opencaselaw.ch

D-8950/2025

D-8950/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-23 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) suchten am 20. Juni 2024 zusammen mit ihren drei Kindern in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. B.a Anlässlich ihrer Registrierung sowie der Befragungen vom 5. Juli 2024 machten sie zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend, sie seien – mit Ausnahme des Beschwerdeführers, der in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfüge – ukrainische Staatsan- gehörige und hätten in F._______ gelebt. Der Beschwerdeführer sei im Au- gust 2019 in sein Heimatland Armenien gelangt, wo er eine Stelle bei einer ukrainischen Firma gehabt habe. Für Silvester 2019/2020 seien die damals (…) Beschwerdeführerin und die (zwei älteren) Kinder zu ihm gereist. We- gen (…) und der Coronapandemie seien sie länger als geplant in Armenien geblieben und das dritte Kind sei dort zur Welt gekommen. Sie seien dann aber (im Herbst 2020) während des Krieges in der Region Karabach wieder in die Ukraine zurückgekehrt, während der Beschwerdeführer in Armenien geblieben sei. Im August 2021 seien die Beschwerdeführerin und die Kin- der wieder zu ihm nach Armenien gekommen respektive habe die Be- schwerdeführerin die Ukraine zum letzten Mal am 24. Februar 2022 ver- lassen. Im Mai 2024 seien sie alle zusammen von Armenien in die Schweiz gelangt, da wieder Kampfhandlungen begonnen hätten respektive weil der Beschwerdeführer einen Anruf des Rekrutierungsbüros erhalten habe. Weitergehend wird auf die vorinstanzlichen Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.b Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM ihre Reisepässe und wei- tere Dokumente ab. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 – eröffnet am 27. Oktober 2025 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorüberge- henden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton G._______. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe

D-8950/2025 Seite 3 vom 20. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei aufgrund neuer Umstände, die bei den Befragungen vom 5. Juli 2024 nicht zur Sprache gekommen seien, zur er- neuten Prüfung an das SEM zurückzuweisen respektive seien sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei ihnen für die Dauer bis zum Entscheid der Status F zu gewähren. Der Beschwerde lagen – neben Kopien der vorinstanzlichen Akten – di- verse Unterlagen (in Kopie) bei. E. Mit Schreiben vom 21. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1

D-8950/2025 Seite 4 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden für die Dauer bis zum Entscheid der Status F zu gewähren wird mangels funktioneller Zuständig- keit sowie unter Hinweis darauf, dass eine vorsorgliche Massnahme den Ausgang des Hauptverfahrens nicht präjudizieren darf (vgl. etwa Urteil des BVGer B-5108/2019 vom 3. September 2020 E. 2.3 m.w.H.), nicht einge- treten.

E. 2 Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollständige) Aufhebung der Verfü- gung vom 24. Oktober 2025 beantragt. Angesichts der weiteren Anträge und insbesondere der Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes sowie die Weg- weisung aus der Schweiz und deren Vollzug richtet. Die Ziffer 4 (Kantons- zuweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 24. Oktober 2025 ist mithin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung

D-8950/2025 Seite 5 vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], auf- grund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom

E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin und die Kinder seien zwar ukrainische Staatsangehörige und erstere habe angegeben, die Ukraine am 24. Februar 2022 verlassen zu haben. Allerdings habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sich die ganze Familie von August 2021 bis Mai 2024 in Armenien aufgehalten habe. Ausserdem seien im Reisepass der Beschwerdeführerin sowie in denjenigen ihrer Kinder Einreisestempel nach Armenien für den Zeitraum von 2019 bis 2024 ersichtlich. Somit hätten sie sich bereits vor Kriegsausbruch in Armenien befunden. Sie würden sich daher nicht für den Schutzstatus in der Schweiz gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung qualifizieren. Der Beschwerdeführer seinerseits habe nicht geltend gemacht, ukrainischer Staatsbürger zu sein oder in der Ukraine einen nationalen oder internationalen Schutzstatus zu besitzen, weshalb in seinem Fall Ziff. I Bst. a und b der Allgemeinverfügung nicht gegeben seien. Er gehöre als armenischer Staatsangehöriger mit einer permanenten Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine auch nicht zu der in Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da Armenien als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (sic!) ohne bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse gelte. Das SEM lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in welchem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien (sog. Subsidiaritätsprinzip). Die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes seien daher abzuweisen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerde (erneut) geltend, der Beschwerdeführer habe die Ukraine im August 2019 für eine bis zum 31. Januar 2022 dauernde «Geschäftsreise» und somit nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in Armenien verlassen. Die weiteren Familienangehörigen seien im Juli 2021 respektive August 2021 zu Urlaubszwecken nach Armenien gereist. Am 15. Februar 2022 sei die Beschwerdeführerin in die Ukraine zurückgekehrt, um ihrem Vater bei der Evakuierung zu helfen. Sie habe die Ukraine sodann am 24. Februar 2022 wieder verlassen, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer und die Kinder hätten sich zu diesem Zeitpunkt gezwungenermassen (und ohne die Absicht des dauerhaften Verbleibs) in Armenien befunden, weil sie zuvor aufgrund des möglichen Kriegsausbruchs nicht in Sicherheit in die Ukraine hätten zurückkehren können. Grund dafür, dass sie sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine befunden hätten, sei mithin genau der Kriegsbeginn gewesen, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Dass sich ihr fester und ständiger Wohnsitz bis zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine befunden habe, gehe aus ihren eingereichten Unterlagen hervor. Soweit sich das SEM sodann auf das Subsidiaritätsprinzip berufe, sei festzuhalten, dass sie während ihren Befragungen nicht die Gelegenheit gehabt hätten, alle Fakten, die ihre Rückkehr nach Armenien «unmöglich» machen würden, ausführlich darzustellen. Somit seien namentlich die Informationen zur Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines oppositionellen politischen Engagements in Armenien unberücksichtigt geblieben. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist das SEM betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder zu Recht zum Schluss gekommen, dass sie nicht zur Personengruppe gemäss Art. I Bst. a der Allgemeinverfügung gehören. Sie sind zwar ukrainische Staatsangehörige, jedoch hielten sie sich unbestrittenermassen seit dem (...) Juli 2021 (die beiden älteren Kinder) respektive seit dem (...) August 2021 (die Beschwerdeführerin und das jüngste Kind) in Armenien auf. Dabei ist angesichts ihres durchgehenden Aufenthalts von mehreren Monaten in Armenien bis zum Kriegsausbruch in der Ukraine unerheblich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - wie in der Beschwerde behauptet - nur zu Urlaubszwecken dorthin reisten und sie planten, zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Ukraine zurückzugehen, was aber aufgrund des (bevorstehenden) Kriegsausbruchs nicht möglich gewesen sei (vgl. auch Akten SEM [...]-13/6 F10). Nur am Rande ist daher festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und das jüngste Kind zunächst am (...) Juli 2021 zusammen mit den beiden älteren (schulpflichtigen) Kindern nach Armenien reisten, dieses Land dann aber vom (...) August 2021 bis zu ihrer erneuten Einreise am (...) August 2021 wieder verliessen, gegen einen Aufenthalt zu Urlaubszwecken in Armenien spricht. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das neue Schuljahr in der Ukraine - wie im Übrigen auch in Armenien - jeweils am 1. September startet (https://ukraine.so.ch/fileadmin/ukraine/Bildung_und_Arbeit/Dokumente/Merkblatt_Schulsystem_Ukraine.pdf; https://www.repatarmenia.org/repatriate/practical-information/education [beide zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2025]). Die kurzfristige angebliche Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine vom 15. bis 24. Februar 2022 erfolgte den Beschwerdevorbringen zufolge sodann einzig, um ihrem Vater bei seiner Evakuierung zu helfen. Sie vermag daher aus ihrem behaupteten kurzen Aufenthalt in der Ukraine in diesem Zeitraum nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 7.2 Betreffend den Beschwerdeführer, der armenischer Staatsangehöriger ist und über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt, kommt sodann - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt - einzig die Anwendung von Art. I Bst. c der Allgemeinverfügung in Frage. Obwohl in dieser Bestimmung nicht explizit erwähnt, wird auch hier vorausgesetzt, dass sich die betreffenden Personen vor dem 24. Februar 2022 rechtmässig in der Ukraine aufgehalten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3 und E-4758/2023 vom 5. März 2024 E. 5.2 f., je m.w.H.). Dies trifft auf den Beschwerdeführer offensichtlich gerade nicht zu, da er sich unbestrittenermassen seit August 2019 in Armenien aufhielt. Dabei ist unerheblich, dass er angeblich beabsichtigte, nach dem behaupteten Ende seiner «Geschäftsreise» respektive dem Auslaufen seines Arbeitsvertrags Ende Januar 2022 in die Ukraine zurückzukehren, was jedoch aufgrund des (bevorstehenden) Kriegsausbruchs nicht möglich gewesen sei. Somit kann die in der angefochtenen Verfügung - mit dem unzutreffenden Hinweis darauf, dass Armenien als verfolgungssicherer Staat gelte (vgl. dagegen Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) - bejahte Frage, ob der Beschwerdeführer sicher und dauerhaft nach Armenien zurückkehren kann, vorliegend offenbleiben.

E. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt.

E. 8 Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im We- sentlichen an, die Beschwerdeführerin und die Kinder seien zwar ukraini- sche Staatsangehörige und erstere habe angegeben, die Ukraine am

24. Februar 2022 verlassen zu haben. Allerdings habe der Beschwerde- führer erklärt, dass sich die ganze Familie von August 2021 bis Mai 2024 in Armenien aufgehalten habe. Ausserdem seien im Reisepass der Be- schwerdeführerin sowie in denjenigen ihrer Kinder Einreisestempel nach Armenien für den Zeitraum von 2019 bis 2024 ersichtlich. Somit hätten sie sich bereits vor Kriegsausbruch in Armenien befunden. Sie würden sich daher nicht für den Schutzstatus in der Schweiz gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung qualifizieren. Der Beschwerdeführer seinerseits habe nicht geltend gemacht, ukrainischer Staatsbürger zu sein oder in der Ukra- ine einen nationalen oder internationalen Schutzstatus zu besitzen, wes- halb in seinem Fall Ziff. I Bst. a und b der Allgemeinverfügung nicht gege- ben seien. Er gehöre als armenischer Staatsangehöriger mit einer perma- nenten Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine auch nicht zu der in Ziff. I

D-8950/2025 Seite 6 Bst. c der Allgemeinverfügung definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da Armenien als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunfts- staat (sic!) ohne bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse gelte. Das SEM lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn schutzsu- chende Personen ausserhalb des Staates, in welchem sie von der schwe- ren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien (sog. Subsidiaritätsprinzip). Die Gesuche um Gewährung vorübergehen- den Schutzes seien daher abzuweisen. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerde (erneut) gel- tend, der Beschwerdeführer habe die Ukraine im August 2019 für eine bis zum 31. Januar 2022 dauernde «Geschäftsreise» und somit nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in Armenien verlassen. Die weiteren Familien- angehörigen seien im Juli 2021 respektive August 2021 zu Urlaubszwe- cken nach Armenien gereist. Am 15. Februar 2022 sei die Beschwerdefüh- rerin in die Ukraine zurückgekehrt, um ihrem Vater bei der Evakuierung zu helfen. Sie habe die Ukraine sodann am 24. Februar 2022 wieder verlas- sen, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer und die Kinder hätten sich zu diesem Zeitpunkt gezwungenermassen (und ohne die Absicht des dauerhaften Verbleibs) in Armenien befunden, weil sie zuvor aufgrund des möglichen Kriegsausbruchs nicht in Sicherheit in die Ukraine hätten zurückkehren können. Grund dafür, dass sie sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine befunden hätten, sei mithin genau der Kriegsbeginn gewesen, was vom SEM nicht berücksich- tigt worden sei. Dass sich ihr fester und ständiger Wohnsitz bis zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine befunden habe, gehe aus ihren eingereichten Un- terlagen hervor. Soweit sich das SEM sodann auf das Subsidiaritätsprinzip berufe, sei festzuhalten, dass sie während ihren Befragungen nicht die Ge- legenheit gehabt hätten, alle Fakten, die ihre Rückkehr nach Armenien «unmöglich» machen würden, ausführlich darzustellen. Somit seien na- mentlich die Informationen zur Verfolgung des Beschwerdeführers auf- grund seines oppositionellen politischen Engagements in Armenien unbe- rücksichtigt geblieben. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Be- schwerde verwiesen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist das SEM betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder zu Recht zum Schluss gekommen, dass sie nicht zur Personengruppe gemäss Art. I Bst. a der Allgemeinverfü-

D-8950/2025 Seite 7 gung gehören. Sie sind zwar ukrainische Staatsangehörige, jedoch hielten sie sich unbestrittenermassen seit dem (…) Juli 2021 (die beiden älteren Kinder) respektive seit dem (…) August 2021 (die Beschwerdeführerin und das jüngste Kind) in Armenien auf. Dabei ist angesichts ihres durchgehen- den Aufenthalts von mehreren Monaten in Armenien bis zum Kriegsaus- bruch in der Ukraine unerheblich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder – wie in der Beschwerde behauptet – nur zu Urlaubszwecken dort- hin reisten und sie planten, zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Ukraine zurückzugehen, was aber aufgrund des (bevorstehenden) Kriegs- ausbruchs nicht möglich gewesen sei (vgl. auch Akten SEM […]-13/6 F10). Nur am Rande ist daher festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin und das jüngste Kind zunächst am (…) Juli 2021 zusam- men mit den beiden älteren (schulpflichtigen) Kindern nach Armenien reis- ten, dieses Land dann aber vom (…) August 2021 bis zu ihrer erneuten Einreise am (…) August 2021 wieder verliessen, gegen einen Aufenthalt zu Urlaubszwecken in Armenien spricht. Dies gilt umso mehr unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass das neue Schuljahr in der Ukraine – wie im Übrigen auch in Armenien – jeweils am 1. September startet (https://ukra- ine.so.ch/fileadmin/ukraine/Bildung_und_Arbeit/Dokumente/Merk- blatt_Schulsystem_Ukraine.pdf; https://www.repatarmenia.org/repatri- ate/practical-information/education [beide zuletzt abgerufen am 15. De- zember 2025]). Die kurzfristige angebliche Rückkehr der Beschwerdefüh- rerin in die Ukraine vom 15. bis 24. Februar 2022 erfolgte den Beschwer- devorbringen zufolge sodann einzig, um ihrem Vater bei seiner Evakuie- rung zu helfen. Sie vermag daher aus ihrem behaupteten kurzen Aufenthalt in der Ukraine in diesem Zeitraum nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.2 Betreffend den Beschwerdeführer, der armenischer Staatsangehöriger ist und über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt, kommt sodann – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt

– einzig die Anwendung von Art. I Bst. c der Allgemeinverfügung in Frage. Obwohl in dieser Bestimmung nicht explizit erwähnt, wird auch hier voraus- gesetzt, dass sich die betreffenden Personen vor dem 24. Februar 2022 rechtmässig in der Ukraine aufgehalten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3 und E-4758/2023 vom

5. März 2024 E. 5.2 f., je m.w.H.). Dies trifft auf den Beschwerdeführer of- fensichtlich gerade nicht zu, da er sich unbestrittenermassen seit August 2019 in Armenien aufhielt. Dabei ist unerheblich, dass er angeblich beab- sichtigte, nach dem behaupteten Ende seiner «Geschäftsreise» respektive dem Auslaufen seines Arbeitsvertrags Ende Januar 2022 in die Ukraine zurückzukehren, was jedoch aufgrund des (bevorstehenden) Kriegsaus-

D-8950/2025 Seite 8 bruchs nicht möglich gewesen sei. Somit kann die in der angefochtenen Verfügung – mit dem unzutreffenden Hinweis darauf, dass Armenien als verfolgungssicherer Staat gelte (vgl. dagegen Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) – bejahte Frage, ob der Beschwerdeführer sicher und dauerhaft nach Armenien zurückkehren kann, vorliegend offenbleiben. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführen- den um Gewährung vorübergehenden Schutzes (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6.1). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht.

E. 8.2 In der Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden, die Sache aufgrund neuer Umstände, die bei den Befragungen vom 5. Juli 2024 nicht zur Sprache gekommen seien, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Be- gründungsteil führten sie ausführlich an, dass der Beschwerdeführer in Ar- menien oppositionspolitisch aktiv gewesen sei, zwei Nichtregierungsorga- nisationen mitgegründet habe und deswegen verfolgt worden sei, wozu sie der Beschwerde auch Beweismittel beilegten. Damit ist nunmehr von ei- nem Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG auszugehen, für dessen Be- handlung das SEM zuständig ist.

E. 8.3 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die An- erkennung als Flüchtling nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um den Beschwerde- führenden die Möglichkeit zu geben, ihre Fluchtgründe vollständig darzu- legen. Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG). Da im Rahmen des Asylverfahrens erneut – unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen – über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden

D-8950/2025 Seite 9 Verfahren verfügte Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 2, 3 und 5) aufzuheben; es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu.

E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit – in Bezug auf das Asylge- such der Beschwerdeführenden – die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzu- heben, und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchfüh- rung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem deren Vorbringen auf Beschwerde- ebene insgesamt nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz kön- nen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem- nach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.3 Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt. In Bezug auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist die Beschwerde im Ergebnis als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren, weshalb diesbezüglich die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt sind. In Bezug auf die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs wären die Voraussetzun- gen zwar erfüllt, angesichts der ausführlichen Beschwerdeschrift und des vorliegenden Verfahrensausganges erübrigt es sich indessen, die Be- schwerdeführenden zur Bezeichnung einer amtlichen Rechtsvertretung aufzufordern.

E. 10.4 Soweit aus den Akten ersichtlich, sind den nicht vertretenen Be- schwerdeführenden keine Parteikosten erwachsen, welche zu entschädi-

D-8950/2025 Seite 10 gen wären. Somit ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzuspre- chen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8950/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der ange- fochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 wird hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird hinsichtlich der Frage der vorläufigen Schutzgewährung abgewiesen, hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Auf Ansetzung einer Frist zur Bezeichnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird verzich- tet.
  6. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8950/2025 Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, B._______, geboren am (...), Ukraine, sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 20. Juni 2024 zusammen mit ihren drei Kindern in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. B.a Anlässlich ihrer Registrierung sowie der Befragungen vom 5. Juli 2024 machten sie zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend, sie seien - mit Ausnahme des Beschwerdeführers, der in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfüge - ukrainische Staatsangehörige und hätten in F._______ gelebt. Der Beschwerdeführer sei im August 2019 in sein Heimatland Armenien gelangt, wo er eine Stelle bei einer ukrainischen Firma gehabt habe. Für Silvester 2019/2020 seien die damals (...) Beschwerdeführerin und die (zwei älteren) Kinder zu ihm gereist. Wegen (...) und der Coronapandemie seien sie länger als geplant in Armenien geblieben und das dritte Kind sei dort zur Welt gekommen. Sie seien dann aber (im Herbst 2020) während des Krieges in der Region Karabach wieder in die Ukraine zurückgekehrt, während der Beschwerdeführer in Armenien geblieben sei. Im August 2021 seien die Beschwerdeführerin und die Kinder wieder zu ihm nach Armenien gekommen respektive habe die Beschwerdeführerin die Ukraine zum letzten Mal am 24. Februar 2022 verlassen. Im Mai 2024 seien sie alle zusammen von Armenien in die Schweiz gelangt, da wieder Kampfhandlungen begonnen hätten respektive weil der Beschwerdeführer einen Anruf des Rekrutierungsbüros erhalten habe. Weitergehend wird auf die vorinstanzlichen Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.b Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM ihre Reisepässe und weitere Dokumente ab. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 - eröffnet am 27. Oktober 2025 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton G._______. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei aufgrund neuer Umstände, die bei den Befragungen vom 5. Juli 2024 nicht zur Sprache gekommen seien, zur erneuten Prüfung an das SEM zurückzuweisen respektive seien sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei ihnen für die Dauer bis zum Entscheid der Status F zu gewähren. Der Beschwerde lagen - neben Kopien der vorinstanzlichen Akten - diverse Unterlagen (in Kopie) bei. E. Mit Schreiben vom 21. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Auf den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden für die Dauer bis zum Entscheid der Status F zu gewähren wird mangels funktioneller Zuständigkeit sowie unter Hinweis darauf, dass eine vorsorgliche Massnahme den Ausgang des Hauptverfahrens nicht präjudizieren darf (vgl. etwa Urteil des BVGer B-5108/2019 vom 3. September 2020 E. 2.3 m.w.H.), nicht eingetreten.

2. Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2025 beantragt. Angesichts der weiteren Anträge und insbesondere der Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug richtet. Die Ziffer 4 (Kantonszuweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 24. Oktober 2025 ist mithin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin und die Kinder seien zwar ukrainische Staatsangehörige und erstere habe angegeben, die Ukraine am 24. Februar 2022 verlassen zu haben. Allerdings habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sich die ganze Familie von August 2021 bis Mai 2024 in Armenien aufgehalten habe. Ausserdem seien im Reisepass der Beschwerdeführerin sowie in denjenigen ihrer Kinder Einreisestempel nach Armenien für den Zeitraum von 2019 bis 2024 ersichtlich. Somit hätten sie sich bereits vor Kriegsausbruch in Armenien befunden. Sie würden sich daher nicht für den Schutzstatus in der Schweiz gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung qualifizieren. Der Beschwerdeführer seinerseits habe nicht geltend gemacht, ukrainischer Staatsbürger zu sein oder in der Ukraine einen nationalen oder internationalen Schutzstatus zu besitzen, weshalb in seinem Fall Ziff. I Bst. a und b der Allgemeinverfügung nicht gegeben seien. Er gehöre als armenischer Staatsangehöriger mit einer permanenten Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine auch nicht zu der in Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da Armenien als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (sic!) ohne bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse gelte. Das SEM lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in welchem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien (sog. Subsidiaritätsprinzip). Die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes seien daher abzuweisen. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerde (erneut) geltend, der Beschwerdeführer habe die Ukraine im August 2019 für eine bis zum 31. Januar 2022 dauernde «Geschäftsreise» und somit nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in Armenien verlassen. Die weiteren Familienangehörigen seien im Juli 2021 respektive August 2021 zu Urlaubszwecken nach Armenien gereist. Am 15. Februar 2022 sei die Beschwerdeführerin in die Ukraine zurückgekehrt, um ihrem Vater bei der Evakuierung zu helfen. Sie habe die Ukraine sodann am 24. Februar 2022 wieder verlassen, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer und die Kinder hätten sich zu diesem Zeitpunkt gezwungenermassen (und ohne die Absicht des dauerhaften Verbleibs) in Armenien befunden, weil sie zuvor aufgrund des möglichen Kriegsausbruchs nicht in Sicherheit in die Ukraine hätten zurückkehren können. Grund dafür, dass sie sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine befunden hätten, sei mithin genau der Kriegsbeginn gewesen, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Dass sich ihr fester und ständiger Wohnsitz bis zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine befunden habe, gehe aus ihren eingereichten Unterlagen hervor. Soweit sich das SEM sodann auf das Subsidiaritätsprinzip berufe, sei festzuhalten, dass sie während ihren Befragungen nicht die Gelegenheit gehabt hätten, alle Fakten, die ihre Rückkehr nach Armenien «unmöglich» machen würden, ausführlich darzustellen. Somit seien namentlich die Informationen zur Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines oppositionellen politischen Engagements in Armenien unberücksichtigt geblieben. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist das SEM betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder zu Recht zum Schluss gekommen, dass sie nicht zur Personengruppe gemäss Art. I Bst. a der Allgemeinverfügung gehören. Sie sind zwar ukrainische Staatsangehörige, jedoch hielten sie sich unbestrittenermassen seit dem (...) Juli 2021 (die beiden älteren Kinder) respektive seit dem (...) August 2021 (die Beschwerdeführerin und das jüngste Kind) in Armenien auf. Dabei ist angesichts ihres durchgehenden Aufenthalts von mehreren Monaten in Armenien bis zum Kriegsausbruch in der Ukraine unerheblich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - wie in der Beschwerde behauptet - nur zu Urlaubszwecken dorthin reisten und sie planten, zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Ukraine zurückzugehen, was aber aufgrund des (bevorstehenden) Kriegsausbruchs nicht möglich gewesen sei (vgl. auch Akten SEM [...]-13/6 F10). Nur am Rande ist daher festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und das jüngste Kind zunächst am (...) Juli 2021 zusammen mit den beiden älteren (schulpflichtigen) Kindern nach Armenien reisten, dieses Land dann aber vom (...) August 2021 bis zu ihrer erneuten Einreise am (...) August 2021 wieder verliessen, gegen einen Aufenthalt zu Urlaubszwecken in Armenien spricht. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das neue Schuljahr in der Ukraine - wie im Übrigen auch in Armenien - jeweils am 1. September startet (https://ukraine.so.ch/fileadmin/ukraine/Bildung_und_Arbeit/Dokumente/Merkblatt_Schulsystem_Ukraine.pdf; https://www.repatarmenia.org/repatriate/practical-information/education [beide zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2025]). Die kurzfristige angebliche Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine vom 15. bis 24. Februar 2022 erfolgte den Beschwerdevorbringen zufolge sodann einzig, um ihrem Vater bei seiner Evakuierung zu helfen. Sie vermag daher aus ihrem behaupteten kurzen Aufenthalt in der Ukraine in diesem Zeitraum nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.2 Betreffend den Beschwerdeführer, der armenischer Staatsangehöriger ist und über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt, kommt sodann - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt - einzig die Anwendung von Art. I Bst. c der Allgemeinverfügung in Frage. Obwohl in dieser Bestimmung nicht explizit erwähnt, wird auch hier vorausgesetzt, dass sich die betreffenden Personen vor dem 24. Februar 2022 rechtmässig in der Ukraine aufgehalten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3 und E-4758/2023 vom 5. März 2024 E. 5.2 f., je m.w.H.). Dies trifft auf den Beschwerdeführer offensichtlich gerade nicht zu, da er sich unbestrittenermassen seit August 2019 in Armenien aufhielt. Dabei ist unerheblich, dass er angeblich beabsichtigte, nach dem behaupteten Ende seiner «Geschäftsreise» respektive dem Auslaufen seines Arbeitsvertrags Ende Januar 2022 in die Ukraine zurückzukehren, was jedoch aufgrund des (bevorstehenden) Kriegsausbruchs nicht möglich gewesen sei. Somit kann die in der angefochtenen Verfügung - mit dem unzutreffenden Hinweis darauf, dass Armenien als verfolgungssicherer Staat gelte (vgl. dagegen Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) - bejahte Frage, ob der Beschwerdeführer sicher und dauerhaft nach Armenien zurückkehren kann, vorliegend offenbleiben. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6.1). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. 8.2 In der Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden, die Sache aufgrund neuer Umstände, die bei den Befragungen vom 5. Juli 2024 nicht zur Sprache gekommen seien, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Begründungsteil führten sie ausführlich an, dass der Beschwerdeführer in Armenien oppositionspolitisch aktiv gewesen sei, zwei Nichtregierungsorganisationen mitgegründet habe und deswegen verfolgt worden sei, wozu sie der Beschwerde auch Beweismittel beilegten. Damit ist nunmehr von einem Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG auszugehen, für dessen Behandlung das SEM zuständig ist. 8.3 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zu geben, ihre Fluchtgründe vollständig darzulegen. Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG). Da im Rahmen des Asylverfahrens erneut - unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen - über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden Verfahren verfügte Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 2, 3 und 5) aufzuheben; es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu.

9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit - in Bezug auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem deren Vorbringen auf Beschwerdeebene insgesamt nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt. In Bezug auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist die Beschwerde im Ergebnis als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren, weshalb diesbezüglich die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt sind. In Bezug auf die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs wären die Voraussetzungen zwar erfüllt, angesichts der ausführlichen Beschwerdeschrift und des vorliegenden Verfahrensausganges erübrigt es sich indessen, die Beschwerdeführenden zur Bezeichnung einer amtlichen Rechtsvertretung aufzufordern. 10.4 Soweit aus den Akten ersichtlich, sind den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteikosten erwachsen, welche zu entschädigen wären. Somit ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird hinsichtlich der Frage der vorläufigen Schutzgewährung abgewiesen, hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Auf Ansetzung einer Frist zur Bezeichnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird verzichtet.

6. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: