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E-4773/2026

E-4773/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. März 2024 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2011 wegen des Verlustes seiner Mutter, der instabilen Lage und der schlechten Lebensbedingungen verlassen respektive habe sein Vater seine Mutter sowie seine beiden Schwestern getötet und ihn in die Hände der Rebellen geben wollen, weshalb er geflohen sei. B. Mit Verfügung vom 8. April 2025 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. Es erachtete die Vorbringen als unglaubhaft. Eine dagegen erhoben Beschwerde wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3226/2025 vom 26. September 2025 abgewiesen. C. Am 16. Juni 2026 stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - unter dem Titel «Wiedererwägung/Mehrfachgesuch» beim SEM folgende Anträge:

1. Es sei die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 8. April 2025 in Wiedererwägung zu ziehen.

2. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine widererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, da neue Tatsachen vorgebracht und neue Beweismittel eingereicht wurden.

3. Es sei daher wiedererwägungsweise auf das Asylgesuch des Gesuchstellers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

4. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers anzuerkennen und dem Gesuchsteller Asyl zu gewähren.

5. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar ist und die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

6. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Migrationsbehörden des Kantons Graubünden seien anzuweisen, von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen, bis das SEM über das vorliegende Gesuch entschieden hat.

7. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bisher verschwiegen, dass er homosexuell und deshalb im Heimatstaat innerhalb der Familie Bedrohungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Die Angst in der Schweiz aufgrund seiner sexuellen Orientierung verachtet oder geächtet zu werden, habe ihn davon abgehalten, sich dazu zu äussern. Zudem stehe Homosexualität unter Strafe und aufgrund des psychischen Drucks habe er den Heimatstaat verlassen. Eingereicht wurden Fotos und Chatverläufe mit einem Ex-Freund. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 30. Juni 2026 wegen Unzuständigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht ein, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Am 7. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2026 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass das SEM seine Weiterleitungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG verletzt habe, indem es das Gesuch des Beschwerdeführers nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet habe. In diesem Fall sei das Gesuch des Beschwerdeführers materiell vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilten. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Im Fliesstext wurde sodann beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter amtlich beizuordnen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Entscheide betreffend Wiedererwägung und Mehrfachgesuche können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch auf eine Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 9 Abs. 2 VwVG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). Hinsichtlich des Antrags, der Fall sei im Falle der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts materiell durch dieses zu beurteilen, ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten, weil es nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet.

E. 4.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, zwar bezeichne der Beschwerdeführer seine Eingabe als « Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch», die Qualifikation richte sich jedoch nach dem Inhalt und nicht nach der Bezeichnung. Sein neues Asylvorbringen sei praxisgemäss im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Die Eingabe sei von der Rechtsvertretung jedoch ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» betitelt worden, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Mangels funktionaler Zuständigkeit trete das SEM deshalb gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers ein.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Einordnung als potenzielles Revisionsgesuch sei nicht sachgerecht, zumal seit März 2026 eine Verschärfung der Gesetzgebung im Heimatstaat in Bezug auf Homosexuelle stattgefunden habe.

E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Verfügung des SEM zu bestätigen ist.

E. 5.2 Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vorbestandene Tatsachen, die im ordentlichen Verfahren verheimlicht und erst nach dessen Abschluss vorgebracht werden, unter dem Titel der Revision (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend zu machen (vgl. BVGE 2022/I 3 E. 8 und 9). Der Beschwerdeführer hat in der an das SEM gerichteten Eingabe ausgeführt, dass aufgrund seiner Homosexualität, die er bisher bewusst verschwiegen habe, nunmehr seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder zumindest ein Vollzugshindernis anzunehmen sei. Das SEM ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs zu prüfen wären. Daran vermag auch eine Verschärfung der Anti-LGBTQ+-Gesetzgebung im März 2026 nichts zu ändern, zumal der Anknüpfungssachverhalt vorliegend die bereits vorbestandene und bisher verschwiegene Homosexualität ist und im Gesuch vom 16. Juni 2026 ausdrücklich bereits vor der Ausreise erlittene Nachteile geltend gemacht wurden.

E. 5.3 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache grundsätzlich ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Wird indessen durch eine Partei die Zuständigkeit der unzuständigen Behörde behauptet, tritt die Behörde durch Verfügung auf die Sache nicht ein (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Dies ist dann der Fall, wenn die Partei erkennen lässt, dass sie die angerufene Behörde nicht nur für zuständig hält, sondern ihr an einer Beurteilung gerade durch diese Amtsstelle gelegen ist. Die Behauptung der Zuständigkeit ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dabei stellt eine Eingabe an eine Behörde für sich alleine genommen noch keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde dar, eine solche ist aber gegeben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass sie die angerufene Behörde für zuständig hält und auf diesen Umstand Wert legt (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgericht [BVGer] D-4837/2024 vom 9. August 2024 E. 4.3.4 m.H.a. Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 10 und 11 zu Art. 9 m.w.H.; Daum/Bieri, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 6).

E. 5.4 Vorliegend ist unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht von dem Bestehen einer Behauptung der Zuständigkeit auszugehen, da die Eingabe des Beschwerdeführers von seiner in Asylsachen bewanderten Rechtsvertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» betitelt war und die entsprechenden Anträge unmissverständlich sind (vgl. Gesuch S. 1). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt oder kennen muss, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung das Gesuch vom 16. Juni 2026 bewusst beim SEM eingereicht und eine Neubeurteilung durch diese Instanz angestrebt hat. Das SEM war demnach nicht gehalten, die Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, sondern durfte einen entsprechenden Nichteintretensentscheid treffen. Eine Verfahrenspflichtverletzung liegt mithin nicht vor.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist somit das Nichteintreten des SEM auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2026 nicht zu beanstanden. Die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten und die Erhebung der für das vorinstanzliche Verfahren angefallen Gebühren in Höhe von Fr. 600.- in der angefochtenen Verfügung sind ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 5.6 Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein den formellen Anforderungen entsprechendes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens - in Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2 000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4773/2026 Urteil vom 10. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A.________, geboren am (...), Senegal, vertreten durch lic. iur. Gaudenz Koprio, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch wegen Unzuständigkeit); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. März 2024 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2011 wegen des Verlustes seiner Mutter, der instabilen Lage und der schlechten Lebensbedingungen verlassen respektive habe sein Vater seine Mutter sowie seine beiden Schwestern getötet und ihn in die Hände der Rebellen geben wollen, weshalb er geflohen sei. B. Mit Verfügung vom 8. April 2025 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. Es erachtete die Vorbringen als unglaubhaft. Eine dagegen erhoben Beschwerde wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3226/2025 vom 26. September 2025 abgewiesen. C. Am 16. Juni 2026 stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - unter dem Titel «Wiedererwägung/Mehrfachgesuch» beim SEM folgende Anträge:

1. Es sei die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 8. April 2025 in Wiedererwägung zu ziehen.

2. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine widererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, da neue Tatsachen vorgebracht und neue Beweismittel eingereicht wurden.

3. Es sei daher wiedererwägungsweise auf das Asylgesuch des Gesuchstellers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

4. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers anzuerkennen und dem Gesuchsteller Asyl zu gewähren.

5. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar ist und die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

6. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Migrationsbehörden des Kantons Graubünden seien anzuweisen, von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen, bis das SEM über das vorliegende Gesuch entschieden hat.

7. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bisher verschwiegen, dass er homosexuell und deshalb im Heimatstaat innerhalb der Familie Bedrohungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Die Angst in der Schweiz aufgrund seiner sexuellen Orientierung verachtet oder geächtet zu werden, habe ihn davon abgehalten, sich dazu zu äussern. Zudem stehe Homosexualität unter Strafe und aufgrund des psychischen Drucks habe er den Heimatstaat verlassen. Eingereicht wurden Fotos und Chatverläufe mit einem Ex-Freund. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 30. Juni 2026 wegen Unzuständigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht ein, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Am 7. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2026 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass das SEM seine Weiterleitungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG verletzt habe, indem es das Gesuch des Beschwerdeführers nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet habe. In diesem Fall sei das Gesuch des Beschwerdeführers materiell vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilten. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Im Fliesstext wurde sodann beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter amtlich beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Entscheide betreffend Wiedererwägung und Mehrfachgesuche können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch auf eine Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 9 Abs. 2 VwVG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). Hinsichtlich des Antrags, der Fall sei im Falle der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts materiell durch dieses zu beurteilen, ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten, weil es nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. 4. 4.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, zwar bezeichne der Beschwerdeführer seine Eingabe als « Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch», die Qualifikation richte sich jedoch nach dem Inhalt und nicht nach der Bezeichnung. Sein neues Asylvorbringen sei praxisgemäss im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Die Eingabe sei von der Rechtsvertretung jedoch ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» betitelt worden, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Mangels funktionaler Zuständigkeit trete das SEM deshalb gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers ein. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Einordnung als potenzielles Revisionsgesuch sei nicht sachgerecht, zumal seit März 2026 eine Verschärfung der Gesetzgebung im Heimatstaat in Bezug auf Homosexuelle stattgefunden habe. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Verfügung des SEM zu bestätigen ist. 5.2 Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vorbestandene Tatsachen, die im ordentlichen Verfahren verheimlicht und erst nach dessen Abschluss vorgebracht werden, unter dem Titel der Revision (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend zu machen (vgl. BVGE 2022/I 3 E. 8 und 9). Der Beschwerdeführer hat in der an das SEM gerichteten Eingabe ausgeführt, dass aufgrund seiner Homosexualität, die er bisher bewusst verschwiegen habe, nunmehr seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder zumindest ein Vollzugshindernis anzunehmen sei. Das SEM ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs zu prüfen wären. Daran vermag auch eine Verschärfung der Anti-LGBTQ+-Gesetzgebung im März 2026 nichts zu ändern, zumal der Anknüpfungssachverhalt vorliegend die bereits vorbestandene und bisher verschwiegene Homosexualität ist und im Gesuch vom 16. Juni 2026 ausdrücklich bereits vor der Ausreise erlittene Nachteile geltend gemacht wurden. 5.3 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache grundsätzlich ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Wird indessen durch eine Partei die Zuständigkeit der unzuständigen Behörde behauptet, tritt die Behörde durch Verfügung auf die Sache nicht ein (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Dies ist dann der Fall, wenn die Partei erkennen lässt, dass sie die angerufene Behörde nicht nur für zuständig hält, sondern ihr an einer Beurteilung gerade durch diese Amtsstelle gelegen ist. Die Behauptung der Zuständigkeit ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dabei stellt eine Eingabe an eine Behörde für sich alleine genommen noch keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde dar, eine solche ist aber gegeben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass sie die angerufene Behörde für zuständig hält und auf diesen Umstand Wert legt (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgericht [BVGer] D-4837/2024 vom 9. August 2024 E. 4.3.4 m.H.a. Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 10 und 11 zu Art. 9 m.w.H.; Daum/Bieri, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 6). 5.4 Vorliegend ist unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht von dem Bestehen einer Behauptung der Zuständigkeit auszugehen, da die Eingabe des Beschwerdeführers von seiner in Asylsachen bewanderten Rechtsvertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» betitelt war und die entsprechenden Anträge unmissverständlich sind (vgl. Gesuch S. 1). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt oder kennen muss, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung das Gesuch vom 16. Juni 2026 bewusst beim SEM eingereicht und eine Neubeurteilung durch diese Instanz angestrebt hat. Das SEM war demnach nicht gehalten, die Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, sondern durfte einen entsprechenden Nichteintretensentscheid treffen. Eine Verfahrenspflichtverletzung liegt mithin nicht vor. 5.5 Nach dem Gesagten ist somit das Nichteintreten des SEM auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2026 nicht zu beanstanden. Die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten und die Erhebung der für das vorinstanzliche Verfahren angefallen Gebühren in Höhe von Fr. 600.- in der angefochtenen Verfügung sind ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5.6 Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein den formellen Anforderungen entsprechendes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens - in Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2 000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: