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E-4758/2023

E-4758/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-05 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. September 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 25. Oktober 2022 fanden ihre Befragungen statt. B. B.a Im Rahmen dieser Kurzbefragungen machten die Beschwerde- führenden zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Die Beschwerdeführerin 2 sei eine ukrainische Staatsangehörige und habe im Jahre 2014 im D._______ in der Ukraine gelebt. Von 2014 bis 2017 sei sie wegen des damals herrschenden Kriegs vermehrt nach Russland ge- reist. Seit 2017 habe sie nur noch in Russland gelebt und verfüge dort über eine temporäre – bis (…) 2023 gültige – Arbeitsbewilligung. Diese sei ihr im Jahr (…) infolge ihrer zivilen Trauung mit ihrem russischen Ehemann (Beschwerdeführer 1) erteilt worden. Am (…) habe sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 3) Russland verlassen, um ihre Ver- wandten in E._______ zu besuchen. Dabei handle es sich um den (…) des Beschwerdeführers 1 und dessen (…), welche mittlerweile schweizerische Staatsangehörige seien. Dies sei einer der Gründe, weshalb sie in die Schweiz gekommen seien. Zudem hätten sie Russland verlassen, weil sie als ukrainische Staatsangehörige keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können und auch keine Sozialleistungen oder Kinderzulagen erhalten habe. Ausserdem habe man sie dazu bringen wollen, die russische Staats- angehörigkeit zu beantragen. Dies habe sie nicht gewollt, da in der Ukraine die doppelte Staatsbürgerschaft verboten sei und sie nicht eine russische Staatsangehörige habe werden wollen. Ferner habe sie in Russland prak- tisch keinen Freundeskreis gehabt. Sie habe dort Bekannte und Nachbarn, ihre Freunde seien aber in der Ukraine. Der Beschwerdeführer 1 sei russischer Staatsangehöriger. Bis im Jahre 2014 habe er als Vertreter von schweizerischen und spanischen Firmen teilweise in der Ukraine und teilweise in Russland gelebt. Nach dem Jahr 2014 sei F._______, sein letzter Wohnort in der Ukraine, zu einem Kriegs- gebiet geworden, weshalb er im selben Jahr mit der Beschwerdeführerin 2 endgültig nach Moskau gezogen seien. Seither sei er nicht mehr in die Uk- raine zurückgekehrt. Von 2014 bis 2022 habe er in Moskau gelebt und für

E-4758/2023 Seite 3 die Firma G._______ gearbeitet, welche jedoch seit dem Kriegsausbruch in der Ukraine die Geschäfte mit Russland beendet habe. Er vertrete die Firma aber weiter in Afrika. Am (…) 2022 sei er mit den Beschwerdefüh- renden 2 und 3 nach E._______ gereist, um dort seinen (…) und seine (…) zu besuchen. Diese hätten ihm geraten, wegen ihrer binationalen Paar- konstellation in die Schweiz zu kommen und einen Schutzstatus zu bean- tragen, da sie in Russland wegen des ukrainischen Passes der Beschwer- deführerin 2 Probleme bekommen könnten. Mittlerweile zwinge man die Beschwerdeführerin 2, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Ukrainische Staatsbürger seien bei der Arbeitssuche benachteiligt. Ausser- dem seien für diese die Voraussetzungen zur Verlängerung von Dokumen- ten verschärft worden. Während ihrer gemeinsamen Ausreise aus Russ- land sei er nicht kontrolliert worden, seine Frau dagegen schon. Des Wei- teren sei die russische Bevölkerung gegenüber Ukrainerinnen und Ukrai- nern feindlich gesinnt. Auch würden in russischen Zeitungen oder Fernseh- nachrichten ukrainische Staatsangehörige immer wieder angefeindet. So- dann sei die Situation in Russland derzeit unklar und es würden die bis 35 Jahre alten Männer mobilisiert. Wenn es so weitergehe, könnte vielleicht auch er mobilisiert werden. B.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein (jeweils im Original): – Reisepässe, – Russischer Eheschein, – Russische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 3.

C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 30. November 2022 lehnte das SEM in der Hauptsache die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorüberge- henden Schutz ab. Betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwer- deführerin 3 verfügte das SEM gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 verzichtete das SEM auf die Anordnung der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs, da sie sich als ukrainische Staatsangehörige mit bio- metrischem Reisepass in der Schweiz bis zu 90 Tage visumsfrei aufhalten könne.

E-4758/2023 Seite 4 D. D.a Mit Eingaben vom 22. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsge- richt erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfü- gungen. Hierbei reichten sie folgende Beweismittel ein: − angebliches Drohschreiben aus Russland, − E-Mail-Verkehr mit der Firma G._______ vom März 2022, − zwei Fotos der Beschwerdeführerin 3 sowie ein Bestätigungsschreiben der Schulleitung H._______, − fünf Zeitungsartikel sowie je einen Artikel von Human Rights Watch und Amnesty International betreffend den Ukraine-Krieg und die Situation in Russland, − Schreiben der I._______ hinsichtlich einer möglichen Anstellung. D.b Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Schrif- tenwechsels hob das SEM am 31. März 2023 die angefochtenen Verfügun- gen auf und nahm die erstinstanzlichen Verfahren wieder auf. D.c In der Folge schrieb das Gericht mit Abschreibungsentscheiden E-5950/2022 und E-5946/2022 vom 4. April 2023 die Beschwerdeverfah- ren als gegenstandslos geworden ab. II. E. Mit Verfügung vom 7. August 2023 – eröffnet am 9. August 2023 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten darin die Aufhebung der Verfügung, die Erteilung des Schutzstatus S in der Schweiz, eventualiter die Durchführung eines Asyl- verfahrens und die Gewährung des Asyls sowie subeventualiter die Ge- währung der «vorläufigen Aufnahme F». In prozessualer Hinsicht bean- tragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Einsetzung eines Rechtsbeistandes.

E-4758/2023 Seite 5 Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. F.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende (neuen) Beweismittel ein: – Eine Bestätigung der Schulleitung H._______ über den Schulbesuch der Beschwerdeführerin 3, – zwei Onlineartikel, davon eine Übersetzung eines russischen Online- Artikels.

G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2023 forderte das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, sich unmissverständlich dazu zu äussern, ob sie mit der Beschwerde effektiv ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG (SR 142.31) stellen wollten. G.b Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 brachten die Beschwerde- führenden zum Ausdruck, mit ihrer Beschwerde klar ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt zu haben respektive um Asyl zu ersuchen, sollte ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgewiesen werden. H. H.a Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 lud das Bundesverwaltungsge- richt die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H.b In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest, anerkannte aber, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 nunmehr unmissverständlich den Willen geäussert hätten, im Falle einer Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz stattdessen das reguläre Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen. Gleichzeitig mit der Vernehmlassung stellte das SEM den Beschwerdeführenden daher ein Schreiben zu, indem sie aufge- fordert wurden, sich zwecks Registrierung ihres Asylgesuchs in ein BAZ zu begeben. Mit der Behandlung des Asylgesuchs werde allerdings bis zur Rechtskraft des ablehnenden Schutzgesuchs zugewartet. H.c Am 14. Dezember 2023 leitete das SEM ein Schreiben der Beschwer- deführenden vom 12. Dezember 2023 «zuständigkeitshalber» an das Bun- desverwaltungsgericht weiter. Darin brachten die Beschwerdeführenden mit Bezug auf das Schreiben des SEM vom 27. November 2023 eine

E-4758/2023 Seite 6 gewisse Unsicherheit in Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck. H.d Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zu, machte erläu- ternde Angaben über den voraussichtlichen weiteren Verlauf des Be- schwerdeverfahrens und lud sie zur Einreichung einer Replik ein. H.e In ihrer Replik vom 9. Februar 2024 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Der Replik lag ein ins Deut- sche übersetzter Onlineartikel über die Kontrolle ukrainischer Staatsbürger bei der Einreise in Russland bei.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. .

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 4.1.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden fielen unter keine der vom Bundesrat in der Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehen- den Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (vgl. BBI 2022 586) definierten Gruppen von schutzberechtigten Personen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich eigenen Angaben zufolge das letzte Mal im Jahr 2017 in der Ukraine aufgehalten und sei seither in Russland

E-4758/2023 Seite 8 wohnhaft gewesen. Dort habe sie sich auch bei Kriegsausbruch am

24. Februar 2022 aufgehalten. Somit qualifiziere sie sich als ukrainische Staatsbürgerin nicht für den Schutzstatus in der Schweiz. Auch die Be- schwerdeführenden 1 und 3 seien nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der Kategorie a) zu zählen. Sie seien russische Staatsangehörige und hätten beide ihren letzten Wohnsitz und damit auch ihren Lebensmit- telpunkt in den letzten Jahren nicht in der Ukraine, sondern in Russland gehabt, wo der Beschwerdeführer 1 seit dem Jahr 2014 gelebt habe. Da auch die Beschwerdeführerin 2 nicht unter die vom Bundesrat definierten Gruppen falle, erfüllten die Beschwerdeführenden 1 und 3 auch nicht die Voraussetzungen dieser Personenkategorie. Ferner bestünden für eine gezielte Gefährdung in Russland keine konkre- ten Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer 1 habe seine aktuelle Gefähr- dungssituation im Rahmen der Befragung lediglich auf den Umstand ge- stützt, dass seine Ehefrau ukrainische Staatsbürgerin sei und sie beide aus diesem Grund in Russland Probleme bekommen könnten. Eine allfällige Mobilisierung des Beschwerdeführers 1 sei sodann rein hypothetischer Na- tur. Dasselbe gelte für die geltend gemachte Furcht vor einer Entführung der Beschwerdeführerin 3. Sodann stünden alleine die erschwerten Bedin- gungen bei der Verlängerung von Dokumenten oder Schikanen bei Grenz- kontrollen einer dauerhaften Rückkehr nach Russland nicht entgegen. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 (als Ukrainerin habe sie schlechte Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, erhalte weder Sozialhilfe noch Kinderzulagen und man habe sie dazu drängen wollen, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen) stellten keine Gefährdung dar, die ei- ner Rückkehr nach Russland im Wege stehen würde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Russland keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, zumal sie auch angegeben haben, Russland einzig deshalb verlassen zu haben, um ihre in der Schweiz wohn- haften Verwandten in E._______ zu besuchen. Der Grund für ihre Ausreise sei somit nicht eine Verfolgung im Heimatstaat. Erst nach dem Gespräch mit ihren Verwandten hätten sie laut ihren Aussagen Angst bekommen, in Russland Problemen zu begegnen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich die Stimmung in Russland gegen die Ukraine und ukrainische Staatsangehörige verschärft habe. Eine gezielte, gegen sie gerichtete Ver- folgung, die sich in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ereignen könnte – wie in der Beschwerde vom 22. Dezember 2022 vorge- bracht – könne jedoch weder der Beschwerde noch aus den als Beweis- mitteln eingereichten Zeitungsartikeln respektive dem angeblichen

E-4758/2023 Seite 9 Drohschreiben abgeleitet werden und sei nicht glaubhaft. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes seien deshalb abzuweisen.

E. 4.1.2 Der Vollzug der Wegweisung sei sodann als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten. Es sei nicht erwiesen respektive nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Beschwerdeführerin 2, welche seit Jahren mit einem un- bescholtenen russischen Staatsangehörigen verheiratet sei, ihre mittler- weile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht erneuern könnte. Im Übri- gen seien weder die Art noch Intensität der geltend gemachten Gefährdung geeignet, den Wegweisungsvollzug nach Russland als unzulässig einzu- stufen. Sodann sprächen weder die in Russland herrschende politische Si- tuation noch andere respektive individuelle Gründe gegen die Zumutbar- keit des Vollzugs. Angesichts der Arbeitserfahrung und ausgezeichneten Qualifikation des Beschwerdeführers 1 sei ein Wiedereinstieg in den russi- schen Arbeitsmarkt möglich und zumutbar. Auch liege angesichts der kur- zen Aufenthaltsdauer offensichtlich keine Verwurzelung der Beschwerde- führerin 3 in der Schweiz vor.

E. 4.1.3 Ferner sei ihren Beschwerden vom 22. Dezember 2022, worin sie als Eventualbegehren eine vorläufige Aufnahme F und als subeventualbegeh- ren die Rückweisung ans SEM beantragten, kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu entnehmen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, infolge der Zerstörung in der Region F._______ in der Ukraine – wo sie ursprünglich gelebt hätten – konkret bedroht zu sein. Die Beschwer- deführerin 2 als ukrainische Staatsbürgerin und alles, was mit der Ukraine zu tun habe oder Personen, welche gegen den Krieg seien, würden be- droht, eingesperrt oder getötet. Die Situation werde immer schlimmer – sie bekämen auch Drohungen per WhatsApp oder im Briefkasten an ihrem Domizil in Russland. Sich hierüber bei den russischen Behörden zu be- schweren sei zwecklos. Aus Scham und Angst hätten sie an den Befragun- gen gewisse Sachen nicht vollständig formulieren können. Das Befra- gungsprotokoll sei daher aufgrund des psychischen Drucks sowie der un- klaren und unsicheren persönlichen Situation zu relativieren und ihre An- gaben in den Beschwerden vom 22. Dezember 2022 und 5. September 2023 sollten höher gewichtet werden. Das Befragungsprotokoll hätten sie bereits mit der Beschwerde vom 22. Dezember 2022 richtiggestellt. Es sei sodann klar, dass ihre Verwandten bei der Überzeugung, in der Schweiz zu bleiben, eine Rolle gespielt hätten: Es sei damals und heute unmöglich gewesen, in Russland objektive Informationen zu bekommen, weshalb

E-4758/2023 Seite 10 ihnen die Verwandten die Augen vor den Gefahren geöffnet hätten. Sodann habe sich die Situation in Russland und der Ukraine seit dem Jahr 2022 nochmals verschlechtert. Sie hätten Russland verlassen, um als ukrai- nisch-russische Familie vor dem Krieg zu flüchten. In Russland würden sie an «Leib und Seele» bedroht, zumal ihre Wohnung respektive das Ferien- haus in Russland sich nahe einem grossen Wasserreservoir befänden, welches bereits mehrfach von Drohnen überflogen worden sei. Auch die Beschwerdeführerin 3 sei in Russland diskriminiert und bedroht worden und es bestehe weiterhin eine Gefahr der Verschleppung von Kindern uk- rainischer Eltern, wie die Anklage gegen Putin vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zeige. Sie habe sich mittlerweile in der Schweiz gut integriert und sowohl ihr (…) als auch ihre (…) – welche beide in der Schweiz lebten – seien ihr eine grosse Stütze. Der Schutzstatus S würde auch dem Kindeswohl dienen. Entgegen der Annahme des SEM habe der Beschwerdeführer 1 auch keinen Kontakt mehr zu seinem Arbeit- geber. Es gebe kein offizielles Kündigungsschreiben, da er bei der Firma aufgrund mündlicher Abmachungen auf Provisionsbasis gearbeitet habe. Seine Chancen, in Russland Arbeit zu finden, seien sehr gering, da er ge- gen den Krieg sei und deshalb diskriminiert und bedroht würde. Sodann drohe ihm der willkürliche Einzug ins russische Militär. Sodann falle die Beschwerdeführerin 2 entgegen der Einschätzung des SEM unter die bundesrätliche Allgemeinverfügung. Per Definition sei sie vor dem Kriegsausbruch in der Ukraine gewesen, da sie bis im Jahr 2014 dort gelebt habe. Der Krieg im Jahr 2014 habe sie nach Russland gezwun- gen. Nun sei auch ihre russische Aufenthaltsbewilligung abgelaufen, wes- halb sie als Familie nach F._______ zurückkehren müssten, was aufgrund des Krieges nicht möglich sei. Da Ukrainer gezwungen würden, den russi- schen Pass anzunehmen, könne sie auch keine neue Aufenthaltsbewilli- gung bekommen. Bei einer telefonischen Nachfrage sei ihr keine Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden. Es sei mög- lich, dass sie gar keinen Anspruch mehr darauf habe. Da sie in Russland als Verräter gebrandmarkt seien, stellten sie den Antrag auf Schutzstatus und das Asyl. Ein wichtiger Punkt für das Asyl sei auch die drohende Zwangsmobilisierung des Beschwerdeführers 1 und dass das russische Militär die Soldaten zu Kriegsverbrechen zwinge. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei daher unzulässig, unzumutbar und unmöglich.

E-4758/2023 Seite 11

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerde- führenden im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 im We- sentlichen dieselben Gründe geltend machten, wie schon in ihrer Be- schwerdeschrift vom 5. September 2023. Dazu gehörten beispielsweise die verschlechterte Sicherheitslage in Russland, Diskriminierungen der Tochter sowie Angst, dass diese entführt werden könne, der Druck, der auf ukrainisch-russischen Familien laste und die Angst des Beschwerdeführers 1, gegen seinen Willen zum Militärdienst verpflichtet zu werden. Die Aus- gangslage habe sich daher nicht derart grundlegend verändert, dass eine Aufhebung des negativen Entscheids vom 7. August 2023 in Betracht zu ziehen wäre. Neu brächten die Beschwerdeführenden vor, das SEM sei verpflichtet, nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz unverzüglich ein reguläres Asylverfahren durchzuführen. Ein «automati- scher Transfer» ins Asylverfahren entspreche jedoch nicht der Praxis des SEM. Selbst wenn im Schutzverfahren eine Verfolgung nach Art. 18 AsylG geltend gemacht werde, verlange das SEM, dass abgewiesene Schutzsu- chende ihren Willen, ein Asylverfahren zu durchlaufen, nach Ablehnung des Schutzgesuches explizit (nochmals) äusserten. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden mit ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 nunmehr unmissverständlich den Willen geäussert, im Falle einer Ableh- nung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz stattdessen das reguläre Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen. Das SEM werde infolgedes- sen ein ordentliches Asylverfahren durchführen. Die Beschwerdeführen- den würden daher gleichzeitig mit einem separaten Schreiben dazu aufge- fordert, sich zwecks Registrierung ihres Asylgesuchs in ein Bundesasyl- zentrum zu begeben. Mit der Behandlung des Asylgesuchs werde aller- dings bis zur Rechtskraft des abgelehnten Schutzgesuches zugewartet. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden fest, dass sie ihrer Rechtsauffassung zufolge unter die in der Allgemeinverfügung genannten schutzbedürftigen Personengruppen fielen, zumal sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, dies zumindest bis zum Aus- bruch des Konfliktes im Jahr 2014. Indem das SEM ihnen den Schutzstatus ohne sachlichen Grund verweigere, diskriminiere es sie in gravierender Weise und verletzte das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die Allgemeinverfügung verlange nicht, dass sie im Zeitpunkt vom 24. Februar 2022 in der Ukraine hätten leben sollen, sondern vor die- sem Zeitpunkt, und dieses Kriterium würden sie klar erfüllen. Als

E-4758/2023 Seite 12 ukrainische Staatsangehörige könne die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr nach Russland zurückkehren, da ihre Aufenthaltsbewilligung mittlerweile abgelaufen sei und sie unter keinen Umständen eine neue Aufenthaltsbe- willigung erhalte. Seit Kriegsbeginn sei es für sie lebensgefährlich, nach Russland zu fahren; sogar das EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) rate von Reisen nach Russland ab. Auch der Beschwerdeführer 1 habe als Ehemann einer Ukrainerin Retorsionen zu befürchten – es bestehe für sie de facto keine Möglichkeit, nach Russland zu gehen. Aufgrund des Krieges könnten sie auch nicht in die Ukraine zu- rückkehren. Bei der Einreise nach Russland würden ukrainische Staats- bürger schikaniert. Sie seien somit in der Schweiz gestrandet. Sodann sei die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz mittlerweile stark verwurzelt, sie habe hier wichtige Bezugspersonen. In Russland habe sie niemanden. Dementsprechend wäre das Kindeswohl in höchstem Masse gefährdet, sollten sie keinen Schutzstatus erhalten. Der Beschwerdeführer 1 habe so- dann bereits eine Stelle in Aussicht. Sie seien in der Schweiz bereits voll- ständig integriert und kosteten den Staat nichts, da sie vollständig von ihren Familienangehörigen unterstützt würden.

E. 5 September 2023 S. 10), vermögen sie nicht glaubhaft darzutun, dass es ihnen nicht möglich wäre, legal und dauerhaft nach Russland zurückzukeh- ren. Ihre Befürchtungen, der Beschwerdeführer 1 könnte zum Militärdienst gezwungen oder die Beschwerdeführerin 3 entführt werden, sind sodann – wie vom SEM zu Recht festgestellt – hypothetischer Natur. Die von ihnen ins Feld geführten Zeitungsartikel hinsichtlich der Entführung ukrainischer Kinder sowie die entsprechende Anklage vor dem Internationalen Strafge- richtshof betreffen die Entführung von Kindern aus der Ukraine, womit sie nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

E-4758/2023 Seite 15

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie gehörten der schutz- berechtigten Personengruppe gemäss Bst. a der bundesrätlichen Allge- meinverfügung an, da sie vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 bis im Jahr 2014 in der Ukraine gelebt hätten.

E. 5.1.1 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Das temporale Erfordernis eines gefestigten Aufenthalts in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 kann nicht derart ausgelegt werden, dass dieser beliebig weit in die Vergangenheit zurückreichen kann, sondern ist klar an den Beginn der russischen Inva- sion der Ukraine an besagtem Datum festzumachen. Die Mitteilung der Eu- ropäischen Kommission vom 21. März 2022 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Fest- stellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einfüh- rung eines vorübergehenden Schutzes (Amtsblatt der Europäischen Union 2022/C 126 I/01; nachfolgend Leitlinien) verdeutlicht, dass ukrainische Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige mit (ehemaligem) Wohnsitz in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2024 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich vor diesem Datum ausserhalb der Ukraine befanden, grundsätzlich keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz gemäss der Richtlinie 2001/55/EG oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht

E-4758/2023 Seite 13 haben. Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 (Amtsblatt der Europäischen Union L 71/1; nachfolgend Durchführungsbeschluss) statuiert denn auch klar, dass dieser Beschluss für Personen gilt, «die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der rus- sischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden».

E. 5.1.2 Die Beschwerdeführenden gaben an, ab dem Jahr 2014 ihren festen Wohnsitz in Moskau, Russland, gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin 2 sei im Jahr 2017 das letzte Mal in der Ukraine gewesen. Am 24. Februar 2022 seien sie in Russland gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten […]-3/7 [nachfolgend: act. 3] F3, F11-14, F22, F36, F41; act. 4 F3, F5 f., F14, F26, F42 f.). Damit haben sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine gelebt, womit sie nicht zu der schutzberechtigten Personengruppe gemäss Bst. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung zu zählen sind. Die diesbe- züglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. II.3 S. 4) sind daher nicht zu beanstanden und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM dadurch das Rechtsgleichheitsgebot respektive das Willkürverbot verletzt haben sollte.

E. 5.2 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass sich die Beschwerdeführenden vor dem

24. Februar 2022 gestützt auf einen nach ukrainischem Recht erteilten gül- tigen Aufenthaltstitel rechtmässig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Russland zurückkehren könnten. Die Beschwerdeführenden argumentieren diesbezüglich, dass eine Rück- kehr nach Russland aus verschiedenen Gründen (Bedrohungen durch Dritte, allgemeine Feindseligkeit gegenüber ukrainischen Staatsbürgern und Kriegsgegnern und damit verbundene Diskriminierung und Schikanen, drohender unfreiwilliger Einzug in den Militärdienst, Gefahr einer Entfüh- rung der Beschwerdeführerin 3) nicht möglich sei.

E. 5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 oder die Beschwerdeführerin 3 – als russische Staatsangehörige gelten sie als «Schutzsuchende anderer Nationalität» gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung – aktuell über eine gültige Aufent- haltsbewilligung für die Ukraine verfügen (vgl. act. 4 F4) und wie vorste- hend ausgeführt ohnehin in Russland gelebt haben, weshalb bereits aus diesem Grund die Anwendung von Bst. c der Allgemeinverfügung fraglich erscheint (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses).

E-4758/2023 Seite 14

E. 5.2.2 Dessen ungeachtet hat das SEM die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden hinsichtlich der Möglichkeit der dauerhaften und sicheren Rückkehr nach Russland eingehend geprüft. Das Gericht schliesst sich der zutreffen- den Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach aufgrund der aktenkun- digen Aussagen der Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Gefährdung der Beschwerdeführenden in Russland be- stehen; ungeachtet dessen, dass sie sich grundsätzlich auf die unterschrift- lich bestätigten Aussagen in den Befragungsprotokollen behaften zu las- sen haben, gilt dies auch für ihre in den Beschwerden vom 22. Dezember 2022 «richtiggestellten» Protokollstellen (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Weder die an- geblichen und unsubstanziierten Drohungen (das angebliche «Drohschrei- ben» – enthaltend den Ausdruck «Tod den Verrätern» in kyrillischer Schrift sowie eine dem Anschein nach hastig hingekritzelte, durchgekreuzte ukra- inische Flagge – ist von äusserst geringem Beweiswert und daher nicht geeignet, die angeblichen Drohungen zu untermauern) noch die – durch- aus nicht zu verkennenden – Erschwernisse und allfällige Schikanen ukra- inischstämmiger Personen in Russland vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Sodann haben die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dargetan, dass es ihnen nicht möglich wäre, sich im Falle von Drohungen Dritter an die Behörden zu wenden. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 – als Ehefrau eines russischen Staatsbürgers und Mutter eines russischen Kindes – würde alleine aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen ist der Erhalt einer temporären oder dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in Russland für ukrainische Staatsan- gehörige nicht per se ausgeschlossen (vgl. bspw. < https://help.un hcr.org/russia/en/ukrrefugeesinruen/engfaq/ >, zuletzt abgerufen am

14. Februar 2024). Mit ihren vagen Vorbringen, eine Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 2 sei «aufgrund telefoni- scher Anfragen nicht in Aussicht gestellt» worden (vgl. Beschwerde vom

E. 5.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 5.4 Im Übrigen erweisen sich auch die vagen formellen Rügen in der Be- schwerde als unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen- den hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr ausführlich geprüft, ob aufgrund eines allenfalls unzulässigen, unzumutbaren oder un- möglichen Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. a.a.O. E. III). Sie bemängeln zwar zu Recht, dass ein verfahrens- fremdes Aktenstück Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat (vgl. Vorladung zur Befragung betreffend eine andere Person, act. 11) und in der angefochtenen Verfügung von einer Befragung am 28. Oktober 2022 die Rede ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 und 8). Diese offenkundige Versehen seitens der Vorinstanz zeitigten jedoch keinerlei negative Aus- wirkungen auf das vorliegende Verfahren. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Erwägung IV in der angefochtenen Verfü- gung die Anweisungen des Gerichts klar missachtet habe (vgl. Be- schwerde S. 2, 14), zumal es damit das Vorliegen eines Asylgesuchs nach Art. 18 AsylG geprüft hat. Alleine im Umstand, dass die Prüfung der ge- nannten Aspekte nicht im Sinne der Beschwerdeführenden ausfiel, ist kein Verfahrensfehler zu erkennen.

E. 6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022).

E. 6.2 In der Beschwerde vom 5. September 2023 stellten die Beschwerde- führenden das Eventualbegehren, es sei ein Asylverfahren durchzuführen und ihnen Asyl zu gewähren. In der Begründung führten sie an mehreren Stellen an, in Russland konkret «an Leib und Seele» bedroht zu sein, da sie als Verräter gebrandmarkt seien. «Ein wichtiger Punkt fürs Asyl» sei zudem der drohende Einzug in den russischen Militärdienst und dass die Soldaten gezwungen würden, Kriegsverbrechen zu begehen. In ihrer Stel- lungnahme vom 23. Oktober 2023 stellten die Beschwerdeführenden klar, dass sie mit ihrer Beschwerde ein Asylgesuch gestellt hätten und – sollte ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgewiesen wer- den – ein Asylverfahren durchzuführen sei. im Rahmen der

E-4758/2023 Seite 16 Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden in der genannten Stellungnahme nunmehr unmissverständlich den Willen ge- äussert hätten, im Falle einer Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehen- den Schutz stattdessen das reguläre Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen, weshalb das SEM infolgedessen ein ordentliches Asylverfah- ren durchführen werde. Gleichzeitig forderte das SEM die Beschwerdefüh- renden mit separatem Schreiben auf, sich zwecks Registrierung des Asyl- gesuchs in ein BAZ (Bundesasylzentrum) zu begeben. Damit ist von einem Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG auszugehen.

E. 6.3 Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden bereits konkrete Anhalts- punkte für eine potenziell in Russland drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr enthalten, muss im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung des Schutzstatus S nicht abschliessend beurteilt werden. Sie werden im Rahmen des Asylverfahrens Gelegenheit haben, ihre Be- fürchtungen dort zu erläutern. Im Asylverfahren wird ihnen sodann eine un- entgeltliche Rechtsvertretung zur Seite gestellt werden.

E. 6.4 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die An- erkennung als Flüchtling nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um den Beschwerde- führenden die Möglichkeit zu geben, ihre Fluchtgründe vollständig darzu- legen (BBI 1996 II 80 f.). Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG). Da im Rahmen des Asylverfah- rens erneut über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden Verfahren verfügte Wegweisung und de- ren Vollzug (Dispositivziffern 2, 3 und 5) aufzuheben; es erübrigen sich da- her weitere Ausführungen hierzu.

E. 6.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Durchführung eines Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfü- gung vom 7. August 2023 sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen (Verweigerung vorübergehender Schutz) ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführenden sind daher aufzufordern, den Anweisungen der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 27. November 2023 Folge zu leisten.

E-4758/2023 Seite 17 Für allfällige Fragen hinsichtlich des Asylverfahrens und der Unterbrin- gungssituation sind sie an die Vorinstanz zu verweisen.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem deren Vorbringen auf Beschwerde- ebene nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist in- dessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind auf Beschwerdeebene keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Urteil hinfällig.

E. 7.2 Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens sowie des vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteils nicht angezeigt und das entsprechende Gesuch daher abzuweisen.

E. 7.3 Soweit aus den Akten ersichtlich, sind den nicht vertretenen Beschwer- deführenden keine Parteikosten erwachsen, welche zu entschädigen wä- ren. Somit ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4758/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt und die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens beantragt wird. Im Übrigen (Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz) wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 7. August 2023 wird hinsichtlich der Disposi- tivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung ei- nes ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  6. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4758/2023 Urteil vom 5. März 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien

1. A._______, geboren am (...), Russland,

2. B._______, geboren am (...), Ukraine, sowie deren Kind,

3. C._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. August 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. September 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 25. Oktober 2022 fanden ihre Befragungen statt. B. B.a Im Rahmen dieser Kurzbefragungen machten die Beschwerde-führenden zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin 2 sei eine ukrainische Staatsangehörige und habe im Jahre 2014 im D._______ in der Ukraine gelebt. Von 2014 bis 2017 sei sie wegen des damals herrschenden Kriegs vermehrt nach Russland gereist. Seit 2017 habe sie nur noch in Russland gelebt und verfüge dort über eine temporäre - bis (...) 2023 gültige - Arbeitsbewilligung. Diese sei ihr im Jahr (...) infolge ihrer zivilen Trauung mit ihrem russischen Ehemann (Beschwerdeführer 1) erteilt worden. Am (...) habe sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 3) Russland verlassen, um ihre Verwandten in E._______ zu besuchen. Dabei handle es sich um den (...) des Beschwerdeführers 1 und dessen (...), welche mittlerweile schweizerische Staatsangehörige seien. Dies sei einer der Gründe, weshalb sie in die Schweiz gekommen seien. Zudem hätten sie Russland verlassen, weil sie als ukrainische Staatsangehörige keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können und auch keine Sozialleistungen oder Kinderzulagen erhalten habe. Ausserdem habe man sie dazu bringen wollen, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Dies habe sie nicht gewollt, da in der Ukraine die doppelte Staatsbürgerschaft verboten sei und sie nicht eine russische Staatsangehörige habe werden wollen. Ferner habe sie in Russland praktisch keinen Freundeskreis gehabt. Sie habe dort Bekannte und Nachbarn, ihre Freunde seien aber in der Ukraine. Der Beschwerdeführer 1 sei russischer Staatsangehöriger. Bis im Jahre 2014 habe er als Vertreter von schweizerischen und spanischen Firmen teilweise in der Ukraine und teilweise in Russland gelebt. Nach dem Jahr 2014 sei F._______, sein letzter Wohnort in der Ukraine, zu einem Kriegsgebiet geworden, weshalb er im selben Jahr mit der Beschwerdeführerin 2 endgültig nach Moskau gezogen seien. Seither sei er nicht mehr in die Ukraine zurückgekehrt. Von 2014 bis 2022 habe er in Moskau gelebt und für die Firma G._______ gearbeitet, welche jedoch seit dem Kriegsausbruch in der Ukraine die Geschäfte mit Russland beendet habe. Er vertrete die Firma aber weiter in Afrika. Am (...) 2022 sei er mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 nach E._______ gereist, um dort seinen (...) und seine (...) zu besuchen. Diese hätten ihm geraten, wegen ihrer binationalen Paarkonstellation in die Schweiz zu kommen und einen Schutzstatus zu beantragen, da sie in Russland wegen des ukrainischen Passes der Beschwerdeführerin 2 Probleme bekommen könnten. Mittlerweile zwinge man die Beschwerdeführerin 2, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Ukrainische Staatsbürger seien bei der Arbeitssuche benachteiligt. Ausserdem seien für diese die Voraussetzungen zur Verlängerung von Dokumenten verschärft worden. Während ihrer gemeinsamen Ausreise aus Russland sei er nicht kontrolliert worden, seine Frau dagegen schon. Des Weiteren sei die russische Bevölkerung gegenüber Ukrainerinnen und Ukrainern feindlich gesinnt. Auch würden in russischen Zeitungen oder Fernsehnachrichten ukrainische Staatsangehörige immer wieder angefeindet. Sodann sei die Situation in Russland derzeit unklar und es würden die bis 35 Jahre alten Männer mobilisiert. Wenn es so weitergehe, könnte vielleicht auch er mobilisiert werden. B.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein (jeweils im Original):

- Reisepässe,

- Russischer Eheschein,

- Russische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 3. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 30. November 2022 lehnte das SEM in der Hauptsache die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab. Betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 verfügte das SEM gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 verzichtete das SEM auf die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, da sie sich als ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Reisepass in der Schweiz bis zu 90 Tage visumsfrei aufhalten könne. D. D.a Mit Eingaben vom 22. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügungen. Hierbei reichten sie folgende Beweismittel ein: angebliches Drohschreiben aus Russland, E-Mail-Verkehr mit der Firma G._______ vom März 2022, zwei Fotos der Beschwerdeführerin 3 sowie ein Bestätigungsschreiben der Schulleitung H._______, fünf Zeitungsartikel sowie je einen Artikel von Human Rights Watch und Amnesty International betreffend den Ukraine-Krieg und die Situation in Russland, Schreiben der I._______ hinsichtlich einer möglichen Anstellung. D.b Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Schriftenwechsels hob das SEM am 31. März 2023 die angefochtenen Verfügungen auf und nahm die erstinstanzlichen Verfahren wieder auf. D.c In der Folge schrieb das Gericht mit Abschreibungsentscheiden E-5950/2022 und E-5946/2022 vom 4. April 2023 die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. II. E. Mit Verfügung vom 7. August 2023 - eröffnet am 9. August 2023 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten darin die Aufhebung der Verfügung, die Erteilung des Schutzstatus S in der Schweiz, eventualiter die Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung des Asyls sowie subeventualiter die Gewährung der «vorläufigen Aufnahme F». In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Einsetzung eines Rechtsbeistandes. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende (neuen) Beweismittel ein:

- Eine Bestätigung der Schulleitung H._______ über den Schulbesuch der Beschwerdeführerin 3,

- zwei Onlineartikel, davon eine Übersetzung eines russischen Online-Artikels. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, sich unmissverständlich dazu zu äussern, ob sie mit der Beschwerde effektiv ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG (SR 142.31) stellen wollten. G.b Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 brachten die Beschwerdeführenden zum Ausdruck, mit ihrer Beschwerde klar ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt zu haben respektive um Asyl zu ersuchen, sollte ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgewiesen werden. H. H.a Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H.b In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest, anerkannte aber, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 nunmehr unmissverständlich den Willen geäussert hätten, im Falle einer Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz stattdessen das reguläre Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen. Gleichzeitig mit der Vernehmlassung stellte das SEM den Beschwerdeführenden daher ein Schreiben zu, indem sie aufgefordert wurden, sich zwecks Registrierung ihres Asylgesuchs in ein BAZ zu begeben. Mit der Behandlung des Asylgesuchs werde allerdings bis zur Rechtskraft des ablehnenden Schutzgesuchs zugewartet. H.c Am 14. Dezember 2023 leitete das SEM ein Schreiben der Beschwerdeführenden vom 12. Dezember 2023 «zuständigkeitshalber» an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin brachten die Beschwerdeführenden mit Bezug auf das Schreiben des SEM vom 27. November 2023 eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck. H.d Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zu, machte erläuternde Angaben über den voraussichtlichen weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens und lud sie zur Einreichung einer Replik ein. H.e In ihrer Replik vom 9. Februar 2024 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Der Replik lag ein ins Deutsche übersetzter Onlineartikel über die Kontrolle ukrainischer Staatsbürger bei der Einreise in Russland bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. .

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden fielen unter keine der vom Bundesrat in der Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (vgl. BBI 2022 586) definierten Gruppen von schutzberechtigten Personen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich eigenen Angaben zufolge das letzte Mal im Jahr 2017 in der Ukraine aufgehalten und sei seither in Russland wohnhaft gewesen. Dort habe sie sich auch bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 aufgehalten. Somit qualifiziere sie sich als ukrainische Staatsbürgerin nicht für den Schutzstatus in der Schweiz. Auch die Beschwerdeführenden 1 und 3 seien nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der Kategorie a) zu zählen. Sie seien russische Staatsangehörige und hätten beide ihren letzten Wohnsitz und damit auch ihren Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren nicht in der Ukraine, sondern in Russland gehabt, wo der Beschwerdeführer 1 seit dem Jahr 2014 gelebt habe. Da auch die Beschwerdeführerin 2 nicht unter die vom Bundesrat definierten Gruppen falle, erfüllten die Beschwerdeführenden 1 und 3 auch nicht die Voraussetzungen dieser Personenkategorie. Ferner bestünden für eine gezielte Gefährdung in Russland keine konkreten Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer 1 habe seine aktuelle Gefährdungssituation im Rahmen der Befragung lediglich auf den Umstand gestützt, dass seine Ehefrau ukrainische Staatsbürgerin sei und sie beide aus diesem Grund in Russland Probleme bekommen könnten. Eine allfällige Mobilisierung des Beschwerdeführers 1 sei sodann rein hypothetischer Natur. Dasselbe gelte für die geltend gemachte Furcht vor einer Entführung der Beschwerdeführerin 3. Sodann stünden alleine die erschwerten Bedingungen bei der Verlängerung von Dokumenten oder Schikanen bei Grenzkontrollen einer dauerhaften Rückkehr nach Russland nicht entgegen. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 (als Ukrainerin habe sie schlechte Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, erhalte weder Sozialhilfe noch Kinderzulagen und man habe sie dazu drängen wollen, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen) stellten keine Gefährdung dar, die einer Rückkehr nach Russland im Wege stehen würde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Russland keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, zumal sie auch angegeben haben, Russland einzig deshalb verlassen zu haben, um ihre in der Schweiz wohnhaften Verwandten in E._______ zu besuchen. Der Grund für ihre Ausreise sei somit nicht eine Verfolgung im Heimatstaat. Erst nach dem Gespräch mit ihren Verwandten hätten sie laut ihren Aussagen Angst bekommen, in Russland Problemen zu begegnen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich die Stimmung in Russland gegen die Ukraine und ukrainische Staatsangehörige verschärft habe. Eine gezielte, gegen sie gerichtete Verfolgung, die sich in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ereignen könnte - wie in der Beschwerde vom 22. Dezember 2022 vorgebracht - könne jedoch weder der Beschwerde noch aus den als Beweismitteln eingereichten Zeitungsartikeln respektive dem angeblichen Drohschreiben abgeleitet werden und sei nicht glaubhaft. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes seien deshalb abzuweisen. 4.1.2 Der Vollzug der Wegweisung sei sodann als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten. Es sei nicht erwiesen respektive nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 2, welche seit Jahren mit einem unbescholtenen russischen Staatsangehörigen verheiratet sei, ihre mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht erneuern könnte. Im Übrigen seien weder die Art noch Intensität der geltend gemachten Gefährdung geeignet, den Wegweisungsvollzug nach Russland als unzulässig einzustufen. Sodann sprächen weder die in Russland herrschende politische Situation noch andere respektive individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Angesichts der Arbeitserfahrung und ausgezeichneten Qualifikation des Beschwerdeführers 1 sei ein Wiedereinstieg in den russischen Arbeitsmarkt möglich und zumutbar. Auch liege angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer offensichtlich keine Verwurzelung der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz vor. 4.1.3 Ferner sei ihren Beschwerden vom 22. Dezember 2022, worin sie als Eventualbegehren eine vorläufige Aufnahme F und als subeventualbegehren die Rückweisung ans SEM beantragten, kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu entnehmen. 4.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, infolge der Zerstörung in der Region F._______ in der Ukraine - wo sie ursprünglich gelebt hätten - konkret bedroht zu sein. Die Beschwerdeführerin 2 als ukrainische Staatsbürgerin und alles, was mit der Ukraine zu tun habe oder Personen, welche gegen den Krieg seien, würden bedroht, eingesperrt oder getötet. Die Situation werde immer schlimmer - sie bekämen auch Drohungen per WhatsApp oder im Briefkasten an ihrem Domizil in Russland. Sich hierüber bei den russischen Behörden zu beschweren sei zwecklos. Aus Scham und Angst hätten sie an den Befragungen gewisse Sachen nicht vollständig formulieren können. Das Befragungsprotokoll sei daher aufgrund des psychischen Drucks sowie der unklaren und unsicheren persönlichen Situation zu relativieren und ihre Angaben in den Beschwerden vom 22. Dezember 2022 und 5. September 2023 sollten höher gewichtet werden. Das Befragungsprotokoll hätten sie bereits mit der Beschwerde vom 22. Dezember 2022 richtiggestellt. Es sei sodann klar, dass ihre Verwandten bei der Überzeugung, in der Schweiz zu bleiben, eine Rolle gespielt hätten: Es sei damals und heute unmöglich gewesen, in Russland objektive Informationen zu bekommen, weshalb ihnen die Verwandten die Augen vor den Gefahren geöffnet hätten. Sodann habe sich die Situation in Russland und der Ukraine seit dem Jahr 2022 nochmals verschlechtert. Sie hätten Russland verlassen, um als ukrainisch-russische Familie vor dem Krieg zu flüchten. In Russland würden sie an «Leib und Seele» bedroht, zumal ihre Wohnung respektive das Ferienhaus in Russland sich nahe einem grossen Wasserreservoir befänden, welches bereits mehrfach von Drohnen überflogen worden sei. Auch die Beschwerdeführerin 3 sei in Russland diskriminiert und bedroht worden und es bestehe weiterhin eine Gefahr der Verschleppung von Kindern ukrainischer Eltern, wie die Anklage gegen Putin vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zeige. Sie habe sich mittlerweile in der Schweiz gut integriert und sowohl ihr (...) als auch ihre (...) - welche beide in der Schweiz lebten - seien ihr eine grosse Stütze. Der Schutzstatus S würde auch dem Kindeswohl dienen. Entgegen der Annahme des SEM habe der Beschwerdeführer 1 auch keinen Kontakt mehr zu seinem Arbeitgeber. Es gebe kein offizielles Kündigungsschreiben, da er bei der Firma aufgrund mündlicher Abmachungen auf Provisionsbasis gearbeitet habe. Seine Chancen, in Russland Arbeit zu finden, seien sehr gering, da er gegen den Krieg sei und deshalb diskriminiert und bedroht würde. Sodann drohe ihm der willkürliche Einzug ins russische Militär. Sodann falle die Beschwerdeführerin 2 entgegen der Einschätzung des SEM unter die bundesrätliche Allgemeinverfügung. Per Definition sei sie vor dem Kriegsausbruch in der Ukraine gewesen, da sie bis im Jahr 2014 dort gelebt habe. Der Krieg im Jahr 2014 habe sie nach Russland gezwungen. Nun sei auch ihre russische Aufenthaltsbewilligung abgelaufen, weshalb sie als Familie nach F._______ zurückkehren müssten, was aufgrund des Krieges nicht möglich sei. Da Ukrainer gezwungen würden, den russischen Pass anzunehmen, könne sie auch keine neue Aufenthaltsbewilligung bekommen. Bei einer telefonischen Nachfrage sei ihr keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden. Es sei möglich, dass sie gar keinen Anspruch mehr darauf habe. Da sie in Russland als Verräter gebrandmarkt seien, stellten sie den Antrag auf Schutzstatus und das Asyl. Ein wichtiger Punkt für das Asyl sei auch die drohende Zwangsmobilisierung des Beschwerdeführers 1 und dass das russische Militär die Soldaten zu Kriegsverbrechen zwinge. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei daher unzulässig, unzumutbar und unmöglich. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 im Wesentlichen dieselben Gründe geltend machten, wie schon in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. September 2023. Dazu gehörten beispielsweise die verschlechterte Sicherheitslage in Russland, Diskriminierungen der Tochter sowie Angst, dass diese entführt werden könne, der Druck, der auf ukrainisch-russischen Familien laste und die Angst des Beschwerdeführers 1, gegen seinen Willen zum Militärdienst verpflichtet zu werden. Die Ausgangslage habe sich daher nicht derart grundlegend verändert, dass eine Aufhebung des negativen Entscheids vom 7. August 2023 in Betracht zu ziehen wäre. Neu brächten die Beschwerdeführenden vor, das SEM sei verpflichtet, nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz unverzüglich ein reguläres Asylverfahren durchzuführen. Ein «automatischer Transfer» ins Asylverfahren entspreche jedoch nicht der Praxis des SEM. Selbst wenn im Schutzverfahren eine Verfolgung nach Art. 18 AsylG geltend gemacht werde, verlange das SEM, dass abgewiesene Schutzsuchende ihren Willen, ein Asylverfahren zu durchlaufen, nach Ablehnung des Schutzgesuches explizit (nochmals) äusserten. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden mit ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 nunmehr unmissverständlich den Willen geäussert, im Falle einer Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz stattdessen das reguläre Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen. Das SEM werde infolgedessen ein ordentliches Asylverfahren durchführen. Die Beschwerdeführenden würden daher gleichzeitig mit einem separaten Schreiben dazu aufgefordert, sich zwecks Registrierung ihres Asylgesuchs in ein Bundesasylzentrum zu begeben. Mit der Behandlung des Asylgesuchs werde allerdings bis zur Rechtskraft des abgelehnten Schutzgesuches zugewartet. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden fest, dass sie ihrer Rechtsauffassung zufolge unter die in der Allgemeinverfügung genannten schutzbedürftigen Personengruppen fielen, zumal sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, dies zumindest bis zum Ausbruch des Konfliktes im Jahr 2014. Indem das SEM ihnen den Schutzstatus ohne sachlichen Grund verweigere, diskriminiere es sie in gravierender Weise und verletzte das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die Allgemeinverfügung verlange nicht, dass sie im Zeitpunkt vom 24. Februar 2022 in der Ukraine hätten leben sollen, sondern vor diesem Zeitpunkt, und dieses Kriterium würden sie klar erfüllen. Als ukrainische Staatsangehörige könne die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr nach Russland zurückkehren, da ihre Aufenthaltsbewilligung mittlerweile abgelaufen sei und sie unter keinen Umständen eine neue Aufenthaltsbewilligung erhalte. Seit Kriegsbeginn sei es für sie lebensgefährlich, nach Russland zu fahren; sogar das EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) rate von Reisen nach Russland ab. Auch der Beschwerdeführer 1 habe als Ehemann einer Ukrainerin Retorsionen zu befürchten - es bestehe für sie de facto keine Möglichkeit, nach Russland zu gehen. Aufgrund des Krieges könnten sie auch nicht in die Ukraine zurückkehren. Bei der Einreise nach Russland würden ukrainische Staatsbürger schikaniert. Sie seien somit in der Schweiz gestrandet. Sodann sei die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz mittlerweile stark verwurzelt, sie habe hier wichtige Bezugspersonen. In Russland habe sie niemanden. Dementsprechend wäre das Kindeswohl in höchstem Masse gefährdet, sollten sie keinen Schutzstatus erhalten. Der Beschwerdeführer 1 habe sodann bereits eine Stelle in Aussicht. Sie seien in der Schweiz bereits vollständig integriert und kosteten den Staat nichts, da sie vollständig von ihren Familienangehörigen unterstützt würden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie gehörten der schutzberechtigten Personengruppe gemäss Bst. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung an, da sie vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 bis im Jahr 2014 in der Ukraine gelebt hätten. 5.1.1 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Das temporale Erfordernis eines gefestigten Aufenthalts in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 kann nicht derart ausgelegt werden, dass dieser beliebig weit in die Vergangenheit zurückreichen kann, sondern ist klar an den Beginn der russischen Invasion der Ukraine an besagtem Datum festzumachen. Die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 21. März 2022 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Amtsblatt der Europäischen Union 2022/C 126 I/01; nachfolgend Leitlinien) verdeutlicht, dass ukrainische Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige mit (ehemaligem) Wohnsitz in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2024 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich vor diesem Datum ausserhalb der Ukraine befanden, grundsätzlich keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz gemäss der Richtlinie 2001/55/EG oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht haben. Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 (Amtsblatt der Europäischen Union L 71/1; nachfolgend Durchführungsbeschluss) statuiert denn auch klar, dass dieser Beschluss für Personen gilt, «die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden». 5.1.2 Die Beschwerdeführenden gaben an, ab dem Jahr 2014 ihren festen Wohnsitz in Moskau, Russland, gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin 2 sei im Jahr 2017 das letzte Mal in der Ukraine gewesen. Am 24. Februar 2022 seien sie in Russland gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-3/7 [nachfolgend: act. 3] F3, F11-14, F22, F36, F41; act. 4 F3, F5 f., F14, F26, F42 f.). Damit haben sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine gelebt, womit sie nicht zu der schutzberechtigten Personengruppe gemäss Bst. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung zu zählen sind. Die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. II.3 S. 4) sind daher nicht zu beanstanden und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM dadurch das Rechtsgleichheitsgebot respektive das Willkürverbot verletzt haben sollte. 5.2 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass sich die Beschwerdeführenden vor dem 24. Februar 2022 gestützt auf einen nach ukrainischem Recht erteilten gültigen Aufenthaltstitel rechtmässig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Russland zurückkehren könnten. Die Beschwerdeführenden argumentieren diesbezüglich, dass eine Rückkehr nach Russland aus verschiedenen Gründen (Bedrohungen durch Dritte, allgemeine Feindseligkeit gegenüber ukrainischen Staatsbürgern und Kriegsgegnern und damit verbundene Diskriminierung und Schikanen, drohender unfreiwilliger Einzug in den Militärdienst, Gefahr einer Entführung der Beschwerdeführerin 3) nicht möglich sei. 5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 oder die Beschwerdeführerin 3 - als russische Staatsangehörige gelten sie als «Schutzsuchende anderer Nationalität» gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung - aktuell über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine verfügen (vgl. act. 4 F4) und wie vorstehend ausgeführt ohnehin in Russland gelebt haben, weshalb bereits aus diesem Grund die Anwendung von Bst. c der Allgemeinverfügung fraglich erscheint (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses). 5.2.2 Dessen ungeachtet hat das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Möglichkeit der dauerhaften und sicheren Rückkehr nach Russland eingehend geprüft. Das Gericht schliesst sich der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach aufgrund der aktenkundigen Aussagen der Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Gefährdung der Beschwerdeführenden in Russland bestehen; ungeachtet dessen, dass sie sich grundsätzlich auf die unterschriftlich bestätigten Aussagen in den Befragungsprotokollen behaften zu lassen haben, gilt dies auch für ihre in den Beschwerden vom 22. Dezember 2022 «richtiggestellten» Protokollstellen (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Weder die angeblichen und unsubstanziierten Drohungen (das angebliche «Drohschreiben» - enthaltend den Ausdruck «Tod den Verrätern» in kyrillischer Schrift sowie eine dem Anschein nach hastig hingekritzelte, durchgekreuzte ukrainische Flagge - ist von äusserst geringem Beweiswert und daher nicht geeignet, die angeblichen Drohungen zu untermauern) noch die - durchaus nicht zu verkennenden - Erschwernisse und allfällige Schikanen ukrainischstämmiger Personen in Russland vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Sodann haben die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dargetan, dass es ihnen nicht möglich wäre, sich im Falle von Drohungen Dritter an die Behörden zu wenden. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 - als Ehefrau eines russischen Staatsbürgers und Mutter eines russischen Kindes - würde alleine aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen ist der Erhalt einer temporären oder dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in Russland für ukrainische Staatsangehörige nicht per se ausgeschlossen (vgl. bspw. https://help.unhcr.org/russia/en/ukrrefugeesinruen/engfaq/ >, zuletzt abgerufen am 14. Februar 2024). Mit ihren vagen Vorbringen, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 2 sei «aufgrund telefonischer Anfragen nicht in Aussicht gestellt» worden (vgl. Beschwerde vom 5. September 2023 S. 10), vermögen sie nicht glaubhaft darzutun, dass es ihnen nicht möglich wäre, legal und dauerhaft nach Russland zurückzukehren. Ihre Befürchtungen, der Beschwerdeführer 1 könnte zum Militärdienst gezwungen oder die Beschwerdeführerin 3 entführt werden, sind sodann - wie vom SEM zu Recht festgestellt - hypothetischer Natur. Die von ihnen ins Feld geführten Zeitungsartikel hinsichtlich der Entführung ukrainischer Kinder sowie die entsprechende Anklage vor dem Internationalen Strafgerichtshof betreffen die Entführung von Kindern aus der Ukraine, womit sie nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 5.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 5.4 Im Übrigen erweisen sich auch die vagen formellen Rügen in der Beschwerde als unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr ausführlich geprüft, ob aufgrund eines allenfalls unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. a.a.O. E. III). Sie bemängeln zwar zu Recht, dass ein verfahrensfremdes Aktenstück Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat (vgl. Vorladung zur Befragung betreffend eine andere Person, act. 11) und in der angefochtenen Verfügung von einer Befragung am 28. Oktober 2022 die Rede ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 und 8). Diese offenkundige Versehen seitens der Vorinstanz zeitigten jedoch keinerlei negative Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Erwägung IV in der angefochtenen Verfügung die Anweisungen des Gerichts klar missachtet habe (vgl. Beschwerde S. 2, 14), zumal es damit das Vorliegen eines Asylgesuchs nach Art. 18 AsylG geprüft hat. Alleine im Umstand, dass die Prüfung der genannten Aspekte nicht im Sinne der Beschwerdeführenden ausfiel, ist kein Verfahrensfehler zu erkennen. 6. 6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022). 6.2 In der Beschwerde vom 5. September 2023 stellten die Beschwerdeführenden das Eventualbegehren, es sei ein Asylverfahren durchzuführen und ihnen Asyl zu gewähren. In der Begründung führten sie an mehreren Stellen an, in Russland konkret «an Leib und Seele» bedroht zu sein, da sie als Verräter gebrandmarkt seien. «Ein wichtiger Punkt fürs Asyl» sei zudem der drohende Einzug in den russischen Militärdienst und dass die Soldaten gezwungen würden, Kriegsverbrechen zu begehen. In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 stellten die Beschwerdeführenden klar, dass sie mit ihrer Beschwerde ein Asylgesuch gestellt hätten und - sollte ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgewiesen werden - ein Asylverfahren durchzuführen sei. im Rahmen der Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden in der genannten Stellungnahme nunmehr unmissverständlich den Willen geäussert hätten, im Falle einer Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz stattdessen das reguläre Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen, weshalb das SEM infolgedessen ein ordentliches Asylverfahren durchführen werde. Gleichzeitig forderte das SEM die Beschwerdeführenden mit separatem Schreiben auf, sich zwecks Registrierung des Asylgesuchs in ein BAZ (Bundesasylzentrum) zu begeben. Damit ist von einem Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG auszugehen. 6.3 Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden bereits konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell in Russland drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr enthalten, muss im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung des Schutzstatus S nicht abschliessend beurteilt werden. Sie werden im Rahmen des Asylverfahrens Gelegenheit haben, ihre Befürchtungen dort zu erläutern. Im Asylverfahren wird ihnen sodann eine unentgeltliche Rechtsvertretung zur Seite gestellt werden. 6.4 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zu geben, ihre Fluchtgründe vollständig darzulegen (BBI 1996 II 80 f.). Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG). Da im Rahmen des Asylverfahrens erneut über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden Verfahren verfügte Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 2, 3 und 5) aufzuheben; es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu. 6.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 7. August 2023 sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen (Verweigerung vorübergehender Schutz) ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführenden sind daher aufzufordern, den Anweisungen der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 27. November 2023 Folge zu leisten. Für allfällige Fragen hinsichtlich des Asylverfahrens und der Unterbringungssituation sind sie an die Vorinstanz zu verweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem deren Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind auf Beschwerdeebene keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Urteil hinfällig. 7.2 Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens sowie des vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteils nicht angezeigt und das entsprechende Gesuch daher abzuweisen. 7.3 Soweit aus den Akten ersichtlich, sind den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteikosten erwachsen, welche zu entschädigen wären. Somit ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt und die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens beantragt wird. Im Übrigen (Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz) wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfügung des SEM vom 7. August 2023 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

6. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori