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E-4743/2014

E-4743/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 13. November 2013 befragte die Vorinstanz A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) zur Person (BzP); am 14. Juli 2014 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und würden aus G._______, H._______, stammen. I._______, ein Bruder der Beschwerdeführerin, biete patriotische Lieder und Gedichte dar und sei Aktivist der PKK (Partîya Karkerén Kurdîstan; Arbeiterpartei Kurdistans), weshalb er und in der Folge die ganze Familie von den syrischen Behörden gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe sich im Libanon aufgehalten, als er erfahren habe, dass Angehörige des syrischen Nachrichtendienstes ihn bei sich zuhause in G._______ gesucht hätten. Er sei deshalb im Jahr 2008 für etwa einen Monat nach Syrien zurückgekehrt, um seine Familie mit sich zu nehmen; sie seien in der Folge zusammen nach Griechenland gereist. Im August 2012 seien sie nach Syrien zurückgekehrt, um seine Eltern und Geschwister zu suchen. In ihrem Dorf hätten jedoch nur noch die Eltern der Beschwerdeführerin gelebt. Es habe ihnen - den Beschwerdeführenden - noch ein Haus in J._______ gehört. Dieses sei im September 2012 von einer Rakete getroffen worden. Dabei sei K._______, ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, der in jenem Haus gewohnt habe, ums Leben gekommen. Die Beschwerdeführerin sei durch dieses Ereignis traumatisiert worden. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien nach einem Aufenthalt von etwa drei Monaten wieder verlassen. Sie seien über die Türkei, Griechenland und Italien am 29. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 - eröffnet am 25. Juli 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. August 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Ehefrau sei durch eine psychologisch geschulte Frau erneut zu ihren persönlichen Fluchtgründen zu befragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen eine Frist von 30 Tagen zum Nachreichen von Abklärungsberichten über den Gesundheitszustand der Ehefrau und weiterer Beweismittel aus der Heimat einzuräumen. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnen ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie ein Video der "Hauszerstörung in J._______" und Fotografien von Kundgebungen bei. D. Mit Verfügung vom 11. September 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden Christian Wyss als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und forderte sie auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert gesetzter Frist nachzureichen. E. Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 mit, die in Aussicht gestellten Beweismittel seien noch nicht eingetroffen. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 31. Oktober 2014 beim Gericht ein. G. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 3. November 2014 mit, sie werde durch ihren Hausarzt medikamentös gegen (...) behandelt, jedoch sehe dieser keinen Anlass, sie an einen Psychiater weiterzuweisen. Der Eingabe waren Fotografien von Kundgebungen in der Schweiz beigelegt. H. Die Replik der Beschwerdeführenden ging am 24. November 2014 beim Gericht ein. I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 15. Dezember 2015 teilten sie mit, es handle sich bei dem in der Beschwerdebeilage 6 abgebildeten Sänger um I._______, den Bruder der Beschwerdeführerin.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin hätten unterschiedliche Angaben gemacht, so zur Dauer des Aufenthalts von Beschwerdeführer 1 im Libanon, zu ihrem Aufenthaltsort, zum Grund für ihre Rückreise nach Syrien im August 2012 und zu den Ereignissen in Syrien Ende 2012. Auf Vorhalt hätten sie die Widersprüche damit erklärt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Bruders ein Trauma erlitten habe und sich daher nicht mehr erinnern könne. Dies vermöge aber die in wesentlichen Punkten unstimmigen Aussagen nicht zu erklären, weshalb die Widersprüche nicht auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden könnten. Die Handlungsweise der Beschwerdeführenden sei zudem realitätsfremd. So sei es angesichts der dargelegten Suche nach ihnen, der Angst vor den syrischen Sicherheitskräften und des herrschenden Bürgerkriegs in Syrien in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie nach Syrien zurückgegangen seien. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei durch den Tod des Bruders stark traumatisiert worden. Seither sei sie psychisch äusserst labil und ihr Erinnerungsvermögen sei stark reduziert. Die Traumatisierung sei derart offensichtlich und massiv, dass weitere Ursachen zu vermuten seien. Trotz deutlicher Hinweise auf die psychische Zerrüttung habe die Vorinstanz diesen Umstand nicht erfasst, sondern bloss dazu benutzt, Widersprüche zwischen ihren Aussagen und jenen des Beschwerdeführers 1 zu suchen. Die Vorinstanz habe ihren Auftrag, die Fluchtgründe von Amtes wegen abzuklären, offensichtlich nicht erfüllt. Die wirren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zeitlichen Abläufen dürften angesichts ihrer Traumatisierung die Glaubhaftigkeit der Kernvor- bringen nicht in Frage stellen. Auch dürfe aus der Rückkehr nach Syrien nicht auf fehlende Gefährdung geschlossen werden, da sich Flüchtlinge mitunter irrational verhalten würden. Schliesslich würden die Bilder von Kundgebungen in Syrien belegen, dass die Familie immer wieder für die kurdische Sache aktiv gewesen sei. Zudem bestünden aufgrund der Teilnahme an Kurdendemonstrationen in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin sei bereits zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen worden, dass sie nichts zu befürchten habe. Sie habe auf Frage hin verneint, dass etwas geschehen sei, was sie nur in Anwesenheit von Frauen sagen könne. Obwohl es ihr dann anfänglich tatsächlich nicht möglich gewesen sei, sich zur Frage zu äussern, ob sie einmal aufgegriffen worden sei, habe sie dies schliesslich verneint. Sie sei nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Übergriffe auch nur ansatzweise glaubhaft zu schildern. Bezeichnend sei, dass sie die Ursachen für die vorgebrachte Traumatisierung auch in der Beschwerdeschrift nicht wiedergeben könne. Es werde vorliegend nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe. Die Ursachen dieser Beschwerden würden sich jedoch nicht mit den geltend gemachten Asylgründen in Verbindung setzen lassen.

E. 4.4 Der Rechtsvertreter bringt in der Replik vor, es sei ihm als (männlicher) Anwalt nicht gelungen, sich der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin anzunähern. Der Hausarzt habe es nicht für nötig gesehen, sie zu einem Psychiater zu überweisen, sondern sie mit (...) behandelt. Zudem dürfte eine psychiatrische Behandlung wegen der Sprachbarriere auch schwierig sein und keine Krankenkasse scheine bereit zu sein, eine spezielle Abklärung bei einer arabisch oder kurdisch sprechenden Ärztin zu finanzieren. Er sehe deshalb keine Möglichkeit, entsprechende Abklärungen einzuleiten.

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird bemängelt, die Vorinstanz habe die seit dem Tod des Bruders bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht gebührend berücksichtigt und allein zur Suche von Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und jenen des Beschwerdeführers 1 benutzt. Das Gericht teilt diese Auffassung. Den Protokollen der BzP und der Anhörung ist ein offenkundiges Unvermögen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Asylvorbringen kohärent und widerspruchsfrei zu schildern. Unter anderem verwechselte sie, welcher ihrer Brüder umgekommen war (vgl. BzP A10/13 S. 9). Ihre Flucht und Ausreise aus Syrien begründete sie erst mit der Tötung des besagten Bruders und der anschliessenden Suche der syrischen Behörden nach den übrigen Familienmitgliedern. Wenige Fragen später setzte sie sich ohne erkennbare Veranlassung mit dieser Aussage in Widerspruch und gab an, sie hätten in Griechenland vom Tod des Bruders erfahren und seien deshalb nach Syrien zurückgekehrt (BzP a.a.O.). Auch ihre Aussagen bei der Anhörung (vgl. A 48/13) sind mehrheitlich zusammenhangslos. Ihre Angabe, sie sei "immer beim Nachbarn gewesen" (vgl. a.a.O., F14) korrigierte sie bei der Rückübersetzung auf "zirka drei Tage". Trotz Aufenthalts in Griechenland von 2008 bis 2012 vermochte sie sich nicht zu erinnern, ob sie einmal dort gewesen sei (vgl. a.a.O. F16). Selbst allgemeine Kriegsgeschehnisse führte sie auf die politischen Lieder ihres Bruders zurück, gab sie als Grund für die angebliche Suche der syrischen Behörden nach ihr doch an, die Behörden würden wegen ihres Bruders niemanden in Ruhe lassen, nicht einmal Kleinkinder (vgl. Anhörung a.a.O., F70). Sie beklagte sich wiederholt über einen schweren Kopf und starke Kopfschmerzen, weinte immer wieder und brachte vor, manchmal ihre eigenen Kinder nicht mehr zu erkennen und wenn sie spreche, wisse sie nicht, was sie sage (vgl. a.a.O., F9, F16 ff., F27, F57, F60). Entsprechendes legte der Beschwerdeführer 1 sowohl bei der BzP wie auch bei der Anhörung dar und erwähnte, die Beschwerdeführerin habe wegen des Todes ihres Bruders einen Schock (vgl. A11/13 S. 10) beziehungsweise ein Trauma erlitten (vgl. A47/14 F91, F93-95, F102-104).

E. 5.2 Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht, wonach die Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen des Beschwerdeführers 1 nicht auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden. Aus dem Protokollverlauf ist vielmehr auf einen Grad der Verwirrung zu schliessen, der eine Anhörung der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hat beziehungsweise zu einer fehlenden Verwertbarkeit ihrer Aussagen insgesamt führen muss. Dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine entsprechenden Einwände oder Bemerkungen auf dem der Anhörung angehefteten Beiblatt angebracht hat, erweckt Erstaunen, vermag aber die offensichtliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz in der Vernehmlassung explizit eingeräumt hat, sie zweifle die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht an.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden führen die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin auf den Tod deren Bruders zurück und vermuten weitere Gründe, "welche bisher noch gar nie zur Sprache gekommen sind" (vgl. Rechtsmittelschrift S. 3). Sie machen geltend, diese seien im Rahmen der Abklärung der Fluchtgründe durch das SEM mittels einer psychiatrischen Therapie oder erneuter Befragung durch eine psychologisch geschulte Frau festzustellen. Sie rügen damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin begründete ihre psychischen Beschwerden im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich mit dem Tod ihres Bruders. Sie machte keinerlei konkrete Angaben zu allenfalls weiteren traumatischen Erlebnissen. Wenngleich es verständlich erscheint, dass solche Erinnerungen aufwühlend sind, wird die Schilderung der für die Traumatisierung relevanten Geschehnisse im Asylverfahren als möglich und notwendig erachtet. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin allfällige Misshandlungen nicht zumindest ansatzweise hätte schildern können, nachdem sie auch über den - eigenen Angaben zufolge traumatisierenden - Tod ihres Bruders zu berichten vermochte. Es darf demnach erwartet werden, dass sie gegebenenfalls die Frage, ob in Syrien etwas passiert sei, was sie nur in Anwesenheit von Frauen sagen könne, bejaht hätte (vgl. A48/13 S. 1). So lassen die Antworten der Beschwerdeführerin insgesamt keine über den Tod des Bruders hinausgehenden traumatisierenden Erlebnisse vermuten. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine Abklärungen zu bloss hypothetisch vorhandenen Ursachen der psychischen Beschwerden auf, zumal es auch der Hausarzt nicht als notwendig erachtete, die Beschwerdeführerin an einen Psychiater zu überweisen (vgl. Replik S. 1). Es ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erkennen. Der Antrag auf Rückweisung an das SEM ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Infolge der fehlenden Verwertbarkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.2) ist bei der Prüfung der Asylgründe ausschliesslich auf die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 ([...]) und 2 ([...]) abzustellen. Der Qualifikation der Vorbringen als insgesamt unglaubhaft ist aber dennoch zu folgen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er werde aufgrund der politischen Aktivitäten seines Schwagers, angeblich ein bekannter Sänger von Liedern politischen Inhalts und kurdischer Aktivist, reflexverfolgt. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 vermag den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Regierung in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen. Auf den zu den Akten gereichten Fotos ist mehrheitlich derselbe Mann - angeblich der fragliche Schwager I._______ (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Januar 2016) abgebildet. Mehrere Fotos - betitelt mit "Kundgebungs-Bilder der Familie in Syrien" (kursiv hervorgehoben durch das BVGer) - zeigen den betreffenden Mann bei einem Auftritt auf einer mit "Newroz 2014" plakatierten Bühne. Die Beschwerdeführenden haben indessen den Beweis, dass diese Fotos auf syrischem und unter Kontrolle der Regierung - und nicht der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD), wie das beispielsweise für die Region (...) im März 2014 der Fall gewesen ist - stehendem Territorium aufgenommen worden sind, nicht erbracht. Es gibt indessen keinen Grund, davon auszugehen, das syrische Regime interessiere sich für Jahresfeiern der PYD, welche auf von diesem kontrollierten Territorium abgehalten werden. Zwischen den im syrischen Kurdengebiet lebenden Kurden und dem syrischen Regime beziehungsweise seinen Truppen hat seit deren Rückzug im Juli 2012 namentlich angesichts des gemeinsamen Ziels der Bekämpfung des IS eine gegenseitige Duldung Einzug gehalten. So wird vom syrischen Regime das aus den drei Kantonen Cizre, Kobane und Afrin bestehende und politisch von der PYD beherrschte Autonomiegebiet "Rojava" faktisch toleriert und umgekehrt die starke Präsenz der syrischen Armee am Flughafen der Stadt Qamishli von der PYD nicht in Frage gestellt (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2498/2015 vom 5. Januar 2016 E. 5.2.1). Es ist dem Beschwerdeführer 1 demnach nicht gelungen, Verfolgungsmassnahmen des syrischen Regimes gegenüber dem Schwager glaubhaft darzulegen. Abgesehen davon wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern sich solche vom Schwager auf den Beschwerdeführer 1 erstrecken sollten. Der Beschwerdeführer 1 schilderte keine konkreten und nachvollziehbaren Erlebnisse oder Ereignisse, welche auf eine Reflexverfolgung seiner Person oder anderer Familienmitglieder hindeuten könnten. Er war nicht in der Lage, nachvollziehbar zu präzisieren, inwiefern er oder andere Familienmitglieder je in Syrien konkret verfolgt worden sein sollen, geschweige denn, welche persönlich gegen ihn gerichteten Nachteile er dort erlitten haben soll oder inskünftig zu befürchten hätte. Seine Angaben sind insgesamt auffallend substanzlos. Namentlich wäre zu erwarten, dass er präzise Schilderungen zu den angeblichen Verfolgern (vgl. dazu A47/14 F42) und zu den Personen, welche ihn angeblich gewarnt haben (vgl. a.a.O., F38-40, 47 f.), hätte machen können. So bleibt es lediglich bei der blossen Behauptung, das syrische Regime habe seinen Schwager gesucht und dabei auch dessen gesamte Familie, so auch ihn, in die Suche miteinbezogen.

E. 6.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers 2 sind ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen. So war er nicht in der Lage, substanziiert, detailliert und in sich stimmig darzulegen, wer wann und wo nach ihm und seiner Familie gesucht haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen fielen oberflächlich und dürftig aus, bei Nachfragen gab er an, er sei damals [im Jahr 2008] noch klein gewesen, weshalb er sich nicht zu erinnern vermöge (vgl. A46/9 F31). Er widersprach sich zudem in Kernaussagen. So gab er bei der BzP (vgl. A9/9 S. 6) an, der Ausreisegrund im Jahr 2008 seien die fehlenden Rechte der Kurden gewesen, an anderes könne er sich nicht erinnern. Nach ihrer Rückkehr im Jahr 2012 hätte die syrische Polizei sie bei ihren Grosseltern gesucht, weshalb sie erneut ausgereist seien. Gerade umgekehrt schilderte er hingegen bei der Anhörung, sie seien im Jahr 2008 ausgereist, weil die Polizisten sie immer wieder gesucht hätten, sein Vater sei damals - so glaube er - im Libanon gewesen (vgl. A46/9 F29). Hingegen konnte er sich an die anlässlich der BzP vorgebrachte Suche nach ihnen im Jahr 2012 nicht (mehr) erinnern (vgl. a.a.O. F45). Die oberflächlichen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers 2 erscheinen insgesamt angelernt und vermögen deshalb nicht zu überzeugen.

E. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann.

E. 7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).

E. 7.2 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Teilnahme an Kundgebungen ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1-6.5) zu verweisen, wonach die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochten. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, zumal sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Syrien weder politisch betätigt haben noch Mitglied einer Partei gewesen sind (vgl. A47/14 F32).

E. 7.3 Die Beschwerdeführenden erreichen sodann mit der dargelegten exilpolitischen Tätigkeit den gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 für eine begründete Furcht vor Verfolgung erforderlichen besonderen Grad der Exponiertheit nicht. Aus den zu den Akten gereichten Fotografien von besuchten Kundgebungen in der Schweiz ergibt sich kein exponiertes exilpolitisches Engagement. Die Bilder erwecken insbesondere nicht der Eindruck, die Beschwerdeführenden seien bei den Kundgebungen als Sprecher einer regierungskritischen Partei aufgetreten oder hätten in jener Organisation eine über die einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen demnach die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen nicht.

E. 8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 11. September 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 11.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. September 2014 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 21. November 2014 eine Kostennote ein. Demnach belaufen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde auf 8.5 Stunden, zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 67.80 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Zusätzlich sind die Bemühungen zur Verfassung der Eingabe vom 4. Januar 2016 zu berücksichtigen. Auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der Aufwand für diese Eingabe hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 9 Stunden auszugehen. Der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.- und damit im Rahmen der Entschädigungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die geltend gemachten "Kosten Übersetzer" sind indessen nicht zu vergüten. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'017.20 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'017.20 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4743/2014 Urteil vom 25. Februar 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 13. November 2013 befragte die Vorinstanz A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) zur Person (BzP); am 14. Juli 2014 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und würden aus G._______, H._______, stammen. I._______, ein Bruder der Beschwerdeführerin, biete patriotische Lieder und Gedichte dar und sei Aktivist der PKK (Partîya Karkerén Kurdîstan; Arbeiterpartei Kurdistans), weshalb er und in der Folge die ganze Familie von den syrischen Behörden gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe sich im Libanon aufgehalten, als er erfahren habe, dass Angehörige des syrischen Nachrichtendienstes ihn bei sich zuhause in G._______ gesucht hätten. Er sei deshalb im Jahr 2008 für etwa einen Monat nach Syrien zurückgekehrt, um seine Familie mit sich zu nehmen; sie seien in der Folge zusammen nach Griechenland gereist. Im August 2012 seien sie nach Syrien zurückgekehrt, um seine Eltern und Geschwister zu suchen. In ihrem Dorf hätten jedoch nur noch die Eltern der Beschwerdeführerin gelebt. Es habe ihnen - den Beschwerdeführenden - noch ein Haus in J._______ gehört. Dieses sei im September 2012 von einer Rakete getroffen worden. Dabei sei K._______, ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, der in jenem Haus gewohnt habe, ums Leben gekommen. Die Beschwerdeführerin sei durch dieses Ereignis traumatisiert worden. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien nach einem Aufenthalt von etwa drei Monaten wieder verlassen. Sie seien über die Türkei, Griechenland und Italien am 29. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 - eröffnet am 25. Juli 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. August 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Ehefrau sei durch eine psychologisch geschulte Frau erneut zu ihren persönlichen Fluchtgründen zu befragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen eine Frist von 30 Tagen zum Nachreichen von Abklärungsberichten über den Gesundheitszustand der Ehefrau und weiterer Beweismittel aus der Heimat einzuräumen. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnen ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie ein Video der "Hauszerstörung in J._______" und Fotografien von Kundgebungen bei. D. Mit Verfügung vom 11. September 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden Christian Wyss als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und forderte sie auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert gesetzter Frist nachzureichen. E. Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 mit, die in Aussicht gestellten Beweismittel seien noch nicht eingetroffen. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 31. Oktober 2014 beim Gericht ein. G. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 3. November 2014 mit, sie werde durch ihren Hausarzt medikamentös gegen (...) behandelt, jedoch sehe dieser keinen Anlass, sie an einen Psychiater weiterzuweisen. Der Eingabe waren Fotografien von Kundgebungen in der Schweiz beigelegt. H. Die Replik der Beschwerdeführenden ging am 24. November 2014 beim Gericht ein. I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 15. Dezember 2015 teilten sie mit, es handle sich bei dem in der Beschwerdebeilage 6 abgebildeten Sänger um I._______, den Bruder der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin hätten unterschiedliche Angaben gemacht, so zur Dauer des Aufenthalts von Beschwerdeführer 1 im Libanon, zu ihrem Aufenthaltsort, zum Grund für ihre Rückreise nach Syrien im August 2012 und zu den Ereignissen in Syrien Ende 2012. Auf Vorhalt hätten sie die Widersprüche damit erklärt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Bruders ein Trauma erlitten habe und sich daher nicht mehr erinnern könne. Dies vermöge aber die in wesentlichen Punkten unstimmigen Aussagen nicht zu erklären, weshalb die Widersprüche nicht auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden könnten. Die Handlungsweise der Beschwerdeführenden sei zudem realitätsfremd. So sei es angesichts der dargelegten Suche nach ihnen, der Angst vor den syrischen Sicherheitskräften und des herrschenden Bürgerkriegs in Syrien in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie nach Syrien zurückgegangen seien. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei durch den Tod des Bruders stark traumatisiert worden. Seither sei sie psychisch äusserst labil und ihr Erinnerungsvermögen sei stark reduziert. Die Traumatisierung sei derart offensichtlich und massiv, dass weitere Ursachen zu vermuten seien. Trotz deutlicher Hinweise auf die psychische Zerrüttung habe die Vorinstanz diesen Umstand nicht erfasst, sondern bloss dazu benutzt, Widersprüche zwischen ihren Aussagen und jenen des Beschwerdeführers 1 zu suchen. Die Vorinstanz habe ihren Auftrag, die Fluchtgründe von Amtes wegen abzuklären, offensichtlich nicht erfüllt. Die wirren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zeitlichen Abläufen dürften angesichts ihrer Traumatisierung die Glaubhaftigkeit der Kernvor- bringen nicht in Frage stellen. Auch dürfe aus der Rückkehr nach Syrien nicht auf fehlende Gefährdung geschlossen werden, da sich Flüchtlinge mitunter irrational verhalten würden. Schliesslich würden die Bilder von Kundgebungen in Syrien belegen, dass die Familie immer wieder für die kurdische Sache aktiv gewesen sei. Zudem bestünden aufgrund der Teilnahme an Kurdendemonstrationen in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin sei bereits zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen worden, dass sie nichts zu befürchten habe. Sie habe auf Frage hin verneint, dass etwas geschehen sei, was sie nur in Anwesenheit von Frauen sagen könne. Obwohl es ihr dann anfänglich tatsächlich nicht möglich gewesen sei, sich zur Frage zu äussern, ob sie einmal aufgegriffen worden sei, habe sie dies schliesslich verneint. Sie sei nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Übergriffe auch nur ansatzweise glaubhaft zu schildern. Bezeichnend sei, dass sie die Ursachen für die vorgebrachte Traumatisierung auch in der Beschwerdeschrift nicht wiedergeben könne. Es werde vorliegend nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe. Die Ursachen dieser Beschwerden würden sich jedoch nicht mit den geltend gemachten Asylgründen in Verbindung setzen lassen. 4.4 Der Rechtsvertreter bringt in der Replik vor, es sei ihm als (männlicher) Anwalt nicht gelungen, sich der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin anzunähern. Der Hausarzt habe es nicht für nötig gesehen, sie zu einem Psychiater zu überweisen, sondern sie mit (...) behandelt. Zudem dürfte eine psychiatrische Behandlung wegen der Sprachbarriere auch schwierig sein und keine Krankenkasse scheine bereit zu sein, eine spezielle Abklärung bei einer arabisch oder kurdisch sprechenden Ärztin zu finanzieren. Er sehe deshalb keine Möglichkeit, entsprechende Abklärungen einzuleiten. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird bemängelt, die Vorinstanz habe die seit dem Tod des Bruders bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht gebührend berücksichtigt und allein zur Suche von Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und jenen des Beschwerdeführers 1 benutzt. Das Gericht teilt diese Auffassung. Den Protokollen der BzP und der Anhörung ist ein offenkundiges Unvermögen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Asylvorbringen kohärent und widerspruchsfrei zu schildern. Unter anderem verwechselte sie, welcher ihrer Brüder umgekommen war (vgl. BzP A10/13 S. 9). Ihre Flucht und Ausreise aus Syrien begründete sie erst mit der Tötung des besagten Bruders und der anschliessenden Suche der syrischen Behörden nach den übrigen Familienmitgliedern. Wenige Fragen später setzte sie sich ohne erkennbare Veranlassung mit dieser Aussage in Widerspruch und gab an, sie hätten in Griechenland vom Tod des Bruders erfahren und seien deshalb nach Syrien zurückgekehrt (BzP a.a.O.). Auch ihre Aussagen bei der Anhörung (vgl. A 48/13) sind mehrheitlich zusammenhangslos. Ihre Angabe, sie sei "immer beim Nachbarn gewesen" (vgl. a.a.O., F14) korrigierte sie bei der Rückübersetzung auf "zirka drei Tage". Trotz Aufenthalts in Griechenland von 2008 bis 2012 vermochte sie sich nicht zu erinnern, ob sie einmal dort gewesen sei (vgl. a.a.O. F16). Selbst allgemeine Kriegsgeschehnisse führte sie auf die politischen Lieder ihres Bruders zurück, gab sie als Grund für die angebliche Suche der syrischen Behörden nach ihr doch an, die Behörden würden wegen ihres Bruders niemanden in Ruhe lassen, nicht einmal Kleinkinder (vgl. Anhörung a.a.O., F70). Sie beklagte sich wiederholt über einen schweren Kopf und starke Kopfschmerzen, weinte immer wieder und brachte vor, manchmal ihre eigenen Kinder nicht mehr zu erkennen und wenn sie spreche, wisse sie nicht, was sie sage (vgl. a.a.O., F9, F16 ff., F27, F57, F60). Entsprechendes legte der Beschwerdeführer 1 sowohl bei der BzP wie auch bei der Anhörung dar und erwähnte, die Beschwerdeführerin habe wegen des Todes ihres Bruders einen Schock (vgl. A11/13 S. 10) beziehungsweise ein Trauma erlitten (vgl. A47/14 F91, F93-95, F102-104). 5.2 Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht, wonach die Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen des Beschwerdeführers 1 nicht auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden. Aus dem Protokollverlauf ist vielmehr auf einen Grad der Verwirrung zu schliessen, der eine Anhörung der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hat beziehungsweise zu einer fehlenden Verwertbarkeit ihrer Aussagen insgesamt führen muss. Dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine entsprechenden Einwände oder Bemerkungen auf dem der Anhörung angehefteten Beiblatt angebracht hat, erweckt Erstaunen, vermag aber die offensichtliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz in der Vernehmlassung explizit eingeräumt hat, sie zweifle die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht an. 5.3 Die Beschwerdeführenden führen die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin auf den Tod deren Bruders zurück und vermuten weitere Gründe, "welche bisher noch gar nie zur Sprache gekommen sind" (vgl. Rechtsmittelschrift S. 3). Sie machen geltend, diese seien im Rahmen der Abklärung der Fluchtgründe durch das SEM mittels einer psychiatrischen Therapie oder erneuter Befragung durch eine psychologisch geschulte Frau festzustellen. Sie rügen damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). 5.4 Die Beschwerdeführerin begründete ihre psychischen Beschwerden im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich mit dem Tod ihres Bruders. Sie machte keinerlei konkrete Angaben zu allenfalls weiteren traumatischen Erlebnissen. Wenngleich es verständlich erscheint, dass solche Erinnerungen aufwühlend sind, wird die Schilderung der für die Traumatisierung relevanten Geschehnisse im Asylverfahren als möglich und notwendig erachtet. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin allfällige Misshandlungen nicht zumindest ansatzweise hätte schildern können, nachdem sie auch über den - eigenen Angaben zufolge traumatisierenden - Tod ihres Bruders zu berichten vermochte. Es darf demnach erwartet werden, dass sie gegebenenfalls die Frage, ob in Syrien etwas passiert sei, was sie nur in Anwesenheit von Frauen sagen könne, bejaht hätte (vgl. A48/13 S. 1). So lassen die Antworten der Beschwerdeführerin insgesamt keine über den Tod des Bruders hinausgehenden traumatisierenden Erlebnisse vermuten. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine Abklärungen zu bloss hypothetisch vorhandenen Ursachen der psychischen Beschwerden auf, zumal es auch der Hausarzt nicht als notwendig erachtete, die Beschwerdeführerin an einen Psychiater zu überweisen (vgl. Replik S. 1). Es ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erkennen. Der Antrag auf Rückweisung an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 6. Infolge der fehlenden Verwertbarkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.2) ist bei der Prüfung der Asylgründe ausschliesslich auf die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 ([...]) und 2 ([...]) abzustellen. Der Qualifikation der Vorbringen als insgesamt unglaubhaft ist aber dennoch zu folgen. 6.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er werde aufgrund der politischen Aktivitäten seines Schwagers, angeblich ein bekannter Sänger von Liedern politischen Inhalts und kurdischer Aktivist, reflexverfolgt. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 vermag den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Regierung in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen. Auf den zu den Akten gereichten Fotos ist mehrheitlich derselbe Mann - angeblich der fragliche Schwager I._______ (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Januar 2016) abgebildet. Mehrere Fotos - betitelt mit "Kundgebungs-Bilder der Familie in Syrien" (kursiv hervorgehoben durch das BVGer) - zeigen den betreffenden Mann bei einem Auftritt auf einer mit "Newroz 2014" plakatierten Bühne. Die Beschwerdeführenden haben indessen den Beweis, dass diese Fotos auf syrischem und unter Kontrolle der Regierung - und nicht der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD), wie das beispielsweise für die Region (...) im März 2014 der Fall gewesen ist - stehendem Territorium aufgenommen worden sind, nicht erbracht. Es gibt indessen keinen Grund, davon auszugehen, das syrische Regime interessiere sich für Jahresfeiern der PYD, welche auf von diesem kontrollierten Territorium abgehalten werden. Zwischen den im syrischen Kurdengebiet lebenden Kurden und dem syrischen Regime beziehungsweise seinen Truppen hat seit deren Rückzug im Juli 2012 namentlich angesichts des gemeinsamen Ziels der Bekämpfung des IS eine gegenseitige Duldung Einzug gehalten. So wird vom syrischen Regime das aus den drei Kantonen Cizre, Kobane und Afrin bestehende und politisch von der PYD beherrschte Autonomiegebiet "Rojava" faktisch toleriert und umgekehrt die starke Präsenz der syrischen Armee am Flughafen der Stadt Qamishli von der PYD nicht in Frage gestellt (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2498/2015 vom 5. Januar 2016 E. 5.2.1). Es ist dem Beschwerdeführer 1 demnach nicht gelungen, Verfolgungsmassnahmen des syrischen Regimes gegenüber dem Schwager glaubhaft darzulegen. Abgesehen davon wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern sich solche vom Schwager auf den Beschwerdeführer 1 erstrecken sollten. Der Beschwerdeführer 1 schilderte keine konkreten und nachvollziehbaren Erlebnisse oder Ereignisse, welche auf eine Reflexverfolgung seiner Person oder anderer Familienmitglieder hindeuten könnten. Er war nicht in der Lage, nachvollziehbar zu präzisieren, inwiefern er oder andere Familienmitglieder je in Syrien konkret verfolgt worden sein sollen, geschweige denn, welche persönlich gegen ihn gerichteten Nachteile er dort erlitten haben soll oder inskünftig zu befürchten hätte. Seine Angaben sind insgesamt auffallend substanzlos. Namentlich wäre zu erwarten, dass er präzise Schilderungen zu den angeblichen Verfolgern (vgl. dazu A47/14 F42) und zu den Personen, welche ihn angeblich gewarnt haben (vgl. a.a.O., F38-40, 47 f.), hätte machen können. So bleibt es lediglich bei der blossen Behauptung, das syrische Regime habe seinen Schwager gesucht und dabei auch dessen gesamte Familie, so auch ihn, in die Suche miteinbezogen. 6.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers 2 sind ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen. So war er nicht in der Lage, substanziiert, detailliert und in sich stimmig darzulegen, wer wann und wo nach ihm und seiner Familie gesucht haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen fielen oberflächlich und dürftig aus, bei Nachfragen gab er an, er sei damals [im Jahr 2008] noch klein gewesen, weshalb er sich nicht zu erinnern vermöge (vgl. A46/9 F31). Er widersprach sich zudem in Kernaussagen. So gab er bei der BzP (vgl. A9/9 S. 6) an, der Ausreisegrund im Jahr 2008 seien die fehlenden Rechte der Kurden gewesen, an anderes könne er sich nicht erinnern. Nach ihrer Rückkehr im Jahr 2012 hätte die syrische Polizei sie bei ihren Grosseltern gesucht, weshalb sie erneut ausgereist seien. Gerade umgekehrt schilderte er hingegen bei der Anhörung, sie seien im Jahr 2008 ausgereist, weil die Polizisten sie immer wieder gesucht hätten, sein Vater sei damals - so glaube er - im Libanon gewesen (vgl. A46/9 F29). Hingegen konnte er sich an die anlässlich der BzP vorgebrachte Suche nach ihnen im Jahr 2012 nicht (mehr) erinnern (vgl. a.a.O. F45). Die oberflächlichen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers 2 erscheinen insgesamt angelernt und vermögen deshalb nicht zu überzeugen. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann. 7. 7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 7.2 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Teilnahme an Kundgebungen ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1-6.5) zu verweisen, wonach die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochten. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, zumal sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Syrien weder politisch betätigt haben noch Mitglied einer Partei gewesen sind (vgl. A47/14 F32). 7.3 Die Beschwerdeführenden erreichen sodann mit der dargelegten exilpolitischen Tätigkeit den gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 für eine begründete Furcht vor Verfolgung erforderlichen besonderen Grad der Exponiertheit nicht. Aus den zu den Akten gereichten Fotografien von besuchten Kundgebungen in der Schweiz ergibt sich kein exponiertes exilpolitisches Engagement. Die Bilder erwecken insbesondere nicht der Eindruck, die Beschwerdeführenden seien bei den Kundgebungen als Sprecher einer regierungskritischen Partei aufgetreten oder hätten in jener Organisation eine über die einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 7.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen demnach die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen nicht. 8. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 11. September 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. September 2014 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 21. November 2014 eine Kostennote ein. Demnach belaufen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde auf 8.5 Stunden, zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 67.80 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Zusätzlich sind die Bemühungen zur Verfassung der Eingabe vom 4. Januar 2016 zu berücksichtigen. Auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der Aufwand für diese Eingabe hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 9 Stunden auszugehen. Der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.- und damit im Rahmen der Entschädigungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die geltend gemachten "Kosten Übersetzer" sind indessen nicht zu vergüten. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'017.20 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'017.20 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger