Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Alter von (...) Jahren beziehungsweise im November 2014 und gelangte via Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien, von wo aus er mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste und am 15. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2015 im EVZ Basel und der Anhörung vom 27. Oktober 2015 - im Beisein seiner vom Kanton Solothurn zugewiesenen Vertrauensperson - führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (Somaliland). Sein Vater sei vor seiner Geburt gestorben beziehungsweise dieser habe ihn verleugnet, als seine Mutter mit ihm schwanger gewesen sei, und sei einige Jahre danach gestorben. Er (Beschwerdeführer) gelte deshalb als vaterlos sowie unehelich zur Welt gekommen, sei nicht gleichberechtigt gewesen mit den anderen Kindern und als "Bastard" beschimpft worden. Er sei isoliert und ausgeschlossen gewesen, habe Suizidgedanken gehabt und sich schliesslich zur Ausreise aus Somalia entschieden. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 5. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei ihm gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. D. Mit Verfügung vom 8. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei. So habe er sein Heimatland verlassen, weil er isoliert und ausgeschlossen gewesen und von den anderen Kindern als "Bastard" beschimpft worden sei. Seine vorgebrachten Beschimpfungen und Beleidigungen durch die anderen Kinder würden jedoch nicht genügend Intensiv sein, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Infolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweise sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber könne ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region habe, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt in B._______ (Somaliland) gelebt und verfüge dort nach wie vor über enge Verwandte, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Sodann gehöre er dem Clan C._______ an, welcher ebenfalls in Somaliland verwurzelt sei. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er diskriminiert worden sei, bleibe der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Eine konkrete Gefährdung, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, liege unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten nicht vor. Es sei ihm möglich, sich nach der Rückkehr in seine Heimatregion eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vor-instanz vernachlässige in ihrem Entscheid, wie wichtig das familiäre Netz beziehungsweise die Clanstruktur in Somalia sei. Eine Person, deren Vater unbekannt sei, werde in Somalia von der Gesellschaft massiv diskriminiert. Der Clan sei auch in Somaliland nach wie vor Grundlage der Gesellschaft und nur innerhalb des Clans erhalte ein Individuum Schutz. Da er ohne Vater aufgewachsen sei, gehöre er keinem Clan an. Er erfahre deshalb von der dortigen Gesellschaft keine Unterstützung und werde diskriminiert. Er gelte als vaterlos, was seine Stellung weiter verschlechtere. In der Familie seiner Mutter sei er zwar geduldet worden, er habe jedoch keine Unterstützung erhalten. Er habe keine Schule besuchen können, sei in Somalia unmenschlich behandelt worden und ständig in grösster Gefahr gewesen. Die Vorinstanz habe diesen Umstand nicht geprüft oder berücksichtigt, obwohl er mehrfach erwähnt habe, dass er keinem Clan angehöre. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, sei das Prinzip der Nichtrückschiebung anwendbar. Sodann sei die Situation für Leute ohne Clan oder Vater in Somalia sehr schlecht. Bei einer Rückkehr würde er umgehend auf der Strasse landen, da seine Familie ihn mit Sicherheit nicht mehr akzeptieren würde. Er würde keine Hilfe erhalten und wäre in grösster Gefahr. Zudem habe er keine Ausbildung und hätte keine Chance, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Ein Wegweisungsvollzug sei zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar und er sei zumindest vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und obiger Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen zu wiederholen. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei in Somalia ständig in grösster Gefahr gewesen, ohne genauer zu erläutern, worin diese Gefahr bestanden habe. Auch zur geltend gemachten unmenschlichen Behandlung macht er keine näheren Ausführungen. Sodann hat er entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde anlässlich der BzP und der Anhörung erklärt, dem Clan C._______ anzugehören (vgl. SEM-Akten A 6 S. 7 und A 17 S. 4).
E. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine Lage in Somaliland noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile volljährigen, jungen und gesunden Mann, der in B._______ (Somaliland) aufgewachsen ist und dort über ein familiäres Netz verfügt (vgl. SEM-Akten A 6 S. 7 und A 17 S. 4). Er lebte vor seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinen vier Halbgeschwistern und dem Ehemann der Mutter zusammen und hat insbesondere zu seiner Mutter und seiner Grossmutter eine gute Beziehung (vgl. SEM-Akten A 17 S. 3 und S. 9), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr von diesen unterstützt wird. Gemäss eigenen Aussagen gehört er sodann dem Clan C._______ an (vgl. SEM-Akten A 6 S. 7 und A 17 S. 4). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine hinreichend substanziierten Angaben zur Gefahr, welche ihm bei einer Rückkehr drohen würde; eine konkrete Gefährdung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten auch nicht ersichtlich. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
E. 11 Nachdem der Beschwerdeführer die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat und keine Instruktionsmassnahmen erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden, obschon rein prozessual betrachtet ein Anspruch darauf bestünde. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4801/2016 Urteil vom 14. September 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Alter von (...) Jahren beziehungsweise im November 2014 und gelangte via Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien, von wo aus er mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste und am 15. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2015 im EVZ Basel und der Anhörung vom 27. Oktober 2015 - im Beisein seiner vom Kanton Solothurn zugewiesenen Vertrauensperson - führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (Somaliland). Sein Vater sei vor seiner Geburt gestorben beziehungsweise dieser habe ihn verleugnet, als seine Mutter mit ihm schwanger gewesen sei, und sei einige Jahre danach gestorben. Er (Beschwerdeführer) gelte deshalb als vaterlos sowie unehelich zur Welt gekommen, sei nicht gleichberechtigt gewesen mit den anderen Kindern und als "Bastard" beschimpft worden. Er sei isoliert und ausgeschlossen gewesen, habe Suizidgedanken gehabt und sich schliesslich zur Ausreise aus Somalia entschieden. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 5. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei ihm gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. D. Mit Verfügung vom 8. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei. So habe er sein Heimatland verlassen, weil er isoliert und ausgeschlossen gewesen und von den anderen Kindern als "Bastard" beschimpft worden sei. Seine vorgebrachten Beschimpfungen und Beleidigungen durch die anderen Kinder würden jedoch nicht genügend Intensiv sein, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Infolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweise sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber könne ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region habe, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt in B._______ (Somaliland) gelebt und verfüge dort nach wie vor über enge Verwandte, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Sodann gehöre er dem Clan C._______ an, welcher ebenfalls in Somaliland verwurzelt sei. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er diskriminiert worden sei, bleibe der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Eine konkrete Gefährdung, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, liege unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten nicht vor. Es sei ihm möglich, sich nach der Rückkehr in seine Heimatregion eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vor-instanz vernachlässige in ihrem Entscheid, wie wichtig das familiäre Netz beziehungsweise die Clanstruktur in Somalia sei. Eine Person, deren Vater unbekannt sei, werde in Somalia von der Gesellschaft massiv diskriminiert. Der Clan sei auch in Somaliland nach wie vor Grundlage der Gesellschaft und nur innerhalb des Clans erhalte ein Individuum Schutz. Da er ohne Vater aufgewachsen sei, gehöre er keinem Clan an. Er erfahre deshalb von der dortigen Gesellschaft keine Unterstützung und werde diskriminiert. Er gelte als vaterlos, was seine Stellung weiter verschlechtere. In der Familie seiner Mutter sei er zwar geduldet worden, er habe jedoch keine Unterstützung erhalten. Er habe keine Schule besuchen können, sei in Somalia unmenschlich behandelt worden und ständig in grösster Gefahr gewesen. Die Vorinstanz habe diesen Umstand nicht geprüft oder berücksichtigt, obwohl er mehrfach erwähnt habe, dass er keinem Clan angehöre. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, sei das Prinzip der Nichtrückschiebung anwendbar. Sodann sei die Situation für Leute ohne Clan oder Vater in Somalia sehr schlecht. Bei einer Rückkehr würde er umgehend auf der Strasse landen, da seine Familie ihn mit Sicherheit nicht mehr akzeptieren würde. Er würde keine Hilfe erhalten und wäre in grösster Gefahr. Zudem habe er keine Ausbildung und hätte keine Chance, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Ein Wegweisungsvollzug sei zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar und er sei zumindest vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und obiger Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen zu wiederholen. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei in Somalia ständig in grösster Gefahr gewesen, ohne genauer zu erläutern, worin diese Gefahr bestanden habe. Auch zur geltend gemachten unmenschlichen Behandlung macht er keine näheren Ausführungen. Sodann hat er entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde anlässlich der BzP und der Anhörung erklärt, dem Clan C._______ anzugehören (vgl. SEM-Akten A 6 S. 7 und A 17 S. 4). 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine Lage in Somaliland noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile volljährigen, jungen und gesunden Mann, der in B._______ (Somaliland) aufgewachsen ist und dort über ein familiäres Netz verfügt (vgl. SEM-Akten A 6 S. 7 und A 17 S. 4). Er lebte vor seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinen vier Halbgeschwistern und dem Ehemann der Mutter zusammen und hat insbesondere zu seiner Mutter und seiner Grossmutter eine gute Beziehung (vgl. SEM-Akten A 17 S. 3 und S. 9), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr von diesen unterstützt wird. Gemäss eigenen Aussagen gehört er sodann dem Clan C._______ an (vgl. SEM-Akten A 6 S. 7 und A 17 S. 4). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine hinreichend substanziierten Angaben zur Gefahr, welche ihm bei einer Rückkehr drohen würde; eine konkrete Gefährdung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten auch nicht ersichtlich. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
11. Nachdem der Beschwerdeführer die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat und keine Instruktionsmassnahmen erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden, obschon rein prozessual betrachtet ein Anspruch darauf bestünde. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: