht genügend Geld verdient. Die Anstellung beim Importunternehmen ([...]) habe er im Gegensatz zu seinem Job im (...)shop bis August 2015 - also bis zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Mogadischu - ausgeführt. Diese Antworten habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schlicht unterschlagen. Den Flyer, auf dem sein Name aufgeführt gewesen sei, habe er tatsächlich an der BzP nicht erwähnt, immerhin aber sämtliche anderen Umstände, die mit diesem Ereignis zusammenhängen würden. Seine diesbezüglichen Schilderungen sei-en konstant und lebensnah ausgefallen und damit als glaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er ausserdem bereits an der BzP frühere Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab-Miliz erwähnt; unter anderem auch einen Vorfall im Jahr 2014, als er sich geweigert habe einen Auftrag eines Mitglieds der Al-Shabaab auszuführen. Er habe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auf weiter in der Vergangenheit liegende Probleme mit den Al-Shabaab hingewiesen. Angesichts dessen sei nicht haltbar, die Ausführungen anlässlich der Anhörung als nachgeschoben zu bezeichnen. Es könne der Ansicht des SEM sodann nicht gefolgt werden, wonach es sich bei den Verfolgungshandlungen seitens der Regierungsbeamten um legitime Untersuchungsmassnahmen gehandelt habe. So sei er lediglich deshalb Ziel dieser Massnahmen geworden, weil er sich als Angehöriger des Minderheits-Clans C._______ im Zeitpunkt, als eine Bombe detoniert sei, zufällig in der Nähe aufgehalten. Damit sei er wegen seiner Clan-Zugehörigkeit gezielten Behelligungen ausgesetzt gewesen. Angehörige von Minderheits-Clans seien nicht wie die gesamte Bevölkerung in Zentral- und Südsomalia von Gewalt betroffen, vielmehr seien sie wegen ihrer Clan-Zugehörigkeit sowohl Misshandlungen als auch Entführungen durch die Al-Shabaab und die korrupten Regierungsangehörigen ausgesetzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung räumte das SEM ein, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerdeschrift zwar durchaus plausibel zu erklären vermocht, wie seine unterschiedlichen Aussagen zu seinen Anstellungen im Heimatstaat zu verstehen seien. Diese Angaben seien aber nicht ausschlaggebend gewesen für den negativen Asylentscheid. Es sei vielmehr von Bedeutung gewesen, dass er an der BzP die konkrete Morddrohung nicht erwähnt habe, obschon diese schliesslich zu seiner Ausreise geführt habe. Auch die erstmals an der Anhörung zu Protokoll gegebenen Misshandlungen und Inhaftierung durch die Al-Shabaab seien zwar als nachgeschoben zu qualifizieren, nicht aber, dass er gewisse Nachteile durch die Al-Shabaab erlebt habe. Es sei jedoch nicht von gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Hinsichtlich die vorgebrachte Inhaftierung wäre sodann zu erwarten gewesen, dass er über Hintergründe seiner Haftentlassung hätte berichten können; diese Ausführungen seien aber generell vage ausgefallen. 4.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung immerhin aufgrund des angeblichen Widerspruchs betreffend seine Arbeitsstelle auf die Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtumstände geschlossen habe. Diese Vorbringen seien aber eng verbunden mit dem Auslöser seiner Flucht, nämlich die Bedrohung durch die Al-Shabaab infolge der Ermordung seines Freundes. An der BzP habe er zwar die Morddrohung nicht explizit erwähnt, aber immerhin die Umstände dargelegt, welche darauf hätten schliessen lassen, dass ihm - wie seinem getöteten Freund - Sanktionen drohen würden. Schliesslich würden verschiedene Berichte vergleichbare Vorgehensweisen der Al-Shabaab darlegen, wie die von ihm beschriebenen, was einen Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen darstelle. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinn des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht an der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf zweifelte und auch für das Bundesverwaltungsgericht hierzu keinen Anlass besteht. Nach Durchsicht der Akten ist überdies festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Lebensumstände in Somalia eine Vielzahl von Urkunden und anderen Dokumenten beigebracht hat. Seine Identität wird durch den nachträglich eingereichten Reisepass belegt. 5.3 Berichten zufolge werden die Asharaf formal nur teilweise als Minderheit eingestuft, weil ihnen zwar aufgrund ihrer Abstammung ein spezieller religiöser Status zukomme, sie aber dieselben Probleme zu gewärtigen haben, wie ihre "Schutzclans". Sie seien zum Ziel von Übergriffen durch die Al-Shabaab geworden, weil diese den religiösen Status der Digil-Mirifle-Asharaf nicht anerkannt hätten. Mitglieder dieser Gruppe seien zwar nicht einer systematischen Verfolgungsgefahr ausgesetzt, doch würden sie mitunter deshalb zu einer der schwächsten Gruppen in Somalia zählen, weil sie weder politisch noch militärisch stabil verankert seien (vgl. Gundel Joakim, Nairobi. Clans in Somalia. Report on a Lecture by Joakim Gundel. Dezember 2009. S. 19, abrufbar unter ; Anfragebeantwortung zu Somalia: Information zu Mischehen zwischen Tumaal und Ashraf; gesellschaftlicher Status der Tumaal und der Ashraf [a-11095], vom 20. September 2019 m.w.H., abrufbar unter ; diese sowie alle nachfolgenden Quellen abgerufen am 15. März 2021). Nach diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass bei Angehörigen des Clans des Beschwerdeführers Schwierigkeiten und Behelligungen, wie die von ihm beschriebenen, objektiv zu erwarten sind. 5.4 Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführer spricht zudem, dass er bereits an der BzP die Gründe, welche zur Ausreise aus seinem Heimatstaat geführt haben, aussergewöhnlich detailliert und nachvollziehbar zu veranschaulichen vermochte. Sodann fielen auch seine freien Aussagen an der Anhörung zu den Asylgründen überaus ausführlich aus und lassen darüber hinaus erkennen, dass er sich nach jahrelangen Behelligungen von Seiten der Al-Shabaab sowie wegen Nachteilen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zum Verlassen seines Heimatstaates gezwungen sah. Einerseits gab er Detailinformationen wieder, die sich mit Berichten über seinen Heimatstaat decken (vgl. zu SEM-Akten, A18 ad F22 f. oder F76 etwa: Egal Adam Yusuf, Police Corruption, Radicalization and Terrorist Attacks in Mogadishu. Norwegian University of Life Sciences, August 2016, S. 33 ff. und S. 47 f., abrufbar unter ; Menkhaus Ken, Non-State Security Providers and Political Formation in Somalia, Centre for Security Governance, 2016, S. 23, abrufbar unter ; Harper Mary, Everything You Have Told Me Is True: The Many Faces of Al Shabaab, 2019; Danish Immigration Service / Danish Refugee Council, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence, and target Groups - Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, vom März 2017, S. 20 f., abrufbar unter ). Andererseits enthalten seine Schilderungen zahlreiche weitere Realkennzeichen, wie die Wiedergabe von Details, die für die Glaubhaftigkeit dieser Geschehnisse sprechen (vgl. A5 S. 9 beispielsweise: "Er war arbeitslos und die Nacht vor seinem Tod haben wir gemeinsam an einem Fest teilgenommen"; "Nachdem meine Mutter mir telefoniert hatte kam sie zu meiner Arbeitsstelle und sagte mir ob sie mich segnen oder verfluchen solle."; A18 ad F44 ff., ad F54: "[...] dass mein Freund vor unserem Haus getötet wurde. Ich weiss nicht, warum er vor unserem Haus war. Wollte er uns besuchen?"; ad F58: "Einige junge Männer aus dem Quartier waren dabei. Da es hohe Arbeitslosigkeit bei jungen Leuten gibt, gehen die jungen Leute zu solchen Festen, um Kontakte zu knüpfen, damit sie eine Stelle bekommen."; ad F56, F60 sowie ad F68: "Sie sagte gehe weg und meinte, ich solle mich irgendwo in Mogadishu verstecken. Ich habe bereits entschieden wegzugehen, auszureisen."). Auffällig erscheint auch das wiederholte In-Relation-Setzen von Verfolgungsmassnahmen mit alltäglichen Problemen (vgl. A5 S. 9 "Ich persönlich wurde mehrere Male verhaftet. Ich habe deswegen sogar an der Uni drei Prüfungen verpasst. Aber das sind viele kleine Probleme, mit denen wir uns abfinden müssen und die wir ertragen."; A18 F47: "Wie oft hatten Sie mit Vertretern von Al Shabab zu tun [...]." A: "Das waren unzählige Male. Das ist Routine gewesen, das heisst in jedem Monat mindestens einmal wurde ich inhaftiert, geschlagen. Die Schläge und Misshandlungen von Al Shabab waren so selbstverständlich zu akzeptieren, so lange man nicht zum Tode verurteilt wird [...]."). 5.5 Demgegenüber erscheinen einzelne Aussagen des Beschwerdeführers zwar als geringfügige Übertreibungen (vgl. A5 S. 8; A18 ad F23, F39, F80) und aus den Befragungsprotokollen resultieren auch einige wenige Unstimmigkeiten. Diese Punkte betreffen jedoch vorwiegend unwesentliche Sachverhaltselemente und vermögen somit im Gegensatz zu den vielen überaus authentisch wirkenden Schilderungen nicht wesentlich ins Gewicht zu fallen. 5.6 5.6.1 Die in der Beschwerde kritisierte Argumentation des SEM zur angeblichen Widersprüchlichkeit der Aussagen zur Arbeitssituation vor der Ausreise wurde in der Vernehmlassung zurückgenommen. 5.6.2 Soweit das SEM die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe den Hauptgrund für die Ausreise (Morddrohungen durch die Al-Shabaab) in der BzP nicht erwähnt, erweist sich dies bei näherer Betrachtung nicht als überzeugend. Gemäss langjähriger Praxis der Schweizer Asylbehörden kommt den Aussagen zu den Ausreisegründen in der BzP angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur eingeschränkter Beweiswert zu; Aussagewidersprüche dürfen demnach für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2, S. 4 f.). In der BzP hatte der Beschwerdeführer seine Probleme mit den Al-Shabaab beschrieben; er erwähnte Drohungen und gab an, sein Freund sei am Tag vor seiner Flucht erschossen worden, nachdem sie am Abend zuvor zusammen an einem Fest teilgenommen hätten; er ergänzte, die Täterschaft habe damals nicht festgestanden, aber die Nachbarschaft sei "davon aus[gegangen], dass es die AI-Shabaab waren, da [sie] an diesem Fest der Regierung teilgenommen" hätten (vgl. A5 S. 9). Im Anschluss an die fast zweiseitige Schilderung der Ausreisegründe gab er auf Frage hin an, es habe noch "ganz viele weiter[e] Probleme" gegeben, und er habe nur die wichtigsten Ausreisegründe "jetzt einmal genannt" (vgl. a.a.O. S. 10). Unter diesen Umständen stellt die in der Anhörung protokollierte zusätzliche Aussage, im Quartier hätten Flugblätter mit den Namen der Teilnehmer dieses Fests zirkuliert (vgl. insbes. A18 ad F39 f.), aus Sicht des Gerichts nicht den Nachschub eines nicht ansatzweise erwähnten Asylgrunds dar, sondern eine detaillierende Ergänzung der im BzP-Protokoll enthaltenen Angaben. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Flyer mit seinem Namen selber gerade nicht gesehen haben will, sondern seine Mutter ihm davon erzählt habe (vgl. A18 ad F56 f.). In Bezug auf die an der Anhörung genannten weiteren Behelligungen durch die Al-Shabaab erklärt seine Aussage - es habe unzählige Bedrohungssituationen gegeben, was aber Routine gewesen sei - weshalb er diese im Rahmen der BzP nicht unter den wichtigsten Problemen detailliert schilderte (vgl. A5, S. 10 und A18 ad F47). Insofern kann das Gericht die diesbezügliche durch das SEM vertretene Ansicht nicht teilen (Verfügung vom 16. August 2019 S. 4; Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 S. 2). 5.6.3 In der angefochtenen Verfügung spricht das SEM den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden wegen fehlender Intensität die asylrechtliche Relevanz ab. Aufgrund den vorangegangenen Ausführungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan ernsthaftere Nachteile durch Regierungsmitarbeitende erlebte, als die Allgemeinbevölkerung in seiner Herkunftsregion. 5.7 Eine Würdigung aller für sowie gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente führt folglich klar zur Schlussfolgerung, dass sich insgesamt ein stimmiges Bild ergibt und die massgeblichen Aspekte überwiegen, welche für die Richtigkeit der geltend gemachten fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen sprechen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlings-eigenschaft erfüllt. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.4 6.4.1 Nach den Ausführungen in den vorangegangenen Erwägungen ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan stetigen Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt war, indem er immer wieder willkürlich verhaftet wurde. 6.4.2 Dass der Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung übereinstimmend zu Protokoll gegeben hat, er sei bei der letzten Verhaftung durch Regierungsvertreter, rund vier Monate vor der Ausreise, gefoltert worden (vgl. A5 S. 8, A18 ad F85: Schläge mit dem Gewehrkolben, Zubinden eines über den Kopf gestülpten Sacks mit Chilipulver um Erstickungsgefühle auszulösen), ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Dieses vom SEM offensichtlich übersehene Vorbringen macht die vorinstanzliche Argumentation, es habe sich möglicherweise um "legitime [...] Untersuchungsmassnahmen" gehandelt, die auch mangels Intensität nicht als Verfolgung zu qualifizieren sei (vgl. Verfügung S. 5), von vorherein untauglich. 6.5 Sodann wurde der Beschwerdeführer seit Jahren durch die Al-Shabaab belästigt und unter Druck gesetzt. Einige Zeit vor seiner Ausreise wurde er konkret bedroht, weil er sich zunächst weigerte einen Druckauftrag auszuführen, der seines Erachtens der Ausübung eines Anschlags hätte dienen sollen. Schliesslich sah er sich gezwungen, seinen Herkunftsort zu verlassen, nachdem infolge der Teilnahme an einem Fest der Regierung sein Freund, mit dem er das Fest besucht hat, vor seinem Wohnhaus tot aufgefunden wurde und er selber mit dem Tod bedroht wurde. Seither wurde sein jüngerer Bruder an seiner Stelle bedroht, weshalb dieser ebenfalls das Land verliess und sich die restliche Familie gezwungen sah, das Wohnquartier zu verlassen. 6.6 Diese stetige Gefährdungssituation sowie die Furcht des Beschwerdeführers vor Vergeltungsmassnahmen durch die Al-Shabaab sind als asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG zu werten, zumal sein Verhalten offensichtlich als oppositioneller Akt aufgefasst wurde. Nachdem er zudem regelmässigen Behelligungen durch Regierungsmitarbeitende ausgesetzt war, ist nicht davon auszugehen, dass er durch die staatlichen Behörden Schutz vor dieser Verfolgung erlangen könnte. Bereits angesichts des vom SEM als unzumutbar qualifizierten Wegweisungsvollzugs ist eine innerstaatliche Schutzalternative für den Beschwerdeführer nicht verfügbar (vgl. BVGE 2011/51 E. 8 insbes. E. 8.5.2). 6.7 Der Beschwerdeführer erfüllt demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind keine Hinweise auf Asylausschlussgründe (insbesondere im Sinn von Art. 53 AsylG) zu entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. August 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. 9.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3925.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3925.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: